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{'item': 'LVwG-2014/24/1250-1'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 21§ 8Art. 12Art 151Art 131§ 22§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/24/1250-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 12.12.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe

§ 21Abs 2 Waffen

G abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 12.12.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe

Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung nicht gelungen sei, dass er außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachweisen können. Weiters sei auch kein so starkes privates Interesse des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Waffenpasses vorgelegen, welches einem Bedarf nahe kommt. Infolge der vorgenommenen Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und an dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren, sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Ausstellung eines Waffenpasses möglicherweise eine sukzessive Bewaffnung der Bevölkerung als Reaktion auf unerweisliche Bedrohungen hätte und dies daher eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses darstellen würde, sodass sie sich gegen eine allfällige Ermessensentscheidung iSd § 21 Abs 2 iVm § 10 WaffenG ausgesprochen habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung nicht gelungen sei, dass er außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachweisen können. Weiters sei auch kein so starkes privates Interesse des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Waffenpasses vorgelegen, welches einem Bedarf nahe kommt. Infolge der vorgenommenen Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und an dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren, sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Ausstellung eines Waffenpasses möglicherweise eine sukzessive Bewaffnung der Bevölkerung als Reaktion auf unerweisliche Bedrohungen hätte und dies daher eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses darstellen würde, sodass sie sich gegen eine allfällige Ermessensentscheidung iSd Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG ausgesprochen habe. Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.12.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses zugrunde. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer seinen Dienstausweis mit der Dienstnummer *** von dem Landespolizeikommando Tirol, ausgestellt am 01.02.2011, bei. Hinsichtlich des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass aufgrund seines Berufes als Exekutivbeamter ein persönlicher Bedarf bestehe außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft eine Waffe zu führen. Sein normaler Arbeitsweg führe vom Hauptbahnhof ausgehend zu Fuß an mehrere Orte, welche regelmäßig mit schwierigen Amtshandlungen verbunden seien. In diesem Zusammenhang seien oft Personen in der Suchgiftszene oder mit erhöhtem Gewaltpotential involviert, welche unter anderem auch gefährliche Gegenstände mit sich führen und dabei gegen Angehörige der Polizei vorgehen würden. An der Tagesordnung würden strafrechtlich relevante gefährliche Drohungen oder Verletzungen gegenüber Beamten stehen. Mehrfach sei es vorgekommen, dass ihn am Arbeitsweg in Zivilkleidung Personen wiedererkannt haben, bei welchen er zuvor Amtshandlungen durchgeführt habe. Ein weiterer Grund für den Bedarf ergebe sich aus § 1 Abs 3 der österreichischen Richtlinienverordnung. („Sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.“) Darüber hinaus sei er mit der Handhabung sowie Führung von Waffen in normaler Tragweite vollständig vertraut und er sei sich der Verantwortung bewusst, da er in seinem Beruf auch täglich eine geladene Waffe der Kategorie B mit sich führe. Aus den genannten Erwägungen sei aus seiner Sicht die Verlässlichkeit

§ 21

Abs 2 Waffengesetz gegeben.Ein weiterer Grund für den Bedarf ergebe sich aus Paragraph eins, Absatz 3, der österreichischen Richtlinienverordnung. („Sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.“) Darüber hinaus sei er mit der Handhabung sowie Führung von Waffen in normaler Tragweite vollständig vertraut und er sei sich der Verantwortung bewusst, da er in seinem Beruf auch täglich eine geladene Waffe der Kategorie B mit sich führe. Aus den genannten Erwägungen sei aus seiner Sicht die Verlässlichkeit

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz gegeben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2014 wurde die Polizeiinspektion Y aufgrund der in §§ 8, 12, 21 und 22 WaffenG vorgeschriebenen Durchführung geeigneter Erhebungen in Bezug auf die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers

§ 8Waffen

G ersucht, den beiliegenden Fragebögen bei Erstanträgen zu beantworten. Diesem Ersuchen kam die Polizeiinspektion Y mit Schreiben vom 06.02.2014 nach. Darin wurde ausgeführt, dass die Frage bezüglich des Leumunds, des staatsbürgerlichen sowie moralischen Verhaltens des Beschwerdeführers und die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer die Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, seitens der Polizeiinspektion nicht beantwortet werden könne. Auf die Fragen, ob die Angaben den Tatsachen entsprechen und aus welchen Gründen ein Bedarf gegeben erscheint, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Polizeibeamter der Polizeiinspektion X sei und als solcher als Zivilist erkannt werde. Zum Selbstschutz bzw zur Selbstverteidigung bedürfe es laut Beschwerdeführer einen Waffenpass. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2014 wurde die Polizeiinspektion Y aufgrund der in Paragraphen 8, 12, 21 und 22 WaffenG vorgeschriebenen Durchführung geeigneter Erhebungen in Bezug auf die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers

Paragraph 8, WaffenG ersucht, den beiliegenden Fragebögen bei Erstanträgen zu beantworten. Diesem Ersuchen kam die Polizeiinspektion Y mit Schreiben vom 06.02.2014 nach. Darin wurde ausgeführt, dass die Frage bezüglich des Leumunds, des staatsbürgerlichen sowie moralischen Verhaltens des Beschwerdeführers und die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer die Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, seitens der Polizeiinspektion nicht beantwortet werden könne. Auf die Fragen, ob die Angaben den Tatsachen entsprechen und aus welchen Gründen ein Bedarf gegeben erscheint, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Polizeibeamter der Polizeiinspektion römisch zehn sei und als solcher als Zivilist erkannt werde. Zum Selbstschutz bzw zur Selbstverteidigung bedürfe es laut Beschwerdeführer einen Waffenpass. Weiters seien der Polizeiinspektion keine Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Hinsichtlich der Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass die Waffe sorgfältig verwahrt werden wird, wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer laut eigener Angaben beim Erwerb einer Schusswaffe ein Tresor angekauft werde. Darüber hinaus ist er alleinstehend und andere Tatsachen seien nicht bekannt, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer die Waffe an unberechtigte Personen überlassen würde. Es lägen keine Verurteilungen wegen Verkehrsdelikte vor und eine allfällige Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder eine durch körperliche Gebrechen vorliegende Unfähigkeit, mit Waffen sachgemäß umzugehen, seien nicht bekannt. Zusammengefasst konnte die Polizeiinspektion Y jedoch nicht ausführlich beantworten, ob ihrer Ansicht nach ein Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses bei dem Beschwerdeführer besteht. II. Beschwerdevorbringen: römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.04.2014 fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, Ich erhebe hiermit Beschwerde über den Bescheid vom 24.03.2014 über den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses. Aus Sicht der Behörde habe ich mit meinem Antrag vom 12.12.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses nicht glaubhaft machen können, dass außerhalb meiner Wohn- und Betriebsräume oder meiner eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt bin, welcher das Führen einer Waffe der Kategorie B begründet. Die Behörde fordert das Vorhandensein einer Gefahrenlage welcher sich, außerhalb meine Wohn- und Betriebsbereiches oder meine eingefriedeten Liegenschaft, deutlich abhebt. Diese Gefahrenlage ergibt sich durch die Auswirkung verschiedener Amtshandlungen. Ich selbst bin seit meinem Dienst bei der österreichischen Exekutive noch nie in eine Situation gekommen in welcher ich von meiner dienstlich zugewiesenen Schusswaffe Gebrauch machen musste und ich hoffe auch nie in eine solche Situation zu kommen. Tatsache ist, dass ich in meinem Beruf immer eine geladene Schusswaffe mit mir führe und ich weiß wie man damit umzugehen hat und in welcher Situation sie gebraucht werden sollte. Ich weiß die Situation einzuschätzen und der Begriff „Verhältnismäßigkeit“ ist in Ausübung meines Berufes ein steter Begleiter. Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre ich kaum im Stande diesen Beruf auszuüben. Der Gefahr, welcher ich außerhalb meiner Dienste ausgeübt bin, qualifiziert sich jeden Tag aufs Neue, da ich als Exekutivbeamter regelmäßig mit Personen Kontakt habe, welche Drohungen, verschiedener Arten ausstoßen. Ich gerate regelmäßig in Situationen in denen mir Personen in meiner Freizeit begegnen, welche ein paar Tage zuvor sich wohl nicht trauten mir Problem zu bereiten weil ich eine Uniform anhatte, mit der dementsprechenden Ausrüstung, und auch nicht alleine unterwegs war. Es stehen tatsächlich regelmäßig Drohung an der Tagesordnung welche gegen Exekutivbeamte gerichtet sind. Die Personen welche es dann auf Angehörige der Polizei abgesehen haben, zielen tatsächlich darauf ab den Exekutivbeamten in seiner Freizeit zu begegnen wo sich der Beamte außer Dienst sich scheinbar nicht mehr so leicht gegen einen Angriff gegen diese Personen wehren kann, da ja tatsächlich unvorbereitet, unbewaffnet und alleine. Ich frage mich wirklich ob ich darauf warten muss, dass sich ein Übergriff, mit welchen Folgen auch immer, ereignet und dann erst einen Waffenpass beantragen sollte oder ist es vielleicht doch nicht besser präventiv zu denken und sich darauf vorzubereiten. Hierbei hat es keineswegs mit der sukzessiven Bewaffnung der Bevölkerung zu tun sondern lediglich darum, dass sich ein Polizist welcher sich in seiner Freizeit in seinem Rayon bewegt seines Lebens nicht mehr sicher sein kann und sein Leben schützen will. Ich würde ihnen gerne in paar Beispiele aufzählen welche den Bedarf des Führen einer Waffe eines Exekutivbeamten welcher Tätigkeiten ausübt wie ich sie ausübe wirklich begründen. Aufgrund des Amtsgeheimnisses werde ich dies jedoch nicht machen und bin der Meinung, dass sie mir, auch wenn sie nicht tagtäglich von bewaffneten Personen in der Tageszeitung lesen, glauben sollten, dass diese Gefahr besteht. Eine bloße Vermutung bzw Befürchtung einer derartigen Bedrohung sollte in diesem Fall nicht angedacht werde. Die Gefahr ist reell, gegenwärtig und wird konkret von den beamtshandelten Personen gegenüber den Exekutivbeamten genannt. Von einer Verwirklichung kann ausgegangen werden. Zwischenfälle welche sich in der Vergangenheit bereits ereignet haben bezeugen dies und begründen mein Handeln in jederlei Hinsicht. Mit der Bitte um Entscheidung für mein Ansuchen. A B Gerne können sie sich auch mit mir persönlich in Verbindung setzen – *Telefonnummer*“ III. Beweisaufnahme:römisch drei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl IIIa-**/2014, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere durch Einsichtnahme in den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses samt Rechtfertigung, in den Bericht der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2014 im Rahmen der Durchführung geeigneter Erhebungen betreffend den Bedarf und sonstige relevante Umstände iSd § 8 WaffenG sowie in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2014 zu Zahl IIIa-**/2014.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl IIIa-**/2014, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere durch Einsichtnahme in den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses samt Rechtfertigung, in den Bericht der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2014 im Rahmen der Durchführung geeigneter Erhebungen betreffend den Bedarf und sonstige relevante Umstände iSd Paragraph 8, WaffenG sowie in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2014 zu Zahl IIIa-**/2014. IV. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist beruflich als Exekutivbeamter bei der Polizeiinspektion X tätig. Sein normaler Arbeitsweg führt vom Hauptbahnhof ausgehend an Orte vorbei, an welchen gehäuft Amtshandlungen durchgeführt werden. Unter anderem kommt es vor, dass ihn Personen, bei welchen er schon Amtshandlungen durchgeführt hat, auch in Zivilkleidung wiedererkennen. Der Beschwerdeführer ist beruflich als Exekutivbeamter bei der Polizeiinspektion römisch zehn tätig. Sein normaler Arbeitsweg führt vom Hauptbahnhof ausgehend an Orte vorbei, an welchen gehäuft Amtshandlungen durchgeführt werden. Unter anderem kommt es vor, dass ihn Personen, bei welchen er schon Amtshandlungen durchgeführt hat, auch in Zivilkleidung wiedererkennen. Mit 12.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B nach den Vorschriften des Waffengesetzes 1996, dies aus dem Bedarfsgrund seiner Tätigkeit als Polizist und aus der Bestimmung des § 1 Abs 3 RLV.Mit 12.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B nach den Vorschriften des Waffengesetzes 1996, dies aus dem Bedarfsgrund seiner Tätigkeit als Polizist und aus der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, RLV. In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid. V. Beweiswürdigung: römisch fünf. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl IIIa-**/2014. Dass der Beschwerdeführer als Exekutivbeamter bei der Polizeiinspektion X arbeitet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2014. Die Feststellungen hinsichtlich des Arbeitsweges sowie der Umstand, dass ihn Personen in Zivilkleidung wiedererkennen, bei denen er zuvor Amtshandlungen durchgeführt hat, ergeben sich aus den widerspruchsfreien und unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl in der Beschwerde als auch in der Rechtfertigung zum Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses.Dass der Beschwerdeführer als Exekutivbeamter bei der Polizeiinspektion römisch zehn arbeitet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2014. Die Feststellungen hinsichtlich des Arbeitsweges sowie der Umstand, dass ihn Personen in Zivilkleidung wiedererkennen, bei denen er zuvor Amtshandlungen durchgeführt hat, ergeben sich aus den widerspruchsfreien und unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl in der Beschwerde als auch in der Rechtfertigung zum Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses. VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 1. Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG):1. Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (WaffG): Verläßlichkeit § 8.

(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ermessen § 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß § 21.
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.Paragraph 21,
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Rechtfertigung und Bedarf § 22.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Paragraph 22,
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen § 47.
(1)Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwendenParagraph 47,
(1)Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden 1. auf die Gebietskörperschaften; 2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
  1. a)die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
  2. b)die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder
  3. c)die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.
(4)Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten

Art. 12Abs.

3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

(4)Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten

Artikel 12

, Absatz 3, der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist Paragraph 8, Absatz 7, nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Beschwerden § 49.

(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 49,
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
  1. Beamten-Dienstrechtgesetz 1979, BGBl Nr 333/1979 idgF BGBl II Nr 59/2014 (B-DG):
  2. Beamten-Dienstrechtgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr 333 aus 1979, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 59 aus 2014, (B-DG): Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
  1. Richtlinien-Verordnung zum Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 266/1993 (RLV):
  2. Richtlinien-Verordnung zum Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 266 aus 1993, (RLV): Aufgabenerfüllung § 1.
(3)Sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.Paragraph eins,
(3)Sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.
  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 idgF BGBl II Nr 301/2012 (
  2. WaffV):
  3. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 301 aus 2012, (
  4. WaffV): Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen §
  5. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.Paragraph 6, Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahekommen. VII. Rechtliche Erwägungen: römisch sieben. Rechtliche Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit

Art 131Abs 4 Z 1 B-VG i

Vm § 49 Abs 2 WaffenG zuständig, zumal sich durch das Waffengesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ergibt.

den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist also mit 1.1.2014 die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.Vorab ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit

Artikel 131, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Waffen

G zuständig, zumal sich durch das Waffengesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ergibt.

den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist also mit 1.1.2014 die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.

§ 21Abs 2 Waff

G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd § 10 WaffenG) der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd Paragraph 10, WaffenG) der Behörde.

§ 22Abs 2 Waff

G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058)Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058) Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründetete Situation kommt (vgl VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründetete Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd § 8 WaffenG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Darüber hinaus hat er erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffenG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0099).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd Paragraph 8, WaffenG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Darüber hinaus hat er erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffenG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0099). Im Verfahren betreffend ein waffenrechtliches Dokument ist es Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit eines Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist hierbei ein besonders strenger Maßstab anzusetzen, die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde insbesondere davon zu überzeugen, dass die in § 8 Abs 2 WaffenG genannten Tatsachen nicht vorliegen. Antragsteller haben dabei ein Gutachten darüber beizubringen. Die Frage, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist nach den Gesetzesmaterialien durch einen Test, in Form eines Fragebogens, zu erbringen.Im Verfahren betreffend ein waffenrechtliches Dokument ist es Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit eines Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist hierbei ein besonders strenger Maßstab anzusetzen, die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde insbesondere davon zu überzeugen, dass die in Paragraph 8, Absatz 2, WaffenG genannten Tatsachen nicht vorliegen. Antragsteller haben dabei ein Gutachten darüber beizubringen. Die Frage, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist nach den Gesetzesmaterialien durch einen Test, in Form eines Fragebogens, zu erbringen. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Landespolizeikommando Tirol eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist. Infolge dessen fällt er als Polizist unter die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 4 WaffenG. Somit ist er von der Beibringung eines psychologischen Gutachtens nach § 8 Abs 7 WaffenG befreit, sofern der Waffenbehörde keine Hinweise für eine mangelnde Verlässlichkeit vorliegen.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Landespolizeikommando Tirol eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist. Infolge dessen fällt er als Polizist unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 47, Absatz 4, WaffenG. Somit ist er von der Beibringung eines psychologischen Gutachtens nach Paragraph 8, Absatz 7, WaffenG befreit, sofern der Waffenbehörde keine Hinweise für eine mangelnde Verlässlichkeit vorliegen.

§ 1

Abs 3 RLV müssen jene Voraussetzungen vorliegen, damit ein sich außer Dienst befindliches Organ des Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei einschreitet, wenn dies zur Abwehr eine gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist. Es bedarf somit einer „konkreten“ Gefahr, welche vorliegt, wenn sich eine bestimmte Situation so drohend zugespitzt hat, das sie erfahrungsgemäß „nahezu zwangsläufig“ zu einer Beeinträchtigung von Leib und Leben führt (vgl VwGH vom 20.04.2004, 2003/03/0076).

Paragraph eins, Absatz 3, RLV müssen jene Voraussetzungen vorliegen, damit ein sich außer Dienst befindliches Organ des Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei einschreitet, wenn dies zur Abwehr eine gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist. Es bedarf somit einer „konkreten“ Gefahr, welche vorliegt, wenn sich eine bestimmte Situation so drohend zugespitzt hat, das sie erfahrungsgemäß „nahezu zwangsläufig“ zu einer Beeinträchtigung von Leib und Leben führt vergleiche VwGH vom 20.04.2004, 2003/03/0076). In allen anderen Fällen, in denen zwar ein Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, aber die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Organ die Sicherheitsbehörde hiervon zu verständigen. Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffenG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100).Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG nicht gerecht zu werden vermag vergleiche VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sein Arbeitsweg an Orte vorbeiführe, an denen sich idR häufig gewaltbereite Personen aufhalten und er von diesen Personen auch in Zivilkleidung wiedererkannt werde, möge dies zwar der Realität entsprechen, jedoch reicht dies für eine konkrete Gefährdung nicht aus. Zudem hat der Beschwerdeführer keine konkret vorgefallenen Situationen oder Beispiele genannt, in der sich für ihn eine Gefährdung ergeben hat. Er konnte auch nicht ausreichende Verdachtsgründe vorweisen, die sich derartig verdichten, dass sich daraus schlüssig eine konkrete Gefährdung ergeben könnte. In weiterer Folge konnten auch die weiteren Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Beschwerdeführer einer qualifizierten Gefahr am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt wirksam entgegentreten kann. Bei gefährdeten Berufsgruppen wie beispielsweise Taxilenker, Lokalbesitzer, Exekutivbeamte, Geldtransportfahrer, Tankstellenbesitzer uä legt der Verwaltungsgerichtshof zudem einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen an, da im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen Gefahren verbunden sind. Hinsichtlich des Bedarfes ergibt sich weder aus § 43 B-DG noch aus § 1 Abs 3 SPG-RLV, dass für ein Organ der öffentlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes eine Gefahrenlage besteht, welche diesem zwangsläufig erwächst und dass es sich um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt entgegen getreten werden kann, wie dies § 22 WaffG verlangt (vgl VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Für die Glaubhaftmachung des Vorliegens besonderer Gefahren reicht die bloße Begründung der Berufsausübung als Exekutivbeamter somit für die Erteilung eines Waffenpasses nicht aus. Hinsichtlich des Bedarfes ergibt sich weder aus Paragraph 43, B-DG noch aus Paragraph eins, Absatz 3, SPG-RLV, dass für ein Organ der öffentlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes eine Gefahrenlage besteht, welche diesem zwangsläufig erwächst und dass es sich um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt entgegen getreten werden kann, wie dies Paragraph 22, WaffG verlangt vergleiche VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Für die Glaubhaftmachung des Vorliegens besonderer Gefahren reicht die bloße Begründung der Berufsausübung als Exekutivbeamter somit für die Erteilung eines Waffenpasses nicht aus. § 1 Abs 3 RLV verlangt lediglich ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann, wenn ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Dieser Regelung zufolge soll ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage gebracht werden, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenden Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann.Paragraph eins, Absatz 3, RLV verlangt lediglich ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann, wenn ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Dieser Regelung zufolge soll ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage gebracht werden, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenden Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann. Darüber hinaus stellt sich ferner die Frage, warum ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches sich zunächst außerhalb des Dienstes befindet und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 RLV dienstlich einschreitet, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollte als mit der ihm zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Diese Frage hinsichtlich der Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Dienstwaffen für die Zeit außerhalb des Dienstes betrifft daher auf Basis des § 47 Abs 1 WaffenG nicht dieses Bundesgesetz (vgl VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058).Darüber hinaus stellt sich ferner die Frage, warum ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches sich zunächst außerhalb des Dienstes befindet und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, RLV dienstlich einschreitet, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollte als mit der ihm zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Diese Frage hinsichtlich der Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Dienstwaffen für die Zeit außerhalb des Dienstes betrifft daher auf Basis des Paragraph 47, Absatz eins, WaffenG nicht dieses Bundesgesetz vergleiche VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung der belangten Behörde war zu bestätigen, da dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, entsprechend glaubhaft zu machen, dass er in Bezug auf die geltend gemachten Bedarfsgründe seiner Tätigkeit als Polizeibeamter außerhalb seines Dienstes besonderen Gefahren ausgesetzt ist, welche über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko bzw Sicherheitsrisiko hinausgingen. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahrensituation und somit keinen Bedarf am Führen einer Schusswaffe glaubhaft machen. Insbesondere vermochte er auch nicht konkrete Beispiele bzw Situationen darzutun sowie, dass die in diesem Zusammenhang von ihm aufgezeigten Gefahren solche wären, denen am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Schusswaffe wirksam begegnet werden könnte. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung

§ 21Abs 2 Waffen

G iVm § 10 WaffenG abzulehnen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung

Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG abzulehnen. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.24.1250.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.