Obsah (10)
§ 50§ 52§ 25a§ 79§ 64Art 130§ 57§ 37§ 2Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0896-10 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden: a. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr zu lauten: a. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) hat es nunmehr zu lauten: „Sie haben es als Abfallbesitzer zu verantworten, dass zumindest vor dem 30.07.2013 – wie an diesem Tag vom forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt wurde – auf dem Gst Nr ***7, GB ***** Y, Abfälle, nämlich Textilien (alte Teppichreste), Gartenabfälle (Baum- und Strauchschnitt) und altes Schnittholz mit Elektroinstallationsmaterial, gelagert waren, obwohl die Lagerung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder einem für die Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle vorgesehenen geeigneten Ort unzulässig ist.“ b. Die verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) haben nunmehr „§ 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 103/2013“ zu lauten. b. Die verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) haben nunmehr „§ 79 Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 103/2013“ zu lauten. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.02.2014, Zl **-***-2013, wurde M G zur Last gelegt, er habe zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, aber zumindest vor dem 30.07.2013, auf seinem Gst Nr ***7, GB ***** Y, Abfall in Form von Textilien, Gartenabfällen, altem Schnittholz mit Elektroinstallationsmaterial, etc abgelagert, obwohl es verboten sei, Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten zu sammeln, zu lagern oder zu behandeln.In Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.02.2014, Zl **-***-2013, wurde M G zur Last gelegt, er habe zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, aber zumindest vor dem 30.07.2013, auf seinem Gst Nr ***7, GB ***** Y, Abfall in Form von Textilien, Gartenabfällen, altem Schnittholz mit Elektroinstallationsmaterial, etc abgelagert, obwohl es verboten sei, Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten zu sammeln, zu lagern oder zu behandeln. Dadurch habe M G eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 AWG 2002 begangen und wurde über ihn
§ 79
Abs 2 Z 3 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden
§ 64VSt
G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Dadurch habe M G eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 begangen und wurde über ihn
Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden
Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob M G das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG und führte zusammengefasst aus, dass die genannten Materialien nicht als Abfall zu qualifizieren seien und „alles erfüllt worden sei“. Dagegen erhob M G das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte zusammengefasst aus, dass die genannten Materialien nicht als Abfall zu qualifizieren seien und „alles erfüllt worden sei“. Nach Vorlage des Akts durch die Behörde holte das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Auszug aus dem Vorstrafenregister des Beschwerdeführers, einen Grundbuchsauszug und eine Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen ein und führte sodann am 07.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des forstfachlichen Amtssachverständigen als Zeuge. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.12.2011, Zl ***-***/3-11, wurde dem Beschwerdeführer die dauernde Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des in seinem Eigentum stehenden Gstes Nr ***7, GB ***** Y, im Ausmaß von 400 m² zum Zweck der Errichtung und des Betriebes eines Lagerplatzes für Brennholz zur Beschickung der hofeigenen Hackschnitzelheizungsanlage sowie der zeitweiligen Zwischenlagerung von landwirtschaftlichen Produkten und Maschinen erteilt. Eine abfallrechtliche Genehmigung zur Lagerung von Abfällen liegt nicht vor. Von Frühjahr 2013 bis in etwa August 2013 lagerte der Beschwerdeführer auf dem vorbeschriebenen Lagerplatz Teppichbodenreste, Altholz, Baum- und Strauchschnitt und altes Schnittholz mit Elektroinstallationsmaterial vermengt und unsortiert auf einem Haufen. Der Baum- und Strauchschnitt war auf einem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück und zwar im Haushalt des Beschwerdeführers angefallen und sodann auf den gegenständlichen Lagerplatz verbracht worden. Die Teppichbodenreste und das alte Schnittholz stammten aus dem Haushalt und dem auf demselben Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers. Konkret hatte der Beschwerdeführer diese, nicht mehr brauchbaren, Reste bzw Stücke entfernt und durch neue ausgetauscht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.12.2011, Zl ***-***/3-11, wurde dem Beschwerdeführer die dauernde Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des in seinem Eigentum stehenden Gstes Nr ***7, GB ***** Y, im Ausmaß von 400 m² zum Zweck der Errichtung und des Betriebes eines Lagerplatzes für Brennholz zur Beschickung der hofeigenen Hackschnitzelheizungsanlage sowie der zeitweiligen Zwischenlagerung von landwirtschaftlichen Produkten und Maschinen erteilt. Eine abfallrechtliche Genehmigung zur Lagerung von Abfällen liegt nicht vor. Von Frühjahr 2013 bis in etwa August 2013 lagerte der Beschwerdeführer auf dem vorbeschriebenen Lagerplatz Teppichbodenreste, Altholz, Baum- und Strauchschnitt und altes Schnittholz mit Elektroinstallationsmaterial vermengt und unsortiert auf einem Haufen. Der Baum- und Strauchschnitt war auf einem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück und zwar im Haushalt des Beschwerdeführers angefallen und sodann auf den gegenständlichen Lagerplatz verbracht worden. Die Teppichbodenreste und das alte Schnittholz stammten aus dem Haushalt und dem auf demselben Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers. Konkret hatte der Beschwerdeführer diese, nicht mehr brauchbaren, Reste bzw Stücke entfernt und durch neue ausgetauscht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.12.2011, Zl ***-***/3-11, den im Akt befindlichen Lichtbildern, den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen und den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.12.2011, Zl ***-***/3-11, den im Akt befindlichen Lichtbildern, den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen und den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: A. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 193/2013:A. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 193/2013: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. …
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
- eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. …
(5)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. …
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist „Abfallbesitzer“
- a)der Abfallerzeuger oder
- b)jede Person, welche die Abfälle innehat; § 3Paragraph 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind … 8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. … § 15Paragraph 15 Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer …
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. … § 37Paragraph 37 Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept
§ 57Abs 4.
(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept
Paragraph 57, Absatz 4,
(2)Der Genehmigungspflicht
Abs 1 unterliegen nicht
(2)Der Genehmigungspflicht
Absatz eins, unterliegen nicht … 6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, … § 79Paragraph 79 Strafhöhe …
(2)Wer … nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt, nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, … begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht. … Anhang 2 Behandlungsverfahren 1. Verwertungsverfahren … R13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) … B. Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl Nr 3/2008, in der Fassung LGBl Nr 130/2013:B. Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008,, in der Fassung LGBl Nr 130/2013: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann. …
(4)Sonstige Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme der Siedlungsabfälle wie betriebliche Produktionsabfälle, Abfälle aus dem Bauwesen, Sandfanginhalte, Rückstände aus der Kanalreinigung, Straßenkehricht oder Altreifen.
(5)Biologisch verwertbare Abfälle sind Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Handel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelverarbeitungsbetrieben, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus der Straßenerhaltung. … § 10Paragraph 10 Allgemeine Pflichten Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden. § 11Paragraph 11 Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen …
(2)Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass …
- c)die biologisch verwertbaren Abfälle in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert oder, soweit diese nach anderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, an Tiere verfüttert werden, und
- d)der Sperrmüll nach der Müllabfuhrordnung bereitgestellt wird. § 12Paragraph 12 Sammlung und Übergabe von sonstigen Abfällen Die Erzeuger von sonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass
- a)jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden können, dieser entsprechenden Verwertung zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und
- b)nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt werden, sodass die Interesse nach § 4 Abs 6 nicht beeinträchtigt werden.
- b)nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt werden, sodass die Interesse nach Paragraph 4, Absatz 6, nicht beeinträchtigt werden. C. Tiroler Abfallwirtschaftskonzept, LGBl Nr 1/1993, in der Fassung LGBl Nr 145/2013:C. Tiroler Abfallwirtschaftskonzept, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1993,, in der Fassung LGBl Nr 145/2013: § 1Paragraph eins Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle
(3)Zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recyceln oder zur sonstigen Verwertung sind außerdem getrennt zu sammeln: …
- c)biologisch verwertbare Siedlungsabfälle. § 3Paragraph 3 Getrennt zu sammelnde sonstige Abfälle Getrennt zu sammeln sind:
- a)nicht der VerpackVO 1996 unterliegende Abfälle aus Papier und Metall (Schrott) sowie nicht der Elektroaltgeräteverordnung unterliegende Abfälle aus Metall (Schrott),
- b)Flachglas, Altholz und Altreifen und
- c)biologisch verwertbare Abfälle. D. Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1991), BGBl Nr 52/21991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:D. Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1991), BGBl Nr 52/21991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: § 5Paragraph 5 Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 19Paragraph 19 Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: A. Schuldspruch: Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff; § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (objektiver Abfallbegriff; § 2 Abs 1 Z 2), um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen. Zur Begründung der Abfalleigenschaft genügt es, wenn die Voraussetzungen eines Abfallbegriffes – egal, ob subjektiv oder objektiv – vorliegen. Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (objektiver Abfallbegriff; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,), um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen. Zur Begründung der Abfalleigenschaft genügt es, wenn die Voraussetzungen eines Abfallbegriffes – egal, ob subjektiv oder objektiv – vorliegen. 1. Baum- und Strauchschnitt: Nach der Lebenserfahrung geht es einem Grundeigentümer, wenn im Rahmen von Baumpflegemaßnahmen der dabei anfallende Baum- und Strauchschnitt vom Anfallsort weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, die eigenen Grundflächen, ohne durch den Baum- und Strauchschnitt behindert zu werden, zu benützen, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung vom Anfallsort eine Entledigungsabsicht verbunden. Insofern ist der subjektive Abfallbegriff betreffend dem vom Beschwerdeführer erzeugten Baum- und Strauchschnitt erfüllt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den bei ihm anfallenden Baum- und Strauchschnitt auf ein ebenfalls in seinem Eigentum stehendes Grundstück verbrachte, ändert am Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes nichts. Schließlich bedurfte es für „nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden“ explizit einer Ausnahme vom Abfallbegriff (vgl § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass selbst bei Baum- und Strauchschnitt, der nach dessen Anfall, vor Ort zwischengelagert und vor dessen Kompostierung zerkleinert wird, subjektiv von Abfall auszugehen ist. Für diese Sichtweise spricht auch § 11 Abs 2 lit c TAWG. Danach sind biologisch verwertbare Abfälle (vgl § 2 Abs 5 TAWG) – sofern diese nicht als sonstige Abfälle im Sinne des § 2 Abs 4 TAWG zu qualifizieren sind – , in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter einzubringen, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert werden. Somit wird in dieser gesetzlichen Bestimmung ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei Baum- und Strauchschnitt, der auf dem eigenen Grundstück anfällt und dort kompostiert wird, um Abfälle handelt. Nach der Lebenserfahrung geht es einem Grundeigentümer, wenn im Rahmen von Baumpflegemaßnahmen der dabei anfallende Baum- und Strauchschnitt vom Anfallsort weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, die eigenen Grundflächen, ohne durch den Baum- und Strauchschnitt behindert zu werden, zu benützen, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung vom Anfallsort eine Entledigungsabsicht verbunden. Insofern ist der subjektive Abfallbegriff betreffend dem vom Beschwerdeführer erzeugten Baum- und Strauchschnitt erfüllt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den bei ihm anfallenden Baum- und Strauchschnitt auf ein ebenfalls in seinem Eigentum stehendes Grundstück verbrachte, ändert am Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes nichts. Schließlich bedurfte es für „nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden“ explizit einer Ausnahme vom Abfallbegriff vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass selbst bei Baum- und Strauchschnitt, der nach dessen Anfall, vor Ort zwischengelagert und vor dessen Kompostierung zerkleinert wird, subjektiv von Abfall auszugehen ist. Für diese Sichtweise spricht auch Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, TAWG. Danach sind biologisch verwertbare Abfälle vergleiche Paragraph 2, Absatz 5, TAWG) – sofern diese nicht als sonstige Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, TAWG zu qualifizieren sind – , in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter einzubringen, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert werden. Somit wird in dieser gesetzlichen Bestimmung ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei Baum- und Strauchschnitt, der auf dem eigenen Grundstück anfällt und dort kompostiert wird, um Abfälle handelt. Wie festgestellt, lagerte der Beschwerdeführer den bei ihm angefallenen Baum- und Strauchschnitt nicht am Anfallsort, sondern verbrachte diesen auf ein anderes in seinem Eigentum stehendes Grundstück. Mangels Vorliegens einer abfallrechtlichen Genehmigung für eine solche Lagerung, stellt sich die Frage, ob hier von einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 ausgegangen werden kann. Gleichzeitig ist der Ausnahmetatbestand des § 37 Abs 2 Z 6 AWG 2002 zu prüfen. Nach dieser Bestimmung unterliegen Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, nicht der Genehmigungspflicht
§ 37Abs 1 AWG 2002.
Eine „Behandlung“ liegt
§ 2Abs 5 Z 1 i
Vm Anhang 2 Z 1 R13 AWG 2002 auch dann vor, wenn Abfälle bloß (zwischen-)gelagert werden. Eine Zwischenlagerung der im Haushalt anfallenden Abfälle ist jedenfalls dann unzulässig, wenn diese gegen Rechtsvorschriften verstößt (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 1005 BlgNR
- GP 21). Eine zulässige Zwischenlagerung der im Haushalt anfallenden Abfälle setzt daher unter anderem voraus, dass die allenfalls erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen, etc vorliegen (vgl VwGH 28.11.2013, Zl 2011/07/0163). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, lagerte der Beschwerdeführer den bei ihm angefallenen Baum- und Strauchschnitt unsortiert und vor allem vermischt mit Schnittholz samt Elektroinstallationsmaterial, Teppichbodenresten und Altholz. Diese Vorgehensweise widerspricht insbesondere § 10 TAWG iVm § 1 Abs 3 lit c Tiroler Abfallwirtschaftskonzept, wonach biologisch verwertbare Siedlungsabfälle getrennt zu sammeln sind. Mangels zulässiger Zwischenlagerung des hier im Haushalt angefallenen Abfalls, ist der Ausnahmetatbestand des § 37 Abs 2 Z 6 AWG 2002 im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 984 BlgNR
- GP 92) oder Müllsammelinseln (vgl Erläuternden Bemerkungen zur RV 2293 BlgNr
- GP 6). Abfallbehälter und Müllsammelinseln haben gemeinsam, dass Abfälle getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden. Insofern scheidet ein Lagerplatz, der für die Lagerung von Abfällen nicht vorgesehen ist und auf dem unterschiedliche Abfälle ungeordnet und vermischt gelagert werden, von vornherein als geeigneter Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 aus. Wie festgestellt, lagerte der Beschwerdeführer den bei ihm angefallenen Baum- und Strauchschnitt nicht am Anfallsort, sondern verbrachte diesen auf ein anderes in seinem Eigentum stehendes Grundstück. Mangels Vorliegens einer abfallrechtlichen Genehmigung für eine solche Lagerung, stellt sich die Frage, ob hier von einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 ausgegangen werden kann. Gleichzeitig ist der Ausnahmetatbestand des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 zu prüfen. Nach dieser Bestimmung unterliegen Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, nicht der Genehmigungspflicht
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Eine „Behandlung“ liegt
Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 2 Ziffer eins, R13 AWG 2002 auch dann vor, wenn Abfälle bloß (zwischen-)gelagert werden. Eine Zwischenlagerung der im Haushalt anfallenden Abfälle ist jedenfalls dann unzulässig, wenn diese gegen Rechtsvorschriften verstößt vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1005 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 21). Eine zulässige Zwischenlagerung der im Haushalt anfallenden Abfälle setzt daher unter anderem voraus, dass die allenfalls erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen, etc vorliegen vergleiche VwGH 28.11.2013, Zl 2011/07/0163). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, lagerte der Beschwerdeführer den bei ihm angefallenen Baum- und Strauchschnitt unsortiert und vor allem vermischt mit Schnittholz samt Elektroinstallationsmaterial, Teppichbodenresten und Altholz. Diese Vorgehensweise widerspricht insbesondere Paragraph 10, TAWG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, Tiroler Abfallwirtschaftskonzept, wonach biologisch verwertbare Siedlungsabfälle getrennt zu sammeln sind. Mangels zulässiger Zwischenlagerung des hier im Haushalt angefallenen Abfalls, ist der Ausnahmetatbestand des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 984 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 92) oder Müllsammelinseln vergleiche Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 2293 BlgNr
- Gesetzgebungsperiode 6). Abfallbehälter und Müllsammelinseln haben gemeinsam, dass Abfälle getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden. Insofern scheidet ein Lagerplatz, der für die Lagerung von Abfällen nicht vorgesehen ist und auf dem unterschiedliche Abfälle ungeordnet und vermischt gelagert werden, von vornherein als geeigneter Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 aus.
- Altes Schnittholz mit Elektroinstallationsmaterial und Teppichbodenreste:
den getroffenen Feststellungen stammen das alte Schnittholz mit Elektroinstallationsmaterial und die alten Teppichbodenreste zum einen aus dem Haushalt des Beschwerdeführers zum anderen aus seinem Gewerbebetrieb und wurden deshalb auf das gegenständliche Grundstück verbracht, weil diese im Haushalt bzw im Gewerbebetrieb durch neue Stücke ersetzt worden waren. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Materialien loswerden wollte und ist der subjektive Abfallbegriff zu bejahen. Wie festgestellt, liegt auch für die Lagerung dieser Abfälle keine abfallrechtliche Genehmigung vor. Die gegenständliche Rodungsbewilligung umfasst die Lagerung von altem Schnittholz mit Elektroinstallationsmaterial und Teppichbodenresten ebenfalls nicht. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der gegenständliche Lagerplatz für die hier erfolgte Lagerung von altem Schnittholz mit Elektroinstallationsmaterial und Teppichbodenresten vermischt mit Baum- und Strauchschnitt und Altholz kein geeigneter Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 ist.
den getroffenen Feststellungen stammen das alte Schnittholz mit Elektroinstallationsmaterial und die alten Teppichbodenreste zum einen aus dem Haushalt des Beschwerdeführers zum anderen aus seinem Gewerbebetrieb und wurden deshalb auf das gegenständliche Grundstück verbracht, weil diese im Haushalt bzw im Gewerbebetrieb durch neue Stücke ersetzt worden waren. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Materialien loswerden wollte und ist der subjektive Abfallbegriff zu bejahen. Wie festgestellt, liegt auch für die Lagerung dieser Abfälle keine abfallrechtliche Genehmigung vor. Die gegenständliche Rodungsbewilligung umfasst die Lagerung von altem Schnittholz mit Elektroinstallationsmaterial und Teppichbodenresten ebenfalls nicht. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der gegenständliche Lagerplatz für die hier erfolgte Lagerung von altem Schnittholz mit Elektroinstallationsmaterial und Teppichbodenresten vermischt mit Baum- und Strauchschnitt und Altholz kein geeigneter Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 ist. Indem der Beschwerdeführer Abfälle entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002 lagerte, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Indem der Beschwerdeführer Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 lagerte, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (vgl. VwGH 16.11.1993, Zl. 93/07/0022, 0023). Dass er die Abfallbehörde kontaktiert hat und ihm von dort mitgeteilt worden ist, dass die Lagerung der Abfälle auf dem betreffenden Grundstück zulässig ist, hat aber der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Diesem kommt sohin kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen vergleiche VwGH 16.11.1993, Zl. 93/07/0022, 0023). Dass er die Abfallbehörde kontaktiert hat und ihm von dort mitgeteilt worden ist, dass die Lagerung der Abfälle auf dem betreffenden Grundstück zulässig ist, hat aber der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Diesem kommt sohin kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Die Bestrafung zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. B. Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist nicht unerheblich. Die abfallrechtlichen Vorschriften, die die Behandlung von Abfällen reglementieren, dienen dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Sie sollen gewährleisten, dass keine Gefahren für die Menschen, die Umwelt und die sonstigen abfallrechtlichen Schutzgüter ausgehen. Diesem staatlichen Interesse hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Es war daher eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Aufgrund dieser – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergaben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Bei der verhängten Geldstrafe handelt es sich um die Mindeststrafe. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Zumal der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses keine Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer auch zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0896.10