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{'item': 'LVwG-2014/32/1308-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/1308-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des A B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.03.2014, Zl *-1*2*/3*-14Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des A B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.03.2014, Zl *-1*2*/3*-14 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.3.2014, Zahl wie oben, wurde das Ansuchen auf Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Aufstellung einer Werbefigur in Q im Bereich der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „Z“ abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.3.2014, Zahl wie oben, wurde das Ansuchen auf Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Aufstellung einer Werbefigur in Q im Bereich der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „Z“ abgewiesen. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Betriebsanlageninhaberin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde führt sie ua wie folgt aus: „… Die Konsenswerberin ist bereit die Figur zu verlegen (Standortsverlegung). Sie beabsichtigt die Figur nach Süden in die Ecke zu verlegen. Dies hat nun lärmtechnischer Hinsicht Vorteile: demnach würde sich nunmehr - beim neuen Standort - das Gebäude der Konsenswerberin zwischen der Figur und dem nächsten Nachbarn befinden. von Museumsseite ist die Figur auch nicht zu sehen. Dadurch würde eine wesentliche Verbesserung der Situation erreicht werden. …“ Dieser Beschwerde waren Urkunden (Grundrissplan, Lageplan, etc) angeschlossen. In der Folge erging die E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.5.2014 an die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin, welche folgenden Inhalt aufweist: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt! Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.03.2014, Zahl *-1*2*/3*-14, wurde der Antrag von Frau A B um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlageänderungsgenehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „Z“ in Q durch die Hinzunahme einer Werbefigur abgewiesen.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.03.2014, Zahl *-1*2*/3*-14, wurde der Antrag von Frau A B um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlageänderungsgenehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „Z“ in Q durch die Hinzunahme einer Werbefigur abgewiesen. Dagegen haben Sie in Vertretung der Antragstellerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Auf der vorletzten Seite ist der Beschwerde ua angeführt, „die Konseswerberin ist bereit die Figur zu verlegen (Standortverlegung). Sie beabsichtigt die Figur nach Süden in die Ecke zu verlegen…“ Des Weiteren sind der Beschwerde offensichtlich in diesem Zusammenhang ein Grundrissplan sowie ein Lageplan angeschlossen. Es wird um Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ersucht, ob mit der oben angeführten Formulierung sowie den beiden vorgenannten Unterlagen eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages beabsichtigt ist, sohin der bisher verfahrensgegenständliche Standortort der Werbefigur nicht mehr Inhalt des Ansuchens ist. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der bisherige verfahrenseinleitende Antrag unverändert aufrecht ist und den vorgenanten Urkunden (Grundrissplan, Lageplan) in der Folge keine Bedeutung zukommt. Abschließend wird noch um Mitteilung ersucht, ob mit den der Beschwerde angeschlossenen Lichtbildern lediglich das Vorhandensein von Kinderspieleinrichtungen dokumentiert werden soll, wovon ausgegangen wird.“ In der Folge erging die Eingabe der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 21.5.
  5. Darin ist wie folgt ausgeführt: „Die Beschwerdeführerin verweist auf Ihre Beschwerde vom 28.04.
  6. Sie hat auf folgenden Umstand hingewiesen: Sie ist bereit die Figur auf ihre Liegenschaft zu verlegen (Standortverlegung). Sie beabsichtigt die Figur nach Süden in die Ecke zu verlegen. Dies hat in lärmtechnischer Hinsicht Vorteile: Demnach würde sich nunmehr – beim neuen Standort – das Gebäude der Konsenswerberin zwischen der Figur und dem nächsten Nachbar befinden. Von Museumsseite ist die Figur auch nicht zu sehen. Auch wäre die Konsenswerberin grundsätzlich bereit - wenn dies die Behörde wünscht - die Figur jede Nacht in das Gebäude zu verfrachten. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Modifizierung bzw. Änderung des bisherigen Antrages vorliegt. X, am 21.05.2014 A B“römisch zehn, am 21.05.2014 A B“ II. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlagen:
  7. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28Paragraph 28 …

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. …“ 2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „§ 6
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. … § 13Paragraph 13 …
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag abgeändert. Die gegenständliche Figur „Y“ soll an einem anderen Standort im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage zu Aufstellung gelangen. Durch diese Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages wird die Sache in ihrem Wesen nicht geändert (vgl § 13 Abs 8 AVG).Durch diese Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages wird die Sache in ihrem Wesen nicht geändert vergleiche Paragraph 13, Absatz 8, AVG). Zudem ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG (iVm Art 130 Abs 4 B-VG) zu beachten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol darf nur über die durch den Spruch des behördlichen Bescheides entschiedene Sache und nicht über mehr absprechen, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage eine Instanz genommen würde (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (
  1. Ausgabe 2014) § 66 Rz 78). Zudem ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prüfungsumfang gemäß Paragraph 27, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 4, B-VG) zu beachten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol darf nur über die durch den Spruch des behördlichen Bescheides entschiedene Sache und nicht über mehr absprechen, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage eine Instanz genommen würde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 66, Rz 78). Diesbezüglich kann auf die reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 4 AVG zurückgegriffen werden. Demnach sind Modifikationen eines Vorhabens bei Wahrung der Projektsidentität zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren (VwGH
  3. 6 1999, 95/07/0196, uva).Diesbezüglich kann auf die reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgegriffen werden. Demnach sind Modifikationen eines Vorhabens bei Wahrung der Projektsidentität zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren (VwGH
  4. 6 1999, 95/07/0196, uva). Dem angefochtenen Bescheid ist als Grund der Abweisung eine unzumutbare Lärmbelästigung des nächstgelegenen Nachbarn beim Gebäude S zu entnehmen. Augenscheinlich vergrößert sich in Folge des nunmehr beantragten Standortes des Ys der Abstand zu diesem Gebäude. Auch scheint eine gewisse Schirmwirkung durch das Betriebsgebäude - wie in der Beschwerde und im Schreiben der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 21.5.2014 angedeutet – gegeben zu sein, was grundsätzlich zu einer Änderung der Lärmimmissionen führen kann, wobei das Ausmaß einer allfälligen Reduktion nur durch Beiziehung von Sachverständigen abschließend geklärt werden kann. Gegenständlich ergibt sich weiters, dass sich die Entfernung zwischen dem modifizierten Aufstellungsort und dem Gebäude S1 verringert, es sohin durchaus möglich ist, dass sich für diese Nachbarn die Immissionslage – wohl im Gegensatz zum Gebäude S – ungünstig ändert. Freilich ist auf Sachverständigenebene zu klären, inwieweit die Änderung des Aufstellungsortes im Hinblick auf die Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO 1994 für diese Nachbarn und allenfalls noch weitere Nachbarn relevant ist.Gegenständlich ergibt sich weiters, dass sich die Entfernung zwischen dem modifizierten Aufstellungsort und dem Gebäude S1 verringert, es sohin durchaus möglich ist, dass sich für diese Nachbarn die Immissionslage – wohl im Gegensatz zum Gebäude S – ungünstig ändert. Freilich ist auf Sachverständigenebene zu klären, inwieweit die Änderung des Aufstellungsortes im Hinblick auf die Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 für diese Nachbarn und allenfalls noch weitere Nachbarn relevant ist. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Antragsmodifikation vorgenommen, die einerseits zu einer nachteilig geänderten Immissionslage bei Nachbarn (S1) führen kann und andererseits eine Überprüfung des behördlichen Abweisungsgrundes notwendig erscheinen lässt. Deshalb ist diese Änderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unzulässig anzusehen und führt im Ergebnis dazu, dass dadurch eine neuer Antrag und damit eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vorliegen. Aufgrund dieser konkludenten Zurückziehung ergibt sich verfahrensrechtlich die Situation, dass dem angefochtenen Bescheid kein bezüglicher verfahrenseinleitenden Antrag mehr zu Grunde liegt. Insofern war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und wird gleichzeitig der neue Antrag mit dem geänderten Standort des Ys gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG der Behörde weitergeleitet.Aufgrund dieser konkludenten Zurückziehung ergibt sich verfahrensrechtlich die Situation, dass dem angefochtenen Bescheid kein bezüglicher verfahrenseinleitenden Antrag mehr zu Grunde liegt. Insofern war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und wird gleichzeitig der neue Antrag mit dem geänderten Standort des Ys gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Behörde weitergeleitet. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.1308.3

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