GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, vom 30.01.2012 bis zum 29.01.2013 ausgehend von dem vom Beschuldigten in PLZ T, ***straße **, betriebenen Imbissstand „Pizzeria – Kebab ****“ Abwässer in die Kanalisation eingeleitet zu haben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Zustimmung des Kanalisationsunternehmens gewesen zu sein. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 137 Abs 1 Z 24 iVm § 32b Abs 1 letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 14/2011, begangen. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 137, Absatz eins, Ziffer 24, in Verbindung mit Paragraph 32 b, Absatz eins, letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, begangen. Über den Beschuldigten wurde daher
Abs 1 WRG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,--, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden, verhängt. Über den Beschuldigten wurde daher
Paragraph 137, Absatz eins, WRG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,--, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden, verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Rechtsmittel erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter, die sich auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich berufen gegen den mit 24.6.2013 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.6.2013 zu GZ *-** */*-2013, womit unter Annahme Verwaltungsübertretung nach §§ 137 Abs. 1 Z 24 iVm 32b Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00 verhängt wird, innert offener Frist„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter, die sich auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich berufen gegen den mit 24.6.2013 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.6.2013 zu GZ *-** */*-2013, womit unter Annahme Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 137, Absatz eins, Ziffer 24, in Verbindung mit 32b Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00 verhängt wird, innert offener Frist BERUFUNG. Der in Rede stehende Bescheid wird vollumfänglich bekämpft. Der bekämpfte Bescheid ist sowohl materiell als auch formell rechtswidrig und das in erster Instanz abgeführte Verwaltungsstrafverfahren aber auch in wesentlichen Belangen m angelhaft verblieben und auch deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet. Das von der Bezirkshauptmannschaft X abgeführte Verwaltungsstrafverfahren verfolgt offensichtlich lediglich die augenscheinlich seit jeher gegebene Bereitschaft, der dem Verfahren zu Grunde liegenden Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht zu konvenieren entspricht aber rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht und das in § 25 Abs 2 VStG sich sowohl auf die objektive als auch subjektive Tatseite beziehend normierte Prinzip der materiellen Wahrheit, wonach auch die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstande in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden findet gegenständlich keinerlei Anwendung. Das von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abgeführte Verwaltungsstrafverfahren verfolgt offensichtlich lediglich die augenscheinlich seit jeher gegebene Bereitschaft, der dem Verfahren zu Grunde liegenden Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht zu konvenieren entspricht aber rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht und das in Paragraph 25, Absatz 2, VStG sich sowohl auf die objektive als auch subjektive Tatseite beziehend normierte Prinzip der materiellen Wahrheit, wonach auch die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstande in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden findet gegenständlich keinerlei Anwendung. So fingiert die Erstbehörde schlichtweg aus der gesetzlichen Vorgabe des § 32b
Abs 2 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten hat. Abweichungen von diesen Anforderungen vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden können, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält und Einleitungen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen. § 137
3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht eingehalten oder die Einleitung ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorgenommen wird. Paragraph 32 b,
Paragraph 33 b, Absatz 2, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten hat. Abweichungen von diesen Anforderungen vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden können, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält und Einleitungen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen. Paragraph 137 (, eins,) Ziffer 24, WasserrechtsG 1959 unterstellt als Verwaltungsübertretung, wenn eine Einleitung in eine Kanalisationsanlage vorgenommen und dabei die
Paragraph 33 b, Absatz 3, erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht eingehalten oder die Einleitung ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorgenommen wird. Durch die nunmehrige Bestimmung des § 32b WRG 1959 wurde die wasserwirtschaftliche Verantwortlichkeit somit in hohem Maße von der Wasserrechtsbehörde zu den Gemeinden bzw. Abwasserverbänden als Kanalisationsunternehmens verlagert, wobei die Situation nun vertraglich (zivilrechtlich) zwischen den einleitenden Betrieben und den Kanalisationsunternehmen zu regeln ist, eine konkrete Form der Regelungen hingegen normativ nicht vorgegeben und somit auch in Konkludenz zugelassen wird, was aber gerade auch vom gegenständlich in Rede stehenden Abwasserverband T in Bezug auf Haushalte so gepflogen wird. Bei Haushalten wird somit ebenso wie beim Einleitung von Abwässern, deren Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht zwischen dem Einleiter und dem Abwasserverband kein förmlich schriftlicher Vertrag abgeschlossen, vielmehr die Zustimmung zur Einleitung vom Abwasserverband jeweils konkludent erteilt und die Einleitung auch nicht weiter beanstandet! Jede Indirekteinleitung mag somit der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen, erfordert aber nicht die ausdrückliche oder gar schriftliche Zustimmung.Durch die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 32 b, WRG 1959 wurde die wasserwirtschaftliche Verantwortlichkeit somit in hohem Maße von der Wasserrechtsbehörde zu den Gemeinden bzw. Abwasserverbänden als Kanalisationsunternehmens verlagert, wobei die Situation nun vertraglich (zivilrechtlich) zwischen den einleitenden Betrieben und den Kanalisationsunternehmen zu regeln ist, eine konkrete Form der Regelungen hingegen normativ nicht vorgegeben und somit auch in Konkludenz zugelassen wird, was aber gerade auch vom gegenständlich in Rede stehenden Abwasserverband T in Bezug auf Haushalte so gepflogen wird. Bei Haushalten wird somit ebenso wie beim Einleitung von Abwässern, deren Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht zwischen dem Einleiter und dem Abwasserverband kein förmlich schriftlicher Vertrag abgeschlossen, vielmehr die Zustimmung zur Einleitung vom Abwasserverband jeweils konkludent erteilt und die Einleitung auch nicht weiter beanstandet! Jede Indirekteinleitung mag somit der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen, erfordert aber nicht die ausdrückliche oder gar schriftliche Zustimmung. Die behördlich zitierte Vorgabe des § 8
Abs.1 IEV, folglich für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht wobei § 1 Abs. 3 Z 3 IEV aber auch jene gegenständlich aber offensichtlich sowohl vom Abwasserverband T als auch der Erstbehörde nachgehangenen Meinung von Vornherein in die Schranken verweist, wonach pauschal jegliche Art einer gewerblichen Betriebsführung bereits im Gleichlauf mit einer erforderlichen Qualifizierung als Indirekteinleiter im Sinne des § 1 Abs. 1 IEV anzunehmen und gegeben wäre, zumal die zitierte Bestimmung häusliches Abwasser als Abwasser aus Küche, Waschküchen, Waschräumen, sanitär oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben ausdrücklich definiert. Auch aus fachlicher und rechtlicher Vorgabe ist eine generelle und somit lediglich pauschale Beurteilung bzw. Qualifizierung von Abwässern aus Gastronomiebetrieben als die Geringfügigkeitsgrenze überschreitend nicht gerechtfertigt und entsprechende Differenzierung und Erhebung im Einzelfall vielmehr entsprechend erforderlich. In diesem Zusammenhalt gilt es aber auch die untaugliche Vorgabe des Zeugen Ing. W zu qualifizieren, wonach irgend ein Dr. I von der Siedlungs- und Wasserwirtschaftsverteilung des Landes Tirol vorgegeben hätte, dass bereits dann, wenn beispielsweise etwas auszukochen wäre vom Überschreiten der (freilich wiederum nicht näher konkretisierten) Geringfügigkeitsgrenze in Betrieben auszugehen sei, ist eine solche Geringfügigkeitsgrenze nämlich objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren und zu begründen und nicht etwa von der subjektiven Einschätzung und Vorgabe irgendeines Dr. I abhängig. Nach Vorgaben der im gegenständlichen Zusammenhalt zudem relevanten (und aufgrund des Paragraph 32 b, WRG 1959 verordneten) Indirekteinleiterverordnung-IEV in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 7411997) besteht nun aber das Erfordernis zur Einholung der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens auch im Sinne der gegenständlich relevanten Bestimmungen des Paragraph 32 b, WRG 1959 und somit zum (in auch nach dieser Verordnung in jeder Form zugelassenen) Vertragsabschluss lediglich für Indirekteinleitungen
Paragraph eins, Absatz eins, IEV, folglich für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht wobei Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IEV aber auch jene gegenständlich aber offensichtlich sowohl vom Abwasserverband T als auch der Erstbehörde nachgehangenen Meinung von Vornherein in die Schranken verweist, wonach pauschal jegliche Art einer gewerblichen Betriebsführung bereits im Gleichlauf mit einer erforderlichen Qualifizierung als Indirekteinleiter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IEV anzunehmen und gegeben wäre, zumal die zitierte Bestimmung häusliches Abwasser als Abwasser aus Küche, Waschküchen, Waschräumen, sanitär oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben ausdrücklich definiert. Auch aus fachlicher und rechtlicher Vorgabe ist eine generelle und somit lediglich pauschale Beurteilung bzw. Qualifizierung von Abwässern aus Gastronomiebetrieben als die Geringfügigkeitsgrenze überschreitend nicht gerechtfertigt und entsprechende Differenzierung und Erhebung im Einzelfall vielmehr entsprechend erforderlich. In diesem Zusammenhalt gilt es aber auch die untaugliche Vorgabe des Zeugen Ing. W zu qualifizieren, wonach irgend ein Dr. römisch eins von der Siedlungs- und Wasserwirtschaftsverteilung des Landes Tirol vorgegeben hätte, dass bereits dann, wenn beispielsweise etwas auszukochen wäre vom Überschreiten der (freilich wiederum nicht näher konkretisierten) Geringfügigkeitsgrenze in Betrieben auszugehen sei, ist eine solche Geringfügigkeitsgrenze nämlich objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren und zu begründen und nicht etwa von der subjektiven Einschätzung und Vorgabe irgendeines Dr. römisch eins abhängig. Weder § 32b WRG 1959 noch die IEV sehen somit eine bestimmte Form der Zustimmungserteilung vor. Bei der Zustimmung handelt es sich um einen privatrechtlichen Akt. Eine Zustimmung ist eine Willenserklärung, die auch konkludent erteilt werden kann (vgl. OGH vom
G gegebenen Verpflichtung, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, solche Erhebungen und Fragestellungen unterblieben sind, noch dazu als bereits den Denkgesetzen folgend ist zunächst überhaupt entsprechender Erhebung und Feststellung darüber bedarf, inwieweit das relevierte Tatbild (objektive Tatseite) gegenständlich überhaupt vorliegt, ja überhaupt vorliegen kann und solch wie gegenständlich erfolgte Übergehung schlichtweg aber jedenfalls nichtigkeitsbegründende Verletzung maßgeblicher Verfahrensgrundsätze und des den Beschuldigten zu gewährenden rechtlichen Gehörs begründet. Wenn von der Behörde keine direkten Fragestellungen an den Zeugen zugelassen werden, was mangels ausdrücklich gesetzlich normierten Anspruch noch vertretbar sein mag, andernfalls aber auch keine gesetzliche Norm verbietet, dass die Parteien zur Einvernahme von Zeugen beigezogen werden und den Zeugen Fragen stellen (vgl. VwGH 16.10.2001, 2001/09/0071), so hat die Behörde die Verpflichtung, die von der Partei aufgezeigten relevanten Sachverhalte zu erheben, aber auch relevante und von der Partei beantragte Fragestellungen an den Zeugen selbst zu stellen und eine solche Unterlassung releviert die Belastung des Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die von der Erstbehörde bei der Beweiswürdigung vorgenommene Erwägungen sind somit unzulänglich, aber auch nicht schlüssig und gleichwohl als Verfahrensfehler wahrzunehmen.können nicht einfach schlichtweg, geschweige denn unter Vorwand bereits geklärter Sachlage oder gar aus verfahrensökonomischen Scheingründen (hätte die Erstbehörde dem noch dazu persönlich vom Vertreter des Beschuldigten vorgetragenen Ersuchen, auf kontradiktorische Einvernahme des Zeugen entsprochen, hätten alle nunmehr aufgezeigten Fragestellungen bereits anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 2.4.2013, die letztlich aber ohne vorherige Verständigung des Beschuldigtenvertreters durchgeführt wurde, gestellt werden können!) übergangen werden, sind vielmehr relevant und zu erheben, um überhaupt eine objektive und kann nicht nachvollzogen, jedenfalls aber auch nicht akzeptiert werden, dass seitens der Erstbehörde in deren
Paragraph 25, Absatz 2, VStG gegebenen Verpflichtung, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, solche Erhebungen und Fragestellungen unterblieben sind, noch dazu als bereits den Denkgesetzen folgend ist zunächst überhaupt entsprechender Erhebung und Feststellung darüber bedarf, inwieweit das relevierte Tatbild (objektive Tatseite) gegenständlich überhaupt vorliegt, ja überhaupt vorliegen kann und solch wie gegenständlich erfolgte Übergehung schlichtweg aber jedenfalls nichtigkeitsbegründende Verletzung maßgeblicher Verfahrensgrundsätze und des den Beschuldigten zu gewährenden rechtlichen Gehörs begründet. Wenn von der Behörde keine direkten Fragestellungen an den Zeugen zugelassen werden, was mangels ausdrücklich gesetzlich normierten Anspruch noch vertretbar sein mag, andernfalls aber auch keine gesetzliche Norm verbietet, dass die Parteien zur Einvernahme von Zeugen beigezogen werden und den Zeugen Fragen stellen vergleiche VwGH 16.10.2001, 2001/09/0071), so hat die Behörde die Verpflichtung, die von der Partei aufgezeigten relevanten Sachverhalte zu erheben, aber auch relevante und von der Partei beantragte Fragestellungen an den Zeugen selbst zu stellen und eine solche Unterlassung releviert die Belastung des Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die von der Erstbehörde bei der Beweiswürdigung vorgenommene Erwägungen sind somit unzulänglich, aber auch nicht schlüssig und gleichwohl als Verfahrensfehler wahrzunehmen. Die Erstbehörde weiß somit zwar nicht, in welcher qualitativen Beschaffenheit überhaupt Abwasser vom Beschuldigten in die öffentliche Kanalisation konkret im vorgehaltenen Zeitraum eingeleitet wurde und trifft hiezu auch keinerlei Feststellungen, vermeint sich aber dennoch in der Lage, schlichtweg in freilich unzulässiger Unterstellung nicht weiter begründeter Annahme der Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, zum Strafausspruch über den Beschuldigten schreiten zu können. Bevor aber das Fehlen einer ausdrücklichen Zustimmung des Abwasserverbandes den Beschuldigten zum Vorhalt gemacht wird, bedarf es bereits denklogisch zwingend der Abklärung und Feststellung, inwieweit im Gleichklang mit der ansonsten vom Abwasserverband gepflogenen Praxis in Bezug auf Haushalte bzw Einleitung von Abwässern in die öffentliche Kanalisation, deren Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, es der ausdrücklichen Zustimmung des Abwasserverbandes somit überhaupt bedarf, was aber auch nicht lediglich mit der lapidaren Vorgabe, dass dem nicht so sei, abgetan werden kann. Im Ergebnis verfolgt die Erstbehörde somit eine ausschließlich zum Nachteil des Beschuldigten unzulässige Beweislastverschiebung. Es besteht aber bereits grundsätzlich keine Pflicht des Beschuldigten, seine Unschuld nachweisen zu müssen, was sich auch bereits aus dem Anklageprinzip (Art. 90 Abs. 2 B-VG) ergibt und die erstbehördliche Vorgangsweise verstößt somit aber auch gegen die in Art. 6 Abs. 2 MRK verwurzelte Unschuldsvermutung. Auf die vom Beschuldigten anlässlich der erstatteten Rechtfertigung erhobenen Einwendungen wird zudem von der Erstbehörde auch überhaupt nicht weiter eingegangen. Die Behörde hätte aber wie bereits mehrfach aufgezeigt die Verpflichtung gehabt, die eingeforderten Beweiserhebungen durchzuführen und dies auch bereits von Amts wegen. Dass dies nicht geschehen ist, bedeutet einen gegenständlich gegebenen Verfahrensmangel. Im Ergebnis verfolgt die Erstbehörde somit eine ausschließlich zum Nachteil des Beschuldigten unzulässige Beweislastverschiebung. Es besteht aber bereits grundsätzlich keine Pflicht des Beschuldigten, seine Unschuld nachweisen zu müssen, was sich auch bereits aus dem Anklageprinzip (Artikel 90, Absatz 2, B-VG) ergibt und die erstbehördliche Vorgangsweise verstößt somit aber auch gegen die in Artikel 6, Absatz 2, MRK verwurzelte Unschuldsvermutung. Auf die vom Beschuldigten anlässlich der erstatteten Rechtfertigung erhobenen Einwendungen wird zudem von der Erstbehörde auch überhaupt nicht weiter eingegangen. Die Behörde hätte aber wie bereits mehrfach aufgezeigt die Verpflichtung gehabt, die eingeforderten Beweiserhebungen durchzuführen und dies auch bereits von Amts wegen. Dass dies nicht geschehen ist, bedeutet einen gegenständlich gegebenen Verfahrensmangel. § 32b WasserrechtsG 1959 erfordert und bedingt im gegenständlich relevanten Zusammenhang vom unter entsprechenden Kontrahierungszwang stehenden und dem Gleichheitssatz verbundenen Abwasserverband T aber auch konkret gegebene Bereitschaft zum nach den gesetzlichen Vorgaben auch tatsächlich umfänglich benötigten Vertragsabschluss, wobei § 32b
ÖNorm EN1825-2 zur gegenständlichen Betriebsanlage sowie das vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten der XX – XX GmbH, Zl ***** im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung. Weiters wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwei Gutachten vorgelegt: Das Gutachten der Ziviltechnikkanzlei Dr. G betreffend die „Bemessung Fettabscheider“
ÖNorm EN1825-2 zur gegenständlichen Betriebsanlage sowie das vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten der römisch zwanzig – römisch zwanzig GmbH, Zl ***** im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Sachverhaltsfeststellung: Herr M O betreibt im Anwesen ***straße * in PLZ T seit 2005 einen Imbissstand. Beweiswürdigung: Diese Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aus der Meldung des Abwasserverbandes T an das Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.01.2013 bzw der Einvernahme des Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird dies auch zu keiner Zeit bestritten. Sachverhaltsfeststellung: Dem hier Beschuldigten ist mit dem Begleitschreiben vom 28.01.2011 der Entwurf eines Entsorgungsvertrages für die Einleitung von Abwässern, deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die öffentliche Kanalisation im zeitlichen Nahbereich des 28.1.2011 zugegangen. Beweiswürdigung: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führt der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Auf Frage, wann ich erstmalig seitens des Abwasserverbandes T kontaktiert wurde, dass hier ein Vertragsabschluss erforderlich ist, gebe ich an, dass dies im Dezember 2010 gewesen ist. Wenn ich gefragt werde, ob dies jener Abwasservertrag ist, der im behördlichen Akt einliegt und die Geschäftszahl ****-** trägt, gebe ich an, dass dies der Fall ist.“ Das Begleitschreiben des Abwasserverbandes T vom 28.1.2011 zum Vertragsentwurf, welches an die Pizzeria ****, ***straße **, PLZ T adressiert ist (diese ist die gegenständliche Betriebsanlage), sowie der Vertragsentwurf selbst liegen dem behördlichen Akt ein. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Vertragsentwurf dem Beschuldigten nicht – wie dem Beschwerdeführer erinnerlich – im Dezember 2010 zugegangen ist, da das Begleitschreiben vom 28.1.2011 datiert. Jedoch steht aufgrund seiner Aussage und dem Datum des Begleitschreibens (28.1.2011) fest, dass dieser Vertragsentwurf dem Beschwerdeführer im zeitlichen Nahbereich des 28.1.2011, sohin lange vor dem hier vorgeworfenen Tatzeitraum zugegangen ist. Sachverhaltsfeststellung: Der Beschuldigte leitet im Rahmen seines hier gegenständlichen Geschäftsbetriebes seit Beginn an (insbesondere auch während des Tatzeitraumes) im vorgenannten Anwesen Abwässer in die öffentliche Kanalisation des Kanalisationsunternehmens Abwasserverband T aus seiner Betriebsanlage über die Ortskanalisation der Gemeindewerke T Ges.m.b.H. ein. Beweiswürdigung: Der Beschuldigte betreibt laut eigenen Angaben bei der mündlichen Verhandlung seit 2005 den gegenständlichen Imbissstand. In der Betriebsbeschreibung zur Betriebsanlagengenehmigung der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage führt der damalige Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass die Abwasser-Beseitigung über Anschluss an den Gemeindekanal erfolgt. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol legt der Beschwerdeführer weiters, dar dass er sechs Tage pro Woche geöffnet habe und die Betriebszeiten 11.00 Uhr bis 21.30 Uhr lauten. Der Betrieb sei 40 bis 45 Wochen pro Jahr geöffnet. Des Weiteren gibt der Beschwerdeführer an, dass er maximal 40 Speisen pro Tag ausgibt, wobei 90 % davon in den Gassenverkauf gehen. Insofern steht fest, dass Abwässer während der Tatzeit über die Ortskanalisation der Gemeindewerke T Ges.m.b.H. in die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage der Abwasserverbandes T eingeleitet wurden. Sachverhaltsfeststellung: Im Abfallwirtschaftskonzept zur Betriebsanlagengenehmigung der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage führt der damalige Antragsteller und nunmehr Beschuldigte aus, dass in seiner Betriebsanlage in ***straße ** in T die Anzahl der verabreichten Mahlzeiten pro Jahr ca 400 beträgt. Beweiswürdigung: Dies kann dem Abfallwirtschaftskonzept im Betriebsanlagengenehmigungsakt betreffend die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage entnommen werden. In diesen Akt wurde bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Einsicht genommen (siehe oben). Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Laut Beschuldigtenvernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Ausstattung des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes seit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Jahr 2005 bis zum Erhalt des Vertragsentwurfes gleich geblieben. III.römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: 1. Wasserrechtsgesetz 1959: § 32bParagraph 32 b
3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die
Paragraph 33 b, Absatz 3, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. (…) § 137Paragraph 137
3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (Paragraph 32 b,) vornimmt und dabei die
Paragraph 33 b, Absatz 3, erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt; …“ 2. Indirekteinleiterverordnung – IEV: „§ 1
WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer.Kanalisationsunternehmen: Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung
Paragraph 32, WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
F BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aus seiner Betriebsanlage in T kein Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleite, welches mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass gegenständlich der Tatvorwurf dahingehend lautet, wonach die Einleitung während des hier vorgeworfenen Zeitraumes ohne die erforderliche Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgt ist. Diese ist nämlich in jedem Fall erforderlich:
Abs 1 letzter Satz WRG bedürfen Einleitungen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Als Derartiges gilt – wie sich aus der Begriffsbestimmung des § 1 Abs 3 Z 8 Indirekteinleiterverordnung unzweifelhaft ergibt – neben dem Betreiber der Kanalisationsanlage auch der Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass gegenständlich der Tatvorwurf dahingehend lautet, wonach die Einleitung während des hier vorgeworfenen Zeitraumes ohne die erforderliche Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgt ist. Diese ist nämlich in jedem Fall erforderlich:
Paragraph 32 b, Absatz eins, letzter Satz WRG bedürfen Einleitungen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Als Derartiges gilt – wie sich aus der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, Indirekteinleiterverordnung unzweifelhaft ergibt – neben dem Betreiber der Kanalisationsanlage auch der Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass er seit Betriebsbeginn von einer konkludenten Zustimmung (vgl VwGH 24.03.2011, 2009/07/0153) des Betreibers der Abwasserreinigungsanlage, nämlich dem Abwasserverband T, ausgehen konnte. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass er seit Betriebsbeginn von einer konkludenten Zustimmung vergleiche VwGH 24.03.2011, 2009/07/0153) des Betreibers der Abwasserreinigungsanlage, nämlich dem Abwasserverband T, ausgehen konnte. Auch wenn diese konkludent erteilte Zustimmung seitens des Abwasserverbandes T nicht ausdrücklich zurückgenommen wurde (vgl dazu die Ausführungen des Geschäftsführers des gegenständlichen Abwasserverbandes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) so ist dennoch wie folgt auszuführen:Auch wenn diese konkludent erteilte Zustimmung seitens des Abwasserverbandes T nicht ausdrücklich zurückgenommen wurde vergleiche dazu die Ausführungen des Geschäftsführers des gegenständlichen Abwasserverbandes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) so ist dennoch wie folgt auszuführen: Im vorgenannten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei der Zustimmung im Sinne des § 32b WRG 1959 um eine Willenserklärung handelt, die auch konkludent erteilt werden kann. Im vorgenannten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei der Zustimmung im Sinne des Paragraph 32 b, WRG 1959 um eine Willenserklärung handelt, die auch konkludent erteilt werden kann. Willenserklärungen können ausdrücklich abgegeben werden; sie können sich aber auch aus einem Handeln mit entsprechender Erklärungsbedeutung sowie aus einem Schweigen ergeben (§ 863 Abs 1 ABGB). An schlüssige Willenserklärungen legt § 863 Abs 1 zweiter Halbsatz AGBG einen strengen Maßstab an. Danach darf kein vernünftiger Grund übrig bleiben, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen des (schlüssig) Erklärenden in eine bestimmte Richtung besteht. Ausdrückliche und stillschweigende Willenserklärungen stehen generell gleich (OGH 22.6.2012, 1 Ob 17/12z).Willenserklärungen können ausdrücklich abgegeben werden; sie können sich aber auch aus einem Handeln mit entsprechender Erklärungsbedeutung sowie aus einem Schweigen ergeben (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB). An schlüssige Willenserklärungen legt Paragraph 863, Absatz eins, zweiter Halbsatz AGBG einen strengen Maßstab an. Danach darf kein vernünftiger Grund übrig bleiben, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen des (schlüssig) Erklärenden in eine bestimmte Richtung besteht. Ausdrückliche und stillschweigende Willenserklärungen stehen generell gleich (OGH 22.6.2012, 1 Ob 17/12z). Vor diesem Hintergrund ist anzumerken, dass dem Beschuldigten mit dem Schreiben vom 28.01.2011 der Entwurf eines Entsorgungsvertrages mit Geschäftszahl ****-** zugegangen ist. Diesem Vertragsentwurf ist zu entnehmen, dass er sich auf Abwässer bezieht, deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht. Auf Seite 2 des gegenständlichen Vertragsentwurfes ist wie folgt angeführt: „… Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen erteilten der AWV T als Kanalisationsunternehmen im Sinn des § 32b WRG 1959 idgF sowie die Gemeindewerke T GesmbH als Betreiberin der öffentlichen Kanalisation die Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus der gegenständlichen Betriebsanlage unter Einhaltung nachfolgender Bedingungen:„… Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen erteilten der AWV T als Kanalisationsunternehmen im Sinn des Paragraph 32 b, WRG 1959 idgF sowie die Gemeindewerke T GesmbH als Betreiberin der öffentlichen Kanalisation die Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus der gegenständlichen Betriebsanlage unter Einhaltung nachfolgender Bedingungen: …“ Des Weiteren ist in diesem Vertragsentwurf unter Punkt B das Maß der Einleitung beschrieben. Unter Punkt D des Vertragsentwurfes ist angeführt, dass von der vom Abwasserverband T beauftragten Ziviltechnikerkanzlei Dr. G die Bemessung eines Fettabscheiders durchgeführt wurde. Aufgrund des maximalen Schmutzwasserabflusses wurde unter Einbeziehung weiterer Parameter der Fettabscheider für das **** (Pizzeria) mit einer Nenngröße (NG) 2 bemessen. Zudem sind in diesem Vertragsentwurf Überwachungs-, Mitteilungs- und Berichtspflichten des Einleiters angeführt. Unter Punkt G (Fristen) ist angeführt, dass sich der Betrieb verpflichtet, bis zum 30.04.2011 einen
ÖNorm EN1825-2 ausgelegten Fettabscheider für den Teilstrom 1: Küche einzubauen bzw aufzustellen und das technische Datenblatt an den Abwasserverband zu übermitteln. Auch wenn der Beschwerdeführer weiterhin die Meinung vertritt, dass das Abwasser aus seinem Betrieb, welches über die öffentliche Kanalisation der Gemeindewerke T Ges.m.b.H. in die zentrale Abwasserreinigungsanlage des Abwasserverbandes T geleitet wird, nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, so besteht aufgrund der Zusendung des gegenständlichen Vertragsentwurfes sowie dessen Inhalt, welcher auszugsweise oben wiedergegeben wurde, kein vernünftiger Grund, wonach eine konkludent erteilte Zustimmung zur Einleitung des Abwassers aus seiner Betriebsanlage weiterhin vorliegen soll. Vielmehr musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass zumindest ab dem Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Vertragsentwurfes eine Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus seinem Betrieb seitens des Abwasserverbandes T nicht mehr vorliegt, da dieser Verband „die Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus der gegenständlichen Betriebsanlage“ (vgl Seite 2 des Vertragsentwurfes) an den Abschluss des Vertrages knüpft.Vielmehr musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass zumindest ab dem Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Vertragsentwurfes eine Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus seinem Betrieb seitens des Abwasserverbandes T nicht mehr vorliegt, da dieser Verband „die Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus der gegenständlichen Betriebsanlage“ vergleiche Seite 2 des Vertragsentwurfes) an den Abschluss des Vertrages knüpft. Deshalb war für den hier inkriminierten Zeitraum eine vormals vorliegende konkludente Zustimmung zur Einleitung von Abwässern aus der Betriebsanlage des Beschwerdeführers seitens des Abwasserverbandes T als Kanalisationsunternehmen (vgl obige Begriffsbestimmungen sowie Seite 2 des Vertragsentwurfes) nicht mehr gegeben, sondern wurde diese ebenfalls konkludent durch Zusendung des gegenständlichen Vertragsentwurfes sowie dessen Inhalt widerrufen. Deshalb war für den hier inkriminierten Zeitraum eine vormals vorliegende konkludente Zustimmung zur Einleitung von Abwässern aus der Betriebsanlage des Beschwerdeführers seitens des Abwasserverbandes T als Kanalisationsunternehmen vergleiche obige Begriffsbestimmungen sowie Seite 2 des Vertragsentwurfes) nicht mehr gegeben, sondern wurde diese ebenfalls konkludent durch Zusendung des gegenständlichen Vertragsentwurfes sowie dessen Inhalt widerrufen. Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand der ihn zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt, da sich das Erfordernis der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens an jeden Einleiter richtet. Zur subjektive Tatseite:
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Der Beschuldigte rechtfertigt sich mit der Auffassung, dass er mangels einschlägiger Qualität seines Abwassers den vom Abwasserverband T vorgelegten Vertragsentwurf nicht abzuschließen braucht(e). Diesbezüglich habe er sich bei mehreren Stellen, darunter auch bei der Wirtschaftskammer Tiroler erkundigt. Vom Vertragsabschluss verschieden ist der hier in Rede stehende Tatvorwurf zu betrachten, wonach die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zur Einleitung der anfallenden Abwässer nicht vorgelegen hatte. Es wäre dem Beschwerdeführe ein Leichtes gewesen und ist ihm hier auch vorzuwerfen, dass er nicht mit dem Abwasserverband T nach Erhalt des Vertragsentwurfes als Anhang zum Schreiben vom 28.01.2011 in Kontakt getreten ist, um in Erfahrung zu bringen, inwieweit eine Zustimmung zur Einleitung der Abwässer durch den Abwasserverband als Kanalisationsunternehmen nach wie vor vorliegt. Auch hat sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl VwGH 02.04.2009, 2007/16/0096 mwN). Der Beschwerdeführer muss sich sohin vorhalten lassen, die entsprechenden Erkundigungen fahrlässig bei der Bezirkshauptmannschaft X oder aber auch beim Kanalisationsunternehmen T nach Erhalt des Entsorgungsvertragsentwurfes nicht eingeholt zu haben, obwohl ihm durch Zugang des Vertragsentwurfes klar sein musste, dass der Abwasserverband T von einer Abwasserqualität ausgeht, die mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, und daher die konkludent erteilte Zustimmung zur Einleitung von Abwässern aus seiner Betriebsanlage nicht mehr vorliegt. Die Befassung der Wirtschaftskammer Tirol exkulpiert den Beschwerdeführer nicht, da im Zweifel als geeignete Stelle die zuständige Behörde anzusehen ist.Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 02.04.2009, 2007/16/0096 mwN). Der Beschwerdeführer muss sich sohin vorhalten lassen, die entsprechenden Erkundigungen fahrlässig bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn oder aber auch beim Kanalisationsunternehmen T nach Erhalt des Entsorgungsvertragsentwurfes nicht eingeholt zu haben, obwohl ihm durch Zugang des Vertragsentwurfes klar sein musste, dass der Abwasserverband T von einer Abwasserqualität ausgeht, die mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, und daher die konkludent erteilte Zustimmung zur Einleitung von Abwässern aus seiner Betriebsanlage nicht mehr vorliegt. Die Befassung der Wirtschaftskammer Tirol exkulpiert den Beschwerdeführer nicht, da im Zweifel als geeignete Stelle die zuständige Behörde anzusehen ist. Insofern ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung ist von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter dieser Annahme wurde die Strafbemessung von der Behörde vorgenommen (vgl Seite 12 des angefochtenen Straferkenntnisses).Unter dieser Annahme wurde die Strafbemessung von der Behörde vorgenommen vergleiche Seite 12 des angefochtenen Straferkenntnisses). Aus Verschuldensgrad war - wie erwähnt – von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich, da im Falle von Einleitungen, denen das Kanalisationsunternehmen nicht zugestimmt hat, eine flächendeckende ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nicht gewährleistet werden kann. Insbesondere – und dies zeigt auch der gegenständliche Fall – ist vor der Vornahme von Einleitungen zu klären, inwieweit Abwässer vor der Einleitung gereinigt werden müssen, damit das Kanalisationsunternehmen in die Lage versetzt wird, seinen wasserrechtlichen Verpflichtungen vor der Einleitung in ein Gewässer nachzukommen zu können. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer der Intension des Gesetzgebers zuwidergehandelt. Seitens der Behörde wurde bereits die Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd gewertet. Als weitere Milderungsgründe kommen nunmehr eine überlange Verfahrensdauer sowie die Tatsache, wonach die gegenständliche Verwaltungsübertretung unter Umständen begangen wurden, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, in Betracht. Erschwerend wurde behördlich der lange Tatzeitraum gewertet. Des Weiteren ist in Anschlag zu bringen, dass die Zustimmung zur Einleitung der Abwässer aus der gegenständlichen Betriebsanlage in die Abwasserreinigungsanlage des Kanalisationsunternehmens Abwasserverband T insbesondere an die Installation eines Fettabscheiders zur Vorreinigung der Abwässer gebunden ist. Nachdem der Beschwerdeführer eine derartige Zustimmungserklärung nicht eingeholt hat und von dieser in fahrlässiger Tatbegehung auch nicht mehr ausgehen konnte, und in diesem Zusammenhang eine Vorreinigungsanlage nicht installierten hat, hat sich für ihn ein – nicht näher bezifferbaren – wirtschaftlicher Vorteil ergeben, zumal mit der Installation und dem Betrieb des Fettabscheiders finanzielle Aufwände verbunden sind. Dies zudem vor dem Hintergrund, wonach der Betreiber weit mehr Mahlzeiten in seiner Betriebsanlage zubereitet und abgibt, als er bei der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung (siehe Abfallwirtschaftskonzept) antragsgegenständlich angegeben hat. V.römisch fünf. Ergebnis: Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden) keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen (bis zu Euro 3.630,--) zu lediglich 11 % ausgeschöpft wird. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer hinkünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Einleitern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.32.2173.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.