GVG) wird die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen.1.
Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 03.03.2011 hat Herr C. einen Antrag auf Sonderteilung
Abs 3 lit b Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) zur Ablösung von Flächen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. aus EZ X, KG B., zu Gunsten seiner Stammsitzliegenschaft EZ Y, KG B., gestellt. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Agrargemeinschaft Herrn C. den Auftrieb von Ziegen auf die gemeinschaftlichen Flächen ohne erkennbaren Grund verweigere.Mit Schreiben vom 03.03.2011 hat Herr C. einen Antrag auf Sonderteilung
Paragraph 42, Absatz 3, Litera b, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) zur Ablösung von Flächen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. aus EZ römisch zehn, KG B., zu Gunsten seiner Stammsitzliegenschaft EZ Y, KG B., gestellt. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Agrargemeinschaft Herrn C. den Auftrieb von Ziegen auf die gemeinschaftlichen Flächen ohne erkennbaren Grund verweigere. Zu diesem Antrag fand am XXX eine mündliche Verhandlung des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Agrarbehörde statt, in der unter anderem festgehalten wurde, dass die Stammsitzliegenschaft des Herrn C. nicht nur an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A., sondern auch an den Agrargemeinschaften E. in EZ Z, KG B., und F. in EZ V, KG B., anteilsberechtigt sei. Der Antrag vom 03.03.2011 sei jedoch lediglich auf eine Einzelteilung hinsichtlich der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. gerichtet. Herr C. hat dazu festgehalten, dass die Anteilsrechte an den Agrargemeinschaften E. und F. bestehen bleiben sollen und, dass er seine Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. nicht an die Agrargemeinschaft verkaufen wird. Es wurde vereinbart, dass seitens des Ausschusses der Agrargemeinschaft eine Beschlussfassung zum Antrag des Herrn C. herbeigeführt werden soll.Zu diesem Antrag fand am römisch 30 eine mündliche Verhandlung des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Agrarbehörde statt, in der unter anderem festgehalten wurde, dass die Stammsitzliegenschaft des Herrn C. nicht nur an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A., sondern auch an den Agrargemeinschaften E. in EZ Z, KG B., und F. in EZ römisch fünf, KG B., anteilsberechtigt sei. Der Antrag vom 03.03.2011 sei jedoch lediglich auf eine Einzelteilung hinsichtlich der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. gerichtet. Herr C. hat dazu festgehalten, dass die Anteilsrechte an den Agrargemeinschaften E. und F. bestehen bleiben sollen und, dass er seine Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. nicht an die Agrargemeinschaft verkaufen wird. Es wurde vereinbart, dass seitens des Ausschusses der Agrargemeinschaft eine Beschlussfassung zum Antrag des Herrn C. herbeigeführt werden soll. Mit Schreiben vom 25.07.2011, Zl ****, hat die Agrarbehörde die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. um Mitteilung ersucht, ob mittlerweile eine entsprechende Beschlussfassung erfolgt ist und, ob auf Grundlage des Antrages des Herrn C. mit dem Zustandekommen eines Parteienübereinkommens gerechnet werden kann. Mit Schreiben vom 17.08.2011, Zl *****, hat die Agrarbehörde Herrn C. um Mitteilung ersucht, ob ein Übereinkommen mit der Agrargemeinschaft erzielt werden konnte oder, ob die Einigungsversuche gescheitert sind und das Sonderteilungsverfahren fortgeführt werden soll. Während die Agrargemeinschaft nicht antwortete, hat Herr C. mit Schreiben vom 24.08.2011 erklärt, dass es einzig und allein Aufgabe der Behörde sei, den Obmann der Agrargemeinschaft dazu zu bringen, seine gesetzlichen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. Der Antrag vom 03.03.2011 bleibe aufrecht und sei binnen 6 Monaten zu erledigen. Mit Schreiben vom 24.08.2011, Zl ******, hat die Agrarbehörde agrar- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige mit der Erstellung von Gutachten zum Antrag vom 03.03.2011 beauftragt. Mit Schreiben vom 13.09.2011, Zl X1, hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige ein Gutachten vorgelegt, demzufolge durch die begehrte Sonderteilung weder eine Verbesserung der Agrarstruktur, noch ein dauerhafter Vorteil für die Liegenschaft des Herrn C. entstehen würde. Die Sonderteilung widerspreche den landeskulturellen Interessen einer nachhaltigen Stärkung und Sicherung der Almbewirtschaftung. Ergänzend wurde angemerkt, dass eine allfällige Fusion der drei Agrargemeinschaften Nachbarschaft A., E. und F. eine adäquate Lösung für die Probleme des Herrn C. bieten könnte. Mit Schreiben vom 11.10.2011 hat Herr C. die Agrarbehörde auf die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hingewiesen. Mit Schreiben vom 25.10.2011, X2, hat die Agrarbehörde Herrn C. unter anderem geantwortet, dass die Anwendbarkeit des § 73 AVG ein überwiegendes Verschulden der Behörde voraussetze.Mit Schreiben vom 11.10.2011 hat Herr C. die Agrarbehörde auf die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hingewiesen. Mit Schreiben vom 25.10.2011, X2, hat die Agrarbehörde Herrn C. unter anderem geantwortet, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 73, AVG ein überwiegendes Verschulden der Behörde voraussetze. Mit Schreiben vom 21.10.2011, Zl X3, hat der forstfachliche Amtssachverständige ein Gutachten vorgelegt und darin zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Waldbewirtschaftungsverhältnisse der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. durch Abspaltung von Waldflächen wesentlich verschlechtern würden. Dies würde sich nachteilig auf die Schutzwaldbewirtschaftung auswirken. Die angestrebte Sonderteilung führe zu weiteren Kleinstrukturierungen und diene somit nicht der Verbesserung der Agrarstruktur und widerspreche den Interessen der Landeskultur. Die angestrebte Sonderteilung sei für die in der Agrargemeinschaft verbleibenden Stammsitzliegenschaften jedenfalls nicht dauerhaft vorteilhaft und könne aus Sicht einer geordneten nachhaltigen Waldbewirtschaftung nicht positiv beurteilt werden. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 21.10.2011, Zl X4, wurden die agrar- und forstwirtschaftlichen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. und Herrn C. zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 07.11.2011 hat Herr C., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Name, Adresse, in Bezug auf das Parteiengehör vom 21.10.2011 um Erstreckung der Stellungnahmefrist ersucht, um Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene einholen zu können. Diesem Fristerstreckungsantrag hat die Agrarbehörde mit Schreiben vom 10.11.2011, Zl X5 durch Fristerstreckung bis 15.12.2011 stattgegeben. Mit Schreiben vom 15.12.2011 hat Herr C. um weitere Erstreckung der Frist bis Ende Jänner 2012 ersucht. Mit Schreiben vom 15.12.2011, Zl X6, hat die Agrarbehörde auch diesem Fristerstreckungsantrag stattgegeben. Mit Schreiben vom 14.12.2011, Zl X7, hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige erklärt, dass die drei Agrargemeinschaften Nachbarschaft A., E. und F. ihre Weiden zumindest teilweise gemeinsam bewirtschaften. Mit Schreiben vom 31.01.2012 hat Herr C. ein Privatgutachten des Herrn DI Name zu den von der Agrarbehörde eingeholten Gutachten vorgelegt. Demnach würden die Teilungsbedingungen des § 42 TFLG 1996 vorliegen.Mit Schreiben vom 31.01.2012 hat Herr C. ein Privatgutachten des Herrn DI Name zu den von der Agrarbehörde eingeholten Gutachten vorgelegt. Demnach würden die Teilungsbedingungen des Paragraph 42, TFLG 1996 vorliegen. Am 15.03.2012 fand eine mündliche Verhandlung zur Erörterung der Gutachten statt (Verhandlungsschrift Zl X8). Als weitere Vorgehensweise wurde beschlossen, dass Herr C. ein schlüssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept erstellen und der Behörde vorlegen wird. Am 04.05.2012 ging bei der Agrarbehörde ein von der Landwirtschaftskammer erstelltes Betriebskonzept für den Betrieb des Herrn C. ein. Die Agrarbehörde hat dieses Betriebskonzept mit Schreiben vom 23.05.2012, Zl X9, an den agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens weitergeleitet. Am 03.07.2012 fand in gegenständlicher Angelegenheit eine Besprechung beim damaligen Landeshauptmannstellvertreter G. statt, an der neben den Behördenvertretern Herr C., Herr DI Name und Herr Bürgermeister H. teilnahmen. Dabei kam insbesondere auch zur Sprache, dass die Agrarbehörde bereits im Jahr 2010 versucht habe, die drei Agrargemeinschaften Nachbarschaft A., E. und F. mit nahezu identen Mitgliedern zusammenzuführen. Zumal einige Sonderteilungsanträge bei der Behörde einlangten – unter anderem von Herrn C. und Herrn Bürgermeister H. – sei dieses Verfahren jedoch nicht weitergeführt worden. Mit Schreiben vom 10.08.2012, Zl X10, und 13.09.2012, Zl X11, hat die Agrarbehörde den agrar- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen Gutachtensaufträge hinsichtlich einer amtswegigen Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. erteilt. Da einige Mitglieder der Agrargemeinschaft bei der Agrarbehörde einen Bedarf der Beweidung mit Ziegen und Schafen geltend gemacht hätten, solle im Rahmen dieses Verfahrens die Schaffung einer Ziegen- und Schafbeweidung berücksichtigt werden. Mit Aktenvermerkt vom 13.09.2012, Zl X12, hat die Agrarbehörde festgehalten, dass das Verfahren hinsichtlich des Antrages des Herrn C. vom 03.03.2011 bis zur amtswegigen Abänderung des Regulierungsplanes aussetzt wird. Dies scheine sinnvoll, zumal erst durch die Abänderung des Regulierungsplanes und der damit einhergehenden Feststellung des Gemeinschaftsgebietes Gewissheit darüber erlangt werden könne, welche Flächen überhaupt für eine allfällige Teilung zur Verfügung stünden. Dabei handle es sich um eine entscheidende Frage im Sonderteilungsverfahren. Eine gesonderte Beantwortung dieser Frage im Sonderteilungsverfahren selbst erscheine aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht sinnvoll. Mit Schreiben vom 02.01.2013 und 04.03.2013 hat sich Herr C. bei der Agrarbehörde erfolglos nach dem Verfahrensstand hinsichtlich seines Antrages vom 03.03.2011 erkundigt. Etwa ein Jahr später hat sich Herr DI Name am 04.02.2014 erneut für Herrn C. nach dem Verfahrensstand erkundigt und eine Vertretungsvollmacht vorgelegt (Aktenvermerk vom 04.02.2014, Zl X14). Am 25.02.2014 fand eine Besprechung der Agrarbehörde – seit 01.01.2014 die Tiroler Landesregierung – mit Herrn DI Name statt (Aktenvermerkt vom 25.02.2014, Zl X15). Unter anderem wurde besprochen, dass ein anderer Sonderteilungsantrag des Herrn C. hinsichtlich der Agrargemeinschaft F. mit Bescheid der Agrarbehörde vom 25.04.2012 bzw mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 11.09.2013 wegen Erschließungs- und Wasserversorgungsproblemen abgewiesen worden sei. Herr DI Name hat darauf hingewiesen, dass derartige Probleme im Rahmen einer ganzheitlichen Lösung durch Sonderteilungsanträge für alle drei Agrargemeinschaften, denen Herr C. angehöre, gelöst werden könnten. Laut Aktenvermerk vom 10.03.2014, Zl X16, hat sich die Agrarbehörde am 06.03.2014 beim agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen nach dem Stand der Gutachtenserstellung hinsichtlich des Gutachtensauftrages vom 23.05.2012, Zl X9, erkundigt. Dieser hat darauf hingewiesen, dass als Voraussetzung für eine Gutachtenserstellung zuerst eine Feststellung der Servitutsweideflächen der Agrargemeinschaft notwendig sei. Mit Schreiben vom 10.03.2014 hat Herr C., vertreten durch Herrn DI Name, Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist hinsichtlich seines Antrages vom 03.03.2011 erhoben und gleichzeitig den verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend ausgedehnt, dass in die beantragte Sonderteilung auch die Agrargemeinschaften E. und F. miteinbezogen werden sollen, um sämtliche agrarischen Anteilsrechte koordiniert abzulösen. Mit Schreiben vom 09.04.2014, Zl X17, hat die Agrarbehörde den Gutachtensauftrag vom 23.05.2012 an den agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen erneuert und um den ausgedehnten Antrag vom 10.03.2014 ergänzt. Mit Schreiben vom 15.04.2014, Zl X18, hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige der Agrarbehörde mitgeteilt, dass eine Gutachtenserstellung derzeit nicht möglich sei, da zuerst das im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft vom 02.08.1962, Zl X19, auf Seite 7 beschriebene Servitutsgebiet über Grundbucherhebungen rekonstruiert werden müsse. Laut dieser Beschreibung umfasse das Servitutsgebiet die im Lageplan gelb bezeichneten Waldungen des I.- und J.tales. Der seinerzeit dem Regulierungsplan beigelegte Lageplan sei aber weder in der Agrar K. noch im Regulierungsakt der Agrarbehörde auffindbar. Der Umfang und die Beschaffenheit der Servitutsflächen, auf denen die Dienstbarkeit der Weide durch die Agrargemeinschaft ausgeübt werden könne, stelle eine nicht unerhebliche Grundsatzfrage für die beantragte Sonderteilung dar.Mit Schreiben vom 15.04.2014, Zl X18, hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige der Agrarbehörde mitgeteilt, dass eine Gutachtenserstellung derzeit nicht möglich sei, da zuerst das im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft vom 02.08.1962, Zl X19, auf Seite 7 beschriebene Servitutsgebiet über Grundbucherhebungen rekonstruiert werden müsse. Laut dieser Beschreibung umfasse das Servitutsgebiet die im Lageplan gelb bezeichneten Waldungen des römisch eins.- und J.tales. Der seinerzeit dem Regulierungsplan beigelegte Lageplan sei aber weder in der Agrar K. noch im Regulierungsakt der Agrarbehörde auffindbar. Der Umfang und die Beschaffenheit der Servitutsflächen, auf denen die Dienstbarkeit der Weide durch die Agrargemeinschaft ausgeübt werden könne, stelle eine nicht unerhebliche Grundsatzfrage für die beantragte Sonderteilung dar. Mit Schreiben vom 17.04.2014, Zl X19, hat die Agrarbehörde dem Landesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Akt vorgelegt. Die Agrarbehörde hat zudem darauf hingewiesen, dass die Nachholung des Bescheides iSd § 16 Abs 1 VwGVG nicht möglich sei, da zuvor eine Feststellung der Servitutsweideflächen der betroffenen Agrargemeinschaft zu ergehen habe. Weiters wurde der bisherige Verfahrensablauf zusammengefasst. Die letzte verfahrensleitende Handlung der Agrarbehörde vor der Säumnisbeschwerde war demnach der Gutachtensauftrag an den agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 23.05.2012. Dieser habe das Gutachten bislang jedoch nicht erstellen können, da als Voraussetzung die Feststellung der Servitutsweideflächen fehle.Mit Schreiben vom 17.04.2014, Zl X19, hat die Agrarbehörde dem Landesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Akt vorgelegt. Die Agrarbehörde hat zudem darauf hingewiesen, dass die Nachholung des Bescheides iSd Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nicht möglich sei, da zuvor eine Feststellung der Servitutsweideflächen der betroffenen Agrargemeinschaft zu ergehen habe. Weiters wurde der bisherige Verfahrensablauf zusammengefasst. Die letzte verfahrensleitende Handlung der Agrarbehörde vor der Säumnisbeschwerde war demnach der Gutachtensauftrag an den agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 23.05.2012. Dieser habe das Gutachten bislang jedoch nicht erstellen können, da als Voraussetzung die Feststellung der Servitutsweideflächen fehle. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Aus dem Grundbuch ergibt sich, dass die Stammsitzliegenschaft EZ Y, KG B., des Herr C. sowohl an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. in EZ X, KG B., als auch an den Agrargemeinschaften E. in EZ Z, KG B., und F. in EZ V, KG B., anteilsberechtigt ist.Aus dem Grundbuch ergibt sich, dass die Stammsitzliegenschaft EZ Y, KG B., des Herr C. sowohl an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. in EZ römisch zehn, KG B., als auch an den Agrargemeinschaften E. in EZ Z, KG B., und F. in EZ römisch fünf, KG B., anteilsberechtigt ist. Dem Grundbuch kann weiters entnommen werden, dass die Flächen der Agrargemeinschaften Nachbarschaft A., E. und F. unmittelbar aneinander grenzen. Dem Sonderteilungsantrag des Herrn C. vom 03.03.2011 (OZl X20 im Akt XY der Agrarbehörde) kann zweifelsfrei entnommen werden, dass sich dieser Antrag ausschließlich auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. bezogen hat. Erst mit Eingabe vom 10.03.2014 (OZl X21 im Akt XY der Agrarbehörde) hat Herr C. seinen Antrag auf eine umfassende Sonderteilung auch hinsichtlich der Agrargemeinschaften E. und F. ausgedehnt. Aus dem Akt XY der Agrarbehörde ergibt sich, dass zum Sonderteilungsantrag des Herrn C. bis dato keine Entscheidung der Agrarbehörde ergangen ist. Auch das amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. wurde noch nicht abgeschlossen. Aus den agrarwirtschaftlichen Gutachten vom 13.09.2011, Zl X1, und 14.12.2011, Zl X7, ergibt sich unwidersprochen, dass die Weidebewirtschaftung der drei Agrargemeinschaften Nachbarschaft A., E. und F. zumindest teilweise gemeinsam erfolgt. Aus dem agrarwirtschaftlichen Gutachten vom 13.09.2011 ergibt sich zudem, dass es agrarstrukturell nachteilig ist, dass sich der Sonderteilungsantrag vom 03.03.2011 lediglich auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A., also nur auf einen Teil des weidewirtschaftlich einheitlich mit den Weideflächen der Agrargemeinschaften E. und F. bewirtschafteten Gebietes, erstreckt. Dadurch ergibt sich nämlich ein zusätzlicher alm- bzw weidewirtschaftlicher Aufwand für die Bewirtschaftung der neuen Teilfläche. Auch Herr C. hat am 25.02.2014 (Aktenvermerk X15) und mit Eingabe vom 10.03.2014 (OZl X21 im Akt XY der Agrarbehörde) selbst vorgebracht, dass allfällige Erschließungs- und Wasserversorgungsprobleme im Rahmen einer ganzheitlichen Lösung, also durch eine umfassende Sonderteilung hinsichtlich aller drei Agrargemeinschaften, gelöst werden könnten. Rechtliche Erwägungen:
Abs 1 TFLG 1996 kann die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agrargemeinschaft übergehen, eine Haupt- oder Einzelteilung sein. Die Einzelteilung
Abs 3 lit b besteht im Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung derselben zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung).
Abs 5 TFLG 1996 ist der Antrag auf Sonderteilung von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern zu stellen und zu begründen.
Paragraph 42, Absatz eins, TFLG 1996 kann die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agrargemeinschaft übergehen, eine Haupt- oder Einzelteilung sein. Die Einzelteilung
Absatz 3, Litera b, besteht im Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung derselben zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung).
Paragraph 43, Absatz 5, TFLG 1996 ist der Antrag auf Sonderteilung von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern zu stellen und zu begründen. Mit Schreiben vom 03.03.2011 hat Herr C. beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde einen Antrag auf Sonderteilung
Abs 3 lit b TFLG 1996 zur Ablösung von Flächen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. aus EZ X, KG B., zu Gunsten seiner Stammsitzliegenschaft EZ Y, KG B., eingebracht.Mit Schreiben vom 03.03.2011 hat Herr C. beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde einen Antrag auf Sonderteilung
Paragraph 42, Absatz 3, Litera b, TFLG 1996 zur Ablösung von Flächen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. aus EZ römisch zehn, KG B., zu Gunsten seiner Stammsitzliegenschaft EZ Y, KG B., eingebracht.
Abs 1 AVG sind Behörden, wenn wie im gegenständlichen Fall in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind Behörden, wenn wie im gegenständlichen Fall in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
GVG kann eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im gegenständlichen Fall hat die Agrarbehörde – dies ist seit dem LGBl Nr 130/2013 die Landesregierung – noch nicht über den Antrag vom 03.03.2011 entschieden. Als Begründung kann ihrem Aktenvermerkt vom 13.09.2012, Zl X12, entnommen werden, dass das Sonderteilungsverfahren bis zur amtswegigen Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. ausgesetzt wird. Zudem hat die Agrarbehörde im Rahmen der Vorlage der Säumnisbeschwerde erklärt, dass eine Entscheidung über die Sonderteilung eine Feststellung der Servitutsweideflächen der Agrargemeinschaft voraussetze.Im gegenständlichen Fall hat die Agrarbehörde – dies ist seit dem Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, die Landesregierung – noch nicht über den Antrag vom 03.03.2011 entschieden. Als Begründung kann ihrem Aktenvermerkt vom 13.09.2012, Zl X12, entnommen werden, dass das Sonderteilungsverfahren bis zur amtswegigen Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. ausgesetzt wird. Zudem hat die Agrarbehörde im Rahmen der Vorlage der Säumnisbeschwerde erklärt, dass eine Entscheidung über die Sonderteilung eine Feststellung der Servitutsweideflächen der Agrargemeinschaft voraussetze. Die Aussetzung des Verfahrens ist in § 38 AVG geregelt. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde demnach zwar berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.03.2000, 2000/11/0046) bedarf es zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG keines eigenen Aussetzungsbescheides. Die Behörde kann vielmehr – sofern die Voraussetzungen für einen Aussetzungsbescheid vorliegen – auch ohne Erlassung eines solchen den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen und demnach die Behörde kein Verschulden an einer Säumigkeit trifft, kann durch die Stellung einer Säumnisbeschwerde erzwungen werden.Die Aussetzung des Verfahrens ist in Paragraph 38, AVG geregelt. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde demnach zwar berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.03.2000, 2000/11/0046) bedarf es zu einer Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG keines eigenen Aussetzungsbescheides. Die Behörde kann vielmehr – sofern die Voraussetzungen für einen Aussetzungsbescheid vorliegen – auch ohne Erlassung eines solchen den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen und demnach die Behörde kein Verschulden an einer Säumigkeit trifft, kann durch die Stellung einer Säumnisbeschwerde erzwungen werden. Im gegenständlichen Fall bildet jedoch die derzeit anhängige amtswegige Änderung des Regulierungsplanes keine Vorfrage, die eine Aussetzung des Verfahrens
Bei der beabsichtigten Änderung des Regulierungsplanes handelt es sich nämlich um keine notwendige Grundlage für die Sonderteilung. Zwar könnte durch eine Änderung des Regulierungsplanes eine Ziegenbeweidung auf den gemeinschaftlichen Flächen ermöglicht werden, jedoch handelt es sich dabei um einen alternativen Lösungsweg für die Probleme des Herrn C. und nicht um ein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal für die Sonderteilung. Und sollte eine Änderung des Regulierungsplanes im Zuge der Sonderteilung notwendig werden, so müsste die Agrarbehörde darüber im Rahmen ihrer Generalkompetenz
Die Agrarbehörde hat nämlich über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Teilung in das Verfahren einbezogen werden müssen, zu entscheiden. Und schließlich rechtfertigt auch die Feststellung der Servitutsweideflächen keine Aussetzung des Verfahrens. Diese Feststellung ist nämlich nicht als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde, sondern ebenfalls von der Agrarbehörde im Rahmen ihrer Generalkompetenz zu entscheiden. Somit berechtigt weder die Abänderung des Regulierungsplanes noch die Feststellung der Servitutsweideflächen die Agrarbehörde zur Aussetzung des Verfahrens. Sie wird dadurch nicht von ihrer Entscheidungspflicht entbunden.Im gegenständlichen Fall bildet jedoch die derzeit anhängige amtswegige Änderung des Regulierungsplanes keine Vorfrage, die eine Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 38, AVG rechtfertigen würde. Bei der beabsichtigten Änderung des Regulierungsplanes handelt es sich nämlich um keine notwendige Grundlage für die Sonderteilung. Zwar könnte durch eine Änderung des Regulierungsplanes eine Ziegenbeweidung auf den gemeinschaftlichen Flächen ermöglicht werden, jedoch handelt es sich dabei um einen alternativen Lösungsweg für die Probleme des Herrn C. und nicht um ein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal für die Sonderteilung. Und sollte eine Änderung des Regulierungsplanes im Zuge der Sonderteilung notwendig werden, so müsste die Agrarbehörde darüber im Rahmen ihrer Generalkompetenz
Paragraph 72, Absatz 4, TFLG 1996 im Sonderteilungsverfahren entscheiden. Die Agrarbehörde hat nämlich über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Teilung in das Verfahren einbezogen werden müssen, zu entscheiden. Und schließlich rechtfertigt auch die Feststellung der Servitutsweideflächen keine Aussetzung des Verfahrens. Diese Feststellung ist nämlich nicht als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde, sondern ebenfalls von der Agrarbehörde im Rahmen ihrer Generalkompetenz zu entscheiden. Somit berechtigt weder die Abänderung des Regulierungsplanes noch die Feststellung der Servitutsweideflächen die Agrarbehörde zur Aussetzung des Verfahrens. Sie wird dadurch nicht von ihrer Entscheidungspflicht entbunden. Dennoch war die Säumnisbeschwerde vom 10.03.2014 als verfrüht zurückzuweisen. Entsprechend der eindeutigen Aktenlage hat Herr C. seinen Antrag vom 03.03.2011 nämlich im Zuge der Erhebung der Säumnisbeschwerde in einem wesentlichen Punkt dahingehend abgeändert, als in die Sonderteilung nunmehr auch die Agrargemeinschaften F. und J.-Mäder miteinbezogen werden sollen. Verfahrenseinleitende Anträge können vom Antragsteller
Abs 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens geändert werden Durch die Antragsänderung darf aber die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Soweit eine Antragsänderung das Wesen der Sache ändert, ist sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Stellung eines neuen Antrags unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten (zB VwGH 08.11.1994, 93/04/0079). Ob eine Antragsänderung das Wesen der Sache berührt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Antragsänderung ist dabei auch auf das Ausmaß der durch die Änderungen notwendigen Verfahrensergänzungen Bedacht zu nehmen und dann, wenn weitreichende Wiederholungen von Verfahrensschritten erforderlich sind, das Vorliegen eines neuen Antrags anzunehmen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 12).Dennoch war die Säumnisbeschwerde vom 10.03.2014 als verfrüht zurückzuweisen. Entsprechend der eindeutigen Aktenlage hat Herr C. seinen Antrag vom 03.03.2011 nämlich im Zuge der Erhebung der Säumnisbeschwerde in einem wesentlichen Punkt dahingehend abgeändert, als in die Sonderteilung nunmehr auch die Agrargemeinschaften F. und J.-Mäder miteinbezogen werden sollen. Verfahrenseinleitende Anträge können vom Antragsteller
Paragraph 13, Absatz 8, AVG in jeder Lage des Verfahrens geändert werden Durch die Antragsänderung darf aber die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Soweit eine Antragsänderung das Wesen der Sache ändert, ist sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Stellung eines neuen Antrags unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten (zB VwGH 08.11.1994, 93/04/0079). Ob eine Antragsänderung das Wesen der Sache berührt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Antragsänderung ist dabei auch auf das Ausmaß der durch die Änderungen notwendigen Verfahrensergänzungen Bedacht zu nehmen und dann, wenn weitreichende Wiederholungen von Verfahrensschritten erforderlich sind, das Vorliegen eines neuen Antrags anzunehmen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 12). Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer seit seiner Eingabe vom 10.03.2014 nicht mehr nur die Ablösung von Flächen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A., sondern auch die Ablösung von Flächen der Agrargemeinschaften E. und F. zu Gunsten seiner Stammsitzliegenschaft. Diese Antragsänderung wurde damit begründet, dass die Agrarbehörde im Rahmen ihrer Generalkompetenz durch vollständige Herauslösung sämtlicher Anteilsrechte des Herrn C. aus allen drei Agrargemeinschaften eine umfassende Lösung erzielen soll. So sollen rechtliche Hindernisse, die bei gesondert durchgeführten Sonderteilungsverfahren bestehen würden, vermieden werden. Etwa könnten Probleme der Erschließung oder der Wasserversorgungen gelöst werden. Auch der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 13.09.2011, Zl X1, erklärt, dass es für die agrarstrukturelle Beurteilung nachteilig ist, die Sonderteilung nur hinsichtlich einer der drei Agrargemeinschaft zu beantragen. Für den erkennenden Richter steht außer Zweifel, dass die Ausdehnung des Verfahrens auf die koordinierte Sonderteilung von drei Agrargemeinschaften eine wesentliche Antragsmodifikation darstellt. Schließlich sind die notwendigen Ermittlungen von einer auf drei Agrargemeinschaften auszudehnen, was jedenfalls mit umfassenden Verfahrensergänzungen verbunden ist. Die Antragsänderung vom 10.03.2014 ist somit als neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags vom 03.03.2011 zu sehen. Eine das Wesen des Vorhabens verändernde Modifikation bewirkt, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG mit Einlangen der Änderung des Antrags neu zu laufen beginnt (VwGH 17.05.2011, 2011/01/0026). Auch wenn die wesentliche Antragsänderung erst erfolgt, nachdem die Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, gilt der ursprüngliche Antrag als zurückgezogen – über den neuen Antrag hat wiederum die zuvor säumige Behörde zu entscheiden (vgl etwa VwGH 22.05.2012, 2007/04/0193, zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich der Devolution).Eine das Wesen des Vorhabens verändernde Modifikation bewirkt, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG mit Einlangen der Änderung des Antrags neu zu laufen beginnt (VwGH 17.05.2011, 2011/01/0026). Auch wenn die wesentliche Antragsänderung erst erfolgt, nachdem die Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, gilt der ursprüngliche Antrag als zurückgezogen – über den neuen Antrag hat wiederum die zuvor säumige Behörde zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 22.05.2012, 2007/04/0193, zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich der Devolution). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der wesentlichen Antragsänderung des Herrn C. vom 10.03.2014 von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vom 03.03.2011 und der Einbringung eines neuen Antrags auszugehen ist. Über diesen neuen Antrag hat die Agrarbehörde zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. § 8 VwGVG knüpft die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde unmissverständlich an den Ablauf der der Behörde zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist beziehungsweise an eine Säumnis der belangten Behörde an. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsberichtshofes ergibt sich zudem klar, dass eine wesentliche Antragsänderung als Stellung eines neuen Antrags unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten ist. Eine Säumnis hinsichtlich des somit als zurückgezogen geltenden Antrages vom 03.03.2011 ist also auszuschließen. Daraus ergeben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.Paragraph 8, VwGVG knüpft die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde unmissverständlich an den Ablauf der der Behörde zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist beziehungsweise an eine Säumnis der belangten Behörde an. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsberichtshofes ergibt sich zudem klar, dass eine wesentliche Antragsänderung als Stellung eines neuen Antrags unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten ist. Eine Säumnis hinsichtlich des somit als zurückgezogen geltenden Antrages vom 03.03.2011 ist also auszuschließen. Daraus ergeben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.1210.3
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