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{'item': 'LVwG-2014/37/0019-5'}

Obsah (16)§ 28§ 25a§ 69§ 17Artikel 151Art 130§ 75§ 63§ 27§ 9§ 64§ 33§ 4§ 36§ 16Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0019-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde der Erst-bis 55.-Beschwerdeführer/in mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchteil B) dahingehend abgeändert wird ,als er wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Erst-bis 55.-Beschwerdeführer/in mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchteil B) dahingehend abgeändert wird ,als er wie folgt zu lauten hat: „Die Anträge zu II) werden allesamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Die Anträge zu römisch zwei) werden allesamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ 2.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde der Gemeinde Ort1 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der Gemeinde Ort1 als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom
  2. März 1953, Zl III**-***/2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindewald Ort1 für den Nutzungsteil Agrar2 in EZ **1 II, GB ****1 Ort1, eingeleitet und gleichzeitig die Verwaltung des agrargemeinschaftlichen Besitzes mit Verwaltungssatzungen vorläufig geregelt.Mit Bescheid vom
  3. März 1953, Zl III**-***/2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindewald Ort1 für den Nutzungsteil Agrar2 in EZ **1 römisch zwei, GB ****1 Ort1, eingeleitet und gleichzeitig die Verwaltung des agrargemeinschaftlichen Besitzes mit Verwaltungssatzungen vorläufig geregelt. Mit Bescheid vom 18.09.1958, Zl. III**-***/*3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Trennung der beiden Nutzungsteile - Nutzungsteil Agrar2 und Nutzungsteil Agrar1 - vorgenommen und zwei getrennte Regulierungsverfahren für die beiden Nutzungsteile eingeleitet.Mit Bescheid vom 18.09.1958, Zl. III**-***/*3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Trennung der beiden Nutzungsteile - Nutzungsteil Agrar2 und Nutzungsteil Agrar1 - vorgenommen und zwei getrennte Regulierungsverfahren für die beiden Nutzungsteile eingeleitet. Mit Bescheid vom 03.03.1959, Zl III**-***/4, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz insgesamt 56 Stammsitzliegenschaften der GB ****1 Ort1 als nutzungsberechtigt am Gemeinschaftsgebiet des Nutzungsteiles Agrar1 festgestellt. Mit Bescheid vom 03.03.1959, Zl III**-***/4, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz insgesamt 56 Stammsitzliegenschaften der GB ****1 Ort1 als nutzungsberechtigt am Gemeinschaftsgebiet des Nutzungsteiles Agrar1 festgestellt. Mit Bescheid vom 08.05.1961, Zl III**-***/*5, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Anteilsrechte und die Verpflichtungen der Gemeinde Ort1 sowie die Anteilsrechte der jeweiligen Eigentümer von Stammsitzliegenschaften festgelegt. Die Anteilsberechtigung der politischen Gemeinde Ort1 wurde auf der Grundlage eines bei der agrarbehördlichen Verhandlung am 16.02.1961 geschlossenen Parteienübereinkommens ausgestaltet.Mit Bescheid vom 08.05.1961, Zl III**-***/*5, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Anteilsrechte und die Verpflichtungen der Gemeinde Ort1 sowie die Anteilsrechte der jeweiligen Eigentümer von Stammsitzliegenschaften festgelegt. Die Anteilsberechtigung der politischen Gemeinde Ort1 wurde auf der Grundlage eines bei der agrarbehördlichen Verhandlung am 16.02.1961 geschlossenen Parteienübereinkommens ausgestaltet. Die Bestimmung des Regulierungsgebietes wurde dem Regulierungsplan vorbehalten. Mit Bescheid vom 10.09.1965, Zl III**-***/*6, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan erlassen und darin das Regulierungsgebiet durch Anführung der einzelnen Grundstücke der Liegenschaft in EZ **1, GB ****1 Ort1, bestimmt. Für das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde eine Eigentumsfeststellung zu Gunsten der Agrargemeinschaft Agrar1 vorgenommen. Die Festlegungen des Bescheides „Verzeichnis der Anteilsrechte“ vom 08.05.1961, Zl III**-***/*5, und der in diesem Bescheid festgelegte Umfang der Anteilsberechtigungen der 56 Stammsitzliegenschaften wurde übernommen.Mit Bescheid vom 10.09.1965, Zl III**-***/*6, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan erlassen und darin das Regulierungsgebiet durch Anführung der einzelnen Grundstücke der Liegenschaft in EZ **1, GB ****1 Ort1, bestimmt. Für das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde eine Eigentumsfeststellung zu Gunsten der Agrargemeinschaft Agrar1 vorgenommen. Die Festlegungen des Bescheides „Verzeichnis der Anteilsrechte“ vom 08.05.1961, Zl III**-***/*5, und der in diesem Bescheid festgelegte Umfang der Anteilsberechtigungen der 56 Stammsitzliegenschaften wurde übernommen. Schließlich wurden mit dem Regulierungsplan vom 10.09.1965, Zl III**-***/*6 für die Agrargemeinschaft Agrar1 neue Verwaltungssatzungen erlassen. Mit seinem Erkenntnis vom 30.03.1966, Zl LAS-**/1, gab der Landesagrarsenat der Berufung der Gemeinde Ort1 gegen den Regulierungsplan vom 10.09.1965, Zl. III**-***/*6, insoweit Folge, als die Verpflichtungen der politischen Gemeinde gegenüber der Agrargemeinschaft Agrar1 ersatzlos gestrichen wurden. Die Agrarbehörde hat in weiterer Folge die Verbücherung des Eigentumsrechtes der Agrargemeinschaft Agrar1 an den Regulierungsgrundstücken veranlasst. Diesbezüglich erging der Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes Ort7 vom 25.08.1966, Zl. ***1/
  4. Mit Bescheid vom 20.03.1973, Zl III**-***/*/*7, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz einen neuen Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Agrar1 erlassen.Mit Bescheid vom 20.03.1973, Zl III**-***/*/*7, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz einen neuen Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Agrar1 erlassen. Mit dieser Abänderung wurde das Regulierungsgebiet um zwei näher bezeichnete Grundparzellen erweitert. Darüber hinaus hat die Agrarbehörde die Gemeinde Ort1 mit einem walzenden Anteilsrecht von 5 % und insgesamt 55 Stammsitzliegenschaften der Katastralgemeinde Ort1 als am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt festgestellt. Die Festlegungen des Regulierungsbescheides vom 10.09.1965, Zl III**-***/*6, betreffend die Beteiligung der Gemeinde Ort1 an den Erlösen aus Grundstücksverkäufen und der Jagdverpachtung wurden in den Regulierungsplan vom 20.03.1973, Zl III**-***/*/*7, nicht übernommen. Der Gemeinde Ort1 wurde ganz allgemein und ohne weitere Sonderbestimmungen ein Anteilsrecht von 5 % zugeordnet. Außerdem hat die Agrarbehörde mit dem geänderten Regulierungsplan einen Wirtschaftsplan und neue Verwaltungssatzungen erlassen. Aufgrund mehrerer Berufungen hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 19.10.1973, Zl LAS-***/2, den angefochtenen Regulierungsplan vom 20.03.1973, III**-***/*/*7, im Hinblick auf die Fixierung der Anteilsrechte behoben. Einen rechtskräftigen Abschluss des (neuerlichen) Regulierungsverfahrens hat die Agrarbehörde mit ihrem Bescheid vom 21.09.1977, Zl III**-***/*/*8, erreicht, und zwar durch eine Neufestlegung der Anteilsrechte. Die grundbücherliche Zuschreibung der beiden zusätzlichen Regulierungsgrundstücke - eine diesbezügliche Eigentumsfeststellung hat der Regulierungsplan vom 20.03.1973 getroffen - erfolgte mit den Grundbuchsbeschlüssen des Bezirksgerichtes Ort7 vom 02.07.1980, Zlen ***2/80 und ***3/
  5. Feststellungsverfahren: Mit Eingabe vom 09.05.2010 beantragte die Agrargemeinschaft Agrar1 beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit genau definiertem Inhalt.Mit Eingabe vom 09.05.2010 beantragte die Agrargemeinschaft Agrar1 beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit genau definiertem Inhalt. Mit Bescheid vom 30.07.2010, Zl. AgrB-****/**9-2010, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz über das beantragte Feststellungsbegehren entschieden und festgestellt, dassMit Bescheid vom 30.07.2010, Zl. AgrB-****/**9-2010, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz über das beantragte Feststellungsbegehren entschieden und festgestellt, dass a) genau bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind [Spruchpunkt a)] undgenau bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind [Spruchpunkt a)] und b) andere genau bezeichnete Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft Agrar1 kein Gemeindegut darstellen [Spruchpunkt b)]. Gegen diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft Agrar1 und die Gemeinde Ort1, beide jeweils rechtsfreundlich vertreten, Berufung erhoben. Mit seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, Zl LAS-****/*-*3, hat der Landesagrarsenat die Berufung der Agrargemeinschaft Agrar1 als unbegründet abgewiesen und der Berufung der Gemeinde Ort1 teilweise Folge gegeben, als das Gst Nr 6230/11 in EZ ***2, GB ****1 Ort1, als Gemeindegutsgrundstück festgestellt wurde; im Übrigen hat der Landesagrarsenat auch die Berufung der Gemeinde Ort1 als unbegründet abgewiesen. Mit den Beschlüssen vom 27.02.2012, Zlen B***/**-10 und B***/**-11, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden der Gemeinde Ort1 und der Agrargemeinschaft Agrar1 gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, Zl LAS-****/*-**4, abgelehnt. Mit den Beschlüssen vom 25.10.2012, Zl 2012/**/****-12, und vom 25.10.2012, Zl 2012/**/****-13, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden der Agrargemeinschaft Agrar1 und der Gemeinde Ort1 gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, Zl LAS-****/*-*3, abgelehnt. Den Antrag der Agrargemeinschaft Agrar1 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, Zl LAS-****/*-*3, abgeschlossenen Fest- stellungsverfahrens hat der Landesagrarsenat mit Bescheid vom 19.06.2013, Zl LAS-****/**-*5, als unbegründet abgewiesen.
  6. Verfahren betreffend die Abänderung des Regulierungsplanes: Mit Schriftsatz vom 11.08.2011 haben die Agrargemeinschaft Agrar1 sowie namentlich bezeichnete Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 mehrere Feststellungsanträge bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Bescheid vom 06.05.2013, Zl AGM-****/**1-2013, hat die belangte Behörde über die Feststellungsanträge vom 11.08.2011 sowie von Amts wegen wie folgt entschieden: „A) a)

§ 69Abs.

1 lit. c TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.09.1965, Zl. III**-***/*6, in der Fassung der Bescheide vom 20.03.1973, Zl. III**-***/*/*7 (Neufassung), vom 21.09.1977, Zl. III**-***/*/*8 (Anhang I), vom 09.04.1979, Zl. III**-***/*/*14 (Anhang II) und vom 07.07.2004, Zl. AgrB-****/*15-2004(Satzungsänderung), diese in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang III. abgeändert:

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.09.1965, Zl. III**-***/*6, in der Fassung der Bescheide vom 20.03.1973, Zl. III**-***/*/*7 (Neufassung), vom 21.09.1977, Zl. III**-***/*/*8 (Anhang römisch eins), vom 09.04.1979, Zl. III**-***/*/*14 (Anhang römisch zwei) und vom 07.07.2004, Zl. AgrB-****/*15-2004(Satzungsänderung), diese in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang römisch drei. abgeändert: Anhang III.Anhang römisch drei. zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.09.1965, Zl. III**-***/*6, in der Fassung der Bescheide vom 20.03.1973, Zl. III**-***/*/*7 (Neufassung), vom 21.09.1977, Zl. III**-***/*/*8 (Anhang I), vom 09.04.1979, Zl. III**-***/*/*14 (Anhang II) und vom 07.07.2004, Zl. AgrB-****/*15-2004(Satzungsänderung), diese in der geltenden Fassungzum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.09.1965, Zl. III**-***/*6, in der Fassung der Bescheide vom 20.03.1973, Zl. III**-***/*/*7 (Neufassung), vom 21.09.1977, Zl. III**-***/*/*8 (Anhang römisch eins), vom 09.04.1979, Zl. III**-***/*/*14 (Anhang römisch zwei) und vom 07.07.2004, Zl. AgrB-****/*15-2004(Satzungsänderung), diese in der geltenden Fassung

  1. Abschnitt II. der Haupturkunde hat zu lauten wie folgt:Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde hat zu lauten wie folgt: Als regelmäßige Nutzungen kommen in Betracht: a. Holznutzung b. Weidenutzung c. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, das sind die Grundstücke 4649/2, 4668, 5596/2, 11082/1, 11723, 11725, 12100/1, 12100/25, 12100/26, 12100/27, 12100/28, 12100/29, 12100/30, 12100/31, 12100/32, 12100/33, 12100/34, 12100/41, 12100/42, 12100/43, 12100/44, 12100/45, 12205, 12234, 12235, 12236, 12237, 12239, 12241, 12242, 12249, .983/4 und .1337, allesamt vorgetragen in EZ **3 GB ****1 Ort1.Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, das sind die Grundstücke 4649/2, 4668, 5596/2, 11082/1, 11723, 11725, 12100/1, 12100/25, 12100/26, 12100/27, 12100/28, 12100/29, 12100/30, 12100/31, 12100/32, 12100/33, 12100/34, 12100/41, 12100/42, 12100/43, 12100/44, 12100/45, 12205, 12234, 12235, 12236, 12237, 12239, 12241, 12242, 12249, .983/4 und .1337, allesamt vorgetragen in EZ **3 GB ****1 Ort
  2. Der Substanzwert

lit. c. steht der Gemeinde Ort1 zu (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.Der Substanzwert

Litera c, steht der Gemeinde Ort1 zu (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. 2. Im Abschnitt III. der Haupturkunde ,Parteien und deren Anteilsrechte` hat der erste Absatz zu lauten wie folgt:Im Abschnitt römisch drei. der Haupturkunde ,Parteien und deren Anteilsrechte` hat der erste Absatz zu lauten wie folgt: An den Erträgnissen und Lasten des Gemeinschaftsgebietes nehmen die Gemeinde Ort1 als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG sowie die jeweiligen Eigentümer nachgenannter Stammsitzliegenschaften der KG Ort1 sowie die politische Gemeinde Ort1 als solche im folgenden Verhältnis teil:An den Erträgnissen und Lasten des Gemeinschaftsgebietes nehmen die Gemeinde Ort1 als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG sowie die jeweiligen Eigentümer nachgenannter Stammsitzliegenschaften der KG Ort1 sowie die politische Gemeinde Ort1 als solche im folgenden Verhältnis teil: a) Die Gemeinde Ort1 mit 5% = 10 Anteile b) Die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften (…) b)

§ 69Abs.

1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Agrar1 die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestand dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 07.07.2004, Zl. AgrB-****/*15-2004, außer Kraft.

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Agrar1 die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestand dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 07.07.2004, Zl. AgrB-****/*15-2004, außer Kraft. B) Die Anträge zu II) werden allesamt als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“Die Anträge zu römisch zwei) werden allesamt als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“ Gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 06.05.2013, Zl AGM-****/**1-2013, haben die Agrargemeinschaft Agrar1 sowie namentlich genannte Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1, alle vertreten durch A, Rechtsanwalt in Ort5, Berufung erhoben und beantragt, dessen Spruchteil A) ersatzlos aufzuheben und dessen Spruchteil B) dahingehend abzuändern, dass den Feststellungsanträgen der Berufungswerber vollumfänglich stattgegeben werde. Gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 06.05.2013, Zl AGM-****/**1-2013, haben die Agrargemeinschaft Agrar1 sowie namentlich genannte Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1, alle vertreten durch A, Rechtsanwalt in Ort5, Berufung erhoben und beantragt, dessen Spruchteil A) ersatzlos aufzuheben und dessen Spruchteil B) dahingehend abzuändern, dass den Feststellungsanträgen der Berufungswerber vollumfänglich stattgegeben werde. Gegen Spruchteil A) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 06.05.2013, Zl AGM-****/**1-2013, hat die Gemeinde Ort1, vertreten durch Rechtsanwalt B, Ort5, Berufung erhoben, und beantragt zu entscheiden, „dass der Gemeinde Ort1 hinsichtlich aller Grundstücke und sonstigen Vermögensbestandteile der Agrargemeinschaft die Substanzen und Summen zustehen“ sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend umzuformulieren, „dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass nur über die Anteilsberechtigung der Gemeinde Ort1 an den über die Land- und Forstwirtschaft hinaus anfallenden Nutzungen entschieden wurde, dass aber über die Frage, welcher Anteil der Gemeinde Ort1 auf Basis der heutigen Sach- und Rechtslage an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zusteht, nicht entschieden wurde“. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Agrarbehörde zurück zu verweisen. Gegen Spruchteil A) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 06.05.2013, Zl AGM-****/**1-2013, hat die Gemeinde Ort1, vertreten durch Rechtsanwalt B, Ort5, Berufung erhoben, und beantragt zu entscheiden, „dass der Gemeinde Ort1 hinsichtlich aller Grundstücke und sonstigen Vermögensbestandteile der Agrargemeinschaft die Substanzen und Summen zustehen“ sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend umzuformulieren, „dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass nur über die Anteilsberechtigung der Gemeinde Ort1 an den über die Land- und Forstwirtschaft hinaus anfallenden Nutzungen entschieden wurde, dass aber über die Frage, welcher Anteil der Gemeinde Ort1 auf Basis der heutigen Sach- und Rechtslage an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zusteht, nicht entschieden wurde“. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Agrarbehörde zurück zu verweisen. Im Hinblick auf die bekämpften Satzungsbestimmungen wird beantragt, „in den Satzungen klarzustellen, dass Entscheidungen, die nur die Substanz des Gemeindegutes und der sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von der Gemeinde allein zu treffen und von den zur Vertretung der Agrargemeinschaft befugten Organen umzusetzen sind, sowie dass hinsichtlich der (

§ 17

Abs 1 der Satzungen getrennt zu veranlagenden) Einnahmen aus dem Substanzwert der Kassier Auszahlungen nicht nach Anweisung durch den Obmann, sondern nach Anweisung durch den Bürgermeister vorzunehmen hat, sowie weiters, dass eine Verteilung von Ertragsüberschüssen nicht zulässig ist.“Im Hinblick auf die bekämpften Satzungsbestimmungen wird beantragt, „in den Satzungen klarzustellen, dass Entscheidungen, die nur die Substanz des Gemeindegutes und der sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von der Gemeinde allein zu treffen und von den zur Vertretung der Agrargemeinschaft befugten Organen umzusetzen sind, sowie dass hinsichtlich der (

Paragraph 17, Absatz eins, der Satzungen getrennt zu veranlagenden) Einnahmen aus dem Substanzwert der Kassier Auszahlungen nicht nach Anweisung durch den Obmann, sondern nach Anweisung durch den Bürgermeister vorzunehmen hat, sowie weiters, dass eine Verteilung von Ertragsüberschüssen nicht zulässig ist.“

  1. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit den Schriftsätzen vom 26.06.2013, Zl LAS-****/**-*6, hat der (inzwischen aufgelöste) Landesagrarsenat die Berufung der Agrargemeinschaft Agrar1 und namentlich genannter Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 sowie der Gemeinde Ort1 der/den jeweiligen Gegenparteien zur Stellungnahme übermittelt. Die Gemeinde Ort1, vertreten durch B, Rechtsanwalt in Ort5, hat sich zu den Ausführungen in der Berufung der Agrargemeinschaft Agrar1 und namentlich genannter Mitglieder dieser Agrargemeinschaft im Schriftsatz vom 21.10.2013 geäußert. Im Wesentlichen bringt die Gemeinde Ort1 vor, bei jenem „Übereinkommen“, auf das sich die Agrargemeinschaft und deren Mitglieder berufen würden, handle es sich lediglich um Verfahrenserklärungen, die im Ergebnis des Regulierungsverfahrens ihren Niederschlag gefunden hätten, die aber keine über den Regulierungsplan hinausgehende Wirkung entfalten würden. Die belangte Behörde habe dementsprechend das Recht der Gemeinde auf die Substanz des Gemeindegutes zur Geltung gebracht.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 hat Name21, Rechtsnachfolger des Name22 betreffend die in der EZ ****5, GB ****1 Ort1, eingetragenen Liegenschaften mitgeteilt, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt A mit seiner Vertretung betraut zu haben. Mit Schriftsatz vom 05.05.2014 hat die Beschwerde führende Agrargemeinschaft Agrar1 und die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 ihr Berufungsvorbringen ergänzt und Beweisanträge gestellt. Im Schriftsatz vom 05.05.2014 wird auch auf das Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.04.2014, Zl LVwG-2014/**/**16-*, Klarstellungen betreffend einiger Beschwerdeführer zu treffen, eingegangen. Am 08.05.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerde führende Agrargemeinschaft Agrar1 und die Beschwerde führenden Mitglieder dieser Agrargemeinschaft sowie die Gemeinde Ort1 ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt haben. Im Zuge der Verhandlung wurden anhand aktueller Grundbuchsauszüge und nach Rücksprache mit dem Obmann der Agrargemeinschaft Agrar1 Klarstellungen betreffend einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft und im Hinblick auf die Beschwerdeführer getroffen. Aufgrund dieser Klarstellungen und der Mitteilung des Name21 vom 23.04.2014 ließ sich feststellen, wer als Beschwerdeführer/in auftritt, für welche Beschwerdeführer/innen die Rechtsanwalt A erteilte Vollmacht gilt und welche Beschwerden als zurückgezogen gelten. Eine Vertretungsbefugnis für die 55.-Beschwerdeführerin - Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Berufungswerbers Name57 – wurde nicht angezeigt. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen:
  3. Beschwerdevorbringen der Agrargemeinschaft Agrar1 und von namentlich genannten Mitgliedern einschließlich der Stellungnahme der Gemeinde Ort1: 1.
  4. Einleitung: Die Beschwerdeführer beantragen, Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben und Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen vom 11.08.2011 voll umfänglich stattgegeben wird. 1.2 Allgemeines: Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Bindungswirkung der Feststellung von „atypischem Gemeindegut“ angenommen, obwohl die Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 am Feststellungsverfahren gar nicht beteiligt gewesen seien. Jede Bindungswirkung scheide deshalb aus. Die Ortsgemeinde habe nie wahres Eigentum ersessen, sondern sei nur publizianische Besitzerin gewesen. 1.
  5. Parteienübereinkommen und „verfassungswidrige Eigentumsübertragung“: Die Berufungswerber/Beschwerdeführer stützen ihre Rechtsposition auf das zwischen der politischen Gemeinde einerseits und den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer, vertreten durch den Regulierungsausschuss, errichtete Parteienübereinkommen, wonach die politische Ortsgemeinde an der Agrargemeinschaft Agrar1 mit einem Anteil an der Substanz von 5 % beteiligt sein soll. Der rechtskräftige Bescheid samt dem mit diesem Bescheid genehmigten Parteienübereinkommen gestalte die historischen Rechtsverhältnisse. Dieses Parteienübereinkommen schließe die Unterstellung einer „verfassungswidrigen Eigentumsübertragung“ aus. Sei von der Gemeinde in einem Parteienübereinkommen das Eigentum am Gemeindegut als Eigentum einer Agrargemeinschaft anerkannt worden, so sei weder im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes noch im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 „atypisches“ Eigentum entstanden. Bei Vorliegen eines Parteienübereinkommens sei nicht von der Übertragung von Eigentum einer politischen Ortsgemeinde auf eine Agrargemeinschaft durch den behördlichen Akt der Regulierung auszugehen. Der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 aufgestellte Grundsatz des Weiterbestehens von Gemeindegut trotz Eigentumsübertragung auf eine Agrargemeinschaft wegen Rechts- und Verfassungswidrigkeit sei nicht anzuwenden.Sei von der Gemeinde in einem Parteienübereinkommen das Eigentum am Gemeindegut als Eigentum einer Agrargemeinschaft anerkannt worden, so sei weder im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes noch im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 „atypisches“ Eigentum entstanden. Bei Vorliegen eines Parteienübereinkommens sei nicht von der Übertragung von Eigentum einer politischen Ortsgemeinde auf eine Agrargemeinschaft durch den behördlichen Akt der Regulierung auszugehen. Der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008, aufgestellte Grundsatz des Weiterbestehens von Gemeindegut trotz Eigentumsübertragung auf eine Agrargemeinschaft wegen Rechts- und Verfassungswidrigkeit sei nicht anzuwenden. Diese Ausführungen würden auch bei einer Anerkennungserklärung der Gemeinde gelten. Dieser Fall sei einem Parteienübereinkommen gleichzuhalten. 1.
  6. Zusammenfassung: Die Ortsgemeinde und die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer hätten sich über die Substanz dieses historischen Nutzungsgebietes geeignet. Daraus sei nutzungsfreies Eigentum hervorgegangen und „gemeindesubstanzrechtsfreies“ Eigentum der Agrargemeinschaft entstanden. Die „Zuregulierung“ eines Anteilsrechtes für die Ortsgemeinde sei mit einer solchen Vertragslage unvereinbar. 1.5 Stellungnahme der Gemeinde Ort1: Die Gemeinde Ort1 hat ausdrücklich festgehalten, die belangte Behörde habe im Einklang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.446/2008 das Recht der Gemeinde auf die Substanz des Gemeindegutes zur Geltung gebracht. Das während des „historischen“ Regulierungsverfahrens zwischen der Gemeinde Ort1 und dem Regulierungsausschuss getroffene Übereinkommen sei lediglich als Verfahrenserklärung zu qualifizieren und sei im Regulierungsverfahren berücksichtigt worden. Eine über den Regulierungsplan hinausreichende Wirkung komme diesem Übereinkommen nicht zu.Die Gemeinde Ort1 hat ausdrücklich festgehalten, die belangte Behörde habe im Einklang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.446 aus 2008, das Recht der Gemeinde auf die Substanz des Gemeindegutes zur Geltung gebracht. Das während des „historischen“ Regulierungsverfahrens zwischen der Gemeinde Ort1 und dem Regulierungsausschuss getroffene Übereinkommen sei lediglich als Verfahrenserklärung zu qualifizieren und sei im Regulierungsverfahren berücksichtigt worden. Eine über den Regulierungsplan hinausreichende Wirkung komme diesem Übereinkommen nicht zu.
  7. Beschwerdevorbringen der Gemeinde Ort1: Die Gemeinde Ort1 bekämpft Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides, → als nicht die Substanznutzungen an allen Grundstücken der Agrargemeinschaft Agrar1 als regelmäßig in Betracht kommende Nutzungen festgestellt worden seien, → als sich aus dem Bescheid nicht klar ergäbe, welche Nutzungen der Gemeinde Ort1 zur Gänze zustünden und welche ihr mit 5 % zustünden, → als hinsichtlich des Anteils von 5 % unklar sei, welcher Anteil der Gemeinde Ort1 an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf der Grundlage der jetzt bestehenden Sach- und Rechtslage zustehe oder ob die Entscheidung der Agrarbehörde I. Instanz lediglich als Teilentscheidung über die sonstigen (über die Land- und Forstwirtschaft hinausgehenden) Nutzungen eines agrargemeinschaftlichen Gebietes zu verstehen seien. als hinsichtlich des Anteils von 5 % unklar sei, welcher Anteil der Gemeinde Ort1 an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf der Grundlage der jetzt bestehenden Sach- und Rechtslage zustehe oder ob die Entscheidung der Agrarbehörde römisch eins. Instanz lediglich als Teilentscheidung über die sonstigen (über die Land- und Forstwirtschaft hinausgehenden) Nutzungen eines agrargemeinschaftlichen Gebietes zu verstehen seien. Darüber hinaus bekämpft die Gemeinde Ort1 einzelne Bestimmungen der Satzungen, und zwar § 10 lit b, c und e, § 13, § 14 Abs 1 und 2, § 16 und §
  8. Darüber hinaus bekämpft die Gemeinde Ort1 einzelne Bestimmungen der Satzungen, und zwar Paragraph 10, Litera b, c und e, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 16 und Paragraph 19, Davon ausgehend stellt die Gemeinde Ort1 die im Kapitel I./
  9. („Verfahren betreffend die Abänderung des Regulierungsplanes“) wiedergegebenen Anträge. Davon ausgehend stellt die Gemeinde Ort1 die im Kapitel römisch eins./
  10. („Verfahren betreffend die Abänderung des Regulierungsplanes“) wiedergegebenen Anträge. III.römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1976 idF LGBl Nr 130/2013, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 69, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt: „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen

(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderbei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Absatz eins, Litera a, keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4)Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“ IV.römisch vier. Erwägungen: 1. Zuständigkeit: Die Landesagrarsenate wurden

Artikel 151Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 id

F BGBl I Nr 164/2013 iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung der Verfahren über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft Agrar1 und namentlich genannter Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2013, Zl AGM-****/**1-2013, sowie über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Gemeinde Ort1 gegen Spruchteil A) des Bescheides der belangten Behörde vom 06.05.2013, Zl AGM-****/**1-2013.Die Landesagrarsenate wurden

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung der Verfahren über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft Agrar1 und namentlich genannter Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2013, Zl AGM-****/**1-2013, sowie über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Gemeinde Ort1 gegen Spruchteil A) des Bescheides der belangten Behörde vom 06.05.2013, Zl AGM-****/**1-2013. 2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG:Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: 2.1 Feststellungen zur Rechtsnachfolge bei einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft Agrar1: Während des Zeitraums zwischen der Erhebung des Rechtsmittels und der nunmehrigen Entscheidung haben bei verschiedenen Stammsitzliegenschaften Wechsel in der Person des/der Eigentümer/s stattgefunden.

§ 75

Abs 3 TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsel der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit sind die Rechtsnachfolger/innen jener Mitglieder, die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2013, Zl AGM-****/**1-2013, erhoben haben, nunmehr Beschwerdeführer, sofern sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zurückgezogen haben. Ob bei diesen Beschwerdeführern von einer Vertretungsbefugnis auszugehen ist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.05.2014 geklärt.Während des Zeitraums zwischen der Erhebung des Rechtsmittels und der nunmehrigen Entscheidung haben bei verschiedenen Stammsitzliegenschaften Wechsel in der Person des/der Eigentümer/s stattgefunden.

Paragraph 75, Absatz 3, TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsel der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit sind die Rechtsnachfolger/innen jener Mitglieder, die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2013, Zl AGM-****/**1-2013, erhoben haben, nunmehr Beschwerdeführer, sofern sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zurückgezogen haben. Ob bei diesen Beschwerdeführern von einer Vertretungsbefugnis auszugehen ist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.05.2014 geklärt. Die Berufung/Beschwerde jener Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1, deren Mitgliedschaft seit der Erhebung des Rechtsmittels erloschen ist, wird entweder durch deren Rechtsnachfolger fortgesetzt oder gilt als zurückgezogen. Für die ehemaligen Mitglieder der Agrargemeinschaft Name58, Name59 und Name60 - diesen Personen wurde mangels Mitgliedschaft der angefochtene Bescheid nicht zugestellt - treten deren Rechtsnachfolger Name7, Name17 und Name22 als Beschwerdeführer auf. Außerdem wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.05.2014 festgehalten, das Name61, Straße3, Ort3, keine Beschwerdeführerin ist. 2.2 Zu Spruchteil A) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996. Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996.

§ 69Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 id

F LGBl Nr 7/2010 konnten die Agrargemeinschaften und deren Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft Agrar1 und die namentlich genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 waren somit zur Erhebung der Berufung legitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, konnten die Agrargemeinschaften und deren Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft Agrar1 und die namentlich genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 waren somit zur Erhebung der Berufung legitimiert. Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die Abänderung des Regulierungsplanes betrifft eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 3 lit c TFLG 1996, folglich war auch die Gemeinde Ort1 zur Berufung legitimiert. In solchen Fällen sieht nunmehr das TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 ein Beschwerderecht der Gemeinde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.Die Abänderung des Regulierungsplanes betrifft eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996, folglich war auch die Gemeinde Ort1 zur Berufung legitimiert. In solchen Fällen sieht nunmehr das TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, ein Beschwerderecht der Gemeinde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. 2.3 Zu Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Im Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere auf der Grundlage des § 33 Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 über die Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft Agrar1 und von namentlich genannten Mitgliedern der Agrargemeinschaft Agrar1 abgesprochen. Im Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere auf der Grundlage des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, über die Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft Agrar1 und von namentlich genannten Mitgliedern der Agrargemeinschaft Agrar1 abgesprochen. Die Agrargemeinschaft Agrar1 und deren Mitglieder waren daher berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchteil B) des Bescheides der belangten Behörde vom 06.05.2013, Zl AGM-****/**1-2013, Berufung zu erheben. 3. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG:Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG:

§ 63Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 id

F BGBl Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2011,, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Der angefochtene Bescheid wurde der Gemeinde Ort1 am 10.05.2013 zugestellt. Die am 24.05.2013 bei der belangten Behörde persönlich abgegebene Berufung ist daher fristgerecht. Der angefochtene Bescheid wurde den sonstigen Beschwerdeführern (bzw deren Rechtsvorgängern) zuhanden ihres Rechtsvertreters am 10.05.2013 zugestellt. Die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung vom 23.05.2013 langte per Fax am 24.05.2013 und damit fristgerecht bei der belangten Behörde ein. 4. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft Agrar1 und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.05.2013, Zl AGM-****/**1-2013, und damit dessen Spruchteile A) und B) als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Gemeinde Ort1 richtet sich ausschließlich gegen Spruchteil A) des in Beschwerde gezogenen Bescheides. 5. Zur Sache: 5.1. Feststellungsbescheid – Bindungswirkung: 5.1.1 Grundsätzliche Ausführungen: Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft Agrar1 als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft Agrar1 als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit Spruchpunkt

  1. a)des Bescheides vom 30.07.2010, Zl AgrB-***/**9-2010, idF des Bescheides des Landagrarsenates vom 27.01. 2011, Zl LAS-****/*-*3, hat die belangte Behörde in bindender Art und Weise festgestellt, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft Agrar1 Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Es ist daher unstrittig, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Agrar1 um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt (vergleiche VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Vom Inhalt dieses Feststellungbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070, in diesem Sinn auch VwGH vom 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). An die rechtskräftige Feststellung ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Agrar1 eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Mit Spruchpunkt
  2. a)des Bescheides vom 30.07.2010, Zl AgrB-***/**9-2010, in der Fassung des Bescheides des Landagrarsenates vom 27.01. 2011, Zl LAS-****/*-*3, hat die belangte Behörde in bindender Art und Weise festgestellt, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft Agrar1 Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Es ist daher unstrittig, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Agrar1 um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt (vergleiche VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Vom Inhalt dieses Feststellungbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070, in diesem Sinn auch VwGH vom 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). An die rechtskräftige Feststellung ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Agrar1 eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist ergänzend darauf hin, dass die Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes als Gemeindegut durch die belangte Behörde und den Landesagrarsenat im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichtes des öffentlichen Rechtes erfolgte. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens haben die Agrarbehörde und der Landesagrarsenat unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur hervorgehoben, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Regulierungsverfahrens die politische Gemeinde Ort1 Eigentümerin der als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke war, und zwar aufgrund der Grundbuchseintragungen im Jahr 1911. Mit dem von der Agrargemeinschaft und den Mitglieder der Agrargemeinschaft vorgebrachten Parteienübereinkommen haben sich die Agrarbehörde und der Landesagrarsenat bereits ausführlich im Rahmen des Feststellungsverfahrens auseinandergesetzt. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wurde auch bindend festgestellt, dass betreffend die als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke des Regulierungsgebietes zwischen der Agrargemeinschaft Agrar1 und der Gemeinde Ort1 keine Aufteilung stattgefunden hat Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 TFLG 1996.

§ 64

Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 64, TFLG 1996.

Paragraph 64, Ziffer 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B550/2012 ua). Die Anteile der Beschwerde führenden Mitglieder beziehen sich somit nur auf die Rechte an den Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, während sich das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft auf das Recht zur Nutzung der Substanz bezieht (VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091 mit Hinweis auf § 34 Abs 1 TFLG 1996). Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen.Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs vergleiche VfGH 02.10.2013, Zlen B550/2012 ua). Die Anteile der Beschwerde führenden Mitglieder beziehen sich somit nur auf die Rechte an den Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, während sich das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft auf das Recht zur Nutzung der Substanz bezieht (VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091 mit Hinweis auf Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht

§ 33Abs 5 TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu.

Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend vergleiche VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 7 TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten.Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 räumt Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 waren diese in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2010, Zl AgrB-****/**9-2010, idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, Zl LAS-****/*-*3, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 waren diese in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2010, Zl AgrB-****/**9-2010, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, Zl LAS-****/*-*3, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen. Aufgrund dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996, wonach der Substanzwert, also jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde Ort1 zusteht. Aufgrund dieser Feststellung gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, wonach der Substanzwert, also jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde Ort1 zusteht. Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Agrar1 ist damit von folgenden Prämissen auszugehen: → Die Agrargemeinschaft Agrar1 besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gst Nr 4649/2, 4668, 5596/2, 11082/1, 11723, 11725, 12100/1, 12100/25, 12100/26, 12100/27, 12100/28, 12100/29, 12100/30, 12100/31, 12100/32, 12100/33, 12100/34, 12100/41, 12100/42, 12100/43, 12100/44, 12100/45, 12205, 12234, 12235, 12236, 12237, 12239, 12241, 12242, 12249, .983/4 und .1337, alle vorgetragen in EZ **3, GB ****1 Ort1, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 30.07.2010, Zl AgrB-****/**9-2010, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ **3, EZ ***4 und EZ ***2, alle GB ****1 Ort1, mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort7 vom 21.07.2011, Zl ***4/2011, ersichtlich gemacht.Die Agrargemeinschaft Agrar1 besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gst Nr 4649/2, 4668, 5596/2, 11082/1, 11723, 11725, 12100/1, 12100/25, 12100/26, 12100/27, 12100/28, 12100/29, 12100/30, 12100/31, 12100/32, 12100/33, 12100/34, 12100/41, 12100/42, 12100/43, 12100/44, 12100/45, 12205, 12234, 12235, 12236, 12237, 12239, 12241, 12242, 12249, .983/4 und .1337, alle vorgetragen in EZ **3, GB ****1 Ort1, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 30.07.2010, Zl AgrB-****/**9-2010, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ **3, EZ ***4 und EZ ***2, alle GB ****1 Ort1, mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort7 vom 21.07.2011, Zl ***4/2011, ersichtlich gemacht. → Die angeführten Grundstücke der EZ **3,GB ****1 Ort1, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Agrar1, der Substanzwert

§ 33

Abs 5 TFLG 1996 steht der Gemeinde Ort1 zu.Die angeführten Grundstücke der EZ **3,GB ****1 Ort1, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Agrar1, der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Gemeinde Ort1 zu. 5.1.2 Zu Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Die Anträge der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 11.08.2011 zielen darauf ab, eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 30.07.2010, Zl AgrB-****/**9-2010 idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, LAS-****/*-*3, widersprechende Entscheidung herbeizuführen. Unter anderem beantragen die Beschwerdeführer ausdrücklich die Feststellung, dass der Gemeinde Ort1 kein zusätzliches Anteilsrecht zustehe, welches den „Substanzwertanspruch“ am Regulierungsgebiet umfasse.Die Anträge der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 11.08.2011 zielen darauf ab, eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 30.07.2010, Zl AgrB-****/**9-2010 in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, LAS-****/*-*3, widersprechende Entscheidung herbeizuführen. Unter anderem beantragen die Beschwerdeführer ausdrücklich die Feststellung, dass der Gemeinde Ort1 kein zusätzliches Anteilsrecht zustehe, welches den „Substanzwertanspruch“ am Regulierungsgebiet umfasse. Mit der rechtskräftigen Feststellung genau bezeichneter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 als Gemeindegut hat die belangte Behörde die Rechtsfrage abschließend geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde Ort1 Substanzrechte am Regulierungsgebiet zustehen (vgl VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8)Mit der rechtskräftigen Feststellung genau bezeichneter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 als Gemeindegut hat die belangte Behörde die Rechtsfrage abschließend geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde Ort1 Substanzrechte am Regulierungsgebiet zustehen vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8) Aufgrund der Bindungswirkung des zitierten Feststellungsbescheides war auf die Anträge der Beschwerdeführer vom 11.08.2011 nicht näher einzugehen und diese wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides war dementsprechend abzuändern. 5.2 Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes: 5.2.1 Allgemeine Ausführungen: Die Agrarbehörde ist

§ 69Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern.

Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben.Die Agrarbehörde ist

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 vom 10.09.1965, Zl III**-***/*6, in der nunmehr geltenden Fassung, wie folgt abgeändert: → Neuformulierung des Abschnittes II. der Haupturkunde; als regelmäßige Nutzungen werden nunmehr die Holznutzung, die Weidenutzung und die ausschließlich der Gemeinde Ort1 zustehende Substanznutzung definiert; Neuformulierung des Abschnittes römisch zwei. der Haupturkunde; als regelmäßige Nutzungen werden nunmehr die Holznutzung, die Weidenutzung und die ausschließlich der Gemeinde Ort1 zustehende Substanznutzung definiert; → Neuformulierung des ersten Absatzes des Abschnittes III. der Haupturkunde „Parteien und deren Anteilsrechte“.Neuformulierung des ersten Absatzes des Abschnittes römisch drei. der Haupturkunde „Parteien und deren Anteilsrechte“. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und

§ 69Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen erfolgen kann.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B464/07).Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 von Amts wegen erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Ort1 hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde in der neu formulierten lit c des Abschnitt II. der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Agrar1 der Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt II. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Konkret wurde in der neu formulierten Litera c, des Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Agrar1 der Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. In diesem Sinne wurde auch der erste Absatz des Abschnittes III. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ neu formuliert.In diesem Sinne wurde auch der erste Absatz des Abschnittes römisch drei. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ neu formuliert. 5.2.2. Vorbringen der Agrargemeinschaft Agrar1 und der Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1: Soweit die Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft Agrar1 kein „atypisches“ Gemeindegebiet vor, ist auf die Ausführungen des Kapitels 5.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 30.07.2010, Zl AgrB-****/**9-2010, idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, Zl LAS-****/*-*3, ist die Agrargemeinschaft Agrar1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Soweit die Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft Agrar1 kein „atypisches“ Gemeindegebiet vor, ist auf die Ausführungen des Kapitels 5.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 30.07.2010, Zl AgrB-****/**9-2010, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, Zl LAS-****/*-*3, ist die Agrargemeinschaft Agrar1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Mit ihren Anträgen vom 11.08.2011 behaupten die Beschwerdeführer, durch die Abänderung des Regulierungsplanes werde der Agrargemeinschaft Agrar1 sowie den Beschwerde führenden Mitgliedern die Substanz und damit Eigentum entzogen. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastungen durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so VfGH 02.10.2013, Zl B550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft Agrar1 zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde Ort1 in Form eines Anteilsrechts an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl VfGH 02.10.2013, Zl B 550/212 ua; so bereits VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft Agrar1 zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde Ort1 in Form eines Anteilsrechts an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen vergleiche VfGH 02.10.2013, Zl B 550/212 ua; so bereits VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Mit der lit c des neu formulierten Abschnitts II. der Haupturkunde hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt II. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 den Aufwand aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Mit der Litera c, des neu formulierten Abschnitts römisch zwei. der Haupturkunde hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Agrar1 zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 den Aufwand aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Mit der Neuformulierung des ersten Absatzes des Abschnittes III. der Haupturkunde wird klargestellt, dass die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften ihren Anteilsrechten

weiterhin an der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeinschaftsgebietes teilnehmen. Dem gegenüber verfügt die Gemeinde Ort1 - wie bisher - über ein walzendes Anteilsrecht von 5 % (= 10 Anteile) an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und - nunmehr in den Regulierungsplan aufgenommen - über das alleinige Recht an der Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996. In diesem Umfang nimmt die Gemeinde Ort1 an den Erträgnissen und Lasten des Gemeinschaftsgebietes teil. Mit der Neuformulierung des ersten Absatzes des Abschnittes römisch drei. der Haupturkunde wird klargestellt, dass die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften ihren Anteilsrechten

weiterhin an der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeinschaftsgebietes teilnehmen. Dem gegenüber verfügt die Gemeinde Ort1 - wie bisher - über ein walzendes Anteilsrecht von 5 % (= 10 Anteile) an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und - nunmehr in den Regulierungsplan aufgenommen - über das alleinige Recht an der Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996. In diesem Umfang nimmt die Gemeinde Ort1 an den Erträgnissen und Lasten des Gemeinschaftsgebietes teil. Spruchteil A)

  1. a)des in Beschwerde gezogenen Bescheides greift nicht nachteilig und rechtswidrig in Rechte der Agrargemeinschaft und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft ein. 6.2.3 Vorbringen der Gemeinde Ort1: Entgegen den Behauptungen der Gemeinde Ort1 sind die Abänderungen des Abschnittes II. und des Abschnittes III. der Haupturkunde [Spruchteil A)a)] des angefochtenen Bescheides schlüssig und nachvollziehbar. Das walzende Anteilsrecht der Gemeinde Ort1 erstreckt sich auf die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, davon sind die ausschließlich der Gemeinde zustehenden Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu unterscheiden. Entgegen den Behauptungen der Gemeinde Ort1 sind die Abänderungen des Abschnittes römisch zwei. und des Abschnittes römisch drei. der Haupturkunde [Spruchteil A)a)] des angefochtenen Bescheides schlüssig und nachvollziehbar. Das walzende Anteilsrecht der Gemeinde Ort1 erstreckt sich auf die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, davon sind die ausschließlich der Gemeinde zustehenden Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu unterscheiden. Zusammengefasst ergibt sich aus den neu formulierten Bestimmungen: Die Gemeinde Ort1 verfügt – wie bisher – an den landwirtschaftlichen Nutzungen über ein walzendes Anteilsrecht von 5 % (= 10 Anteile), hinzu tritt nunmehr die ihr allein zustehende Substanznutzung. In diesem Ausmaß hat sie auch die Lasten zu tragen. Der Substanzwertanspruch der Gemeinde ist keine definierte Größe, sondern ergibt sich nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte (§ 33 Abs 5 TFLG 1996). Alle Erträge aus dem Gemeindegut, soweit sie nicht den Haus- und Gutsbedarf decken, fallen somit der Gemeinde Ort1 zu.Der Substanzwertanspruch der Gemeinde ist keine definierte Größe, sondern ergibt sich nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996). Alle Erträge aus dem Gemeindegut, soweit sie nicht den Haus- und Gutsbedarf decken, fallen somit der Gemeinde Ort1 zu. Die Gemeinde Ort1 behauptet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil die belangte Behörde im Hinblick auf die Feststellung des Nutzungsrechtes der Gemeinde Ort1 an der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die heutige Sachlage gar nicht erhoben habe. Tatsächlich habe sich die Sach- und Rechtslage seit der Regulierung wesentlich verändert. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gegenstand der Beschwerde ist ausschließlich Spruchteil A) des Bescheides der belangten Behörde vom 06.05. 2013, Zl AGM-****/**1-2013 (§ 27 VwGVG).Gegenstand der Beschwerde ist ausschließlich Spruchteil A) des Bescheides der belangten Behörde vom 06.05. 2013, Zl AGM-****/**1-2013 (Paragraph 27, VwGVG). Dem neu formulierten ersten Absatz des Abschnittes III. der Haupturkunde ist klar zu entnehmen, dass die Substanznutzung als besonderes und ausschließlich der Gemeinde Ort1 eingeräumtes „Nutzungsrecht“ aufgenommen wird. Im Übrigen hat die belangte Behörde den Regulierungsplan nicht abgeändert. Dem neu formulierten ersten Absatz des Abschnittes römisch drei. der Haupturkunde ist klar zu entnehmen, dass die Substanznutzung als besonderes und ausschließlich der Gemeinde Ort1 eingeräumtes „Nutzungsrecht“ aufgenommen wird. Im Übrigen hat die belangte Behörde den Regulierungsplan nicht abgeändert. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es daher verwehrt, die unberührt gebliebenen Festlegungen des Regulierungsplanes - zuletzt erging dazu der Bescheid vom 21.09.1977, Zl III**-***/*/*8, - in die Prüfung einzubeziehen. Ob die von der Abänderung des Regulierungsplanes nicht betroffenen und daher unverändert gebliebenen Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften dem tatsächlichen (derzeitigen) Haus- und Gutsbedarf angepasst sind, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Dem geänderten Regulierungsplan ist aber eindeutig zu entnehmen, dass alle Erträge aus dem Gemeindegut, soweit sie nicht den Haus- und Gutsbedarf decken, der Gemeinde Ort1 zuzuordnen sind. Die Gemeinde Ort1 bringt zudem vor, das Substanzrecht der Gemeinde müsse sich auch auf alle Vermögenswerte der Agrargemeinschaft erstrecken, in denen sich der ursprüngliche Substanzwert des Gemeindegutes verkörpert habe, somit auch auf Grundstücke oder andere Vermögenswerte, die aus Substanzerträgen oder aus Veräußerungserlösen von Substanzvermögen oder im Tauschweg gegen Gemeindegutsgrundstücke angeschafft worden seien. Es sei daher nicht ausreichend, dass der Gemeinde Ort1 im angefochtenen Bescheid nur die Substanznutzungen aus den Grundstücken des Gemeindeguts zuerkannt worden sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes. Ziel der Regulierung ist die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Es sollen im Hinblick auf die allgemeinen bzw verfassungsrechtlichen Zielsetzungen der Bodenreform mit der Regulierung die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken (neu) geregelt werden (Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 30). In diesem Sinne definiert § 65 TFLG den Inhalt eines Regulierungsplanes. An dem für Regulierungspläne vorgeschriebenen, in § 65 TFLG 1996 näher umschriebenen Inhalt hat sich auch die Agrarbehörde in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 zu halten (so ausdrücklich VwGH 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8). Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes. Ziel der Regulierung ist die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Es sollen im Hinblick auf die allgemeinen bzw verfassungsrechtlichen Zielsetzungen der Bodenreform mit der Regulierung die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken (neu) geregelt werden (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Seite 30). In diesem Sinne definiert Paragraph 65, TFLG den Inhalt eines Regulierungsplanes. An dem für Regulierungspläne vorgeschriebenen, in Paragraph 65, TFLG 1996 näher umschriebenen Inhalt hat sich auch die Agrarbehörde in einem Verfahren nach Paragraph 69, TFLG 1996 zu halten (so ausdrücklich VwGH 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8). Dieser Zielsetzung wird der angefochtene Bescheid auch gerecht. Wie ausgeführt, wird durch dessen Spruchteil A)
  2. a)– Abänderung des Abschnittes II. der Haupturkunde und des ersten Absatzes des Abschnittes III. der Haupturkunde – der Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 als deren ausschließliches Nutzungsrecht ausgewiesen.Dieser Zielsetzung wird der angefochtene Bescheid auch gerecht. Wie ausgeführt, wird durch dessen Spruchteil A)
  3. a)– Abänderung des Abschnittes römisch zwei. der Haupturkunde und des ersten Absatzes des Abschnittes römisch drei. der Haupturkunde – der Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 als deren ausschließliches Nutzungsrecht ausgewiesen. Laut den Ausführungen der Gemeinde müsse sich der Substanzrechtsanspruch der Gemeinde auch auf alle Vermögenswerte der Agrargemeinschaft erstrecken, „in denen sich der ursprüngliche Substanzwert des Gemeindegutes verkörpert habe“. Die Gemeinde begehrt somit die Rückerstattung von in der Vergangenheit lukrierten und an die Agrargemeinschaftsmitglieder verteilten „Substanzerlöse“. Die Aufnahme dieses von der Gemeinde begehrten Anspruches in den Regulierungsplan würde die Agrarbehörde verpflichten, Leistungsbescheide gegenüber Dritten zu erlassen. Ein solcher Auftrag ist - mangels gesetzlicher Deckung in § 65 TFLG 1996 - in einem Regulierungsplan fehl am Platz (so ausdrücklich VwGH 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8). Laut den Ausführungen der Gemeinde müsse sich der Substanzrechtsanspruch der Gemeinde auch auf alle Vermögenswerte der Agrargemeinschaft erstrecken, „in denen sich der ursprüngliche Substanzwert des Gemeindegutes verkörpert habe“. Die Gemeinde begehrt somit die Rückerstattung von in der Vergangenheit lukrierten und an die Agrargemeinschaftsmitglieder verteilten „Substanzerlöse“. Die Aufnahme dieses von der Gemeinde begehrten Anspruches in den Regulierungsplan würde die Agrarbehörde verpflichten, Leistungsbescheide gegenüber Dritten zu erlassen. Ein solcher Auftrag ist - mangels gesetzlicher Deckung in Paragraph 65, TFLG 1996 - in einem Regulierungsplan fehl am Platz (so ausdrücklich VwGH 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8). 5.3 Neuerlassung der Verwaltungssatzung: 5.3.1 Allgemeine Ausführungen: Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:  verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8 TFLG 1996);verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (Paragraph 35, Absatz 8, TFLG 1996);  Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996);Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996);  Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Recht der Einsichtnahme der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2 TFLG 1996);Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Recht der Einsichtnahme der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996);  Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996) sowieRegelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996) sowie  Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8 TFLG 1996).Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (Paragraph 37, Absatz 7 und 8 TFLG 1996). Die neue Satzung zielt darauf ab, dass der Anspruch der Gemeinde Ort1 am Substanzwert der als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 bei den Handlungen der Agrargemeinschaft ausreichend berücksichtigt wird. Die nunmehrige Satzung trägt den Vorgaben des TFLG 1996 Rechnung. 5.3.2 Vorbringen der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1: Zur neuen Verwaltungssatzung haben die Beschwerde führende Agrargemeinschaft und die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft kein spezifisches Vorbringen erstattet. Sie beschränken sich darauf festzuhalten, dass bei der Agrargemeinschaft Agrar1 nicht von einer Gemeindegutsagrargemeinschaft auszugehen sei. Dementsprechend seien die Satzungsbestimmungen rechtswidrig. Zu diesem Vorbringen ist auf die Ausführungen im Kapitel 5.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. 5.3.3 Vorbringen der Gemeinde Ort1: Die Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde Ort1 werden ausführlich und dem Gesetz entsprechend im § 4 der neuen Satzung geregelt. Die von der Gemeinde Ort1 behaupteten Mängel betreffend § 10 lit b und e sowie § 13 liegen bei entsprechender Würdigung des § 4 der neuen Satzung nicht vor. Die Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde Ort1 werden ausführlich und dem Gesetz entsprechend im Paragraph 4, der neuen Satzung geregelt. Die von der Gemeinde Ort1 behaupteten Mängel betreffend Paragraph 10, Litera b und e sowie Paragraph 13, liegen bei entsprechender Würdigung des Paragraph 4, der neuen Satzung nicht vor.

§ 4

Abs 4 der neuen Satzung kann die substanzberechtigte Gemeinde in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen und, falls diese nicht befolgt werden, die Agrarbehörde anrufen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass auch der Obmann als Organ der Agrargemeinschaft Aufträge im Sinne des § 4 Abs 4 der Satzung zu befolgen hat. Eine entsprechende Änderung des § 14 Abs 1 und 2 der neuen Satzung ist nicht erforderlich.

Paragraph 4, Absatz 4, der neuen Satzung kann die substanzberechtigte Gemeinde in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen und, falls diese nicht befolgt werden, die Agrarbehörde anrufen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass auch der Obmann als Organ der Agrargemeinschaft Aufträge im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, der Satzung zu befolgen hat. Eine entsprechende Änderung des Paragraph 14, Absatz eins und 2 der neuen Satzung ist nicht erforderlich. Entsprechend § 36 Abs 2 TFLG 1996 verpflichtet § 16 der neuen Satzung die Agrargemeinschaft Agrar1, 2 voneinander getrennte Rechnungskreise zu führen.

§ 36

Abs 2 letzter Satz TFLG 1996 stehen die aus dem Rechnungskreis II fließenden Erträge der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden. Entsprechend Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 verpflichtet Paragraph 16, der neuen Satzung die Agrargemeinschaft Agrar1, 2 voneinander getrennte Rechnungskreise zu führen.

Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz TFLG 1996 stehen die aus dem Rechnungskreis römisch zwei fließenden Erträge der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden. Entgegen dem Vorbringen der Gemeinde widerspricht dem nicht § 16 Abs 4 der neuen Satzung. Die Führung der voneinander getrennten Rechnungskreise ist jedenfalls Aufgabe der Agrargemeinschaft. Es ist daher kein Widerspruch, dass die der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Auszahlungen erst nach Anweisung durch den Obmann ausbezahlt werden dürfen. Der Obmann ist verantwortlich für die Erstellung des Jahresabschlusses, den der Ausschuss zu beschließen und der Agrarbehörde vorzulegen hat. Es ist daher richtig, dass Auszahlungen nur nach Anweisungen durch den Obmann erfolgen dürfen. Entgegen dem Vorbringen der Gemeinde widerspricht dem nicht Paragraph 16, Absatz 4, der neuen Satzung. Die Führung der voneinander getrennten Rechnungskreise ist jedenfalls Aufgabe der Agrargemeinschaft. Es ist daher kein Widerspruch, dass die der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Auszahlungen erst nach Anweisung durch den Obmann ausbezahlt werden dürfen. Der Obmann ist verantwortlich für die Erstellung des Jahresabschlusses, den der Ausschuss zu beschließen und der Agrarbehörde vorzulegen hat. Es ist daher richtig, dass Auszahlungen nur nach Anweisungen durch den Obmann erfolgen dürfen. Entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtes vom 02.10.2013, Zlen B550/2012 ua, ist § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 (Ertragsüberschüsse) verfassungskonform zu interpretieren. § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Agrar1 aber auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden § 19 „Ertragsüberschüsse“ und § 10 lit c der Satzung – entgegen den Ausführungen der Beschwerde führenden Gemeinde – in der Satzung belassenen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. Dafür spricht auch § 16 „Haushaltwirtschaft“ der Satzung. Der zu führende Rechtskreis II hat ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) zu enthalten.Entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtes vom 02.10.2013, Zlen B550/2012 ua, ist Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 (Ertragsüberschüsse) verfassungskonform zu interpretieren. Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Agrar1 aber auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden Paragraph 19, „Ertragsüberschüsse“ und Paragraph 10, Litera c, der Satzung – entgegen den Ausführungen der Beschwerde führenden Gemeinde – in der Satzung belassenen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. Dafür spricht auch Paragraph 16, „Haushaltwirtschaft“ der Satzung. Der zu führende Rechtskreis römisch zwei hat ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (Gemeindegut) zu enthalten. 5.3.4 Schlussfolgerungen: Die neue Verwaltungssatzung ist nicht rechtswidrig. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtes vom 02.10.2013, Zlen W550/2012 ua, ist § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 ist auch in Form einer Agrargemeinschaft organsiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Agrar1 aber auch auf nicht Gemeindegut qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden § 19 „Ertragsüberschüsse“ und § 10 lit c der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Gst Nr 4649/2, 4668, 5596/2, 11082/1, 11723, 11725, 12100/1, 12100/25, 12100/26, 12100/27, 12100/28, 12100/29, 12100/30, 12100/31, 12100/32, 12100/33, 12100/34, 12100/41, 12100/42, 12100/43, 12100/44, 12100/45, 12205, 12234, 12235, 12236, 12237, 12239, 12241, 12242, 12249, .983/4 und .1337, alle vorgetragen in EZ **3, GB ****1 Ort1, nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat

§ 16

„Haushaltswirtschaft“ der Satzung der Rechnungskreis II ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten. Die neue Verwaltungssatzung ist nicht rechtswidrig. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtes vom 02.10.2013, Zlen W550/2012 ua, ist Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 ist auch in Form einer Agrargemeinschaft organsiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Agrar1 aber auch auf nicht Gemeindegut qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden Paragraph 19, „Ertragsüberschüsse“ und Paragraph 10, Litera c, der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Gst Nr 4649/2, 4668, 5596/2, 11082/1, 11723, 11725, 12100/1, 12100/25, 12100/26, 12100/27, 12100/28, 12100/29, 12100/30, 12100/31, 12100/32, 12100/33, 12100/34, 12100/41, 12100/42, 12100/43, 12100/44, 12100/45, 12205, 12234, 12235, 12236, 12237, 12239, 12241, 12242, 12249, .983/4 und .1337, alle vorgetragen in EZ **3, GB ****1 Ort1, nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat

Paragraph 16, „Haushaltswirtschaft“ der Satzung der Rechnungskreis römisch zwei ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten. 6.4 Ergebnis: Die Agrargemeinschaft Agrar1 ist entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 30.06.2010, Zl AgrB-****/**9-2010, idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.01.2011, Zl LAS-****/*-*3, eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Folglich steht der Gemeinde Ort1 der Substanzwert

§ 33Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes zu.

Die Ausführungen der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft, die diese Qualifikation der Agrargemeinschaft Agrar1 bestreiten, sind nicht zu berücksichtigen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren daher zurückzuweisen.Die Agrargemeinschaft Agrar1 ist entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 30.06.2010, Zl AgrB-****/**9-2010, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.01.2011, Zl LAS-****/*-*3, eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Folglich steht der Gemeinde Ort1 der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes zu. Die Ausführungen der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft, die diese Qualifikation der Agrargemeinschaft Agrar1 bestreiten, sind nicht zu berücksichtigen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren daher zurückzuweisen. Die Agrargemeinschaft Agrar1 verfügt nicht über die Substanz an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Die Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 bestehen ausschließlich in Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstreckten sich niemals auf die Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft liegt sohin nicht vor. Der Substanzwert

§ 33Abs.

5 TFLG 1996 an den als Gemeindegut qualifizierten Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 steht der Gemeinde Ort1 zu.Die Agrargemeinschaft Agrar1 verfügt nicht über die Substanz an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Die Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Agrar1 bestehen ausschließlich in Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstreckten sich niemals auf die Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft liegt sohin nicht vor. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den als Gemeindegut qualifizierten Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Agrar1 steht der Gemeinde Ort1 zu. Die Feststellungsanträge der/des Erst- bis 55.-Beschwerdeführer/in vom 11.08.2011 zielen auf eine dem zitierten Feststellungsbescheid widersprechende Feststellung ab. Diese Anträge waren aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides wegen entschiedener Sache zurück zuweisen und Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides dementsprechend abzuändern. Ausgehend vom § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 war die belangte Behörde im Hinblick auf die notwendige Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde Ort1

§ 33

Abs 5 TFLG 1996 zur Änderung des Regulierungsplanes und zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung berechtigt. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde sowie die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft Agrar1 und von den Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft Agrar1 geltend gemachten Mängel nicht auf. Dementsprechend war deren Beschwerde betreffend Spruchteil B) als unbegründet abzuweisen. Ausgehend vom Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 war die belangte Behörde im Hinblick auf die notwendige Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde Ort1

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zur Änderung des Regulierungsplanes und zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung berechtigt. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde sowie die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft Agrar1 und von den Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft Agrar1 geltend gemachten Mängel nicht auf. Dementsprechend war deren Beschwerde betreffend Spruchteil B) als unbegründet abzuweisen. Entgegen dem Vorbringen der Gemeinde Ort1 sind der neu formulierte Abschnitt II. und der neu formulierte erste Absatz des Abschnittes III. der Haupturkunde des Regulierungsplans schlüssig und nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat es auch nicht unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Die von der Gemeinde Ort1 geforderte Rückerstattung von in der Vergangenheit lukrierten „Substanzerlösen“ ist nicht Gegenstand eines Regulierungsplanes und nicht als Anspruch in einen solchen aufzunehmen. Die von der Gemeinde Ort1 bekämpften Bestimmungen der neu erlassenen Satzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996 oder sind verfassungskonform zu interpretieren. Die Beschwerde der Gemeinde Ort1 gegen Spruchteil A)

  1. a)und
  2. b)war folglich als unbegründet abzuweisen und der von ihr eingebrachte Beweisantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.05.2014 zurückzuweisen.Entgegen dem Vorbringen der Gemeinde Ort1 sind der neu formulierte Abschnitt römisch zwei. und der neu formulierte erste Absatz des Abschnittes römisch drei. der Haupturkunde des Regulierungsplans schlüssig und nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat es auch nicht unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Die von der Gemeinde Ort1 geforderte Rückerstattung von in der Vergangenheit lukrierten „Substanzerlösen“ ist nicht Gegenstand eines Regulierungsplanes und nicht als Anspruch in einen solchen aufzunehmen. Die von der Gemeinde Ort1 bekämpften Bestimmungen der neu erlassenen Satzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996 oder sind verfassungskonform zu interpretieren. Die Beschwerde der Gemeinde Ort1 gegen Spruchteil A)
  3. a)und
  4. b)war folglich als unbegründet abzuweisen und der von ihr eingebrachte Beweisantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.05.2014 zurückzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Agrar1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einem rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639/10 ua, 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/1007/0091, 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8). Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Agrar1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einem rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639/10 ua, 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/1007/0091, 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0019.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.