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{'item': 'LVwG-2014/41/1160-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/1160-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.03.2014, Zahl ****, in der Fassung vom 17.03.2014, Zahl ****, wurde Frau GC folgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.03.2014, Zahl ****, in der Fassung vom 17.03.2014, Zahl ****, wurde Frau GC folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als verantwortliche Beauftrage und somit als

§ 9VSt

G zur Vertretung

außen berufenes Organ der Firma GmbH mit Sitz in A, Adresse, zu verantworten, dass – wie anlässlich einer Überprüfung der per E-Mail am 23.04.2013 dem Arbeitsinspektorat übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen der Firma GmbH, B, Adresse festgestellt werden konnte – ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz BGBl Nr 461/1969 idgF vorliegt.„Sie haben es als verantwortliche Beauftrage und somit als

Paragraph 9, VStG zur Vertretung

außen berufenes Organ der Firma GmbH mit Sitz in A, Adresse, zu verantworten, dass – wie anlässlich einer Überprüfung der per E-Mail am 23.04.2013 dem Arbeitsinspektorat übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen der Firma GmbH, B, Adresse festgestellt werden konnte – ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1969, idgF vorliegt. Folgende Arbeitnehmerin wurde zu

folgender täglicher Arbeitsleistung (Tagesarbeitszeit TAZ) herangezogen: Je

Kombination der Wochenarbeitszeiten (da es vor allem am 08.03 unklar ist wie lang die Arbeitnehmerin gearbeitet hat) ergeben sich Wochenarbeitszeiten von 50 Stunden und 5 Minuten bis 55 Stunden und 10 Minuten. Diese stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl. Nr. 461/1969, in der geltenden Fassung, dar, wonach der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.Diese stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz - AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in der geltenden Fassung, dar, wonach der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten. Über Sie wird daher gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl. Nr. 461/1969, in der geltenden Fassung, zuÜber Sie wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, Arbeitszeitgesetz - AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in der geltenden Fassung, zu

  1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 436,00
  2. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 436,00
  3. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 436,00
  4. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 436,00
  5. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 436,00
  6. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 436,00
  7. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 436,00 verhängt. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe beläuft sich sohin auf EUR 3.052,
  8. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zu
  9. 4 Tagen.
  10. 4 Tagen
  11. 4 Tagen
  12. 4 Tagen
  13. 4 Tagen
  14. 4 Tagen
  15. 4 Tagen Zudem hat die Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes EUR 305,20 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Zudem hat die Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes EUR 305,20 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Gesamtsumme beträgt somit EUR 3.357,20.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde sowohl von Frau GC als auch vom Arbeitsinspektorat X innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Gegen dieses Straferkenntnis wurde sowohl von Frau GC als auch vom Arbeitsinspektorat römisch zehn innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Von Frau GC wurde zusammenfassend darauf hingewiesen, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen der Filiale B die Vorschriften des § 26 AZG erfüllen würden. § 28 Abs 2 Z 7 AZG regle den Fall, dass überhaupt keine, nicht einmal mangelhafte Aufzeichnungen, vorliegen. Dies werfe nicht einmal das Arbeitsinspektorat vor, welches von zumindest mangelhaften Aufzeichnungen spreche. Es erhelle deshalb nicht, wieso die Behörde die Meinung vertrete, dass keinerlei Aufzeichnungen vorgelegen seien. Aus diesem Grund sei die Bestrafung gem § 28 Abs 2 Z 7 AZG zu Recht zu Unrecht erfolgt. Eine Haftung des Arbeitsnehmers für seine eigene Arbeitsschutzvorschriftverletzung werde in der Literatur abgelehnt. Die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe sei zu hoch bemessen, da es sich bei dieser um eine bisher unbescholtene Person handle, welche folglich noch nie wegen gleichartiger Taten bestraft worden sei. Ein unverbindliches Schreiben eines Behördenmitarbeiters biete keinesfalls die Qualität und Einspruchsmöglichkeiten eines Strafverfahrens und könne diese Aufforderung nicht unter den Tatbestand einer „einschlägigen Vorstrafe“ subsumiert werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sei die Strafhöhe von € 436 bzw 24 % der Höchststrafe erheblich über der gängigen Spruchpraxis der Behörden erster Instanz (maximal 15 %) gelegen und somit zu hoch gegriffen. Es wurde der Antrag gestellt, dass Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen. Von Frau GC wurde zusammenfassend darauf hingewiesen, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen der Filiale B die Vorschriften des Paragraph 26, AZG erfüllen würden. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, AZG regle den Fall, dass überhaupt keine, nicht einmal mangelhafte Aufzeichnungen, vorliegen. Dies werfe nicht einmal das Arbeitsinspektorat vor, welches von zumindest mangelhaften Aufzeichnungen spreche. Es erhelle deshalb nicht, wieso die Behörde die Meinung vertrete, dass keinerlei Aufzeichnungen vorgelegen seien. Aus diesem Grund sei die Bestrafung gem Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, AZG zu Recht zu Unrecht erfolgt. Eine Haftung des Arbeitsnehmers für seine eigene Arbeitsschutzvorschriftverletzung werde in der Literatur abgelehnt. Die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe sei zu hoch bemessen, da es sich bei dieser um eine bisher unbescholtene Person handle, welche folglich noch nie wegen gleichartiger Taten bestraft worden sei. Ein unverbindliches Schreiben eines Behördenmitarbeiters biete keinesfalls die Qualität und Einspruchsmöglichkeiten eines Strafverfahrens und könne diese Aufforderung nicht unter den Tatbestand einer „einschlägigen Vorstrafe“ subsumiert werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sei die Strafhöhe von € 436 bzw 24 % der Höchststrafe erheblich über der gängigen Spruchpraxis der Behörden erster Instanz (maximal 15 %) gelegen und somit zu hoch gegriffen. Es wurde der Antrag gestellt, dass Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen. Mit Schreiben vom 10.04.2014 wurde vom Arbeitsinspektorat X das angefochtene Straferkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze bekämpft, da die belangte Behörde zu Unrecht die Rechtswirksamkeit der Bestellung von Frau GC zur verantwortlichen Beauftragten angenommen habe. Unter Hinweis auf die eindeutige Judikatur des VwGH, wonach eine Bestellung nur dann wirksam sei, wenn für die – in räumlicher, sachlicher und allenfalls in zeitlicher Hinsicht abgegrenzt – verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt, wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens gegen Frau GC als Beschuldigte und gleichzeitig die Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten Herrn Mag. F unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 27.03.2014 dahingehend begehrt, dass gegen diesen wegen der Übertretung von § 26 Abs 1 AZG die beantrage Geldstrafe verhängt wird. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten sei in zeitlicher Hinsicht im Vorhinein nicht festgestanden und sei daher nicht klar abgegrenzt gewesen. Diese habe auch keine ausreichende Anordnungsbefugnis im Sinne des § 9 Abs 4 VStG gehabt, sodass ihre Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten auch aus diesem Grund nicht rechtswirksam erfolgt sei. Das Arbeitsinspektorat habe seine Zweifel an der Rechtswirksamkeit dieser Bestellung bereits in der Stellungnahme vom 12.02.2014 deutlich zum Ausdruck gebracht und habe sich die Behörde mit diesen Bedenken nicht

vollziehbar auseinandergesetzt. Mit Schreiben vom 10.04.2014 wurde vom Arbeitsinspektorat römisch zehn das angefochtene Straferkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze bekämpft, da die belangte Behörde zu Unrecht die Rechtswirksamkeit der Bestellung von Frau GC zur verantwortlichen Beauftragten angenommen habe. Unter Hinweis auf die eindeutige Judikatur des VwGH, wonach eine Bestellung nur dann wirksam sei, wenn für die – in räumlicher, sachlicher und allenfalls in zeitlicher Hinsicht abgegrenzt – verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt, wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens gegen Frau GC als Beschuldigte und gleichzeitig die Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten Herrn Mag. F unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 27.03.2014 dahingehend begehrt, dass gegen diesen wegen der Übertretung von Paragraph 26, Absatz eins, AZG die beantrage Geldstrafe verhängt wird. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten sei in zeitlicher Hinsicht im Vorhinein nicht festgestanden und sei daher nicht klar abgegrenzt gewesen. Diese habe auch keine ausreichende Anordnungsbefugnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, VStG gehabt, sodass ihre Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten auch aus diesem Grund nicht rechtswirksam erfolgt sei. Das Arbeitsinspektorat habe seine Zweifel an der Rechtswirksamkeit dieser Bestellung bereits in der Stellungnahme vom 12.02.2014 deutlich zum Ausdruck gebracht und habe sich die Behörde mit diesen Bedenken nicht

vollziehbar auseinandergesetzt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gem § 23 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl 27/1993, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 71/2013, wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam,

dem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem

weis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gem § 9 Abs 2 VStG. Gem Paragraph 23, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes, Bundesgesetzblatt 27 aus 1993,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2013,, wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gem Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam,

dem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem

weis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gem Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Gem § 23 Abs 2 leg cit können Arbeitnehmer/innen für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einen verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 und 3 VStG rechtwirksam nur bestellen, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. Gem Paragraph 23, Absatz 2, leg cit können Arbeitnehmer/innen für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einen verantwortlichen Beauftragten gem Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG rechtwirksam nur bestellen, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

§ 9Abs 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung

außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung

außen berufen ist.

§ 9

Abs 2 leg cit sind die zur Vertretung

außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, leg cit sind die zur Vertretung

außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 9Abs 4 Vst

G kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung

weislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. ….

Paragraph 9, Absatz 4, VstG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung

weislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. …. Die Firma GmbH mit dem Sitz Adresse, A, ist unter der Firmenbuchnummer ***** im Firmenbuch eingetragen, die Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind Mag. F, geboren am xx.xx.xxxx, und J, geboren am xx.xx.xxxx. Mit

stehender, dem Arbeitsinspektorat X am 24.09.2012 mitgeteilter Vereinbarung vom 31.07.2012, abgeschlossen zwischen Mag. F und Dipl.-Vw. K einerseits und GC andererseits, wurde diese gem § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG zur verantwortlich Beauftragten für die Filiale 8711 B- Unterrain 77 bestellt:Mit

stehender, dem Arbeitsinspektorat römisch zehn am 24.09.2012 mitgeteilter Vereinbarung vom 31.07.2012, abgeschlossen zwischen Mag. F und Dipl.-Vw. K einerseits und GC andererseits, wurde diese gem Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG zur verantwortlich Beauftragten für die Filiale 8711 B- Unterrain 77 bestellt: „Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG„Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG Für die Firma GmbH, Adresse in A wird Frau GC, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, Y, in ihrer Funktion als Filialleiterin zur verantwortlichen Beauftragten für folgende Bereiche bestellt: Örtlicher Zuständigkeitsbereich: Adresse (Filiale) Sachlicher Zuständigkeitsbereich: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen, sämtliche Verwaltungsvorschriften, Lebensmitteikennzeichnungsverordnung, Lebensmittelhygieneverordnung, gemeinschaftsrechtflehe Bestimmungen, Maß- und Eichgesetz, Vermarktungsnormengesetz; Einhaltung aller Auflagen der Bescheide betreffend der Betriebsanlagen (Filialbereich), Arbeitszeitgesetz (Arbeitsruhegesetz) (demonstrative Aufzählung). Ausgenommen ist (taxative Aufzählung): die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit Spritzmitteln bei Obst und Gemüse, insbesondere die Schädlingsbekämpfungsmitteihöchstwerteverordnung, sowie die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen für folgende Produkte: Frischfleisch, Frischgeflügel, und frischer Fisch, Für diesen Bereich beschränkt sich die Verantwortung auf die Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten, die optische Kontrolle sowie die Wahrung der Kühlkette in der Filiale. Zeitlicher Zuständigkeitsbereich: Die verantwortlich Beauftragte ist mit Ausnahme ihrer Abwesenheit im Urlaub, Krankheit, Fortbildung und Aushilfe in anderen Filialen, verantwortlich, für welche Zeit die/der Filialleiter-Anwärter/in eine gesonderte Verantwortlichkeitserklärung unterfertigt hat. Diese Bestellung erfolgt mit Wirksamkeit ab 01.08.2012 Die verantwortlich Beauftragte bestätigt durch die Unterfertigung dieser Urkunde mit der Bestellung einverstanden zu sein und verpflichtet sich, sämtliche mit obiger Verantwortung einhergehende Gesetzesbestimmungen zu beachten und den sich daraus erwachsenden Verpflichtungen mit größter Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt

zukommen. Festgehalten wird, dass der verantwortlich Beauftragten in dem oben definierten Bereich Anordnungsbefugnis zukommt, die die Einhaltung der Übernommen Pflichten ermöglicht. Durch die Unterfertigung erklärt die bestellte verantwortlich Beauftragte, die Pflichten verstanden zu haben und mit der Übernahme einverstanden zu sein“ Im Hinblick auf diese dem Arbeitsinspektorat X übermittelte Bestellungsurkunde wurde von diesem zu Recht auf die Rechtsprechung des VwGH, unter anderem im Erkenntnis vom 01.04.1995, Zahl ****, hingewiesen, wonach die Bestellung und Namhaftmachung von verantwortlichen Beauftragen für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens dann nicht rechtswirksam sind, wenn dieser Bereich nicht klar abgegrenzt ist, sodass die Verwaltungsstrafbehörde die Bestellung auf Grund der Ergebnisse von hierzu erforderlichen Ermittlungen einer Interpretation zu unterziehen hat. Die Bestellungen (Namhaftmachungen) dürfen keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 21.02.1993, Zl 92/11/0258, vom 09.08.1994, Zl 94/11/0207, 0208; vgl auch das Erkenntnis des VwGH vom 28.06.1994, Zl 94/11/0051).Im Hinblick auf diese dem Arbeitsinspektorat römisch zehn übermittelte Bestellungsurkunde wurde von diesem zu Recht auf die Rechtsprechung des VwGH, unter anderem im Erkenntnis vom 01.04.1995, Zahl ****, hingewiesen, wonach die Bestellung und Namhaftmachung von verantwortlichen Beauftragen für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens dann nicht rechtswirksam sind, wenn dieser Bereich nicht klar abgegrenzt ist, sodass die Verwaltungsstrafbehörde die Bestellung auf Grund der Ergebnisse von hierzu erforderlichen Ermittlungen einer Interpretation zu unterziehen hat. Die Bestellungen (Namhaftmachungen) dürfen keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 21.02.1993, Zl 92/11/0258, vom 09.08.1994, Zl 94/11/0207, 0208; vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH vom 28.06.1994, Zl 94/11/0051). Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Wird im Bereich der Tätigkeit einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit von der gesetzlichen Grundregel der Strafbarkeit (aller) ihrer zur Vertretung

außen befugten Organe abgegangen und von der Möglichkeit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen mit entsprechender Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht, dann kann für ein und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Die rechtspolitisch fragwürdige Situation, dass ungeachtet ihrer tatsächlichen internen Aufgabenverteilung alle eine bestimme Organstellung bekleidenden Personen – auch kumulativ – für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden dürfen, soll im Falle gewillkürten Abgehens zu der Lösung führen, dass die Verantwortlichkeit möglichst klar definiert ist. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche wiederum mehrere Personen nebeneinander und wiederum auch kumulativ für eine bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können. Die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung sämtlicher Dienstnehmerschutzvorschriften auf verschiedene Arbeitnehmer für denselben Verantwortungsbereich ist daher nicht rechtswirksam (vgl VwGH vom 07.04.1995, Zl 94/02/0470). Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Wird im Bereich der Tätigkeit einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit von der gesetzlichen Grundregel der Strafbarkeit (aller) ihrer zur Vertretung

außen befugten Organe abgegangen und von der Möglichkeit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen mit entsprechender Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht, dann kann für ein und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Die rechtspolitisch fragwürdige Situation, dass ungeachtet ihrer tatsächlichen internen Aufgabenverteilung alle eine bestimme Organstellung bekleidenden Personen – auch kumulativ – für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden dürfen, soll im Falle gewillkürten Abgehens zu der Lösung führen, dass die Verantwortlichkeit möglichst klar definiert ist. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche wiederum mehrere Personen nebeneinander und wiederum auch kumulativ für eine bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können. Die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung sämtlicher Dienstnehmerschutzvorschriften auf verschiedene Arbeitnehmer für denselben Verantwortungsbereich ist daher nicht rechtswirksam vergleiche VwGH vom 07.04.1995, Zl 94/02/0470). Im Hinblick auf den Inhalt der Bestellungsurkunde der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG für die Filiale in B, wonach diese mit Ausnahme ihrer Abwesenheit im Urlaub, Krankheit, Fortbildung und Aushilfe in anderen Fällen verantwortlich ist, für welche Zeit die/der Filialleiter/in – Anwärter/in eine gesonderte Verantwortlichkeitserklärung unterfertigt hat, ist dem Arbeitsinspektorat X Recht zu geben, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin GC in zeitlicher Hinsicht im vorhinein nicht feststand und daher nicht klar abgegrenzt war und dass dieser darüber hinaus auch eine ausreichende Befugnis im Sinne des § 9 Abs 4 VStG fehlte, um Anordnungen oder auch nur eigenverantwortliche Entscheidungen hinsichtlich der Art und Weise der Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen treffen zu können, zumal Arbeitszeitangelegenheiten und auch die Art und Weise, wie Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind, von der Unternehmenszentrale vorgegeben sind, sodass ihre Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten nicht rechtswirksam erfolgt ist. Im Hinblick auf den Inhalt der Bestellungsurkunde der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten gem Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für die Filiale in B, wonach diese mit Ausnahme ihrer Abwesenheit im Urlaub, Krankheit, Fortbildung und Aushilfe in anderen Fällen verantwortlich ist, für welche Zeit die/der Filialleiter/in – Anwärter/in eine gesonderte Verantwortlichkeitserklärung unterfertigt hat, ist dem Arbeitsinspektorat römisch zehn Recht zu geben, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin GC in zeitlicher Hinsicht im vorhinein nicht feststand und daher nicht klar abgegrenzt war und dass dieser darüber hinaus auch eine ausreichende Befugnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, VStG fehlte, um Anordnungen oder auch nur eigenverantwortliche Entscheidungen hinsichtlich der Art und Weise der Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen treffen zu können, zumal Arbeitszeitangelegenheiten und auch die Art und Weise, wie Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind, von der Unternehmenszentrale vorgegeben sind, sodass ihre Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten nicht rechtswirksam erfolgt ist.

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder aufschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder aufschließen. Zumal somit

Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Bestellung von Frau GC zur verantwortlichen Beauftragen im Sinne der Bestellungsurkunde vom 31.07.2012 nicht rechtswirksam erfolgt ist, war im Sinne der Beschwerde des Arbeitsinspektorates X das gegen Frau GC geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es erübrigte sich somit, auf deren Beschwerdevorbringen vom 02.04.2014 näher einzugehen. Zumal somit

Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Bestellung von Frau GC zur verantwortlichen Beauftragen im Sinne der Bestellungsurkunde vom 31.07.2012 nicht rechtswirksam erfolgt ist, war im Sinne der Beschwerde des Arbeitsinspektorates römisch zehn das gegen Frau GC geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es erübrigte sich somit, auf deren Beschwerdevorbringen vom 02.04.2014 näher einzugehen. Es war sohin wie im Spruch zu entschieden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.1160.4

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