← Österreich

LVwG-2014/22/0504-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/0504-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Deutschen Alpenvereins (DAV), Sektion S e.V. v.d. durch den Ersten Vorsitzenden A B, Adresse, gegen Spruchpunkte

  1. und
  2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 2.10.2013, **** wegen Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen nach § 96a Abs 1 Luftfahrtgesetz (LFG) in Bezug auf die Materialseilbahn der „X-Hütte“ in F nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Deutschen Alpenvereins (DAV), Sektion S e.V. v.d. durch den Ersten Vorsitzenden A B, Adresse, gegen Spruchpunkte
  3. und
  4. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 2.10.2013, **** wegen Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen nach Paragraph 96 a, Absatz eins, Luftfahrtgesetz (LFG) in Bezug auf die Materialseilbahn der „X-Hütte“ in F nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte
  5. und
  6. des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten haben:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte
  7. und
  8. des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten haben: Spruchpunkt 2.: „Folgende Maßnahmen sind alternativ zu setzen:
  9. Die letzte und die vorletzte Stütze vor der Bergstation (Stützen Nr. 6 und 5 lt. Einreichplan zum Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom
  10. 7.1995, Zl. ****) sind mit einem rot-weiß-roten Warnanstrich zu versehen. Bei der letzten Stütze vor der Bergstation (Stütze Nr. 6) mit einer Höhe von ca. 6 Meter sind die rot-weiß-roten Farbfelder mit einer jeweiligen Höhe von ca. 2 Meter anzubringen. Bei der vorletzten Stütze (Stütze Nr. 5) haben diese Farbfelder ein jeweiliges Ausmaß von ca. 3 Meter (sohin insgesamt 9 Meter) zu betragen.
  11. Die letzte Stütze vor der Bergstation (Stütze Nr. 6) ist mit einer Warnkugel im Farbton RAL 2004, Durchmesser 1 Meter, zu versehen.
  12. Zwischen der letzten Stütze vor der Bergstation (Stütze Nr. 6) und der vorletzten Stütze vor der Bergstation (Stütze Nr. 5) sind auf einem Seil Warnkugeln im Farbton RAL 2004, Durchmesser 60 cm, anzubringen, wobei der Abstand zwischen den Kugeln nicht größer als 50 m sein darf.“ Spruchpunkt 3.: „Die Kennzeichnungsmaßnahem sind bis längsten Ende August 2014 fertigzustellen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt
  13. des angefochtenen Bescheides nach Erörterung der Rechts- und Sachlage und bezugnehmend auf die im Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5.2.2014 angeführte Rechtsansicht zurückgezogen wurde. Die gegenständliche Materialseilbahn wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4.7.1995, Zl. **** einer luftfahrtbehördlichen Ausnahmebewilligung zugeführt. In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 18.7.2013 führt der luftfahrttechnische Sachverständige nach einer Befliegung mit dem Hubschrauber des Innenministeriums aus, dass die letzte Stütze entweder mit einer Warnkugel in RAL 2004, Durchmesser 1m oder durch einen rot-weiß-roten Warnanstrich versehen werden möge, da die Grabenüberspannung vor der Bergstation für ein landendes Luftfahrzeug eine Gefahrenstelle darstellt. Aufbauend auf diese gutachterliche Stellungnahme wurde dem DAV Sektion S im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt
  14. vorgeschrieben, die letzte Stütze vor der Bergstation durch einen rot-weiß-roten Warnanstrich mit jeweils 5m hohen Farbfelder zu versehen. Als Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen wurde der 31.12.2013 festgesetzt. In der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurden zusammenfassend die Unmöglichkeit dieser Maßnahme bei einer Stütze mit einer Höhe von ca. 6 m sowie die mangelnde Fristeinräumung vorgebracht. Im Rahmen des Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine ergänzende Stellungnahme des luftfahrtechnischen Sachverständige vom 4.2.2014 eingeholt und dem Beschwerdeführer eine mit 5.2.2014 datierte Stellungnahme des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelt. Am 3.6.2014 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ein. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers mit dem luftfahrttechnischen Sachverständige die gegenständliche Problematik erörtert. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung des Luftfahrtgesetzes BGBl 1957/253 idF BGBl I 2013/108 (LFG) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Luftfahrtgesetzes BGBl 1957/253 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/108 (LFG) lautet wie folgt: „Zusätzliche Auflagen§ 96a.Paragraph 96 a,

(1)Absatz eins,Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 92, § 94 oder § 122, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt ist, so hat die gemäß § 93 oder § 94 Abs. 2 oder § 122 zuständige Behörde die zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, die dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand im Bereich der Technik entsprechen, vorzuschreiben. Bei Vorschreibung dieser Auflagen hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 92,, Paragraph 94, oder Paragraph 122,, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt ist, so hat die gemäß Paragraph 93, oder Paragraph 94, Absatz 2, oder Paragraph 122, zuständige Behörde die zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, die dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand im Bereich der Technik entsprechen, vorzuschreiben. Bei Vorschreibung dieser Auflagen hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(2)Absatz 2,Im Falle von vor dem
  1. Jänner 1958 errichteten Luftfahrthindernissen, für die von Amts wegen gemäß der vor dem
  2. Juli 1994 geltenden Rechtslage mit Bescheid die Duldung von Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben wurde oder vorzuschreiben gewesen wäre, sind erstmalige, andere oder zusätzliche Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Bei Vorschreibung dieser Kennzeichnungsmaßnahmen ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand im Bereich der Technik sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Zuständig für die Vorschreibung dieser Maßnahmen ist jene Behörde, die bei einer Neuerrichtung der Anlage gemäß § 93 für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig wäre.Im Falle von vor dem
  3. Jänner 1958 errichteten Luftfahrthindernissen, für die von Amts wegen gemäß der vor dem
  4. Juli 1994 geltenden Rechtslage mit Bescheid die Duldung von Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben wurde oder vorzuschreiben gewesen wäre, sind erstmalige, andere oder zusätzliche Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Bei Vorschreibung dieser Kennzeichnungsmaßnahmen ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand im Bereich der Technik sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Zuständig für die Vorschreibung dieser Maßnahmen ist jene Behörde, die bei einer Neuerrichtung der Anlage gemäß Paragraph 93, für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig wäre.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des § 95 ist für den Fall der Vorschreibung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 95, ist für den Fall der Vorschreibung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß Absatz eins und 2 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ergibt sich im Falle der Festlegung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß § 95 Abs. 2, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmaßnahmen nicht hinreichend geschützt ist, sind die Bestimmungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Ergibt sich im Falle der Festlegung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß Paragraph 95, Absatz 2,, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmaßnahmen nicht hinreichend geschützt ist, sind die Bestimmungen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden seitens der luftfahrtechnischen Sachverständigen aufgrund der besonderen Situation (insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die letzte Stütze lediglich eine Höhe von ca. 6 Meter aufweist) und der Lage der gegenständlichen Materialseilbahn alternativ auszuführende zusätzliche Maßnahmen vorgeschlagen, um im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Gefährdung für Luftfahrzeuge hintanzuhalten. Bereits in seiner Stellungnahme vom 4.2.2014 führte der Sachverständige aus, dass ein Farbanstrich bzw. die Anbringung einer Warnkugel im Durchmesser von 1 Meter im Farbwert RAL 2004 als gelindestes Mittel anzusehen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt sich die Angabe des Beschwerdeführers, wonach die letzte Stütze lediglich 6 m hoch ist. Damit kann jedoch nach der Aussage des Sachverständigen ein Warnanstrich den Vorgaben der Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972), die ein Mindestausmaß der jeweiligen Farbfelder bei einem „rot-weiß-roten“ Anstrich von je 3 Meter vorsieht, nicht entsprechen und war diese Möglichkeit der Maßnahmenvorschreibung zu eliminieren. Dafür wurden vom Sachverständigen (neben der Warnkugel auf der letzten Stütze) zwei weitere Alternativen vorgeschlagen:
  1. Anstrich der Stütze Nr. 6 sowie der Stütze Nr. 5, die aufgrund der ihm vorliegenden Planunterlagen 10 m hoch ist, mithin beide Stützen mit einem beschriebenen Anstrich zu versehen.
  2. Zwischen den Stützen 5 und 6 ist eine Kugelkette mit Warnkugeln im Durchmesser von 60 cm anzubringen. In diesem Fall darf jedoch der Kugelabstand nicht größer sein als 50 m. Dieses Verhandlungsergebnis wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers zustimmend zur Kenntnis genommen. Es stehen sohin nunmehr insgesamt drei Möglichkeiten offen, für eine ausreichende Sicherheit für den Flugverkehr im Bereich der gegenständlichen Materialseilbahn zu sorgen. Die nunmehr festgelegte Frist für die Verwirklichung zumindest einer dieser Maßnahmen erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol als ausreichend bemessen und wurde auch diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung seitens des Vertreters des Beschwerdeführers kein Einwand erhoben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Behörde zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.0504.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.