GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In der Vollversammlung der Agrargemeinschaft E am 29.11.2013 wurden zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 folgende Beschlüsse gefasst: „
Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TFLG 1996 unterliegen Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
Abs 6 TFLG 1996 sind Beschlüsse der Agrargemeinschaft, die gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 der Gemeinde verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 sind Beschlüsse der Agrargemeinschaft, die gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 der Gemeinde verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
Abs 7 TFLG 1996 entscheidet die Agrarbehörde unter anderem über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern auf Antrag unter Ausschluss des Rechtweges. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässige. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 entscheidet die Agrarbehörde unter anderem über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern auf Antrag unter Ausschluss des Rechtweges. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässige. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
Abs 1 TFLG 1996 bedarf die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und nicht um Teilwälder handelt.
Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 bedarf die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und nicht um Teilwälder handelt.
Abs 2 TFLG 1996 darf die Genehmigung nach Abs 1 nur erteilt werden, wenn
Paragraph 40, Absatz 2, TFLG 1996 darf die Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilt werden, wenn
Vielmehr ist das Vorliegen der gesetzlichen Vorrausetzungen für eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 40 TFLG 1996 von der Agrarbehörde in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. In diesem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu.Nun hat aber die Agrarbehörde im bekämpften Bescheid gar nicht über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Grundstücksverkäufe
Paragraph 40, TFLG 1996 entschieden. Vielmehr ist das Vorliegen der gesetzlichen Vorrausetzungen für eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nach Paragraph 40, TFLG 1996 von der Agrarbehörde in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. In diesem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde vorerst nur den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse der Vollversammlung zu den Verkäufen abgewiesen. Bei der gegebenen Rechtslage konnte dieser Einspruch nicht die Frage zum Gegenstand haben, ob den Veräußerungen die Genehmigung im Sinne des § 40 TFLG 1996 zu erteilen war oder sein wird, sondern nur die Frage, ob die Beschlüsse der Vollversammlung, die gemeinschaftlichen Grundstücke zu veräußern, nicht ordnungsgemäß, das heißt entsprechend den Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes, zustande gekommen sind oder ob diese Beschlüsse gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen (vgl dazu VwGH vom 30.09.1980, 2917/79).Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde vorerst nur den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse der Vollversammlung zu den Verkäufen abgewiesen. Bei der gegebenen Rechtslage konnte dieser Einspruch nicht die Frage zum Gegenstand haben, ob den Veräußerungen die Genehmigung im Sinne des Paragraph 40, TFLG 1996 zu erteilen war oder sein wird, sondern nur die Frage, ob die Beschlüsse der Vollversammlung, die gemeinschaftlichen Grundstücke zu veräußern, nicht ordnungsgemäß, das heißt entsprechend den Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes, zustande gekommen sind oder ob diese Beschlüsse gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen vergleiche dazu VwGH vom 30.09.1980, 2917/79). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 26.03.2014 aber im Wesentlichen damit begründet, dass die bekämpften Vollversammlungsbeschlüsse gegen die Bestimmung des § 40 TFLG 1996 verstoßen würden, da diese zu einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft bzw der Stammsitzliegenschaften führen würden (§ 40 Abs 2 lit b TFLG 1996). Dieses Vorbringen geht ins Leere, da im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen des § 40 TFLG 1996 nicht zu prüfen sind. Dies bleibt dem gesonderten aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach § 40 TFLG 1996 vorbehalten.Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 26.03.2014 aber im Wesentlichen damit begründet, dass die bekämpften Vollversammlungsbeschlüsse gegen die Bestimmung des Paragraph 40, TFLG 1996 verstoßen würden, da diese zu einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft bzw der Stammsitzliegenschaften führen würden (Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996). Dieses Vorbringen geht ins Leere, da im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen des Paragraph 40, TFLG 1996 nicht zu prüfen sind. Dies bleibt dem gesonderten aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach Paragraph 40, TFLG 1996 vorbehalten. Im Übrigen kann im Zustandekommen der bekämpften Vollversammlungsbeschlüsse keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Wie bereits die belangte Behörde im Bescheid vom 05.02.2014 ausführlich dargelegt hat, wurden bei der Beschlussfassung die Vorgaben des TFLG 1996, des Regulierungsplanes und der Satzung eingehalten. Insbesondere wurde, da es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, die Zustimmung der Gemeinde E eingeholt. Und hinsichtlich des zu Tagesordnungspunkt 5 protokollierten Abstimmungsverhältnisses sieht der erkennende Richter keinen Anlass, die unbestrittene Feststellung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, wonach es sich bei den protokollierten 38 Ja-Stimmen um einen Schreibfehler handelt und tatsächlich 33 Ja-Stimmen abgegeben wurden.Im Übrigen kann im Zustandekommen der bekämpften Vollversammlungsbeschlüsse keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Wie bereits die belangte Behörde im Bescheid vom 05.02.2014 ausführlich dargelegt hat, wurden bei der Beschlussfassung die Vorgaben des TFLG 1996, des Regulierungsplanes und der Satzung eingehalten. Insbesondere wurde, da es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt, die Zustimmung der Gemeinde E eingeholt. Und hinsichtlich des zu Tagesordnungspunkt 5 protokollierten Abstimmungsverhältnisses sieht der erkennende Richter keinen Anlass, die unbestrittene Feststellung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, wonach es sich bei den protokollierten 38 Ja-Stimmen um einen Schreibfehler handelt und tatsächlich 33 Ja-Stimmen abgegeben wurden. Sonstige Umstände, aus denen sich ergäbe, dass die Vollversammlung wegen eines Verbotes der Satzung oder des Gesetzes die Grundstücksverkäufe gar nicht beschließen hätte dürfen, sind weder erkennbar noch dem Vorbringen der Beschwerde zu entnehmen. Und wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, verbleibt der Agrargemeinschaft nach den gesetzlichen Regelungen ein Bereich, der der freien Wildbildung vorbehalten ist. In diesem kann sie im Sinne der Privatautonomie ihren Willen frei bilden. Die Abweisung des Einspruches vom 12.12.2013 erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde vom 26.03.2014 als unbegründet abzuweisen war. Abschließend wird festgehalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Auch aus Sicht des erkennenden Richters war keine Verhandlung erforderlich, da aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.1980, Zahl 2917/79, ergibt sich klar, dass die Voraussetzungen für einen Grundstücksverkauf
TFLG 1996 bei der Prüfung von Beschlüssen der Vollversammlung zur Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 nicht zu prüfen sind. Es haben sich somit keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ergeben. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.1980, Zahl 2917/79, ergibt sich klar, dass die Voraussetzungen für einen Grundstücksverkauf
Paragraph 40, TFLG 1996 bei der Prüfung von Beschlüssen der Vollversammlung zur Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 nicht zu prüfen sind. Es haben sich somit keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ergeben. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.1020.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.