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{'item': 'LVwG-2014/44/1020-1'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 37§ 40Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/1020-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In der Vollversammlung der Agrargemeinschaft E am 29.11.2013 wurden zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 folgende Beschlüsse gefasst: „

  1. Ansuchen Grundstückskauf (Gst. *37*/58) durch Herrn M N. Dem Ansuchen betreffend den Kauf des Gst. *37*/58 zum Preis von EUR 65/m² wird zugestimmt. 33 ja 6 nein 2 Enthaltungen
  2. Ansuchen Grundstückskauf von Teilflächen (Gst. *37*/1) durch Herrn S W. Dem Ansuchen betreffend den Kauf einer Teilfläche aus Gst. *37*/1 von ca 160m² zum Preis von EUR 65/m² wird zugestimmt. 38 ja 6 nein 2 Enthaltungen“ Am 12.12.2013 erschien Herr H G vor der Agrarbehörde und gab einen Einspruch gegen diese beiden Vollversammlungsbeschlüsse zu Protokoll. Dabei brachte er vor, dass er Mitglied der Agrargemeinschaft E und Eigentümer bzw Miteigentümer der Liegenschaften EZ ** und ***, beide KG E, sei. Er habe an der Vollversammlung am 29.11.2013 teilgenommen und sich gegen die Grundstücksverkäufe ausgesprochen. Er begründete seinen Einspruch im Wesentlichen damit, dass es sich beim Käufer unter Tagesordnungspunkt 4 um keinen Einwohner der Ortschaft R, sondern um einen Eer handle. In E seien jedoch noch genügend Baugründe vorhanden, während es in R kaum noch Weidegebiet gebe. Außerdem sei der Preis vom EUR 65/m² nicht angemessen. Auch würden derzeit in R Bauplätze von Privatpersonen angeboten, sodass keine Weideflächen in Bauplätze umgewandelt werden müssten. Auch hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 5 führte Herr G an, dass es sich um Weideflächen handle. Zudem besitze dieser Käufer bereits ein Grundstück samt Gebäude in R. Mit Schreiben vom 23.01.2014 hat sich der Obmann der Agrargemeinschaft E zum Einspruch des Herrn H G geäußert und erklärt, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum Grundstücke nur an Bürger von R verkauft werden dürften. Außerdem werde es immer schwieriger, die Weideflächen in R zu halten, da es dort keinen praktizierenden Bauern mehr gebe. Wenn die Agrargemeinschaft diese Weiden nicht mit Eer Vieh und Fremdvieh beweidet hätte, gäbe es diese Weiden nicht mehr. Und schließlich sei auch die Gemeinde E mit dem Grundstückspreis von EUR 65/m² einverstanden gewesen. Mit Bescheid vom 05.02.2014, Zahl ****, hat die Agrarbehörde den Einspruch des Herrn H G vom 12.12.2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechtes ein Bereich freier Willensbildung verbleibe. In diesem finde die genossenschaftliche Rechtsschöpfung statt, was bedeute, dass die Agrargemeinschaft gleich einer natürlichen Person im Sinne der Privatautonomie frei ihren Willen bilden, äußern und diesem Willen entsprechend handeln könne. Die Aufsicht durch die Agrarbehörde könne nicht so weit gehen, dass die selbständige Entscheidungshoheit der zuständigen Organe der Agrargemeinschaft überfahren werde. Die Aufsicht sei auf die Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) sowie der Satzung, der Regulierungs- und Wirtschaftspläne und der zweckmäßigen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke sowie des sonstigen Vermögens oder der Rechte der Agrargemeinschaft eingeschränkt. Einer Agrargemeinschaft stünde es somit grundsätzlich frei, über ihre agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu verfügen und diese zu verkaufen, ohne dabei die Nutzungsrechte der Mitglieder einzuschränken. Da die beeinspruchten Vollversammlungsbeschlüsse weder gegen das TFLG 1996 noch gegen den derzeit gültigen Regulierungsplan oder die geltende Satzung verstoßen würden, sei der Einspruch abzuweisen. Es erübrige sich daher darauf einzugehen, ob der Einspruchswerber durch die Beschlüsse in seinen wesentlichen Interessen verletzt werde. Die belangte Behörde hat sich allerdings noch mit widersprüchlichen Angaben im Protokoll vom 29.11.2013 hinsichtlich des Abstimmungsverhältnisses zu Tagesordnungspunkt 5 auseinandergesetzt. Gegen diesen am 26.02.2014 zugestellten Bescheid hat Herr H G fristgerecht mit Schreiben vom 26.03.2014 Beschwerde erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die bekämpften Beschlüsse rechtswidrig zustande gekommen seien. § 40 Abs 1 lit b TFLG 1996 verlange nämlich, dass eine Genehmigung von Grundstücksverkäufen nur dann erteilt werden dürfe, wenn es zu keiner Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften komme. Die vorliegenden Grundstückverkäufe seien ein weiterer Schritt, mit dem die Nutzungsrechte der Berechtigten gefährdet würden, sodass eine nachhaltige und langfristige Ausübung der Weiderechte in Zukunft immer unmöglicher werde. Die alten Rechte seien durch ständige Verkäufe von agrargemeinschaftlichen Grundstücken gefährdet. Dies gelte für die Nutzungsrechte aller Stammsitzliegenschaften im Ortsteil R. Der Verkauf widerspreche auch dem Regulierungsplan, wonach alle Nutzungsberechtigten in R entsprechende Weideflächen beanspruchen dürften. Der ordnungsgemäße Viehauftrieb in der R Au werde aber praktisch unmöglich gemacht. Auch in der Satzung der Agrargemeinschaft sei festgelegt, dass die Organe die Betriebsgrundlage für die Agrargemeinschaft und die Stammsitzliegenschaften zu erhalten, zu sichern und nicht zu gefährden hätten. Die ständige Veräußerung von Weidegrundstücken erfolge aber bereits über Jahrzehnte, sodass die Betriebsgrundlage zunehmend geschmälert werde. Die geplanten Verkäufe widersprächen somit dem rechtlichen Auftrag und dem Zweck der Agrargemeinschaft. Zur Untermauerung seines Vorbringens listete der Beschwerdeführer Beispiele für den Verlust an Weideflächen im Bereich R seit dem Jahr 1984 auf. Schließlich widersprach der Beschwerdeführer auch dem Vorbringen des Agrargemeinschaftsobmannes, wonach die Weiden in R nur von auswärtigem Vieh bestoßen würden.Gegen diesen am 26.02.2014 zugestellten Bescheid hat Herr H G fristgerecht mit Schreiben vom 26.03.2014 Beschwerde erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die bekämpften Beschlüsse rechtswidrig zustande gekommen seien. Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 verlange nämlich, dass eine Genehmigung von Grundstücksverkäufen nur dann erteilt werden dürfe, wenn es zu keiner Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften komme. Die vorliegenden Grundstückverkäufe seien ein weiterer Schritt, mit dem die Nutzungsrechte der Berechtigten gefährdet würden, sodass eine nachhaltige und langfristige Ausübung der Weiderechte in Zukunft immer unmöglicher werde. Die alten Rechte seien durch ständige Verkäufe von agrargemeinschaftlichen Grundstücken gefährdet. Dies gelte für die Nutzungsrechte aller Stammsitzliegenschaften im Ortsteil R. Der Verkauf widerspreche auch dem Regulierungsplan, wonach alle Nutzungsberechtigten in R entsprechende Weideflächen beanspruchen dürften. Der ordnungsgemäße Viehauftrieb in der R Au werde aber praktisch unmöglich gemacht. Auch in der Satzung der Agrargemeinschaft sei festgelegt, dass die Organe die Betriebsgrundlage für die Agrargemeinschaft und die Stammsitzliegenschaften zu erhalten, zu sichern und nicht zu gefährden hätten. Die ständige Veräußerung von Weidegrundstücken erfolge aber bereits über Jahrzehnte, sodass die Betriebsgrundlage zunehmend geschmälert werde. Die geplanten Verkäufe widersprächen somit dem rechtlichen Auftrag und dem Zweck der Agrargemeinschaft. Zur Untermauerung seines Vorbringens listete der Beschwerdeführer Beispiele für den Verlust an Weideflächen im Bereich R seit dem Jahr 1984 auf. Schließlich widersprach der Beschwerdeführer auch dem Vorbringen des Agrargemeinschaftsobmannes, wonach die Weiden in R nur von auswärtigem Vieh bestoßen würden. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Aus dem Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft E vom 13.10.1960, Zahl ****, ergibt sich unstrittig, dass die Einlagezahlen ** und ***, beide KG E, zu den Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft gehören. Aus einem aktuellen Grundbuchsauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer bzw Miteigentümer dieser Liegenschaften ist. Aus dem Protokoll der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 29.11.2013, angeschlagen am 03.12.2013, ergibt sich unstrittig, dass unter den Tagesordnungspunkten 4 und 5 beschlossen wurde, Herrn M N das Grundstück *37*/58 und Herrn S W 160 m² des Grundstückes *37*/1, beide KG E, zu verkaufen. Die Einsichtnahme in den aktuellen Grundbuchsauszug der Einlagezahl ***, KG E, hat ergeben, dass sich beide Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft E befinden und eine Fläche von 696 m² bzw 90.900 m² aufweisen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 24.08.2011, Zahl ****, wurde festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken *37*/58 und *37*/1, beide KG E, um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 24.08.2011, Zahl ****, wurde festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken *37*/58 und *37*/1, beide KG E, um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Dem Vollversammlungsprotokoll kann weiters unstrittig entnommen werden, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 mit 33 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen gefasst wurde. Zu Tagesordnungspunkt 5 wurde jedoch protokolliert, dass der Beschluss mit 38 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen gefasst worden sei. Wie bereits die belangte Behörde geht aber auch das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den 38 Ja-Stimmen unter Tagesordnungspunkt 5 um einen Schreibfehler handelt – gemeint sind 33 Ja-Stimmen. So hat schon der Obmann der Agrargemeinschaft in seiner Stellungnahme vom 23.01.2014 festgehalten, dass bei beiden Tagesordnungspunkten mit demselben Ergebnis abgestimmt wurde. Und aus dem Protokoll der Vollversammlung lässt sich ableiten, dass sich auch bei den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 8 rechnerisch immer eine Gesamtstimmenzahl von 41 Stimmen ergeben hat. Diese Feststellungen auf Seite 5 des Bescheides vom 05.02.2014 wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bekämpft. Aus dem Protokoll der Vollversammlung vom 29.11.2013 ergibt sich unbestritten, dass der Bürgermeister der Gemeinde E an dieser Vollversammlung und somit auch an der Abstimmung hinsichtlich der gegenständlichen Grundstücksverkäufe als Vertreter der Gemeinde teilgenommen hat. Aufgrund des Protokolls der Gemeinderatssitzung der Gemeinde E vom 21.11.2013 steht weiters fest, dass der Gemeinderat den Grundstückverkäufen mit jeweils 10 Ja-Stimmen und einer Enthaltung seine Zustimmung erteilt hat. Rechtliche Erwägungen:

§ 37Abs 1 TFLG 1996 unterliegen Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TFLG 1996 unterliegen Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

  1. a)die Einhaltung des TFLG 1996 und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

§ 37

Abs 6 TFLG 1996 sind Beschlüsse der Agrargemeinschaft, die gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 der Gemeinde verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 sind Beschlüsse der Agrargemeinschaft, die gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 der Gemeinde verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

§ 37

Abs 7 TFLG 1996 entscheidet die Agrarbehörde unter anderem über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern auf Antrag unter Ausschluss des Rechtweges. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässige. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 entscheidet die Agrarbehörde unter anderem über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern auf Antrag unter Ausschluss des Rechtweges. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässige. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

§ 40

Abs 1 TFLG 1996 bedarf die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und nicht um Teilwälder handelt.

Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 bedarf die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und nicht um Teilwälder handelt.

§ 40

Abs 2 TFLG 1996 darf die Genehmigung nach Abs 1 nur erteilt werden, wenn

Paragraph 40, Absatz 2, TFLG 1996 darf die Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilt werden, wenn

  1. a)ein Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft vorliegt,
  2. b)eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt,
  3. c)bei einer Veräußerung oder dauernden Belastung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 die substanzberechtige Gemeinde zustimmt undc) bei einer Veräußerung oder dauernden Belastung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 die substanzberechtige Gemeinde zustimmt und
  4. d)bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 der Teilwaldberechtigte zustimmt.
  5. d)bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 der Teilwaldberechtigte zustimmt. Das TFLG 1996 sieht demnach in der Frage der Veräußerung oder Belastung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften in seinem § 40 eine erhebliche Einschränkung der Privatautonomie von Agrargemeinschaften vor, deren erkennbarer Zweck in der Erhaltung des Gemeinschaftsvermögens liegt.Das TFLG 1996 sieht demnach in der Frage der Veräußerung oder Belastung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften in seinem Paragraph 40, eine erhebliche Einschränkung der Privatautonomie von Agrargemeinschaften vor, deren erkennbarer Zweck in der Erhaltung des Gemeinschaftsvermögens liegt. Die Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist, wie sich aus § 40 TFLG 1996 ergibt, aber nicht grundsätzlich gesetzwidrig. Wenn jedoch wie im gegenständlichen Fall Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 verkauft werden soll, bedarf die Veräußerung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Auch in der Satzung der Agrargemeinschaft E (erlassen mit Bescheid vom 27.05.1988, Zahl ****) ist die Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke vorgesehen und in § 9 Abs 2 dem Wirkungskreis der Vollversammlung zugeordnet. § 21 Abs 5 der Satzung sieht vor, dass Veräußerungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde bedürfen.Die Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist, wie sich aus Paragraph 40, TFLG 1996 ergibt, aber nicht grundsätzlich gesetzwidrig. Wenn jedoch wie im gegenständlichen Fall Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 verkauft werden soll, bedarf die Veräußerung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Auch in der Satzung der Agrargemeinschaft E (erlassen mit Bescheid vom 27.05.1988, Zahl ****) ist die Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke vorgesehen und in Paragraph 9, Absatz 2, dem Wirkungskreis der Vollversammlung zugeordnet. Paragraph 21, Absatz 5, der Satzung sieht vor, dass Veräußerungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde bedürfen. Nun hat aber die Agrarbehörde im bekämpften Bescheid gar nicht über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Grundstücksverkäufe

§ 40TFLG 1996 entschieden.

Vielmehr ist das Vorliegen der gesetzlichen Vorrausetzungen für eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 40 TFLG 1996 von der Agrarbehörde in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. In diesem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu.Nun hat aber die Agrarbehörde im bekämpften Bescheid gar nicht über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Grundstücksverkäufe

Paragraph 40, TFLG 1996 entschieden. Vielmehr ist das Vorliegen der gesetzlichen Vorrausetzungen für eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nach Paragraph 40, TFLG 1996 von der Agrarbehörde in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. In diesem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde vorerst nur den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse der Vollversammlung zu den Verkäufen abgewiesen. Bei der gegebenen Rechtslage konnte dieser Einspruch nicht die Frage zum Gegenstand haben, ob den Veräußerungen die Genehmigung im Sinne des § 40 TFLG 1996 zu erteilen war oder sein wird, sondern nur die Frage, ob die Beschlüsse der Vollversammlung, die gemeinschaftlichen Grundstücke zu veräußern, nicht ordnungsgemäß, das heißt entsprechend den Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes, zustande gekommen sind oder ob diese Beschlüsse gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen (vgl dazu VwGH vom 30.09.1980, 2917/79).Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde vorerst nur den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse der Vollversammlung zu den Verkäufen abgewiesen. Bei der gegebenen Rechtslage konnte dieser Einspruch nicht die Frage zum Gegenstand haben, ob den Veräußerungen die Genehmigung im Sinne des Paragraph 40, TFLG 1996 zu erteilen war oder sein wird, sondern nur die Frage, ob die Beschlüsse der Vollversammlung, die gemeinschaftlichen Grundstücke zu veräußern, nicht ordnungsgemäß, das heißt entsprechend den Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes, zustande gekommen sind oder ob diese Beschlüsse gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen vergleiche dazu VwGH vom 30.09.1980, 2917/79). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 26.03.2014 aber im Wesentlichen damit begründet, dass die bekämpften Vollversammlungsbeschlüsse gegen die Bestimmung des § 40 TFLG 1996 verstoßen würden, da diese zu einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft bzw der Stammsitzliegenschaften führen würden (§ 40 Abs 2 lit b TFLG 1996). Dieses Vorbringen geht ins Leere, da im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen des § 40 TFLG 1996 nicht zu prüfen sind. Dies bleibt dem gesonderten aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach § 40 TFLG 1996 vorbehalten.Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 26.03.2014 aber im Wesentlichen damit begründet, dass die bekämpften Vollversammlungsbeschlüsse gegen die Bestimmung des Paragraph 40, TFLG 1996 verstoßen würden, da diese zu einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft bzw der Stammsitzliegenschaften führen würden (Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996). Dieses Vorbringen geht ins Leere, da im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen des Paragraph 40, TFLG 1996 nicht zu prüfen sind. Dies bleibt dem gesonderten aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach Paragraph 40, TFLG 1996 vorbehalten. Im Übrigen kann im Zustandekommen der bekämpften Vollversammlungsbeschlüsse keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Wie bereits die belangte Behörde im Bescheid vom 05.02.2014 ausführlich dargelegt hat, wurden bei der Beschlussfassung die Vorgaben des TFLG 1996, des Regulierungsplanes und der Satzung eingehalten. Insbesondere wurde, da es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, die Zustimmung der Gemeinde E eingeholt. Und hinsichtlich des zu Tagesordnungspunkt 5 protokollierten Abstimmungsverhältnisses sieht der erkennende Richter keinen Anlass, die unbestrittene Feststellung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, wonach es sich bei den protokollierten 38 Ja-Stimmen um einen Schreibfehler handelt und tatsächlich 33 Ja-Stimmen abgegeben wurden.Im Übrigen kann im Zustandekommen der bekämpften Vollversammlungsbeschlüsse keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Wie bereits die belangte Behörde im Bescheid vom 05.02.2014 ausführlich dargelegt hat, wurden bei der Beschlussfassung die Vorgaben des TFLG 1996, des Regulierungsplanes und der Satzung eingehalten. Insbesondere wurde, da es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt, die Zustimmung der Gemeinde E eingeholt. Und hinsichtlich des zu Tagesordnungspunkt 5 protokollierten Abstimmungsverhältnisses sieht der erkennende Richter keinen Anlass, die unbestrittene Feststellung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, wonach es sich bei den protokollierten 38 Ja-Stimmen um einen Schreibfehler handelt und tatsächlich 33 Ja-Stimmen abgegeben wurden. Sonstige Umstände, aus denen sich ergäbe, dass die Vollversammlung wegen eines Verbotes der Satzung oder des Gesetzes die Grundstücksverkäufe gar nicht beschließen hätte dürfen, sind weder erkennbar noch dem Vorbringen der Beschwerde zu entnehmen. Und wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, verbleibt der Agrargemeinschaft nach den gesetzlichen Regelungen ein Bereich, der der freien Wildbildung vorbehalten ist. In diesem kann sie im Sinne der Privatautonomie ihren Willen frei bilden. Die Abweisung des Einspruches vom 12.12.2013 erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde vom 26.03.2014 als unbegründet abzuweisen war. Abschließend wird festgehalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Auch aus Sicht des erkennenden Richters war keine Verhandlung erforderlich, da aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.1980, Zahl 2917/79, ergibt sich klar, dass die Voraussetzungen für einen Grundstücksverkauf

§ 40

TFLG 1996 bei der Prüfung von Beschlüssen der Vollversammlung zur Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 nicht zu prüfen sind. Es haben sich somit keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ergeben. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.1980, Zahl 2917/79, ergibt sich klar, dass die Voraussetzungen für einen Grundstücksverkauf

Paragraph 40, TFLG 1996 bei der Prüfung von Beschlüssen der Vollversammlung zur Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 nicht zu prüfen sind. Es haben sich somit keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ergeben. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.1020.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.