Obsah (6)
§ 50§ 52§ 25a§ 14§ 35§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/1419-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 210,00 (zu Spruchpunkt 1. Euro 200,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 10,00) zu leisten. 2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 210,00 (zu Spruchpunkt 1. Euro 200,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 10,00) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 03.01.2014 um 01.00 Uhr Tatort: Gemeinde Telfs, auf der Möserer Landesstraße L 36, bei km 3.500, in Richtung Telfs Fahrzeug(e): PKW X-**** 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Die amtsärztliche Alkoholrückrechnung zum Tatzeitpunkt ergab eine Alkoholisierung von 1,06 Promille. 2. Sie haben als LenkerIn den Führerschein nicht mitgeführt.“ Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt: „1. § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO„1. Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 2. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG“ 2. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Zif. 1 FSG“ Weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)
den angeführten Bestimmungen verhängt wurden. Geldstrafe (€): 1. 1.000,00 2. 50,00
: § 99 Abs. 1b StVOParagraph 99, Absatz eins b, StVO § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSGParagraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tag(e) 12 Stunden Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Sache keine Einsprüche habe, wohl aber betreffend die Höhe der verhängten Geldstrafe. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren bereits mitgeteilt, dass er von monatlich Euro 738,00 lebe (inklusive Miete von Euro 360,00), weil er Arbeitslosengeld beziehe und ansonsten über keinerlei Einkünfte verfüge. Er sei ledig und verfüge über keine sonstigen Vermögenswerte. Sohin erhebe er Einspruch gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungs-strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und der Beschwerdeführer in der Sache keine Einwände erhebt, sind die Schuldsprüche des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nur mehr mit der Höhe der über den Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
- und
- verhängten Geldstrafe auseinanderzusetzen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Gegenstandsfall zu Spruchpunkt
- heranzuziehende Strafbestimmung ist jene des § 99 Abs 1b StVO. Nach dieser Bestimmung ist mit Geldstrafe von Euro 800,00 bis Euro 3.700,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Die im Gegenstandsfall zu Spruchpunkt
- heranzuziehende Strafbestimmung ist jene des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO. Nach dieser Bestimmung ist mit Geldstrafe von Euro 800,00 bis Euro 3.700,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. § 5 Abs 1 StVO normiert, dass sich derjenige, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Paragraph 5, Absatz eins, StVO normiert, dass sich derjenige, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 03.01.2014 gegen 01.00 Uhr, auf der Möserer Landesstraße, bei km 3.500, bei der Ortsausfahrt in Fahrtrichtung Telfs mit dem hinteren rechten Rad des von ihm gelenkten PKWs einen Randstein touchierte, dadurch ins Schleudern kam und über den Fahrbahnrand ca 5 bis 10 m die Böschung hinuntergerutscht ist. Nach diesem Verkehrsunfall hat der Beschwerdeführer zwei Mal 2 cl Wodka im Hotel ***hof getrunken. Der mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Alkomattest um 01.58 Uhr brachte ein Ergebnis von 0,57 mg/l. Eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt um 01.00 Uhr hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine Alkoholisierung von 1,06 Promille aufgewiesen hat.
§ 14
Abs 1 Z 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmoped-ausweis, mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den
§ 35Abs.
2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmoped-ausweis, mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den
Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Die im Gegenstandsfall zu Spruchpunkt
- heranzuziehende Strafbestimmung ist jene des § 37 Abs 1 FSG. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.Die im Gegenstandsfall zu Spruchpunkt
- heranzuziehende Strafbestimmung ist jene des Paragraph 37, Absatz eins, FSG. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer seinen Führerschein nicht mitgeführt, wie dies anlässlich der Verkehrsunfallaufnahme durch die kontrollierenden Beamten festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat sohin zweifelsfrei gegen die ihm zu Spruchpunkt
- und
- vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verstoßen. Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm zu Spruchpunkt
- stellt bereits auch die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand unter Strafe. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht nur in Betrieb genommen, sondern hat sein Fahrzeug auch gelenkt. Letztlich ist es auch zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen. Der Beschwerdeführer musste sich im Klaren sein, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden würde und in dieser Verfassung die Inbetriebnahme bzw vor allem das Lenken eines Fahrzeuges verboten ist. Indem er dennoch das Fahrzeug in Betrieb genommen und gelenkt hat, hat er der im Gegenstandsfall maßgeblichen Übertretungsnorm in vorsätzlicher Weise zuwidergehandelt. Zu Spruchpunkt
- wird dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend war zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer vorsätzliches Verhalten angelastet werden muss sowie weiters, dass es im Gegenstandsfall zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt
- in Höhe von Euro 1.000,00 nicht als unangemessen hoch. Es erscheint in Ansehung des Ausmaßes der Alkoholisierung von 1,0 Promille zum Tatzeitpunkt als auch vor dem Hintergrund, dass es im Gegenstandsfall zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist, die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Die Verhängung einer Geldstrafe in dieser Höhe war auch notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sowohl von Euro 1.000,00 zu Spruchpunkt
- als auch in Höhe von Euro 50,00 zu Spruchpunkt
- (nicht mitführend der Lenkberechtigung) ist auch den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Arbeitslosengeld von monatlich Euro 738,00, ledig, kein Vermögen, monatliche Miete von Euro 360,00) nicht überhöht. Eine Geldstrafe soll nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Unbill darstellen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass
§ 1
VVG für die Vollstreckung von Geldstrafen die Erstbehörde, im Gegenstandsfall die Bezirkshauptmannschaft X, zuständig ist und allfällige Raten- bzw Stundungsgesuche bei dieser Behörde einzubringen sind. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass
Paragraph eins, VVG für die Vollstreckung von Geldstrafen die Erstbehörde, im Gegenstandsfall die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, zuständig ist und allfällige Raten- bzw Stundungsgesuche bei dieser Behörde einzubringen sind. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.1419.1