den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Wendung in Spruchpunkt 3. „bei sonstigem Verlust der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 27 Abs 1 lit f WRG 1959)“ zu entfallen hat. Die Bauvollendungsfrist wird mit dem 30.06.2015 neu festgesetzt.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Wendung in Spruchpunkt
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß Folgendes ausgesprochen: „Die ****waren AG hat bei der Bezirkshauptmannschaft X um die wasserrechtliche Bewilligung eines Parkflächenabscheiders auf GP **, KG B, ****weg *-*, PLZ B, im wesentlichen zusammengefasst wie folgt angesucht:„Die ****waren AG hat bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um die wasserrechtliche Bewilligung eines Parkflächenabscheiders auf Gesetzgebungsperiode **, KG B, ****weg *-*, PLZ B, im wesentlichen zusammengefasst wie folgt angesucht: Es ist geplant, unmittelbar vor dem wasserrechtlich genehmigten Pumpwerk (Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.11.1992, Zl. IIIa1-***/**) der ****waren AG im bestehenden Entwässerungskanal, welcher zur Entwässerung des östlichen Parkplatzes, des nördlichen und des westlichen Parkplatzes bzw. der hierfür erforderlichen Zufahrtsbereiche dient, einen Parkflächenabscheider der Fa. XYZ ***technik, Type XX zu integrieren. Dieser Parkflächenabscheider weist ein Schlammfangnutzvolumen von 5,20 m³ und eine Ölspeicherkapazität von 1,96 m³ auf. Die Nenngröße ist mit 50 angegeben. Vor und nach dem Parkflächenabscheider wird ein Richtungsänderungsschacht mit einer Bypassleitung in PVC DN 250 errichtet, wobei die Sohle der Bypassleitung über den Scheitel der Zulaufleitung des Parkflächenabscheiders geplant ist.Es ist geplant, unmittelbar vor dem wasserrechtlich genehmigten Pumpwerk (Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.11.1992, Zl. IIIa1-***/**) der ****waren AG im bestehenden Entwässerungskanal, welcher zur Entwässerung des östlichen Parkplatzes, des nördlichen und des westlichen Parkplatzes bzw. der hierfür erforderlichen Zufahrtsbereiche dient, einen Parkflächenabscheider der Fa. XYZ ***technik, Type römisch zwanzig zu integrieren. Dieser Parkflächenabscheider weist ein Schlammfangnutzvolumen von 5,20 m³ und eine Ölspeicherkapazität von 1,96 m³ auf. Die Nenngröße ist mit 50 angegeben. Vor und nach dem Parkflächenabscheider wird ein Richtungsänderungsschacht mit einer Bypassleitung in PVC DN 250 errichtet, wobei die Sohle der Bypassleitung über den Scheitel der Zulaufleitung des Parkflächenabscheiders geplant ist. Durch die Anlagen werden die Gpn. ** und ** der KG B berührt. Spruch Die Bezirkshauptmannschaft X entscheidet
Abs 1 Wasserrechts-gesetz 1959 über das gegenständliche wasserrechtliche Ansuchen
f, 21, 22, 32 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn entscheidet
Paragraph 98, Absatz eins, Wasserrechts-gesetz 1959 über das gegenständliche wasserrechtliche Ansuchen
Paragraphen 11 f, f, 21, 22, 32 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 wie folgt: I.römisch eins. Es wird der Geisswein Walkwaren AG, ****weg *-*, PLZ B, die wasserrechtliche Bewilligung für die oben näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen des Ingenieurbüros DI P vom 30.11.2011 erteilt. III.römisch drei.
WRG 1959 ist bei sonstigem Verlust der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 27 Abs 1 lit f WRG 1959) der Bau der Anlage bis spätestens 30.06.2014 zu beenden.
Paragraph 112, WRG 1959 ist bei sonstigem Verlust der wasserrechtlichen Bewilligung (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959) der Bau der Anlage bis spätestens 30.06.2014 zu beenden. Die Fertigstellung der Anlage ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen und sind der Fertigstellungsanzeige im Fall von Abweichungen Ausführungspläne in 3-facher Ausfertigung anzuschließen. IV.römisch vier. Die Bewilligung wird gem § 111 Abs 1 WRG 1959 an folgende Nebenbestimmungen gebunden:Die Bewilligung wird gem Paragraph 111, Absatz eins, WRG 1959 an folgende Nebenbestimmungen gebunden:
in Verbindung mit § 12a WRG 1959 die Vorlage eines
WRG entsprechenden Projekt aufgetragen worden, wonach die vom Hauptparkplatz sowie vom westlich gelegenen Parkplatz stammenden Oberflächenwässer entweder durch Vorschaltung eines
ÖNORM B5102 dimensionierten Parkflächenabscheiders oder durch Ableitung über eine mindestens 30 cm starke Oberbodenpassage
ÖNORM B2056 der Pumpstation zuzuführen seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.05.2010 zu Zl *-***/* sei der Beschwerdeführerin
Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 12 a, WRG 1959 die Vorlage eines
Paragraph 103, WRG entsprechenden Projekt aufgetragen worden, wonach die vom Hauptparkplatz sowie vom westlich gelegenen Parkplatz stammenden Oberflächenwässer entweder durch Vorschaltung eines
ÖNORM B5102 dimensionierten Parkflächenabscheiders oder durch Ableitung über eine mindestens 30 cm starke Oberbodenpassage
ÖNORM B2056 der Pumpstation zuzuführen seien. Mit Urkundenvorlage vom 30.01.2012 habe die Beschwerdeführerin in Erfüllung des Bescheides vom 04.05.2010 ein Projekt im SY (Fluss)des § 103 Wasserrechtsgesetz vorgelegt. Mit Urkundenvorlage vom 30.01.2012 habe die Beschwerdeführerin in Erfüllung des Bescheides vom 04.05.2010 ein Projekt im SY (Fluss)des Paragraph 103, Wasserrechtsgesetz vorgelegt. Die erstinstanzliche Behörde verkenne völlig, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt um eine wasserrechtliche Bewilligung eines Parkflächenabscheiders angesucht habe. Zumal kein Ansuchen vorliege, fehle der Bewilligung die notwendige Grundlage und müsse schon aus diesem Grund die angefochtene Entscheidung nichtig sein. Die erstinstanzliche Behörde qualifiziere offensichtlich das wasserrechtliche Vorlageprojekt der Beschwerdeführerin als Ansuchen für eine wasserrechtliche Bewilligung eines Parkflächenabscheiders und verkenne dabei völlig, dass das vorgenannte wasserrechtliche Vorlageprojekt seitens der Beschwerdeführerin ausschließlich in Erfüllung des Bescheides vom 04.05.2010 als Urkunde vorgelegt worden sei, ohne ein Ansuchen damit zu verknüpfen. Der Behörde sei vielmehr ausdrücklich kommuniziert worden, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor an den bis 2042 rechtsgültigen Bescheid vom 20.11.1992 bzw 25.11.1994 gebunden fühle. Auch aus diesem Grund bestehe kein Bedarf der Beschwerdeführerin um eine wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Weiters wird ausgeführt, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 3 festgestellt werde, dass die Nebenbestimmungen von der Vertreterin der Antragstellerin akzeptiert worden seien. Dies treffe nicht zu. Wie bereits dargelegt, sei die wasserrechtliche Bewilligung zu keinem Zeitpunkt beantragt worden. Feststellungen, wonach es sich um eine beantragte Bewilligung handeln würde, stünden sohin im krassen Widerspruch zum Akteninhalt. Auch habe die Beschwerdeführerin Nebenbestimmungen nicht akzeptiert. Nunmehr ergebe sich zwanglos aus dem Akteninhalt, dass es die Beschwerdeführerin gerade nicht für notwendig erachte und im Sinne des Gesetzes erforderlich sei, einen Parkflächenabscheider zu verbauen und lasse sich schon daraus ableiten, dass den vorgenannten Nebenbestimmungen nicht zugestimmt wurde. Unter einem stelle die voraufgezeigte Aktenwidrigkeit auch geradezu einen Akt behördlicher Willkür dar. Insbesondere der Umstand, wonach die erstinstanzliche Behörde eine Bewilligung erteile, ohne dass tatsächlich ein Ansuchen vorliege und eine nicht gegebene Zustimmung zu Nebenbestimmungen feststelle, entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage und könne wohl nur als behördliche Willkür qualifiziert werden. Vorgebracht wurde auch eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides. So gehe die belangte Behörde irrigerweise von einem Ansuchen seitens der Beschwerdeführerin aus und in der Folge werde jedoch nicht begründet, warum ein Parkflächenabscheider überhaupt als notwendig erachtet werde. Auch wurde vorgebracht, dass die erstinstanzliche Behörde nicht zu begründen vermöge, warum das öffentliche Interesse im Sinne des § 105 WRG trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vom 20.11.1992 bzw 25.11.1994 enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sein solle. Eine diesbezügliche Begründung lasse der angefochtene Bescheid zur Gänze vermissen. Im Ergebnis stünden damit die bis zum Jahre 2042 rechtsgültig befristeten Bescheide in einem unlösbaren und nicht begründbaren Widerspruch zum angefochtenen Bescheid. Vorgebracht wurde auch eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides. So gehe die belangte Behörde irrigerweise von einem Ansuchen seitens der Beschwerdeführerin aus und in der Folge werde jedoch nicht begründet, warum ein Parkflächenabscheider überhaupt als notwendig erachtet werde. Auch wurde vorgebracht, dass die erstinstanzliche Behörde nicht zu begründen vermöge, warum das öffentliche Interesse im Sinne des Paragraph 105, WRG trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vom 20.11.1992 bzw 25.11.1994 enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sein solle. Eine diesbezügliche Begründung lasse der angefochtene Bescheid zur Gänze vermissen. Im Ergebnis stünden damit die bis zum Jahre 2042 rechtsgültig befristeten Bescheide in einem unlösbaren und nicht begründbaren Widerspruch zum angefochtenen Bescheid. Weiters wurde eine unrichtige rechtliche Beurteilung ins Treffen geführt, was insbesondere wieder darauf zurückgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ansicht keinen Antrag gestellt habe. Weiters erweise sich die rechtliche Schlussfolgerung der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich der Notwendigkeit eines Parkflächenabscheiders als verfehlt, da die die Voraussetzungen einer Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 20.11.1992 bzw 25.11.1994 im Sinne des § 21a WRG nicht vorliegen würden. Die öffentlichen Interessen seien hinreichend geschützt, zumal die Beschwerdeführerin ohne dazu verpflichtet zu sein, einen Schlammfang entsprechend dem Stand der Technik bereits verbaut habe. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der Bewilligung im Sinne des § 21a WRG würden sohin nicht vorliegen. Überdies würde durch das Vorgehen der Behörde die Rechtsicherheit massiv gefährdet. Weiters wurde eine unrichtige rechtliche Beurteilung ins Treffen geführt, was insbesondere wieder darauf zurückgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ansicht keinen Antrag gestellt habe. Weiters erweise sich die rechtliche Schlussfolgerung der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich der Notwendigkeit eines Parkflächenabscheiders als verfehlt, da die die Voraussetzungen einer Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 20.11.1992 bzw 25.11.1994 im Sinne des Paragraph 21 a, WRG nicht vorliegen würden. Die öffentlichen Interessen seien hinreichend geschützt, zumal die Beschwerdeführerin ohne dazu verpflichtet zu sein, einen Schlammfang entsprechend dem Stand der Technik bereits verbaut habe. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der Bewilligung im Sinne des Paragraph 21 a, WRG würden sohin nicht vorliegen. Überdies würde durch das Vorgehen der Behörde die Rechtsicherheit massiv gefährdet. Zumal das Berufungsverfahren vom Landeshauptmann bis zum 31.12.2013 nicht mehr abgeschlossen werden konnte, wurden die Akten des Verfahrens dem nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 21.01.2014 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin betreibt in der Gemeinde B eine Betriebsanlage. Im Zusammenhang mit dieser Betriebsanlage wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 20.11.1992, Zl IIIa1-***/**, unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Dach-, Hof- und Drainagewässern in den Y (Fluss)erteilt. Am 23.11.1994 wurde dazu auch ein Kollaudierungsbescheid erlassen, mit welchem geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt wurden. Zufolge einer Anregung des kulturbautechnischen Amtssachverständigen beim Baubezirksamt X vom 19.05.2009 wurde sodann von der belangten Behörde ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 eingeleitet und mit Bescheid vom 04.05.2010 der ****waren AG unter Berufung auf § 21a in Verbindung mit § 12a WRG 1959 aufgetragen, bis zum 30.09.2010 ein dem § 103 WRG 1959 entsprechendes Projekt vorzulegen, wonach die vom Hauptparkplatz sowie vom westlich gelegenen Parkplatz stammenden Oberflächenwässer entweder durch Vorschaltung eines
ÖNORM B5102 dimensionierten Parkflächenabscheiders oder durch Ableitung über eine mindestens 30 cm starke Oberbodenpassage
ÖNORM B2056 der Pumpstation zuzuführen sind. Zufolge einer Anregung des kulturbautechnischen Amtssachverständigen beim Baubezirksamt römisch zehn vom 19.05.2009 wurde sodann von der belangten Behörde ein Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 eingeleitet und mit Bescheid vom 04.05.2010 der ****waren AG unter Berufung auf Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 12 a, WRG 1959 aufgetragen, bis zum 30.09.2010 ein dem Paragraph 103, WRG 1959 entsprechendes Projekt vorzulegen, wonach die vom Hauptparkplatz sowie vom westlich gelegenen Parkplatz stammenden Oberflächenwässer entweder durch Vorschaltung eines
ÖNORM B5102 dimensionierten Parkflächenabscheiders oder durch Ableitung über eine mindestens 30 cm starke Oberbodenpassage
ÖNORM B2056 der Pumpstation zuzuführen sind. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.01.2012 wurde sodann ein entsprechendes Projekt vorgelegt. Vom kulturbautechnischen Amtssachverständigen beim Baubezirksamt X wurde mit Schreiben vom 10.02.2012 bestätigt, dass das Projekt dem Bescheid vom 04.05.2010 entspricht.Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.01.2012 wurde sodann ein entsprechendes Projekt vorgelegt. Vom kulturbautechnischen Amtssachverständigen beim Baubezirksamt römisch zehn wurde mit Schreiben vom 10.02.2012 bestätigt, dass das Projekt dem Bescheid vom 04.05.2010 entspricht. Nach Durchführung eines weiteren Verfahrens ist sodann am 24.09.2013 der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden, mit welchem das zu Folge des rechtskräftigen Bescheides vom 04.05.2010 vorgelegte Projekt wasserrechtlich genehmigt wurde. Nach Vorlage der Akten an das Landesverwaltungsgericht hat dieses der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.02.2014 mitgeteilt, dass § 21a WRG 1959 keine näheren Bestimmungen über das der aufgetragenen Projektvorlage folgende Verfahren kenne und die in der Beschwerde argumentierte Rechtswidrigkeit daher nicht erkannt werden könne. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.03.2014 wird im Wesentlichen die bereits im Rechtsmittel vertretene Position wiederholt; ergänzend wird darin vorgebracht, dass ein Bescheid nach § 21a Abs 1 WRG 1959 zwingend die Vorschreibung von Auflagen vorsehe, was vorliegend nicht der Fall sei (vgl dazu die Ausführungen bei den rechtlichen Erwägungen).Nach Vorlage der Akten an das Landesverwaltungsgericht hat dieses der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.02.2014 mitgeteilt, dass Paragraph 21 a, WRG 1959 keine näheren Bestimmungen über das der aufgetragenen Projektvorlage folgende Verfahren kenne und die in der Beschwerde argumentierte Rechtswidrigkeit daher nicht erkannt werden könne. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.03.2014 wird im Wesentlichen die bereits im Rechtsmittel vertretene Position wiederholt; ergänzend wird darin vorgebracht, dass ein Bescheid nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 zwingend die Vorschreibung von Auflagen vorsehe, was vorliegend nicht der Fall sei vergleiche dazu die Ausführungen bei den rechtlichen Erwägungen). Dieser führt das vorliegende Verfahren maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern unstrittig. Rechtliche Erwägungen: Das B-VG enthält in seinen Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich Regelungen für die Neuordnung der Zuständigkeiten. Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt daher
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Das B-VG enthält in seinen Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich Regelungen für die Neuordnung der Zuständigkeiten. Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt daher
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Aus diesem Grund ist die Zuständigkeit zur Erledigung des Rechtsmittels im vorliegenden Fall auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen und war von diesem die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung in Behandlung zu nehmen. Festgehalten wird, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Zumal im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte von der Durchführung eine mündlichen Verhandlung
GVG abgesehen werden. Festgehalten wird, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Zumal im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte von der Durchführung eine mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Außerdem sei auf Grund des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid auf dem Briefpapier der Gewerbebehörde erlassen wurde, sich aber ausschließlich auf Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes stützt, darauf hingewiesen, dass nicht nur die Wasserrechtsbehörde zur Anwendung des § 21a WRG 1959 befugt ist, sondern genauso jene Behörden, die bei der Erteilung von Bewilligungen Bestimmungen des WRG (mit)anzuwenden haben, wie dies etwa auf die Gewerbebehörde nach § 356b GewO 1994 zutrifft (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG2, § 21a K11; VwGH 18.02.1999, 99/07/0007). Zumal sich die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließlich auf Bestimmungen des WRG 1959 stützt und dabei auch insbesondere auf die Zuständigkeitsbestimmung in § 98 Abs 1 WRG 1959, vermag auch die Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Briefpapier der Gewerbebehörde nichts daran zu ändern, dass es sich um eine ausschließlich wasserrechtliche Erledigung handelt. Außerdem sei auf Grund des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid auf dem Briefpapier der Gewerbebehörde erlassen wurde, sich aber ausschließlich auf Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes stützt, darauf hingewiesen, dass nicht nur die Wasserrechtsbehörde zur Anwendung des Paragraph 21 a, WRG 1959 befugt ist, sondern genauso jene Behörden, die bei der Erteilung von Bewilligungen Bestimmungen des WRG (mit)anzuwenden haben, wie dies etwa auf die Gewerbebehörde nach Paragraph 356 b, GewO 1994 zutrifft vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG2, Paragraph 21 a, K11; VwGH 18.02.1999, 99/07/0007). Zumal sich die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließlich auf Bestimmungen des WRG 1959 stützt und dabei auch insbesondere auf die Zuständigkeitsbestimmung in Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959, vermag auch die Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Briefpapier der Gewerbebehörde nichts daran zu ändern, dass es sich um eine ausschließlich wasserrechtliche Erledigung handelt. Im vorliegenden Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass § 356b Abs 1 GewO 1994 einerseits in der Z 3 die Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs 2 lit a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer erfasst, andererseits wurde mit der Novelle BGBl I Nr 125/2013, kundgemacht am 11.07.2013, die Mitanwendung des WRG 1959 im gewerberechtlichen Verfahren mit § 356b Abs 1 Z 6 GewO 1994 insofern ausgeweitet, dass diese nunmehr auch die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 für Maßnahmen zur Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern anzuwenden hat. Diese Ausweitung gilt allerdings
O 1994 nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren. Zumal als Verfahren in diesem SY (Fluss)nur das gesamte Verfahren nach § 21a WRG 1959 verstanden werden kann und dieses im vorliegenden Fall jedenfalls schon seit der Erlassung des Aufforderungsbescheides vom 04.05.2010 anhängig gewesen ist, war für den vorliegenden Fall die Novelle BGBl I Nr 125/2013 noch nicht anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 einerseits in der Ziffer 3, die Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer erfasst, andererseits wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2013,, kundgemacht am 11.07.2013, die Mitanwendung des WRG 1959 im gewerberechtlichen Verfahren mit Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994 insofern ausgeweitet, dass diese nunmehr auch die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 für Maßnahmen zur Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern anzuwenden hat. Diese Ausweitung gilt allerdings
Paragraph 376, Ziffer 58, GewO 1994 nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren. Zumal als Verfahren in diesem SY (Fluss)nur das gesamte Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 verstanden werden kann und dieses im vorliegenden Fall jedenfalls schon seit der Erlassung des Aufforderungsbescheides vom 04.05.2010 anhängig gewesen ist, war für den vorliegenden Fall die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2013, noch nicht anzuwenden. Die belangte Behörde ist offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Maßnahme
O 1994 der Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs 2 lit a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer handelt, sondern eben um eine Maßnahmen zur Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern im Sinne des § 356b Abs 1 Z 6 GewO 1994. Dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde vom 20.11.1992 lässt sich dazu keine genauere Zuordnung entnehmen. Zumal von der Beschwerdeführerin aber nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde und sich eine andere Zuordnung auch nicht aus dem Akt der belangten Behörde ergibt, war diese vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht weiter in Frage zu stellen. Die belangte Behörde ist offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Maßnahme
Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 der Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer handelt, sondern eben um eine Maßnahmen zur Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern im Sinne des Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994. Dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde vom 20.11.1992 lässt sich dazu keine genauere Zuordnung entnehmen. Zumal von der Beschwerdeführerin aber nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde und sich eine andere Zuordnung auch nicht aus dem Akt der belangten Behörde ergibt, war diese vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht weiter in Frage zu stellen. Für Maßnahmen im Sinne des § 356b Abs 1 Z 6 GewO 1994 ist zu Folge der zitierten Übergangsbestimmung in der GewO-Novelle BGBl I Nr 125/2013 wie ausgeführt im vorliegenden Fall noch die alte Rechtslage anzuwenden, weshalb nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol die Bezirksverwaltungsbehörde zu Recht als Wasserrechtsbehörde entschieden hat und nicht als Gewerbebehörde.Für Maßnahmen im Sinne des Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994 ist zu Folge der zitierten Übergangsbestimmung in der GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2013, wie ausgeführt im vorliegenden Fall noch die alte Rechtslage anzuwenden, weshalb nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol die Bezirksverwaltungsbehörde zu Recht als Wasserrechtsbehörde entschieden hat und nicht als Gewerbebehörde. Weiters wird zum Vorbringen, wonach die Vorschreibung der Vorlage eines Anpassungsprojekts mangels Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 nicht zulässig sei und überdies die Notwendigkeit dafür von der Behörde auch nicht dargelegt worden sei, festgehalten, dass diese Fragen bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2010 beantwortet wurden. Zumal dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist war vom Landesverwaltungsgericht Tirol daher nicht mehr zu überprüfen, ob öffentliche Interessen beeinträchtigt werden und die Vorlage eines Anpassungsprojekts rechtmäßig aufgetragen wurde. Weiters wird zum Vorbringen, wonach die Vorschreibung der Vorlage eines Anpassungsprojekts mangels Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 nicht zulässig sei und überdies die Notwendigkeit dafür von der Behörde auch nicht dargelegt worden sei, festgehalten, dass diese Fragen bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2010 beantwortet wurden. Zumal dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist war vom Landesverwaltungsgericht Tirol daher nicht mehr zu überprüfen, ob öffentliche Interessen beeinträchtigt werden und die Vorlage eines Anpassungsprojekts rechtmäßig aufgetragen wurde. Im vorliegenden Verfahren war daher auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde allein noch zu überprüfen, wie das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Projekt verfahrensrechtlich zu behandeln ist. Mit dem diesen Rahmen überschreitenden weiteren Vorbringen im Rechtsmittel verlässt die Beschwerdeführerin daher den Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d WRG 1959), dass öffentliche Interessen (§ 105 WRG 1959) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde
Abs 1 WRG 1959 vorbehaltlich § 52 Abs 2 zweiter Satz WRG 1959 die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a WRG 1959) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d, WRG 1959), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105, WRG 1959) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde
Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz WRG 1959 die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a, WRG 1959) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Für die Erfüllung von Anordnungen nach § 21a Abs 1 WRG 1959 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde
Abs 2 leg cit jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103 WRG 1959. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 WRG 1959 sinngemäß Anwendung.Für die Erfüllung von Anordnungen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde
Absatz 2, leg cit jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt Paragraph 103, WRG 1959. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 sinngemäß Anwendung. Der Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2010, *-***/* die Vorlage eines dem § 103 Wasserrechtsgesetz entsprechenden Projekts aufgetragen, wonach die vom Hauptparkplatz sowie vom westlich gelegenen Parkplatz stammenden Oberflächenwässer entweder durch Vorschaltung eines
ÖNORM B 5102 dimensionierten Parkflächenabscheiders oder durch Ableitung über eine mind. 30 cm starke Oberbodenpassage
ÖNORM B 2056 der Pumpstation zugeführt werden. Der Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2010, *-***/* die Vorlage eines dem Paragraph 103, Wasserrechtsgesetz entsprechenden Projekts aufgetragen, wonach die vom Hauptparkplatz sowie vom westlich gelegenen Parkplatz stammenden Oberflächenwässer entweder durch Vorschaltung eines
ÖNORM B 5102 dimensionierten Parkflächenabscheiders oder durch Ableitung über eine mind. 30 cm starke Oberbodenpassage
ÖNORM B 2056 der Pumpstation zugeführt werden. Im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 05.03.2014 wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Textierung des § 21a Abs 1 WRG zweifelsohne erschließe, dass die Abänderung einer bereits bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung zwingend voraussetze, dass die erforderlichen Auflagen vorgeschrieben werden müssten. Allein der Auftrag zur Vorlage eines Projektes sei nicht mit der Vorschreibung einer konkreten Auflage gleichzusetzen und könne folglich auch nicht die Rechtswirkung des § 21a WRG – nämlich die Androhung des Verlusts der bereits erteilten wasserrechtlichen Genehmigung – entfalten. Mit Bescheid vom 04.05.2010 sei der Beschwerdeführerin jedoch lediglich die Vorlage eines dem § 103 WRG entsprechenden Projekts aufgetragen worden, ohne dass die offensichtlich für erforderlich erachteten Auflagen bescheidmäßig vorgeschrieben worden seien. Sohin könne auch denkunmöglich eine in Rechtskraft erwachsene Auflage vorliegen. Mit der angefochtenen Entscheidung werde jedoch nunmehr nicht nur das aufgetragene Projekt (ohne Ansuchen) genehmigt, sondern ferner der Beschwerdeführerin vorgeschrieben, den Bau der Anlage bis spätestens 30.06.2014 bei sonstigem Verlust der wasserrechtlichen Bewilligung zu beenden, ohne dass eine solche Auflage überhaupt jemals vorgeschrieben worden wäre.Im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 05.03.2014 wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Textierung des Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG zweifelsohne erschließe, dass die Abänderung einer bereits bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung zwingend voraussetze, dass die erforderlichen Auflagen vorgeschrieben werden müssten. Allein der Auftrag zur Vorlage eines Projektes sei nicht mit der Vorschreibung einer konkreten Auflage gleichzusetzen und könne folglich auch nicht die Rechtswirkung des Paragraph 21 a, WRG – nämlich die Androhung des Verlusts der bereits erteilten wasserrechtlichen Genehmigung – entfalten. Mit Bescheid vom 04.05.2010 sei der Beschwerdeführerin jedoch lediglich die Vorlage eines dem Paragraph 103, WRG entsprechenden Projekts aufgetragen worden, ohne dass die offensichtlich für erforderlich erachteten Auflagen bescheidmäßig vorgeschrieben worden seien. Sohin könne auch denkunmöglich eine in Rechtskraft erwachsene Auflage vorliegen. Mit der angefochtenen Entscheidung werde jedoch nunmehr nicht nur das aufgetragene Projekt (ohne Ansuchen) genehmigt, sondern ferner der Beschwerdeführerin vorgeschrieben, den Bau der Anlage bis spätestens 30.06.2014 bei sonstigem Verlust der wasserrechtlichen Bewilligung zu beenden, ohne dass eine solche Auflage überhaupt jemals vorgeschrieben worden wäre. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Vorschreibung von Auflagen Voraussetzung der Verpflichtung zur Einreichung von Projektsunterlagen im Sinne des § 21a WRG 1959 sei, so ist ihr entgegen zu halten, dass § 21a WRG 1959 unterschiedliche Möglichkeiten vorsieht, welche aber nicht zwangsläufig miteinander untertrennbar verbunden sein müssen: So wurde die Möglichkeit, die Einreichung eines Anpassungsprojekts vorzuschreiben, mit der WRG-Novelle 1996, BGBl 74/1997, eingeführt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (321 der Beilagen XX. GP) wird dazu auf Seite 14 ausgeführt: „Der Gesetzgeber der WRG-Nov. 1990 wollte in § 21a Abs. 2 der Behörde die Möglichkeit zur Setzung von (Teil-)Fristen für die einzelnen Schritte zur Anpassung problematischer Anlagen (Rechte) an nunmehrige Anforderungen einräumen und darunter auch implizit Fristsetzungen für die Projektsvorlage verstanden wissen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch die Bestimmung von Fristen zur Projektsvorlage – als Teilschritt der Anpassung – als rechtswidrig erklärt (VwGH 22. 6. 1993, 92/07/0145). Hier wird daher dieser notwendige und im Interesse der Verfahrensökonomie sinnvolle Vorgang ausdrücklich ermöglicht.“Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Vorschreibung von Auflagen Voraussetzung der Verpflichtung zur Einreichung von Projektsunterlagen im Sinne des Paragraph 21 a, WRG 1959 sei, so ist ihr entgegen zu halten, dass Paragraph 21 a, WRG 1959 unterschiedliche Möglichkeiten vorsieht, welche aber nicht zwangsläufig miteinander untertrennbar verbunden sein müssen: So wurde die Möglichkeit, die Einreichung eines Anpassungsprojekts vorzuschreiben, mit der WRG-Novelle 1996, Bundesgesetzblatt 74 aus 1997,, eingeführt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (321 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wird dazu auf Seite 14 ausgeführt: „Der Gesetzgeber der WRG-Nov. 1990 wollte in Paragraph 21 a, Absatz 2, der Behörde die Möglichkeit zur Setzung von (Teil-)Fristen für die einzelnen Schritte zur Anpassung problematischer Anlagen (Rechte) an nunmehrige Anforderungen einräumen und darunter auch implizit Fristsetzungen für die Projektsvorlage verstanden wissen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch die Bestimmung von Fristen zur Projektsvorlage – als Teilschritt der Anpassung – als rechtswidrig erklärt (VwGH 22. 6. 1993, 92/07/0145). Hier wird daher dieser notwendige und im Interesse der Verfahrensökonomie sinnvolle Vorgang ausdrücklich ermöglicht.“ Bei der Verpflichtung zur Vorlage von Projektsunterlagen zur Anpassung einer Anlage liegt es auf der Hand, dass damit Sanierungen behördliche erzwingbar gemacht werden sollen, die nicht durch die Vorschreibung von Auflagen erreicht werden können. Eine Auflage muss so bestimmt sein, dass sie im Fall ihrer Missachtung auch durch eine Ersatzvornahme im Vollstreckungsverfahren umgesetzt werden kann; wenn allerdings wie im vorliegenden Fall nicht eine einzelne Maßnahme umzusetzen ist, sondern zur Erreichung eines bestimmten Ziels alternative Wege zur Verfügung stehen bzw. wenn beispielsweise die Maßnahme einen Grad der Komplexität erreicht, dem zu Folge die Sanierung nicht mehr durch eine einfache verbale Darstellung in einem Bescheid ausgedrückt werden kann, so steht der Behörde
WRG 1959 auch die Möglichkeit zur Verfügung, dem Anlageninhaber die Vorlage eines Anpassungsprojekts durch Bescheid vorzuschreiben. Bei der Verpflichtung zur Vorlage von Projektsunterlagen zur Anpassung einer Anlage liegt es auf der Hand, dass damit Sanierungen behördliche erzwingbar gemacht werden sollen, die nicht durch die Vorschreibung von Auflagen erreicht werden können. Eine Auflage muss so bestimmt sein, dass sie im Fall ihrer Missachtung auch durch eine Ersatzvornahme im Vollstreckungsverfahren umgesetzt werden kann; wenn allerdings wie im vorliegenden Fall nicht eine einzelne Maßnahme umzusetzen ist, sondern zur Erreichung eines bestimmten Ziels alternative Wege zur Verfügung stehen bzw. wenn beispielsweise die Maßnahme einen Grad der Komplexität erreicht, dem zu Folge die Sanierung nicht mehr durch eine einfache verbale Darstellung in einem Bescheid ausgedrückt werden kann, so steht der Behörde
Paragraph 21 a, WRG 1959 auch die Möglichkeit zur Verfügung, dem Anlageninhaber die Vorlage eines Anpassungsprojekts durch Bescheid vorzuschreiben. Diese Möglichkeit hat die Behörde im vorliegenden Fall genützt und mit dem – unangefochten gebliebenen – Bescheid vom 04.05.2010, *-***/*, die Vorlage eines Anpassungsprojekts eingefordert. Dass eine derartige Vorschreibung zwingend auch Auflagen beinhalten müsste, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus einer systematischen Betrachtung, steht die Vorschreibung der Vorlage eines Anpassungsprojekts doch gerade für jene Fälle zur Verfügung, in welchen aus den dargestellten Gründen Auflagen nicht vorgeschrieben werden können. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass im Bescheid vom 04.05.2010 auch ausdrücklich angeführt wird, was Inhalt des einzureichenden Projekts sein soll. Diese Rüge geht daher offensichtlich ins Leere. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie im vorliegenden Fall keinen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eingebracht habe und der angefochtene Bescheid schon deswegen rechtswidrig sei. Der Wortlaut der Bestimmung schließt nicht aus, dass das der Projektsvolage folgende Verfahren nicht als Antragsverfahren zu führen ist, sondern als amtswegiges Verfahren. Betreffend die Vorschreibung von Auflagen, sohin in einem Fall, bei welchem die Einreichung eines Anpassungsprojekts nicht vorgeschrieben wird, liegt es auf der Hand, dass es sich um ein amtswegiges Verfahren handelt (vgl etwa VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149). Dennoch sprechen gute Gründe dafür, dass es sich beim nach der aufgetragenen Projektsvorlage anschließenden Verfahren nicht um ein amtswegiges Verfahren handelt, sondern dass die in Entsprechung einer entsprechenden Aufforderung erstattete Projektsvorlage als implizite Antragstellung zu werten ist. Der Wortlaut der Bestimmung schließt nicht aus, dass das der Projektsvolage folgende Verfahren nicht als Antragsverfahren zu führen ist, sondern als amtswegiges Verfahren. Betreffend die Vorschreibung von Auflagen, sohin in einem Fall, bei welchem die Einreichung eines Anpassungsprojekts nicht vorgeschrieben wird, liegt es auf der Hand, dass es sich um ein amtswegiges Verfahren handelt vergleiche etwa VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149). Dennoch sprechen gute Gründe dafür, dass es sich beim nach der aufgetragenen Projektsvorlage anschließenden Verfahren nicht um ein amtswegiges Verfahren handelt, sondern dass die in Entsprechung einer entsprechenden Aufforderung erstattete Projektsvorlage als implizite Antragstellung zu werten ist. Im Schrifttum (vgl Oberleitner/Berger, WRG3
Abs 2 WRG 1959 nur dann von der Behörde gesetzt werden können, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden konnte, ist beim Folgeverfahren der Genehmigung eines vorgelegten Anpassungsprojekts eine Mitwirkung des zur Vorlage Verpflichteten in einem Ausmaß erforderlich, das der Annahmen eines ausschließlich von Amts wegen zu führenden Verfahren entgegen steht. Zumal die Frage, ob das Verfahren rein amtswegig zu führen ist oder als Antragsverfahren gilt, als Zuständigkeitsfrage grundsätzlich für alle Fälle gleich zu beantworten sein muss, war es nicht weiter von Bedeutung, dass konkrete Zwangsrechtseinräumungen im vorliegenden Fall nicht erforderlich waren. Der Verwaltungsgerichtshof spricht somit im zitierten Erkenntnis ausdrücklich von einem Bewilligungsverfahren, das für die in Befolgung des Anpassungsauftrages projektierten Maßnahmen durchzuführen ist. Obgleich daher zur ähnlichen Regelung in der GewO 1994 die Meinung vertreten wird, dass das nach erfolgter Vorlage des Sanierungsprojekts folgende Verfahren amtswegig zu führen ist vergleiche dazu die Ausführungen bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, Paragraph 79, Rz 27; vergleiche aber auch zur Unterschiedlichkeit von Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 einerseits und Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 bzw Paragraph 21 a, WRG 1959 andererseits VwGH 20.03.2013, 2012/07/0050), wird durch die Vorlage eines aufgetragenen Anpassungsprojekts implizit auch ein Antrag auf Genehmigung desselben gestellt. Die Abweichung zur Regelung in der GewO 1994 lässt sich sachlich damit begründen, dass die GewO 1994 im Unterscheid zum WRG 1959 die Einräumung von Zwangsrechten nicht kennt. Im Gegensatz dazu zeigt schon das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 11.09.1997, dass in einem der Projektsvorlage folgenden Verfahren Zwangsrechte nach den Paragraphen 60, ff WRG 1959 eingeräumt werden können. Zumal diese Maßnahmen
Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959 nur dann von der Behörde gesetzt werden können, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden konnte, ist beim Folgeverfahren der Genehmigung eines vorgelegten Anpassungsprojekts eine Mitwirkung des zur Vorlage Verpflichteten in einem Ausmaß erforderlich, das der Annahmen eines ausschließlich von Amts wegen zu führenden Verfahren entgegen steht. Zumal die Frage, ob das Verfahren rein amtswegig zu führen ist oder als Antragsverfahren gilt, als Zuständigkeitsfrage grundsätzlich für alle Fälle gleich zu beantworten sein muss, war es nicht weiter von Bedeutung, dass konkrete Zwangsrechtseinräumungen im vorliegenden Fall nicht erforderlich waren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein wasserrechtliches Antragsverfahren als Verfahren zur Erlangung eines Rechtsgestaltungsbescheides grundsätzlich nur ein rechtliches Dürfen eines Konsensinhabers zum Inhalt hat. Der Empfänger der Berechtigung kann selbst entscheiden, ob er den ihm eingeräumten Konsens in Anspruch nimmt oder eben nicht. Demgegenüber führt ein verwaltungspolizeiliches Verfahren grundsätzlich zu einem Leistungsbescheid (vgl etwa im Zusammenhang mit § 138 WRG 1959 VwGH 18.09.2002, 99/07/0104), dessen Umsetzung erforderlichenfalls im Wege der Vollstreckung erzwungen werden kann. Diese Konsequenz wird aber insofern wiederum relativiert, als dass § 21a Abs 2 letzter Satz WRG 1959 ausdrücklich auf § 27 Abs 4 WRG und die dort vorgesehene Möglichkeit des Entzugs der wasserrechtlichen Bewilligung verweist (vgl. dazu die folgenden Ausführungen), was wiederum letztendlich die Herstellung des gesetzlichen Zustandes durch Entzug der Genehmigung und Anordnung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 ermöglicht.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein wasserrechtliches Antragsverfahren als Verfahren zur Erlangung eines Rechtsgestaltungsbescheides grundsätzlich nur ein rechtliches Dürfen eines Konsensinhabers zum Inhalt hat. Der Empfänger der Berechtigung kann selbst entscheiden, ob er den ihm eingeräumten Konsens in Anspruch nimmt oder eben nicht. Demgegenüber führt ein verwaltungspolizeiliches Verfahren grundsätzlich zu einem Leistungsbescheid vergleiche etwa im Zusammenhang mit Paragraph 138, WRG 1959 VwGH 18.09.2002, 99/07/0104), dessen Umsetzung erforderlichenfalls im Wege der Vollstreckung erzwungen werden kann. Diese Konsequenz wird aber insofern wiederum relativiert, als dass Paragraph 21 a, Absatz 2, letzter Satz WRG 1959 ausdrücklich auf Paragraph 27, Absatz 4, WRG und die dort vorgesehene Möglichkeit des Entzugs der wasserrechtlichen Bewilligung verweist vergleiche dazu die folgenden Ausführungen), was wiederum letztendlich die Herstellung des gesetzlichen Zustandes durch Entzug der Genehmigung und Anordnung letztmaliger Vorkehrungen nach Paragraph 29, WRG 1959 ermöglicht. In Summe erweist sich daher die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Antrag gestellt und sei der Bescheid der belangten Behörde daher schon alleine deswegen rechtswidrig, als unzutreffend. Die Verwaltungsgerichte werden durch Art 130 Abs 4 B-VG bzw § 28 Abs 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache berufen. Zu Folge dieser Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Verletzung der Bauvollendungsfrist noch nicht automatisch zu einem Verlust der wasserrechtlichen Bewilligung (von der belangten Behörde offensichtlich gemeint: der Bewilligung vom 20.11.1992, IIIa1-***/** zur Einleitung von Oberflächenwässer der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin in den Y (Fluss)) führt, da im vorliegenden Fall trotz der Anweisung in § 112 Abs 1 WRG 1959 nicht § 27 Abs 1 lit f WRG 1959 zur Anwendung gelangt, sondern die als lex specialis einzustufende Regelung in § 27 Abs 4 WRG
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zumal konkrete Rechtsprechung zur Frage, auf welcher Grundlage das nach der Vorlage des Anpassungsprojekts vorgelegte Projekt verfahrensrechtlich zu behandeln ist und ob auch für diesen Fall die gesonderte Erlöschensbestimmung in § 27 Abs 4 WRG 1959 anzuwenden ist, nicht ersichtlich ist, war die Revision für zulässig zu erklären. Zumal konkrete Rechtsprechung zur Frage, auf welcher Grundlage das nach der Vorlage des Anpassungsprojekts vorgelegte Projekt verfahrensrechtlich zu behandeln ist und ob auch für diesen Fall die gesonderte Erlöschensbestimmung in Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 anzuwenden ist, nicht ersichtlich ist, war die Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0386.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.