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{'item': 'LVwG-2014/26/0181-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0181-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des D L, vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Dr. S G, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 02.12.2013, Zahl ***-1-*2/**3, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für Baumaßnahmen in Ansehung eines Wochenendhauses (Freizeitwohnsitzes) nach der Tiroler Bauordnung 2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und wird gemäß § 27 in Verbindung mit § 6 Tiroler Bauordnung 2011 die von HR Mag. Dr. A B beantragte Baubewilligung für das Wochenendhaus auf dem Grundstück 17/5 KG UnterY gemäß den Einreichunterlagen der X-Architekten GmbH vom Juni 2012 sowie entsprechend dem Absteckplan des DI M T vom 11.06.2012 versagt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und wird gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 6, Tiroler Bauordnung 2011 die von HR Mag. Dr. A B beantragte Baubewilligung für das Wochenendhaus auf dem Grundstück 17/5 KG UnterY gemäß den Einreichunterlagen der X-Architekten GmbH vom Juni 2012 sowie entsprechend dem Absteckplan des DI M T vom 11.06.2012 versagt. Dagegen wird die Beschwerde – soweit sie sich auch gegen die Baubewilligung für die in den vorangeführten Unterlagen dargestellte Holzhütte richtet – als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 17.02.2012 (eingelangt im Gemeindeamt Y am 26.04.2012) beantragte HR Mag. Dr. A B unter Vorlage von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für folgende Baumaßnahmen in Ansehung des auf dem Grundstück 17/5 KG UnterY bestehenden Wochenendhauses (Freizeitwohnsitzes): Änderung der Lage der bestehenden Berghütte sowie Grundrissvergrößerungen im Süden, Westen und Norden sowie Grundrissverkleinerung im Osten. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens zum Bauvorhaben entschied die Bürgermeisterin der Gemeinde Y als Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 13.05.2013 über das verfahrensgegenständliche Bauansuchen dahingehend, dass die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde (Spruchpunkt I.), wogegen die Einwände des Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführers D L als unbegründet abgewiesen wurden, während der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wurde (Spruchpunkt II.). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens zum Bauvorhaben entschied die Bürgermeisterin der Gemeinde Y als Baubehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 13.05.2013 über das verfahrensgegenständliche Bauansuchen dahingehend, dass die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), wogegen die Einwände des Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführers D L als unbegründet abgewiesen wurden, während der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen diese Entscheidung der Bürgermeisterin der Gemeinde Y erhobene Berufung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 02.12.2013 wurde nämlich die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bürgermeisterin vollinhaltlich bestätigt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Erstbehörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und den (bewilligenden) Baubescheid zu Recht erlassen habe. Zum Zeitpunkt der Baubewilligung für das Wochenendhaus und auch zum Zeitpunkt des Baubeginns des Wochenendhauses habe der nunmehrige Bauplatz 17/5 KG UnterY grundbücherlich noch keinen Bestand gehabt, weshalb der Einwand des Nachbarn D L betreffend die Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 3 m zu seinem Grundstück beim Bau des Wochenendhauses im Sinne des damaligen Grundbuchsstandes bewertet werden müsse. Die Grenzziehung zwischen dem Bauplatz und dem Nachbargrundstück des Rechtsmittelwerbers habe erst nach Errichtung des Wochenendhauses stattgefunden. Die geringfügigen Abweichungen bei der Nutzfläche und der Baumasse habe der hochbautechnische Sachverständige nachvollziehbar erklären können, wobei diese geringfügigen Abweichungen für die Entscheidung nicht ausschlaggebend gewesen seien. Bezüglich des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung des Parteiengehörs in Ansehung einer nachträglich eingereichten Planunterlage für eine Holzhütte sei festzuhalten, dass sich im Verfahren der Erstbehörde ergeben habe, dass die Holzhütte um 11 cm weniger hoch zu planen und auszuführen sei, nur diesbezüglich sei eine Änderung der der Bauverhandlung zu Grunde gelegten Planunterlagen eingetreten. Eine Verletzung des Parteiengehörs könne bei einer geringfügigen Verkleinerung der Anlage nicht erkannt werden. Davon abgesehen wäre dieser Verfahrensmangel dadurch behoben, dass für den Rechtsmittelwerber die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Aktenunterlagen bestanden habe. 2) Gegen diese Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y gemäß dem Berufungsbescheid vom 02.12.2013 richtet sich die vorliegende Vorstellung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln), mit welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der Baubewilligung für die beantragten Baumaßnahmen abgewiesen wird, weiters in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben. Der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y wurde dabei vollinhaltlich angefochten. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer in Wesentlichen aus, dass die Annahme der Berufungsbehörde unzutreffend sei, wonach zum Zeitpunkt der Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Wochenendhaus und auch zum Zeitpunkt des Baubeginns dieses Wochenendhauses der nunmehrige Bauplatz 17/5 KG UnterY noch keinen Bestand gehabt hätte. Im Bauakt befinde sich nämlich die Planurkunde des Ing. F N mit der Geschäftszahl ***/1957, in welcher auf den Lageplan vom 20.08.1952 mit der Geschäftszahl **/1952 Bezug genommen werde und in welcher sich die mit 13.01.1958 datierte Bestätigung über die örtliche Vermessung finde, wobei in diesen Planunterlagen das Grundstück 17/5 KG UnterY mit dem genauen Flächenausmaß bereits ausgewiesen sei. Dies bedeute sohin, dass das Grundstück 17/5 KG UnterY bereits vor Erlassung des Baubescheides vom 02.09.1958 vermessen gewesen sei und dessen Grenzen auch bekannt gewesen seien. Wenn aber die Grenzen des Bauplatzes 17/5 KG UnterY bereits vor Erteilung der Baubewilligung im Jahre 1958 festgestanden seien, sei es irrelevant, ob zu diesem Zeitpunkt das Grundstück 17/7 KG UnterY bereits bestanden habe oder nicht. Von einer „geringfügigen“ Abweichung der vorhandenen Nutzfläche und Baumasse gegenüber der laut Baubescheid vom 02.09.1958 genehmigten Nutzfläche und Baumasse könne keine Rede sein. Nach dem Baubescheid aus dem Jahre 1958 sei nämlich – entgegen den damaligen Einreichunterlagen – bloß ein eingeschossiges Wochenendhaus genehmigt worden, dies mit einer verbauten Fläche von 41,3 m², einer Wohnnutzfläche von 27 m² und einem umbauten Raum von 100 m³. Die vom Sachverständigen ermittelte Baumasse von 233,35 m³ beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass im Jahre 1958 ein Bau sowohl mit Erdgeschoss als auch Obergeschoss genehmigt worden sei. Nach § 42 Abs 3 und 8 TROG 2011 dürften im Freiland Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden nur erfolgen, wenn die Baumasse gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 % vergrößert werde. Rechtmäßige Baumasse laut Baubescheid vom 02.09.1958 wäre eine solche von 100 m³, sodass die mit dem gegenständlichen Bauvorhaben angestrebte Baumasse von 180,57 m³ eine Vergrößerung von wesentlich mehr als 25 % bewirke, weswegen das gegenständliche Bauvorhaben unzulässig sei.Nach Paragraph 42, Absatz 3 und 8 TROG 2011 dürften im Freiland Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden nur erfolgen, wenn die Baumasse gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 % vergrößert werde. Rechtmäßige Baumasse laut Baubescheid vom 02.09.1958 wäre eine solche von 100 m³, sodass die mit dem gegenständlichen Bauvorhaben angestrebte Baumasse von 180,57 m³ eine Vergrößerung von wesentlich mehr als 25 % bewirke, weswegen das gegenständliche Bauvorhaben unzulässig sei. Davon abgesehen beziehe sich die Bestimmung des § 42 Abs 3 TROG 2011 auf rechtmäßig bestehende Gebäude, ein solches sei vorliegend nicht gegeben, dies auf Grund der Abweichungen des vorhandenen Baubestandes zu dem mit Baubescheid vom 02.09.1958 genehmigten.Davon abgesehen beziehe sich die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, TROG 2011 auf rechtmäßig bestehende Gebäude, ein solches sei vorliegend nicht gegeben, dies auf Grund der Abweichungen des vorhandenen Baubestandes zu dem mit Baubescheid vom 02.09.1958 genehmigten. Auch § 42 Abs 6 TROG 2011 beziehe sich auf rechtmäßig im Freiland bestehende Gebäude und den Fall, dass diese abgebrochen würden. Tatsächlich sei gegenständlich ein unrechtmäßig bestehendes Gebäude gegeben. Auch Paragraph 42, Absatz 6, TROG 2011 beziehe sich auf rechtmäßig im Freiland bestehende Gebäude und den Fall, dass diese abgebrochen würden. Tatsächlich sei gegenständlich ein unrechtmäßig bestehendes Gebäude gegeben. Weiters seien nach § 15 Abs 2 TROG 2011 Zubauten bei bestehenden Freizeitwohnsitzen dann zulässig, wenn sich die Baumasse und die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um nicht mehr als insgesamt jeweils 25 % vergrößerten. Das gegenständliche Bauvorhaben weiche um weit mehr als 25 % von der mit Baubescheid vom 02.09.1958 konsentierten Wohnfläche wie auch der damit genehmigten Baumasse ab. Weiters seien nach Paragraph 15, Absatz 2, TROG 2011 Zubauten bei bestehenden Freizeitwohnsitzen dann zulässig, wenn sich die Baumasse und die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um nicht mehr als insgesamt jeweils 25 % vergrößerten. Das gegenständliche Bauvorhaben weiche um weit mehr als 25 % von der mit Baubescheid vom 02.09.1958 konsentierten Wohnfläche wie auch der damit genehmigten Baumasse ab. Das Bauvorhaben sei jedenfalls unzulässig, weil die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 zum angrenzenden Grundstück 17/7 KG UnterY des Beschwerdeführers nicht eingehalten wurden. Im ausgewiesenen Freiland – wie vorliegend gegeben – sei jedenfalls ein Abstand vom 3 m einzuhalten, laut dem Baugesuch solle dieser Mindestabstand aber nicht eingehalten werden, vielmehr sei lediglich ein Abstand von 1,80 m bis 2,46 m vorgesehen, was unzulässig sei. Das Bauvorhaben sei jedenfalls unzulässig, weil die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 zum angrenzenden Grundstück 17/7 KG UnterY des Beschwerdeführers nicht eingehalten wurden. Im ausgewiesenen Freiland – wie vorliegend gegeben – sei jedenfalls ein Abstand vom 3 m einzuhalten, laut dem Baugesuch solle dieser Mindestabstand aber nicht eingehalten werden, vielmehr sei lediglich ein Abstand von 1,80 m bis 2,46 m vorgesehen, was unzulässig sei. Auch die Bestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 könne im Gegenstandsfall zur Begründung der Zulässigkeit der Unterschreitung des Mindestabstandes nicht herangezogen werden, wenn – so wie vorliegend – ein Gebäude wesentlich abweichend und größer (als auf Grund der seinerzeitigen Baubewilligung genehmigt) errichtet worden sei. Insbesondere sei auch der im Baubescheid vom 02.09.1958 festgelegte Mindestabstand zum Nachbargrundstück von 3 m nicht eingehalten worden.Auch die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 könne im Gegenstandsfall zur Begründung der Zulässigkeit der Unterschreitung des Mindestabstandes nicht herangezogen werden, wenn – so wie vorliegend – ein Gebäude wesentlich abweichend und größer (als auf Grund der seinerzeitigen Baubewilligung genehmigt) errichtet worden sei. Insbesondere sei auch der im Baubescheid vom 02.09.1958 festgelegte Mindestabstand zum Nachbargrundstück von 3 m nicht eingehalten worden. Es gehe gegenständlich sohin nicht bloß um eine lagemäßige Abweichung des errichteten Gebäudes gegenüber der Lage auf Grund der Baubewilligung, sondern auch um die Nichteinhaltung des vorgegebenen Mindestabstandes zum Grundstück des Beschwerdeführers und zudem um einen wesentlich größeren umbauten Raum und um einen größeren Grundriss. Schließlich werde auch die in § 62 Abs 13 TBO 2011 normierte Höchstabweichung in der Lage des Gebäudes von 1,2 m überschritten, diese werde nur durch einen Abbruch erreicht. Es gehe gegenständlich sohin nicht bloß um eine lagemäßige Abweichung des errichteten Gebäudes gegenüber der Lage auf Grund der Baubewilligung, sondern auch um die Nichteinhaltung des vorgegebenen Mindestabstandes zum Grundstück des Beschwerdeführers und zudem um einen wesentlich größeren umbauten Raum und um einen größeren Grundriss. Schließlich werde auch die in Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 normierte Höchstabweichung in der Lage des Gebäudes von 1,2 m überschritten, diese werde nur durch einen Abbruch erreicht. Es seien sohin gegenständlich die gesetzlich vorgesehenen 3 m als Mindestabstand zum Grundstück des Rechtsmittelwerbers einzuhalten, dem würden das vorliegende Bauvorhaben und der angefochtene Bescheid widersprechen. Richtigerweise wäre das Bauansuchen daher abzuweisen. 3) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde im gegenständlichen Beschwerdefall am 09.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zuvor wurde vom Gericht eine fachliche Stellungnahme eines Bausachverständigen zur Frage eingeholt, inwieweit das auf dem Grundstück 17/5 KG UnterY vorhandene Gebäude (Wochenendhaus) a) in seiner Situierung lagemäßig, b) in seinem Grundriss, c) in seinen Abständen zum Nachbargrundstück 17/7 KG UnterY des Beschwerdeführers und d) sonst (insbesondere etwa Firstausrichtung, etc) von dem im Jahre 1958 erteilten Baukonsens abweicht, wobei die diesbezüglich ergangene Fachstellungnahme vom 18.02.2014 im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, dies in Anwesenheit des Sachverständigen und mit der Möglichkeit, an den Sachverständigen Fragen zu stellen. Vom Bauwerber wurde in Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.04.2014 vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte angesprochen habe, dies allein mit der Ausnahme der Einhaltung der Abstandsbestimmungen. Zu letzteren wurde vom Bauwerber unter Bezugnahme auf das in der Verhandlung erörterte Gutachten, welches vom erkennenden Gericht eingeholt wurde, dargelegt, dass durch die geplanten Abbruchmaßnahmen ein der Bestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 entsprechender Zustand hergestellt werde, wobei diese Bestimmung nichts dazu aussage, wann die dort festgelegte lagemäßige Abweichung gegeben sein bzw hergestellt werden müsse, weswegen sich die erteilte Baugenehmigung als rechtmäßig erweise. Zu letzteren wurde vom Bauwerber unter Bezugnahme auf das in der Verhandlung erörterte Gutachten, welches vom erkennenden Gericht eingeholt wurde, dargelegt, dass durch die geplanten Abbruchmaßnahmen ein der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 entsprechender Zustand hergestellt werde, wobei diese Bestimmung nichts dazu aussage, wann die dort festgelegte lagemäßige Abweichung gegeben sein bzw hergestellt werden müsse, weswegen sich die erteilte Baugenehmigung als rechtmäßig erweise. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des HR Mag. Dr. A B ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des HR Mag. Dr. A B ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)...“ Der Beschwerdeführer D L ist Eigentümer des Grundstückes 17/7 KG UnterY, welches Grundstück an den Bauplatz 17/5 KG UnterY unmittelbar angrenzt, sodass der Beschwerdeführer D L Nachbar gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes ist.Der Beschwerdeführer D L ist Eigentümer des Grundstückes 17/7 KG UnterY, welches Grundstück an den Bauplatz 17/5 KG UnterY unmittelbar angrenzt, sodass der Beschwerdeführer D L Nachbar gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes ist. Demgemäß kommt dem Beschwerdeführer die Berechtigung im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gem § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Demgemäß kommt dem Beschwerdeführer die Berechtigung im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gem Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes: 1) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y den Beschwerdeführer in seinem Nachbarschaftsrecht auf Einhaltung der gesetzlichen Abstände verletze. Die Verletzung der gesetzlichen Abstandsvorschriften hat der Beschwerdeführer dabei bereits in der von der Bürgermeisterin der Gemeinde Y am 13.06.2012 durchgeführten Bauverhandlung, sodann in seiner Stellungnahme vom 24.10.2012 zum hochbautechnischen Gutachten, weiters in seiner Berufung vom 27.05.2013 gegen den Baubewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y und schließlich in seiner Vorstellung vom 19.12.2013 (nunmehr als Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln) gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y geltend gemacht. Damit hat der Beschwerdeführer jedenfalls rechtswirksam das ihm zukommende Nachbarschaftsrecht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften in Anspruch genommen. Bereits dieses die Verletzung der Abstandsvorschriften monierende Beschwerdevorbringen führt die vorliegende Beschwerde in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Wochenendhauses zum Erfolg, wozu Folgendes seitens des erkennenden Gerichtes klarzustellen ist:
  1. a)Unstrittig liegt der verfahrensrelevante Bereich im ausgewiesenen Freiland der Gemeinde Y, sodass nach § 6 Abs 1 lit d TBO 2011 jedenfalls ein Mindestabstand von 3 m zum Grundstück des Beschwerdeführers einzuhalten ist. Die Nichteinhaltung genau dieses Mindestabstandes hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch geltend gemacht, und zwar mit Blick auf die Bestimmung des § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 zulässigerweise.Unstrittig liegt der verfahrensrelevante Bereich im ausgewiesenen Freiland der Gemeinde Y, sodass nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TBO 2011 jedenfalls ein Mindestabstand von 3 m zum Grundstück des Beschwerdeführers einzuhalten ist. Die Nichteinhaltung genau dieses Mindestabstandes hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch geltend gemacht, und zwar mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 zulässigerweise.
  2. b)Im Baugesuch vom 17.02.2012 wurde die baurechtliche Genehmigung - der Änderung der Lage der bestehenden Berghütte, - eine Grundrissvergrößerung im Süden, Westen und Norden und - eine Grundrissverkleinerung im Osten beantragt, wobei in den mit dem Baugesuch vorgelegten Einreichunterlagen ua die Lage sowie der Grundriss des mit Baubescheid vom 02.09.1958 genehmigten Gebäudes eingezeichnet wurden, ebenso wurden das tatsächlich ausgeführte Gebäude und die vorgesehenen Baumaßnahmen planlich dargestellt. Im Baubewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 13.05.2013, welcher mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung vollinhaltlich bestätigt wurde, wurde im Bescheidteil „Beschreibung des Bauvorhabens“ zum Gegenstand des Bauvorhabens wie folgt ausgeführt: „Zur bestehenden Aktenlage wird erklärt, dass mit Baubescheid vom 02.09.1958 der damaligen Bauwerberin W S die Baubewilligung für den Neubau einer Berghütte auf der Gp. 17/5 KG Y erteilt worden ist. In der Entscheidung des Bescheides steht unter Pkt. 1, dass „der geplante Neubau der Berghütte ist in öffentlicher Beziehung und nach den amtlich genehmigten Plänen zulässig und wird daher genehmigt“. Im Zuge der Bauausführung ist offensichtlich zum Teil abweichend von den genehmigten Plänen gebaut worden, sodass mit gegenständlichem Ansuchen im Nachhinein die Bewilligung für den gegebenen Baubestand erwirkt werden soll. Aus den beigeschlossenen Bauplänen geht – in violetter Farbe gekennzeichnet – die ursprüngliche genehmigte Situierung hervor. Es ist in grauer Farbe der Baubestand dargestellt und in schraffierter Farbe jener Baubestand, der abweichend von der Bewilligung zusätzlich erkennbar ist. Im Nordosten des Gebäudes ist es vorgesehen, einen Teil dieses Objektes zu entfernen, sodass zur Nachbarparzelle 17/7, KG UnterY, an der engsten Stelle ein Abstand von 1,80 m verbleibt. Ein im Südosten des Gebäudes angebauter Baukörper, der als Lagerraum verwendet wird und in den Plänen im Umriss gelb dargestellt ist, wird entfernt. Dafür soll innerhalb der Abstandsfläche zur Gp. 17/7 und Gp. 17/2, beide KG UnterY, ein Gebäude aufgeführt werden, welches als Holzhütte genutzt wird. Grundsätzlich wird festgestellt, dass alle in den Plänen dargestellten und gekennzeichneten baulichen Anlagen Gegenstand des Ansuchens und damit des Bauverfahrens sind. Ebenfalls dem Bauakt beigeschlossen sind die Lagepläne des DI M T vom 11.06.2012, GZl. ***/2012. Diese Lagepläne zeigen den in der Natur aufgenommenen Bestand im Maßstab 1:250 aber auch jene Gebäudeteile, die Gegenstand des Verfahrens durch Zu- oder Neubau sind und den zu entfernen geplanten Gebäudeteil.“
  3. c)Vor dem Hintergrund des Einwandes des Beschwerdeführers, er werde gegenständlich in seinem Nachbarschaftsrecht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften verletzt, da zu seinem Grundstück 17/7 KG UnterY entsprechend dem genehmigten Bauvorhaben nur ein Abstand von 1,80 bis 2,46 m hergestellt werde, hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die Bestimmung des § 6 Abs 9 TBO 2011, aber auch jene des § 62 Abs 13 TBO 2011 vorweg mit der Frage zu befassen, ob in Ansehung der auf dem Bauplatz 17/5 KG UnterY vorhandenen Baulichkeiten von einem rechtmäßigen Baubestand ausgegangen werden kann. Vor dem Hintergrund des Einwandes des Beschwerdeführers, er werde gegenständlich in seinem Nachbarschaftsrecht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften verletzt, da zu seinem Grundstück 17/7 KG UnterY entsprechend dem genehmigten Bauvorhaben nur ein Abstand von 1,80 bis 2,46 m hergestellt werde, hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 9, TBO 2011, aber auch jene des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 vorweg mit der Frage zu befassen, ob in Ansehung der auf dem Bauplatz 17/5 KG UnterY vorhandenen Baulichkeiten von einem rechtmäßigen Baubestand ausgegangen werden kann. Die beiden angeführten Gesetzesbestimmungen haben nämlich für Fälle Bedeutung, wo die gesetzlichen Mindestabstände nicht gegeben sind, wobei § 6 Abs 9 TBO 2011 für derartige Fälle unter gewissen Voraussetzungen bestimmte Baumaßnahmen ermöglicht, während § 62 Abs 13 TBO 2011 für vor der Novelle LGBl Nr 10/1989 baurechtlich bewilligte Gebäude lagemäßige Abweichungen dieser Gebäude gegenüber der Lage auf Grund der Baubewilligung von höchstens 120 cm pardoniert. Die beiden angeführten Gesetzesbestimmungen haben nämlich für Fälle Bedeutung, wo die gesetzlichen Mindestabstände nicht gegeben sind, wobei Paragraph 6, Absatz 9, TBO 2011 für derartige Fälle unter gewissen Voraussetzungen bestimmte Baumaßnahmen ermöglicht, während Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 für vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1989, baurechtlich bewilligte Gebäude lagemäßige Abweichungen dieser Gebäude gegenüber der Lage auf Grund der Baubewilligung von höchstens 120 cm pardoniert. In der gegenständlichen Beschwerdesache ist von entscheidender Bedeutung, ob auf dem Bauplatz 17/5 KG UnterY ein rechtmäßig vorhandener Baubestand gegeben ist, der auf der Grundlage des beschwerdegegenständlichen Bauverfahrens abgeändert werden soll, oder der derzeit vorhandene Baubestand auf den Bauplatz 17/5 KG UnterY als konsenslos zu betrachten ist und mit dem angefochtenen Bescheid dafür ein entsprechender Baukonsens hergestellt werden soll. Die Beantwortung dieser Frage hat selbstredend Auswirkungen auf die gegenüber dem benachbarten Beschwerdeführer einzuhaltenden Mindestabstände. Ist nämlich der vorhandene Baubestand als konsenslos zu bewerten, welche Auffassung der Beschwerdeführer in seinem Rechtmittel vertritt, wären bei einer Baubewilligung dafür die gesetzlichen Abstandsvorschriften des § 6 TBO 2011 einzuhalten, wogegen bei einem rechtmäßig bestehenden Gebäude, welches bloß abgeändert werden soll, allenfalls anderes gelten könnte. Die Beantwortung dieser Frage hat selbstredend Auswirkungen auf die gegenüber dem benachbarten Beschwerdeführer einzuhaltenden Mindestabstände. Ist nämlich der vorhandene Baubestand als konsenslos zu bewerten, welche Auffassung der Beschwerdeführer in seinem Rechtmittel vertritt, wären bei einer Baubewilligung dafür die gesetzlichen Abstandsvorschriften des Paragraph 6, TBO 2011 einzuhalten, wogegen bei einem rechtmäßig bestehenden Gebäude, welches bloß abgeändert werden soll, allenfalls anderes gelten könnte.
  4. d)Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher einen Bausachverständigen mit der Fragestellung befasst, inwieweit das auf dem Grundstück 17/5 KG UnterY vorhandene Gebäude (Wochenendhaus) von dem im Jahre 1958 erteilten Baukonsens abweicht. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.02.2014 hat der Bausachverständige dazu Folgendes ausgeführt: „Im aktenkundigen Absteckplan des Ing.-Konsulenten für Vermessungswesen DI M T vom 11.06.2012, wurde das ursprünglich mit Baubescheid der Gemeinde Y vom 02.09.1958, genehmigte Objekt grünstrichliert dargestellt. Der tatsächlich vorherrschende und ausgeführte Bestand wurde demgegenüber mit blauer durchgehender Umrandung und hellgrüner Schraffur dargestellt. Überdies wurden das von Herrn HR Mag. Dr. A B, Adresse, PLZ Ort, mit Eingabe vom 26.04.2012 eingebrachte Bauvorhaben und die gegenüber dem Bestand vorgesehenen Erweiterungen bzw. Reduzierungen mit roter Umrandung und oranger Schraffur dargestellt. Zudem wurde gegenüber dem Grundstück 17/7, welches im Eigentum von Herrn D L steht, eine blaustrichlierte und parallel zur Grundstücksgrenze verlaufende Abstandslinie im Abstand von 1,80 m eingezeichnet. Gemäß diesen Eintragungen kann klar nachvollzogen werden, dass das ursprünglich genehmigte Projekt in geänderter Form ausgeführt wurde, da im nordwestlichen Eckbereich ein erkerförmiger Anbau im Ausmaß von 3,29 m x 1,07 m errichtet wurde. Zudem wurde die ursprünglich im südwestlichen Eckbereich vorgesehene im Bereich des Wohnraumes vorgesehene Einbuchtung (Ausgang auf die Terrasse) nicht ausgeführt und die Mauerscheiben entlang der gesamten Wandverläufe geführt. Zudem wurde im südöstlichen Eckbereich eine Erweiterung im Ausmaß von 2,70 m x 0,90 m ausgeführt. Diese angesprochenen Abweichungen wurden in den von Herrn HR Mag. Dr. A B im Zuge seines Bauansuchens und von der Ziviltechniker GmbH X-Architekten, Ort - welche den Eingangsstempel der Gemeinde Y vom 13.06.2012 tragen - eingebrachten Baupläne rot schraffiert dargestellt. Die Situierung des ursprünglich genehmigten Objektes wurde in den Plänen mit violetter Umrahmung dargestellt. Aus diesen Plänen ist auch ersichtlich, dass das gesamte Objekt Richtung Westen um eine gesamte Mauerstärke verlängert wurde. Das gesamte bestehende Objekt weist somit eine Gesamtlänge von 7,335 m gegenüber den genehmigten 7,00 m und eine Breite an der westseitigen Außenwand von 7,053 m statt der genehmigten 5,90 m auf. Die bebaute Fläche des Bestandes (gerechnet auf die Außenwände) beträgt somit auf Erdgeschossniveau 49,29 m² gegenüber den genehmigten 37,60m2. Dadurch ergibt sich eine vergrößerte Fläche von 11,69 m². Aus dem Vermessungsplan ist auch ersichtlich, dass das gesamte Objekt gegenüber seiner ursprünglichen Positionierung Richtung Nordosten (ca. 3 m Richtung Norden und ca. 1,90 m Richtung Osten) verschoben und gedreht (ca. 12°) wurde. Dadurch ergibt sich gegenüber dem Grundstück 17/7 ein Grenzabstand von 1,40 m (im nordöstlichen Eck) bis 2,29 m (im südöstlichen Eck statt der im Baubescheid vom 02.09.1958, geforderten 3,00 m. Dieser Grenzabstand ist auch aus dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Lageplan vom 4. September 1958 ersichtlich. In den von Herrn HR Mag. Dr. A B im Zuge seines Bauansuchens und von der Ziviltechniker GmbH X-Architekten, Ort, verfassten - welche den Eingangsstempel der Gemeinde Y vom 13.06.2012 tragen - eingebrachten Baupläne wurden gemäß Planunterlagenverordnung 1998 die im Rahmen des vorgesehenen Bauvorhabens geplanten Abbrucharbeiten in Gelb, die Neubauteile in roter vollflächigen Schraffur und die verbleibenden Bestandsbauteile in vollflächiger grauen Schraffur dargestellt. Vergleicht man nunmehr die dem damaligen Baubescheid vom 2. September 1958 zugrundeliegenden Planunterlagen mit Datum 4. September 1958, mit den von HR Mag. Dr. A B, im Rahmen seines nunmehr beantragten Bauvorhabens, eingereichten Plänen ist klar nachvollziehbar, dass auch in der Grundrissgestaltung (soweit dies das Erd- und Kellergeschoss betrifft) diverse Abänderungen gegenüber der damaligen Genehmigung durchgeführt wurden. So wurde im Kellergeschoss eine Unterkellerung im südöstlichen Eckbereich durchgeführt und das Geländeniveau so abgesenkt, dass ein direkter Zugang von außen gegeben ist. Durch diese Absenkung musste auch eine geradläufige Treppenanlage vom Kellergeschoss bis auf das Niveau der Terrasse, welche sich im Erdgeschoss befindet, erstellt werden. Die Unterkellerung erstreckt sich dabei auch über die zu
  5. a)bereits angesprochene Erweiterung des Gebäudes im südöstlichen Eckbereich. Ursprünglich war eine Unterkellerung im westlichen Bereich des Objektes vorgesehen, wobei der Zugang über eine Treppenanlage vom Vorraum aus sichergestellt werden sollte. Durch die ebenfalls bereits oben angesprochene Erweiterung des Objektes im nordwestlichen und südwestlichen Eckbereich kam es zu einer räumlichen Untergliederung bzw. Vergrößerung des auf Niveau des Erdgeschosses ursprünglich vorgesehenen Wohnraumes. Durch diese Veränderungen konnten die ursprünglich im östlichen Bereich vorgesehenen Räumlichkeiten für die Unterbringung eines Vorraumes, einer Küche sowie einer WC-Anlage im nordwestlichen Teil des Gebäudes untergebracht werden. Die dadurch frei gewordenen Flächen wurden zur Unterbringung von zwei Schlafräumen genutzt. Der Zugang zum Gebäude wurde im Zuge dieser Maßnahmen nicht wie ursprünglich vorgesehen an der Ostseite sondern an der Westseite situiert. Um eine ausreichende natürliche Belichtung sicherstellen zu können, mussten zum Teil die vorgesehenen Fensterflächen neu situiert bzw. zusätzliche Fensterflächen angeordnet werden. Die im Bereich des Einganges ursprünglich vorgesehene Treppenanlage zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen Gelände und Erdgeschossniveau konnte durch die Neupositionierung des Zuganges entfallen. Auch die ins Kellergeschoss ursprünglich vorgesehene Treppenanlage wurde nicht erstellt, da wie bereits angesprochen ein direkter Zugang von außen geschaffen wurde. Im aktenkundigen Absteckplan des Ing.-Konsulenten für Vermessungswesen DI M T vom 11.06.2012, wurde das ursprünglich mit Baubescheid der Gemeinde Y vom 02.09.1958, genehmigte Objekt grünstrichliert dargestellt. Der tatsächlich vorherrschende und ausgeführte Bestand wurde demgegenüber mit blauer durchgehender Umrandung und hellgrüner Schraffur dargestellt. Aus dem Vermessungsplan ist auch ersichtlich, dass das gesamte Objekt gegenüber seiner ursprünglichen Positionierung Richtung Nordosten (ca. 3 m Richtung Norden und ca. 1,90 m Richtung Osten) verschoben und gedreht (ca. 12°) wurde. Dadurch ergibt sich gegenüber dem Grundstück 17/7 ein Grenzabstand von 1,40 m (im nordöstlichen Eck) bis 2,29 m (im südöstlichen Eck statt der im Baubescheid vom 02.09.1958, geforderten 3,00 m. Dieser Grenzabstand ist auch aus dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Lageplan vom 4. September 1958 ersichtlich. Neben den in den vorgenannten Punkten bereits angesprochenen Abweichungen des vorherrschenden Bestandes gegenüber der Baugenehmigung aus dem Jahre 1958 darf auch angeführt werden, dass die Firstrichtung gegenüber der Genehmigung von nordsüdverlaufend auf westostverlaufend ausgeführt wurde. Überdies wurde im südöstlichen Eckbereich eine Holzhütte im Ausmaß von 2,73 m x 2,62 m errichtet, welche von der damaligen Genehmigung nicht erfasst war und somit ebenfalls eine Abweichung zur ursprünglichen Genehmigung darstellt.“
  6. e)Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 25.09.2012, Zahl 2011/05/0023, zum Ausdruck gebracht, dass dann ein rechtliches „aliud“ anzunehmen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, zumal die Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vergleiche dazu in etwa gleichlautend auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2012, Zahl 2010/05/0182). In seinem Erkenntnis vom 27.05.2008, Zahl 2007/05/0138, stellte das Höchstgericht wiederum klar, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss. Es sind zwar auch – so der VwGH weiter – Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, dies aber nicht für einen Fall gelten kann, bei dem es nicht allein auf eine Verschiebung der Lage des Gebäudes um einige Zentimeter ankommt, sondern bei dem gerade durch diese Abweichung vom genehmigten Plan eine Unterschreitung der Mindestabstände eingetreten ist, zumal die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen ist. Im Lichte dieser Ausführungen des Höchstgerichtes ist nun für den vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass das auf dem Bauplatz 17/5 KG UnterY vorhandene Wochenendhaus gleich in mehrfacher Hinsicht vom Baugenehmigungsbescheid vom 02.09.1958 abweicht. Mit Blick auf die Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Bausachverständigen und mit Bedachtnahme auf die vom Bauwerber selbst vorgelegten Planunterlagen steht für das erkennende Gericht unzweifelhaft fest, dass das bewilligte Wochenendhaus nicht nur in seiner Lage, sondern auch in seinem Grundriss erheblich verändert ausgeführt worden ist. Das gesamte Bauobjekt wurde gegenüber der genehmigten Positionierung auf dem Bauplatz 17/5 KG UnterY Richtung Nordosten (ca 3 m Richtung Norden und ca 1,90 m Richtung Osten) verschoben und gedreht (ca 12°). Wesentlich ist dabei, dass es dadurch zu einer Verletzung des mit dem Baubescheid vom 02.09.1958 vorgegebenen Mindestabstandes von 3 m zum Nachbargrundstück 17/7 KG UnterY des Beschwerdeführers gekommen ist, wobei der geforderte Abstand um bis zu 1,60 m unterschritten wurde. Zudem wurde das Gebäude in seinem Grundriss im Vergleich zum erteilten Baukonsens erheblich vergrößert ausgeführt, und zwar in einer Gesamtlänge von 7,335 m gegenüber den genehmigten 7,00 m und in einer Breite an der westseitigen Außenwand von 7,053 m statt der genehmigten 5,90 m, wodurch sich die bebaute Fläche um 11,69 m² auf Erdgeschossniveau vergrößerte. Die Firstrichtung wurde gegenüber der Genehmigung von nordsüdverlaufend auf westostverlaufend geändert ausgeführt, zum Teil wurden auch die vorgesehenen Fensterflächen neu situiert bzw zusätzliche Fensterflächen angeordnet. Die geschilderten Veränderungen führen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zum klaren Ergebnis, dass das auf dem Bauplatz 17/5 KG UnterY vorhandene Gebäude im Verhältnis zum genehmigten Wochenendhaus gemäß Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 ein rechtliches „aliud“ darstellt, womit das Wochenendhaus auf dem Bauplatz über keinerlei Baukonsens verfügt.
  7. f)An dieser Sichtweise vermag auch die Bestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011, welche eine lagemäßige Abweichung gegenüber der Baubewilligung in bestimmten Fällen von höchstens 120 cm pardoniert, nichts zu verändern, da im Gegenstandsfall nicht nur eine lagemäßige Abweichung gegeben ist, sondern auch sonstige erhebliche Veränderungen (Grundrissvergrößerung, Änderung der Firstrichtung, etc) entgegen dem erteilten Baukonsens vorgenommen worden sind. An dieser Sichtweise vermag auch die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011, welche eine lagemäßige Abweichung gegenüber der Baubewilligung in bestimmten Fällen von höchstens 120 cm pardoniert, nichts zu verändern, da im Gegenstandsfall nicht nur eine lagemäßige Abweichung gegeben ist, sondern auch sonstige erhebliche Veränderungen (Grundrissvergrößerung, Änderung der Firstrichtung, etc) entgegen dem erteilten Baukonsens vorgenommen worden sind. Davon abgesehen überschreitet auch die lagemäßige Abweichung das in § 62 Abs 13 TBO 2011 festgelegte Höchstmaß von 120 cm deutlich. Davon abgesehen überschreitet auch die lagemäßige Abweichung das in Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 festgelegte Höchstmaß von 120 cm deutlich.
  8. g)Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall rechtlich davon auszugehen, dass auf dem Bauplatz 17/5 KG UnterY kein rechtmäßiger Baubestand vorhanden ist. Irgendwelche Rechte aus dem seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 können nicht mehr abgeleitet werden. Im Grunde ist gegenständlich so vorzugehen, wie wenn der Bauplatz 17/5 KG UnterY noch völlig unverbaut wäre. Dies hat zur Konsequenz, dass die Abstandsvorschriften des § 6 TBO 2011 uneingeschränkt einzuhalten sind. Dem widersprechend sieht das konkrete Bauvorhaben vor, dass zur Nachbarparzelle 17/7 KG UnterY des Beschwerdeführers nur ein Abstand von zumindest 1,80 m hergestellt werden soll, obwohl § 6 Abs 1 lit d TBO 2011 einen Mindestabstand von 3 m verlangt. Dadurch wird der Beschwerdeführer in seinem Nachbarschaftsrecht auf Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften verletzt. Das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben erweist sich daher als unzulässig, soweit es das Wochenendhaus betrifft, weshalb in Abänderung der angefochtenen Entscheidung mit Versagung der diesbezüglich beantragten Baugenehmigung vom erkennenden Gericht vorzugehen war. Dies hat zur Konsequenz, dass die Abstandsvorschriften des Paragraph 6, TBO 2011 uneingeschränkt einzuhalten sind. Dem widersprechend sieht das konkrete Bauvorhaben vor, dass zur Nachbarparzelle 17/7 KG UnterY des Beschwerdeführers nur ein Abstand von zumindest 1,80 m hergestellt werden soll, obwohl Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TBO 2011 einen Mindestabstand von 3 m verlangt. Dadurch wird der Beschwerdeführer in seinem Nachbarschaftsrecht auf Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften verletzt. Das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben erweist sich daher als unzulässig, soweit es das Wochenendhaus betrifft, weshalb in Abänderung der angefochtenen Entscheidung mit Versagung der diesbezüglich beantragten Baugenehmigung vom erkennenden Gericht vorzugehen war. 2) Wenn die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Unterschreitung des Mindestabstandes von 3 m zu seinem Grundstück die Auffassung vertreten hat, dass im Zeitpunkt der Baubewilligung des Jahres 1958 und auch im Zeitpunkt des Baubeginns des beschwerdegegenständlichen Wochenendhauses der nunmehrige Bauplatz 17/5 KG UnterY grundbücherlich noch keinen Bestand gehabt habe und die Grenzziehung (im grundbücherlichen Sinn) zwischen dem Bauplatz 17/5 KG UnterY und dem Nachbargrundstück 17/7 KG UnterY des Beschwerdeführers erst nach Errichtung des Wochenendhauses stattgefunden habe, ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass im angesprochenen Zeitpunkt sehr wohl bereits ein Vermessungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Ing. F N mit dem ausgewiesenen Datum 13.01.1958 über die Bildung des Grundstückes 17/5 KG UnterY mit einem Flächenausmaß von 327 m² aus dem Grundstück 17/1 KG UnterY vorgelegen hatte. In diesem Vermessungsplan ist auch vermerkt, dass die örtliche Vermessung bereits durchgeführt wurde und die Teilungslinien auch vermarkt wurden. Die Grenzen des Bauplatzes 17/5 KG UnterY waren daher im Zeitpunkt der Baubewilligung im Jahre 1958 unzweifelhaft festgestellt und in der Natur auch vermarkt. Ohne Bedeutung ist für die Einhaltung der vorgegebenen Abstände, ob die benachbarte Grundparzelle 17/7 KG UnterY des Beschwerdeführers erst zu einem späteren Zeitpunkt (auch) aus der Grundparzelle 17/1 KG UnterY gebildet worden ist, worauf der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 19.12.2013 zutreffend hingewiesen hat, zumal der im Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 vorgegebene Mindestgrenzabstand von 3 m auch gegenüber der (ursprünglich) anrainenden Grundparzelle 17/1 KG UnterY einzuhalten war. Insoweit der Baubewilligungswerber, aber auch die Erstbehörde und damit schließlich wegen der Bestätigung des Erstbescheides auch die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 Bezug genommen haben, um die vorliegende Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes zur Nachbarparzelle des Beschwerdeführers rechtlich zu rechtfertigen, ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol klarzustellen, dass mit dieser Bestimmung lediglich – wie bereits aufgezeigt – eine lagemäßige Abweichung von höchstens 120 cm bei Gebäuden pardoniert werden kann, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl Nr 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist. Insoweit der Baubewilligungswerber, aber auch die Erstbehörde und damit schließlich wegen der Bestätigung des Erstbescheides auch die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 Bezug genommen haben, um die vorliegende Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes zur Nachbarparzelle des Beschwerdeführers rechtlich zu rechtfertigen, ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol klarzustellen, dass mit dieser Bestimmung lediglich – wie bereits aufgezeigt – eine lagemäßige Abweichung von höchstens 120 cm bei Gebäuden pardoniert werden kann, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1989, zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist. Gegenständlich liegt aber nicht nur eine darüber hinausgehende lagemäßige Abweichung vor, nämlich eine solche um 160 cm, sondern sind weitere wesentliche Abweichungen des ausgeführten Wochenendhauses von der erteilten Baubewilligung (wesentliche Grundrissvergrößerung, Änderung der Firstausrichtung, etc) gegeben, die die Unrechtmäßigkeit des Baubestandes auf dem Bauplatz 17/5 KG UnterY zur Folge haben. Dementsprechend geht der Rechtsstandpunkt des Bauwerbers und der gemeindlichen Baubehörden von der falschen Prämisse aus, es könne auf der Grundlage des Baubewilligungsbescheides vom 02.09.1958 noch auf einen gewissen rechtmäßigen Baubestand abgestellt werden und wären bloß die Abänderungen gegenüber dem im Jahre 1958 erteilten Baukonsens für das Wochenendhaus zu genehmigen. Angesichts der in mehrfacher Hinsicht völlig anderen Ausführung des Wochenendhauses (dies im Vergleich zur erteilten Baubewilligung) kann jedoch – wie bereits dargelegt – aus dem Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 keinerlei Recht mehr abgeleitet werden, insbesondere fehlt es an einer rechtmäßigen Baumasse bzw Wohnnutzfläche, sodass die Rechtsvorschriften des § 15 wie auch des § 42 TROG 2011 gegenständlich gar nicht zur Anwendung gelangen können. Angesichts der in mehrfacher Hinsicht völlig anderen Ausführung des Wochenendhauses (dies im Vergleich zur erteilten Baubewilligung) kann jedoch – wie bereits dargelegt – aus dem Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 keinerlei Recht mehr abgeleitet werden, insbesondere fehlt es an einer rechtmäßigen Baumasse bzw Wohnnutzfläche, sodass die Rechtsvorschriften des Paragraph 15, wie auch des Paragraph 42, TROG 2011 gegenständlich gar nicht zur Anwendung gelangen können. An dieser Beurteilung vermag auch die Argumentation des Bauwerbers anlässlich der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichtes vom 09.04.2014 nichts zu ändern, wonach die Bestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 ausschließlich auf zwei Momente abstelle, darunterAn dieser Beurteilung vermag auch die Argumentation des Bauwerbers anlässlich der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichtes vom 09.04.2014 nichts zu ändern, wonach die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 ausschließlich auf zwei Momente abstelle, darunter - das Datum der Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung und - die tatsächliche lagemäßige Abweichung, wogegen die gesetzliche Bestimmung nichts dazu sage, wann die lagemäßige Abweichung gegeben sein bzw hergestellt werden müsse, weshalb es dem Bauwerber auch gestattet sei, erst noch eine lagemäßige Abweichung von höchstens 120 cm durch Abbruchmaßnahmen herzustellen, um in den Genuss der Pardon-Gewährung durch die Rechtsvorschrift des § 62 Abs 13 TBO 2011 zu gelangen. wogegen die gesetzliche Bestimmung nichts dazu sage, wann die lagemäßige Abweichung gegeben sein bzw hergestellt werden müsse, weshalb es dem Bauwerber auch gestattet sei, erst noch eine lagemäßige Abweichung von höchstens 120 cm durch Abbruchmaßnahmen herzustellen, um in den Genuss der Pardon-Gewährung durch die Rechtsvorschrift des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 zu gelangen. In Anbetracht dieser Argumentationslinie des Bauwerbers verwundert es, dass er mit seinem Bauansuchen vom 17.02.2012 auch die baurechtliche Genehmigung der (bereits erfolgten) Änderung der Lage der bestehenden Berghütte beantragt hat, wenn er doch die Rechtsauffassung vertritt, die Bestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 verschaffe ihm hinsichtlich der lagemäßigen Situierung seines Wochenendhauses einen rechtmäßigen Baubestand. Wäre die Lage des beschwerdegegenständlichen Wochenendhauses auf Grund der Bestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 und auf Grund der vom Bauwerber noch geplanten teilweisen Abbrucharbeiten tatsächlich rechtmäßig, müsste für die Änderung der Lage der bestehenden Berghütte nicht – wie vom Bauwerber entsprechend seinem Baugesuch vom 17.02.2012 angestrebt – um die Erteilung eines entsprechenden Baukonsenses ersucht werden. In Anbetracht dieser Argumentationslinie des Bauwerbers verwundert es, dass er mit seinem Bauansuchen vom 17.02.2012 auch die baurechtliche Genehmigung der (bereits erfolgten) Änderung der Lage der bestehenden Berghütte beantragt hat, wenn er doch die Rechtsauffassung vertritt, die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 verschaffe ihm hinsichtlich der lagemäßigen Situierung seines Wochenendhauses einen rechtmäßigen Baubestand. Wäre die Lage des beschwerdegegenständlichen Wochenendhauses auf Grund der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 und auf Grund der vom Bauwerber noch geplanten teilweisen Abbrucharbeiten tatsächlich rechtmäßig, müsste für die Änderung der Lage der bestehenden Berghütte nicht – wie vom Bauwerber entsprechend seinem Baugesuch vom 17.02.2012 angestrebt – um die Erteilung eines entsprechenden Baukonsenses ersucht werden. Jedenfalls kann nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Bestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 nicht dazu herangezogen werden, ein nicht nur wegen der lagemäßigen Abweichung konsensloses Gebäude näher an eine Nachbargrundgrenze heranzubauen, als es die Abstandsvorschriften des § 6 der Tiroler Bauordnung 2011 erlauben. Eine derartige Einschränkung des durch die TBO 2011 garantierten Nachbarschaftsrechtes auf Einhaltung der Abstandsvorschriften kann aus der Bestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 nicht abgeleitet werden. Jedenfalls kann nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 nicht dazu herangezogen werden, ein nicht nur wegen der lagemäßigen Abweichung konsensloses Gebäude näher an eine Nachbargrundgrenze heranzubauen, als es die Abstandsvorschriften des Paragraph 6, der Tiroler Bauordnung 2011 erlauben. Eine derartige Einschränkung des durch die TBO 2011 garantierten Nachbarschaftsrechtes auf Einhaltung der Abstandsvorschriften kann aus der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 nicht abgeleitet werden. Schließlich führt auch eine teleologische Interpretation der Gesetzesbestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 zu keinem anderen Ergebnis.Schließlich führt auch eine teleologische Interpretation der Gesetzesbestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 zu keinem anderen Ergebnis. Die in Rede stehende Gesetzesvorschrift wurde zur Vermeidung jener unbilliger Härten in die Tiroler Bauordnung aufgenommen, die dadurch entstehen konnten bzw können, dass bis zur Novelle LGBl Nr 10/1989 in Bauverfahren zulässigerweise Planunterlagen verwendet werden durften, die auf den für Steuerbemessungszwecke erstellten Katasterplänen im Maßstab 1:2880 fußten, wobei für die Bauverfahren Vergrößerungen des Maßstabes vorgenommen wurden. Diese Planunterlagen konnten nach den Berechnungen der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg Fehler bei der lagemäßigen Situierung von Gebäuden bis zu 120 cm mit sich bringen.Die in Rede stehende Gesetzesvorschrift wurde zur Vermeidung jener unbilliger Härten in die Tiroler Bauordnung aufgenommen, die dadurch entstehen konnten bzw können, dass bis zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1989, in Bauverfahren zulässigerweise Planunterlagen verwendet werden durften, die auf den für Steuerbemessungszwecke erstellten Katasterplänen im Maßstab 1:2880 fußten, wobei für die Bauverfahren Vergrößerungen des Maßstabes vorgenommen wurden. Diese Planunterlagen konnten nach den Berechnungen der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg Fehler bei der lagemäßigen Situierung von Gebäuden bis zu 120 cm mit sich bringen. Erst mit der Novelle LGBl Nr 10/1989 wurde ein von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasster Lageplan für Bauverfahren verbindlich, wenn nicht zumindest das Doppelte der baurechtlichen Mindestabstände (gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen) eingehalten wurde.Erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1989, wurde ein von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasster Lageplan für Bauverfahren verbindlich, wenn nicht zumindest das Doppelte der baurechtlichen Mindestabstände (gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen) eingehalten wurde. Privilegiert werden durch die Bestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 sohin nicht Abweichungen jedweden Ausmaßes, sondern nur solche, die aus den dargelegten Gründen durch die aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar sind (vgl dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung 2011, S. 50 bis 52, sowie Dieter Wolf, Tiroler Baurecht, S. 231 ff.).Privilegiert werden durch die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 sohin nicht Abweichungen jedweden Ausmaßes, sondern nur solche, die aus den dargelegten Gründen durch die aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar sind vergleiche dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung 2011, S. 50 bis 52, sowie Dieter Wolf, Tiroler Baurecht, S. 231 ff.). Im Gegenstandsfall wurde das Grundstück 17/5 KG UnterY erst kurz vor der Baubewilligung vom 02.09.1958 gebildet, wozu ein Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erforderlich war (Ing. F N vom 13.01.1958). Dieser Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen führte auch eine entsprechende Vermarkung der Grenzen des Bauplatzes 17/5 KG UnterY vor Ort durch, sodass sich bereits daraus ergibt, dass die auf Planungenauigkeiten abstellende Vorschrift des § 62 Abs 13 TBO 2011 vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann, da damit ein Fall wie der vorliegende nicht privilegiert werden sollte.Im Gegenstandsfall wurde das Grundstück 17/5 KG UnterY erst kurz vor der Baubewilligung vom 02.09.1958 gebildet, wozu ein Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erforderlich war (Ing. F N vom 13.01.1958). Dieser Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen führte auch eine entsprechende Vermarkung der Grenzen des Bauplatzes 17/5 KG UnterY vor Ort durch, sodass sich bereits daraus ergibt, dass die auf Planungenauigkeiten abstellende Vorschrift des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann, da damit ein Fall wie der vorliegende nicht privilegiert werden sollte. Davon abgesehen wurde gegenständlich die höchstzulässige Lageabweichung von 120 cm deutlich überschritten und liegt – wie bereits mehrfach näher dargelegt – beim verfahrensbetroffenen Wochenendhaus nicht nur eine lagemäßige Abweichung vor, sondern neben anderen konsenslosen Abänderungen (etwa der Firstrichtung) insbesondere auch eine erhebliche nicht vom Baukonsens gedeckte Grundrissvergrößerung. 3) Bei diesem Verfahrensergebnis musste auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr näher eingegangen werden. Insbesondere kann daher dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Bauwerbers zutrifft, dass mit den übrigen Beschwerdeausführungen, die sich nicht auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen beziehen, grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte angesprochen werden. 4) Was die ebenfalls mit dem Baugesuch vom 17.02.2012 zur baurechtlichen Genehmigung beantragte Holzhütte an der Grundstücksgrenze des Bauplatzes 17/5 KG UnterY zur Grundparzelle 17/7 KG UnterY des Beschwerdeführers anbelangt, ist Folgendes auszuführen: Mit dem vorliegenden Rechtsmittelschriftsatz vom 19.12.2013 wird zwar der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 02.12.2013 (vordergründig) seinem gesamten Inhalt nach angefochten, doch hat der Beschwerdeführer zu der mit der angefochtenen Entscheidung gleichfalls baurechtlich bewilligten Holzhütte kein Beschwerdevorbringen erstattet. In dem von der Bürgermeisterin der Gemeinde Y geführten Bauverfahren wurde diese Holzhütte zunächst noch als baurechtlich unzulässig beurteilt, da die Holzhütte an der Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle 17/7 KG UnterY des Beschwerdeführers eine Wandhöhe im Mittel von 2,91 m aufwies, was mit der Bestimmung des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 nicht in Einklang gebracht werden konnte, zumal diese Rechtsvorschrift nur Wandhöhen im Mittel von bis zu 2,80 m in den Mindestabstandsflächen auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite gestattet. In dem von der Bürgermeisterin der Gemeinde Y geführten Bauverfahren wurde diese Holzhütte zunächst noch als baurechtlich unzulässig beurteilt, da die Holzhütte an der Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle 17/7 KG UnterY des Beschwerdeführers eine Wandhöhe im Mittel von 2,91 m aufwies, was mit der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 nicht in Einklang gebracht werden konnte, zumal diese Rechtsvorschrift nur Wandhöhen im Mittel von bis zu 2,80 m in den Mindestabstandsflächen auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite gestattet. Hierauf wurde vom Konsenswerber eine entsprechende Plankorrektur für die noch erst neu zu errichtende Holzhütte beigebracht und erfolgte sodann auf der Grundlage dieser vom Konsenswerber vorgenommenen Projektsänderung die baurechtliche Genehmigung der Holzhütte. Der für die gemeindlichen Baubehörden tätige Bausachverständige stellte nach der vom Bauwerber vorgenommenen Planänderung in Bezug auf die Wandhöhe der Holzhütte an der Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle 17/7 KG UnterY auch fest, dass diese Holzhütte nunmehr den Bauvorschriften entspricht. Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung in seinem Rechtsmittel nicht mehr entgegen. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist vorliegend nicht erkennbar, dass die verfahrensgegenständliche Holzhütte nach der vom Bauwerber vorgenommenen Höhenreduktion der zunächst zu hoch geplanten Wand den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen würde. Irgendwelche Hinderungsgründe für die baurechtliche Genehmigung der Holzhütte sind nicht zu ersehen. Davon abgesehen ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf den Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG auch verwehrt, die Baubewilligung der belangten Behörde für die gegenständliche Holzhütte aufzugreifen, respektive darüber abändernd zu entscheiden, zumal in der vorliegenden Beschwerde dagegen nichts vorgebracht wurde.Davon abgesehen ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf den Prüfungsumfang gemäß Paragraph 27, VwGVG auch verwehrt, die Baubewilligung der belangten Behörde für die gegenständliche Holzhütte aufzugreifen, respektive darüber abändernd zu entscheiden, zumal in der vorliegenden Beschwerde dagegen nichts vorgebracht wurde. Ein Bauvorhaben ist zwar grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Baubehörde bewilligt oder abgelehnt werden kann, doch kann dann vom Grundsatz der Unteilbarkeit eines Bauvorhabens zulässigerweise abgewichen werden, wenn sich das Vorhaben in mehrere selbständige (trennbare) Bestandteile zerlegen lässt, welche Voraussetzung dann anzunehmen ist, wenn die Ausführung des bewilligten Teiles möglich ist, ohne das an dem Projekt Änderungen vorgenommen werden müssen (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.05.2008, Zahl 2004/06/0227), wobei die Behörde im Zweifel davon auszugehen hat, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vorliegen (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 18.01.2005, Zahl 2004/05/0117). Mit Bedachtnahme auf diese vom Verwaltungsgerichtshof in Wien entwickelten Grundsätze bezüglich der Teilbarkeit eines Bauvorhabens ist für den gegenständlichen Beschwerdefall festzuhalten, dass die neu geplante Holzhütte räumlich getrennt vom bereits bestehenden und zur Genehmigung anstehenden Wochenendhaus errichtet werden soll. Die Voraussetzungen für eine Trennung des Verfahrens- und Bewilligungsgegenstandes sind vorliegend nach Dafürhalten des erkennenden Gerichtes zweifelsohne gegeben. Dementsprechend konnte die mit der Beschwerde bekämpfte Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y im Umfang der baurechtlichen Bewilligung der beantragten Holzhütte bestätigt werden, da die Entscheidung in diesem Umfang rechtskonform ergangen ist. Folglich war die vorliegende Beschwerde im Umfang der im Bauverfahren behandelten und bewilligten Holzhütte als unbegründet abzuweisen. III. Zusammenfassung:römisch drei. Zusammenfassung: Zufolge der dargelegten erheblichen Abweichungen des auf dem Bauplatz 17/5 KG UnterY errichteten Wochenendhauses von der dafür erteilten Baubewilligung gemäß dem Bescheid vom 02.09.1958 ist in Ansehung des errichteten Gebäudes von einem rechtlichen „aliud“ gegenüber dem bewilligten Gebäude auszugehen. Aus dem Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 vermag der Bauwerber daher keinerlei Rechte mehr abzuleiten und ist das auf dem Grundstück 17/5 KG UnterY vorhandene Wochenendhaus als unrechtmäßiger Baubestand zu bewerten. Die Bestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 kann gegenständlich nicht angewandt werden, weil die zur Konsenslosigkeit des bestehenden Wochenendhauses führenden Bauabweichungen nicht nur in einer lagemäßigen Verschiebung des Gebäudes bestehen. Davon abgesehen ist die lagemäßige Abweichung im Gegenstandsfall größer als sie § 62 Abs 13 TBO 2011 gestattet. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 kann gegenständlich nicht angewandt werden, weil die zur Konsenslosigkeit des bestehenden Wochenendhauses führenden Bauabweichungen nicht nur in einer lagemäßigen Verschiebung des Gebäudes bestehen. Davon abgesehen ist die lagemäßige Abweichung im Gegenstandsfall größer als sie Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 gestattet. Infolgedessen sind im gegenständlichen Bauverfahren die Abstandsvorschriften des § 6 TBO 2011 uneingeschränkt anzuwenden und hat der Beschwerdeführer zulässigerweise und auch berechtigt eingewandt, dass das beantragte Bauprojekt die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 und das ihm daraus zukommende Nachbarschaftsrecht verletzt. Infolgedessen sind im gegenständlichen Bauverfahren die Abstandsvorschriften des Paragraph 6, TBO 2011 uneingeschränkt anzuwenden und hat der Beschwerdeführer zulässigerweise und auch berechtigt eingewandt, dass das beantragte Bauprojekt die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 und das ihm daraus zukommende Nachbarschaftsrecht verletzt. Die mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y erteilte Baubewilligung für das Wochenendhaus ist daher rechtlich unzutreffend erfolgt, weswegen der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben war und die angestrebte Baugenehmigung für das Wochenendhaus zu verweigern war. Dagegen wurde die Baubewilligung für die Holzhütte rechtskonform erteilt und erweist sich die vorliegende Beschwerde in diesem Umfang als unberechtigt, weshalb sie im Umfang der genehmigten Holzhütte abzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch gehalten. Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 stellt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch gehalten. Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Paragraph 62, Absatz 13, TBO 2011 stellt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0181.5

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