GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Am 21.12.2009 hat der Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde Y der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y telefonisch mitgeteilt, dass auf dem Gst Nr 426, GB *** T, von einem Unbekannten Bauschutt abgelagert worden sei. Mit Schriftsatz vom 21.12.2009, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst Nr 426, GB *** T, unter Hinweis auf die anzuwendenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) aufgefordert, den auf dem Gst Nr 426, GB *** T, abgelagerten Bauschutt binnen einer Frist von 3 Wochen zu entfernen. Bereits am 09.12.2009 hat der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst Nr 426, GB *** T, bei der Stadtpolizei Y eine verbotene Müllablagerung auf seinem Grundstück angezeigt. Nach Durchführung von Ermittlungen hat die Stadtpolizei mit Schriftsatz vom 24.01.2010, Zl ****, eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Y erstattet. Am 26.01.2010 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y persönlich vorgesprochen und erklärt, den auf dem Gst. Nr. 426, GB *** T, abgelagerten Bauschutt habe bereits die Stadtgemeinde Y entfernen lassen und ihm dafür einen Betrag in der Höhe von Euro 400,00 in Rechnung gestellt. Aufgrund der Anzeige der Stadtpolizei vom 24.01.2010, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 10.02.2014 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Anzeige vom 09.12.2009 Einsicht in die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Seinen Antrag hat der Beschwerdeführer damit begründet, er hätte für die Entfernung des Bauschuttes einen Betrag von Euro 444,54 auslegen müssen. Dieser Betrag hätte allerdings dem Verursacher aufgetragen werden müssen. Er beabsichtige nunmehr, auf zivilrechtlicher Grundlage den Betrag von Euro 444,54 vom Verursacher zurück zu fordern und habe daher ein rechtliches subjektives Interesse am Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im Schriftsatz vom 20.02.2014, Zl ****, festgehalten, das zu Zl **** durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren habe sich nicht gegen den im Antrag auf Akteneinsicht genannten S B, sondern gegen eine andere Person gerichtet. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer ein rechtliches subjektives Interesse am Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens nicht nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 06.03.2014 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seinen Antrag auf Akteneinsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ****, wiederholt. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, durch die Ablagerung des Bauschuttes sei in sein Eigentumsrecht eingegriffen worden. Zudem hätte er die Kosten für die Entsorgung des Bauschuttes übernehmen müssen, die richtigerweise vom Verursacher zu bezahlen gewesen wären. Auch damit sei in sein subjektives Recht eingegriffen worden. Mit Bescheid vom 17.03.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in den Akt Zl **** als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat S A, Adresse, M, vertreten durch Rechtsanwalt in X, Beschwerde erhoben und beantragt, „den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Akteneinsicht stattzugeben“. Gegen diesen Bescheid hat S A, Adresse, M, vertreten durch Rechtsanwalt in römisch zehn, Beschwerde erhoben und beantragt, „den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Akteneinsicht stattzugeben“. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: 1. Allgemeines: Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine unrichtige rechtliche Beurteilung (Rechtswidrigkeit des Inhaltes) geltend. 2. Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Verweigerung der Akteneinsicht in einem bereits abgeschlossenen Verfahren habe durch einen selbständigen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der mit Berufung angefochten werden könne. Auf den Antrag vom 10.02.2014 habe die belangte Behörde lediglich mit einem formlosen Schreiben reagiert und damit gegen § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG verstoßen. Die belangte Behörde hätte bereits über den ersten Antrag auf Akteneinsicht vom 10.02.2014 mittels Bescheid entscheiden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei das gesamte Verfahren mit einem Verfahrensfehler behaftet und schon deswegen der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Antrag stattzugeben.Auf den Antrag vom 10.02.2014 habe die belangte Behörde lediglich mit einem formlosen Schreiben reagiert und damit gegen Paragraph 18, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG verstoßen. Die belangte Behörde hätte bereits über den ersten Antrag auf Akteneinsicht vom 10.02.2014 mittels Bescheid entscheiden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei das gesamte Verfahren mit einem Verfahrensfehler behaftet und schon deswegen der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Antrag stattzugeben. 3. Unrichtige rechtliche Beurteilung (Rechtswidrigkeit des Inhaltes): Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers komme das Recht auf Akteneinsicht
AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt hätten. Die belangte Behörde habe eine Parteistellung des Beschwerdeführers verneint und folglich die Akteneinsicht verwehrt, da der Beschwerdeführer die Umstände der vorgebrachten Ablagerung von Bauschutt nie näher konkretisiert habe. Eine solche Begründung entbehre jeder Rechtsgrundlage. Auf welcher Liegenschaft und in welcher Menge Bauschutt abgelagert worden sei, sei für die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht irrelevant. Die folglich rechtsgrundlose Verweigerung der Akteneinsicht mache den angefochtenen Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers komme das Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt hätten. Die belangte Behörde habe eine Parteistellung des Beschwerdeführers verneint und folglich die Akteneinsicht verwehrt, da der Beschwerdeführer die Umstände der vorgebrachten Ablagerung von Bauschutt nie näher konkretisiert habe. Eine solche Begründung entbehre jeder Rechtsgrundlage. Auf welcher Liegenschaft und in welcher Menge Bauschutt abgelagert worden sei, sei für die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht irrelevant. Die folglich rechtsgrundlose Verweigerung der Akteneinsicht mache den angefochtenen Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer mit Schreiben vom 21.12.2009, Zl ****, verpflichtet, den auf in seinem Eigentum stehenden Gst Nr 426, GB *** T, abgelagerten Bauschutt binnen einer Frist von drei Wochen zu entfernen. Darüber hinaus habe die Stadtgemeinde Y ihm die Bezahlung für die Entsorgung des Bauschuttes aufgetragen. Aufgrund dieser Umstände sei er Partei des Verfahrens und habe daher ein Recht auf Akteneinsicht. Außerdem führt der Beschwerdeführer aus, die rechtswidrige Ablagerung von Bauschutt auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück durch eine dritte Person habe sein Recht auf Unverletzlichkeit seines Eigentums verletzt. Darüber hinaus hätte er die Kosten für die Entfernung des Bauschuttes in Höhe von Euro 444,54 tragen müssen. Er habe somit am Verfahrensausgang des aufgrund der unzulässigen Bauschuttablagerung durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens ein rechtliches Interesse. Trotz dieses rechtlichen Interesses habe die belangte Behörde den Antrag auf Akteneinsicht als unbegründet abgewiesen. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, durch die an ihn ergangene Aufforderung, den abgelagerten Bauschutt zu entfernen, und die Abwicklung des Verwaltungsstrafverfahrens habe die belangte Behörde über sein Eigentum verfügt. Daraus leite sich eine im Privatrecht begründete Parteistellung ab. Auch aus diesem Grund hätte die belangte Behörde dem Antrag auf Akteneinsicht stattgeben müssen. Der Beschwerdeführer verweist in seinem Rechtsmittel auf § 42 Abs 1 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 103/2013. Nach dieser Bestimmung hätten die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die ortsfeste Abfallbehandlungsanlage errichtet werden soll, Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren
In analoger Anwendung der eben zitierten Bestimmung sei er als Eigentümer jener Liegenschaft, auf der die Bauschuttablagerung vorgenommen worden sei, betreffend das zu Zl **** durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren als Partei anzusehen.Der Beschwerdeführer verweist in seinem Rechtsmittel auf Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013,. Nach dieser Bestimmung hätten die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die ortsfeste Abfallbehandlungsanlage errichtet werden soll, Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. In analoger Anwendung der eben zitierten Bestimmung sei er als Eigentümer jener Liegenschaft, auf der die Bauschuttablagerung vorgenommen worden sei, betreffend das zu Zl **** durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren als Partei anzusehen. Zuletzt verweist der Beschwerdeführer auf das Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl Nr 4/1989 idF LGBl Nr 130/2013.
Tiroler Auskunftspflichtgesetz seien die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen. Demgegenüber habe er trotz zweimaliger schriftlicher Anfrage keine Auskunft über den Akt Zl **** erhalten. Die Verweigerung der Akteneinsicht widerspreche der im Tiroler Auskunftspflichtgesetz normierten Pflicht und sei auch deswegen rechtswidrig. Zuletzt verweist der Beschwerdeführer auf das Tiroler Auskunftspflichtgesetz, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,.
Paragraph eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz seien die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen. Demgegenüber habe er trotz zweimaliger schriftlicher Anfrage keine Auskunft über den Akt Zl **** erhalten. Die Verweigerung der Akteneinsicht widerspreche der im Tiroler Auskunftspflichtgesetz normierten Pflicht und sei auch deswegen rechtswidrig. III.römisch drei. Rechtslage: 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet samt Überschrift wie folgt: „Akteneinsicht § 17
AVG:Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG: 3.1.1 Allgemeine Ausführungen: Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen worden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, und den dort angeführten zahlreichen Nachweisen). Das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen worden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften vergleiche VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, und den dort angeführten zahlreichen Nachweisen). Aus § 17 Abs 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, mit weiteren Nachweisen). Aus Paragraph 17, Absatz 4, AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt das Recht auf Akteneinsicht
AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich
Abs 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist“) bzw
GH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002). Dabei kommt das Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich
Paragraph 17, Absatz eins, AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist“) bzw
Paragraph 17, Absatz 3, AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002). 3.1.2. Erledigung mittels Bescheid: Ausgehend von § 17 Abs 4 AVG war die belangte Behörde verpflichtet, die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Einsicht in den zu Zl **** geführten Akt mittels Bescheid auszusprechen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17.03.2014, Zl ****, nachgekommen.Ausgehend von Paragraph 17, Absatz 4, AVG war die belangte Behörde verpflichtet, die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Einsicht in den zu Zl **** geführten Akt mittels Bescheid auszusprechen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17.03.2014, Zl ****, nachgekommen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe auf seinen Antrag vom 10.02.2014 lediglich mit einem formlosen Schreiben reagiert. Entgegen seinen Ausführungen lässt sich aus diesem Umstand nicht die Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides ableiten. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 17.03.2014, Zl ****, abschließend über den Antrag auf Einsicht in den zu Zl **** geführten Akt entschieden und damit eine das gesamte Begehren des Beschwerdeführers umfassende Entscheidung getroffen. Dass eine solche Entscheidung bereits aufgrund des Antrages vom 10.02.2014 zu treffen gewesen wäre, macht den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht rechtswidrig. 3.1.3 Parteistellung: Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSd § 8 AVG im Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre.Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG im Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Der Beschwerdeführer begehrt die Einsicht in die Aktenteile des zu Zl ****, geführten Verwaltungsstrafverfahrens; die sonstigen Aktenteile sind dem Beschwerdeführer bekannt. Gegenstand des auf das AWG 2002 gestützten Verwaltungsstrafverfahrens war eine unzulässige Bauschuttablagerung im Jahr 2009 auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr 426, GB *** T. Der Beschwerdeführer war allerdings nicht Beschuldigter in diesem Verwaltungsstrafverfahren. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel vor, durch die Ablagerung des Bauschuttes im Jahre 2009 auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst Nr 426, GB *** T, und durch die ihm auferlegte Kostentragung für die Entfernung dieses Bauschuttes sei er in seinen subjektiven Rechten berührt worden. Folglich sei er als Partei im Sinne des § 8 AVG anzusehen, dem
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel vor, durch die Ablagerung des Bauschuttes im Jahre 2009 auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst Nr 426, GB *** T, und durch die ihm auferlegte Kostentragung für die Entfernung dieses Bauschuttes sei er in seinen subjektiven Rechten berührt worden. Folglich sei er als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG anzusehen, dem
Paragraph 17, Absatz eins, AVG Akteneinsicht zu gewähren sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Mit Schriftsatz vom 21.12.2009, Zl ****, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, den auf dem Gst Nr 426, GB *** T, abgelagerten Bauschutt binnen einer Frist von 3 Wochen zu entfernen. Gleichzeitig hat die belangte Behörde die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der damals geltenden Fassung BGBl I Nr 115/2009, angedroht. Da die Entfernung dieses Bauschuttes die Stadtgemeinde Y veranlasst hat, hat die belangte Behörde in weiterer Folge keinen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 erlassen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2009, Zl ****, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, den auf dem Gst Nr 426, GB *** T, abgelagerten Bauschutt binnen einer Frist von 3 Wochen zu entfernen. Gleichzeitig hat die belangte Behörde die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 2009,, angedroht. Da die Entfernung dieses Bauschuttes die Stadtgemeinde Y veranlasst hat, hat die belangte Behörde in weiterer Folge keinen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 erlassen. Die belangte Behörde hat zwar wegen dieser unzulässigen Bauschuttablagerung ein Verwaltungsstrafverfahren nach den einschlägigen Bestimmungen des AWG 2002 durchgeführt. Der Beschwerdeführer war allerdings nicht Beschuldigter und somit auch nicht Partei dieses Verfahrens. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht aufgetragen, die Kosten für die Entfernung des auf dem Gst Nr 426, GB *** T, abgelagerten Bauschutts zu übernehmen. Die dafür angefallen Kosten hat der Beschwerdeführer – wie er selbst in seinem Rechtsmittel ausführt – über Aufforderung der Stadtgemeinde Y bezahlt. Auch aus der Kostentragung ergibt sich nicht die für die Gewährung der Akteneinsicht in den zu Zl **** geführten Verwaltungsstrafakt erforderliche Parteistellung des Beschwerdeführers. § 42 Abs 1 Z 2 AWG 2002 – die nunmehr geltende Fassung BGBl I Nr 97/2013 entspricht der Fassung BGBl I Nr 115/2009 – räumt den Eigentümern jener Liegenschaften, auf denen die Abfallbehandlungsanlage errichtet werden soll, Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 ein. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht seine Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren begründen, das nicht gegen ihn, sondern eine andere natürliche Person geführt worden ist. Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 – die nunmehr geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2013, entspricht der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 2009, – räumt den Eigentümern jener Liegenschaften, auf denen die Abfallbehandlungsanlage errichtet werden soll, Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 ein. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht seine Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren begründen, das nicht gegen ihn, sondern eine andere natürliche Person geführt worden ist. 3.1.4 Schlussfolgerungen: Mit Schriftsatz vom 06.03.2014 hat der Beschwerdeführer bei der belangte Behörde den Antrag eingebracht, Einsicht in den zu Zl **** geführten Verwaltungsstrafakt zu erhalten. Nicht der Beschwerdeführer, sondern eine andere natürliche Person war Beschuldigter in diesem Verwaltungsstrafverfahren. Seine die Akteneinsicht rechtfertigende Parteistellung begründet der Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass auf den in seinem Eigentum stehenden Gst. Nr. 426, *** T, eine nicht genehmigte Bauschuttablagerung stattgefunden hat. Da er somit betroffener Grundeigentümer gewesen sei, komme die ihm zur Gewährung der Akteneinsicht notwendige Parteistellung zu. Aus § 8 AVG iVm den einschlägigen Bestimmungen des AWG 2002 lässt sich eine Parteistellung des Beschwerdeführers in dem zu Zl **** nicht gegen ihn, sondern eine andere Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens nicht begründen. Auch die Übernahme der Kosten für die Entfernung des Bauschutts begründet nicht die Parteistellung des Beschwerdeführers, da ihn dazu die Stadtgemeinde Y und nicht die belangte Behörde aufgefordert hat.Aus Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des AWG 2002 lässt sich eine Parteistellung des Beschwerdeführers in dem zu Zl **** nicht gegen ihn, sondern eine andere Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens nicht begründen. Auch die Übernahme der Kosten für die Entfernung des Bauschutts begründet nicht die Parteistellung des Beschwerdeführers, da ihn dazu die Stadtgemeinde Y und nicht die belangte Behörde aufgefordert hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass eine unzulässige Bauschuttablagerung geeignet ist, in das privatrechtlich geschützte Eigentum einzugreifen. § 17 AVG räumt allerdings das Recht auf Einsicht nur Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ein. Die Frage der Parteistellung ist nicht anhand allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze, sondern auf der Grundlage des § 8 AVG in Verbindung mit den jeweils anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften, im konkreten Fall in Verbindung mit jenen des AWG 2002, zu klären. Ausgehend davon ist die Parteistellung des Beschwerdeführers, bezogen auf sein Begehren, zu verneinen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass eine unzulässige Bauschuttablagerung geeignet ist, in das privatrechtlich geschützte Eigentum einzugreifen. Paragraph 17, AVG räumt allerdings das Recht auf Einsicht nur Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ein. Die Frage der Parteistellung ist nicht anhand allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze, sondern auf der Grundlage des Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den jeweils anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften, im konkreten Fall in Verbindung mit jenen des AWG 2002, zu klären. Ausgehend davon ist die Parteistellung des Beschwerdeführers, bezogen auf sein Begehren, zu verneinen. 3.2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz: Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, der in Beschwerde gezogenen Bescheid sei rechtswidrig, da entgegen den Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes die belangte Behörde die begehrte Akteneinsicht verwehrt habe. Dieses Vorbringen ist nicht gerechtfertigt. Das Recht auf Auskunft
Abs 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (VwGH 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, mit Hinweisen auf die Judikatur). Das Recht auf Auskunft
Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (VwGH 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, mit Hinweisen auf die Judikatur). Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. 3.3 Mündliche Verhandlung: Der Beschwerdeführer hat
GVG den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht dennoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG ab, und zwar aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht dennoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ab, und zwar aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:
Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Art 6 EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zlen 58647/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Artikel 6, EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zlen 58647/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Sachverhalt unstrittig. Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Gegenstand der Beschwerde ist im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer begehrte Akteneinsicht in Anwendung des § 17 AVG zu Recht verweigert hat. Es ist somit nicht von einer Rechtsfrage von einer besonderen Komplexität auszugehen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Sachverhalt unstrittig. Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Gegenstand der Beschwerde ist im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer begehrte Akteneinsicht in Anwendung des Paragraph 17, AVG zu Recht verweigert hat. Es ist somit nicht von einer Rechtsfrage von einer besonderen Komplexität auszugehen. Eine mündliche Verhandlung ist im gegenständlichen Beschwerdefall zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Der Gegenstand der zur lösenden Rechtsfrage ist bereits durch den Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid und die Ausführungen in der Beschwerde gegen diesen Bescheid ausreichend dargelegt. Diesbezüglich ist eine zusätzliche Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung nicht erforderlich. Bezogen auf diesen konkreten Fall liegen somit die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, auch wenn der Beschwerdeführer eine solche beantragt hat. Bezogen auf diesen konkreten Fall liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, auch wenn der Beschwerdeführer eine solche beantragt hat. 3.4 Ergebnis: Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen des § 17 AVG für die Einräumung der von ihm begehrten Akteneinsicht nicht vor. Sein Begehren lässt sich auch auf der Grundlage des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes nicht begründen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen des Paragraph 17, AVG für die Einräumung der von ihm begehrten Akteneinsicht nicht vor. Sein Begehren lässt sich auch auf der Grundlage des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes nicht begründen. Seine Beschwerde war daher – auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (siehe dazu die Ausführungen im Kapitel 3.3. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses) – als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Anwendung des § 17 AVG und des Tiroler Auskunftspflichtgesetz hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/002, und dem Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, orientiert. In diesem Zusammenhang ist daher nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen, die eine ordentliche Revision zulässig machen würde. Bei der Anwendung des Paragraph 17, AVG und des Tiroler Auskunftspflichtgesetz hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/002, und dem Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, orientiert. In diesem Zusammenhang ist daher nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen, die eine ordentliche Revision zulässig machen würde. Im gegenständlichen Verfahren bejaht das Landesverwaltungsgericht Tirol Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG und sieht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Antrag des Beschwerdeführers ab. Die Auslegung des § 24 Abs 4 VwGVG stellt eine Rechtsfrage dar, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Bestimmung des § 24 Abs 4 VwGVG fehlt.Im gegenständlichen Verfahren bejaht das Landesverwaltungsgericht Tirol Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und sieht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Antrag des Beschwerdeführers ab. Die Auslegung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG stellt eine Rechtsfrage dar, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG fehlt. Im Hinblick auf diese Rechtsfrage erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1263.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.