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{'item': 'LVwG-2013/32/2173-6'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 137§ 33b§ 1§ 25§ 32Art 151§ 3§ 32b§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/32/2173-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, vom 30.01.2012 bis zum 29.01.2013 ausgehend von dem vom Beschuldigten in PLZ T, ***straße **, betriebenen Imbissstand „Pizzeria – Kebab ****“ Abwässer in die Kanalisation eingeleitet zu haben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Zustimmung des Kanalisationsunternehmens gewesen zu sein. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 137 Abs 1 Z 24 iVm § 32b Abs 1 letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 14/2011, begangen. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 137, Absatz eins, Ziffer 24, in Verbindung mit Paragraph 32 b, Absatz eins, letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, begangen. Über den Beschuldigten wurde daher

§ 137

Abs 1 WRG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,--, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden, verhängt. Über den Beschuldigten wurde daher

Paragraph 137, Absatz eins, WRG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,--, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden, verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Rechtsmittel erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter, die sich auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich berufen gegen den mit 24.6.2013 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.6.2013 zu GZ *-** */*-2013, womit unter Annahme Verwaltungsübertretung nach §§ 137 Abs. 1 Z 24 iVm 32b Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00 verhängt wird, innert offener Frist„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter, die sich auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich berufen gegen den mit 24.6.2013 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.6.2013 zu GZ *-** */*-2013, womit unter Annahme Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 137, Absatz eins, Ziffer 24, in Verbindung mit 32b Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00 verhängt wird, innert offener Frist BERUFUNG. Der in Rede stehende Bescheid wird vollumfänglich bekämpft. Der bekämpfte Bescheid ist sowohl materiell als auch formell rechtswidrig und das in erster Instanz abgeführte Verwaltungsstrafverfahren aber auch in wesentlichen Belangen m angelhaft verblieben und auch deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet. Das von der Bezirkshauptmannschaft X abgeführte Verwaltungsstrafverfahren verfolgt offensichtlich lediglich die augenscheinlich seit jeher gegebene Bereitschaft, der dem Verfahren zu Grunde liegenden Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht zu konvenieren entspricht aber rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht und das in § 25 Abs 2 VStG sich sowohl auf die objektive als auch subjektive Tatseite beziehend normierte Prinzip der materiellen Wahrheit, wonach auch die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstande in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden findet gegenständlich keinerlei Anwendung. Das von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abgeführte Verwaltungsstrafverfahren verfolgt offensichtlich lediglich die augenscheinlich seit jeher gegebene Bereitschaft, der dem Verfahren zu Grunde liegenden Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht zu konvenieren entspricht aber rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht und das in Paragraph 25, Absatz 2, VStG sich sowohl auf die objektive als auch subjektive Tatseite beziehend normierte Prinzip der materiellen Wahrheit, wonach auch die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstande in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden findet gegenständlich keinerlei Anwendung. So fingiert die Erstbehörde schlichtweg aus der gesetzlichen Vorgabe des § 32b

(1)WRG 1959, wonach Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen, dass eine solche Zustimmung angeblich eines förmlichen schriftlichen Vertragsabschlusses (vgl. Straferkenntnis Seite 11, erster Absatz) bedürfen, ohne die hiefür geforderten konkreten Umstande, die vom Beschuldigten seitens seiner Vertretung aber auch mehrfach vorgetragen und aufgezeigt wurden, überhaupt zu erheben oder auch nur zu berücksichtigen und die maßgeblichen Problemkreise durch entsprechende Fragestellung an den Zeugen Ing. W, die vom Beschuldigten durch seine Vertretung aber auch ausdrücklich beantragt sind, überhaupt zu stellen, oder aber auch nur zuzulassen, werden diese gar mit dem lapidaren Vorwand bereits hinreichender Klärung des Sachverhaltes und der untragbar vorgeschobenen Verfahrensökonomie abgetan.So fingiert die Erstbehörde schlichtweg aus der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 32 b,
(1)WRG 1959, wonach Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen, dass eine solche Zustimmung angeblich eines förmlichen schriftlichen Vertragsabschlusses vergleiche Straferkenntnis Seite 11, erster Absatz) bedürfen, ohne die hiefür geforderten konkreten Umstande, die vom Beschuldigten seitens seiner Vertretung aber auch mehrfach vorgetragen und aufgezeigt wurden, überhaupt zu erheben oder auch nur zu berücksichtigen und die maßgeblichen Problemkreise durch entsprechende Fragestellung an den Zeugen Ing. W, die vom Beschuldigten durch seine Vertretung aber auch ausdrücklich beantragt sind, überhaupt zu stellen, oder aber auch nur zuzulassen, werden diese gar mit dem lapidaren Vorwand bereits hinreichender Klärung des Sachverhaltes und der untragbar vorgeschobenen Verfahrensökonomie abgetan. § 32b
(1)WRG 1959 gibt vor, dass, wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, die

§ 33b

Abs 2 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten hat. Abweichungen von diesen Anforderungen vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden können, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält und Einleitungen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen. § 137

(1)Z 24 WasserrechtsG 1959 unterstellt als Verwaltungsübertretung, wenn eine Einleitung in eine Kanalisationsanlage vorgenommen und dabei die

§ 33bAbs.

3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht eingehalten oder die Einleitung ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorgenommen wird. Paragraph 32 b,

(1)WRG 1959 gibt vor, dass, wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, die

Paragraph 33 b, Absatz 2, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten hat. Abweichungen von diesen Anforderungen vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden können, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält und Einleitungen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen. Paragraph 137 (, eins,) Ziffer 24, WasserrechtsG 1959 unterstellt als Verwaltungsübertretung, wenn eine Einleitung in eine Kanalisationsanlage vorgenommen und dabei die

Paragraph 33 b, Absatz 3, erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht eingehalten oder die Einleitung ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorgenommen wird. Durch die nunmehrige Bestimmung des § 32b WRG 1959 wurde die wasserwirtschaftliche Verantwortlichkeit somit in hohem Maße von der Wasserrechtsbehörde zu den Gemeinden bzw. Abwasserverbänden als Kanalisationsunternehmens verlagert, wobei die Situation nun vertraglich (zivilrechtlich) zwischen den einleitenden Betrieben und den Kanalisationsunternehmen zu regeln ist, eine konkrete Form der Regelungen hingegen normativ nicht vorgegeben und somit auch in Konkludenz zugelassen wird, was aber gerade auch vom gegenständlich in Rede stehenden Abwasserverband T in Bezug auf Haushalte so gepflogen wird. Bei Haushalten wird somit ebenso wie beim Einleitung von Abwässern, deren Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht zwischen dem Einleiter und dem Abwasserverband kein förmlich schriftlicher Vertrag abgeschlossen, vielmehr die Zustimmung zur Einleitung vom Abwasserverband jeweils konkludent erteilt und die Einleitung auch nicht weiter beanstandet! Jede Indirekteinleitung mag somit der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen, erfordert aber nicht die ausdrückliche oder gar schriftliche Zustimmung.Durch die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 32 b, WRG 1959 wurde die wasserwirtschaftliche Verantwortlichkeit somit in hohem Maße von der Wasserrechtsbehörde zu den Gemeinden bzw. Abwasserverbänden als Kanalisationsunternehmens verlagert, wobei die Situation nun vertraglich (zivilrechtlich) zwischen den einleitenden Betrieben und den Kanalisationsunternehmen zu regeln ist, eine konkrete Form der Regelungen hingegen normativ nicht vorgegeben und somit auch in Konkludenz zugelassen wird, was aber gerade auch vom gegenständlich in Rede stehenden Abwasserverband T in Bezug auf Haushalte so gepflogen wird. Bei Haushalten wird somit ebenso wie beim Einleitung von Abwässern, deren Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht zwischen dem Einleiter und dem Abwasserverband kein förmlich schriftlicher Vertrag abgeschlossen, vielmehr die Zustimmung zur Einleitung vom Abwasserverband jeweils konkludent erteilt und die Einleitung auch nicht weiter beanstandet! Jede Indirekteinleitung mag somit der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen, erfordert aber nicht die ausdrückliche oder gar schriftliche Zustimmung. Die behördlich zitierte Vorgabe des § 8

(1)Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 wird somit in praxi betreffen Haushalte und für die Einleitung von Abwässern, deren Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht nicht umgesetzt, wobei sich die die Vorgabe des § 8
(1)1 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 an den Eigentümer (das AdTLR, Abteilung Wasser-, Forst- Und Energierecht pflegt den Eigentümer freilich gerne verwässernd zum Inhaber eines Gewerbebetriebes umzuwandeln, was bereits dogmatisch in rechtlicher Hinsicht vollkommen verfehlt, Eigentümer und Inhaber bereits zivilrechtlich maßgeblich differieren, aber auch eindeutig bestimmt und definiert sind, wobei freilich auch die Erstbehörde der vorgesagten Verwässerung verfällt) einer anschlusspflichtigen Anlage errichtet, der mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einen schriftlichen Vertrag über den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation abzuschließen hat, wobei der Beschuldigte den gegenständlichen Betrieb aber auf Grundlage eines Pachtverhältnisses führt und somit auch nicht etwa Eigentümer (Verpächter) der anschlusspflichtigen Anlage selbst ist. Der Beschuldigte wäre somit in diesem Zusammenhalt aber auch bereits von vornherein der falsche Ansprechpartner.Die behördlich zitierte Vorgabe des Paragraph 8,
(1)Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 wird somit in praxi betreffen Haushalte und für die Einleitung von Abwässern, deren Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht nicht umgesetzt, wobei sich die die Vorgabe des Paragraph 8,
(1)1 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 an den Eigentümer (das AdTLR, Abteilung Wasser-, Forst- Und Energierecht pflegt den Eigentümer freilich gerne verwässernd zum Inhaber eines Gewerbebetriebes umzuwandeln, was bereits dogmatisch in rechtlicher Hinsicht vollkommen verfehlt, Eigentümer und Inhaber bereits zivilrechtlich maßgeblich differieren, aber auch eindeutig bestimmt und definiert sind, wobei freilich auch die Erstbehörde der vorgesagten Verwässerung verfällt) einer anschlusspflichtigen Anlage errichtet, der mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einen schriftlichen Vertrag über den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation abzuschließen hat, wobei der Beschuldigte den gegenständlichen Betrieb aber auf Grundlage eines Pachtverhältnisses führt und somit auch nicht etwa Eigentümer (Verpächter) der anschlusspflichtigen Anlage selbst ist. Der Beschuldigte wäre somit in diesem Zusammenhalt aber auch bereits von vornherein der falsche Ansprechpartner. Die gesetzliche Vorgabe erfordert aber auch von beiden Seiten, insbesondere aber von dem unter Kontrahierungszwang stehenden Kanalisationsunternehmen redliches Vorgehen und Vertragsverständnis, wobei einem unter Kontrahierungszwang und noch dazu in uneingeschränkter Monopolstellung stehendem Vertragspartner selbst dann, wenn formelle Bereitschaft zum Abschluss der nach Gesetz bedingten Regelungen nicht gezeigt bzw. umgesetzt wird, gegebene Zustimmung zur gesetzeskonformen Regelung in Konkludenz zu unterstellen ist. Nach Vorgaben der im gegenständlichen Zusammenhalt zudem relevanten (und aufgrund des § 32b WRG 1959 verordneten) Indirekteinleiterverordnung-IEV (idF BGBl I Nr. 7411997) besteht nun aber das Erfordernis zur Einholung der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens auch im Sinne der gegenständlich relevanten Bestimmungen des § 32b WRG 1959 und somit zum (in auch nach dieser Verordnung in jeder Form zugelassenen) Vertragsabschluss lediglich für Indirekteinleitungen

§ 1

Abs.1 IEV, folglich für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht wobei § 1 Abs. 3 Z 3 IEV aber auch jene gegenständlich aber offensichtlich sowohl vom Abwasserverband T als auch der Erstbehörde nachgehangenen Meinung von Vornherein in die Schranken verweist, wonach pauschal jegliche Art einer gewerblichen Betriebsführung bereits im Gleichlauf mit einer erforderlichen Qualifizierung als Indirekteinleiter im Sinne des § 1 Abs. 1 IEV anzunehmen und gegeben wäre, zumal die zitierte Bestimmung häusliches Abwasser als Abwasser aus Küche, Waschküchen, Waschräumen, sanitär oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben ausdrücklich definiert. Auch aus fachlicher und rechtlicher Vorgabe ist eine generelle und somit lediglich pauschale Beurteilung bzw. Qualifizierung von Abwässern aus Gastronomiebetrieben als die Geringfügigkeitsgrenze überschreitend nicht gerechtfertigt und entsprechende Differenzierung und Erhebung im Einzelfall vielmehr entsprechend erforderlich. In diesem Zusammenhalt gilt es aber auch die untaugliche Vorgabe des Zeugen Ing. W zu qualifizieren, wonach irgend ein Dr. I von der Siedlungs- und Wasserwirtschaftsverteilung des Landes Tirol vorgegeben hätte, dass bereits dann, wenn beispielsweise etwas auszukochen wäre vom Überschreiten der (freilich wiederum nicht näher konkretisierten) Geringfügigkeitsgrenze in Betrieben auszugehen sei, ist eine solche Geringfügigkeitsgrenze nämlich objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren und zu begründen und nicht etwa von der subjektiven Einschätzung und Vorgabe irgendeines Dr. I abhängig. Nach Vorgaben der im gegenständlichen Zusammenhalt zudem relevanten (und aufgrund des Paragraph 32 b, WRG 1959 verordneten) Indirekteinleiterverordnung-IEV in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 7411997) besteht nun aber das Erfordernis zur Einholung der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens auch im Sinne der gegenständlich relevanten Bestimmungen des Paragraph 32 b, WRG 1959 und somit zum (in auch nach dieser Verordnung in jeder Form zugelassenen) Vertragsabschluss lediglich für Indirekteinleitungen

Paragraph eins, Absatz eins, IEV, folglich für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht wobei Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IEV aber auch jene gegenständlich aber offensichtlich sowohl vom Abwasserverband T als auch der Erstbehörde nachgehangenen Meinung von Vornherein in die Schranken verweist, wonach pauschal jegliche Art einer gewerblichen Betriebsführung bereits im Gleichlauf mit einer erforderlichen Qualifizierung als Indirekteinleiter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IEV anzunehmen und gegeben wäre, zumal die zitierte Bestimmung häusliches Abwasser als Abwasser aus Küche, Waschküchen, Waschräumen, sanitär oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben ausdrücklich definiert. Auch aus fachlicher und rechtlicher Vorgabe ist eine generelle und somit lediglich pauschale Beurteilung bzw. Qualifizierung von Abwässern aus Gastronomiebetrieben als die Geringfügigkeitsgrenze überschreitend nicht gerechtfertigt und entsprechende Differenzierung und Erhebung im Einzelfall vielmehr entsprechend erforderlich. In diesem Zusammenhalt gilt es aber auch die untaugliche Vorgabe des Zeugen Ing. W zu qualifizieren, wonach irgend ein Dr. römisch eins von der Siedlungs- und Wasserwirtschaftsverteilung des Landes Tirol vorgegeben hätte, dass bereits dann, wenn beispielsweise etwas auszukochen wäre vom Überschreiten der (freilich wiederum nicht näher konkretisierten) Geringfügigkeitsgrenze in Betrieben auszugehen sei, ist eine solche Geringfügigkeitsgrenze nämlich objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren und zu begründen und nicht etwa von der subjektiven Einschätzung und Vorgabe irgendeines Dr. römisch eins abhängig. Weder § 32b WRG 1959 noch die IEV sehen somit eine bestimmte Form der Zustimmungserteilung vor. Bei der Zustimmung handelt es sich um einen privatrechtlichen Akt. Eine Zustimmung ist eine Willenserklärung, die auch konkludent erteilt werden kann (vgl. OGH vom

  1. Juli 2007,17 Ob 1 l/07b; VwGH vom 23.1.2008, 2005/07/0032), wobei nun aber weder der Wortlaut noch der Zweck des § 32b WRG 1959 einen Anhaltspunkt dafür bietet, dass für die Zustimmung nach dieser Bestimmung etwas anderes gelten sollte und diese Zustimmung nur ausdrücklich erteilt werden könnte. Die Zustimmung nach § 32b WRG 1959 kann nach vollkommen einhelliger Judikatur somit auch konkludent erteilt werden, was vom Abwasserverband T ja auch umfassend angewandt wird.Weder Paragraph 32 b, WRG 1959 noch die IEV sehen somit eine bestimmte Form der Zustimmungserteilung vor. Bei der Zustimmung handelt es sich um einen privatrechtlichen Akt. Eine Zustimmung ist eine Willenserklärung, die auch konkludent erteilt werden kann vergleiche OGH vom
  2. Juli 2007,17 Ob 1 l/07b; VwGH vom 23.1.2008, 2005/07/0032), wobei nun aber weder der Wortlaut noch der Zweck des Paragraph 32 b, WRG 1959 einen Anhaltspunkt dafür bietet, dass für die Zustimmung nach dieser Bestimmung etwas anderes gelten sollte und diese Zustimmung nur ausdrücklich erteilt werden könnte. Die Zustimmung nach Paragraph 32 b, WRG 1959 kann nach vollkommen einhelliger Judikatur somit auch konkludent erteilt werden, was vom Abwasserverband T ja auch umfassend angewandt wird. Wenn nämlich seitens des Abwasserverbandes T in praxi mit Haushalten, aber auch für Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, keine förmlichen schriftlichen Verträge abgeschlossen werden (vgl. der Abwasserverband T verfügt über eine schriftliche Fassung des Entsorgungsvertrages für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation lediglich von solche Abwässer, deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht) und die Zustimmung zur Einleitung vielmehr jeweils konkludent erteilt wird, wird es zunächst zwingend der behördlichen Erhebung und Objektivierung bedürfen, welche Abwässer in welcher Beschaffenheit vom Beschuldigten über dessen Betrieb - nämlich inwieweit nicht mehr oder bereits mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweichend - in die öffentliche Kanalisation überhaupt im vorgehaltenen Zeitraum eingeleitet wurden, weil dann, wenn sich nämlich ergeben sollte, dass diese in deren Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweichen, auch davon auszugehen sein wird, dass dem Beschuldigten diesfalls seitens des Abwasserverbandes T die Zustimmung zur Einleitung in Konkludenz erteilt wurden ist, zumindest aber in Entsprechung erforderlicher Gleichbehandlung zu erteilen war und auch lediglich dann, wenn sich eine Abwasserbeschaffenheit über der Geringfügigkeitsgrenze ergeben sollte, der gegenständlich relevierte Verwaltungstatbestand in Bezug auf die Prüfung erfüllter weiterer Voraussetzungen weiterzuverfolgen wäre, wohingegen die freilich mangels richtiger erstbehördlicher Fragestellung auch insoweit weder tragfähige noch aussagekräftige Zeugenaussage des Ing. W nichts auszurichten vermag, wurde dem Zeugen nämlich (im Übrigen trotz der Sachreferentin bereits vom Vertreter des Beschuldigten im Vorfeld persönlich vorgetragenem Erfordernis) überhaupt nicht abverlangt (!), eine Angabe auch darüber zu erstatten, wie seitens des Abwasserverbandes T die Zustimmung zur Einleitung bei Haushalten bzw. dann, wenn die Beschaffenheit der Abwässer nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, gepflogen und überhaupt erteilt wird, wobei der Zeuge aber sehr wohl davon spricht, dass dann, wenn die Beschaffenheit der Abwässer über die Geringfügiggrenze hinausgehen, eben ein Entsorgungsvertrag abzuschließen wäre (vgl. Niederschrift vom 2.4.2013, Seite 2, Mitte), was freilich bereits impliziert, dass dieser förmlich schriftliche Vertragsabschluss dann nicht praktiziert wird, wenn die geringfügige Grenze nicht überschritten wird. Haushalte haben dem Abwasserverband T gegenüber für deren Einleitung in die öffentliche Kanalisation keinen schriftlichen Vertrag zu fertigen. Dies wäre bei entsprechender Fragestellung an den Zeugen auch offen zu Tage getreten! Wenn nämlich seitens des Abwasserverbandes T in praxi mit Haushalten, aber auch für Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, keine förmlichen schriftlichen Verträge abgeschlossen werden vergleiche der Abwasserverband T verfügt über eine schriftliche Fassung des Entsorgungsvertrages für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation lediglich von solche Abwässer, deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht) und die Zustimmung zur Einleitung vielmehr jeweils konkludent erteilt wird, wird es zunächst zwingend der behördlichen Erhebung und Objektivierung bedürfen, welche Abwässer in welcher Beschaffenheit vom Beschuldigten über dessen Betrieb - nämlich inwieweit nicht mehr oder bereits mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweichend - in die öffentliche Kanalisation überhaupt im vorgehaltenen Zeitraum eingeleitet wurden, weil dann, wenn sich nämlich ergeben sollte, dass diese in deren Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweichen, auch davon auszugehen sein wird, dass dem Beschuldigten diesfalls seitens des Abwasserverbandes T die Zustimmung zur Einleitung in Konkludenz erteilt wurden ist, zumindest aber in Entsprechung erforderlicher Gleichbehandlung zu erteilen war und auch lediglich dann, wenn sich eine Abwasserbeschaffenheit über der Geringfügigkeitsgrenze ergeben sollte, der gegenständlich relevierte Verwaltungstatbestand in Bezug auf die Prüfung erfüllter weiterer Voraussetzungen weiterzuverfolgen wäre, wohingegen die freilich mangels richtiger erstbehördlicher Fragestellung auch insoweit weder tragfähige noch aussagekräftige Zeugenaussage des Ing. W nichts auszurichten vermag, wurde dem Zeugen nämlich (im Übrigen trotz der Sachreferentin bereits vom Vertreter des Beschuldigten im Vorfeld persönlich vorgetragenem Erfordernis) überhaupt nicht abverlangt (!), eine Angabe auch darüber zu erstatten, wie seitens des Abwasserverbandes T die Zustimmung zur Einleitung bei Haushalten bzw. dann, wenn die Beschaffenheit der Abwässer nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, gepflogen und überhaupt erteilt wird, wobei der Zeuge aber sehr wohl davon spricht, dass dann, wenn die Beschaffenheit der Abwässer über die Geringfügiggrenze hinausgehen, eben ein Entsorgungsvertrag abzuschließen wäre vergleiche , Niederschrift vom 2.4.2013, Seite 2, Mitte), was freilich bereits impliziert, dass dieser förmlich schriftliche Vertragsabschluss dann nicht praktiziert wird, wenn die geringfügige Grenze nicht überschritten wird. Haushalte haben dem Abwasserverband T gegenüber für deren Einleitung in die öffentliche Kanalisation keinen schriftlichen Vertrag zu fertigen. Dies wäre bei entsprechender Fragestellung an den Zeugen auch offen zu Tage getreten! Aber auch aus der lediglich vom Zeugen Ing. W aufgestellten Behauptung, wonach seitens der Ziviltechnikerkanzlei (Auf welcher Grundlage? Durch welches Verfahren? Mit welchem Ergebnis?) festgestellt worden wäre, dass die Abwässer beim Betrieb des Beschuldigten die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würden, ist gegenständlich überhaupt nichts geklärt, geschweige denn objektiviert, wenn nämlich nicht einmal feststeht, welche Erhebungsergebnisse seitens der Ziviltechnikerkanzlei denn überhaupt geliefert wurden und wie die gegenständlich in Rede stehende Geringfügigkeitsgrenze auch überhaupt objektiviert oder definiert wird. Der Betrieb des Beschuldigten verfügt lediglich über 7 Verabreichungsplätze, die Speisenverabreichung erfolgt überwiegend über die Gasse, somit ohne jeglichen Geschirrrückfluss und pro Tag werden im Betrieb auch lediglich höchstens 40 Essensportionen überhaupt verabreicht. Aufgrund zudem penibel gepflogener Mülltrennung, insbesondere gerade auch in Bezug auf fetthaltige Abfälle können Fette und Öle, falls überhaupt auch nur in äußerst geringem Umfange in die Kanalisation gelangen, sodass die im in Rede stehenden Unternehmen anfallenden Abwässer aber in ihrer Beschaffenheit tatsächlich wenn überhaupt auch nur geringfügig von der häuslichen Abwassers abweichen. Somit ist aber auch von keiner Indirekteinleitung im Sinne des § 1 Abs. 1 IEV in Bezug auf ausgehend von dem vom Beschuldigten betriebenen Imbissstand in die Kanalisation eingeleiteten Abwässern auszugehen. Vom Abwasserverband T wird und würde dieses Faktum nicht entsprechend gewürdigt, vielmehr in der bereits aufgezeigten nicht tragfähigen generellen Auffassung der Betrieb des Beschuldigten schlicht als solcher behandelt, der mehr als geringfügig vom häuslichen Abwassers abweichendes Abwasser bewirkt und einleitet, wobei die hiefür unterstellten Entscheidungsgrundlagen bislang trotz Aufforderung und auch im in erster Instanz abgeführten Verwaltungsstrafverfahren nie offen gelegt, aber auch die konkrete Abwasserqualität nicht einmal, geschweige denn einer näheren Untersuchung unterzogen wurden.Der Betrieb des Beschuldigten verfügt lediglich über 7 Verabreichungsplätze, die Speisenverabreichung erfolgt überwiegend über die Gasse, somit ohne jeglichen Geschirrrückfluss und pro Tag werden im Betrieb auch lediglich höchstens 40 Essensportionen überhaupt verabreicht. Aufgrund zudem penibel gepflogener Mülltrennung, insbesondere gerade auch in Bezug auf fetthaltige Abfälle können Fette und Öle, falls überhaupt auch nur in äußerst geringem Umfange in die Kanalisation gelangen, sodass die im in Rede stehenden Unternehmen anfallenden Abwässer aber in ihrer Beschaffenheit tatsächlich wenn überhaupt auch nur geringfügig von der häuslichen Abwassers abweichen. Somit ist aber auch von keiner Indirekteinleitung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IEV in Bezug auf ausgehend von dem vom Beschuldigten betriebenen Imbissstand in die Kanalisation eingeleiteten Abwässern auszugehen. Vom Abwasserverband T wird und würde dieses Faktum nicht entsprechend gewürdigt, vielmehr in der bereits aufgezeigten nicht tragfähigen generellen Auffassung der Betrieb des Beschuldigten schlicht als solcher behandelt, der mehr als geringfügig vom häuslichen Abwassers abweichendes Abwasser bewirkt und einleitet, wobei die hiefür unterstellten Entscheidungsgrundlagen bislang trotz Aufforderung und auch im in erster Instanz abgeführten Verwaltungsstrafverfahren nie offen gelegt, aber auch die konkrete Abwasserqualität nicht einmal, geschweige denn einer näheren Untersuchung unterzogen wurden. Die Erstbehörde hat sich mit der Rechtfertigung und den erhobenen Einwendungen des Beschuldigten auch nicht ausreichend umfassend auseinandergesetzt und die vom Beschuldigten über dessen Vertretung in der erstatteten Stellungnahme vom 9.4.2013 aufgezeigten noch zu erhebenden Sachverhalte bzw. an den Zeugen noch gebotenen Fragestellungen, nämlich • welche konkreten Grenzwerte und gegebenenfalls auf welcher seitens des Abwasserverbandes T als objektiv allgemein gültig unterstellten Grundlage zur Qualifikation bzw. Abgrenzung der Beschaffenheit von Abwässern als gerade noch weniger als geringfügig bzw. bereits mehr als geringfügig von Haushaltsabwässern abweichend, herangezogen wurden mitsamt Einfordernis deren Vorlage; • aufgrund welcher konkreter Erhebungsergebnisse der Ziviltechnikerkanzlei Dr. G und deren Feststellungen vom Abwasserverband T unterstellt und angenommen wurde, dass die im Betrieb des Beschuldigten heranzuziehenden Abwässer eine Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würden; • in welcher Form (schriftlicher oder konkludenter Vertragsabschluss) seitens des Abwasserverbandes T die Zustimmung zu Indirekteinleitungen von Haushalten bzw. Unternehmungen, deren Abwasser in der Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers ab weicht, in der Praxis erteilt wird und inwieweit private Haushalte bzw. solch in Rede stehende Unternehmen vom Abwasserverband seit dem Jahr 2010 ebenfalls mit Information und gegebenenfalls mit welcher angeschrieben wurden, wobei gegebenenfalls die Vorlage dieser Information einzufordern sein wird; • inwieweit dem Beschuldigten, allenfalls auch über dessen Vertretung ein Vertragsabschluss für in Bezug auf in der Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweichende Indirekteinleitung offeriert wurde. können nicht einfach schlichtweg, geschweige denn unter Vorwand bereits geklärter Sachlage oder gar aus verfahrensökonomischen Scheingründen (hätte die Erstbehörde dem noch dazu persönlich vom Vertreter des Beschuldigten vorgetragenen Ersuchen, auf kontradiktorische Einvernahme des Zeugen entsprochen, hätten alle nunmehr aufgezeigten Fragestellungen bereits anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 2.4.2013, die letztlich aber ohne vorherige Verständigung des Beschuldigtenvertreters durchgeführt wurde, gestellt werden können!) übergangen werden, sind vielmehr relevant und zu erheben, um überhaupt eine objektive und kann nicht nachvollzogen, jedenfalls aber auch nicht akzeptiert werden, dass seitens der Erstbehörde in deren

§ 25Abs. 2 VSt

G gegebenen Verpflichtung, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, solche Erhebungen und Fragestellungen unterblieben sind, noch dazu als bereits den Denkgesetzen folgend ist zunächst überhaupt entsprechender Erhebung und Feststellung darüber bedarf, inwieweit das relevierte Tatbild (objektive Tatseite) gegenständlich überhaupt vorliegt, ja überhaupt vorliegen kann und solch wie gegenständlich erfolgte Übergehung schlichtweg aber jedenfalls nichtigkeitsbegründende Verletzung maßgeblicher Verfahrensgrundsätze und des den Beschuldigten zu gewährenden rechtlichen Gehörs begründet. Wenn von der Behörde keine direkten Fragestellungen an den Zeugen zugelassen werden, was mangels ausdrücklich gesetzlich normierten Anspruch noch vertretbar sein mag, andernfalls aber auch keine gesetzliche Norm verbietet, dass die Parteien zur Einvernahme von Zeugen beigezogen werden und den Zeugen Fragen stellen (vgl. VwGH 16.10.2001, 2001/09/0071), so hat die Behörde die Verpflichtung, die von der Partei aufgezeigten relevanten Sachverhalte zu erheben, aber auch relevante und von der Partei beantragte Fragestellungen an den Zeugen selbst zu stellen und eine solche Unterlassung releviert die Belastung des Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die von der Erstbehörde bei der Beweiswürdigung vorgenommene Erwägungen sind somit unzulänglich, aber auch nicht schlüssig und gleichwohl als Verfahrensfehler wahrzunehmen.können nicht einfach schlichtweg, geschweige denn unter Vorwand bereits geklärter Sachlage oder gar aus verfahrensökonomischen Scheingründen (hätte die Erstbehörde dem noch dazu persönlich vom Vertreter des Beschuldigten vorgetragenen Ersuchen, auf kontradiktorische Einvernahme des Zeugen entsprochen, hätten alle nunmehr aufgezeigten Fragestellungen bereits anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 2.4.2013, die letztlich aber ohne vorherige Verständigung des Beschuldigtenvertreters durchgeführt wurde, gestellt werden können!) übergangen werden, sind vielmehr relevant und zu erheben, um überhaupt eine objektive und kann nicht nachvollzogen, jedenfalls aber auch nicht akzeptiert werden, dass seitens der Erstbehörde in deren

Paragraph 25, Absatz 2, VStG gegebenen Verpflichtung, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, solche Erhebungen und Fragestellungen unterblieben sind, noch dazu als bereits den Denkgesetzen folgend ist zunächst überhaupt entsprechender Erhebung und Feststellung darüber bedarf, inwieweit das relevierte Tatbild (objektive Tatseite) gegenständlich überhaupt vorliegt, ja überhaupt vorliegen kann und solch wie gegenständlich erfolgte Übergehung schlichtweg aber jedenfalls nichtigkeitsbegründende Verletzung maßgeblicher Verfahrensgrundsätze und des den Beschuldigten zu gewährenden rechtlichen Gehörs begründet. Wenn von der Behörde keine direkten Fragestellungen an den Zeugen zugelassen werden, was mangels ausdrücklich gesetzlich normierten Anspruch noch vertretbar sein mag, andernfalls aber auch keine gesetzliche Norm verbietet, dass die Parteien zur Einvernahme von Zeugen beigezogen werden und den Zeugen Fragen stellen vergleiche VwGH 16.10.2001, 2001/09/0071), so hat die Behörde die Verpflichtung, die von der Partei aufgezeigten relevanten Sachverhalte zu erheben, aber auch relevante und von der Partei beantragte Fragestellungen an den Zeugen selbst zu stellen und eine solche Unterlassung releviert die Belastung des Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die von der Erstbehörde bei der Beweiswürdigung vorgenommene Erwägungen sind somit unzulänglich, aber auch nicht schlüssig und gleichwohl als Verfahrensfehler wahrzunehmen. Die Erstbehörde weiß somit zwar nicht, in welcher qualitativen Beschaffenheit überhaupt Abwasser vom Beschuldigten in die öffentliche Kanalisation konkret im vorgehaltenen Zeitraum eingeleitet wurde und trifft hiezu auch keinerlei Feststellungen, vermeint sich aber dennoch in der Lage, schlichtweg in freilich unzulässiger Unterstellung nicht weiter begründeter Annahme der Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, zum Strafausspruch über den Beschuldigten schreiten zu können. Bevor aber das Fehlen einer ausdrücklichen Zustimmung des Abwasserverbandes den Beschuldigten zum Vorhalt gemacht wird, bedarf es bereits denklogisch zwingend der Abklärung und Feststellung, inwieweit im Gleichklang mit der ansonsten vom Abwasserverband gepflogenen Praxis in Bezug auf Haushalte bzw Einleitung von Abwässern in die öffentliche Kanalisation, deren Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, es der ausdrücklichen Zustimmung des Abwasserverbandes somit überhaupt bedarf, was aber auch nicht lediglich mit der lapidaren Vorgabe, dass dem nicht so sei, abgetan werden kann. Im Ergebnis verfolgt die Erstbehörde somit eine ausschließlich zum Nachteil des Beschuldigten unzulässige Beweislastverschiebung. Es besteht aber bereits grundsätzlich keine Pflicht des Beschuldigten, seine Unschuld nachweisen zu müssen, was sich auch bereits aus dem Anklageprinzip (Art. 90 Abs. 2 B-VG) ergibt und die erstbehördliche Vorgangsweise verstößt somit aber auch gegen die in Art. 6 Abs. 2 MRK verwurzelte Unschuldsvermutung. Auf die vom Beschuldigten anlässlich der erstatteten Rechtfertigung erhobenen Einwendungen wird zudem von der Erstbehörde auch überhaupt nicht weiter eingegangen. Die Behörde hätte aber wie bereits mehrfach aufgezeigt die Verpflichtung gehabt, die eingeforderten Beweiserhebungen durchzuführen und dies auch bereits von Amts wegen. Dass dies nicht geschehen ist, bedeutet einen gegenständlich gegebenen Verfahrensmangel. Im Ergebnis verfolgt die Erstbehörde somit eine ausschließlich zum Nachteil des Beschuldigten unzulässige Beweislastverschiebung. Es besteht aber bereits grundsätzlich keine Pflicht des Beschuldigten, seine Unschuld nachweisen zu müssen, was sich auch bereits aus dem Anklageprinzip (Artikel 90, Absatz 2, B-VG) ergibt und die erstbehördliche Vorgangsweise verstößt somit aber auch gegen die in Artikel 6, Absatz 2, MRK verwurzelte Unschuldsvermutung. Auf die vom Beschuldigten anlässlich der erstatteten Rechtfertigung erhobenen Einwendungen wird zudem von der Erstbehörde auch überhaupt nicht weiter eingegangen. Die Behörde hätte aber wie bereits mehrfach aufgezeigt die Verpflichtung gehabt, die eingeforderten Beweiserhebungen durchzuführen und dies auch bereits von Amts wegen. Dass dies nicht geschehen ist, bedeutet einen gegenständlich gegebenen Verfahrensmangel. § 32b WasserrechtsG 1959 erfordert und bedingt im gegenständlich relevanten Zusammenhang vom unter entsprechenden Kontrahierungszwang stehenden und dem Gleichheitssatz verbundenen Abwasserverband T aber auch konkret gegebene Bereitschaft zum nach den gesetzlichen Vorgaben auch tatsächlich umfänglich benötigten Vertragsabschluss, wobei § 32b

(1)WasserrechtsG 1959 wie aufgezeigt gerade nicht vorgibt, in welcher Form vom Kanalisationsunternehmen eine Zustimmung zur Indirekteinleitung im Sinne leg. cit. zu erteilenParagraph 32 b, WasserrechtsG 1959 erfordert und bedingt im gegenständlich relevanten Zusammenhang vom unter entsprechenden Kontrahierungszwang stehenden und dem Gleichheitssatz verbundenen Abwasserverband T aber auch konkret gegebene Bereitschaft zum nach den gesetzlichen Vorgaben auch tatsächlich umfänglich benötigten Vertragsabschluss, wobei Paragraph 32 b,
(1)WasserrechtsG 1959 wie aufgezeigt gerade nicht vorgibt, in welcher Form vom Kanalisationsunternehmen eine Zustimmung zur Indirekteinleitung im Sinne leg. cit. zu erteilen ist, somit eben auch konkludente Zustimmung möglich verbleibt und vor allem aber auch dann zur tatsächlichen Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage gegeben sein wird, wenn vom Kanalisationsunternehmen trotz entsprechender Aufforderung zur Anwendung bzw. Rückkehr zur gesetzeskonformen Vorgangsweise lediglich Bereitschaft zur Vorlage eines der gesetzlichen Verpflichtungslage des Einleiters aber nicht entsprechenden Vertragsentwurfes und nur zu dessen schriftlichem Abschluss besteht. Sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher (die zudem von der Behörde und nicht etwa von Zeugen einzuschätzen ist!) Hinsicht ist von (zumindest konkludent) erteilter Zustimmung des Abwasserverbandes T als Kanalisationsunternehmen zur gegenständlichen Einleitung durch den Beschuldigten auszugehen. Dies wird auch durch den von den Wirtschaftskammern Österreichs für gewerbliche Betriebe herausgegebenen Leitfaden „Abwassereinleitung in die öffentliche Kanalisation/Indirekteinleiterverordnung, Oktober 2009 "entsprechend bestätigt und gestützt, wenn nämlich in der dortigen Checkliste für Indirekteinleiter (Seite 2) dann, wenn wie gegenständlich häusliche oder diesen ähnlichen Abwasser anfallen, kein weiterer Handlungsbedarf für die Betriebe aufgezeigt wird. Der Beschuldigte hat sich auch hieran orientiert und Anhaltspunkte für das Vorliegen irgendeiner subjektiven Tatseite in Form von Schuld sind somit tatsächlich auch nicht gegeben. Wenn sich somit wie gegenständlich der Betreiber der Ortskanalisation (und nicht der Beschuldigte) dem Abschluss des nach der Gesetzeslage vorgegeben gebotenen Vertrages verschließt bzw. diesen nicht einmal anbietet, fällt dies nicht in die Gerenz des Einleiters, geschweige denn werden dadurch Verwaltungsstraftatbestände bzw. Tatbilder nach § 32b
(1)iVm § 137
(1)Z 24 letzter Halbsatz WasserrechtsG 1959 verwirklicht oder gar in subjektiver Hinsicht verwaltungsstrafrechtes vorwerfbares Verhalten begründet. Es fehlt somit gegenständlich bereits grundlegend an allen und nicht lediglich den wichtigsten Elementen für eine Verwaltungsübertretung: weder ist ein äußerer Tatbestand erfüllt, geschweige denn ein subjektiver, Rechtswidrigkeit ist ebenso wenig Vorgelegen. Aber auch keine Verwaltungsstrafe ohne Verschulden! Obwohl der Beschuldigte mit seinem Betrieb somit nicht dem Anwendungsbereich der Indirekteinleiterverordnung und dem Erfordernis zu Abschluss eines Entsorgungsvertrages für die Einleitung von Abwässern in die öffentliche Kanalisation, deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, untersteht, hat der Abwasserverband T bislang dennoch ausschließlich den Abschluss eines die Anwendung der Indirekteinleiterverordnung unterstellenden Entsorgungsvertrages lediglich angeboten bzw. eingefordert. Die Auffassung der Erstbehörde, wonach keine Zustimmung des Abwasserverbandes zur Indirekteinleitung durch den Beschuldigten vorliegen würde, übersieht aber auch wesentlich, dass bereits aus der erfolgten Einleitung von Abwässern in die Kanalisation und die erfolgte Gebührenvorschreibung durch den Abwasserverband und deren Entrichtung durch den Beschuldigten und zwar bereits vor und auch über das Inkrafttreten des § 32b WRG 1959 bzw iVm der IEV hinaus ein Sachverhalt begründet ist, aus dem die tatsächlich gegebene konkludente Zustimmung des Abwasserverbandes zur Indirekteinleitung evident resultiert, zumal allein der Umstand, dass seitens des Abwasserbandes lange nach dem Inkrafttreten des § 32b WRG 1959 und der IEV mit der Aufforderung zum Abschluss einer Vereinbarung an den Beschuldigten herangetreten wurde nämlich für sich allein noch überhaupt nicht gesagt ist, dass nicht schon vorher eine konkludente Zustimmung zur Indirekteinleitung wie gegenständlich aber auch tatsächlich erfolgt erteilt wurde, wobei freilich weder dem § 32b WRG 1959 noch nach der IEV zu entnehmen wäre, dass mit Inkrafttreten dieser neuen Indirekteinleiterregelungen bereits früher gegebene Zustimmungen zu bestehenden Indirekteinleitungen ihre Wirksamkeit verloren hätten und in diesen Fällen gar eine neue Zustimmung erforderlich sei. Die Erstbehörde hat sich auch mit diesen jedenfalls von Amts wegen zu erfassenden Sachverhalte ebenso wenig auseinander gesetzt.Wenn sich somit wie gegenständlich der Betreiber der Ortskanalisation (und nicht der Beschuldigte) dem Abschluss des nach der Gesetzeslage vorgegeben gebotenen Vertrages verschließt bzw. diesen nicht einmal anbietet, fällt dies nicht in die Gerenz des Einleiters, geschweige denn werden dadurch Verwaltungsstraftatbestände bzw. Tatbilder nach Paragraph 32 b,
(1)in Verbindung mit Paragraph 137,
(1)Ziffer 24, letzter Halbsatz WasserrechtsG 1959 verwirklicht oder gar in subjektiver Hinsicht verwaltungsstrafrechtes vorwerfbares Verhalten begründet. Es fehlt somit gegenständlich bereits grundlegend an allen und nicht lediglich den wichtigsten Elementen für eine Verwaltungsübertretung: weder ist ein äußerer Tatbestand erfüllt, geschweige denn ein subjektiver, Rechtswidrigkeit ist ebenso wenig Vorgelegen. Aber auch keine Verwaltungsstrafe ohne Verschulden! Obwohl der Beschuldigte mit seinem Betrieb somit nicht dem Anwendungsbereich der Indirekteinleiterverordnung und dem Erfordernis zu Abschluss eines Entsorgungsvertrages für die Einleitung von Abwässern in die öffentliche Kanalisation, deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, untersteht, hat der Abwasserverband T bislang dennoch ausschließlich den Abschluss eines die Anwendung der Indirekteinleiterverordnung unterstellenden Entsorgungsvertrages lediglich angeboten bzw. eingefordert. Die Auffassung der Erstbehörde, wonach keine Zustimmung des Abwasserverbandes zur Indirekteinleitung durch den Beschuldigten vorliegen würde, übersieht aber auch wesentlich, dass bereits aus der erfolgten Einleitung von Abwässern in die Kanalisation und die erfolgte Gebührenvorschreibung durch den Abwasserverband und deren Entrichtung durch den Beschuldigten und zwar bereits vor und auch über das Inkrafttreten des Paragraph 32 b, WRG 1959 bzw in Verbindung mit der IEV hinaus ein Sachverhalt begründet ist, aus dem die tatsächlich gegebene konkludente Zustimmung des Abwasserverbandes zur Indirekteinleitung evident resultiert, zumal allein der Umstand, dass seitens des Abwasserbandes lange nach dem Inkrafttreten des Paragraph 32 b, WRG 1959 und der IEV mit der Aufforderung zum Abschluss einer Vereinbarung an den Beschuldigten herangetreten wurde nämlich für sich allein noch überhaupt nicht gesagt ist, dass nicht schon vorher eine konkludente Zustimmung zur Indirekteinleitung wie gegenständlich aber auch tatsächlich erfolgt erteilt wurde, wobei freilich weder dem Paragraph 32 b, WRG 1959 noch nach der IEV zu entnehmen wäre, dass mit Inkrafttreten dieser neuen Indirekteinleiterregelungen bereits früher gegebene Zustimmungen zu bestehenden Indirekteinleitungen ihre Wirksamkeit verloren hätten und in diesen Fällen gar eine neue Zustimmung erforderlich sei. Die Erstbehörde hat sich auch mit diesen jedenfalls von Amts wegen zu erfassenden Sachverhalte ebenso wenig auseinander gesetzt. In Anbetracht dessen zeigen sich aber auch die Ausführungen der Erstbehörde zur unterstellten subjektiven Tatseite als lediglich vorgeschoben und verfehlt, weil dem Beschuldigten, der felsenfest der Überzeugung ist, in seinem Betrieb lediglich Abwasser vorzufinden, dessen Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, womit der vom Abwasserverband unterbreitete Entsorgungsvertrag aber nicht im Einklang steht, vielmehr diametral verläuft und somit aber gleichlaufend zu Haushalten von einer gegebenen Zustimmung des Abwasserverbandes zur Einleitung ausgegangen werden kann, nicht vorgehalten werden kann, hinreichende Kenntnis darüber zu haben bzw. Zum gegenständlich in Rede stehenden Zeitpunkt/Zeitraum gehabt zu haben, dass keine Zustimmung zur Einleitung bestehen sollte. Das angefochtene Straferkenntnis ist somit sowohl materiell als auch formell rechtswidrig und aufzuheben. Beweismittel: Schreiben Abwasserverband T vom 28.1.2011 mit samt Rechnung; übermittelter Entsorgungsvertrag des Abwasserverbandes T Checkliste für Indirekteinleiter aus Leitfaden WKÖ "Abwassereinleitung in die öffentliche Kanalisation" E-Mail RA Dr. H vom 16.1.2012 Schreiben Fachgruppe Gastronomie vom 16.8.2012 Schreiben Fachgruppegastronomie vom 18.10.2012 Schreiben RAe X Y Z vom 11.12.2012Schreiben RAe römisch zehn Y Z vom 11.12.2012 Schreiben RAe X Y Z vom 7.1.2013Schreiben RAe römisch zehn Y Z vom 7.1.2013 ZV Ing. W, p.A. Abwasserverband T, Adresse, PLZ T BV Der Beschuldigte stellt daher den ANTRAG, den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.6.2013 allenfalls nach Erhebung der beantragten Beweise ersatzlos zu beheben und über den Beschuldigten keine Strafe zu verhängen.“den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.6.2013 allenfalls nach Erhebung der beantragten Beweise ersatzlos zu beheben und über den Beschuldigten keine Strafe zu verhängen.“ Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie zwei Zeugen einvernommen wurden. Zudem wurde Einsicht genommen in den gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsakt betreffend die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage. Weiters wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwei Gutachten vorgelegt: Das Gutachten der Ziviltechnikkanzlei Dr. G betreffend die „Bemessung Fettabscheider“

ÖNorm EN1825-2 zur gegenständlichen Betriebsanlage sowie das vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten der XX – XX GmbH, Zl ***** im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung. Weiters wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwei Gutachten vorgelegt: Das Gutachten der Ziviltechnikkanzlei Dr. G betreffend die „Bemessung Fettabscheider“

ÖNorm EN1825-2 zur gegenständlichen Betriebsanlage sowie das vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten der römisch zwanzig – römisch zwanzig GmbH, Zl ***** im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Sachverhaltsfeststellung: Herr M O betreibt im Anwesen ***straße * in PLZ T seit 2005 einen Imbissstand. Beweiswürdigung: Diese Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aus der Meldung des Abwasserverbandes T an das Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.01.2013 bzw der Einvernahme des Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird dies auch zu keiner Zeit bestritten. Sachverhaltsfeststellung: Dem hier Beschuldigten ist mit dem Begleitschreiben vom 28.01.2011 der Entwurf eines Entsorgungsvertrages für die Einleitung von Abwässern, deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die öffentliche Kanalisation im zeitlichen Nahbereich des 28.1.2011 zugegangen. Beweiswürdigung: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führt der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Auf Frage, wann ich erstmalig seitens des Abwasserverbandes T kontaktiert wurde, dass hier ein Vertragsabschluss erforderlich ist, gebe ich an, dass dies im Dezember 2010 gewesen ist. Wenn ich gefragt werde, ob dies jener Abwasservertrag ist, der im behördlichen Akt einliegt und die Geschäftszahl ****-** trägt, gebe ich an, dass dies der Fall ist.“ Das Begleitschreiben des Abwasserverbandes T vom 28.1.2011 zum Vertragsentwurf, welches an die Pizzeria ****, ***straße **, PLZ T adressiert ist (diese ist die gegenständliche Betriebsanlage), sowie der Vertragsentwurf selbst liegen dem behördlichen Akt ein. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Vertragsentwurf dem Beschuldigten nicht – wie dem Beschwerdeführer erinnerlich – im Dezember 2010 zugegangen ist, da das Begleitschreiben vom 28.1.2011 datiert. Jedoch steht aufgrund seiner Aussage und dem Datum des Begleitschreibens (28.1.2011) fest, dass dieser Vertragsentwurf dem Beschwerdeführer im zeitlichen Nahbereich des 28.1.2011, sohin lange vor dem hier vorgeworfenen Tatzeitraum zugegangen ist. Sachverhaltsfeststellung: Der Beschuldigte leitet im Rahmen seines hier gegenständlichen Geschäftsbetriebes seit Beginn an (insbesondere auch während des Tatzeitraumes) im vorgenannten Anwesen Abwässer in die öffentliche Kanalisation des Kanalisationsunternehmens Abwasserverband T aus seiner Betriebsanlage über die Ortskanalisation der Gemeindewerke T Ges.m.b.H. ein. Beweiswürdigung: Der Beschuldigte betreibt laut eigenen Angaben bei der mündlichen Verhandlung seit 2005 den gegenständlichen Imbissstand. In der Betriebsbeschreibung zur Betriebsanlagengenehmigung der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage führt der damalige Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass die Abwasser-Beseitigung über Anschluss an den Gemeindekanal erfolgt. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol legt der Beschwerdeführer weiters, dar dass er sechs Tage pro Woche geöffnet habe und die Betriebszeiten 11.00 Uhr bis 21.30 Uhr lauten. Der Betrieb sei 40 bis 45 Wochen pro Jahr geöffnet. Des Weiteren gibt der Beschwerdeführer an, dass er maximal 40 Speisen pro Tag ausgibt, wobei 90 % davon in den Gassenverkauf gehen. Insofern steht fest, dass Abwässer während der Tatzeit über die Ortskanalisation der Gemeindewerke T Ges.m.b.H. in die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage der Abwasserverbandes T eingeleitet wurden. Sachverhaltsfeststellung: Im Abfallwirtschaftskonzept zur Betriebsanlagengenehmigung der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage führt der damalige Antragsteller und nunmehr Beschuldigte aus, dass in seiner Betriebsanlage in ***straße ** in T die Anzahl der verabreichten Mahlzeiten pro Jahr ca 400 beträgt. Beweiswürdigung: Dies kann dem Abfallwirtschaftskonzept im Betriebsanlagengenehmigungsakt betreffend die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage entnommen werden. In diesen Akt wurde bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Einsicht genommen (siehe oben). Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Laut Beschuldigtenvernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Ausstattung des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes seit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Jahr 2005 bis zum Erhalt des Vertragsentwurfes gleich geblieben. III.römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: 1. Wasserrechtsgesetz 1959: § 32bParagraph 32 b

(1)Absatz eins,Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die

§ 33bAbs.

3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die

Paragraph 33 b, Absatz 3, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. (…) § 137Paragraph 137

(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, werEine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer … 24.Ziffer 24 Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die

§ 33bAbs.

3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (Paragraph 32 b,) vornimmt und dabei die

Paragraph 33 b, Absatz 3, erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt; …“ 2. Indirekteinleiterverordnung – IEV: „§ 1

(3)Absatz 3,Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 3 AAEV. Im besonderen ist im Sinne dieser Verordnung:Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, AAEV. Im besonderen ist im Sinne dieser Verordnung: … 8.Ziffer 8 Öffentliche Kanalisation: Für Einleiter allgemein verfügbare Kanalisation im Entsorgungsbereich einer (von) Gemeinde(n), die auf Grund eines öffentlichen Entsorgungsauftrages und mit Anschlusspflicht betrieben wird. ... 10.Ziffer 10 Kanalisationsunternehmen: Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung

§ 32

WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer.Kanalisationsunternehmen: Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung

Paragraph 32, WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aus seiner Betriebsanlage in T kein Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleite, welches mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass gegenständlich der Tatvorwurf dahingehend lautet, wonach die Einleitung während des hier vorgeworfenen Zeitraumes ohne die erforderliche Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgt ist. Diese ist nämlich in jedem Fall erforderlich:

§ 32b

Abs 1 letzter Satz WRG bedürfen Einleitungen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Als Derartiges gilt – wie sich aus der Begriffsbestimmung des § 1 Abs 3 Z 8 Indirekteinleiterverordnung unzweifelhaft ergibt – neben dem Betreiber der Kanalisationsanlage auch der Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass gegenständlich der Tatvorwurf dahingehend lautet, wonach die Einleitung während des hier vorgeworfenen Zeitraumes ohne die erforderliche Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgt ist. Diese ist nämlich in jedem Fall erforderlich:

Paragraph 32 b, Absatz eins, letzter Satz WRG bedürfen Einleitungen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Als Derartiges gilt – wie sich aus der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, Indirekteinleiterverordnung unzweifelhaft ergibt – neben dem Betreiber der Kanalisationsanlage auch der Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass er seit Betriebsbeginn von einer konkludenten Zustimmung (vgl VwGH 24.03.2011, 2009/07/0153) des Betreibers der Abwasserreinigungsanlage, nämlich dem Abwasserverband T, ausgehen konnte. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass er seit Betriebsbeginn von einer konkludenten Zustimmung vergleiche VwGH 24.03.2011, 2009/07/0153) des Betreibers der Abwasserreinigungsanlage, nämlich dem Abwasserverband T, ausgehen konnte. Auch wenn diese konkludent erteilte Zustimmung seitens des Abwasserverbandes T nicht ausdrücklich zurückgenommen wurde (vgl dazu die Ausführungen des Geschäftsführers des gegenständlichen Abwasserverbandes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) so ist dennoch wie folgt auszuführen:Auch wenn diese konkludent erteilte Zustimmung seitens des Abwasserverbandes T nicht ausdrücklich zurückgenommen wurde vergleiche dazu die Ausführungen des Geschäftsführers des gegenständlichen Abwasserverbandes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) so ist dennoch wie folgt auszuführen: Im vorgenannten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei der Zustimmung im Sinne des § 32b WRG 1959 um eine Willenserklärung handelt, die auch konkludent erteilt werden kann. Im vorgenannten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei der Zustimmung im Sinne des Paragraph 32 b, WRG 1959 um eine Willenserklärung handelt, die auch konkludent erteilt werden kann. Willenserklärungen können ausdrücklich abgegeben werden; sie können sich aber auch aus einem Handeln mit entsprechender Erklärungsbedeutung sowie aus einem Schweigen ergeben (§ 863 Abs 1 ABGB). An schlüssige Willenserklärungen legt § 863 Abs 1 zweiter Halbsatz AGBG einen strengen Maßstab an. Danach darf kein vernünftiger Grund übrig bleiben, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen des (schlüssig) Erklärenden in eine bestimmte Richtung besteht. Ausdrückliche und stillschweigende Willenserklärungen stehen generell gleich (OGH 22.6.2012, 1 Ob 17/12z).Willenserklärungen können ausdrücklich abgegeben werden; sie können sich aber auch aus einem Handeln mit entsprechender Erklärungsbedeutung sowie aus einem Schweigen ergeben (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB). An schlüssige Willenserklärungen legt Paragraph 863, Absatz eins, zweiter Halbsatz AGBG einen strengen Maßstab an. Danach darf kein vernünftiger Grund übrig bleiben, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen des (schlüssig) Erklärenden in eine bestimmte Richtung besteht. Ausdrückliche und stillschweigende Willenserklärungen stehen generell gleich (OGH 22.6.2012, 1 Ob 17/12z). Vor diesem Hintergrund ist anzumerken, dass dem Beschuldigten mit dem Schreiben vom 28.01.2011 der Entwurf eines Entsorgungsvertrages mit Geschäftszahl ****-** zugegangen ist. Diesem Vertragsentwurf ist zu entnehmen, dass er sich auf Abwässer bezieht, deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht. Auf Seite 2 des gegenständlichen Vertragsentwurfes ist wie folgt angeführt: „… Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen erteilten der AWV T als Kanalisationsunternehmen im Sinn des § 32b WRG 1959 idgF sowie die Gemeindewerke T GesmbH als Betreiberin der öffentlichen Kanalisation die Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus der gegenständlichen Betriebsanlage unter Einhaltung nachfolgender Bedingungen:„… Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen erteilten der AWV T als Kanalisationsunternehmen im Sinn des Paragraph 32 b, WRG 1959 idgF sowie die Gemeindewerke T GesmbH als Betreiberin der öffentlichen Kanalisation die Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus der gegenständlichen Betriebsanlage unter Einhaltung nachfolgender Bedingungen: …“ Des Weiteren ist in diesem Vertragsentwurf unter Punkt B das Maß der Einleitung beschrieben. Unter Punkt D des Vertragsentwurfes ist angeführt, dass von der vom Abwasserverband T beauftragten Ziviltechnikerkanzlei Dr. G die Bemessung eines Fettabscheiders durchgeführt wurde. Aufgrund des maximalen Schmutzwasserabflusses wurde unter Einbeziehung weiterer Parameter der Fettabscheider für das **** (Pizzeria) mit einer Nenngröße (NG) 2 bemessen. Zudem sind in diesem Vertragsentwurf Überwachungs-, Mitteilungs- und Berichtspflichten des Einleiters angeführt. Unter Punkt G (Fristen) ist angeführt, dass sich der Betrieb verpflichtet, bis zum 30.04.2011 einen

ÖNorm EN1825-2 ausgelegten Fettabscheider für den Teilstrom 1: Küche einzubauen bzw aufzustellen und das technische Datenblatt an den Abwasserverband zu übermitteln. Auch wenn der Beschwerdeführer weiterhin die Meinung vertritt, dass das Abwasser aus seinem Betrieb, welches über die öffentliche Kanalisation der Gemeindewerke T Ges.m.b.H. in die zentrale Abwasserreinigungsanlage des Abwasserverbandes T geleitet wird, nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, so besteht aufgrund der Zusendung des gegenständlichen Vertragsentwurfes sowie dessen Inhalt, welcher auszugsweise oben wiedergegeben wurde, kein vernünftiger Grund, wonach eine konkludent erteilte Zustimmung zur Einleitung des Abwassers aus seiner Betriebsanlage weiterhin vorliegen soll. Vielmehr musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass zumindest ab dem Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Vertragsentwurfes eine Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus seinem Betrieb seitens des Abwasserverbandes T nicht mehr vorliegt, da dieser Verband „die Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus der gegenständlichen Betriebsanlage“ (vgl Seite 2 des Vertragsentwurfes) an den Abschluss des Vertrages knüpft.Vielmehr musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass zumindest ab dem Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Vertragsentwurfes eine Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus seinem Betrieb seitens des Abwasserverbandes T nicht mehr vorliegt, da dieser Verband „die Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus der gegenständlichen Betriebsanlage“ vergleiche Seite 2 des Vertragsentwurfes) an den Abschluss des Vertrages knüpft. Deshalb war für den hier inkriminierten Zeitraum eine vormals vorliegende konkludente Zustimmung zur Einleitung von Abwässern aus der Betriebsanlage des Beschwerdeführers seitens des Abwasserverbandes T als Kanalisationsunternehmen (vgl obige Begriffsbestimmungen sowie Seite 2 des Vertragsentwurfes) nicht mehr gegeben, sondern wurde diese ebenfalls konkludent durch Zusendung des gegenständlichen Vertragsentwurfes sowie dessen Inhalt widerrufen. Deshalb war für den hier inkriminierten Zeitraum eine vormals vorliegende konkludente Zustimmung zur Einleitung von Abwässern aus der Betriebsanlage des Beschwerdeführers seitens des Abwasserverbandes T als Kanalisationsunternehmen vergleiche obige Begriffsbestimmungen sowie Seite 2 des Vertragsentwurfes) nicht mehr gegeben, sondern wurde diese ebenfalls konkludent durch Zusendung des gegenständlichen Vertragsentwurfes sowie dessen Inhalt widerrufen. Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand der ihn zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt, da sich das Erfordernis der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens an jeden Einleiter richtet. Zur subjektive Tatseite:

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Der Beschuldigte rechtfertigt sich mit der Auffassung, dass er mangels einschlägiger Qualität seines Abwassers den vom Abwasserverband T vorgelegten Vertragsentwurf nicht abzuschließen braucht(e). Diesbezüglich habe er sich bei mehreren Stellen, darunter auch bei der Wirtschaftskammer Tiroler erkundigt. Vom Vertragsabschluss verschieden ist der hier in Rede stehende Tatvorwurf zu betrachten, wonach die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zur Einleitung der anfallenden Abwässer nicht vorgelegen hatte. Es wäre dem Beschwerdeführe ein Leichtes gewesen und ist ihm hier auch vorzuwerfen, dass er nicht mit dem Abwasserverband T nach Erhalt des Vertragsentwurfes als Anhang zum Schreiben vom 28.01.2011 in Kontakt getreten ist, um in Erfahrung zu bringen, inwieweit eine Zustimmung zur Einleitung der Abwässer durch den Abwasserverband als Kanalisationsunternehmen nach wie vor vorliegt. Auch hat sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl VwGH 02.04.2009, 2007/16/0096 mwN). Der Beschwerdeführer muss sich sohin vorhalten lassen, die entsprechenden Erkundigungen fahrlässig bei der Bezirkshauptmannschaft X oder aber auch beim Kanalisationsunternehmen T nach Erhalt des Entsorgungsvertragsentwurfes nicht eingeholt zu haben, obwohl ihm durch Zugang des Vertragsentwurfes klar sein musste, dass der Abwasserverband T von einer Abwasserqualität ausgeht, die mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, und daher die konkludent erteilte Zustimmung zur Einleitung von Abwässern aus seiner Betriebsanlage nicht mehr vorliegt. Die Befassung der Wirtschaftskammer Tirol exkulpiert den Beschwerdeführer nicht, da im Zweifel als geeignete Stelle die zuständige Behörde anzusehen ist.Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 02.04.2009, 2007/16/0096 mwN). Der Beschwerdeführer muss sich sohin vorhalten lassen, die entsprechenden Erkundigungen fahrlässig bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn oder aber auch beim Kanalisationsunternehmen T nach Erhalt des Entsorgungsvertragsentwurfes nicht eingeholt zu haben, obwohl ihm durch Zugang des Vertragsentwurfes klar sein musste, dass der Abwasserverband T von einer Abwasserqualität ausgeht, die mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, und daher die konkludent erteilte Zustimmung zur Einleitung von Abwässern aus seiner Betriebsanlage nicht mehr vorliegt. Die Befassung der Wirtschaftskammer Tirol exkulpiert den Beschwerdeführer nicht, da im Zweifel als geeignete Stelle die zuständige Behörde anzusehen ist. Insofern ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung ist von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter dieser Annahme wurde die Strafbemessung von der Behörde vorgenommen (vgl Seite 12 des angefochtenen Straferkenntnisses).Unter dieser Annahme wurde die Strafbemessung von der Behörde vorgenommen vergleiche Seite 12 des angefochtenen Straferkenntnisses). Aus Verschuldensgrad war - wie erwähnt – von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich, da im Falle von Einleitungen, denen das Kanalisationsunternehmen nicht zugestimmt hat, eine flächendeckende ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nicht gewährleistet werden kann. Insbesondere – und dies zeigt auch der gegenständliche Fall – ist vor der Vornahme von Einleitungen zu klären, inwieweit Abwässer vor der Einleitung gereinigt werden müssen, damit das Kanalisationsunternehmen in die Lage versetzt wird, seinen wasserrechtlichen Verpflichtungen vor der Einleitung in ein Gewässer nachzukommen zu können. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer der Intension des Gesetzgebers zuwidergehandelt. Seitens der Behörde wurde bereits die Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd gewertet. Als weitere Milderungsgründe kommen nunmehr eine überlange Verfahrensdauer sowie die Tatsache, wonach die gegenständliche Verwaltungsübertretung unter Umständen begangen wurden, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, in Betracht. Erschwerend wurde behördlich der lange Tatzeitraum gewertet. Des Weiteren ist in Anschlag zu bringen, dass die Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus der gegenständlichen Betriebsanlage in die Abwasserreinigungsanlage des Kanalisationsunternehmens Abwasserverband T insbesondere an die Installation eines Fettabscheiders zur Vorreinigung der Abwässer gebunden ist. Nachdem der Beschwerdeführer eine derartige Zustimmungserklärung nicht eingeholt hat und von dieser in fahrlässiger Tatbegehung auch nicht mehr ausgehen konnte, und in diesem Zusammenhang eine Vorreinigungsanlage nicht installierten hat, hat sich für ihn ein – nicht näher bezifferbaren – wirtschaftlicher Vorteil ergeben, zumal mit der Installation und dem Betrieb des Fettabscheiders finanzielle Aufwände verbunden sind. Dies zudem vor dem Hintergrund, wonach der Betreiber weit mehr Mahlzeiten in seiner Betriebsanlage zubereitet und abgibt, als er bei der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung (siehe Abfallwirtschaftskonzept) antragsgegenständlich angegeben hat. V.römisch fünf. Ergebnis: Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden) keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen (bis zu Euro 3.630,--) zu lediglich 11 % ausgeschöpft wird. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer hinkünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Einleitern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.32.2173.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.