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{'item': 'LVwG-2014/26/1236-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/1236-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A, Adresse1, Ort1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 12.03.2014, Zahl US-***-****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,- auf Euro 1.000,-, bei Uneinbringlichkeit 92 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,- auf Euro 1.000,-, bei Uneinbringlichkeit 92 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 100,- neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegt, es gemäß § 7 VStG als Auftraggeber zu verantworten zu haben, „dass zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, zumindest jedoch vor dem 27.08.2013 von der Firma X Holzschlägerung Ges.m.b.H., Adresse2, Ort2, durch die zusätzliche Entnahme – abweichend von der bewilligten bzw. ausgezeichneten Holzmenge im Ausmaß von 300 Erntefestmetern auf Grundstück GP 828/9, KG Adresse1, das sich in seinem Eigentum befindet (Objektschutzwald im Wildbacheinzugsgebiet des „Y-baches“), - von 47 Bäumen eine Kahlfläche von 0,7 ha entstand, obwohl Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltenden Einzelstammentnahmen (§ 85 Abs. 2 Forstgesetz 1975) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 0,5 ha einer Bewilligung der Behörde bedürfen, die er nicht hatte.“Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegt, es gemäß Paragraph 7, VStG als Auftraggeber zu verantworten zu haben, „dass zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, zumindest jedoch vor dem 27.08.2013 von der Firma römisch zehn Holzschlägerung Ges.m.b.H., Adresse2, Ort2, durch die zusätzliche Entnahme – abweichend von der bewilligten bzw. ausgezeichneten Holzmenge im Ausmaß von 300 Erntefestmetern auf Grundstück Gesetzgebungsperiode 828/9, KG Adresse1, das sich in seinem Eigentum befindet (Objektschutzwald im Wildbacheinzugsgebiet des „Y-baches“), - von 47 Bäumen eine Kahlfläche von 0,7 ha entstand, obwohl Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltenden Einzelstammentnahmen (Paragraph 85, Absatz 2, Forstgesetz 1975) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 0,5 ha einer Bewilligung der Behörde bedürfen, die er nicht hatte.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 174 Abs 1 lit a Z 30 Forstgesetz 1975 begangen und wurde über ihn daher eine Geldstrafe von Euro 2.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 231 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 30, Forstgesetz 1975 begangen und wurde über ihn daher eine Geldstrafe von Euro 2.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 231 Stunden) verhängt. Weiters wurden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit Euro 250,- bestimmt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich beim betroffenen Wald um einen Objektschutzwald im Wildbacheinzugsgebiet des „Y-baches“ handle, der im Eigentum des Beschuldigten stehe. Zwar habe der Beschuldigte die bescheidmäßige Bewilligung zur Durchführung einer Holznutzung im Ausmaß von 300 Erntefestmetern erhalten, dies mit der Auflage einer behördlichen Holzauszeige, welche in der Folge auch vorgenommen worden sei, doch habe die vom Beschuldigten beauftragte Holzschlägerungsunternehmung neben den aufgezeigten und markierten Bäumen noch 47 weitere Bäume gefällt, bei welchen es sich auch nicht durchwegs um Schadholz gehandelt habe. Durch diese bewilligungslose Holznutzung sei eine Kahlfläche von insgesamt ca. 0,7 ha entstanden, obwohl die für Kahlhiebe in der Größenordnung von mindestens 0,5 ha erforderliche Bewilligung der Forstbehörde nicht vorgelegen habe. Obschon der Beschuldigte die Fällung der strittigen Bäume nicht selbst durchgeführt habe, so habe er dennoch die entsprechende Beauftragung dazu zu verantworten. Da er die gegenständliche Übertretung vorsätzlich veranlasst habe, sei der Beschuldigte entsprechend zu bestrafen. Der Beschuldigte habe auch wissen müssen, dass durch die von ihm beauftragte übermäßige Holznutzung eine Übertretung verwirklicht werde, womit er sich auch abgefunden habe. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus, wertete die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd und nahm die belangte Behörde keine Erschwerungsgründe an. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtete sich die vorliegende Beschwerde des A, womit dieser Folgendes vorbrachte: Da seine Stellungnahme vom 20.11.2013 augenscheinlich nicht ausreichend gewesen sei, versuche er es mit einer weiteren Erklärung, dies in der Hoffnung auf eine Strafminderung. Er sei bei der behördlichen Holzauszeige selbst mitgegangen und sei das Holz in der Folge auf Stock verkauft worden. Ihm seien 600 Festmeter zugesichert worden. Es sei bei ihm das erste Mal Holz geschlagen worden und habe er deshalb keine Erfahrungen beim Holzverkauf. Als die Holzarbeiten voll im Gange gewesen seien, sei er vom Holzschlägerungsunternehmen angerufen und gefragt worden, ob die Bäume an der Grenze noch gefällt werden könnten, zumal die zugesagte Holzmenge noch nicht erreicht wäre, wobei ihm weiters mitgeteilt worden sei, dass es sich nicht lohnen würde, diesen geringen Bestand für eine weitere Seilbahn stehen zu lassen. Aus Unwissenheit habe er sodann den strittigen Auftrag erteilt, ohne die weiteren Folgen zu durchdenken. Den Holzerlös habe er in einen artgerechten Umbau seines Stalles investiert. Seine Lebensgefährtin und ihre zwei minderjährigen Kinder hätten kein eigenes Einkommen, auch sei ihm die Seilförderung nicht mehr ausbezahlt worden. Unter Miteinrechnung der jetzigen Strafe von Euro 2.750,- ergebe sich die für seinen kleinen Betrieb vernichtend hohe Summe von über Euro 6.000,-. Er wisse zwar, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schütze, hoffe aber dennoch sehr, dass die Strafe gemindert werden könne. Sollte er wieder Holz schlagen lassen, werde es zu keinen solchen Übertretungen mehr kommen. 3) Auf Ebene des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Familienverhältnisse näher darzutun. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer durch Vorlage diverser Unterlagen nach. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Mit der gegenständlichen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der gegen ihn verhängten Geldstrafe. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher mit Blick auf den in § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfungsumfang nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher mit Blick auf den in Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfungsumfang nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu bewerten, da an der Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen über die Durchführung von Holznutzungen ein erhebliches, öffentliches Interesse insofern anzunehmen ist, als damit ua möglichen Bodenerosionen und sonstigen schädlichen Auswirkungen auf die Waldfunktionen hintangehalten werden sollen, was gerade für die Vornahme von Kahlhieben Geltung beansprucht. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten und sind keine Erschwerungsgründe vorliegend in Anwendung zu bringen. Der Beschwerdeführer zeigt sich einsichtig und bringt in seinem Rechtsmittel zum Ausdruck, dass ihm die gegenständliche Angelegenheit leidtue. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer diverse Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt, woraus sich ergibt, dass er im Jahr 2012 ein Gesamtjahreseinkommen von Euro 10.101,27 erzielte, sodass er an das Finanzamt keine Einkommenssteuer abzuführen hatte (Einkommenssteuerbescheid 2012 des Finanzamtes Kufstein Schwaz). Im Jahr 2013 konnte er aus unselbstständiger Beschäftigung als teilzeitbeschäftigter Arbeiter steuerpflichtige Bezüge von einmal Euro 1.466,45 und einmal von Euro 2.088,04 vereinnahmen. Per 31.12.2013 hatte der Beschwerdeführer Verbindlichkeiten bei der Raiffeisenbank Ort1 aus einem Bauspardarlehen in Höhe von Euro 83.432,36 sowie aus einem weiteren Darlehen in Höhe von Euro 14.152,
  5. Nach seinen Angaben im Rechtsmittelschriftsatz ist der Beschwerdeführer für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig und verfügt auch seine Lebensgefährtin über kein eigenes Einkommen. Mit Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe ist das erkennende Gericht zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall eine deutliche Strafminderung gerechtfertigt ist. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist die nunmehr auf Euro 1.000,- reduzierte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen zu betrachten. Bei einem für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen bis Euro 7.270,- konnte allerdings keine geringere Bestrafung vorgesehen werden, zumal der Strafrahmen nur zu 13,75% ausgeschöpft worden ist. Diese Bestrafung ist auch mit den geschilderten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen auch generalpräventive Erwägungen entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des erkennenden Gerichtes schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht als gering zu beurteilen sind. III. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol konnte deshalb Abstand genommen werden, da aufgrund des Beschwerdevorbringens lediglich die Höhe der verhängten Strafe zu überprüfen war und auch der Beschwerdeführer - trotz eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde – keinen Antrag gestellt hat, eine Verhandlung durchzuführen. Dies hat auch die belangte Behörde nicht getan (vergleiche § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG).Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol konnte deshalb Abstand genommen werden, da aufgrund des Beschwerdevorbringens lediglich die Höhe der verhängten Strafe zu überprüfen war und auch der Beschwerdeführer - trotz eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde – keinen Antrag gestellt hat, eine Verhandlung durchzuführen. Dies hat auch die belangte Behörde nicht getan (vergleiche Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1236.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.