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{'item': 'LVwG-2014/37/0091-7'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 69Art 151Art 130§ 75§ 63§ 27§ 9§ 64§ 33§ 40§ 16Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0091-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

  1. Spruchteil A)a)
  2. dahingehend abgeändert wird, als die lit c und d wie folgt zu lauten haben:
  3. Spruchteil A)a)
  4. dahingehend abgeändert wird, als die Litera c und d wie folgt zu lauten haben: „c. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013, an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Gst Nr 3697, 3698, 3699/1, 3699/3, 3700, 3701, und .557/13, alle vorgetragen in EZ 2, GB +++++ Ort1, und die Gst Nr 6, 10/1, 10/3, 10/9, 149, 173/1, 204/1, 204/7, 266, 289, 333/2, 353, 374, 378/2, 473, 477 – 479, 800/5, 804/4, 1681, 1740/2, 1766, 1881, 1882, 1943, 2045/6, 2045/7, 2069/1, 2069/4, 2069/6, 2097/3, 3659/2, 4468, 4469, 4477/2, 4480, 4481/1, 4481/2, 5300/1, 5387, 5389, 5453, 5469, 5482, 5500, 5501, 5505, 5516, 5517, 5529, 5530, 5547, 5556, 5560, 5572 und 5596, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996„c. Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Gst Nr 3697, 3698, 3699/1, 3699/3, 3700, 3701, und .557/13, alle vorgetragen in EZ 2, GB +++++ Ort1, und die Gst Nr 6, 10/1, 10/3, 10/9, 149, 173/1, 204/1, 204/7, 266, 289, 333/2, 353, 374, 378/2, 473, 477 – 479, 800/5, 804/4, 1681, 1740/2, 1766, 1881, 1882, 1943, 2045/6, 2045/7, 2069/1, 2069/4, 2069/6, 2097/3, 3659/2, 4468, 4469, 4477/2, 4480, 4481/1, 4481/2, 5300/1, 5387, 5389, 5453, 5469, 5482, 5500, 5501, 5505, 5516, 5517, 5529, 5530, 5547, 5556, 5560, 5572 und 5596, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 d. Erträge im Sinne des § 40 Abs 6 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013, an den Teilwaldgrundstücken, das sind die Gst Nr 263, 288/1, 317/2, 333/2, 353,374, 378/2, 472/3-5, 472/7, 472/8, 472/10, 473, 480, 800/1, 800/2, 800/13, 800/14, 804/1, 804/5, 1658, 1659, 4470/1-3, 4471/1, 4478/1, 4479, 5533 und 5709, allesamt vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und § 33 Abs. 2 lit c Z 2 TFLG 1996“d. Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, an den Teilwaldgrundstücken, das sind die Gst Nr 263, 288/1, 317/2, 333/2, 353,374, 378/2, 472/3-5, 472/7, 472/8, 472/10, 473, 480, 800/1, 800/2, 800/13, 800/14, 804/1, 804/5, 1658, 1659, 4470/1-3, 4471/1, 4478/1, 4479, 5533 und 5709, allesamt vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996“ und
  5. Spruchteil B) dahingehend abgeändert wird, als er wie folgt zu lauten hat: „Die Anträge zu II) werden allesamt wegen entschiedener Sache „Die Anträge zu römisch zwei) werden allesamt wegen entschiedener Sache z u r ü c k g e w i e s e n.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom 10.05.1957 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Fraktionsgut der ehemaligen Fraktion A in den Liegenschaften in den EZ 1, 2 und 3, alle GB +++++ Ort1, eingeleitet.Mit Bescheid vom 10.05.1957 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Fraktionsgut der ehemaligen Fraktion A in den Liegenschaften in den EZ 1, 2 und 3, alle GB +++++ Ort1, eingeleitet. Mit dem Bescheid „Liste der Parteien“ vom 14.01.1959 hat die Agrarbehörde das Regulierungsgebiet durch Aufzählung der einzelnen Grundstücke der betroffenen Liegenschaften in den EZ 1, 2 und 3, alle GB +++++ Ort1, festgelegt und das Regulierungsgebiet als Gemeindegut qualifiziert. Mit Bescheid vom 10.08.1959, Zl *****-****/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A) und Verwaltungssatzungen (Teil B), erlassen, das Regulierungsgebiet erneut unter Anführung der betroffenen Grundstücke in den EZ 1, 2 und 3, alle GB ***** Ort1, bestimmt und es als Gemeinde- bzw Fraktionsgut qualifiziert.Mit Bescheid vom 10.08.1959, Zl *****-****/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A) und Verwaltungssatzungen (Teil B), erlassen, das Regulierungsgebiet erneut unter Anführung der betroffenen Grundstücke in den EZ 1, 2 und 3, alle GB ***** Ort1, bestimmt und es als Gemeinde- bzw Fraktionsgut qualifiziert. Auf Grundlage des rechtskräftigen Regulierungsplans vom 10.08.1959, Zl *****-****/**, hat das Bezirksgericht Ort8 das Eigentum der Agrargemeinschaft A in den EZ 1, 2 und 3, alle GB +++++ Ort1, mit Beschluss vom 23.01.1960, Zl **/**, einverleibt.
  2. Feststellungsverfahren Mit Eingabe vom 09.07.2009 hat die Agrargemeinschaft A bei der Agrarbehörde I. Instanz die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit genau definiertem Inhalt beantragt.Mit Eingabe vom 09.07.2009 hat die Agrargemeinschaft A bei der Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit genau definiertem Inhalt beantragt. Mit Bescheid vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A in den EZ 2 und EZ 1, beide GB +++++ Ort1, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind und drei genau bezeichnete Grundstücke der Liegenschaft in EZ 1, GB +++++ Ort1, kein Gemeindegut darstellen.Mit Bescheid vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A in den EZ 2 und EZ 1, beide GB +++++ Ort1, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind und drei genau bezeichnete Grundstücke der Liegenschaft in EZ 1, GB +++++ Ort1, kein Gemeindegut darstellen. Der Berufung der rechtsfreundlich vertretenen Agrargemeinschaft A hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, teilweise Folge gegeben und das Gst Nr 472/6, GB +++++ Ort1, nicht als Gemeindegut qualifiziert. Im Übrigen hat der Landesagrarsenat die Berufung jedoch als unbegründet abgewiesen. In seiner Entscheidung führte der Landesagrarsenat im Wesentlichen aus, dass das Gemeinschaftsgebiet vor der erfolgten Regulierung unzweifelhaft im Eigentum der politischen Gemeinde A gestanden habe. Die politische Gemeinde A habe als Eigentümerin an der Verwaltung der gemeinschaftlichen Grundstücke maßgeblich mitgewirkt. Die Erträgnisse des Gemeinschaftsgebietes, insbesondere des unverteilten (ehemaligen) Fraktionswaldes, seien auch für öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllungen eingesetzt worden. Im Zeitpunkt der Erlassung des agrarbehördlichen Bescheides vom 10.08.1959, Zl *****-****/**, sei das Gemeinschaftsgebiet als Gemeindegut zu qualifizieren gewesen. Eine entsprechende Feststellung habe auch die Agrarbehörde getroffen. Mit Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl ****/**/****-*, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, insoweit sich die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung auf Teilwälder bezog, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Unter Berücksichtigung des eben zitierten Erkenntnisses der Verwaltungsgerichtshofes hat der Landesagrarsenat mit seinem Bescheid vom 15.12.2011, Zl LAS-***/**-**, die Berufung der Agrargemeinschaft A gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, bezogen auf die Teilwaldgrundstücke als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Berufung jedoch die Gst Nr 263, 288/1, 317/2, 472/3, 472/4, 472/5, 472/7, 472/8, 472/10, 480, 800/1, 800/2, 800/13, 800/14, 804/1, 804/5, 1658, 1659, 4470/1, 4470/2, 4470/3, 4471/1, 4477/1, 4478/1, 4479, 5533, 5709, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, als Teilwälder im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt.Unter Berücksichtigung des eben zitierten Erkenntnisses der Verwaltungsgerichtshofes hat der Landesagrarsenat mit seinem Bescheid vom 15.12.2011, Zl LAS-***/**-**, die Berufung der Agrargemeinschaft A gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, bezogen auf die Teilwaldgrundstücke als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Berufung jedoch die Gst Nr 263, 288/1, 317/2, 472/3, 472/4, 472/5, 472/7, 472/8, 472/10, 480, 800/1, 800/2, 800/13, 800/14, 804/1, 804/5, 1658, 1659, 4470/1, 4470/2, 4470/3, 4471/1, 4477/1, 4478/1, 4479, 5533, 5709, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, als Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt. Mit seinem Beschluss vom 20.06.2012, B 201/12-3, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft A gegen das Erkenntnis des Landesgararsenates vom 15.12.2011, LAS-***/**-**, abgelehnt. Den Antrag der Agrargemeinschaft A auf Wiederaufnahme des durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 15.12.2011, Zl LAS-***/**-**, abgeschlossenen Verfahrens hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 02.10.2013, LAS-***/**-**, abgewiesen.
  3. Verfahren betreffend Abänderung des Regulierungsplanes: Mit Schriftsatz vom 21.09.2011 haben die Agrargemeinschaft A sowie mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft A insgesamt vier Feststellungsanträge bei der Agrarbehörde eingebracht. Mit Bescheid vom 05.03.2012, Zl ****-****/***-****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz über die Feststellungsanträge vom 21.09.2011 sowie von Amts wegen wie folgt entschieden:Mit Schriftsatz vom 21.09.2011 haben die Agrargemeinschaft A sowie mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft A insgesamt vier Feststellungsanträge bei der Agrarbehörde eingebracht. Mit Bescheid vom 05.03.2012, Zl ****-****/***-****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz über die Feststellungsanträge vom 21.09.2011 sowie von Amts wegen wie folgt entschieden: „A) a)

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 10.08.1959, Zl. *****-****/**, in der FassungGemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 10.08.1959, Zl. *****-****/**, in der Fassung ● Bescheid vom 29.06.1978, Zl. *****-****/***, ● Bescheid vom 09.10.1978, Zl. *****-****/***, ● Bescheid vom 02.04.1986, Zl. *****-****/***, diese in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang I. abgeändert:diese in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang römisch eins. abgeändert: Anhang I.Anhang römisch eins. zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 10.08.1959, Zl. *****-****/**, in der Fassung der Bescheide vom 29.06.1978, Zl. *****-****/***, vom 09.10.1978, Zl. *****-****/*** und vom 02.04.1986, Zl. ****-****/***, diese in der geltenden Fassung 1. Im Abschnitt II. der Haupturkunde ,Parteien und deren Anteilsrechte` ist der letzte Absatz zu streichen und durch nachfolgenden Absatz zu ersetzen:1. Im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde ,Parteien und deren Anteilsrechte` ist der letzte Absatz zu streichen und durch nachfolgenden Absatz zu ersetzen: An den Erträgnissen und Lasten sowie der Verwaltung des Regulierungsgebietes nehmen teil:

  1. a)Die Gemeinde A als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 und § 40 Abs 6 TFLG 1996a) Die Gemeinde A als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996
  2. b)sowie die jeweiligen Eigentümer der vorverzeichneten Stammsitzliegenschaften im Verhältnis der hiebei ausgewiesenen Anteilsrechte. 2. Nach Abschnitt II. der Haupturkunde ist ein neuer Abschnitt IIa ,Nutzungen und Ertrag` einzufügen, der zu lauten hat wie folgt:2. Nach Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde ist ein neuer Abschnitt römisch zwei a ,Nutzungen und Ertrag` einzufügen, der zu lauten hat wie folgt: Als übliche regelmäßige Nutzungen kommen in Betracht: a. Holznutzung b. Weidenutzung c. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996c. Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 d. Erträge im Sinne des § 40 Abs 6 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010, an den Teilwaldgrundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996d. Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, an den Teilwaldgrundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Der Substanzwert

lit c und die anteiligen Erträge

lit d stehen der Gemeinde A zu (§ 33 Abs 5 und § 40 Abs 6 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Der Substanzwert

Litera c und die anteiligen Erträge

Litera d, stehen der Gemeinde A zu (Paragraph 33, Absatz 5 und Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Bis zur Erlassung eines Weidewirtschaftsplanes und eines Waldwirtschaftsplanes hat die gemeinschaftliche Holz- und Weidenutzung nach der bisherigen alten Übung im Ausmaß der Anteilsberechtigung zu erfolgen. b)

§ 69Abs 1 lit c i

Vm § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft A die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestand dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 11.05.1998, Zl. *****-****/***-***, in der Fassung des Bescheides vom 15.12.2006, Zl. ****-****/***-****, außer Kraft.

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft A die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestand dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 11.05.1998, Zl. *****-****/***-***, in der Fassung des Bescheides vom 15.12.2006, Zl. ****-****/***-****, außer Kraft. B) Die Anträge werden allesamt als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“ Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012, Zl *****-****/***-****, haben die Agrargemeinschaft A sowie mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft mit Schriftsatz vom 12.03.2012 Berufung erhoben. Die Berufungswerber haben die Spruchteile A) und B) des Bescheides der belangten Behörde vom 05.03.2012, Zl ****-****/***-****, im vollen Umfang angefochten und beantragt, Spruchteil A) ersatzlos aufzuheben und Spruchteil B) dahingehend abzuändern, dass den Anträgen der Antragssteller vollumfänglich stattgegeben werde.

  1. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schriftsatz vom 03.05.2012, Zl LAS-***/**-**, hat der (inzwischen aufgelöste) Landesagrarsenat die Beschwerde der Agrargemeinschaft A und der Mitglieder der Agrargemeinschaft A der Gemeinde A zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Die Gemeinde A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, hat sich zu den Ausführungen in der Beschwerde im Schriftsatz vom 09.05.2012 geäußert und die geltend gemachten Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht zutreffend bewertet. Ergänzend hat die Gemeinde A vorgebracht, verschiedene Bestimmungen der neuen Verwaltungssatzung würden sie benachteiligen. Zusammenfassend hat die Gemeinde A daher den Antrag gestellt, die Beschwerde der Agrargemeinschaft A und der Mitglieder der Agrargemeinschaft A als unbegründet abzuweisen und aus Anlass der Beschwerde die neu erlassene Verwaltungssatzung dahingehend abzuändern, dass die sie benachteiligenden Bestimmungen zu entfallen hätten.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 24.04.2014 hat die Gemeinde A ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und zudem beantragt, die für 06.05.2014 anberaumte Verhandlung zu vertagen. Mit Schriftsatz vom 04.05.2014 hat Person129, Adresse, 6020 Innsbruck, auch im Namen seiner Schwester Person127, Hintere Gasse 3, Ort1, mitgeteilt, sie beide seien Rechtsnachfolger nach ihrer Mutter Person128, sie würden allerdings das Rechtsmittel nicht weiter aufrecht erhalten. Mit Schriftsatz vom 05.05.2014 haben die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und Beweisanträge gestellt. Am 06.05.2014 hat Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführer sowie die Gemeinde A ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt haben Die Beschwerdeführer, insbesondere in der Person des Obmannes der Agrargemeinschaft A, haben anhand der historischen Entwicklung nochmals hervorgehoben, dass niemals die Gemeinde A Eigentümerin der Liegenschaften des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A gewesen sei. Im Zuge der Verhandlung wurden anhand aktueller Grundbuchsauszüge und nach Rücksprache mit dem Obmann der Agrargemeinschaft A Klarstellungen betreffend einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft und den Umfang der Vertretungsbefugnis getroffen. Aufgrund dieser Klarstellungen und der Mitteilung des Person129 vom 04.05.2014 ließ sich feststellen, wer als Beschwerdeführer/in auftritt, für welche Beschwerdeführer/innen die Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. D erteilte Vollmacht gilt und welche Beschwerden als zurückgezogen gelten. II. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde A:römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde A:
  3. Beschwerdevorbringen: 1.1 Einleitung: Die Beschwerdeführer beantragen, Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben und Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen vom 21.09.2011 voll umfänglich stattgegeben werde. Die Beschwerdeführer machen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. 1.2 Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die Agrarbehörde habe in einem Verfahren wie diesem die wahren Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet im Zeitpunkt vor dem Einschreiten der Agrarbehörde zu klären, weil der Substanzanspruch der Ortsgemeinde wahres Eigentum der Ortsgemeinde voraussetze. Die Agrarbehörde habe diese Eigentumsprüfung jedoch gegenständlich verabsäumt und stattdessen vielmehr an eine historische „Gemeindegutsbeurteilung“ angeknüpft. Das Regulierungsgebiet sei aus der Tiroler Forstregulierung 1847 hervorgegangen und den Stammliegenschaftsbesitzern von A als Privateigentum zugestanden und als Privateigentum anerkannt worden. Die politische Ortsgemeinde A sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Regulierungsgebietes gewesen. 1.3 Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die Änderung des Regulierungsplanes sowie der Satzung zur Umsetzung des Restitutionsanspruches der Ortsgemeinde setze voraus, dass „atypisches Gemeindegut“ im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, Slg 18.446/2008, vorliege. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Die Änderung des Regulierungsplanes sei deshalb rechtswidrig.Die Änderung des Regulierungsplanes sowie der Satzung zur Umsetzung des Restitutionsanspruches der Ortsgemeinde setze voraus, dass „atypisches Gemeindegut“ im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, Slg 18.446 aus 2008,, vorliege. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Die Änderung des Regulierungsplanes sei deshalb rechtswidrig. Die zur „Gemeindegutsfeststellung“ ergangenen Vorentscheidungen würden keine Bindungswirkung entfalten, da die Beschwerde führenden Agrargemeinschaftsmitglieder am Vorverfahren nicht beteiligt gewesen seien und die Eigentumsverhältnisse, entgegen der klaren Vorgabe des Verfassungsgerichtshofes, nicht anhand von Eigentumstitel und Modus (Eigentumserwerb nach Zivilrecht) geprüft worden seien. Das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A sei aus der Tiroler Forstregulierung 1847 hervorgegangen sei. Im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 sei ausschließlich Gemeinschaftseigentum der Stammliegenschaftsbesitzer entstanden. Außerdem seien die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft rechtskräftig festgesetzt worden. Ein Anteilsrecht der Ortsgemeinde sei weder vereinbart noch bescheidmäßig vorgesehen gewesen. Zudem habe der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 10.12.2010, VfSlg. 19.262/2010, klargestellt, dass der Begriff „Gemeindegut“

dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 „wahres Eigentum der Agrargemeinschaft“ bedeutete.Zudem habe der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 10.12.2010, VfSlg. 19.262 aus 2010,, klargestellt, dass der Begriff „Gemeindegut“

dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 „wahres Eigentum der Agrargemeinschaft“ bedeutete. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung des Regulierungsplanes und die damit vorgenommene Zuweisung der Substanznutzungen an die politische Ortsgemeinde sei verfehlt und entbehre jeglicher Grundlage. Da den Beschwerdeführern das Eigentum an der Substanz zukomme, handle es sich dabei um einen verfassungswidrigen Eingriff in deren Rechtsposition. Abschließend legen die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel noch einmal umfassend dar, warum sie die durch den angefochtenen Bescheid abgeänderte Verwaltungssatzung als rechtswidrig ansehen. Dabei bringen sie im Wesentlichen vor, dass die Agrargemeinschaft A keine „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“ und die Gemeinde nicht substanzberechtigt sei. Dementsprechend bekämpfen die Beschwerdeführer alle Bestimmungen der neuen Verwaltungssatzung, die auf die Gesetzesbestimmungen betreffend „atypisches Gemeindegut“ Bezug nehmen. Ausdrücklich behaupten die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der §§ 2 (öffentliches Interesse als Zweck der Agrargemeinschaft), 4 (Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde), 10 lit d und 13 Z 2 (Führung von zwei Rechnungskreisen) der neuen Verwaltungssatzung.Abschließend legen die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel noch einmal umfassend dar, warum sie die durch den angefochtenen Bescheid abgeänderte Verwaltungssatzung als rechtswidrig ansehen. Dabei bringen sie im Wesentlichen vor, dass die Agrargemeinschaft A keine „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“ und die Gemeinde nicht substanzberechtigt sei. Dementsprechend bekämpfen die Beschwerdeführer alle Bestimmungen der neuen Verwaltungssatzung, die auf die Gesetzesbestimmungen betreffend „atypisches Gemeindegut“ Bezug nehmen. Ausdrücklich behaupten die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Paragraphen 2, (öffentliches Interesse als Zweck der Agrargemeinschaft), 4 (Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde), 10 Litera d und 13 Ziffer 2, (Führung von zwei Rechnungskreisen) der neuen Verwaltungssatzung. 1.4 Ergänzendes Vorbringen vom 05.05.2014: Die Beschwerdeführer haben ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 05.05.2014 ergänzt und nochmals betont, dass es sich beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A um kein Gemeindegut gehandelt habe. Die bereits gestellten Beweisanträge werden wiederholt. 2. Stellungnahme der Gemeinde A: Die Gemeinde A hat ausdrücklich festgehalten, dass der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, Zl LAS-****/**-**, auch gegenüber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft A und somit den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften Bindungswirkung entfalte. Die Rechtsfrage, ob Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut seien, sei somit rechtskräftig entschieden worden und nicht neuerlich zu prüfen.Die Gemeinde A hat ausdrücklich festgehalten, dass der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, Zl LAS-****/**-**, auch gegenüber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft A und somit den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften Bindungswirkung entfalte. Die Rechtsfrage, ob Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut seien, sei somit rechtskräftig entschieden worden und nicht neuerlich zu prüfen. Die Gemeinde A hat sich in ihrer Stellungnahme auch zur neuen Verwaltungssatzung geäußert. Laut ihren Ausführungen definiere § 1 Abs 2 der Satzung zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, andererseits die substanzberechtigte Gemeinde A. Ausdrücklich halte § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der §§ 2 ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach § 1 Abs 2 lit a heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde A das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc.Die Gemeinde A hat sich in ihrer Stellungnahme auch zur neuen Verwaltungssatzung geäußert. Laut ihren Ausführungen definiere Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, andererseits die substanzberechtigte Gemeinde A. Ausdrücklich halte Paragraph eins, Absatz 3, der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der Paragraphen 2, ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde A das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc. Zusammenfassend hat die Gemeinde A den Antrag gestellt, die Beschwerde der Agrargemeinschaft A und von Mitgliedern der Agrargemeinschaft A als unbegründet abzuweisen und die neu erlassene Verwaltungssatzung dahingehend abzuändern, dass die sie benachteiligenden Bestimmungen zu entfallen hätten. Dieses Vorbringen hat die Gemeinde A im ergänzenden Schriftsatz vom 24.04.2014 im Wesentlichen wiederholt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1976 idF LGBl Nr 130/2013, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 69, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt: „§ 69Abänderung von Regulierungsplänen

(1)Absatz eins,Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen: a)Litera a auf Antrag der Agrargemeinschaft, b)Litera b bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderbei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder c)Litera c von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2)Absatz 2,Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen. Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Absatz eins, Litera a, keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4)Absatz 4,Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: 1. Zuständigkeit:

Art 151Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 51/2012, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG, wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft A und der weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012, Zl ****-****/***-****.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG, wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft A und der weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012, Zl ****-****/***-****. 2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG:2.

Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: 2.1 Feststellungen zur Rechtsnachfolge bei verschiedenen Beschwerdeführern: Während des Zeitraums zwischen der Erhebung des Rechtsmittels und der nunmehrigen Entscheidung haben bei verschiedenen Stammsitzliegenschaften Wechsel in der Person des/der Eigentümer/s stattgefunden.

§ 75

Abs 3 TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit sind die Rechtsnachfolger jener Mitglieder, die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012, Zl ****-****/***-****, erhoben haben, nunmehr Beschwerdeführer, sofern sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zurückgezogen haben. Ob bei diesen Beschwerdeführern von einer Vertretungsbefugnis auszugehen ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 geklärt.Während des Zeitraums zwischen der Erhebung des Rechtsmittels und der nunmehrigen Entscheidung haben bei verschiedenen Stammsitzliegenschaften Wechsel in der Person des/der Eigentümer/s stattgefunden.

Paragraph 75, Absatz 3, TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit sind die Rechtsnachfolger jener Mitglieder, die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012, Zl ****-****/***-****, erhoben haben, nunmehr Beschwerdeführer, sofern sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zurückgezogen haben. Ob bei diesen Beschwerdeführern von einer Vertretungsbefugnis auszugehen ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 geklärt. Die Berufung/Beschwerde jener Mitglieder der Agrargemeinschaft A, deren Mitgliedschaft seit der Erhebung des Rechtsmittels erloschen ist, wird entweder durch deren Rechtsnachfolger fortgesetzt oder gilt als zurückgezogen. 2.2 Zu Spruchteil A) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Spruchteil A) (Abänderung des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft A vom 10.08.1959) des angefochtenen Bescheides wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf § 56 AVG iVm §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010. Spruchteil A) (Abänderung des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft A vom 10.08.1959) des angefochtenen Bescheides wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,.

§ 69

Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Als Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren die nunmehrigen Beschwerdeführer somit berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht vor.

Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Als Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren die nunmehrigen Beschwerdeführer somit berufungslegitimiert. Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht vor. 2.2 Zu Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides wurde über den Antrag von Mitglieder der Agrargemeinschaft A sowie der Agrargemeinschaft A selbst, vertreten durch den Obmann Person1, allesamt rechtsfreundlich vertreten durch Univ. Doz. Dr. D, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, erlassen und stützt sich auf § 56 AVG iVm § 33 Abs 5 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010.Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides wurde über den Antrag von Mitglieder der Agrargemeinschaft A sowie der Agrargemeinschaft A selbst, vertreten durch den Obmann Person1, allesamt rechtsfreundlich vertreten durch Univ. Doz. Dr. D, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, erlassen und stützt sich auf Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,. Die Agrargemeinschaft A und deren Mitglieder waren auf der Basis der allgemein geltenden verfahrensrechtlichen Regeln berechtigt, gegen den sie betreffenden Spruchteil B) Berufung zu erheben. 3. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG:3.

Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG:

§ 63

Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern nicht vor dem 07.03.2012 zugestellt. Die von den Beschwerdeführern durch deren Rechtsvertreter am 21.03.2012 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, abgegebene Berufung war daher rechtzeitig. 4. Zum Prüfungsumfang

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz vom 05.03.2012, Zl ****-****/***-****, nämlich die Spruchteile A) und B), als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins Instanz vom 05.03.2012, Zl ****-****/***-****, nämlich die Spruchteile A) und B), als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.

  1. Zur Sache 5.
  2. Feststellungsbescheid – Bindungswirkung 5.1.1 Grundsätzliche Ausführungen: Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit Bescheid vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, Zl LAS-***/**-**, hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Gst Nr 697, 3698, 3699/1, 3699/3, 3700, 3701 und .557/13, alle vorgetragen in EZ 2, GB +++++ Ort1, und die Gst Nr 6, 10/1, 10/3, 10/9, 149, 173/1, 204/1, 204/7, 266, 289, 333/2, 353, 374, 378/2, 473, 477-479, 800/5, 804/4, 1681, 1740/2, 1766, 1881, 1882,1943/1, 2045/1, 2045/6, 2045/7, 2069/1, 2069/4, 2069/6, 2097/3, 3695/2, 4468, 4469, 4477/2, 4480, 4481/1, 4481/2, 5300/1, 5387, 5389, 5453, 5469, 5482, 5500, 5501, 5505, 5516, 5517, 5529, 5530, 5547, 5556, 5560, 5570, 5572 und 5596, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010, und die Gst Nr 263, 288/1, 317/2, 472/3, 472/4, 472/5, 472/7, 472/8, 472/10, 480, 800/1, 800/2, 800/13, 800/14, 804/1, 804/5, 1658, 1659, 4470/1, 4470/2, 4470/3, 4471/1, 4477/1, 4478/1, 4479, 5533, 5709, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, Teilwälder im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind.Mit Bescheid vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, Zl LAS-***/**-**, hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Gst Nr 697, 3698, 3699/1, 3699/3, 3700, 3701 und .557/13, alle vorgetragen in EZ 2, GB +++++ Ort1, und die Gst Nr 6, 10/1, 10/3, 10/9, 149, 173/1, 204/1, 204/7, 266, 289, 333/2, 353, 374, 378/2, 473, 477-479, 800/5, 804/4, 1681, 1740/2, 1766, 1881, 1882,1943/1, 2045/1, 2045/6, 2045/7, 2069/1, 2069/4, 2069/6, 2097/3, 3695/2, 4468, 4469, 4477/2, 4480, 4481/1, 4481/2, 5300/1, 5387, 5389, 5453, 5469, 5482, 5500, 5501, 5505, 5516, 5517, 5529, 5530, 5547, 5556, 5560, 5570, 5572 und 5596, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, und die Gst Nr 263, 288/1, 317/2, 472/3, 472/4, 472/5, 472/7, 472/8, 472/10, 480, 800/1, 800/2, 800/13, 800/14, 804/1, 804/5, 1658, 1659, 4470/1, 4470/2, 4470/3, 4471/1, 4477/1, 4478/1, 4479, 5533, 5709, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, iVm den Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, LAS-***/**-**, wurde in bindender Art und Weise festgestellt, dass bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und bestimmte Grundstücke Teilwälder im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Es ist daher unstrittig, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt (vergleiche VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). An die rechtskräftige Feststellung ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, in Verbindung mit den Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, LAS-***/**-**, wurde in bindender Art und Weise festgestellt, dass bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und bestimmte Grundstücke Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Es ist daher unstrittig, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt (vergleiche VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). An die rechtskräftige Feststellung ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Ergänzend weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes als Gemeindegut durch die Agrarbehörde und den Landesagrarsenat im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes erfolgte. Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 TFLG 1996.

§ 64

Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 64, TFLG 1996.

Paragraph 64, Ziffer 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua). Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen.Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs vergleiche VfGH 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua). Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht

§ 33Abs 5 TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu.

Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend vergleiche VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 7 TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten.Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 räumt Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren diese in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, Zl LAS-***/**-**, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen.Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren diese in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, Zl LAS-***/**-**, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen. Aufgrund der Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996, wonach der Substanzwert und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde A zusteht.Aufgrund der Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, wonach der Substanzwert und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde A zusteht. Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft A ist damit von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Agrargemeinschaft A besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gst Nr 3697, 3698, 3699/1, 3699/3, 3700, 3701 und .557/13, alle vorgetragen in EZ 2, GB +++++ Ort1, und die Gst Nr 6, 10/1, 10/3, 10/9, 149, 173/1, 204/1, 204/7, 263, 266 288/1, 289, 317/2, 333/2, 353, 374, 378/2, 472/3-5, 472/7, 472/8, 472/10, 473, 477-480, 800/1, 800/2, 800/5, 800/13, 800/14, 804/1, 804/4, 804/5, 1658,, 1659, 1681, 1740/2, 1766, 1881, 1882,1943/1, 2045/1, 2045/6, 2045/7, 2069/1, 2069/4, 2069/6, 2097/3, 3695/2, 4468, 4469, 4470/1-3, 4471/1, 4477/1, 4477/2, 4478/1, 4479, 4480, 4481/1, 4481/2, 5300/1, 5387, 5389, 5453, 5469, 5482, 5500, 5501, 5505, 5516, 5517, 5529, 5530,5533, 5547, 5556, 5560, 5570, 5572, 5596 und 5709, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 21.06.2010, Zl. ****-****/***-****, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 1 und der EZ 2, beide GB +++++ Ort1, ersichtlich gemacht. Die Agrargemeinschaft A besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gst Nr 3697, 3698, 3699/1, 3699/3, 3700, 3701 und .557/13, alle vorgetragen in EZ 2, GB +++++ Ort1, und die Gst Nr 6, 10/1, 10/3, 10/9, 149, 173/1, 204/1, 204/7, 263, 266 288/1, 289, 317/2, 333/2, 353, 374, 378/2, 472/3-5, 472/7, 472/8, 472/10, 473, 477-480, 800/1, 800/2, 800/5, 800/13, 800/14, 804/1, 804/4, 804/5, 1658,, 1659, 1681, 1740/2, 1766, 1881, 1882,1943/1, 2045/1, 2045/6, 2045/7, 2069/1, 2069/4, 2069/6, 2097/3, 3695/2, 4468, 4469, 4470/1-3, 4471/1, 4477/1, 4477/2, 4478/1, 4479, 4480, 4481/1, 4481/2, 5300/1, 5387, 5389, 5453, 5469, 5482, 5500, 5501, 5505, 5516, 5517, 5529, 5530,5533, 5547, 5556, 5560, 5570, 5572, 5596 und 5709, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 21.06.2010, Zl. ****-****/***-****, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 1 und der EZ 2, beide GB +++++ Ort1, ersichtlich gemacht. ● Die Gst Nr 263, 288/1, 317/2, 472/3, 472/4, 472/5, 472/7, 472/8, 472/10, 480, 800/1, 800/2, 800/13, 800/14, 804/1, 804/5, 1658, 1659, 4470/1, 4470/2, 4470/3, 4471/1, 4477/1, 4478/1, 4479, 5533, 5709, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, stellen – neben ihrer Eigenschaft als Gemeindegut - Teilwälder im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 dar. Die Gst Nr 263, 288/1, 317/2, 472/3, 472/4, 472/5, 472/7, 472/8, 472/10, 480, 800/1, 800/2, 800/13, 800/14, 804/1, 804/5, 1658, 1659, 4470/1, 4470/2, 4470/3, 4471/1, 4477/1, 4478/1, 4479, 5533, 5709, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, stellen – neben ihrer Eigenschaft als Gemeindegut - Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 dar. ● Die angeführten Grundstücke der EZ 1 und der EZ 2, beide GB +++++ Ort1, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft A. Der Substanzwert

§ 33Abs.

5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes und die anteiligen Erträge

§ 40

Abs 6 TFLG 1996 an den Teilwaldgrundstücken stehen der Gemeinde A zu. Die angeführten Grundstücke der EZ 1 und der EZ 2, beide GB +++++ Ort1, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft A. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes und die anteiligen Erträge

Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 an den Teilwaldgrundstücken stehen der Gemeinde A zu. ● Die Agrargemeinschaft A besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 10.08.1959, Zl *****-****/**, definierten Anteilsrechten und der substanzbe-rechtigten Gemeinde A, der auch die Erträge an den Teilwäldern anteilig zustehen. 5.1.2 Zu Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 zielen darauf ab, eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 21.06.2010, Zl ****-***/***-****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, Zl LAS-***/**-**, widersprechende Entscheidung herbeizuführen. Unter anderem beantragen die Beschwerdeführer ausdrücklich die Feststellung, dass der Gemeinde A kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft A zustehe, welches den „Substanzwertanspruch“ am Regulierungsgebiet umfasse.Die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 zielen darauf ab, eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 21.06.2010, Zl ****-***/***-****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, Zl LAS-***/**-**, widersprechende Entscheidung herbeizuführen. Unter anderem beantragen die Beschwerdeführer ausdrücklich die Feststellung, dass der Gemeinde A kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft A zustehe, welches den „Substanzwertanspruch“ am Regulierungsgebiet umfasse. Mit der rechtskräftigen Feststellung von Gemeindegut - auch bezogen auf die als Teilwälder zu qualifizierenden Grundstücke - hat die belangte Behörde die Rechtsfrage abschließend geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde A Substanzrechte am Regulierungsgebiet und die anteiligen Erträge an den Teilwäldern des Regulierungsgebietes zustehen (vgl VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8)Mit der rechtskräftigen Feststellung von Gemeindegut - auch bezogen auf die als Teilwälder zu qualifizierenden Grundstücke - hat die belangte Behörde die Rechtsfrage abschließend geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde A Substanzrechte am Regulierungsgebiet und die anteiligen Erträge an den Teilwäldern des Regulierungsgebietes zustehen vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8) Aufgrund der Bindungswirkung des zitierten Feststellungsbescheides war auf die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 nicht näher einzugehen und diese wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides war dementsprechend abzuändern. 5.2 Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes: Die Agrarbehörde ist

§ 69Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern.

Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben.Die Agrarbehörde ist

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben. Die belangte Behörde hat mit Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides den Anhang zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 10.08.1959, Zl *****-****/**, geändert, und zwar durch Neuformulierung des letzten Absatzes im Abschnitt II. der Haupturkunde („Parteien und deren Anteilsrechte“) sowie durch Einfügung des Abschnittes IIa der Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“).Die belangte Behörde hat mit Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides den Anhang zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 10.08.1959, Zl *****-****/**, geändert, und zwar durch Neuformulierung des letzten Absatzes im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde („Parteien und deren Anteilsrechte“) sowie durch Einfügung des Abschnittes römisch zwei a der Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“). Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften

§ 69

Abs 1 lit b TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde und bei allen Agrargemeinschaften

§ 69Abs 1 lit c TFLG 1996 erfolgen kann.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde A hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften

Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde und bei allen Agrargemeinschaften

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde A hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret hat die belangte Behörde den Abschnitt II. („Parteien und deren Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass an den Erträgnissen und Lasten sowie der Verwaltung des Regulierungsgebietes nicht nur die jeweiligen Eigentümer genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften im Verhältnis der Anteilsrechte, sondern auch die Gemeinde A als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne der §§ 33 Abs 5 TFLG 1996 und 40 Abs 6 TFLG 1996 teilnimmt.Konkret hat die belangte Behörde den Abschnitt römisch zwei. („Parteien und deren Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass an den Erträgnissen und Lasten sowie der Verwaltung des Regulierungsgebietes nicht nur die jeweiligen Eigentümer genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften im Verhältnis der Anteilsrechte, sondern auch die Gemeinde A als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne der Paragraphen 33, Absatz 5, TFLG 1996 und 40 Absatz 6, TFLG 1996 teilnimmt. Der neue Abschnitt IIa („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde bestimmt, dass als übliche regelmäßige NutzungenDer neue Abschnitt römisch zwei a („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde bestimmt, dass als übliche regelmäßige Nutzungen a. die Holznutzung, b. die Weidenutzung, c. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 idF LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 undc. Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und d. Erträge im Sinne des § 40 Abs 6 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 idF LGBl. Nr. 7/2010, an den Teilwaldgrundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996d. Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, an den Teilwaldgrundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in Betracht kommen. Der Substanzwert

lit c und die anteiligen Erträge

lit d stehen der Gemeinde A zu (§ 33 Abs 5 und § 40 Abs 6 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Bis zur Erlassung eines Weidewirtschaftsplanes hat die gemeinschaftliche Holz- und Weidenutzung nach der bisherigen alten Übung im Ausmaß der Anteilsberechtigung zu erfolgen.in Betracht kommen. Der Substanzwert

Litera c und die anteiligen Erträge

Litera d, stehen der Gemeinde A zu (Paragraph 33, Absatz 5 und Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Bis zur Erlassung eines Weidewirtschaftsplanes hat die gemeinschaftliche Holz- und Weidenutzung nach der bisherigen alten Übung im Ausmaß der Anteilsberechtigung zu erfolgen. Soweit die Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft A kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen des Kapitels 5.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 21.06.2010, Zl. ****-****/***-****, iVm den Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, LAS-***/**-**, ist die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.Soweit die Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft A kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen des Kapitels 5.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 21.06.2010, Zl. ****-****/***-****, in Verbindung mit den Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, LAS-***/**-**, ist die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Beschwerdeführer behaupten außerdem, durch die Abänderung des Regulierungsplans werde der Agrargemeinschaft A die Substanz und damit Eigentum entzogen. Darüber hinaus seien den Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft mit dem ursprünglichen Regulierungsbescheid rechtskräftig Anteilsrechte zuerkannt worden, die die Substanz mitumfasst hätten. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zl B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren [VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107].Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zl B 550 aus 2012, ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren [VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107]. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft A zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde A in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VfGH 02.10.2013, Zl B 550/212 ua).Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft A zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde A in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vergleiche VfGH 02.10.2013, Zl B 550/212 ua). Die von den Beschwerdeführern behauptete entschädigungslose Enteignung von Eigentumsrechten liegt folglich nicht vor. Insbesondere greift Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides in die festgestellten Anteilsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht ein und verändert diese nicht. Mit der Modifizierung des Abschnittes II. der Haupturkunde („Parteien- und Anteilsrechte“) des Regulierungsplanes hat die Agrarbehörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde A und den anteiligen Anspruch an den Erträgen an den Teilwäldern der Gemeinde A entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch und dem anteiligen Anspruch an den Erträgen an den Teilwäldern der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt IIa der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde A auch die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes trägt.Mit der Modifizierung des Abschnittes römisch zwei. der Haupturkunde („Parteien- und Anteilsrechte“) des Regulierungsplanes hat die Agrarbehörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde A und den anteiligen Anspruch an den Erträgen an den Teilwäldern der Gemeinde A entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch und dem anteiligen Anspruch an den Erträgen an den Teilwäldern der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt römisch zwei a der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde A auch die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes trägt. 5.3. Neuerlassung der Verwaltungssatzung: Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:  verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8 TFLG 1996); verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (Paragraph 35, Absatz 8, TFLG 1996);  Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996); Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996);  Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Recht der Einsichtnahme der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2 TFLG 1996); Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Recht der Einsichtnahme der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996);  Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996) sowie Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996) sowie  Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8 TFLG 1996). Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (Paragraph 37, Absatz 7 und 8 TFLG 1996). Die neue Satzung zielt darauf ab, dass der Anspruch der Gemeinde A am Substanzwert der als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke und an den Erträgen an den Teilwäldern des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A bei den Handlungen der Agrargemeinschaft ausreichend berücksichtigt wird. Die nunmehrige Satzung trägt den Vorgaben des TFLG 1996 Rechnung. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur neuen Verwaltungssatzung beschränkt sich darauf festzuhalten, dass nicht von einer Gemeindegutsagrargemeinschaft auszugehen sei. Die entsprechenden Bestimmungen seien daher rechtswidrig. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Kapitel 5.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Die Gemeinde A hat in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2012 hervorgehoben, § 1 Abs 2 der Satzung definiere zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, andererseits die substanzberechtigte Gemeinde A. Ausdrücklich halte § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der §§ 2 ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach § 1 Abs 2 lit a heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde A das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc. Die Gemeinde A hat in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2012 hervorgehoben, Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung definiere zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, andererseits die substanzberechtigte Gemeinde A. Ausdrücklich halte Paragraph eins, Absatz 3, der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der Paragraphen 2, ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde A das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc. In diesem Zusammenhang ist auf § 35 Abs 7 TFLG 1996 zu verweisen. Ausdrücklich heißt es dort, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen ist. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Rechte der Gemeinde - sollte sie nicht auch über ein Nutzungsrecht als walzendes Anteilsrecht verfügen - eingeschränkt sind.In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 zu verweisen. Ausdrücklich heißt es dort, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen ist. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Rechte der Gemeinde - sollte sie nicht auch über ein Nutzungsrecht als walzendes Anteilsrecht verfügen - eingeschränkt sind. Die neue Verwaltungssatzung ist nicht rechtswidrig. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua, ist § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A aber auch auf ein nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliches Grundstück erstreckt, werden § 19 „Ertragsüberschüsse“ und § 10 lit d der Satzung nicht behoben. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Gst Nr 3697, 3698, 3699/1, 3699/3, 3700, 3701 und .557/13, allesamt vorgetragen in EZ 2, GB +++++ Ort1 und die Grundstücke 6, 10/1, 10/3, 10/9, 149, 173/1, 204/1, 204/7, 263, 266 288/1, 289, 317/2, 333/2, 353, 374, 378/2, 472/3-5, 472/7, 472/8, 472/10, 473, 477-480, 800/1, 800/2, 800/5, 800/13, 800/14, 804/1, 804/4, 804/5, 1658,, 1659, 1681, 1740/2, 1766, 1881, 1882,1943/1, 2045/1, 2045/6, 2045/7, 2069/1, 2069/4, 2069/6, 2097/3, 3695/2, 4468, 4469, 4470/1-3, 4471/1, 4477/1, 4477/2, 4478/1, 4479, 4480, 4481/1, 4481/2, 5300/1, 5387, 5389, 5453, 5469, 5482, 5500, 5501, 5505, 5516, 5517, 5529, 5530,5533, 5547, 5556, 5560, 5570, 5572, 5596 und 5709, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat

§ 16

„Haushaltswirtschaft“ der Satzung der Rechnungskreis II ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten.Die neue Verwaltungssatzung ist nicht rechtswidrig. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua, ist Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A aber auch auf ein nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliches Grundstück erstreckt, werden Paragraph 19, „Ertragsüberschüsse“ und Paragraph 10, Litera d, der Satzung nicht behoben. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Gst Nr 3697, 3698, 3699/1, 3699/3, 3700, 3701 und .557/13, allesamt vorgetragen in EZ 2, GB +++++ Ort1 und die Grundstücke 6, 10/1, 10/3, 10/9, 149, 173/1, 204/1, 204/7, 263, 266 288/1, 289, 317/2, 333/2, 353, 374, 378/2, 472/3-5, 472/7, 472/8, 472/10, 473, 477-480, 800/1, 800/2, 800/5, 800/13, 800/14, 804/1, 804/4, 804/5, 1658,, 1659, 1681, 1740/2, 1766, 1881, 1882,1943/1, 2045/1, 2045/6, 2045/7, 2069/1, 2069/4, 2069/6, 2097/3, 3695/2, 4468, 4469, 4470/1-3, 4471/1, 4477/1, 4477/2, 4478/1, 4479, 4480, 4481/1, 4481/2, 5300/1, 5387, 5389, 5453, 5469, 5482, 5500, 5501, 5505, 5516, 5517, 5529, 5530,5533, 5547, 5556, 5560, 5570, 5572, 5596 und 5709, alle vorgetragen in EZ 1, GB +++++ Ort1, nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat

Paragraph 16, „Haushaltswirtschaft“ der Satzung der Rechnungskreis römisch zwei ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten. 5.4 Zusammenfassung Die Agrargemeinschaft A ist entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, Zl LAS-***/**-**, eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, die diese Qualifikation der Agrargemeinschaft A bestreiten, waren nicht zu berücksichtigen und die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge daher zurückzuweisen. Die Agrargemeinschaft A ist entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, Zl LAS-***/**-**, eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, die diese Qualifikation der Agrargemeinschaft A bestreiten, waren nicht zu berücksichtigen und die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge daher zurückzuweisen. Die Agrargemeinschaft A verfügt nicht über die Substanz an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A bestehen ausschließlich in Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstreckten sich nicht auf die Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Der Substanzwert

§ 33

Abs 5 TFLG 1996 an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken und die anteiligen Erträge

§ 40Abs 6 TFLG 1996 an den Teilwaldgrundstücken stehen der Gemeinde A zu.

Die Agrargemeinschaft A verfügt nicht über die Substanz an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A bestehen ausschließlich in Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstreckten sich nicht auf die Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken und die anteiligen Erträge

Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 an den Teilwaldgrundstücken stehen der Gemeinde A zu. Die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 zielen auf eine dem Feststellungsbescheid vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, widersprechende Feststellung ab. Diese Anträge waren aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides dementsprechend abzuändern. Ausgehend von § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 war die Agrarbehörde im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Substanzwertanspruch der Gemeinde zur Änderung des Regulierungsplanes und zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung berechtigt. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde sowie die Neuerlassung der Verwaltungssatzung [Spruchteil A)

  1. a)und
  2. b)des in Beschwerde gezogenen Bescheides] sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht rechtswidrig. Zur Konkretisierung waren allerdings jene Grundstücke, an welchen der Gemeinde A aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsbescheides vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, Zl LAS-***/**-**, die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 und die Erträge im Sinne des § 40 Abs 6 TFLG 1996 zustehen, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen (Spruchpunkt I./1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Ausgehend von Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 war die Agrarbehörde im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Substanzwertanspruch der Gemeinde zur Änderung des Regulierungsplanes und zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung berechtigt. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde sowie die Neuerlassung der Verwaltungssatzung [Spruchteil A)
  3. a)und
  4. b)des in Beschwerde gezogenen Bescheides] sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht rechtswidrig. Zur Konkretisierung waren allerdings jene Grundstücke, an welchen der Gemeinde A aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsbescheides vom 21.06.2010, Zl ****-****/***-****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl LAS-***/*-**, und vom 15.12.2011, Zl LAS-***/**-**, die Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und die Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 zustehen, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen (Spruchpunkt römisch eins./1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl NB550/201 ua, sind die §§ 10 lit d und 19 der Verwaltungssatzung auf die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. Da zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A Grundstücke zählen, die nicht als Gemeindegut gelten, werden diese Verwaltungssatzungsbestimmungen aber belassen.Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl NB550/201 ua, sind die Paragraphen 10, Litera d und 19 der Verwaltungssatzung auf die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. Da zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A Grundstücke zählen, die nicht als Gemeindegut gelten, werden diese Verwaltungssatzungsbestimmungen aber belassen. Die Satzung war auch nicht entsprechend den Ausführungen der Gemeinde A abzuändern. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639 ua, 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091; 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8).Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639 ua, 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091; 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0091.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.