O 1994, Z 2 beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart „Bar“ im Standort N, Adresse.“„Die Bezirkshauptmannschaft N als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraph 333 und Paragraph 361, der Gewerbeordnung (GewO 1994) entzieht BF gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO in Verbindung mit 13 Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung „
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Ziffer 2, beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart „Bar“ im Standort N, Adresse.“ Der Bescheid an die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreterin am xx.xx.xxxx zugestellt. Innerhalb offener Berufungsfrist wurde die nachangeführte Berufung erhoben: „In vorstehende bezeichneter Gewerbesache erhebt BF durch ihre anwaltliche Vertreterin RA, welche sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Vollmacht beruft, binnen offener Frist die nachstehende „In vorstehende bezeichneter Gewerbesache erhebt BF durch ihre anwaltliche Vertreterin RA, welche sich gemäß Paragraph 10, AVG auf die erteilte Vollmacht beruft, binnen offener Frist die nachstehende B e r u f u n g wieder den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N zu GZI. **** vom xx.xx.xxxx, RA zugestellt am xx.xx.xxxx. Mit dem angefochtenen Bescheid entzieht die Bezirkshauptmannschaft N als Gewerbebehörde erster Instanz BF gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 GewO i.V.m. § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung „
O 1994, Z 2 beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart „Bar““ im Standort N, Adresse.Mit dem angefochtenen Bescheid entzieht die Bezirkshauptmannschaft N als Gewerbebehörde erster Instanz BF gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung „
Paragraph 111, Ziffer 2, GewO 1994, Ziffer 2, beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart „Bar““ im Standort N, Adresse. Begründet wird diese Entscheidung von der Bezirkshauptmannschaft N pauschal damit, dass auf die Gewerbeinhaberin die Ausschlussgründe des § 13 Abs. 1 bzw. 2 GewO zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei.Begründet wird diese Entscheidung von der Bezirkshauptmannschaft N pauschal damit, dass auf die Gewerbeinhaberin die Ausschlussgründe des Paragraph 13, Absatz eins, bzw. 2 GewO zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Da BF vom Amtsgericht München am xx.xx.xxxx rechtskräftig gemäß § 246 Abs. 1 Abs 2, 25 Abs. 2 des deutschen StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, sei es nicht geradezu denkunmöglich, dass sie auch im gegenständlichen Gewerbe eine Unterschlagung begehen würde, sodass eben mit dem Entzug vorzugehen gewesen sei.Da BF vom Amtsgericht München am xx.xx.xxxx rechtskräftig gemäß Paragraph 246, Absatz eins, Absatz 2, 25, Absatz 2, des deutschen StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, sei es nicht geradezu denkunmöglich, dass sie auch im gegenständlichen Gewerbe eine Unterschlagung begehen würde, sodass eben mit dem Entzug vorzugehen gewesen sei. Dieser Argumentation kommt keine Berechtigung zu. Ein Entzug hätte laut ständiger Rechtsprechung jedenfalls vorausgesetzt, dass die erstinstanzliche Gewerbebehörde begründete, konkrete und nachvollziehbare Gründe anführen hätte können, die eine negative Prognose hinsichtlich der weiterer Straftaten durch BF ergeben hätten. Die von der Erstbehörde zitierte „Denkunmöglichkeit“ stellt jedenfalls keine ausreichende Begründung dar. Richtig ist, dass BF vom Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom xx.xx.xxxx der Unterschlagung schuldig gesprochen und zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist, wobei dieser Verurteilung der nachstehende und im wesentlichen auch im Urteil festgehaltene Sachverhalt zugrunde liegt: BF war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführerin der Firma MW mit Sitz in L sowie AB. Gegenstand dieses Unternehmens waren Marketing sowie Herstellung und Vertrieb von Schlafsystemen, Import und Export, Kauf und Verkauf von Waren aller Art, An- und Verkauf sowie Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art, die Beteiligung an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand, Geschäftsführung für derartige Unternehmen und die Errichtung von Zweigniederlassungen.BF war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführerin der Firma MW mit Sitz in L sowie Ausschussbericht Gegenstand dieses Unternehmens waren Marketing sowie Herstellung und Vertrieb von Schlafsystemen, Import und Export, Kauf und Verkauf von Waren aller Art, An- und Verkauf sowie Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art, die Beteiligung an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand, Geschäftsführung für derartige Unternehmen und die Errichtung von Zweigniederlassungen. Die Firma MW hatte somit nachweislich in keiner Weise und zu keiner Zeit irgendetwas mit dem Gewerbezweig der Gastronomie zu tun. Im betriebsgegenständlichen Rahmen der Firma MW des An- und Verkaufes sowie der Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art wurde am xx.xx.xxxx auch ein Leasingvertrag über einen PKW der Marke Ferrari mit der Fa. LI abgeschlossen und dieser im Zuge der Verkettung diverser unglücklicher Umstände am xx.xx.xxxx verkauft obwohl von dem ca. € 43.000,-- teuren Fahrzeug noch ein Restbetrag von ca. € 6.000,-- nicht abbezahlt war. Im Urteil vom xx.xx.xxxx ist - ausdrücklich als Minderungsgrund gewertet - festgehalten, dass BF die Tat sofort als Mittäterin eingestanden hat, und es wird auch bestätigt, dass sie strafrechtlich bis zu diesem Ereignis noch nie in Erscheinung getreten ist und darüberhinaus in gesicherten sozialen Verhältnissen lebt. Zu Unrecht wurde von der erstinstanzlichen Behörde in ihrer Begründung nur angemerkt, dass der Wert des unterschlagenen Fahrzeuges sehr hoch sei und übersehen, dass von dem veruntreuten Fahrzeug mit einem Wert von ca. € 43.000,-- eben bereits ein Teil von € 37.000,-- abbezahlt und nur ein Restbetrag von ca. € 6.000,-- noch nicht an die Fa. LI überwiesen worden war, wobei dieser Betrag zzgl. Verzugszinsen von BF im Rahmen einer mit der Firma LI getroffenen Ratenvereinbarung in monatlichen Teilbeträgen von € 300,-- abbezahlt wird, was auch ihre Zuverlässigkeit und ihr Bemühen um Schadensgutmachung belegt. Weiters ist die urteilsgegenständliche Unterschlagung durch den Weiterverkauf eines noch nicht zur Gänze abbezahlten Fahrzeuges in den typischen Zusammenhang mit dem seinerzeitig ausgeübten Gewerbes des An- und Verkaufs von Kraftfahrzeugen gestellt. BF hat im Rahmen ihrer Gastgewerbeberechtigung nicht mehr auch nur das Geringste mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen zu tun, sodass schon aus diesem Grunde eine Straftat ähnlicher Art bei der Ausübung des nunmehrigen Gewerbes ausgeschlossen ist. BF handelt zweifelsfrei nicht mehr mit Waren. Wesentlich für die weitere Prognose ist auch, dass dem Urteil vom xx.xx.xxxx die Tat vom xx.xx.xxxx zugrunde liegt, und somit inzwischen fünfeinhalb Jahre vergangen sind, in denen die bis zu dem gegenständlichen und einmaligen Vorfall im Mai 200 unbescholtene BF nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und damit hinreichend bewiesen hat, dass die Begehung weiterer Straftaten durch sie — welcher Art und in welchem Zusammenhang auch immer - auf keinen Fall zu befürchten steht. Es liegt nicht das geringste Indiz dafür vor, dass aufgrund des Persönlichkeitsbildes BFs mit Rückfällen oder Wiederholungstaten zu rechnen sei. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Amtsgericht München die Strafe aufgrund der günstigen Prognose bedingt nachgesehen hat, und ein Entzug der Gewerbeberechtigung vorausgesetzt hätte, dass die Gewerbebehörde besondere konkrete Umstände darzulegen vermocht hätte, weshalb die günstige Einschätzung durch das Gericht im Gewerbeverfahren keine Anwendung finden könne. Eine derartige Begründung ist aber weder erfolgt noch im gegenständlichen Fall überhaupt möglich. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Bei richtiger sachlicher und rechtlicher Würdigung aller Umstände hätte die Bezirkshauptmannschaft N jedenfalls zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eben gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit BFs die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des nunmehrigen Gewerbes nicht zu befürchten steht und somit kein Anlass für einen Entzug der gegenständlichen Gewerbeberechtigung Abstand gegeben ist.Bei richtiger sachlicher und rechtlicher Würdigung aller Umstände hätte die Bezirkshauptmannschaft N jedenfalls zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eben gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit BFs die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des nunmehrigen Gewerbes nicht zu befürchten steht und somit kein Anlass für einen Entzug der gegenständlichen Gewerbeberechtigung Abstand gegeben ist. Vorsorglich werden zum Beweis nochmals – ein Handelsregisterauszug der Fa. MW des Amtsgerichtes Traunstein und - das Mail der LI vom xx.xx.xxxx in Vorlage gebracht. Somit wird aufgrund obiger Ausführungen der A n t r a g gestellt, den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N zu GZI. **** vom xx.xx.xxxx zu beheben und vom Entzug der BF erteilten Gewerbeberechtigung „
O 1994, Z 2 beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart „Bar“ im Standort N, Adresse, Abstand zu nehmen.“gestellt, den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N zu GZI. **** vom xx.xx.xxxx zu beheben und vom Entzug der BF erteilten Gewerbeberechtigung „
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Ziffer 2, beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart „Bar“ im Standort N, Adresse, Abstand zu nehmen.“ Die Berufung wurde von Seiten des Amtes der Tiroler Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft N im Hinblick auf die Möglichkeit einer Berufungs- und Beschwerdevorentscheidung zuständigkeitshalber übermittelt. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde die Berufung als Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. § 28 Abs 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurück zu verweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurück zu verweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst zu entscheiden, wenn
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