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{'item': 'LVwG-2014/14/0314-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/14/0314-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über

§ 111Abs 1 Z 2 Gew

O 1994, Z 2 beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart „Bar“ im Standort N, Adresse.“„Die Bezirkshauptmannschaft N als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraph 333 und Paragraph 361, der Gewerbeordnung (GewO 1994) entzieht BF gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO in Verbindung mit 13 Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung „

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Ziffer 2, beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart „Bar“ im Standort N, Adresse.“ Der Bescheid an die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreterin am xx.xx.xxxx zugestellt. Innerhalb offener Berufungsfrist wurde die nachangeführte Berufung erhoben: „In vorstehende bezeichneter Gewerbesache erhebt BF durch ihre anwaltliche Vertreterin RA, welche sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Vollmacht beruft, binnen offener Frist die nachstehende „In vorstehende bezeichneter Gewerbesache erhebt BF durch ihre anwaltliche Vertreterin RA, welche sich gemäß Paragraph 10, AVG auf die erteilte Vollmacht beruft, binnen offener Frist die nachstehende B e r u f u n g wieder den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N zu GZI. **** vom xx.xx.xxxx, RA zugestellt am xx.xx.xxxx. Mit dem angefochtenen Bescheid entzieht die Bezirkshauptmannschaft N als Gewerbebehörde erster Instanz BF gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 GewO i.V.m. § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung „

§ 111Z 2 Gew

O 1994, Z 2 beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart „Bar““ im Standort N, Adresse.Mit dem angefochtenen Bescheid entzieht die Bezirkshauptmannschaft N als Gewerbebehörde erster Instanz BF gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung „

Paragraph 111, Ziffer 2, GewO 1994, Ziffer 2, beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart „Bar““ im Standort N, Adresse. Begründet wird diese Entscheidung von der Bezirkshauptmannschaft N pauschal damit, dass auf die Gewerbeinhaberin die Ausschlussgründe des § 13 Abs. 1 bzw. 2 GewO zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei.Begründet wird diese Entscheidung von der Bezirkshauptmannschaft N pauschal damit, dass auf die Gewerbeinhaberin die Ausschlussgründe des Paragraph 13, Absatz eins, bzw. 2 GewO zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Da BF vom Amtsgericht München am xx.xx.xxxx rechtskräftig gemäß § 246 Abs. 1 Abs 2, 25 Abs. 2 des deutschen StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, sei es nicht geradezu denkunmöglich, dass sie auch im gegenständlichen Gewerbe eine Unterschlagung begehen würde, sodass eben mit dem Entzug vorzugehen gewesen sei.Da BF vom Amtsgericht München am xx.xx.xxxx rechtskräftig gemäß Paragraph 246, Absatz eins, Absatz 2, 25, Absatz 2, des deutschen StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, sei es nicht geradezu denkunmöglich, dass sie auch im gegenständlichen Gewerbe eine Unterschlagung begehen würde, sodass eben mit dem Entzug vorzugehen gewesen sei. Dieser Argumentation kommt keine Berechtigung zu. Ein Entzug hätte laut ständiger Rechtsprechung jedenfalls vorausgesetzt, dass die erstinstanzliche Gewerbebehörde begründete, konkrete und nachvollziehbare Gründe anführen hätte können, die eine negative Prognose hinsichtlich der weiterer Straftaten durch BF ergeben hätten. Die von der Erstbehörde zitierte „Denkunmöglichkeit“ stellt jedenfalls keine ausreichende Begründung dar. Richtig ist, dass BF vom Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom xx.xx.xxxx der Unterschlagung schuldig gesprochen und zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist, wobei dieser Verurteilung der nachstehende und im wesentlichen auch im Urteil festgehaltene Sachverhalt zugrunde liegt: BF war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführerin der Firma MW mit Sitz in L sowie AB. Gegenstand dieses Unternehmens waren Marketing sowie Herstellung und Vertrieb von Schlafsystemen, Import und Export, Kauf und Verkauf von Waren aller Art, An- und Verkauf sowie Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art, die Beteiligung an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand, Geschäftsführung für derartige Unternehmen und die Errichtung von Zweigniederlassungen.BF war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführerin der Firma MW mit Sitz in L sowie Ausschussbericht Gegenstand dieses Unternehmens waren Marketing sowie Herstellung und Vertrieb von Schlafsystemen, Import und Export, Kauf und Verkauf von Waren aller Art, An- und Verkauf sowie Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art, die Beteiligung an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand, Geschäftsführung für derartige Unternehmen und die Errichtung von Zweigniederlassungen. Die Firma MW hatte somit nachweislich in keiner Weise und zu keiner Zeit irgendetwas mit dem Gewerbezweig der Gastronomie zu tun. Im betriebsgegenständlichen Rahmen der Firma MW des An- und Verkaufes sowie der Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art wurde am xx.xx.xxxx auch ein Leasingvertrag über einen PKW der Marke Ferrari mit der Fa. LI abgeschlossen und dieser im Zuge der Verkettung diverser unglücklicher Umstände am xx.xx.xxxx verkauft obwohl von dem ca. € 43.000,-- teuren Fahrzeug noch ein Restbetrag von ca. € 6.000,-- nicht abbezahlt war. Im Urteil vom xx.xx.xxxx ist - ausdrücklich als Minderungsgrund gewertet - festgehalten, dass BF die Tat sofort als Mittäterin eingestanden hat, und es wird auch bestätigt, dass sie strafrechtlich bis zu diesem Ereignis noch nie in Erscheinung getreten ist und darüberhinaus in gesicherten sozialen Verhältnissen lebt. Zu Unrecht wurde von der erstinstanzlichen Behörde in ihrer Begründung nur angemerkt, dass der Wert des unterschlagenen Fahrzeuges sehr hoch sei und übersehen, dass von dem veruntreuten Fahrzeug mit einem Wert von ca. € 43.000,-- eben bereits ein Teil von € 37.000,-- abbezahlt und nur ein Restbetrag von ca. € 6.000,-- noch nicht an die Fa. LI überwiesen worden war, wobei dieser Betrag zzgl. Verzugszinsen von BF im Rahmen einer mit der Firma LI getroffenen Ratenvereinbarung in monatlichen Teilbeträgen von € 300,-- abbezahlt wird, was auch ihre Zuverlässigkeit und ihr Bemühen um Schadensgutmachung belegt. Weiters ist die urteilsgegenständliche Unterschlagung durch den Weiterverkauf eines noch nicht zur Gänze abbezahlten Fahrzeuges in den typischen Zusammenhang mit dem seinerzeitig ausgeübten Gewerbes des An- und Verkaufs von Kraftfahrzeugen gestellt. BF hat im Rahmen ihrer Gastgewerbeberechtigung nicht mehr auch nur das Geringste mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen zu tun, sodass schon aus diesem Grunde eine Straftat ähnlicher Art bei der Ausübung des nunmehrigen Gewerbes ausgeschlossen ist. BF handelt zweifelsfrei nicht mehr mit Waren. Wesentlich für die weitere Prognose ist auch, dass dem Urteil vom xx.xx.xxxx die Tat vom xx.xx.xxxx zugrunde liegt, und somit inzwischen fünfeinhalb Jahre vergangen sind, in denen die bis zu dem gegenständlichen und einmaligen Vorfall im Mai 200 unbescholtene BF nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und damit hinreichend bewiesen hat, dass die Begehung weiterer Straftaten durch sie — welcher Art und in welchem Zusammenhang auch immer - auf keinen Fall zu befürchten steht. Es liegt nicht das geringste Indiz dafür vor, dass aufgrund des Persönlichkeitsbildes BFs mit Rückfällen oder Wiederholungstaten zu rechnen sei. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Amtsgericht München die Strafe aufgrund der günstigen Prognose bedingt nachgesehen hat, und ein Entzug der Gewerbeberechtigung vorausgesetzt hätte, dass die Gewerbebehörde besondere konkrete Umstände darzulegen vermocht hätte, weshalb die günstige Einschätzung durch das Gericht im Gewerbeverfahren keine Anwendung finden könne. Eine derartige Begründung ist aber weder erfolgt noch im gegenständlichen Fall überhaupt möglich. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Bei richtiger sachlicher und rechtlicher Würdigung aller Umstände hätte die Bezirkshauptmannschaft N jedenfalls zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eben gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit BFs die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des nunmehrigen Gewerbes nicht zu befürchten steht und somit kein Anlass für einen Entzug der gegenständlichen Gewerbeberechtigung Abstand gegeben ist.Bei richtiger sachlicher und rechtlicher Würdigung aller Umstände hätte die Bezirkshauptmannschaft N jedenfalls zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eben gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit BFs die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des nunmehrigen Gewerbes nicht zu befürchten steht und somit kein Anlass für einen Entzug der gegenständlichen Gewerbeberechtigung Abstand gegeben ist. Vorsorglich werden zum Beweis nochmals – ein Handelsregisterauszug der Fa. MW des Amtsgerichtes Traunstein und - das Mail der LI vom xx.xx.xxxx in Vorlage gebracht. Somit wird aufgrund obiger Ausführungen der A n t r a g gestellt, den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N zu GZI. **** vom xx.xx.xxxx zu beheben und vom Entzug der BF erteilten Gewerbeberechtigung „

§ 111Abs. 1 Z 2 Gew

O 1994, Z 2 beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart „Bar“ im Standort N, Adresse, Abstand zu nehmen.“gestellt, den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N zu GZI. **** vom xx.xx.xxxx zu beheben und vom Entzug der BF erteilten Gewerbeberechtigung „

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Ziffer 2, beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart „Bar“ im Standort N, Adresse, Abstand zu nehmen.“ Die Berufung wurde von Seiten des Amtes der Tiroler Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft N im Hinblick auf die Möglichkeit einer Berufungs- und Beschwerdevorentscheidung zuständigkeitshalber übermittelt. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde die Berufung als Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. § 28 Abs 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurück zu verweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurück zu verweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der mit Raschheit gelegen oder einem erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Absatz 2, leg cit hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst zu entscheiden, wenn
  3. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  4. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der mit Raschheit gelegen oder einem erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzung des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welchem das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Absatz 3, leg cit hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzung des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welchem das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Aus dem vorgelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx lässt sich entnehmen, dass laut einer Strafregisterabfrage vom xx.xx.xxxx gegen Beschwerdeführerin eine gerichtliche Verurteilung aufscheint und zwar vom Amtsgericht München zu Zahl **** vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen § 246 Abs 1, Abs 2 und § 25 Abs 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Aus dem vorgelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx lässt sich entnehmen, dass laut einer Strafregisterabfrage vom xx.xx.xxxx gegen Beschwerdeführerin eine gerichtliche Verurteilung aufscheint und zwar vom Amtsgericht München zu Zahl **** vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen Paragraph 246, Absatz eins,, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2, StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Gewerbeanmeldung datiert vom xx.xx.xxxx. Die Bezirkshauptmannschaft N verweist darauf, dass diese Verurteilung ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO darstellt.Die Bezirkshauptmannschaft N verweist darauf, dass diese Verurteilung ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO darstellt. Nach dieser Gesetzesstelle sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
  5. von einem Gericht verurteilt worden sind wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
  6. die Verurteilung nicht getilgt ist. Ferner wird von der Bezirkshauptmannschaft N darauf verwiesen, dass nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs 1 und 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Ferner wird von der Bezirkshauptmannschaft N darauf verwiesen, dass nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Von der Bezirkshauptmannschaft N wird betreffend der Zukunftsprognose ausgeführt, dass der Wert des unterschlagenden Fahrzeuges sehr hoch gewesen sei, die Übertretung nicht als einem Gewerbezweig spezifisch zugeordnet werden könne und daher im gegenständlichen Gewerbe „denkmöglich“ sei, sodass das am xx.xx.xxxx erteilte Gewerbe zu entziehen wäre. Für die Entziehung genüge eine gerichtlich relevante Übertretung. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde im Verfahren vor der Erstbehörde vorgebracht, dass die Tat am xx.xx.xxxx infolge Verkettung unglücklicher Umstände begangen wurde, dies auch im Urteil vom xx.xx.xxxx als Milderungsgrund gewertet wurde, die Beschwerdeführerin der Tat auch eingestanden habe und bis zur dieser Verurteilung noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sodass ein Gewerbeentzug nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO nicht zulässig sei. Sie haben auch den Schaden teilweise wieder gutgemacht.Von Seiten des Beschwerdeführers wurde im Verfahren vor der Erstbehörde vorgebracht, dass die Tat am xx.xx.xxxx infolge Verkettung unglücklicher Umstände begangen wurde, dies auch im Urteil vom xx.xx.xxxx als Milderungsgrund gewertet wurde, die Beschwerdeführerin der Tat auch eingestanden habe und bis zur dieser Verurteilung noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sodass ein Gewerbeentzug nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO nicht zulässig sei. Sie haben auch den Schaden teilweise wieder gutgemacht. Das Landesverwaltungsgericht hält die Beschwerde insofern für gerechtfertigt, als die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vorgenommene Begründung für den Gewerbeentzug als „äußerst kurz und allgemein“ zu bezeichnen ist. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass gegen die Beschwerdeführerin am xx.xx.xxxx verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung ausgesetzt wurde, sowie dass die Tat am xx.xx.xxxx begangen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, ausgesprochen, dass für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren die gerichtlichen Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz seien. Er hat jedoch ausgeführt, dass die Gewerbehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen hat. Die Überlegungen des Gerichts bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht können nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, ausgesprochen, dass für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren die gerichtlichen Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz seien. Er hat jedoch ausgeführt, dass die Gewerbehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen hat. Die Überlegungen des Gerichts bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht können nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO erfüllt sind. Im selben Erkenntnis ist auch ausgeführt, dass bei der Beurteilung des aus den Straftaten ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen ist, in dem die über ihn verhängte Strafe die in § 13 Abs 1 GewO 1994 genannten Grenze übersteigt.Im selben Erkenntnis ist auch ausgeführt, dass bei der Beurteilung des aus den Straftaten ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen ist, in dem die über ihn verhängte Strafe die in Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 genannten Grenze übersteigt. Diesbezügliche Erwägungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft N zu wenig ausreichend nicht angestellt. Hierzu kommt noch, dass der Entziehungstatbestand nach Erlangung der Gewerbeberechtigung entstanden sein muss (vgl Anmerkung 2 zu § 87 GewO – Taschenkommentar Manz,
  7. Auflage). Die Bezirkshauptmannschaft N stützt sich auf einen solchen, der vor der Gewerbeanmeldung entstanden ist. Straftaten vor der Gewerbeentstehung sind für die Entziehungsverfahren relevant, jedoch müssen weitere Umstände hinzutreten (vgl Entscheidung VwGH vom xx.xx.xxxx, Zahl ****). Auch ein allfälliges Wohlverhalten der Beschwerdeführerin wäre zu werten und die Höhe des Schadens zu beurteilen. Es finden sich auch Indizien im Akt, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin die Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht voll einhält. Es sind daher umfangreiche Erhebungen notwendig, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.Hierzu kommt noch, dass der Entziehungstatbestand nach Erlangung der Gewerbeberechtigung entstanden sein muss vergleiche Anmerkung 2 zu Paragraph 87, GewO – Taschenkommentar Manz,
  8. Auflage). Die Bezirkshauptmannschaft N stützt sich auf einen solchen, der vor der Gewerbeanmeldung entstanden ist. Straftaten vor der Gewerbeentstehung sind für die Entziehungsverfahren relevant, jedoch müssen weitere Umstände hinzutreten vergleiche Entscheidung VwGH vom xx.xx.xxxx, Zahl ****). Auch ein allfälliges Wohlverhalten der Beschwerdeführerin wäre zu werten und die Höhe des Schadens zu beurteilen. Es finden sich auch Indizien im Akt, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin die Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht voll einhält. Es sind daher umfangreiche Erhebungen notwendig, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Abs 4 zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.0314.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.