RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/33/0958-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau A B, vertreten durch RA Dr. C D, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2014, Zahl XY-FSE/**/1-2014, betreffend eine Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSGDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau A B, vertreten durch RA Dr. C D, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2014, Zahl XY-FSE/**/1-2014, betreffend eine Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 27 und 28 VwGVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraphen 27 und 28 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid der BH Y vom 22.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zum Zwecke der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Berichtes der PI Q vom 03.09.2013 ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 28.08.2013 bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei und dabei völlig hysterisch reagiert habe. Zudem würden weitere Polizeiberichte vorliegen, in denen aggressive Handlungen mit gefährlichen Drohungen durch die Beschwerdeführerin angegeben worden seien. Der Amtsarzt habe daher mit Schreiben vom 21.01.2014 mitgeteilt, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen überprüft werden sollte.Mit Mandatsbescheid der BH Y vom 22.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zum Zwecke der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Berichtes der PI Q vom 03.09.2013 ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 28.08.2013 bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei und dabei völlig hysterisch reagiert habe. Zudem würden weitere Polizeiberichte vorliegen, in denen aggressive Handlungen mit gefährlichen Drohungen durch die Beschwerdeführerin angegeben worden seien. Der Amtsarzt habe daher mit Schreiben vom 21.01.2014 mitgeteilt, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen überprüft werden sollte. Dagegen hat Frau A B rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Vorstellung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem Unfall sowohl sie als auch ihre Mutter verletzt worden sei und es sich daher nicht um einen Sachschadensunfall handle. Auch würden Polizeiberichte nicht ausreichen, eine derartige Maßnahme zu rechtfertigen. In der Folge wurde der Amtsarzt der BH Y zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges vor allem eine psychische Erkrankung bzw Verhaltensstörung, insbesondere eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden sollte. Bei dieser Erkrankung bestehe eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und impulsiven Verhalten, die die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beeinträchtigen und dadurch zu Fehlverhalten im Straßenverkehr führen könnten. Daraufhin hat die BH Y den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2014 erlassen. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin sich der amtsärztlichen Untersuchung am 04.02.2014 unterzogen hat. Der Amtsarzt der BH Y hat aufgrund dieser Untersuchung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Lenken eines Kraftfahrzeuges für die Gruppe 1 bedingt geeignet sei und eine Nachuntersuchung in 12 Monaten festgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der BH Y zu Zl XY-FSE/**/1-2014, insbesondere in die Meldung der PI Q vom 03.09.2013, Zl C1/***/2013-XY, den Abschlussbericht der PI W vom 26.10.2012, Zl B6/***1/2012, den Bericht der PI W vom 13.06.2013, Zl B6/***2/2012, den Abschlussbericht der PI W vom 07.08.2013, Zl B6/***2/2012, den Abschlussbericht der PI W vom 18.07.2013, Zl B6/***3/
- Weiters fand am 15.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und Einvernahme des Meldungslegers Insp M K. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: § 24Paragraph 24 Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 57Paragraph 57
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass begründete Bedenken bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen. Dies insbesondere aus folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin war am 28.08.2013 in Q auf der F-Bundesstraße bei km 35,700 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei kam es zu einer Spiegelstreifung mit einem entgegenkommenden Wohnwagengespann, dabei wurde bei dem PKW der Spiegelausleger des Unfallgegners heruntergerissen. Am Fahrzeug der Beschwerdeführerin war der Außenspiegel eingeklappt und das Spiegelgehäuse beschädigt, weiters befanden sich Kratzspuren am Kotflügel und auf der Fahrerseite. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin kam mit der halben Reifenbreite ihres PKWs auf dem Bankett zu stehen. Am Unfallort schließt sich an die Asphaltdecke ein mindestens 20 cm breites Bankett an. Danach ist dann ein maximal 20 cm hoher Absatz und anschließend wiederum befestigtes Terrain, da sich der Unfallort direkt an einer Baustellenzufahrt befunden hat. Schon beim Absetzen des Notrufes durch die Beschwerdeführerin war es für den entgegennehmenden Polizeibeamten schwierig die Berufungswerberin zu beruhigen und den genauen Standort des Unfalles zu eruieren. Als die informierte Streife am Unfallort eingetroffen ist, ist die Beschwerdeführerin weinend am Straßenrand gesessen. Es hat noch mindestens 15 Minuten gedauert bis es dem Meldungsleger Insp M K mit Hilfe der Familienangehörigen gelungen ist, die Beschwerdeführerin zu beruhigen, damit eine Sachverhaltsdarstellung aufgenommen werden kann. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung rechtfertigte die Beschwerdeführerin ihre Reaktion beim Absetzen des Notrufes bzw am Unfallort damit, dass sie befürchtet habe, zu weit rechts zu kommen und dann in den - nach ihrer Beschreibung mindestens 40 cm hohen Graben - abzustürzen, dies mit einem mit Familienangehörigen vollbesetzten Wagen. Bei seiner Einvernahme als Zeuge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.05.2014 hat der Meldungsleger Insp M K nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass es sich bei dem Unfall lediglich um eine Spiegelstreifung zwischen zwei entgegenkommenden PKWs gehandelt habe, dies bei sehr geringer Geschwindigkeit, da es sich zum damaligen Zeitpunkt noch um eine Baustelle gehandelt hat, und eine Gefahr eines Absturzes, wie die Beschwerdeführerin es vermeint hat, zu keiner Zeit bestanden hat. Weiters war zu berücksichtigen, dass gegen die Beschwerdeführerin mehrere Anzeigen wegen des Verdachtes der Körperverletzung und gefährlicher Drohung sowie wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem WaffenG zur Anzeige gebracht worden sind. Auch die amtsärztliche Stellungnahme vom 13.02.2014 manifestiert, dass eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich war, da bei dieser Untersuchung vor allem eine psychische Erkrankung bzw Verhaltensstörung, insbesonders eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden sollte. Bei einer solchen Erkrankung würde nämlich eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und impulsiven Verhalten bestehen, die die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beeinträchtigen und dadurch zu Fehlverhalten im Straßenverkehr führen könnte. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes kann der BH Y nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des betreffenden oder Neubefunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (beispielsweise VwGH 16.04.2009, Zl 2009/11/0020).Nach ständiger Judikatur des VwGH ist ein Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des betreffenden oder Neubefunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (beispielsweise VwGH 16.04.2009, Zl 2009/11/0020). Beim hier vorliegenden Sachverhalt ist besonders auffallend, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich über längere Zeit nicht in der Lage war, den Unfallhergang bzw den Unfallort zu beschreiben. Schon beim Absetzen des Notrufes war es für den entgegennehmenden Beamten schwer möglich, die Beschwerdeführerin zu beruhigen und war erst nach mehrmaligen nachfragen möglich, den Unfallort zu eruieren. Auch beim Eintreffen der Streife war es dem Meldungsleger Insp M K nicht möglich, die Beschwerdeführerin zu beruhigen und eine Sachverhaltsdarstellung aufzunehmen. Erst nach einem Zeitraum von mindestens 20 Minuten nach dem Unfallzeitpunkt war es möglich, mit Hilfe der Familienangehörigen die Beschwerdeführerin soweit zu beruhigen, dass eine Sachverhaltsdarstellung möglich gewesen ist. Weiters ist unter Hinweis auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 13.02.2014 festzuhalten, dass insofern auch zum jetzigen Zeitpunkt noch Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin bestehen und war somit die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen, durchaus rechtskonform. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.0958.6