GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und von der Entziehung der Gewerbeberechtigung „Heizungstechnik (Handwerk)
O 1994“ im Standort X, Adresse, abgesehen. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und von der Entziehung der Gewerbeberechtigung „Heizungstechnik (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994“ im Standort römisch zehn, Adresse, abgesehen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2014, Zl ****, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „AS ist It. Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft Y ZI. **** vom 20.9.2006 zur Ausübung des Gewerbes „Heizungstechnik (Handwerk)
O 1994“ im Standort X, Adresse berechtigt.„AS ist römisch eins t. Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft Y ZI. **** vom 20.9.2006 zur Ausübung des Gewerbes „Heizungstechnik (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994“ im Standort römisch zehn, Adresse berechtigt. Spruch Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde 1. Instanz nach § 333 und § 361 der Gewerbeordnung 1994 entzieht AS
2 Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung „Heizungstechnik (Handwerk)
O 1994“ im Standort Heizungstechnik (Handwerk)
O 1994.“Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde 1. Instanz nach Paragraph 333 und Paragraph 361, der Gewerbeordnung 1994 entzieht AS
Paragraph 88, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung „Heizungstechnik (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994“ im Standort Heizungstechnik (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994.“ In der Begründung dieses Bescheides wurde angeführt, dass die Wirtschaftskammer Tirol der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 24.01.2014 mitgeteilt habe, dass AS mit der Entrichtung der Grundumlage seit mindestens drei Jahren im Rückstand sei und die Gewerbeberechtigung seit drei Jahren ruhend gemeldet sei.
Abs 2 Gewerbeordnung 1994 sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden sei und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit mehr als drei Jahre im Rückstand sei.
Paragraph 88, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden sei und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit mehr als drei Jahre im Rückstand sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2014, Zl ****, sei dem Beschwerdeführer die Entziehung des oben genannten Gewerbes angekündigt worden und ihm die Möglichkeit gegeben worden, zum gegenständlichen Sachverhalt binnen einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Diese Frist sei jedoch ungenützt verstrichen und habe der Beschwerdeführer keinerlei Interesse daran gezeigt, konkrete Beweismittel vorzulegen bzw die Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung abzuwenden. Gegen diesen Bescheid hat AS binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Dabei gab er unter anderem an, dass er den Rückstand per 14.02.2014 überwiesen habe. Dieser Beschwerde kam aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu: Nach § 88 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird. Nach Paragraph 88, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel wurde am 21.05.2014 telefonisch mit der Wirtschaftskammer Tirol Kontakt aufgenommen. Dabei wurde die Auskunft erteilt, dass AS das Gewerbe Heizungstechnik mit 01.01.2008 ruhend gemeldet hat. Bei einer Ruhendmeldung ist die Hälfte der Grundumlage an die Wirtschaftskammer abzuführen. Der Gesamtrückstand an Grundumlagen für die zurückliegenden Jahre betrug im Februar 2014 Euro 322,20. Diese sind in diesem Monat exekutiv betrieben worden, wobei der Beschwerdeführer den Gesamtrückstand am 28.02.2014 bezahlt hat. Für das Jahr 2014 ist am 18.04.2014 wiederum die halbe Grundumlage vorgeschrieben worden, nämlich Euro 70,--, wobei diese Vorschreibung ein Zahlungsziel von vier Wochen beinhaltet. Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde den gesamten Umlagenrückstand für die letzten Jahre beglichen hat. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Sinne des letzten Satzes des § 88 Abs 2 der geltenden Gewerbeordnung die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen hat. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 88, Absatz 2, der geltenden Gewerbeordnung die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen hat. Damit war nach dieser Gesetzesstelle von der Entziehung des Gewerbes abzusehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.1067.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.