GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit Euro 98,-- neu festgesetzt wird. 1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit Euro 98,-- neu festgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) betreffend der Spruchpunkte
GG betreffend der Spruchpunkte
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) betreffend der Spruchpunkte
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG betreffend der Spruchpunkte
: 1.) 300,00 2.) 50,00 3.) 30,00 4.) 150,00 5.) 150,00 6.) 150,00 7.) 150,00 3 Tage 12 Stunden 12 Stunden 24 Stunden 24 Stunden 24 Stunden 24 Stunden § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG § 37 Abs. 2a FSGParagraph 37, Absatz 2 a, FSG § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner haben Sie
G) zu bezahlten:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu bezahlten: € 110,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 gesetzt). € 0,00 als Ersatz der Barauslagen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1090,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin begründend zum Tatvorwurf ausgeführt wie folgt: „Auf dem Weg ins Skigebiet G fuhr ich mit meinem Sohn H 16 J. aus dem Ort D raus. Mehrere Fahrzeuge fuhren vor mir in einem langsamen Tempo (ca. 30 – 40 km/h). Die Straße sowie die Straßenführung ist mit sehr bekannt, da ich seit über 30 Jahren dieses Skigebiet kenne. In der Voraussicht der Straßenführung sowie in der Planung eines Überholmanövers setzte ich sowohl meinen ersten und zweiten Überholvorgang so an, dass die Autos vor mir sowie die schon zum Zeitpunkt des Überholansatzes ersichtliche Lücke geplant und berechnet war. Mein Audi ist so stark motorisiert (239 PS), das eine schnelle Beschleunigung auf kurzer Distanz möglich ist. Beim ersten Überholen waren es 3 Fahrzeuge, scherte ich ohne zu bremsen in eine Lücke vor der Kurve (ca. 150m) wieder ein. Beim zweiten Überholvorgang fuhr ich nicht wie auf Bild Nr. 2 unübersichtliche Stelle, sondern etwas später kam eine Kuppe und ca. 100 m vor dieser scherte ich mich bremsend ein. Bei diesem Einscheren wurde niemand behindert oder genötigt. Anschließend fuhren wir weiter und nach ca. 500 m überholte uns ein Zivilfahrzeug mit Signalhorn. Diese erzwangen uns mittels Rauswinkens in einer sehr engen Straßenbuchtung zum Anhalten. Es wird zugestanden, dass das Profil der Reifen an der unteren Grenze ist, jedoch wenn man die ¾-Lauffläche berechnet kommt eine Profieltiefe von mehr als 1,61 mm zum Ansatz.“ Weiters brachte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge falscher Vorschreibung der Verfahrenskosten vor. Er beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des anhängigen Verwaltungsverfahrens, in eventu die Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 45 VStG, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.Weiters brachte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge falscher Vorschreibung der Verfahrenskosten vor. Er beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des anhängigen Verwaltungsverfahrens, in eventu die Aussprache einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, VStG, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des Paragraph 20, VStG. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 12.03.2014 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Zeugen GI H und GI J einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist trotz nachgewiesener Ladung im Wege seines Rechtsvertreters nicht zur Verhandlung erschienen. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 03.10.2012 um 10.35 Uhr auf der L 6 E Straße, im Gemeindegebiet von D, Ortsteil F, den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ***-** *** (DE), mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann, in Fahrtrichtung taleinwärts. Zu diesem Zeitpunkt herrschte reger Kolonnenverkehr in Richtung G Gletscher. Das Wetter zum Tatzeitpunkt war sehr schön. Auf Höhe km 4,0 überholte der Beschwerdeführer vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) mehrere Fahrzeuge der vor ihm fahrenden Kolonne und erzwang vor dieser unübersichtlichen Kurve das Einordnen in die Fahrzeugkolonne. Dem Beschwerdeführer war es dabei bei Beginn seines Überholvorganges nicht möglich, in die vor ihm befindliche Kurve einzusehen bzw einwandfrei zu erkennen, ob er sein Fahrzeug aufgrund des vorherrschenden Kolonnenverkehrs nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr einordnen kann ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Das Einordnen in die Kolonne nach Beendigung des Überholvorganges erfolgte dann auch durch Abbremsen und Heineindrängen. Nach der Vollendung dieses Überholvorganges setzte der Beschwerdeführer zu einem neuerlichen Überholvorgang auf Höhe km 4,4 an, wobei er dabei drei Fahrzeuge der Kolonne überholte und vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) das Einordnen erzwang. Aufgrund des Straßenverlaufes – Linkskurve – war es ihm nicht möglich in die vor ihm befindliche Fahrtstrecke einzusehen sowie einwandfrei zu erkennen, ob er sein Fahrzeug aufgrund des vorherrschenden Kolonnenverkehrs nach dem Überholvorgang wider in den Verkehr einordnen kann ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Diese beiden Überholvorgänge wurden von der Verkehrsstreife der PI K, bestehend aus GI H und GI J, die zum Tatzeitpunkt auf der oben angeführten L 6 fuhr, wahrgenommen, wobei beim ersten Überholvorgang auch das Dienstfahrzeug der Polizei vom Beschwerdeführer überholt wurde. Nach diesen beiden Überholvorgängen wurde der Beschwerdeführer von der Verkehrsstreife mit Folgetonhorn verfolgt und mittels Anhaltekelle bei km 4,6 in einer Einbuchtung angehalten. Die vorbeifahrenden Autos der Fahrzeugkolonne hupten und deuteten den einschreitenden Beamten an, dass sie es begrüßten, dass der Beschwerdeführer angehalten wurde. Bei der anschließenden Amtshandlung stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer keinen Identitätsnachweis, keinen Führerschein sowie keinen Zulassungsschein mit sich führte. Er gab als Erklärung an, seine Brieftasche, in der sich diese Dokumente befinden, zu Hause vergessen zu haben. Die Fahrzeugkontrolle ergab bereits bei einer ersten optischen Kontrolle, dass alle vier Reifen (Sommerreifen) abgefahren waren. Aufgrund dieser Wahrnehmung führte der Zeuge GI H eine Messung aller vier Reifen mittels Stechuhr durch. Dabei setzte er die Stechuhr an den optisch am Meisten abgefahrenen Stellen in der Mitte der Lauffläche an und maß bei jedem Reifen mehrfach die Profiltiefe. Die erforderliche Reifenprofiltiefe von 1,6 mm lag dabei bei keiner der gemessenen Stellen vor. Der Beschwerdeführer war während der Messung immer anwesend und hat jede Messung gesehen. Er hat zugestanden, dass er wisse, dass die Reifen abgefahren seien, er allerdings noch eine Woche mit der Umrüstung auf die Winterreifen zuwarten wollte. Der Beschwerdeführer veranlasste umgehend, dass ihm die vergessenen Dokumente sowie die Winterreifen gebracht werden. Ihm wurde die Weiterfahrt untersagt und er wurde ersucht auf die Polizeiinspektion mitzukommen, um dort die Identität abzuklären und den Wechsel auf die Winterreifen vorzunehmen. Auf der Polizeiinspektion wurden Lichtbilder aller vier Sommerreifen angefertigt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend Tatort, Tatzeit, der Person des Beschuldigten sowie des von ihm gelenkten Fahrzeuges ergeben sich aus der Anzeige der PI K vom 09.11.2012, GZ A1***********/**/****. Die Vorgehensweise der festgestellten Überholvorgänge waren ebenfalls bereits in der Anzeige dokumentiert und die Örtlichkeit der beiden Überholvorgänge entsprechend mit Lichtbildern versehen. Sie wurden zudem in der mündlichen Verhandlung durch die beiden einvernommenen Zeugen in glaubwürdiger und nachvollziehbarer Weise beschrieben. An den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen entstand für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machte, dass der zweite Überholvorgang nicht an der in Lichtbild Nr 2 ausgewiesenen Stelle stattgefunden hätte, sondern später vor einer Kuppe, so ist ihm entgegen zu halten, dass er dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht untermauern konnte. Der Beschwerdeführer war ordnungsgemäß zu Verhandlung geladen und ist unentschuldigt nicht erschienen. Er ist insofern seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Da wie erwähnt an den übereinstimmenden Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen keinerlei Zweifel entstanden ist, waren die Feststellungen wie oben zu treffen. Dass die beiden Überholvorgänge allgemein als gefährlich eingestuft wurden, zeigt auch die Tatsache, dass die Lenker jener Fahrzeuge, die die Überholvorgänge des Beschwerdeführers wahrgenommen hatten, mittels Hupen ihre Genugtuung über die Anhaltung des Beschwerdeführers durch die Polizeibeamten beim Vorbeifahren zum Ausdruck gebracht haben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Identitätsnachweis, keinen Führerschein sowie keine Zulassungsbescheinigung mit sich geführt hat, ergibt sich aus der Anzeige sowie der mündlichen Einvernahme der Zeugen bei der Verhandlung und wurde überdies vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Profiltiefen stützen sich zunächst auf die übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen. Beide Zeugen gaben an, bereits bei der ersten rein optischen Kontrolle der Reifen gesehen zu haben, dass diese abgefahren sind. Beide Zeugen sind erfahrene und geschulte Polizeibeamte. Von einem Straßenaufsichtsorgan kann ohne Verstoß gegen die Denkgesetze angenommen werden, dass es zu beurteilen versteht, ob Kraftfahrzeugreifen das für die Verkehrssicherheit erforderliche Profil aufweisen oder nicht (Grubmann, KFG (3. Auflage), § 7 Rz 2). Zudem wurde von GI H an allen vier Reifen an mehreren Stellen eine Messung der Profiltiefe mittels Stechuhr durchgeführt, wobei keine der gemessenen Stellen die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwies. Der Beschwerdeführer war während dieser Messungen durchgehend anwesend und konnte die Messergebnisse jeweils selbst wahrnehmen. Er hat diese nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr zugestanden, dass er wisse, dass die Reifen abgefahren sind.Die Feststellungen zu den Profiltiefen stützen sich zunächst auf die übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen. Beide Zeugen gaben an, bereits bei der ersten rein optischen Kontrolle der Reifen gesehen zu haben, dass diese abgefahren sind. Beide Zeugen sind erfahrene und geschulte Polizeibeamte. Von einem Straßenaufsichtsorgan kann ohne Verstoß gegen die Denkgesetze angenommen werden, dass es zu beurteilen versteht, ob Kraftfahrzeugreifen das für die Verkehrssicherheit erforderliche Profil aufweisen oder nicht (Grubmann, KFG (3. Auflage), Paragraph 7, Rz 2). Zudem wurde von GI H an allen vier Reifen an mehreren Stellen eine Messung der Profiltiefe mittels Stechuhr durchgeführt, wobei keine der gemessenen Stellen die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwies. Der Beschwerdeführer war während dieser Messungen durchgehend anwesend und konnte die Messergebnisse jeweils selbst wahrnehmen. Er hat diese nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr zugestanden, dass er wisse, dass die Reifen abgefahren sind. Die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisanträge auf Beiziehung eines technischen Sachverständigen sowie Durchführung eines Lokalaugenscheines waren zurückzuweisen, da keine hinreichend Konkretisierung zu den beabsichtigten Beweisthemen vorlag. Überdies war gerade im gegenständlichen Fall die Situation am Tatort zum Tatzeitpunkt entscheidend, weshalb es für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar war, was die beantragten Beweismittel bezwecken sollten. IV. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Zu Spruchpunkt 1.
Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Hinsichtlich der Reifen bestimmt § 7 Abs 1 KFG, dass Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein müssen, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann.
Abs 4 Z 1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV) muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm betragen.
Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Hinsichtlich der Reifen bestimmt Paragraph 7, Absatz eins, KFG, dass Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein müssen, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann.
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV) muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm betragen. Beim verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug handelt es sich um ein Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Da es sich um ein Fahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen – im konkreten Fall Deutschland – handelt, richtet sich die Mindestprofiltiefe nach den deutschen Vorschriften (Grubmann, KFG (3. Auflage) § 7 Rz 2). In diesem Fall ist § 36 Abs 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) maßgeblich,
dem das Hauptprofil am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen muss; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich er Lauffläche, der etwa ¾ der Laufflächenbreite einnimmt. Die einzuhaltende Mindestprofiltiefe in Deutschland deckt sich somit mit jener in Österreich und beträgt 1,6 mm.Beim verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug handelt es sich um ein Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Da es sich um ein Fahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen – im konkreten Fall Deutschland – handelt, richtet sich die Mindestprofiltiefe nach den deutschen Vorschriften (Grubmann, KFG (3. Auflage) Paragraph 7, Rz 2). In diesem Fall ist Paragraph 36, Absatz 2, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) maßgeblich,
dem das Hauptprofil am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen muss; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich er Lauffläche, der etwa ¾ der Laufflächenbreite einnimmt. Die einzuhaltende Mindestprofiltiefe in Deutschland deckt sich somit mit jener in Österreich und beträgt 1,6 mm. Da die durchgeführte Messung der Profiltiefe mittels Stechuhr an keiner der an allen vier Reifen mehrfach durchgeführten Messungen die Einhaltung der vorgeschriebenen 1,6 mmm Profiltiefe ergab, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Insbesondere hat er selbst gegenüber dem die Amtshandlung leitenden Polizeibeamten eingestanden, dass er wisse, dass die Reifen abgefahren sind. Er hat damit den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Insbesondere hat er selbst gegenüber dem die Amtshandlung leitenden Polizeibeamten eingestanden, dass er wisse, dass die Reifen abgefahren sind. Er hat damit den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Zu den Spruchpunkten 2. und 3.
Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen. Zudem hat der Lenker
Abs 5 lit b KFG auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Beschwerdeführer hat unbestritten weder Führerschein noch Zulassungsschein mitgeführt und somit den objektiven Tatbestand der vorhin angeführten Verwaltungsübertretungen erfüllt.
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen. Zudem hat der Lenker
Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Beschwerdeführer hat unbestritten weder Führerschein noch Zulassungsschein mitgeführt und somit den objektiven Tatbestand der vorhin angeführten Verwaltungsübertretungen erfüllt.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der in den Spruchpunkten 2 und 3 erhobenen Vorwürfe kein Vorbringen erstattet hat, ist ihm diese Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht gelungen, sodass die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht erfüllt waren.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der in den Spruchpunkten 2 und 3 erhobenen Vorwürfe kein Vorbringen erstattet hat, ist ihm diese Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht gelungen, sodass die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht erfüllt waren. Zu den Spruchpunkten 4. bis 7.
VO) darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Der Tatbestand des Abs 1 lit c StVO ist schon dann erfüllt, wenn der Lenker eines Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne geprüft und einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer, insbesondere Entgegenkommende, weder gefährden noch behindern kann. Für das Tatbild genügt abstrakte Gefährdung oder Behinderung (Grundtner, StVO, Bd I, § 16, zu Abs 1 lit c, E3). Aufgrund des zum Tatzeitpunkt herrschenden regen Kolonnenverkehrs sowie der Straßenführung der L 6 im Bereich des Tatortes war es für den Beschwerdeführer bereits bei Beginn seiner beiden Überholmanöver nicht einwandfrei erkennbar, dass er sich nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr einordnen kann ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Ein neuerliches Einordnen in die Kolonne war bei beiden Überholvorgängen nur durch Abbremsen und Hineindrängen möglich. Er hat damit hinsichtlich beider Überholvorgänge jeweils den Tatbestand des § 16 Abs 1 lit c StVO in objektiver Hinsicht erfüllt.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Der Tatbestand des Absatz eins, Litera c, StVO ist schon dann erfüllt, wenn der Lenker eines Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne geprüft und einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer, insbesondere Entgegenkommende, weder gefährden noch behindern kann. Für das Tatbild genügt abstrakte Gefährdung oder Behinderung (Grundtner, StVO, Bd römisch eins, Paragraph 16,, zu Absatz eins, Litera c,, E3). Aufgrund des zum Tatzeitpunkt herrschenden regen Kolonnenverkehrs sowie der Straßenführung der L 6 im Bereich des Tatortes war es für den Beschwerdeführer bereits bei Beginn seiner beiden Überholmanöver nicht einwandfrei erkennbar, dass er sich nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr einordnen kann ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Ein neuerliches Einordnen in die Kolonne war bei beiden Überholvorgängen nur durch Abbremsen und Hineindrängen möglich. Er hat damit hinsichtlich beider Überholvorgänge jeweils den Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO in objektiver Hinsicht erfüllt.
VO darf der Lenker eines Fahrzeuges, bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, zB vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen nicht überholen.
Abs 2 lit b besteht vor und in einer unübersichtlichen Kurve Überholverbot (VwGH 17.10.1963, ZVR 1964/94; Grundtner, StVO, Bd I, § 16, zu Abs 2 lit b, E6). Der Beschwerdeführer hat beide ihm zur Last gelegten Überholvorgänge jeweils vor einer unübersichtlichen Kurve durchgeführt und somit den objektiven Tatbestand des § 16 Abs 2 lit b StVO in beiden Fällen erfüllt.
Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, zB vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen nicht überholen.
Absatz 2, Litera b, besteht vor und in einer unübersichtlichen Kurve Überholverbot (VwGH 17.10.1963, ZVR 1964/94; Grundtner, StVO, Bd römisch eins, Paragraph 16,, zu Absatz 2, Litera b,, E6). Der Beschwerdeführer hat beide ihm zur Last gelegten Überholvorgänge jeweils vor einer unübersichtlichen Kurve durchgeführt und somit den objektiven Tatbestand des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO in beiden Fällen erfüllt.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sodass die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht erfüllt waren.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sodass die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei den Spruchpunkten
G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist
G für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist
Paragraph 64, Absatz 2, VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Im gegenständlichen Fall wurde zu den Spruchpunkten 1. bis 7. insgesamt eine Strafe von Euro 980,-- verhängt.
G hat der Beschwerdeführer somit für das Verfahren erster Instanz einen Beitrag von 10%, das sind Euro 98,-- zu leisten. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zu Recht vor, dass die Kosten mit Euro 110,-- falsch bemessen sind und dringt insofern durch. Im gegenständlichen Fall wurde zu den Spruchpunkten 1. bis 7. insgesamt eine Strafe von Euro 980,-- verhängt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschwerdeführer somit für das Verfahren erster Instanz einen Beitrag von 10%, das sind Euro 98,-- zu leisten. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zu Recht vor, dass die Kosten mit Euro 110,-- falsch bemessen sind und dringt insofern durch. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision hinsichtlich der Spruchpunkte
GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Hinsichtlich der Spruchpunkt 4. bis 7. ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.0285.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.