den §§ 27 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG in Verbindung mit § 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde vom 15.03.2013, Zl ****, mit welchem der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag vom 01.12.2009 auf Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung des Hauses Adresse, zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Laut dem im vorgelegten Gemeindeakt enthaltenen Rückschein erfolgte ein Versuch, diesen Bescheid zuzustellen am 14.01.2014. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt, als Beginn der Abholfrist der 15.01.2014 vermerkt. Die vorliegende Beschwerde wurde laut Poststempel am 14.02.2014 aufgegeben. Mit Schreiben vom 23.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass ihr Rechtsmittel offensichtlich verspätet erfolgte und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 29.04.2014 zugestellt. Eine Stellungnahme erfolgte innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen nicht. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG beträgt
GVG vier Wochen. Diese Frist beginnt
GVG mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Nach § 17 Zustellgesetz kann eine wirksame Zustellung auch durch Hinterlegung erfolgen. Das hinterlegte Dokument gilt
G mit dem ersten Tag der auf der schriftlichen Verständigung des Empfängers zu vermerkenden Abholfrist als zugestellt. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid mit dem 15.01.2014 als zugestellt galt.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Diese Frist beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Nach Paragraph 17, Zustellgesetz kann eine wirksame Zustellung auch durch Hinterlegung erfolgen. Das hinterlegte Dokument gilt
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem ersten Tag der auf der schriftlichen Verständigung des Empfängers zu vermerkenden Abholfrist als zugestellt. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid mit dem 15.01.2014 als zugestellt galt.
GVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Da der angefochtene Bescheid am Mittwoch, dem 15.01.2014, zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids ausdrücklich hingewiesen wurde, am Mittwoch, dem 12.02.2014. Die am Freitag, dem 14.02.2014 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG, diese Bestimmung ist zufolge des Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Da der angefochtene Bescheid am Mittwoch, dem 15.01.2014, zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids ausdrücklich hingewiesen wurde, am Mittwoch, dem 12.02.2014. Die am Freitag, dem 14.02.2014 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Dieses Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde allerdings nicht abgegeben und auch sonst ist nichts hervorgetreten, was Zweifel an der verspäteten Einbringung dieser Beschwerde aufkommen ließe. Die Beschwerde war daher durch Beschluss als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die Berechnung der Fristen ergibt sich bereits ausdrücklich aus den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen. Insofern liegt keine Rechtsfrage vor, welcher erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.0716.3
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