dem Schulpflichtgesetz, zu Recht: 1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, ***, (LVwG-2024/29/1317), wird insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum auf „09.11.2023 bis 22.12.2023“ eingeschränkt wird, sodass der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt: „Datum/Zeit: 09.11.2023 bis 22.12.2023 Ort: **** Z, Adresse 2, Volksschule Z Sie, Frau AA, geb. 04.12.1980, sind Mutter und Erziehungsberechtigte von ihrem an der Volkschule Z, Adresse 2, schulpflichtigen Sohnes BB, geb. XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.Sie, Frau AA, geb. 04.12.1980, sind Mutter und Erziehungsberechtigte von ihrem an der Volkschule Z, Adresse 2, schulpflichtigen Sohnes BB, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht
gekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen habe, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes BB, geb. XX.XX.XXXX, zu sorgen, zumal dieser vom 09.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist, sohin keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat.“Dieser Verpflichtung sind Sie nicht
gekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen habe, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes BB, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, zu sorgen, zumal dieser vom 09.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist, sohin keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat.“ Die übertretene Norm hat „§ 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018“ und die Strafsanktionsnorm „§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018“ zu lauten.Die übertretene Norm hat „§ 24 Absatz eins, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 35/2018“ und die Strafsanktionsnorm „§ 24 Absatz 4, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 35/2018“ zu lauten. 2. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, ***4 (LVwG-2024/29/1318), wird insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum auf „09.11.2023 bis 22.12.2023“ eingeschränkt wird, sodass der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt: „Datum/Zeit: 09.11.2023 bis 22.12.2023 Ort: **** Z, Adresse 2, Volksschule Z Sie, Frau AA, geb. 04.12.1980, sind Mutter und Erziehungsberechtigte von ihrer an der Volkschule Z, Adresse 2, schulpflichtigen Tochter CC, geb. XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.Sie, Frau AA, geb. 04.12.1980, sind Mutter und Erziehungsberechtigte von ihrer an der Volkschule Z, Adresse 2, schulpflichtigen Tochter CC, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht
gekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen habe, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter CC, geb. XX.XX.XXXX, zu sorgen, zumal diese vom 09.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist, sohin keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat.“Dieser Verpflichtung sind Sie nicht
gekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen habe, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter CC, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, zu sorgen, zumal diese vom 09.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist, sohin keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat.“ Die übertretene Norm hat „§ 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018“ und die Strafsanktionsnorm „§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr. 35/2018“ zu lauten.Die übertretene Norm hat „§ 24 Absatz eins, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 35/2018“ und die Strafsanktionsnorm „§ 24 Absatz 4, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 35/2018“ zu lauten. 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wird der Beschwerdeführerin jeweils eine Verwaltungsübertretung
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wird der Beschwerdeführerin jeweils eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz zur Last gelegt, zumal sie 1. in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 nicht dafür Sorge getragen habe, dass ihr minderjähriger Sohn BB, geb. XX.XX.XXXX, der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an der Volksschule Z
gekommen sei sowiein der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 nicht dafür Sorge getragen habe, dass ihr minderjähriger Sohn BB, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an der Volksschule Z
gekommen sei sowie 2. in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 nicht dafür Sorge getragen habe, dass ihre minderjährige Tochter CC, gebXX.XX.XXXX, der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an der Mittelschule 2 in St. Johann
gekommen sei, zumal beide Kinder ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben seien. Aufgrund der übertretenen Rechtsvorschrift wurde über die Beschuldigte gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.zumal beide Kinder ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben seien. Aufgrund der übertretenen Rechtsvorschrift wurde über die Beschuldigte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen beide Straferkenntnisse hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen inhaltsgleich umfangreich ausgeführt, dass keine personenbezogene und sohin qualifizierte Amtssignatur und daher kein gültiger Bescheid vorlägen, die Erledigungen würde nicht § 18 AVG entsprechen. Weiters berufe sich sie auf Art 1, 4, 12 EMRK und Art 17 StGG. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine gesonderte Bestrafung der Mutter und des Vaters der Minderjährigen unzulässig sei, zumal das Gesetz vorsehe, dass die Eltern (als Einheit) für die Einhaltung der Bestimmungen iSd § 24 SchulpflichtG zu sorgen hätten, andernfalls es zu einer unzulässigen Doppelbestrafung komme.Gegen beide Straferkenntnisse hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen inhaltsgleich umfangreich ausgeführt, dass keine personenbezogene und sohin qualifizierte Amtssignatur und daher kein gültiger Bescheid vorlägen, die Erledigungen würde nicht Paragraph 18, AVG entsprechen. Weiters berufe sich sie auf Artikel eins, 4, 12, EMRK und Artikel 17, StGG. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine gesonderte Bestrafung der Mutter und des Vaters der Minderjährigen unzulässig sei, zumal das Gesetz vorsehe, dass die Eltern (als Einheit) für die Einhaltung der Bestimmungen iSd Paragraph 24, SchulpflichtG zu sorgen hätten, andernfalls es zu einer unzulässigen Doppelbestrafung komme. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Akten LVwG-2023/29/2891-2893 und die von der Bildungsdirektion eingeholten Aktenbestandteile, zu diesen wurde Parteiengehör gewährt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal jeweils lediglich eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde. I.römisch eins. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der mj CC, geb. XX.XX.XXXX, und des mj BB, geb. XX.XX.XXXX. Beide Kinder sind an der Adresse Adresse 1, **** Z wohnhaft. Seit Beginn des Schuljahres 2023/2024, sohin auch in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023, haben CC und BB den Unterricht an der Volksschule Z, **** Z, Adresse 2, unentschuldigt nicht besucht. Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der mj CC, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, und des mj BB, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX. Beide Kinder sind an der Adresse Adresse 1, **** Z wohnhaft. Seit Beginn des Schuljahres 2023 aus 2024,, sohin auch in der Zeit vom 06.11.2023 bis 22.12.2023, haben CC und BB den Unterricht an der Volksschule Z, **** Z, Adresse 2, unentschuldigt nicht besucht. Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden von der Sachbearbeiterin DD jeweils elektronisch gefertigt und mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin verschickt. DD verfügt über die Fertigungsbefugnis für die Bezirkshauptmannschaft Y (amtsbekannt, Fertigungsbefugniserteilung vom 01.08.2006, ***). Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2023, ***, (CC) und ***, (BB), beide der Beschwerdeführerin zugestellt am 08.11.2023 (Zustellnachweise vom 08.11.2023), wurden der Beschwerdeführerin jeweils für den Tatzeitraum 11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023 ebenfalls zwei Verwaltungsübertretungen
G zur Last gelegt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2024, LVwG-2023/29/2891-13, LVwG-2023/29/2892-13 und LVwG-2023/29/2893-14 als unbegründet abgewiesen. Die Ausfertigung des Erkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin am 30.04.2024 zugestellt (Zustellnachweis vom 30.04.2024).Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2023, ***, (CC) und ***, (BB), beide der Beschwerdeführerin zugestellt am 08.11.2023 (Zustellnachweise vom 08.11.2023), wurden der Beschwerdeführerin jeweils für den Tatzeitraum 11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023 ebenfalls zwei Verwaltungsübertretungen
Paragraph 24, Absatz eins, SchulpflichtG zur Last gelegt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2024, LVwG-2023/29/2891-13, LVwG-2023/29/2892-13 und LVwG-2023/29/2893-14 als unbegründet abgewiesen. Die Ausfertigung des Erkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin am 30.04.2024 zugestellt (Zustellnachweis vom 30.04.2024). II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Vorangeführter Sachverhalt konnte unbedenklich getroffen werden, zumal seitens der Beschwerdeführerin weder im behördlichen Verfahren noch in den Beschwerden bestritten wurde, dass die beiden Kinder im jeweils angeführten Tatzeitraum den Unterricht an der Volksschule Z nicht besucht haben, weshalb die in den Behördenakten befindlichen Anzeigen der Volksschule Z über das fortwährende Fernbleiben der beiden Kinder vom Unterricht nicht anzuzweifeln waren. Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte zum Sachverhalt an sich überhaupt kein Vorbringen oder Beweisanbot, sondern reduzieren sich die Beschwerden auf Verfahrensmängel bzw das Vorliegen von Nicht-Bescheiden und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Dass die angefochtenen Straferkenntnisse elektronisch von DD gefertigt und amtssigniert an die Beschwerdeführerin verschickt wurden, ist den Behördenakten, insbesondere den jeweiligen Datensatzblättern zu den Bescheiden zu entnehmen. Dass DD die Fertigungsbefugnis besitzt, wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol bereits zu anderen Verfahren durch Vorlage der entsprechenden Fertigungsbefugniserteilung vom 01.08.2006, ***, bekannt gegeben, der Beschwerdeführerin ist dieser Umstand auch bereits aus den gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren zu LVwG-2023/29/2891, LVwG-2023/29/2892 und LVwG-2023/29/2893 bekannt. Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag auf Einholung des persönlichen Signaturvertrages der Sachbearbeiterin war aufgrund der vorliegenden Bestätigung und der Aktendokumentation über die Fertigung des jeweils angefochtenen Bescheides mangels Relevanz nicht zu entsprechen. Dass das Fernbleiben vom Unterricht der beiden Kinder seitens der Beschwerdeführerin der Volksschule Z entschuldigt worden wäre oder ein (zB krankheitsbedingter) Entschuldigungsgrund vorlag, hat das Beweisverfahren nicht ergeben und wurde diesbezüglich von der Beschwerdeführerin auch kein Vorbringen erstattet. Nur am Rande sei erwähnt, dass – wie in der Begründung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2024 zu LVwG-2023/29/2891-13 und LVwG-2023/29/2893-14, festgestellt - jeweils mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 14.03.2024 die Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen für BB und CC als unbegründet abgewiesen wurden (Bescheid der Bildungsdirektion vom 13.03.2024, *** und ***). Gegen den Bescheid vom 13.03.2024, *** wurde keine Beschwerde erhoben, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2024, *** wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2024, Zl I403 2290613-1/2E, als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchulpflichtG), BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018 lauten wie folgt:Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchulpflichtG), Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2018, lauten wie folgt: „§ 1 Personenkreis
Maßgabe dieses Abschnittes.
Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind. § 2Paragraph 2 Beginn der allgemeinen Schulpflicht
Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je
Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und je
Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“ Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 lauten wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, lauten wie folgt: „§ 18 Erledigungen
weis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
weis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
gekommen sind. Eine Spruchberichtigung hatte jedoch in beiden Verfahren insofern zu erfolgen, als der Tatzeitraum geringfügig um drei Tage, nämlich auf 09.11.2023 bis 22.12.2023, einzuschränken war. Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren,
G das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren,
Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076). Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit
vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131). Zumal aufgrund der beiden gegen die Beschwerdeführerin geführten vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y zu *** und ***, sind sämtliche Tathandlungen
G (es liegt jeweils ein fortgesetztes Delikt vor) bis zu Zustellung der vorangegangenen Straferkenntnisse, sohin in beiden Verfahren bis 08.11.2023, erfasst und war im Hinblick auf eine unzulässige Doppelbestrafung der Tatzeitraum daher inosfern einzuschränken, als dieser erst mit 09.11.2023 in beiden Verfahren zu laufen beginnt. Eine unzulässige Doppelbestrafung (im Hinblick auf die vorangegangenen gegen die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsstrafverfahren) liegt daher nicht vor.Zumal aufgrund der beiden gegen die Beschwerdeführerin geführten vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y zu *** und ***, sind sämtliche Tathandlungen
Paragraph 24, Absatz eins, SchulpflichtG (es liegt jeweils ein fortgesetztes Delikt vor) bis zu Zustellung der vorangegangenen Straferkenntnisse, sohin in beiden Verfahren bis 08.11.2023, erfasst und war im Hinblick auf eine unzulässige Doppelbestrafung der Tatzeitraum daher inosfern einzuschränken, als dieser erst mit 09.11.2023 in beiden Verfahren zu laufen beginnt. Eine unzulässige Doppelbestrafung (im Hinblick auf die vorangegangenen gegen die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsstrafverfahren) liegt daher nicht vor. Auch den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Die Seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt.
erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden
der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s). Wie der Verfassungsgerichtshof (ua) im Erkenntnis vom 29.11.2022, E2935/2022, wiederholt ausgesprochen hat, beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichtes gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Aus verfassungsrechtlicher Sicht führt auch die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I Nr 232/2021 zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E 2935/2022-5).Auch den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Die Seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt.
, erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden
der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s). Wie der Verfassungsgerichtshof (ua) im Erkenntnis vom 29.11.2022, E2935/2022, wiederholt ausgesprochen hat, beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichtes gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311 aus 2019,). Aus verfassungsrechtlicher Sicht führt auch die Änderung des Paragraph 11, Schulpflichtgesetz durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 232 aus 2021, zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E 2935/2022-5). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen auch keine Nicht-Bescheide vor. Den Behördenakten (dem jeweiligen Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das jeweilige Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin DD elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin versandt wurde. Hiezu ist auszuführen, dass gem § 18 Abs 3 und 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits, zu unterscheiden ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).Hiezu ist auszuführen, dass gem Paragraph 18, Absatz 3, und 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits, zu unterscheiden ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140). Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche , in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN). Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann
Abs 3 zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum
weis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je
technisch organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte
vollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mit Hinweis auf ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 12 f). Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann
Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum
weis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Je
technisch organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte
vollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mit Hinweis auf ErläutRV 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 12, f). Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043). Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist vergleiche , VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043). Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra2023/09/0052-8).Von der in Paragraph 18, Absatz 3, AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in Paragraph 18, Absatz 4, AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch Paragraph 18, Absatz 4, AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra2023/09/0052-8). Die angefochtenen Straferkenntnisse wurde von einer befugten Sachbearbeiterin elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weisen eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind
vollziehbar dokumentiert, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens und mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung der Bescheide bestehen. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine gültige Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine gültige Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Absatz eins, leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind. Die vollständige Amtssignatur hat
den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.Die vollständige Amtssignatur hat
den Paragraphen 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann. Die von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung der verfahrensgegenständlichen Bescheide. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen und zitierte Judikatur ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Amtssignatur keine Unterschrift des Genehmigenden, sondern eine Bestätigung darstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist und die Unterschrift zur Freigabe der angefochtenen Straferkenntnisse elektronisch vorliegt. Sämtliche diesbezüglich erhobenen Einwendungen gehen daher ins Leere.Unter Verweis auf die obigen Ausführungen und zitierte Judikatur ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Amtssignatur keine Unterschrift des Genehmigenden, sondern eine Bestätigung darstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des Paragraph 18, AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist und die Unterschrift zur Freigabe der angefochtenen Straferkenntnisse elektronisch vorliegt. Sämtliche diesbezüglich erhobenen Einwendungen gehen daher ins Leere. Sofern die Beschwerdeführerin auf die Kinderwohlgefährdung verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. In diesem Zusammenhang ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein aufgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten.
der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes gefährden – wie bereits ausgeführt - Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externisten Prüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob136/18s; vgl auch 1 Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).Sofern die Beschwerdeführerin auf die Kinderwohlgefährdung verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Paragraphen 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. In diesem Zusammenhang ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein aufgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten.
der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes gefährden – wie bereits ausgeführt - Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externisten Prüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen vergleiche OGH 25.09.2018, 2 Ob136/18s; vergleiche auch 1 Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird). Auch sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführerin - beide Elternteile (sohin gegenständlichen Falls Mutter und Vater) gesondert zu bestrafen, zumal die Strafbestimmung im § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 SchulpflichtG ausdrücklich darauf hinweist, dass beide Elternteile zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet und im Falle der Unterlassung der Verpflichtung zu bestrafen sind und „Eltern“ keine eigene Rechtspersönlichkeit iSd Verwaltungsstrafrechtes darstellen. Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt daher auch in dieser Hinsicht nicht vor.Auch sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführerin - beide Elternteile (sohin gegenständlichen Falls Mutter und Vater) gesondert zu bestrafen, zumal die Strafbestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, SchulpflichtG ausdrücklich darauf hinweist, dass beide Elternteile zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet und im Falle der Unterlassung der Verpflichtung zu bestrafen sind und „Eltern“ keine eigene Rechtspersönlichkeit iSd Verwaltungsstrafrechtes darstellen. Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt daher auch in dieser Hinsicht nicht vor. Auf die weiteren Ausführungen und Anträge war mangels Relevanz nicht einzugehen. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund der einschlägigen Strafvormerkung und der anhängigen Verfahren musste der Beschwerdeführerin bekannt gewesen seien, dass die Kinder ihre Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes zu erfüllen hatten. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen, der lange Tatzeitraum und das vorsätzliche Handeln zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges in nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt wurde, insbesondere wenn – wie hier bei CC und BB maßgeblich –
zugelassenem häuslichen Unterricht und Nicht-Ablegen der Externisten Prüfung der Unterricht nicht besucht wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechtes des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Die belangte Behörde hat den Strafrahmen von bis zu Euro 440,00 bei allen drei vorgeworfenen Übertretungen zur Gänze ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung des hohen Unrechtsgehaltes der Taten, der einschlägigen Vorstrafenbelastung der Beschwerdeführerin, der vorsätzlichen Begehensweise und des jeweils langen Tatzeitraumes erscheint die Verhängung der Höchststrafe in beiden Verfahren insbesondere aus dem Grund geboten, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Geldstrafen sind demnach schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig. Auch wenn der Tatzeitraum geringfügig um drei Tage eingeschränkt wurde, bestand aufgrund der oben angeführten Strafzumessungsgründe, insbesondere der einschlägigen Vorstrafen und der beharrlichen Weigerung, die Kinder zum Unterricht zu schicken, keine Veranlassung dazu, die verhängten Geldstrafen herabzusetzen. Die Festsetzung der Kosten für das Beschwerdeverfahren hatte jedoch aufgrund des teilweisen Erfolges der Beschwerden zu entfallen. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht indiziert, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG war nicht indiziert, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren. Die Konkretisierungen hinsichtlich der übertretenen Norm und der Strafsanktionsnorm ist
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben verpflichtete Erziehungsberechtigte mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2024.29.1317.5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.