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LVwG-2014/22/1507-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/1507-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn Mag. A, Gebäudeverwaltung - Immobilienvermittlung, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates M vom **.**.****, Zl. MagIbk/***/**-**-****/* wegen Untersagung des angezeigten Bauvorhabens „Fahrradüberdachung im Anwesen XY Straße in Ort.“ zu Recht erkannt I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine mit **.**.**** datierte (Einlaufstempel des Stadtmagistrates M vom **.**.****) Bauanzeige zugrunde. Als Antragsteller scheint eine „WEG XY“ auf, die durch die Hausverwaltung Mag. A vertreten wird. Bei der Rubrik „5 Unterschrift des Bauwerbers“ findet sich der Firmenstempel „B gmbH“ in M und eine unleserliche Unterschrift (einer E-Mail vom **.**.**** ist zu entnehmen, dass diese Bauanzeige offenkundig von einem Herrn C – Technik von der genannten Firma eingebracht und unterfertigt wurde. Die Planunterlagen stammen ebenfalls von dieser Firma). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen Stellungnahmen der Stadtplanung sowie der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates M eingeholt wurden, erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid. Als Adressat wird in diesem Bescheid angeführt: „An Herrn D und Miteigentümer, alle vertreten durch Herrn Mag. A“ Inhaltlich wird nach entsprechender Befunddarlegung die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 untersagt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zusammenfassend ausgeführt, dass es sich bei der angezeigten baulichen Anlage um keinen untergeordneten Bauteil im Sinne des § 2 TBO 2011 handle und somit die Errichtung vor der Baugrenzlinie unzulässig sei. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des Herrn Mag. A, in der zusammenfassend argumentiert wird, bei der geplanten Fahrradüberdachung handle es sich sehr wohl um einen untergeordneten Bauteil und hätte die Behörde daher das Vorhaben nicht untersagen dürfen.Inhaltlich wird nach entsprechender Befunddarlegung die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 untersagt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zusammenfassend ausgeführt, dass es sich bei der angezeigten baulichen Anlage um keinen untergeordneten Bauteil im Sinne des Paragraph 2, TBO 2011 handle und somit die Errichtung vor der Baugrenzlinie unzulässig sei. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des Herrn Mag. A, in der zusammenfassend argumentiert wird, bei der geplanten Fahrradüberdachung handle es sich sehr wohl um einen untergeordneten Bauteil und hätte die Behörde daher das Vorhaben nicht untersagen dürfen. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form einer Bauanzeige (§ 23 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Gleich dem Bauansuchen ist auch dieses Bauverfahren ein sog. antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Bei einem antragsbedürften Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas Anderes als das Begehrte zu bewilligen bzw. zur Kenntnis zu nehmen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl. die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht

(2003), § 21 RZ 1). Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)89f und 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 77 Rz 4). Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form einer Bauanzeige (Paragraph 23, TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Gleich dem Bauansuchen ist auch dieses Bauverfahren ein sog. antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Bei einem antragsbedürften Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas Anderes als das Begehrte zu bewilligen bzw. zur Kenntnis zu nehmen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen vergleiche die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), Paragraph 21, RZ 1). Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)89f und 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 77, Rz 4). Diese Bindung der Behörde an den Inhalt des Antrages bezieht sich selbstredend auch auf den Antragsteller (den „Bauwerber“) selbst. Nur demjenigen, der um eine Baubewilligung angesucht hat, darf schlussendlich eine Baubewilligung erteilt werden (zum allfälligen Erfordernis einer Eintrittserklärung beim Wechsel in der Person des Antragstellers siehe etwa VwGH 23.1.2007, 2003/06/0039). Nicht anders verhält es sich bei sog. Bauanzeigen. Auch hier muss die Identität zwischen Bauanzeige und Erledigung in jeder Hinsicht, mithin auch in Bezug auf den Antragsteller, gewahrt sein. Bauwerber (Antragsteller) ist gegenständlich allein die WEG XY (zur beschränkten Rechtsfähigkeit einer Wohnungseigentumsgemeinschaft siehe die Ausführungen unten). Ohne dass dies aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ist, adressiert die Behörde den angefochtenen Bescheid an „Herrn D und Miteigentümer“. Eine Bauanzeige dieser Adressaten liegt jedoch nicht vor. Die Behörde hat daher in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH
  1. 1983, 83/01/0243;
  2. 1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH
  3. 1964, Slg. Nr. 4730,
  4. 3 1968, Slg. Nr. 5685).Bauwerber (Antragsteller) ist gegenständlich allein die WEG XY (zur beschränkten Rechtsfähigkeit einer Wohnungseigentumsgemeinschaft siehe die Ausführungen unten). Ohne dass dies aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ist, adressiert die Behörde den angefochtenen Bescheid an „Herrn D und Miteigentümer“. Eine Bauanzeige dieser Adressaten liegt jedoch nicht vor. Die Behörde hat daher in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH
  5. 1983, 83/01/0243;
  6. 1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH
  7. 1964, Slg. Nr. 4730,
  8. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus prozessökonomischen Gründen wird jedoch an dieser Stelle auf die beschränkte Rechtsfähigkeit einer Wohnungseigentumsgemeinschaft („juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit“) hingewiesen, die sich ausdrücklich auf Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung beschränkt (§ 18 WEG 2002, vgl. etwa VwGH 20.12.2005, 2005/05/0330). Keinesfalls ist damit die Berechtigung verbunden, Bauansuchen bzw. Bauanzeigen bei der Behörde einzubringen. Derartige Rechte kommen nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern ausschließlich den Wohnungseigentümern selbst (allenfalls in ihrer Gesamtheit) zu (vgl. etwa VwGH 18.5.2005, 2005/04/0065; auch baupolizeiliche Aufträge sind nicht an die Wohnungseigentumsgemeinschaft, sondern vielmehr an die einzelnen Wohnungseigentümer zu richten – VwGH 27.2.1998, 96/06/0182; 22.10.2008, 2008/06/0065). Die Behörde wird sich auch angesichts des Einschreitens des Hausverwalters mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit hier überhaupt eine ausreichende Vollmacht vorliegt, die Eigentümer des Anwesens XY in einem Bauverfahren vertreten zu dürfen (siehe zu dieser Thematik etwa VwGH 4.10.1984, 82/06/0022; 11.12.1984, 84/05/0130). Auch stimmen bei der vorliegenden Bauanzeige der Antragsteller und der Unterfertigende nicht überein. Aus prozessökonomischen Gründen wird jedoch an dieser Stelle auf die beschränkte Rechtsfähigkeit einer Wohnungseigentumsgemeinschaft („juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit“) hingewiesen, die sich ausdrücklich auf Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung beschränkt (Paragraph 18, WEG 2002, vergleiche etwa VwGH 20.12.2005, 2005/05/0330). Keinesfalls ist damit die Berechtigung verbunden, Bauansuchen bzw. Bauanzeigen bei der Behörde einzubringen. Derartige Rechte kommen nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern ausschließlich den Wohnungseigentümern selbst (allenfalls in ihrer Gesamtheit) zu vergleiche etwa VwGH 18.5.2005, 2005/04/0065; auch baupolizeiliche Aufträge sind nicht an die Wohnungseigentumsgemeinschaft, sondern vielmehr an die einzelnen Wohnungseigentümer zu richten – VwGH 27.2.1998, 96/06/0182; 22.10.2008, 2008/06/0065). Die Behörde wird sich auch angesichts des Einschreitens des Hausverwalters mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit hier überhaupt eine ausreichende Vollmacht vorliegt, die Eigentümer des Anwesens XY in einem Bauverfahren vertreten zu dürfen (siehe zu dieser Thematik etwa VwGH 4.10.1984, 82/06/0022; 11.12.1984, 84/05/0130). Auch stimmen bei der vorliegenden Bauanzeige der Antragsteller und der Unterfertigende nicht überein. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 beim Stadtmagistrat M zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1507.1

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