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{'item': 'LVwG-2014/41/0378-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/0378-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Frau A, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B als Forstbehörde I. Instanz vom 08.08.2012, Zl **-***-****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Frau A, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B als Forstbehörde römisch eins. Instanz vom 08.08.2012, Zl **-***-****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft B als Forstbehörde I. Instanz trägt Frau A, Adresse, Ort, gemäß § 172 Abs 6 lit a iVm § 17 Abs 1 ForstG 1975 auf, auf der im einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Detailplan M 1:1.000 der BH B gelb schraffiert und rot umrandet dargestellten Teilfläche der Gste 566/1 und 566/2, je KG ***** Ort (ca 1.495 m²), folgende Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft B als Forstbehörde römisch eins. Instanz trägt Frau A, Adresse, Ort, gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 auf, auf der im einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Detailplan M 1:1.000 der BH B gelb schraffiert und rot umrandet dargestellten Teilfläche der Gste 566/1 und 566/2, je KG ***** Ort (ca 1.495 m²), folgende Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen wie folgt:
  3. Aufforstung der Fläche bis zum 31.05.2015 Anteil Anzahl Baumart Alter/Größe Art Pflanzverband Anmerkung 50 % 190 Stk. Fichte/Tanne 2/2 2,0 m x 2,0 m 20 % 130 Stk. Bergahorn 100/150 1,5 m x 1,5 m 20 % 130 Stk. Buche Tb 40/60 1,5 m x 1,5 m 10 % 40 Stk. Eberesche 100/100 2,0 m x 2,0 m vornehmlich am Bestandes-rand pflanzen Summe: 490 Stk.
  4. Die Aufforstung der einzelnen Baumarten hat gruppenweise zu 30 bis 50 Pflanzen zu erfolgen.
  5. Das Pflanzmaterial hat nachweislich dem forstlichen Vermehrungsgutgesetz zu entsprechen.
  6. Die Aufforstung ist bis zur Sicherung der Kultur nachzubessern, zu pflegen und zu schützen.“
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Sämtliche der in diesem Erkenntnis angeführten Grundstücke beziehen sich auf die KG ***** Ort. Mit Anzeige der Bezirksforstinspektion B vom 05.08.2011 erlangte die Bezirkshauptmannschaft B Kenntnis davon, dass auf Teilflächen der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke 566/1 und 566/2 - Gesamtfläche von 1.495 m²- durch den Erdbauunternehmer C im Auftrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin, D, eine illegale Rodung – Entfernung des forstlichen Bewuchses und Planie des Waldbodens mittels Kettenbaggers – (Tatzeit: 01.08.2011 – 02.08.2011) durchgeführt worden war. Hingewiesen wurde in dieser Anzeige darauf, dass auf dieser Fläche zwar eine befristete Rodung für eine Aushub-Deponie genehmigt worden sei, diese jedoch laut D nicht mehr ausgeführt werden solle und dass er beabsichtige, auf dieser Fläche eine Wiese herzustellen. Um die gerodete Fläche wieder zu sanieren, wurden aus forstfachlicher Sicht verschiedene Aufforstungsmaßnahmen für erforderlich erachtet. In einer ergänzenden forstfachlichen Stellungnahme der Bezirksforstinspektion B vom 18.08.2011, Zl *-**/***-* wurde festgehalten, dass das Siedlungsgebiet der Gemeinde Ort bis auf ca 150 m an die Rodefläche heran reiche und der von der Rodung betroffene Waldkomplex die unmittelbar angrenzende X Landesstraße wirkungsvoll vom Siedlungsgebiet abschirme und als Lärm – und Sichtschutz für die Wohnbevölkerung diene. Der Waldentwicklungsplan weise die betroffenen Waldflächen mit der Kennziffer 1/2/2 aus, was vorrangige Nutzfunktion und mittlere Wohlfahrts – und Erholungsfunktion bedeute. Der betroffene Waldstreifen trage ganz wesentlich zur Lebensqualität der Wohnbevölkerung bei, weshalb der Erhaltung dieses Waldes ein besonderes öffentliches Interesse zukomme.In einer ergänzenden forstfachlichen Stellungnahme der Bezirksforstinspektion B vom 18.08.2011, Zl *-**/***-* wurde festgehalten, dass das Siedlungsgebiet der Gemeinde Ort bis auf ca 150 m an die Rodefläche heran reiche und der von der Rodung betroffene Waldkomplex die unmittelbar angrenzende römisch zehn Landesstraße wirkungsvoll vom Siedlungsgebiet abschirme und als Lärm – und Sichtschutz für die Wohnbevölkerung diene. Der Waldentwicklungsplan weise die betroffenen Waldflächen mit der Kennziffer 1/2/2 aus, was vorrangige Nutzfunktion und mittlere Wohlfahrts – und Erholungsfunktion bedeute. Der betroffene Waldstreifen trage ganz wesentlich zur Lebensqualität der Wohnbevölkerung bei, weshalb der Erhaltung dieses Waldes ein besonderes öffentliches Interesse zukomme. Der in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft B gegenüber Herrn D erlassene Bescheid vom 19.08.2011, Zl **-***-****, mit welchem diesem näher beschriebene Wiederbewaldungsmaßnahmen aufgetragen wurden, wurde mit Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes als Forstbehörde II. Instanz vom 23.04.2012, Zl *****-*-**.***/*, im Wesentlichen mit der Begründung behoben, dass der Wiederbewaldungsauftrag richtigerweise gegenüber Frau A als Waldeigentümerin erlassen hätte werden müssen. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.1997, Zl **/**/****, wurde in diesem Zusammenhang verwiesen.Der in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft B gegenüber Herrn D erlassene Bescheid vom 19.08.2011, Zl **-***-****, mit welchem diesem näher beschriebene Wiederbewaldungsmaßnahmen aufgetragen wurden, wurde mit Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes als Forstbehörde römisch zwei. Instanz vom 23.04.2012, Zl *****-*-**.***/*, im Wesentlichen mit der Begründung behoben, dass der Wiederbewaldungsauftrag richtigerweise gegenüber Frau A als Waldeigentümerin erlassen hätte werden müssen. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.1997, Zl **/**/****, wurde in diesem Zusammenhang verwiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B als Forstbehörde I. Instanz vom 08.08.2012, Zl **-***-****, wurde Frau A gemäß § 172 Abs 6 iVm § 17 Abs 1 ForstG 1975 aufgetragen, auf der eingezeichneten Teilfläche des beiliegenden Lageplanes der Grundstücke 566/1 und 566/2 , je KG Ort, bis zum 31.10.2012 näher bezeichnete Aufforstungsmaßnahmen bis zum 31.10.2012 durchzuführen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit den laut Anzeige der BFI B vom 05.08.2011 für erforderlich erachteten Maßnahmen und damit, dass eine Wiederherstellung der illegal gerodeten Fläche, wie in einer weiteren forstfachlichen Stellungnahme vom 18.08.2011 näher ausgeführt, erforderlich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes seien forstpolizeiliche Aufträge an den Waldeigentümer selbst dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten habe. Es bedürfe daher keiner weiteren Feststellung, ob und inwieweit ein Eigentümer eine rechtswidrige Rodung mitverursacht bzw bewusst geduldet habe, dies sei für die Erteilung forstpolizeilicher Aufträge nicht von Bedeutung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B als Forstbehörde römisch eins. Instanz vom 08.08.2012, Zl **-***-****, wurde Frau A gemäß Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 aufgetragen, auf der eingezeichneten Teilfläche des beiliegenden Lageplanes der Grundstücke 566/1 und 566/2 , je KG Ort, bis zum 31.10.2012 näher bezeichnete Aufforstungsmaßnahmen bis zum 31.10.2012 durchzuführen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit den laut Anzeige der BFI B vom 05.08.2011 für erforderlich erachteten Maßnahmen und damit, dass eine Wiederherstellung der illegal gerodeten Fläche, wie in einer weiteren forstfachlichen Stellungnahme vom 18.08.2011 näher ausgeführt, erforderlich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes seien forstpolizeiliche Aufträge an den Waldeigentümer selbst dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten habe. Es bedürfe daher keiner weiteren Feststellung, ob und inwieweit ein Eigentümer eine rechtswidrige Rodung mitverursacht bzw bewusst geduldet habe, dies sei für die Erteilung forstpolizeilicher Aufträge nicht von Bedeutung. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde von Frau A darauf hingewiesen, dass die Rodung nicht von ihr, sondern vielmehr von ihrem Ehegatten D durchgeführt worden sei, weshalb die forstaufsichtsrechtlichen Vorkehrungen des § 172 Abs 6 ForstG 1975 gegenüber diesem zu erlassen gewesen wären. Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs 6 ForstG sei weiters, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt habe. Diese Voraussetzung treffe nicht zu, zumal gemäß rechtskräftigem Bescheid des Bezirkshauptmannes von B vom 10.05.2010, GZ ***-****/**-**, dem Erdbau-Bauunternehmen E, Ort, die abfallrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, wobei diese auch die forstfachliche Komponente zur Rodung der Flächen der Grundstücke 566/1 und 566/2 erfasst habe. Mit diesem Bescheid habe die Bezirksverwaltungsbehörde die Rodung für Teilflächen dieser Grundstücke im Ausmaß von 3.876 m², befristet bis zum 31.10.2019, erteilt. Zwar sei die Rodungsbewilligung zum ausschließlichen Zweck der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie der Firma E gemäß eingereichtem Projekt erteilt worden, allerdings ergebe sich aus Punkt F.
  9. des abfallrechtlichen Bewilligungsbescheides des Bezirkshauptmannes von B vom 10.05.2010, dass die Rodungsbewilligung erst dann erlösche, wenn mit der Aufschüttung der Rodungsfläche nicht bis zum 31.12.2014 begonnen worden sei. Allein schon mangels Fristablaufes des 31.12.2014 könne die Rodungsbewilligung noch nicht erloschen sein. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Behauptung, dass Herr D beabsichtige, auf den gegenständlichen Flächen eine Wiese herzustellen, dürfe die Behörde ihr gegenüber nicht zurechnen. Dies ergebe sich schon allein aus dem Umstand, dass Herr D gegenüber der Behörde vorgegeben habe, Eigentümer der gegenständlichen Grundflächen zu sein, was tatsächlich unrichtig sei. Es sei daher Herrn D auch dahingehend nicht zu folgen, dass er allfällige Aussagen über den Zweck der Rodung mache. Sie jedenfalls beabsichtige die Einhaltung des abfallrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 10.05.
  10. Aufgrund Vorliegens einer gültigen und aufrechten Rodungsbewilligung sei daher bereits aus diesem Grund ein forstbehördlicher Auftrag zur Wiederbewaldung rechtswidrig. Die nunmehrigen Rodungsmaßnahmen würden lediglich als Vorbereitungshandlungen für die in weiterer Folge vom Erdbauunternehmen E durchzuführenden Deponierungsmaßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie dienen, weshalb die Berufung berechtigt sei. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde von Frau A darauf hingewiesen, dass die Rodung nicht von ihr, sondern vielmehr von ihrem Ehegatten D durchgeführt worden sei, weshalb die forstaufsichtsrechtlichen Vorkehrungen des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 gegenüber diesem zu erlassen gewesen wären. Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG sei weiters, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt habe. Diese Voraussetzung treffe nicht zu, zumal gemäß rechtskräftigem Bescheid des Bezirkshauptmannes von B vom 10.05.2010, GZ ***-****/**-**, dem Erdbau-Bauunternehmen E, Ort, die abfallrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, wobei diese auch die forstfachliche Komponente zur Rodung der Flächen der Grundstücke 566/1 und 566/2 erfasst habe. Mit diesem Bescheid habe die Bezirksverwaltungsbehörde die Rodung für Teilflächen dieser Grundstücke im Ausmaß von 3.876 m², befristet bis zum 31.10.2019, erteilt. Zwar sei die Rodungsbewilligung zum ausschließlichen Zweck der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie der Firma E gemäß eingereichtem Projekt erteilt worden, allerdings ergebe sich aus Punkt F.
  11. des abfallrechtlichen Bewilligungsbescheides des Bezirkshauptmannes von B vom 10.05.2010, dass die Rodungsbewilligung erst dann erlösche, wenn mit der Aufschüttung der Rodungsfläche nicht bis zum 31.12.2014 begonnen worden sei. Allein schon mangels Fristablaufes des 31.12.2014 könne die Rodungsbewilligung noch nicht erloschen sein. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Behauptung, dass Herr D beabsichtige, auf den gegenständlichen Flächen eine Wiese herzustellen, dürfe die Behörde ihr gegenüber nicht zurechnen. Dies ergebe sich schon allein aus dem Umstand, dass Herr D gegenüber der Behörde vorgegeben habe, Eigentümer der gegenständlichen Grundflächen zu sein, was tatsächlich unrichtig sei. Es sei daher Herrn D auch dahingehend nicht zu folgen, dass er allfällige Aussagen über den Zweck der Rodung mache. Sie jedenfalls beabsichtige die Einhaltung des abfallrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 10.05.
  12. Aufgrund Vorliegens einer gültigen und aufrechten Rodungsbewilligung sei daher bereits aus diesem Grund ein forstbehördlicher Auftrag zur Wiederbewaldung rechtswidrig. Die nunmehrigen Rodungsmaßnahmen würden lediglich als Vorbereitungshandlungen für die in weiterer Folge vom Erdbauunternehmen E durchzuführenden Deponierungsmaßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie dienen, weshalb die Berufung berechtigt sei. Es wurde der Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Tirol möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das forstbehördliche Wiederbewaldungsverfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das forstbehördliche Wiederbewaldungs-verfahren bis zum 31.10.2019 aussetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das forstbehördliche Wiederbewaldungsverfahren bis zum 31.12.2014 aussetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen. Es wurde der Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Tirol möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das forstbehördliche Wiederbewaldungsverfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das forstbehördliche Wiederbewaldungs-verfahren bis zum 31.10.2019 aussetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das forstbehördliche Wiederbewaldungsverfahren bis zum 31.12.2014 aussetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, vom 21.01.2014, wurde die von A eingebrachte Berufung dem Landesverwaltungsgericht Tirol zuständigkeitshalber abgetreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist infolge Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche nunmehr als Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist infolge Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche nunmehr als Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zuständig. In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in den Akt der belangten Behörde Einsicht genommen und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2014, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt vernommen und die Zeugen D und Ing. F, Bezirksforstinspektion B, befragt wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.05.2010, Zl ***-****/**-**, wurde dem Erdbau-Bauunternehmen E in Ort die abfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung und dem Betrieb zweier inerter Bodenaushubdeponien im Gemeindegebiet Ort auf den Grundparzellen 499/1, 563, 564, 566/1, 566/2, 644 und 645 (Deponie I) sowie 463/1 (Deponie II), alle KG Ort, ua unter Einhaltung folgender forstfachlicher Nebenbestimmungen (F.) erteilt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.05.2010, Zl ***-****/**-**, wurde dem Erdbau-Bauunternehmen E in Ort die abfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung und dem Betrieb zweier inerter Bodenaushubdeponien im Gemeindegebiet Ort auf den Grundparzellen 499/1, 563, 564, 566/1, 566/2, 644 und 645 (Deponie römisch eins) sowie 463/1 (Deponie römisch zwei), alle KG Ort, ua unter Einhaltung folgender forstfachlicher Nebenbestimmungen (F.) erteilt: „
  13. Die Rodung wird zum ausschließlichen Zweck der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie der Fa. E, gemäß eingereichtem Projekt, erteilt.
  14. Die Rodung wird für Teilflächen der Grundstücke 566/1 und 566/2, beide KG Ort, im Ausmaß von 3.876 m² befristet bis zum 31.10.2019 erteilt.
  15. Sollte mit der Aufschüttung auf der Rodefläche nicht bis zum 31.12.2014 begonnen worden sein, erlischt die Rodungsbewilligung.
  16. Die befristete Rodefläche ist mit nachfolgenden Baum- und Straucharten, dem Deponiefortschritt in Flächen zu je 1.500 m² folgend aufzuforsten, wobei die Aufforstung spätestens bis zum 31.10.2019 abgeschlossen sein muss: …“ Mit der Errichtung der Deponie I, welche auch die befristete Rodefläche auf den Grundstücken 566/1 und 566/2, beide KG Ort betrifft, wurde bislang nicht begonnen, zumal die Deponie II (Gst 463/1) noch nicht abgeschlossen ist. Mit der Errichtung der Deponie römisch eins, welche auch die befristete Rodefläche auf den Grundstücken 566/1 und 566/2, beide KG Ort betrifft, wurde bislang nicht begonnen, zumal die Deponie römisch zwei (Gst 463/1) noch nicht abgeschlossen ist. D, Ehegatte der Beschwerdeführerin, führte vom 01.08.2011 bis 02.08.2011 durch das von ihm beauftragte Erdbau-Unternehmen C auf Teilen der Grundstücke 566/1 und 566/2 auf einer Gesamtfläche von 1.495 m² entgegen der Vorschrift des § 17 Abs 1 ForstG 1975 eine illegale Rodung durch, indem er auf dieser Fläche den forstlichen Bewuchs entfernen und den Waldboden mittels Kettenbaggers planieren ließ. Die illegalen Rodungsarbeiten wurden am 02.08.2011 um 08.30 Uhr vom Leiter der Bezirksforstinspektion B zur Einstellung gebracht. Diese wurden von D eigenständig und ohne Zutun des durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.05.2010, Zl ***-****/**-**, berechtigten Erdbau-Bauunternehmens E zum Zweck der Errichtung einer Wiese durchgeführt und standen mit dem bescheidmäßig eingeräumten Rodungszweck der Errichtung und dem Betrieb einer Bodenaushubdeponie in keinem Zusammenhang. Die illegale Rodung stellte keine Vorbereitungsmaßnahme für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie dar. Die durch die Rodung beanspruchte Fläche stellte einen hochwertigen Wald im Sinne des ForstG 1975 dar, deren Erhaltung bzw Wiederherstellung (mittlere Wohlfahrtsfunktion als Sicht – und Emissionsschutz unmittelbar an der X Landesstraße als deutliche und wirksame Abgrenzung zum Ortskern bzw zum Wohngebiet von Ort) besonderes öffentliches Interesse zukommt (vgl Ausführungen auf Seite 3,
  17. Absatz dieses Erkenntnisses). Eigentümerin der Grundstücke 566/1 und 566/2 ist die Beschwerdeführerin A. D, Ehegatte der Beschwerdeführerin, führte vom 01.08.2011 bis 02.08.2011 durch das von ihm beauftragte Erdbau-Unternehmen C auf Teilen der Grundstücke 566/1 und 566/2 auf einer Gesamtfläche von 1.495 m² entgegen der Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 eine illegale Rodung durch, indem er auf dieser Fläche den forstlichen Bewuchs entfernen und den Waldboden mittels Kettenbaggers planieren ließ. Die illegalen Rodungsarbeiten wurden am 02.08.2011 um 08.30 Uhr vom Leiter der Bezirksforstinspektion B zur Einstellung gebracht. Diese wurden von D eigenständig und ohne Zutun des durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.05.2010, Zl ***-****/**-**, berechtigten Erdbau-Bauunternehmens E zum Zweck der Errichtung einer Wiese durchgeführt und standen mit dem bescheidmäßig eingeräumten Rodungszweck der Errichtung und dem Betrieb einer Bodenaushubdeponie in keinem Zusammenhang. Die illegale Rodung stellte keine Vorbereitungsmaßnahme für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie dar. Die durch die Rodung beanspruchte Fläche stellte einen hochwertigen Wald im Sinne des ForstG 1975 dar, deren Erhaltung bzw Wiederherstellung (mittlere Wohlfahrtsfunktion als Sicht – und Emissionsschutz unmittelbar an der römisch zehn Landesstraße als deutliche und wirksame Abgrenzung zum Ortskern bzw zum Wohngebiet von Ort) besonderes öffentliches Interesse zukommt vergleiche Ausführungen auf Seite 3,
  18. Absatz dieses Erkenntnisses). Eigentümerin der Grundstücke 566/1 und 566/2 ist die Beschwerdeführerin A. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, Zl **-***-****, und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl ****/**/**** sowie aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.04.2014, in welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin, D, glaubhaft bestätigte, die Rodungsmaßnahmen eigenständig und ohne Zutun des durch die Rodungsbewilligung berechtigten Erdbau-Bauunternehmens E vorgenommen zu haben, dass diese keine Vorbereitungsmaßnahme für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie darstellen würden und ausschließlich den Zweck der Schaffung einer Wiese gehabt hätten. Dass das Erdbau-Bauunternehmen E mit der von ihrem Ehegatten C durchgeführten Rodung im Grunde nichts zu tun hatte und Sinn und Zweck der Rodungsmaßnahme die Herstellung einer Wiese war, wurde auch von der Beschwerdeführerin bestätigt. Die von D durchgeführten illegalen Rodungsmaßnahmen wurden vom Vertreter der Bezirksforstinspektion B, Ing. F, im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ebenso glaubwürdig geschildert wie die Tatsache, dass es sich bei der durch die Rodung beanspruchten Fläche um einen hochwertigen Wald im Sinne des ForstG (Wohlfahrtsfunktion) handelt. Auf die relevanten Gutachten (Rodungsgutachten des DI Dr. G vom 21.04.2010, Zl *-*/***-*, ergänzende fortfachliche Stellungnahme vom 18.08.2011, Zl *-**/***-*) wurde in diesem Zusammenhang hingewiesen. Nachvollziehbar wurde vom Zeugen Ing. F auch auf den im abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.05.2010 ausdrücklich normierten Rodungszweck der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie gemäß dem eingereichten Projekt und die befristet erteilte Rodungsbewilligung mit anschließendem Wiederbewaldungsauftrag und darauf verwiesen, dass die neu festzulegende Leistungsfrist mit 31.05.2015 bestimmt werden könnte, um Überschneidungen im Sinne des abfallrechtlichen Bescheides vom 10.05.2010 – vgl Nebenbestimmung F.3 - begegnen zu können.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, Zl **-***-****, und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl ****/**/**** sowie aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.04.2014, in welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin, D, glaubhaft bestätigte, die Rodungsmaßnahmen eigenständig und ohne Zutun des durch die Rodungsbewilligung berechtigten Erdbau-Bauunternehmens E vorgenommen zu haben, dass diese keine Vorbereitungsmaßnahme für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie darstellen würden und ausschließlich den Zweck der Schaffung einer Wiese gehabt hätten. Dass das Erdbau-Bauunternehmen E mit der von ihrem Ehegatten C durchgeführten Rodung im Grunde nichts zu tun hatte und Sinn und Zweck der Rodungsmaßnahme die Herstellung einer Wiese war, wurde auch von der Beschwerdeführerin bestätigt. Die von D durchgeführten illegalen Rodungsmaßnahmen wurden vom Vertreter der Bezirksforstinspektion B, Ing. F, im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ebenso glaubwürdig geschildert wie die Tatsache, dass es sich bei der durch die Rodung beanspruchten Fläche um einen hochwertigen Wald im Sinne des ForstG (Wohlfahrtsfunktion) handelt. Auf die relevanten Gutachten (Rodungsgutachten des DI Dr. G vom 21.04.2010, Zl *-*/***-*, ergänzende fortfachliche Stellungnahme vom 18.08.2011, Zl *-**/***-*) wurde in diesem Zusammenhang hingewiesen. Nachvollziehbar wurde vom Zeugen Ing. F auch auf den im abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.05.2010 ausdrücklich normierten Rodungszweck der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie gemäß dem eingereichten Projekt und die befristet erteilte Rodungsbewilligung mit anschließendem Wiederbewaldungsauftrag und darauf verwiesen, dass die neu festzulegende Leistungsfrist mit 31.05.2015 bestimmt werden könnte, um Überschneidungen im Sinne des abfallrechtlichen Bescheides vom 10.05.2010 – vergleiche Nebenbestimmung F.3 - begegnen zu können. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach § 172 Abs 6 lit a ForstG 1975, BGBl Nr. 440/1975 idF BGBl I Nr 104/2013, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.Nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2013,, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die forstaufsichtsrechtlichen Vorkehrungen nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 gegenüber ihrem Ehegatten D erlassen hätten werden müssen, zumal dieser der eigentliche Verursacher der Rodung sei. Aufträge an den Waldeigentümer sind auch dann zulässig, wenn dieser die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften nicht selbst zu verantworten hat (vgl VwGH vom 21.05.1981, VwSlg 10.463/A, vom 24.10.1994, VwSlg 14.147/A, und vom 14.12.1998, Zl 97/10/0048, ua). Ein solcher Auftrag hat daher nicht zur Voraussetzung, dass die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften dem Waldeigentümer subjektiv vorwerfbar ist (vgl VwGH vom 27.01.2011, Zl 2009/10/0089). Die für die Wiederbewaldung heranzuziehende Bestimmung des § 13 ForstG nennt den Waldeigentümer als den hiezu Verpflichteten (vgl VwGH vom 28.04.1997, Zl 97/10/0001). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die forstaufsichtsrechtlichen Vorkehrungen nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 gegenüber ihrem Ehegatten D erlassen hätten werden müssen, zumal dieser der eigentliche Verursacher der Rodung sei. Aufträge an den Waldeigentümer sind auch dann zulässig, wenn dieser die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften nicht selbst zu verantworten hat vergleiche VwGH vom 21.05.1981, VwSlg 10.463/A, vom 24.10.1994, VwSlg 14.147/A, und vom 14.12.1998, Zl 97/10/0048, ua). Ein solcher Auftrag hat daher nicht zur Voraussetzung, dass die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften dem Waldeigentümer subjektiv vorwerfbar ist vergleiche VwGH vom 27.01.2011, Zl 2009/10/0089). Die für die Wiederbewaldung heranzuziehende Bestimmung des Paragraph 13, ForstG nennt den Waldeigentümer als den hiezu Verpflichteten vergleiche VwGH vom 28.04.1997, Zl 97/10/0001). Wenn die Beschwerdeführerin weiters unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid des Bezirkshauptmannes von B vom 10.05.2010, GZ ***-****/**-**, auf die mit diesem Bescheid erteilte befristete Rodungsbewilligung bis zum 31.10.2019 bzw auf das Erlöschen der Rodungsbewilligung, wenn mit der Aufschüttung auf der Rodefläche nicht bis zum 31.12.2014 begonnen wird, verweist und insofern die Waldeigenschaft der von der Rodung berührten Grundstücke bestreitet, ist festzuhalten, dass Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 zunächst ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat (vgl VwGH vom 25.04.2001, Zl 99/10/0190). Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs 6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, zB das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 ForstG (vgl VwGH vom 25.04.2001, Zl 99/10/0170 ua). Wenn die Beschwerdeführerin weiters unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid des Bezirkshauptmannes von B vom 10.05.2010, GZ ***-****/**-**, auf die mit diesem Bescheid erteilte befristete Rodungsbewilligung bis zum 31.10.2019 bzw auf das Erlöschen der Rodungsbewilligung, wenn mit der Aufschüttung auf der Rodefläche nicht bis zum 31.12.2014 begonnen wird, verweist und insofern die Waldeigenschaft der von der Rodung berührten Grundstücke bestreitet, ist festzuhalten, dass Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 zunächst ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat vergleiche VwGH vom 25.04.2001, Zl 99/10/0190). Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, zB das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG vergleiche VwGH vom 25.04.2001, Zl 99/10/0170 ua). Der Zeuge Ing. F, Bezirksforstinspektion B, hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2014 zu Recht auf den im abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.05.2010, Zl ***-****/**-**, ausdrücklich normierten Rodungszweck der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie der Firma E gemäß eingereichtem Projekt (vgl Nebenbestimmung F.1.) mit anschließendem Wiederbewaldungsauftrag (Aufforstung der befristeten Rodefläche spätestens bis zum 31.10.2019) sowie zur Frage der Waldeigenschaft der durch die Rodung beanspruchten Flächen auf das zum abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren erstellte Rodungsgutachten des DI G vom 21.04.2010, Zl *-*/***-*, und auf seine ergänzende Stellungnahme vom 18.08.2011, Zl *-**/***-*, verwiesen, welchen die Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht nicht entgegen zu treten vermochte. Mit der zit Nebenbestimmung wurde im Sinne des § 18 Abs 1 lit b ForstG die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zu einem bestimmten Zweck gebunden. Die Rodungsbewilligung gilt nur, solange die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet wird. Erfolgt eine andere Verwendung, dann erlischt die Rodungsbewilligung, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf (vgl VwGH vom 24.10.1994, Zl 94/10/0097). Dass sich deshalb die Beschwerdeführerin nicht auf die dem Erdbau-Bauunternehmen E erteilte abfallrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.05.2010 berufen kann, erhellt daraus, dass bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2014 klar zutage getreten ist, dass das Erdbau-Bauunternehmen E mit der von ihrem Ehegatten durchgeführten Rodung zum beabsichtigten Zweck der dauerhaften Schaffung einer Wiese nichts zu tun hatte und diese keinesfalls als Vorbereitungsmaßnahme für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie anzusehen ist. Somit muss die Erklärung der Beschwerdeführerin, jedenfalls die Einhaltung des abfallrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 10.05.2010 zu beabsichtigen und die getätigten Rodungsmaßnahmen lediglich als Vorbereitungshandlungen zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie anzusehen, als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Zeuge Ing. F, Bezirksforstinspektion B, hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2014 zu Recht auf den im abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.05.2010, Zl ***-****/**-**, ausdrücklich normierten Rodungszweck der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie der Firma E gemäß eingereichtem Projekt vergleiche Nebenbestimmung F.1.) mit anschließendem Wiederbewaldungsauftrag (Aufforstung der befristeten Rodefläche spätestens bis zum 31.10.2019) sowie zur Frage der Waldeigenschaft der durch die Rodung beanspruchten Flächen auf das zum abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren erstellte Rodungsgutachten des DI G vom 21.04.2010, Zl *-*/***-*, und auf seine ergänzende Stellungnahme vom 18.08.2011, Zl *-**/***-*, verwiesen, welchen die Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht nicht entgegen zu treten vermochte. Mit der zit Nebenbestimmung wurde im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, ForstG die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zu einem bestimmten Zweck gebunden. Die Rodungsbewilligung gilt nur, solange die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet wird. Erfolgt eine andere Verwendung, dann erlischt die Rodungsbewilligung, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf vergleiche VwGH vom 24.10.1994, Zl 94/10/0097). Dass sich deshalb die Beschwerdeführerin nicht auf die dem Erdbau-Bauunternehmen E erteilte abfallrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.05.2010 berufen kann, erhellt daraus, dass bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2014 klar zutage getreten ist, dass das Erdbau-Bauunternehmen E mit der von ihrem Ehegatten durchgeführten Rodung zum beabsichtigten Zweck der dauerhaften Schaffung einer Wiese nichts zu tun hatte und diese keinesfalls als Vorbereitungsmaßnahme für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie anzusehen ist. Somit muss die Erklärung der Beschwerdeführerin, jedenfalls die Einhaltung des abfallrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 10.05.2010 zu beabsichtigen und die getätigten Rodungsmaßnahmen lediglich als Vorbereitungshandlungen zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie anzusehen, als Schutzbehauptung gewertet werden. Dass die von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin aufgetragenen Wiederbewaldungsmaßnahmen im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich sind, ergibt sich aus der schlüssigen zeugenschaftlichen Aussage des Ing. F unter Verweis auf die vorliegenden Expertisen, wonach aus forstfachlicher Sicht der Erhaltung des betroffenen hochwertigen Waldes ein besonderes öffentliches Interesse zukommt, zumal dieser wegen seiner Nähe zum Siedlungsgebiet von Ort ganz wesentlich zur Lebensqualität der Wohnbevölkerung beiträgt. Der erteilte Wiederbewaldungsauftrag wird auch dem Bestimmtheitserfordernis insofern gerecht, als dieser einer zwangsweisen Durchsetzung zugänglich ist. Wird die Wiederbewaldung durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vorgeschrieben, hat die Behörde der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben (vgl VwGH vom 03.08.1995, Zl 95/10/0065). Der erteilte Wiederbewaldungsauftrag wird auch dem Bestimmtheitserfordernis insofern gerecht, als dieser einer zwangsweisen Durchsetzung zugänglich ist. Wird die Wiederbewaldung durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vorgeschrieben, hat die Behörde der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben vergleiche VwGH vom 03.08.1995, Zl 95/10/0065). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass der ihr gegenüber erteilte Wiederbewaldungsauftrag im Hinblick auf die im abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 10.05.2010, GZ ***-****/**-**, gesetzte Frist bis zum 31.12.2014 (die Rodungsbewilligung erlischt dann, wenn mit der Aufschüttung der Rodungsfläche nicht bis zum 31.12.2014 begonnen worden ist) als unsinnig zu betrachten sei, hat sie weder konkret noch fachlich fundiert vorgebracht, dass die ihr vorgeschriebenen Maßnahmen – entgegen den auf eine forstfachliche Stellungnahme gestützten Annahmen der Bezirkshauptmannschaft B – zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes ungeeignet wären. Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid bis zum 31.10.2012 eingeräumte, mittlerweilen jedoch bereits verstrichene Frist, war dieser gegenüber, im Einvernehmen mit der Bezirksforstinspektion B, eine neue Leistungsfrist bis zum 31.05.2015 zu bestimmen, wodurch auch eine Überschneidung im Sinne des abfallrechtlichen Bescheides (Nebenbestimmung F.3.) vom 10.05.2010, Zl ***-****/**-**, Berücksichtigung findet. Das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Ort vom 19.03.2014, die Beschwerdeführerin bei einem neuerlichen Rodungsansuchen für einen Teilbereich der Grundstücke 566/1 und 566/2, KG Ort, zu unterstützen, konnte im gegenständlichen Wiederherstellungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Aus den dargelegten Gründen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu und war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0378.4

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