GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 12.12.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe
G abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 12.12.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe
Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung nicht gelungen sei, dass er außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachweisen können. Weiters sei auch kein so starkes privates Interesse des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Waffenpasses vorgelegen, welches einem Bedarf nahe kommt. Infolge der vorgenommenen Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und an dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren, sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Ausstellung eines Waffenpasses möglicherweise eine sukzessive Bewaffnung der Bevölkerung als Reaktion auf unerweisliche Bedrohungen hätte und dies daher eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses darstellen würde, sodass sie sich gegen eine allfällige Ermessensentscheidung iSd § 21 Abs 2 iVm § 10 WaffenG ausgesprochen habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung nicht gelungen sei, dass er außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachweisen können. Weiters sei auch kein so starkes privates Interesse des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Waffenpasses vorgelegen, welches einem Bedarf nahe kommt. Infolge der vorgenommenen Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und an dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren, sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Ausstellung eines Waffenpasses möglicherweise eine sukzessive Bewaffnung der Bevölkerung als Reaktion auf unerweisliche Bedrohungen hätte und dies daher eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses darstellen würde, sodass sie sich gegen eine allfällige Ermessensentscheidung iSd Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG ausgesprochen habe. Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.12.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses zugrunde. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer seinen Dienstausweis mit der Dienstnummer *** von dem Landespolizeikommando Tirol, ausgestellt am 01.02.2011, bei. Hinsichtlich des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass aufgrund seines Berufes als Exekutivbeamter ein persönlicher Bedarf bestehe außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft eine Waffe zu führen. Sein normaler Arbeitsweg führe vom Hauptbahnhof ausgehend zu Fuß an mehrere Orte, welche regelmäßig mit schwierigen Amtshandlungen verbunden seien. In diesem Zusammenhang seien oft Personen in der Suchgiftszene oder mit erhöhtem Gewaltpotential involviert, welche unter anderem auch gefährliche Gegenstände mit sich führen und dabei gegen Angehörige der Polizei vorgehen würden. An der Tagesordnung würden strafrechtlich relevante gefährliche Drohungen oder Verletzungen gegenüber Beamten stehen. Mehrfach sei es vorgekommen, dass ihn am Arbeitsweg in Zivilkleidung Personen wiedererkannt haben, bei welchen er zuvor Amtshandlungen durchgeführt habe. Ein weiterer Grund für den Bedarf ergebe sich aus § 1 Abs 3 der österreichischen Richtlinienverordnung. („Sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.“) Darüber hinaus sei er mit der Handhabung sowie Führung von Waffen in normaler Tragweite vollständig vertraut und er sei sich der Verantwortung bewusst, da er in seinem Beruf auch täglich eine geladene Waffe der Kategorie B mit sich führe. Aus den genannten Erwägungen sei aus seiner Sicht die Verlässlichkeit
Abs 2 Waffengesetz gegeben.Ein weiterer Grund für den Bedarf ergebe sich aus Paragraph eins, Absatz 3, der österreichischen Richtlinienverordnung. („Sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.“) Darüber hinaus sei er mit der Handhabung sowie Führung von Waffen in normaler Tragweite vollständig vertraut und er sei sich der Verantwortung bewusst, da er in seinem Beruf auch täglich eine geladene Waffe der Kategorie B mit sich führe. Aus den genannten Erwägungen sei aus seiner Sicht die Verlässlichkeit
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz gegeben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2014 wurde die Polizeiinspektion Y aufgrund der in §§ 8, 12, 21 und 22 WaffenG vorgeschriebenen Durchführung geeigneter Erhebungen in Bezug auf die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers
G ersucht, den beiliegenden Fragebögen bei Erstanträgen zu beantworten. Diesem Ersuchen kam die Polizeiinspektion Y mit Schreiben vom 06.02.2014 nach. Darin wurde ausgeführt, dass die Frage bezüglich des Leumunds, des staatsbürgerlichen sowie moralischen Verhaltens des Beschwerdeführers und die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer die Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, seitens der Polizeiinspektion nicht beantwortet werden könne. Auf die Fragen, ob die Angaben den Tatsachen entsprechen und aus welchen Gründen ein Bedarf gegeben erscheint, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Polizeibeamter der Polizeiinspektion X sei und als solcher als Zivilist erkannt werde. Zum Selbstschutz bzw zur Selbstverteidigung bedürfe es laut Beschwerdeführer einen Waffenpass. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2014 wurde die Polizeiinspektion Y aufgrund der in Paragraphen 8, 12, 21 und 22 WaffenG vorgeschriebenen Durchführung geeigneter Erhebungen in Bezug auf die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers
Paragraph 8, WaffenG ersucht, den beiliegenden Fragebögen bei Erstanträgen zu beantworten. Diesem Ersuchen kam die Polizeiinspektion Y mit Schreiben vom 06.02.2014 nach. Darin wurde ausgeführt, dass die Frage bezüglich des Leumunds, des staatsbürgerlichen sowie moralischen Verhaltens des Beschwerdeführers und die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer die Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, seitens der Polizeiinspektion nicht beantwortet werden könne. Auf die Fragen, ob die Angaben den Tatsachen entsprechen und aus welchen Gründen ein Bedarf gegeben erscheint, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Polizeibeamter der Polizeiinspektion römisch zehn sei und als solcher als Zivilist erkannt werde. Zum Selbstschutz bzw zur Selbstverteidigung bedürfe es laut Beschwerdeführer einen Waffenpass. Weiters seien der Polizeiinspektion keine Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Hinsichtlich der Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass die Waffe sorgfältig verwahrt werden wird, wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer laut eigener Angaben beim Erwerb einer Schusswaffe ein Tresor angekauft werde. Darüber hinaus ist er alleinstehend und andere Tatsachen seien nicht bekannt, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer die Waffe an unberechtigte Personen überlassen würde. Es lägen keine Verurteilungen wegen Verkehrsdelikte vor und eine allfällige Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder eine durch körperliche Gebrechen vorliegende Unfähigkeit, mit Waffen sachgemäß umzugehen, seien nicht bekannt. Zusammengefasst konnte die Polizeiinspektion Y jedoch nicht ausführlich beantworten, ob ihrer Ansicht nach ein Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses bei dem Beschwerdeführer besteht. II. Beschwerdevorbringen: römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.04.2014 fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, Ich erhebe hiermit Beschwerde über den Bescheid vom 24.03.2014 über den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses. Aus Sicht der Behörde habe ich mit meinem Antrag vom 12.12.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses nicht glaubhaft machen können, dass außerhalb meiner Wohn- und Betriebsräume oder meiner eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt bin, welcher das Führen einer Waffe der Kategorie B begründet. Die Behörde fordert das Vorhandensein einer Gefahrenlage welcher sich, außerhalb meine Wohn- und Betriebsbereiches oder meine eingefriedeten Liegenschaft, deutlich abhebt. Diese Gefahrenlage ergibt sich durch die Auswirkung verschiedener Amtshandlungen. Ich selbst bin seit meinem Dienst bei der österreichischen Exekutive noch nie in eine Situation gekommen in welcher ich von meiner dienstlich zugewiesenen Schusswaffe Gebrauch machen musste und ich hoffe auch nie in eine solche Situation zu kommen. Tatsache ist, dass ich in meinem Beruf immer eine geladene Schusswaffe mit mir führe und ich weiß wie man damit umzugehen hat und in welcher Situation sie gebraucht werden sollte. Ich weiß die Situation einzuschätzen und der Begriff „Verhältnismäßigkeit“ ist in Ausübung meines Berufes ein steter Begleiter. Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre ich kaum im Stande diesen Beruf auszuüben. Der Gefahr, welcher ich außerhalb meiner Dienste ausgeübt bin, qualifiziert sich jeden Tag aufs Neue, da ich als Exekutivbeamter regelmäßig mit Personen Kontakt habe, welche Drohungen, verschiedener Arten ausstoßen. Ich gerate regelmäßig in Situationen in denen mir Personen in meiner Freizeit begegnen, welche ein paar Tage zuvor sich wohl nicht trauten mir Problem zu bereiten weil ich eine Uniform anhatte, mit der dementsprechenden Ausrüstung, und auch nicht alleine unterwegs war. Es stehen tatsächlich regelmäßig Drohung an der Tagesordnung welche gegen Exekutivbeamte gerichtet sind. Die Personen welche es dann auf Angehörige der Polizei abgesehen haben, zielen tatsächlich darauf ab den Exekutivbeamten in seiner Freizeit zu begegnen wo sich der Beamte außer Dienst sich scheinbar nicht mehr so leicht gegen einen Angriff gegen diese Personen wehren kann, da ja tatsächlich unvorbereitet, unbewaffnet und alleine. Ich frage mich wirklich ob ich darauf warten muss, dass sich ein Übergriff, mit welchen Folgen auch immer, ereignet und dann erst einen Waffenpass beantragen sollte oder ist es vielleicht doch nicht besser präventiv zu denken und sich darauf vorzubereiten. Hierbei hat es keineswegs mit der sukzessiven Bewaffnung der Bevölkerung zu tun sondern lediglich darum, dass sich ein Polizist welcher sich in seiner Freizeit in seinem Rayon bewegt seines Lebens nicht mehr sicher sein kann und sein Leben schützen will. Ich würde ihnen gerne in paar Beispiele aufzählen welche den Bedarf des Führen einer Waffe eines Exekutivbeamten welcher Tätigkeiten ausübt wie ich sie ausübe wirklich begründen. Aufgrund des Amtsgeheimnisses werde ich dies jedoch nicht machen und bin der Meinung, dass sie mir, auch wenn sie nicht tagtäglich von bewaffneten Personen in der Tageszeitung lesen, glauben sollten, dass diese Gefahr besteht. Eine bloße Vermutung bzw Befürchtung einer derartigen Bedrohung sollte in diesem Fall nicht angedacht werde. Die Gefahr ist reell, gegenwärtig und wird konkret von den beamtshandelten Personen gegenüber den Exekutivbeamten genannt. Von einer Verwirklichung kann ausgegangen werden. Zwischenfälle welche sich in der Vergangenheit bereits ereignet haben bezeugen dies und begründen mein Handeln in jederlei Hinsicht. Mit der Bitte um Entscheidung für mein Ansuchen. A B Gerne können sie sich auch mit mir persönlich in Verbindung setzen – *Telefonnummer*“ III. Beweisaufnahme:römisch drei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl IIIa-**/2014, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere durch Einsichtnahme in den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses samt Rechtfertigung, in den Bericht der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2014 im Rahmen der Durchführung geeigneter Erhebungen betreffend den Bedarf und sonstige relevante Umstände iSd § 8 WaffenG sowie in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2014 zu Zahl IIIa-**/2014.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl IIIa-**/2014, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere durch Einsichtnahme in den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses samt Rechtfertigung, in den Bericht der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2014 im Rahmen der Durchführung geeigneter Erhebungen betreffend den Bedarf und sonstige relevante Umstände iSd Paragraph 8, WaffenG sowie in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2014 zu Zahl IIIa-**/2014. IV. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist beruflich als Exekutivbeamter bei der Polizeiinspektion X tätig. Sein normaler Arbeitsweg führt vom Hauptbahnhof ausgehend an Orte vorbei, an welchen gehäuft Amtshandlungen durchgeführt werden. Unter anderem kommt es vor, dass ihn Personen, bei welchen er schon Amtshandlungen durchgeführt hat, auch in Zivilkleidung wiedererkennen. Der Beschwerdeführer ist beruflich als Exekutivbeamter bei der Polizeiinspektion römisch zehn tätig. Sein normaler Arbeitsweg führt vom Hauptbahnhof ausgehend an Orte vorbei, an welchen gehäuft Amtshandlungen durchgeführt werden. Unter anderem kommt es vor, dass ihn Personen, bei welchen er schon Amtshandlungen durchgeführt hat, auch in Zivilkleidung wiedererkennen. Mit 12.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B nach den Vorschriften des Waffengesetzes 1996, dies aus dem Bedarfsgrund seiner Tätigkeit als Polizist und aus der Bestimmung des § 1 Abs 3 RLV.Mit 12.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B nach den Vorschriften des Waffengesetzes 1996, dies aus dem Bedarfsgrund seiner Tätigkeit als Polizist und aus der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, RLV. In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid. V. Beweiswürdigung: römisch fünf. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl IIIa-**/2014. Dass der Beschwerdeführer als Exekutivbeamter bei der Polizeiinspektion X arbeitet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2014. Die Feststellungen hinsichtlich des Arbeitsweges sowie der Umstand, dass ihn Personen in Zivilkleidung wiedererkennen, bei denen er zuvor Amtshandlungen durchgeführt hat, ergeben sich aus den widerspruchsfreien und unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl in der Beschwerde als auch in der Rechtfertigung zum Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses.Dass der Beschwerdeführer als Exekutivbeamter bei der Polizeiinspektion römisch zehn arbeitet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2014. Die Feststellungen hinsichtlich des Arbeitsweges sowie der Umstand, dass ihn Personen in Zivilkleidung wiedererkennen, bei denen er zuvor Amtshandlungen durchgeführt hat, ergeben sich aus den widerspruchsfreien und unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl in der Beschwerde als auch in der Rechtfertigung zum Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses. VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 1. Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG):1. Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (WaffG): Verläßlichkeit § 8.
3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
, Absatz 3, der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist Paragraph 8, Absatz 7, nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Beschwerden § 49.
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit
Vm § 49 Abs 2 WaffenG zuständig, zumal sich durch das Waffengesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ergibt.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist also mit 1.1.2014 die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.Vorab ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit
G zuständig, zumal sich durch das Waffengesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ergibt.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist also mit 1.1.2014 die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.
G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058)Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058) Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründetete Situation kommt (vgl VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründetete Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd § 8 WaffenG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Darüber hinaus hat er erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffenG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0099).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd Paragraph 8, WaffenG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Darüber hinaus hat er erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffenG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0099). Im Verfahren betreffend ein waffenrechtliches Dokument ist es Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit eines Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist hierbei ein besonders strenger Maßstab anzusetzen, die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde insbesondere davon zu überzeugen, dass die in § 8 Abs 2 WaffenG genannten Tatsachen nicht vorliegen. Antragsteller haben dabei ein Gutachten darüber beizubringen. Die Frage, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist nach den Gesetzesmaterialien durch einen Test, in Form eines Fragebogens, zu erbringen.Im Verfahren betreffend ein waffenrechtliches Dokument ist es Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit eines Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist hierbei ein besonders strenger Maßstab anzusetzen, die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde insbesondere davon zu überzeugen, dass die in Paragraph 8, Absatz 2, WaffenG genannten Tatsachen nicht vorliegen. Antragsteller haben dabei ein Gutachten darüber beizubringen. Die Frage, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist nach den Gesetzesmaterialien durch einen Test, in Form eines Fragebogens, zu erbringen. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Landespolizeikommando Tirol eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist. Infolge dessen fällt er als Polizist unter die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 4 WaffenG. Somit ist er von der Beibringung eines psychologischen Gutachtens nach § 8 Abs 7 WaffenG befreit, sofern der Waffenbehörde keine Hinweise für eine mangelnde Verlässlichkeit vorliegen.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Landespolizeikommando Tirol eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist. Infolge dessen fällt er als Polizist unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 47, Absatz 4, WaffenG. Somit ist er von der Beibringung eines psychologischen Gutachtens nach Paragraph 8, Absatz 7, WaffenG befreit, sofern der Waffenbehörde keine Hinweise für eine mangelnde Verlässlichkeit vorliegen.
Abs 3 RLV müssen jene Voraussetzungen vorliegen, damit ein sich außer Dienst befindliches Organ des Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei einschreitet, wenn dies zur Abwehr eine gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist. Es bedarf somit einer „konkreten“ Gefahr, welche vorliegt, wenn sich eine bestimmte Situation so drohend zugespitzt hat, das sie erfahrungsgemäß „nahezu zwangsläufig“ zu einer Beeinträchtigung von Leib und Leben führt (vgl VwGH vom 20.04.2004, 2003/03/0076).
Paragraph eins, Absatz 3, RLV müssen jene Voraussetzungen vorliegen, damit ein sich außer Dienst befindliches Organ des Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei einschreitet, wenn dies zur Abwehr eine gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist. Es bedarf somit einer „konkreten“ Gefahr, welche vorliegt, wenn sich eine bestimmte Situation so drohend zugespitzt hat, das sie erfahrungsgemäß „nahezu zwangsläufig“ zu einer Beeinträchtigung von Leib und Leben führt vergleiche VwGH vom 20.04.2004, 2003/03/0076). In allen anderen Fällen, in denen zwar ein Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, aber die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Organ die Sicherheitsbehörde hiervon zu verständigen. Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffenG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100).Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG nicht gerecht zu werden vermag vergleiche VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sein Arbeitsweg an Orte vorbeiführe, an denen sich idR häufig gewaltbereite Personen aufhalten und er von diesen Personen auch in Zivilkleidung wiedererkannt werde, möge dies zwar der Realität entsprechen, jedoch reicht dies für eine konkrete Gefährdung nicht aus. Zudem hat der Beschwerdeführer keine konkret vorgefallenen Situationen oder Beispiele genannt, in der sich für ihn eine Gefährdung ergeben hat. Er konnte auch nicht ausreichende Verdachtsgründe vorweisen, die sich derartig verdichten, dass sich daraus schlüssig eine konkrete Gefährdung ergeben könnte. In weiterer Folge konnten auch die weiteren Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Beschwerdeführer einer qualifizierten Gefahr am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt wirksam entgegentreten kann. Bei gefährdeten Berufsgruppen wie beispielsweise Taxilenker, Lokalbesitzer, Exekutivbeamte, Geldtransportfahrer, Tankstellenbesitzer uä legt der Verwaltungsgerichtshof zudem einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen an, da im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen Gefahren verbunden sind. Hinsichtlich des Bedarfes ergibt sich weder aus § 43 B-DG noch aus § 1 Abs 3 SPG-RLV, dass für ein Organ der öffentlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes eine Gefahrenlage besteht, welche diesem zwangsläufig erwächst und dass es sich um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt entgegen getreten werden kann, wie dies § 22 WaffG verlangt (vgl VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Für die Glaubhaftmachung des Vorliegens besonderer Gefahren reicht die bloße Begründung der Berufsausübung als Exekutivbeamter somit für die Erteilung eines Waffenpasses nicht aus. Hinsichtlich des Bedarfes ergibt sich weder aus Paragraph 43, B-DG noch aus Paragraph eins, Absatz 3, SPG-RLV, dass für ein Organ der öffentlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes eine Gefahrenlage besteht, welche diesem zwangsläufig erwächst und dass es sich um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt entgegen getreten werden kann, wie dies Paragraph 22, WaffG verlangt vergleiche VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Für die Glaubhaftmachung des Vorliegens besonderer Gefahren reicht die bloße Begründung der Berufsausübung als Exekutivbeamter somit für die Erteilung eines Waffenpasses nicht aus. § 1 Abs 3 RLV verlangt lediglich ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann, wenn ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Dieser Regelung zufolge soll ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage gebracht werden, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenden Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann.Paragraph eins, Absatz 3, RLV verlangt lediglich ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann, wenn ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Dieser Regelung zufolge soll ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage gebracht werden, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenden Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann. Darüber hinaus stellt sich ferner die Frage, warum ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches sich zunächst außerhalb des Dienstes befindet und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 RLV dienstlich einschreitet, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollte als mit der ihm zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Diese Frage hinsichtlich der Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Dienstwaffen für die Zeit außerhalb des Dienstes betrifft daher auf Basis des § 47 Abs 1 WaffenG nicht dieses Bundesgesetz (vgl VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058).Darüber hinaus stellt sich ferner die Frage, warum ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches sich zunächst außerhalb des Dienstes befindet und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, RLV dienstlich einschreitet, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollte als mit der ihm zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Diese Frage hinsichtlich der Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Dienstwaffen für die Zeit außerhalb des Dienstes betrifft daher auf Basis des Paragraph 47, Absatz eins, WaffenG nicht dieses Bundesgesetz vergleiche VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung der belangten Behörde war zu bestätigen, da dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, entsprechend glaubhaft zu machen, dass er in Bezug auf die geltend gemachten Bedarfsgründe seiner Tätigkeit als Polizeibeamter außerhalb seines Dienstes besonderen Gefahren ausgesetzt ist, welche über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko bzw Sicherheitsrisiko hinausgingen. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahrensituation und somit keinen Bedarf am Führen einer Schusswaffe glaubhaft machen. Insbesondere vermochte er auch nicht konkrete Beispiele bzw Situationen darzutun sowie, dass die in diesem Zusammenhang von ihm aufgezeigten Gefahren solche wären, denen am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Schusswaffe wirksam begegnet werden könnte. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung
G iVm § 10 WaffenG abzulehnen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung
Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG abzulehnen. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.24.1250.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.