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LVwG-2013/28/2374-10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/28/2374-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

Paragraph 24, VStG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1 und 2 stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 4 stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 4 stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. III. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 VStG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 3. stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt. römisch drei. Gemäß Paragraph 50, VwGVG

Paragraph 24, VStG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt

  1. stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahren, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.08.2013, Zl SB-**-2013, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 01.08.2013, Zl SB-**-2013, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „I. Herr H D, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ABC Erdbau GmbH mit Sitz in PLZ B und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass die ABC Erdbau GmbH als Arbeitgeberin Lenkpausen nicht gewährt hat, indem
  2. Herr N F, geb. xx.xx.xxxx, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XX-*****, das im internationalen Straßenverkehr (innergemeinschaftlichen Verkehr) der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern am 02.04.2013 von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr keine Lenkpause eingelegt hat, obwohl nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindesten 45 Minuten einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt,
  3. Herr N F in gleicher Weise am 03.04.2013 von 06.40 Uhr bis 17.10 Uhr keine Lenkpause eingelegt hat,
  4. Herr N F in gleicher Weise am 09.04.2013 von 06.40 Uhr bis 17.10 Uhr keine Lenkpause eingelegt hat. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug jeweils mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies somit einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
  5. In gleicher Weise hat es Herr H D zu verantworten, dass die ABC Erdbau GmbH als Arbeitgeberin die Pflichten betreffend das Kontrollgerät verletzt hat, indem Herr N F als Lenker des angeführten Fahrzeuges am
  6. und
  7. März 2013 sowie am 2., 3., 4., 5., 8., 9., 10., 11., 12., 15., 16., 17., 18., 19., 22., 23.,
  8. und
  9. April 2013 jeweils von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt hat, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten nicht aufgezeichnet wurden. Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu
  10. bis 3.: § 28 Abs. 5 Z. 2 und Abs. 6 Z. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. 461/1969, in der geltenden Fassung,

Art. 7der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G)Zu 1. bis 3.: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, Ziffer 3, Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt 461 aus 1969,, in der geltenden Fassung,

Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, und Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) Zu 4.: § 28 Abs. 5 Z. 8 und Abs. 6 Z. 3 AZG

Art. 13und 15 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 und § 9 Abs. 1 VSt

G“Zu 4.: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8 und Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Artikel 13und 15 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 und Paragraph 9, Absatz eins, VSt

G“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs 6 Z 3 AZG zu Spruchpunkt 1.) bis 3.) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, Ersatzarrest jeweils 77 Stunden, und zu Spruchpunkt 4.) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,--, Ersatzarrest 46 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG zu Spruchpunkt 1.) bis 3.) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, Ersatzarrest jeweils 77 Stunden, und zu Spruchpunkt 4.) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,--, Ersatzarrest 46 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte in dieser aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.08.2013, ZI. SB-**-2013, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 01.08.2013, ZI. SB-**-2013, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt: „Herr H D, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ABC Erdbau GmbH mit Sitz in PLZ B und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass die ABC Erdbau GmbH als Arbeitgeber Lenkpausen nicht gewährt, indem

  1. Herr N F, geb. xx.xx.xxxx, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XX-*****, das im internationalen Straßenverkehr (innergemeinschaftlichen Verkehr) der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern am 02.04.2013 von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr keine Lenkpause eingelegt hat, obwohl nach einer Lenkzeit von 4,6 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 46 Minuten einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt,
  2. Herr N F in gleicher Weise am 03.04.2013 von 06.40 Uhr bis 17.10 Uhr keine Lenkpause eingelegt hat,
  3. Herr N F in gleicher Weise am 09.04.20? 3 von 06.40 Uhr bis 17.10 Uhr keine Lenkpause eingelegt hat. Die Überschreitungen der ununterbrochenen Lenkzeit betrug jeweils mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies jeweils somit einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
  4. In gleicher Weise hat es Herr H D zu verantworten, dass die ABC Erdbau GmbH als Arbeitgeberin die Pflichten betreffend das Kontrollgerät verletzt hat, indem Herr N F als Lenker des angeführten Fahrzeuges am
  5. und
  6. März 2013 sowie am 2., 3., 4., 6., 8., 9., 10., 11., 12., 15., 16., 17., 18., 19., 22., 23., 24., und
  7. April jeweils von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt hat, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten nicht aufgezeichnet wurden. Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Die Übertretungen ergeben sich aus der Anzeige der PI R vom 27.04.2013, GZ: *****-2013 betreffend einer Kontrolle am 25.04.2013 um 10.35 Uhr in Saalfelden auf der B 311 Str.km 61,
  8. Verwaltungsübertretung gemäß: Zu
  9. bis 3.: § 28 Abs. 5 1 2 und Abs. 6 1 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. 461/1969, in der geltenden Fassung,

Art 7der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G). Zu 1. bis 3.: Paragraph 28, Absatz 5, 1 2 und Absatz 6, 1 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt 461 aus 1969,, in der geltenden Fassung,

Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G). Zu 4.: §§ 28 Abs. 5 1 2 und Abs. 6 1 3 Arbeitszeitgesetz (AZG)

Art 13und 15 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G)."Zu 4.: Paragraphen 28, Absatz 5, 1 2 und Absatz 6, 1 3 Arbeitszeitgesetz (AZG)

Artikel 13und 15 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 und Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G)." Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X wird zur Gänze angefochten.Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wird zur Gänze angefochten. I. Zur Sache:römisch eins. Zur Sache: Der Betroffene weist jegliche Verantwortung für die zur Last gelegten Übertretungen zurück und begründet wie folgt: 1.) Herr N F ist ein gut ausgebildeter Kraftfahrer mit langer Berufserfahrung. Er hat am 23.01.2012 einen Weiterbildungskurs aus dem Sachgebiet „Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften für Kraftfahrer“ besucht. Herr N F weiß somit, wie er die Lenkpausen gemäß Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzulegen hat.Herr N F weiß somit, wie er die Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einzulegen hat. Beweis: Bescheinigung der Fa. Fahrschule Y vom 23.01.2012 2.) Die im Akt einliegenden Schaublätter belegen unzweifelhaft, dass die Einhaltung von Lenkpausen aufgrund der Disposition jederzeit möglich war. Herr N F hatte keine Fixtermine zu beachten, sodass die Lenkpausen auch faktisch jederzeit im gesetzlichen Umfang zeitgerecht eingelegt werden können. Beweis: Schaublätter (bereits im Akt) 3.) Herr N F hat am 25.03.2013 einen Arbeitsvertrag unterfertigt und mit diesem Zeitpunkt das aktuelle Dienstverhältnis aufgenommen. Mit Unterfertigung des Arbeitsvertrages wurde dem Fahrer auch ein Fahrerhandbuch der WKO ausgehändigt. Darin sind sämtliche Lenk- und Ruhezeitbestimmungen eingehend erläutert. Der Fahrer hat mit seiner Unterschrift insbesondere die Übernahme dieses Fahrerhandbuches bestätigt und sich ausdrücklich zur Beachtung folgender Pflicht bereit erklärt: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Vorschriften des Fahrerhandbuches über Lenkzeiten, LENKPAUSEN, Ruhezeiten, Einsatzzeiten, EU-KONTROLLGERÄT sowie Benützung der GO-Box einzuhalten." Beweis: Arbeitsvertrag v. 25.03.2013 4.) Schulungssystem: Der Betroffene durfte somit aufgrund der Bestätigung über die Weiterbildung in Bezug auf Lenk- und Ruhezeitbestimmungen davon ausgehen, dass der Fahrer die Bestimmung kennt. Aufgrund der Fahrtenplanung wäre es dem Betroffenen jederzeit möglich gewesen, die Lenkpausen einzuhalten. Der Betroffene hat somit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein „Schulungssystem“ unter Beweis gestellt, dass mit gutem Grund erwarten lässt, dass die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen eingehalten werden. 5.) Kontrollsystem: Der Fahrer ist verpflichtet im Zeitpunkt einer Kontrolle über einen Zeitraum von 28 Tagen rückwirkend Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten mitzuführen und dem Kontrollbeamten auszuhändigen. Im konkreten Fall fand am

  1. April 2013 eine Kontrolle in Saalfelden statt, wobei die Schaublätter vom
  2. März 2013 bis
  3. April 2013 Gegenstand der Kontrolle wurden. Herr N F als betroffener Fahrer ist erst seit
  4. März 2013 im Unternehmen beschäftigt, sodass eine Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten bis zum Zeitpunkt der Kontrolle gar nicht möglich war. Die Fahrer im Unternehmen der Fa. ABC Erdbau GmbH sind gemäß Arbeitsvertrag verpflichtet, die Tachoscheiben vom Vormonat monatlich abzugeben. Anhand der eingelangten Aufzeichnungen findet dann eine Prüfung der Tachoscheiben betriebsintern statt, wobei Verstöße unverzüglich mit dem jeweiligen Fahrer besprochen werden. Bei Verstößen erfolgt entsprechend des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. eine gestaffelte Sanktion wie folgt: Bei Verstößen erfolgt entsprechend des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. eine gestaffelte Sanktion wie folgt: leichte Verstöße: - Belehrung/Aufklärung mittlere Verstöße: - Belehrung samt Ermahnung schwere Verstöße: - Schulungsmaßnahme und Verweis im Wiederholungsfall Androhung von Geldstrafen bei beharrlicher Verletzung: - Androhung der Kündigung Diese Sanktionsmaßnahmen entsprechen den Möglichkeiten des in Österreich geltenden Arbeitsrechtes. 6.) In Bezug auf die Strafbemessung wird festgehalten, dass der Betroffene ein Dauerdelikt zu verantworten hätte und die Spruchpunkft1 - 3 nicht gesondert nebeneinander, sondern in Tateinheit zu verfolgen sind. Unabhängig davon ist die Strafe jedenfalls zu hoch bemessen und wird diesbezüglich mangelndes Verschulden wiederholt eingewendet. 7.) Der Strafvorwurf zu Spruchpunkt 4 ist unzulässig, zumal gemäß Art 13 VO (EWG) Nr. 3821 /85 i.V.m. Anhang III der RL 2009/5/EG unter G2 ausgeführt:Der Strafvorwurf zu Spruchpunkt 4 ist unzulässig, zumal gemäß Artikel 13, VO (EWG) Nr. 3821 /85

Anhang römisch drei der RL 2009/5/EG unter G2 ausgeführt: „Das Kontrollgerät wird nicht ordnungsgemäß benutzt (keine gültige Fahrerkarte, vorsätzlicher Missbrauch …)“ In diese Gruppe fällt jedenfalls nicht der zur Last gelegte Sachverhalt, da die unzulässige Betätigung des Schalthebels nicht unter G2 fällt, sondern unter G 22, wobei es dem Fahrer obliegt, diesen zu betätigen. Unmittelbarer Täter kann zwangsläufig nur der Fahrer sein. Den Betroffenen trifft aufgrund der eingangs dargestellten Schulung und der mangelnden Möglichkeit, eine Kontrolle durchzuführen auch zu Spruchpunkt 4 kein Verschulden. 8.) Im Übrigen wird zu Spruchpunkt 4 eingewendet, dass abgesehen von Lenk- und Ruhezeiten keine sonstigen Arbeitszeiten bzw. Bereitschaftszeiten bei dieser Art der Beschäftigung angefallen sind, sodass ein NICHT-Betätigung des Schalthebels in der nicht existenten Notwendigkeit zur Betätigung des Schalthebels liegt. Da bereits unter diesem Aspekt der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, wird die Behörde zumindest das Vorliegen unter Beweis zu stellen haben. II. Mangelhafte Begründung:römisch zwei. Mangelhafte Begründung: 1.) Die Einwendungen des Betroffenen wurde von der belangten Behörde nicht hinreichend berücksichtigt, sodass die Sachverhaltsfeststellung mangelhaft geblieben ist und die darauf gestützt rechtliche Beurteilung naturgemäß unrichtig blieb. 2.) Die belangte Behörde führt aus (Seite 7, Absatz 1): „Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des AZG einzuhalten, wenn dies auch in Form einer Dienstanweisung erfolgt, sowie die stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen dazu ober gemäß der Judikatur des VwGH nicht aus. Ein Kontrollsystem darüber hinausgehend wird vom Beschuldigten in seiner Rechtfertigung aber nicht nachgewiesen." Dazu wird ausgeführt:

  1. a)Der Betroffene muss ein mangelndes Verschulden nicht „nachweisen“, sondern lediglich glaubhaft machen. Hierzu genügt die Kenntnis des Gesetzestextes.
  2. b)Von einer „bloßen Belehrung“ kann wohl nicht die Rede sein, sofern der Fahrer einen Weiterbildungskurs aus dem Sachgebiet „Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften für Kraftfahrer“ nachweislich laut Bescheinigung der Fa. Fahrschule Y besucht. Im Übrigen hat der Arbeitgeber - zumindest nach geltendem Arbeitsrecht - keine andere Möglichkeit, als Fahrer über die geltenden Vorschriften zu belehren.
  3. c)Die rechtlichen Ausführungen zum „Kontrollsystem“ stammen aus einem Textbaustein der Behörde und haben mit dem Vorbringen des Betroffenen nichts gemein. Die belangte Behörde verkennt aber den Umstand, dass der Fahrer für 28 Tage rückwirkend die Schaublätter mitführen muss. Dass die Kontrolle der Schaublätter monatlich stattfindet, steht im Zusammenhang mit der Feststellung der belangten Behörde, wonach der Fahrer, Herr N F, im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und folglich nicht täglich an den Firmenstandort zurückkehrt. Hätte die belangte Behörde entsprechend der geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtfertigungsangaben näher geprüft, so wäre sie im Einklang mit obzitierter Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, dass die Ausbildung bzw. Schulungsmaßnahmen und die regelmäßige Kontrolle der Schaublätter samt Besprechung mit dem Fahrer mit gutem Grund die Einhaltung der AZG-Bestimmungen erwarten lässt. Eine Restverantwortung liegt immer noch beim Fahrer, die der Arbeitgeber nicht auch noch zu übernehmen braucht. Gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26. 06. 1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 u.a.).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26. 06. 1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 u.a.). Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0016). Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 u.a.). Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VwGH 25.10.1938 Slg 11204 A). Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VwGH 20.09.1983, 83/11/0019). Aufgrund des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04.05.1977, 1653/76).Aufgrund des Paragraph 58, Absatz 2 und des Paragraph 60, AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04.05.1977, 1653/76). Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VwGH 21.02.1975 Slg 8769 A). Aus all diesen Gründen wird gestellt der A N T R A G : 1.) Die Bezirkshauptmannschaft X möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren, ZI. SB-**-2013, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 01.08.2013 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen, in eventu gemäß § 21 Abs. 1 VStG die ausgesprochene Strafe in eine Ermahnung umwandeln.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn möge gemäß Paragraph 64, a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren, ZI. SB-**-2013, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 01.08.2013 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG die ausgesprochene Strafe in eine Ermahnung umwandeln. 2.) Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.08.2013, ZI. SB-**-2013, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen, in eventu gemäß § 21 Abs. 1 VStG die ausgesprochene Strafe in eine Ermahnung umwandeln.Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 01.08.2013, ZI. SB-**-2013, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG die ausgesprochene Strafe in eine Ermahnung umwandeln. 3.) Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird ausdrücklich bestritten.“ Aus der Anzeige der Polizeiinspektion R vom 25.04.2013 bzw 27.04.2013 geht zusammengefasst hervor, dass der Lenker des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen XX-*****, Herr N F, am 25.04.2013 um 10.35 Uhr im Gemeindegebiet von Saalfelden am Steinernen Meer, Pinzgauer Straße, bei Strkm. 311, Bundesstraße – Freiland, auf Höhe Infostand Pabing einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde und wurden mehrere Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz iVm der EG-VO Nr 561/2006 und Nr 3821/85 festgestellt. Zulassungsbesitzer des oben angeführten Lastkraftwagens ist die Firma ABC Erdbau GmbH mit Sitz in PLZ B, Adresse. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ABC Erdbau GmbH ist der Beschwerdeführer selbst, Herr H D. Aus der Anzeige der Polizeiinspektion R vom 25.04.2013 bzw 27.04.2013 geht zusammengefasst hervor, dass der Lenker des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen XX-*****, Herr N F, am 25.04.2013 um 10.35 Uhr im Gemeindegebiet von Saalfelden am Steinernen Meer, Pinzgauer Straße, bei Strkm. 311, Bundesstraße – Freiland, auf Höhe Infostand Pabing einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde und wurden mehrere Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz

der EG-VO Nr 561 aus 2006, und Nr 3821/85 festgestellt. Zulassungsbesitzer des oben angeführten Lastkraftwagens ist die Firma ABC Erdbau GmbH mit Sitz in PLZ B, Adresse. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ABC Erdbau GmbH ist der Beschwerdeführer selbst, Herr H D. Der einvernommene Lenker, Herr N F, gab an „er hätte nicht gewusst, dass man immer umschalten muss. An den drei Tagen hätten sie eine Baustelle gehabt und hätten zu wenig Fahrtunterbrechungen zusammengebracht“. Das Ergebnisprotokoll und die vier beschlagnahmten Schaublätter wurden im Postweg übermittelt, wobei die Bezirkshauptmannschaft Z den gegenständlichen Akt nach § 27 Abs 1 VStG an die Bezirkshauptmannschaft X am 06.06.2013 übermittelt hat. Das Ergebnisprotokoll und die vier beschlagnahmten Schaublätter wurden im Postweg übermittelt, wobei die Bezirkshauptmannschaft Z den gegenständlichen Akt nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 06.06.2013 übermittelt hat. Im verwaltungsbehördlichen Akt befinden sich Kopien der vier Schaublätter. Die Originalschaublätter befanden sich nicht im verwaltungsbehördlichen Akt, welche dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt wurde. Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsicht in die Ergänzung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.01.2014, aufgrund der Einsicht in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Einsicht in den Unternehmensregisterauszug der Firma ABC Erdbau GmbH, aufgrund des Telefonates des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 29.01.2014, aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2014, aufgrund der Einsichtnahme in die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 26.02.2014, aufgrund des Telefonates des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 05.03.2014, aufgrund des Telefonates des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.03.2014, aufgrund eines weiteren Telefonates des Landesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.04.2014, aufgrund der Einsichtnahme in das Gutachten des Sachverständigen Ing. M O, Amt der Tiroler Landesregierung, Verkehrsrecht, Fachbereich Fahrzeugtechnik, vom 16.04.2014, Zl IIb2-***/**-14, aufgrund einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.05.2014, bei welcher der Sachverständige Herr Ing. M O einvernommen wurde sowie aufgrund einer weiteren fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.05.

  1. Aufgrund dieser Beweismittelt steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ABC Erdbau GmbH mit Sitz in PLZ B, Adresse. Am vorfallsgegenständlichen Tag, dies war der 25.04.2013, wurde der auf die GmbH zugelassene Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen XX-***** im Gemeindegebiet von Saalfelden am Steinernen Meer bei Strkm 311/061,480 von Herrn N F gelenkt und dort einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Es wurden Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz und der EG Verordnungen 561/2006 und 3821/85 festgestellt. Es kam sodann zur Anzeige und wurden – laut verwaltungsbehördlichem Akt – die vier beschlagnahmten Schaublätter im Postweg von der Polizeiinspektion R an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat sodann den Akt nach § 27 Abs 1 VStG der Bezirkshauptmannschaft X abgetreten. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ABC Erdbau GmbH mit Sitz in PLZ B, Adresse. Am vorfallsgegenständlichen Tag, dies war der 25.04.2013, wurde der auf die GmbH zugelassene Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen XX-***** im Gemeindegebiet von Saalfelden am Steinernen Meer bei Strkm 311/061,480 von Herrn N F gelenkt und dort einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Es wurden Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz und der EG Verordnungen 561 aus 2006, und 3821/85 festgestellt. Es kam sodann zur Anzeige und wurden – laut verwaltungsbehördlichem Akt – die vier beschlagnahmten Schaublätter im Postweg von der Polizeiinspektion R an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat sodann den Akt nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abgetreten. Die Auswertung der Schaublätter wurde seitens des Beschwerdeführers bekämpft und wurden die Originalschaublätter vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Bezirkshauptmannschaft Z angefordert. Von der Bezirkshauptmannschaft Z wurde mitgeteilt, dass die Originalschaublätter in Verstoß geraten sind und daher nicht mehr auffindbar waren. Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte die Kopien der Schaublätter, welche sich im verwaltungsbehördlichen Akt befinden, dem Gutachter zur Erstellung eines Gutachtens übermitteln. Diesem Auftrag kam der Sachverständige Ing. M O, Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Fahrzeugtechnik, mit Befund und Gutachten vom 16.04.2014, Zl IIb2-***/**-14, nach und führte in diesem Gutachten aus wie folgt: „Befund Als Befundunterlage dient der gesamte Inhalt des Gegenstandsakts, insbesondere das Straferkenntnis der BH X (Zahl SB-**-2013 vom 01.08.2013) und die Zeitaufzeichnungen des Lenkers N F (4 Kopien von Schaublättern). Als Befundunterlage dient der gesamte Inhalt des Gegenstandsakts, insbesondere das Straferkenntnis der BH römisch zehn (Zahl SB-**-2013 vom 01.08.2013) und die Zeitaufzeichnungen des Lenkers N F (4 Kopien von Schaublättern). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als Unterlagen zur Überprüfung der Übertretungen nur die im Akt enthaltenen Schaublattkopien zu Verfügung stehen. Auf Grund der schlechten Qualität der Kopien wird zu Gunsten des Beschuldigten eine entsprechend hohe Toleranz berücksichtigt. Gutachten Übertretung 1.: Lenkpause nach 4,5 Stunden Lenkzeit nicht eingehalten. Zeitangabe im Straferkenntnis: 02.04.2013 / 07:30 bis 17:00 Zum genannten Zeitraum ergibt sich an Hand der Schaublattkopie folgender Ablauf: Lenkzeit von 07:30 bis 12:00 (mit kurzen Stops und einer 15-minütigen Lenkpause von 07:10 bis 07:25), Lenkpause von 12:00 bis 12:30 (mindestens 30 Minuten), Lenkzeit von 12:30 bis 17:00 (mit kurzen Stops). Im angeführten Zeitraum befindet sich eine geteilte Lenkpause (15 + 30 Minuten), eine Übertretung kann nicht festgestellt werden. Übertretung 2.: Lenkpause nach 4.5 Stunden Lenkzeit nicht eingehalten. Zeitangabe im Straferkenntnis: 03.04.2013 / 06:40 bis 17:10 Zum genannten Zeitraum ergibt sich an Hand der Schaublattkopie folgender Ablauf: Lenkzeit von 06:45 bis 12:05 (mit kurzen Stops und einer 15-minütigen Lenkpause von 06:55 bis 07:10), Lenkpause von 12:05 bis 12:35 (mindestens 30 Minuten), Lenkzeit von 12:35 bis 17:10 (mit kurzen Stops). Im angeführten Zeitraum befindet sich eine geteilte Lenkpause (15 + 30 Minuten), eine Übertretung kann nicht festgestellt werden. Übertretung 3.: Lenkpause nach 4,5 Stunden Lenkzeit nicht eingehalten. Zeitangabe im Straferkenntnis: 09.04.2013 / 06:40 bis 17:10 Zum genannten Zeitraum ergibt sich an Hand der Schaublattkopie folgender Ablauf: Lenkzeit von 06:45 bis 11:55 (mit kurzen Stops), Lenkpause von 11:55 bis 12:30 (35 Minuten), Lenkzeit von 12:30 bis 17:10 (mit kurzen Stops). Im angeführten Zeitraum befindet sich eine zu kurze Lenkpause (35 Minuten), es ergibt sich eine 10-minütige Unterschreitung der vorgeschriebenen Lenkpause. Von 07:00 bis 07:10 wurde eine 10-minütige Lenkpause eingelegt. Wertet man diese Lenkpause als ersten Teil einer zweiteiligen Lenkpause, so ergibt sich eine Unterschreitung um 5 Minuten. Übertretung 4.: Zeitaufzeichnungen nicht deklariert. An Hand der Schaublattkopien können nur die Tage
  2. und 29.
  3. sowie 2., 3., 4.,
  4. und 10.04.2014 ausgewertet werden. Auf diesen Kopien ist erkennbar, dass jeweils ausschließlich Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet wurden. Ob auch tatsächlich Bereitschaftszeiten und sonstige Arbeitszeiten vorgelegen haben, kann nicht ermittelt werden.“ Aus diesem Gutachten ist zusammengefasst ersichtlich und hat dies der Sachverständige bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch bestätigt, dass zu den Spruchpunkten
  5. und
  6. überhaupt keine Übertretung festgestellt werden kann. Der Spruchpunkt
  7. konnte nicht ausgewertet werden, da lediglich die Schaublattkopien der Tage 28.
  8. und 29.
  9. sowie 02., 03., 04.,
  10. und 10.04.2013 vorhanden waren und daher noch Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers bleiben. Zu Spruchpunkt
  11. ist auszuführen, dass es sich bei dieser Übertretung lediglich um eine Unterschreitung von fünf Minuten gehandelt hat. Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung einer Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten (der Beschuldigten) gering ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung einer Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten (der Beschuldigten) gering ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im gegenständlichen Fall ausgegangen. Es ist zwar zweifelsfrei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Allerdings ist diese Unterschreitung aus einem Versehen heraus passiert und kann im gegenständlichen Fall noch von einen geringen Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 4 VStG in der angegebenen Fassung gesprochen werden. Dazu ist generell auszuführen, dass es sich bei dieser neuen Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG zweifelsfrei um die Nachfolgebestimmung des § 21 Abs 1 VStG handelt. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch nach der nunmehrigen Rechtslage nicht nur von einer Bestrafung abzusehen, sondern (bei Verneinung der Notwendigkeit einer Ermahnung) das Verfahren gänzlich einzustellen.Es ist zwar zweifelsfrei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Allerdings ist diese Unterschreitung aus einem Versehen heraus passiert und kann im gegenständlichen Fall noch von einen geringen Verschulden im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der angegebenen Fassung gesprochen werden. Dazu ist generell auszuführen, dass es sich bei dieser neuen Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zweifelsfrei um die Nachfolgebestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG handelt. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch nach der nunmehrigen Rechtslage nicht nur von einer Bestrafung abzusehen, sondern (bei Verneinung der Notwendigkeit einer Ermahnung) das Verfahren gänzlich einzustellen. Der informierte Vertreter des Arbeitsinspektorates hatte gegen die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens keine Einwände. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.28.2374.10

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