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{'item': 'LVwG-2014/15/1095-2'}

Obsah (5)§ 25a§ 1§ 15§ 14Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/1095-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird dem Antrag auf Übernahme des Finanzierungsbeitrages in der Höhe von Euro 1.362,94 Folge gegeben. 1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird dem Antrag auf Übernahme des Finanzierungsbeitrages in der Höhe von Euro 1.362,94 Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail Nachricht durch Ihre Vertreterin vom 09.04.2013 bzw 11.04.2013 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anmietung einer von der Stadt X, Wohnungsvergabe, zugewiesenen Wohnung in der Y-Straße 1 in PLZ Ort angesucht. In teilweise Entsprechung dieses Antrags wurde diesem mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2013 dahingehend entsprochen, dass die Kaution von der Behörde übernommen wurde. Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail Nachricht durch Ihre Vertreterin vom 09.04.2013 bzw 11.04.2013 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anmietung einer von der Stadt römisch zehn, Wohnungsvergabe, zugewiesenen Wohnung in der Y-Straße 1 in PLZ Ort angesucht. In teilweise Entsprechung dieses Antrags wurde diesem mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2013 dahingehend entsprochen, dass die Kaution von der Behörde übernommen wurde. Die Übernahme des gleichfalls beantragten Finanzierungsbeitrages wurde indes mit Bescheid vom 12.02.2014 abgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Zuweisung der gegenständlichen Stadtwohnung in einer betreuten Wohnung der Aidshilfe Tirol gewohnt hat. Es handle sich dabei um eine Überbrückungshilfe für von Wohnungslosigkeit betroffene und keinesfalls um eine Finalmöglichkeit. Die neue Wohnung sei zum Zeitpunkt der Anmietung um Euro 61,-- billiger gewesen, zudem in der Nähe zur Wohnung der Eltern gelegen, was für die Beschwerdeführerin sehr wichtig sei, da sie in ihrer oft schwierigen gesundheitlichen Situation immer von ihren Eltern unterstützt werde. Die Höhe der Miete liege deutlich unter den vorgesehenen Mietobergrenzen und entspreche somit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Einkommen der Beschwerdeführerin orientiere sich am Richtsatz der Mindestsicherung. Ersparnisse habe sie keine, weshalb es für die Beschwerdeführerin ohne die beantragte Leistung unmöglich gewesen wäre, die Wohnung anzunehmen, wodurch sie auch in der Reihung im Amt für Wohnungsvergabe wieder zurückgefallen wäre. Um dies zu verhindern, habe sie von ihrem Vater ein Darlehen aufgenommen, dies unter der Voraussetzung einer Rückzahlung in Raten. Entgegen der Meinung der belangte Behörde vertrete sie die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die in § 14 Abs 3 TMSG vorgesehenen Kriterien erfüllt seien, weshalb sie einen Anspruch auf Zuerkennung des Finanzierungsbeitrages im Sinne des Gesetze habe. Das Einkommen der Beschwerdeführerin orientiere sich am Richtsatz der Mindestsicherung. Ersparnisse habe sie keine, weshalb es für die Beschwerdeführerin ohne die beantragte Leistung unmöglich gewesen wäre, die Wohnung anzunehmen, wodurch sie auch in der Reihung im Amt für Wohnungsvergabe wieder zurückgefallen wäre. Um dies zu verhindern, habe sie von ihrem Vater ein Darlehen aufgenommen, dies unter der Voraussetzung einer Rückzahlung in Raten. Entgegen der Meinung der belangte Behörde vertrete sie die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die in Paragraph 14, Absatz 3, TMSG vorgesehenen Kriterien erfüllt seien, weshalb sie einen Anspruch auf Zuerkennung des Finanzierungsbeitrages im Sinne des Gesetze habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am

  1. Mai 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher nebst der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin auch der Sachbearbeiter der belangten Behörde teilgenommen hat. Nachstehender entscheidungserheblicher Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit längerer Zeit in Bezug der Mindestsicherung. Neben den Mitteln aus der Mindestsicherung steht ihr ein Bezug des Pflegegeldes der Stufe 2 zu. Über andere Mittel verfügt sie nicht. Auch hat die Beschwerdeführerin kein verwertbares Vermögen. Dies ergibt sich aus ihrer Aussage bei der mündlichen Verhandlung vom
  2. Mai 2014 und steht auch in Übereinstimmung mit der Aktenlage. Bis zur Anmietung der Wohnung in der Y-Straße 1 hat die Beschwerdeführerin in einer Übergangswohnung der Aidshilfe Tirol gewohnt. Wie sich aus der Einvernahme der Vertreterin der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom
  3. Mai 2014 ergeben hat, handelt es sich bei dieser Wohnung um eine Übergangswohnung zur Verhinderung der Wohnungslosigkeit von durch die Aidshilfe Tirol betreuten Personen. Zum Konzept dieser Übergangswohneinrichtung zählt unter anderem auch die Weitervermittlung der Klienten an den freien Wohnungsmarkt. Aufgrund einer im Akt der belangten Behörde einliegenden E-Mailnachricht vom 20.09.2013, wonach die Beschwerdeführerin am 26.04.2013 fernmündlich mitgeteilt habe, dass der Finanzierungsbeitrag von ihr selbst getragen werde, wurden weitere Erhebungen dahingehend durchgeführt, inwiefern die Beschwerdeführerin mit dieser Mitteilung ihren Antrag auf Übernahme dieses Finanzierungsbeitrages konkludent zurückgezogen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte unter Mitwirkung des Sachbearbeiters der belangten Behörde festgestellt werden, dass eine Antragzurückziehung mit dieser Mitteilung nicht verbunden war. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr glaubhaft ausgeführt, dass damit lediglich sichergestellt werden sollte, dass die bereits überwiesene Kaution nicht rückübermittelt werden muss, damit sie sohin den Bezug besagter Wohnung antreten kann. Auch der Sachbearbeiter der belangten Behörde hat zusammenfassend zu Protokoll gegeben, dass eine Antragszurückziehung durch diese Mitteilung von der belangten Behörde nicht erkannt werden könne, weshalb über den Antrag auch inhaltlich und nicht formell entschieden wurde; für das vorliegende Verfahren wird daher festgestellt, dass der Antrag auf Zuerkennung dieses Finanzierungsbeitrages durch besagtes Telefonat jedenfalls nicht zurückgezogen wurde. Zur Wohnung in der Y-Straße 1 wird schließlich festgehalten, dass im Akt der belangten Behörde ein Schreiben der Wohnungsvergabe, Stadtmagistrat, einliegt, wonach der Beschwerdeführerin in Vollziehung des Stadtsenatsbeschluss vom 26.03.2011 besagte Wohnung im Nachbesiedlungswege angeboten wurde. Bereits in diesem Schreiben wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, sich bezüglich der Besichtigung und Übernahme der Wohnung bzw Abschlusses eines Mietvertrages sowie die Hinterlegung des Grundkostenbeitrages sowie der Kaution mit der Hausverwaltung der Neuen Heimat Tirol in Verbindung setzten möge. Die Höhe des beantragten Finanzierungsbeitrages ergibt sich weiters auch aus dem Schreiben der Neuen Heimat Tirol vom 03.04.2013 und wurde dieser der Höhe nach von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt. Rechtliche Erwägungen:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

§ 15

Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Außer Ansatz zu lassen ist

§ 15

Abs 2 lit c TMSG das Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen.Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

Paragraph 15, Absatz eins, TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Außer Ansatz zu lassen ist

Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, TMSG das Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen. Die Beschwerdeführerin verfügt unter Hinweis auf die obigen Feststellungen über keine eigenen Mittel, aus welchen sie die beantragte Leistung begleichen könnte. Der Umstand, dass sie diese Mittel vorläufig im Wege eines Darlehens von ihrem Vater erhalten hat, führt nicht dazu, dass sie in diesem Umfang keinen Bedarf mehr im Sinne des TMSG hätte. So sei zunächst festgehalten, dass Anhaltspunkte für eine bestehende Unterhaltspflicht bzw entsprechende Leistungsfähigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin nicht bestehen, verfügt dieser doch nach Abzug der Mietkosten nach der Aussage der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung selbst nur über eigene Mittel in der Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende; von einer entsprechenden Leistungsverpflichtung aus diesem Titel geht auch die belangte Behörde offensichtlich nicht aus, erhält die Beschwerdeführerin doch laufend Leistungen aus der Mindestsicherung, ohne dass dabei Unterhaltsleistungen berücksichtigt würden. Der Umstand, dass für eine beantragte Leistung zunächst ein Darlehen aufgenommen wird, kann nicht dazu führen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf eine Leistung nivelliert würde, war die Beschwerdeführerin doch trotz des gesetzlich statuierten Entscheidungsanspruchs binnen drei Monaten auf Grund der Länge des Verfahrens – von der Antragstellung bis zur Bescheiderlassung sind mehr als 10 Monate verstrichen – geradezu dazu gezwungen, die Mittel vorläufig im Wege eines Darlehens zu beschaffen, hätte sie doch ansonsten die Wohnung offensichtlich nicht beziehen können. Vor diesem Hintergrund kann ein privat aufgenommenes Darlehen keinesfalls dazu führen, dass nicht mehr von einem Anspruch nach den mindestsicherungsrechtlichen Bestimmungen gesprochen werden könnte. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist

§ 14

Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist

Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits festgestellt hat (vgl das Erkenntnis vom 18.02.2014, 2014/15/0107) sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch die Antragstellerin herbeigeführt wurde. Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits festgestellt hat vergleiche das Erkenntnis vom 18.02.2014, 2014/15/0107) sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch die Antragstellerin herbeigeführt wurde. Auf andere denkbare Fallkonstellationen, bei welchen zur Überwindung höchst prekärer Wohnverhältnisse ein Wechsel der Wohnung erforderlich werden kann, ist in der hier vorliegenden Beschwerdesache nicht einzugehen. Weiters kann von einer besonderen Härte dann nicht gesprochen werden, wenn die Kosten für die anzumietende Wohnung das ortsübliche Maß überschreiten. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs wird in § 6 TMSG geregelt. § 14 Abs 3 TMSG sieht davon abweichend keine anderen Kriterien vor, welchen die anzumietende Wohnung entsprechen muss. In einer systematischen Auslegung des TMSG dürfen daher die Kosten einer Wohnung der nach § 6 Abs 2 TMSG vorgesehenen Kategorie das ortsübliche Ausmaß für eine derartige Wohnung nicht übersteigen. Weiters kann von einer besonderen Härte dann nicht gesprochen werden, wenn die Kosten für die anzumietende Wohnung das ortsübliche Maß überschreiten. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs wird in Paragraph 6, TMSG geregelt. Paragraph 14, Absatz 3, TMSG sieht davon abweichend keine anderen Kriterien vor, welchen die anzumietende Wohnung entsprechen muss. In einer systematischen Auslegung des TMSG dürfen daher die Kosten einer Wohnung der nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vorgesehenen Kategorie das ortsübliche Ausmaß für eine derartige Wohnung nicht übersteigen. Zum im zitierten Erkenntnis weiters aufgezeigten Kriterium in Bezug auf die eigenen Mittel der Antragstellerin genügt im vorliegenden Fall der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin über kein Vermögen und keine weiteren anrechenbaren Leistungen neben jenen aus der Mindestsicherung verfügt. Im vorliegenden Fall war daher lediglich auf die Frage einzugehen, in wie weit die Anmietung der Wohnung tatsächlich erforderlich war und ob diese den Kriterien des § 6 TMSG entspricht.Im vorliegenden Fall war daher lediglich auf die Frage einzugehen, in wie weit die Anmietung der Wohnung tatsächlich erforderlich war und ob diese den Kriterien des Paragraph 6, TMSG entspricht. Zur Erforderlichkeit der Anmietung wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bezug der zu beurteilenden Wohnung in einer von sechs betreuten Übergangswohnungen der AIDS-Hilfe gewohnt hat. Es handelt sich dabei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens um eine nur vorübergehende Wohnmöglichkeit, Konzept der Einrichtung ist die Vermittlung der Bewohner an den freien Wohnungsmarkt. Bei einer derartigen Übergangswohneinrichtung liegt es auf der Hand, dass eine Weitervermittlung der Bewohner auf den privaten Wohnungsmarkt erforderlich ist, damit die Übergangswohnung wiederum von anderen Personen der jeweiligen Zielgruppe bezogen werden kann. Der Umstand, dass die Wohnmöglichkeit konzeptionell nicht auf eine bestimmte Dauer beschränkt ist sondern davon abhängt, wann eine andere passende Wohnung am freien Markt gefunden werden kann, ändert nichts an dem Umstand, dass ein Wechsel der Wohnung jedenfalls nicht als grundlos selbst gewählt erachtet werden kann. Dieses Kriterium ist daher erfüllt. Zum weiteren Kriterium, wonach die Kosten für die anzumietende Wohnung das ortsübliche Maß nicht überschreiten dürfen, sei zunächst nochmals auf § 6 Abs 1 TMSG verwiesen, wonach die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung besteht, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen. Ausdrücklich wird daher durch diese Bestimmung normiert, dass die Kosten einer Wohnung mit einer bestimmten Größe nicht überschritten werden dürfen, die Größe der Wohnung selbst ist etwa gleich wie die Anzahl der Zimmer kein entscheidungsrelevantes Kriterium. Aus diesem Umstand ist es auch nicht weiter relevant, dass die hier zu beurteilende Wohnung mit 43,01 m² geringfügig größer ist als 40 m² und damit für einen Einpersonenhaushalt nach Abs 2 leg cit vorgesehen.Zum weiteren Kriterium, wonach die Kosten für die anzumietende Wohnung das ortsübliche Maß nicht überschreiten dürfen, sei zunächst nochmals auf Paragraph 6, Absatz eins, TMSG verwiesen, wonach die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung besteht, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Ausdrücklich wird daher durch diese Bestimmung normiert, dass die Kosten einer Wohnung mit einer bestimmten Größe nicht überschritten werden dürfen, die Größe der Wohnung selbst ist etwa gleich wie die Anzahl der Zimmer kein entscheidungsrelevantes Kriterium. Aus diesem Umstand ist es auch nicht weiter relevant, dass die hier zu beurteilende Wohnung mit 43,01 m² geringfügig größer ist als 40 m² und damit für einen Einpersonenhaushalt nach Absatz 2, leg cit vorgesehen. Die monatlichen Kosten für die Wohnung betragen Euro 355,91 und liegen damit nach den dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Verfügung stehenden Informationen (Protokoll über die LandessozialreferentInnentagung am 27.06.2013) beträchtlich unter den auch von der belangten Behörde anerkannten durchschnittlichen Wohnkosten in einer vergleichbaren Wohnung in X in der Höhe von Euro 480,-. Die monatlichen Kosten für die Wohnung betragen Euro 355,91 und liegen damit nach den dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Verfügung stehenden Informationen (Protokoll über die LandessozialreferentInnentagung am 27.06.2013) beträchtlich unter den auch von der belangten Behörde anerkannten durchschnittlichen Wohnkosten in einer vergleichbaren Wohnung in römisch zehn in der Höhe von Euro 480,-. Somit verbleibt die Antwort auf die Frage, ob die Übernahme des angesprochenen Finanzierungsbeitrages seine Deckung in § 14 Abs 3 TMSG findet. Ausdrücklich wird zunächst festgehalten, dass die belangte Behörde mit dem Argument, § 14 Abs 3 TMSG sehe einen taxativen Katalog vor, den Sinn des Gesetzes verkennt. Aus der Formulierung der Bestimmung ist dieses Verständnis nicht abzuleiten, werden doch darin nicht etwa bestimmte Kostenarten im Einzelnen erwähnt, sondern ua pauschal auf die Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen der Errichtung von Bestandverträgen verwiesen. Was unter diesen Kosten genau zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Schon alleine daraus ist ersichtlich, dass es sich entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht um eine taxative Auflistung, sondern um einen demonstrativen Katalog handelt, dessen Umfang unter Zuhilfenahme der Ziele und Grundsätze der Mindestsicherung zu ergründen ist.Somit verbleibt die Antwort auf die Frage, ob die Übernahme des angesprochenen Finanzierungsbeitrages seine Deckung in Paragraph 14, Absatz 3, TMSG findet. Ausdrücklich wird zunächst festgehalten, dass die belangte Behörde mit dem Argument, Paragraph 14, Absatz 3, TMSG sehe einen taxativen Katalog vor, den Sinn des Gesetzes verkennt. Aus der Formulierung der Bestimmung ist dieses Verständnis nicht abzuleiten, werden doch darin nicht etwa bestimmte Kostenarten im Einzelnen erwähnt, sondern ua pauschal auf die Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen der Errichtung von Bestandverträgen verwiesen. Was unter diesen Kosten genau zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Schon alleine daraus ist ersichtlich, dass es sich entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht um eine taxative Auflistung, sondern um einen demonstrativen Katalog handelt, dessen Umfang unter Zuhilfenahme der Ziele und Grundsätze der Mindestsicherung zu ergründen ist. Zum Finanzierungsbeitrag sei zunächst auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) verwiesen, welches in § 13 Abs 1 normiert, dass gemeinnützige Bauvereinigungen für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages, für die (nachträgliche) Übertragung des Eigentums (Miteigentum) an einer Baulichkeit oder für die (nachträgliche) Einräumung des Wohnungseigentums an einer Wohnung, einen Geschäftsraum oder an Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen ein angemessenes Entgelt (Preis) zu vereinbaren haben, das nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung ihrer Baulichkeiten und unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze des § 23 gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist.Zum Finanzierungsbeitrag sei zunächst auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) verwiesen, welches in Paragraph 13, Absatz eins, normiert, dass gemeinnützige Bauvereinigungen für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages, für die (nachträgliche) Übertragung des Eigentums (Miteigentum) an einer Baulichkeit oder für die (nachträgliche) Einräumung des Wohnungseigentums an einer Wohnung, einen Geschäftsraum oder an Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen ein angemessenes Entgelt (Preis) zu vereinbaren haben, das nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung ihrer Baulichkeiten und unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze des Paragraph 23, gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist. Der Berechnung des Entgelts (Preis)

Abs. 1 sind

Abs 2 leg cit die gesamten Herstellungskosten zugrunde zu legen; das sind Der Berechnung des Entgelts (Preis)

Absatz eins, sind

Absatz 2, leg cit die gesamten Herstellungskosten zugrunde zu legen; das sind

  1. die für die widmungsgemäße Benützung der Baulichkeit aufgewendeten Baukosten einschließlich notwendiger Rückstellungen,
  2. die Grundkosten und die Aufschließungskosten und
  3. die sonstigen Kosten, soweit sie für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich sind, wie Bauverwaltungs- und Finanzierungskosten. Die Grundkosten sind ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt des Grunderwerbs entweder unter Bedachtnahme auf die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes (§ 17 Abs. 4 zweiter Satz) oder mit einer angemessenen Verzinsung, und zwar bei Fremdfinanzierung unter Anwendung von § 14 Abs. 1 Z 2 und bei Finanzierung aus Eigenmitteln unter Anwendung von § 14 Abs. 1 Z 3, zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen, höchstens jedoch mit dem Verkehrswert zu dem nachfolgend als maßgebend bestimmten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, der Übertragung des Eigentums (Miteigentum) oder Einräumung des Wohnungseigentums.Die Grundkosten sind ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt des Grunderwerbs entweder unter Bedachtnahme auf die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes (Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz) oder mit einer angemessenen Verzinsung, und zwar bei Fremdfinanzierung unter Anwendung von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und bei Finanzierung aus Eigenmitteln unter Anwendung von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,, zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen, höchstens jedoch mit dem Verkehrswert zu dem nachfolgend als maßgebend bestimmten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, der Übertragung des Eigentums (Miteigentum) oder Einräumung des Wohnungseigentums. Die näheren Bestimmungen zur Berechnung des Entgelts finden sich in § 14 f WGG. Insbesondere werden in § 14 Abs 1 WGG auch ausdrücklich die „vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluss des Vertrages oder zu diesem Anlass zusätzlich erbrachten Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens“ erwähnt.Die näheren Bestimmungen zur Berechnung des Entgelts finden sich in Paragraph 14, f WGG. Insbesondere werden in Paragraph 14, Absatz eins, WGG auch ausdrücklich die „vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluss des Vertrages oder zu diesem Anlass zusätzlich erbrachten Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens“ erwähnt. Insofern wird festgehalten, dass Bauträger, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen und damit auch die Neue Heimat Tirol, bei der Vergabe von Wohnungen schon von Gesetzes wegen zur Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrages verhalten sind. Der Finanzierungsbeitrag entspricht dabei einer vorgegebenen (vgl § 23 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) Kalkulation. Dazu sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin die Wohnung in Vollziehung des Stadtsenatsbeschlusses vom 16.03.2011 durch die Verwaltungsabteilung Q den Stadtmagistrat X zugewiesen wurde. Ausdrücklich wird in dieser Zuweisung vom 21.03.2013 auch darauf hingewiesen, dass der Grundkostenbeitrag nebst der Kaution bei Bezug der Wohnung zu entrichten ist. In Summe bestehen daher beim Landesverwaltungsgericht Tirol schon alleine auf Grund dieser Zuweisung durch die Stadt X selbst keinerlei Bedenken betreffend die Gesetzeskonformität des im vorliegenden Fall vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages, dies sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach.Insofern wird festgehalten, dass Bauträger, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen und damit auch die Neue Heimat Tirol, bei der Vergabe von Wohnungen schon von Gesetzes wegen zur Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrages verhalten sind. Der Finanzierungsbeitrag entspricht dabei einer vorgegebenen vergleiche Paragraph 23, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) Kalkulation. Dazu sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin die Wohnung in Vollziehung des Stadtsenatsbeschlusses vom 16.03.2011 durch die Verwaltungsabteilung Q den Stadtmagistrat römisch zehn zugewiesen wurde. Ausdrücklich wird in dieser Zuweisung vom 21.03.2013 auch darauf hingewiesen, dass der Grundkostenbeitrag nebst der Kaution bei Bezug der Wohnung zu entrichten ist. In Summe bestehen daher beim Landesverwaltungsgericht Tirol schon alleine auf Grund dieser Zuweisung durch die Stadt römisch zehn selbst keinerlei Bedenken betreffend die Gesetzeskonformität des im vorliegenden Fall vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages, dies sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach. Bei der Anmietung einer Wohnung eines dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegenden Bauträgers stellt daher der Finanzierungsbeitrag einen Aufwand dar, der bei der Errichtung des Bestandsvertrages anfällt. Durch die Übernahme einer von der Stadt zugewiesenen und mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung eines gemeinnützigen Bauträgers wird offensichtlich den in § 1 TMSG definierten Zielen der Mindestsicherung effektiv und nachhaltig entsprochen, sind derartige Mietverträge doch nicht weiter befristet und diese Wohnungen in aller Regel wesentlich kostengünstiger als solche, die am freien Markt angemietet werden können. Die Auslegung der belangten Behörde, dass der Finanzierungs- oder Grundkostenbeitrag nicht aus den Mitteln der Mindestsicherung übernommen werden könne, würde dazu führen, dass diese Wohnungen nicht an Mindestsicherungsbezieher vergeben werden könnten, was jedenfalls weder mit den Zielen des Gesetzes in Einklang gebracht werden kann, noch langfristig finanziell für den Leistungsträger selbst vertretbar erscheint, spart sich dieser doch bei der Übernahme der laufenden Kosten für eine derartige Wohnung im Verhältnis zu den Kosten, die für eine Wohnung am freien Markt zu bezahlen sind, beträchtliche Mittel. Durch die Übernahme einer von der Stadt zugewiesenen und mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung eines gemeinnützigen Bauträgers wird offensichtlich den in Paragraph eins, TMSG definierten Zielen der Mindestsicherung effektiv und nachhaltig entsprochen, sind derartige Mietverträge doch nicht weiter befristet und diese Wohnungen in aller Regel wesentlich kostengünstiger als solche, die am freien Markt angemietet werden können. Die Auslegung der belangten Behörde, dass der Finanzierungs- oder Grundkostenbeitrag nicht aus den Mitteln der Mindestsicherung übernommen werden könne, würde dazu führen, dass diese Wohnungen nicht an Mindestsicherungsbezieher vergeben werden könnten, was jedenfalls weder mit den Zielen des Gesetzes in Einklang gebracht werden kann, noch langfristig finanziell für den Leistungsträger selbst vertretbar erscheint, spart sich dieser doch bei der Übernahme der laufenden Kosten für eine derartige Wohnung im Verhältnis zu den Kosten, die für eine Wohnung am freien Markt zu bezahlen sind, beträchtliche Mittel. Mit anderen Worten: die Auslegung der belangten Behörde, dass die Übernahme dieser Kosten den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit widerspräche, würde bei einer Gesamtbetrachtung sogar zu einer stärken finanziellen Belastung des Mindestsicherungsträgers führen. Dass dies nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein kann braucht keine weitere Erläuterung. In Summe zählt daher auch die Übernahme des Finanzierungsbeitrages im beschriebenen Sinn für eine von der Stadt vergebene Wohnung eines gemeinnützigen Wohnbauträgers zu den Kosten, die bei der Errichtung von Bestandverträgen anfallen. Da somit die beantragten Kosten in § 14 Abs 3 TMSG ihre Deckung finden und die aufgezeigten Kriterien eingehalten werden, war dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahem dieser Kosten Folge zu geben.In Summe zählt daher auch die Übernahme des Finanzierungsbeitrages im beschriebenen Sinn für eine von der Stadt vergebene Wohnung eines gemeinnützigen Wohnbauträgers zu den Kosten, die bei der Errichtung von Bestandverträgen anfallen. Da somit die beantragten Kosten in Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ihre Deckung finden und die aufgezeigten Kriterien eingehalten werden, war dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahem dieser Kosten Folge zu geben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zumal im vorliegenden Fall Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 14 Abs 3 TMSG nicht ersichtlich ist und es sich nicht um eine Rechtsfrage handelt, die ausreichend klar unmittelbar durch das Gesetz beantwortet wird, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Zumal im vorliegenden Fall Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG nicht ersichtlich ist und es sich nicht um eine Rechtsfrage handelt, die ausreichend klar unmittelbar durch das Gesetz beantwortet wird, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1095.2

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