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{'item': 'LVwG-2014/15/1196-2'}

Obsah (4)§ 25a§ 34§ 27Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/1196-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Wassergenossenschaft A-B auf vorübergehende Aussetzung von Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 betreffend Maßnahmen im Wasserschutzgebiet A-B mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Wassergenossenschaft A-B auf vorübergehende Aussetzung von Anordnungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 betreffend Maßnahmen im Wasserschutzgebiet A-B mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zusammenfassend ausgeführt wird, dass zur Frage der Antragslegitimation eines Wasserberechtigten für Änderungen von Quellschutzanordnungen Bumberger/Hinterwirth beizupflichten sei, die dem Wasserberechtigten dies in Richtung Ausdehnung und Einschränkung zubilligen würden, dem Verpflichteten nur auf eine Einschränkung der Anordnung. Weiters wurde die Vorgangsweise der Behörde kritisiert. Der Beschwerde gegen der bescheidmäßigen Feststellung, dass der Wassergenossenschaft im vorliegenden Fall ein Recht auf eine Antragstellung nicht zukommt, kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu: Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde –

§ 34

Abs 1 WRG 1959 durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.“Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde –

Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.“ § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 hält somit ausdrücklich fest, dass die Änderung solcher Anordnungen zulässig ist, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 hält somit ausdrücklich fest, dass die Änderung solcher Anordnungen zulässig ist, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne nähere Ausführungen festhält, dass § 34 WRG 1959 kein Antragsrecht eines Wasserversorgungsunternehmens, dessen Quellen durch ein Wasserschutzgebiet geschützt werde, auf zeitweise Aufhebung bestimmter Quellschutzgebietsanordnungen vorsehe, weshalb der Antrag der Wassergenossenschaft A-B mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen sei. Weiters führt die belangte Behörde in der Begründung auf Seite 6 des Bescheides aus, dass die von der Wassergenossenschaft A-B vorgebrachten Gründe für die Einschränkung des Wasserschutzgebietes seitens der Behörde von Amts wegen überprüft worden seien. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne nähere Ausführungen festhält, dass Paragraph 34, WRG 1959 kein Antragsrecht eines Wasserversorgungsunternehmens, dessen Quellen durch ein Wasserschutzgebiet geschützt werde, auf zeitweise Aufhebung bestimmter Quellschutzgebietsanordnungen vorsehe, weshalb der Antrag der Wassergenossenschaft A-B mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen sei. Weiters führt die belangte Behörde in der Begründung auf Seite 6 des Bescheides aus, dass die von der Wassergenossenschaft A-B vorgebrachten Gründe für die Einschränkung des Wasserschutzgebietes seitens der Behörde von Amts wegen überprüft worden seien. Die Behörde spricht sohin zunächst im Spruch und sohin dem normativen Teil des Bescheides aus, dass der Antrag mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen werde, in der Begründung führt sie einerseits aus, dass dem § 34 WRG 1959 kein Antragsrecht auf eine zeitweise Aufhebung bestimmter Maßnahmen entnommen werde könne, weshalb sie andererseits überprüft habe, inwiefern eine solche Einschränkung amtswegig vorgenommen werden könne, was auf Grund der Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen zu verneinen gewesen sei. Die Behörde spricht sohin zunächst im Spruch und sohin dem normativen Teil des Bescheides aus, dass der Antrag mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen werde, in der Begründung führt sie einerseits aus, dass dem Paragraph 34, WRG 1959 kein Antragsrecht auf eine zeitweise Aufhebung bestimmter Maßnahmen entnommen werde könne, weshalb sie andererseits überprüft habe, inwiefern eine solche Einschränkung amtswegig vorgenommen werden könne, was auf Grund der Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen zu verneinen gewesen sei. Aus dieser Festlegung im Spruch des angefochtenen Bescheides und der Begründung ist sohin ohne jeden Zweifel erkennbar, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft generell das Antragsrecht auf Abänderung getroffener Maßnahmen im Sinne des § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 abspricht und nicht etwa nur die zweitweise Aussetzung als unzulässig erachtet, hätte sie doch in diesem Fall keine amtswegige Überprüfung in diese Richtung veranlasst (im Auftrag an den geologischen Amtssachverstädigen ersucht sie diesen ausdrücklich um Beurteilung der beantragten Aussetzung). Dies zeigt sich auch darin, dass die belangte Behörde in einem weiteren Schreiben vom selben Tag, an dem der angefochtene Bescheid verfasst wurde, an die Nachbarn R ausdrücklich ausführt, dass „Änderungen und somit auch Aussetzungen“ nach den Bestimmungen des WRG 1959 „ausdrücklich zulässig“ seien, „auch wenn es dafür kein Antragsrecht gibt“ und es daher der Behörde offen stehe, von Amts wegen Entscheidungen zu treffen. Aus dieser Festlegung im Spruch des angefochtenen Bescheides und der Begründung ist sohin ohne jeden Zweifel erkennbar, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft generell das Antragsrecht auf Abänderung getroffener Maßnahmen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 abspricht und nicht etwa nur die zweitweise Aussetzung als unzulässig erachtet, hätte sie doch in diesem Fall keine amtswegige Überprüfung in diese Richtung veranlasst (im Auftrag an den geologischen Amtssachverstädigen ersucht sie diesen ausdrücklich um Beurteilung der beantragten Aussetzung). Dies zeigt sich auch darin, dass die belangte Behörde in einem weiteren Schreiben vom selben Tag, an dem der angefochtene Bescheid verfasst wurde, an die Nachbarn R ausdrücklich ausführt, dass „Änderungen und somit auch Aussetzungen“ nach den Bestimmungen des WRG 1959 „ausdrücklich zulässig“ seien, „auch wenn es dafür kein Antragsrecht gibt“ und es daher der Behörde offen stehe, von Amts wegen Entscheidungen zu treffen. Festgehalten wird, dass eine vergleichbare Rechtsauffassung auch dem im Akt einliegenden Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes vom 05.02.2013, Zl ****, zugrunde liegt, in welcher der Landeshauptmann ausgesprochen hat, dass die Zurückweisung eines Antrages auf Einschränkung des Quellschutzgebietes mangels Antragslegitimation

§ 34WRG 1959 durch die belangte Behörde rechtmäßig gewesen sei.

In Summe ist sohin klar ersichtlich, dass sich die Zurückweisung „mangels Antragslegitimation“ im vorliegenden Fall darauf bezieht, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Wassergenossenschaft grundsätzlich kein Antragsrecht im Sinne des § 34 Abs 1 WRG 1959 zukommt. Festgehalten wird, dass eine vergleichbare Rechtsauffassung auch dem im Akt einliegenden Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes vom 05.02.2013, Zl ****, zugrunde liegt, in welcher der Landeshauptmann ausgesprochen hat, dass die Zurückweisung eines Antrages auf Einschränkung des Quellschutzgebietes mangels Antragslegitimation

Paragraph 34, WRG 1959 durch die belangte Behörde rechtmäßig gewesen sei. In Summe ist sohin klar ersichtlich, dass sich die Zurückweisung „mangels Antragslegitimation“ im vorliegenden Fall darauf bezieht, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Wassergenossenschaft grundsätzlich kein Antragsrecht im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Auffassung nicht. Zutreffend wird dazu im Rechtsmittel auf die Ausführungen bei Bumberger/Hinterwirth, verwiesen: Bei Bumberger/Hinterwirth, WRG 19592, K9, wird festgehalten, dass § 34 Abs 1 letzter Satz die Durchbrechung der Rechtskraft des Schutzgebietsbescheides sowohl in Richtung einer Ausweitung, als auch einer Einschränkung ermöglicht. Auf eine Einschränkung haben sowohl der Verpflichtete, als auch der Inhaber der Wasserversorgungsanlage einen Anspruch, auf eine Ausweitung nur der Inhaber der Wasserversorgungsanlage. Zutreffend wird dazu im Rechtsmittel auf die Ausführungen bei Bumberger/Hinterwirth, verwiesen: Bei Bumberger/Hinterwirth, WRG 19592, K9, wird festgehalten, dass Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz die Durchbrechung der Rechtskraft des Schutzgebietsbescheides sowohl in Richtung einer Ausweitung, als auch einer Einschränkung ermöglicht. Auf eine Einschränkung haben sowohl der Verpflichtete, als auch der Inhaber der Wasserversorgungsanlage einen Anspruch, auf eine Ausweitung nur der Inhaber der Wasserversorgungsanlage. Diese Sichtweise ist überzeugend: So dient ein derartiges Schutzgebiet einerseits bestimmten Interessen, andererseits belastetet es das Eigentum und stellt somit einen potentiellen Eingriff in ein Grundrecht dar, der ein Mitspracherecht bei der konkreten Ausgestaltung, je nach den jeweiligen Erfordernissen, erforderlich macht. Alleine aus dem Umstand, dass dieses Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu führen ist, ist das Gegenteil nicht abzuleiten. Die gegenteilige Auffassung, wonach es sich im vorliegenden Fall um ein rein amtswegig zu führendes Verfahren handle, vermag nicht zu überzeugen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die Erkenntnisse vom 22.03.2001, 98/07/0129; 22.04.2010, 2008/07/0099) ergibt sich, dass dem Inhaber eines Rechtes auf Wasserbenutzung aus einer Quelle ein Recht auf Stellung eines Antrages nach § 34 Abs 1 WRG 1959 zum Schutz der Quelle zukommt. Ausdrücklich hält der Verwaltungsgerichtshof in diesen Entscheidungen fest, dass der Berechtigte nach § 102 Abs 1 lit a WRG 1959 als Antragsteller Parteistellung in diesem Verfahren hat. Vor dem Hintergrund, dass die Parteistellung betreffend Beantragung eines Wasserschutzgebietes nach § 34 WRG 1959 durch die Judikatur hinreichend geklärt wurde, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem derart Berechtigten nicht auch ein Recht zukommen sollte, einen Antrag auf Abänderung eines Wasserschutzgebietes einzubringen. Die gegenteilige Auffassung, wonach es sich im vorliegenden Fall um ein rein amtswegig zu führendes Verfahren handle, vermag nicht zu überzeugen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 22.03.2001, 98/07/0129; 22.04.2010, 2008/07/0099) ergibt sich, dass dem Inhaber eines Rechtes auf Wasserbenutzung aus einer Quelle ein Recht auf Stellung eines Antrages nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 zum Schutz der Quelle zukommt. Ausdrücklich hält der Verwaltungsgerichtshof in diesen Entscheidungen fest, dass der Berechtigte nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 als Antragsteller Parteistellung in diesem Verfahren hat. Vor dem Hintergrund, dass die Parteistellung betreffend Beantragung eines Wasserschutzgebietes nach Paragraph 34, WRG 1959 durch die Judikatur hinreichend geklärt wurde, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem derart Berechtigten nicht auch ein Recht zukommen sollte, einen Antrag auf Abänderung eines Wasserschutzgebietes einzubringen. Soweit dazu von den Nachbarn R mit Schriftsatz vom 25.04.2014 unter Hinweis auf ältere Judikatur die gegenteilige Auffassung vertreten wird, so wird festgehalten, dass sich aus dieser Judikatur (VfGH 14.06.1980, B 473/77, VwGH 15.12.1972, 2315/71) zum einen nicht ausdrücklich ergibt, dass ein Antrag nicht zulässig wäre, wird doch dort lediglich auf die grundsätzliche Amtswegigkeit des Verfahrens verwiesen, ohne auf die Frage näher einzugehen, ob daneben auch ein Antrag zulässig wäre. Zum anderen wurde diese Bestimmung auch durch die WRG-Novelle 1990 dahingehend geändert, dass seit dem Inkrafttreten dieser Novelle ausdrücklich auch die Änderung solcher Anordnungen geregelt wird. Festgehalten wird allerdings auch, dass der allein aus öffentlichem Interesse zu gewährende Schutz der Wasserversorgung nach § 34 WRG 1959 vom Bestehen oder Nichtbestehen der Parteistellung Dritter im Verfahren unabhängig ist (VwGH 21.06.2007, 2005/07/0086). Diese Bestimmung hat uneingeschränkt den allein im öffentlichen Interesse liegenden Schutz einer Wasserversorgungsanlage im Auge. So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl. VwGH 01.02.1983, 82/07/0203).Festgehalten wird allerdings auch, dass der allein aus öffentlichem Interesse zu gewährende Schutz der Wasserversorgung nach Paragraph 34, WRG 1959 vom Bestehen oder Nichtbestehen der Parteistellung Dritter im Verfahren unabhängig ist (VwGH 21.06.2007, 2005/07/0086). Diese Bestimmung hat uneingeschränkt den allein im öffentlichen Interesse liegenden Schutz einer Wasserversorgungsanlage im Auge. So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen vergleiche VwGH 01.02.1983, 82/07/0203). Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den ihres Erachtens unzulässigen Antrag zum Anlass für eine amtswegige Überprüfung, in wie weit das fragliche Schutzgebiet für einen vorübergehenden Zeitraum „ausgesetzt“ werden könnte, genommen. Ohne diese Frage einer abschließenden Prüfung zuzuführen wird festgehalten, dass in § 34 Abs 1 WRG 1959 eine zeitweise Aussetzung einer Schutzanordnung nicht vorgesehen ist und im konkret vorliegenden Fall überdies fraglich ist, wie mit einer zeitweisen Aussetzung das Verbot des Schutzbescheides vom 23.07.1997, Zl **** betreffend die Errichtung von Zubauten eingehalten werden kann. Zumal sich aber wie ausgeführt die Zurückweisung ausdrücklich und unmissverständlich darauf bezieht, dass den Antragstellern eine Parteistellung im vorliegenden Verfahren nicht zukomme, war auf diese Frage nicht näher einzugehen. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den ihres Erachtens unzulässigen Antrag zum Anlass für eine amtswegige Überprüfung, in wie weit das fragliche Schutzgebiet für einen vorübergehenden Zeitraum „ausgesetzt“ werden könnte, genommen. Ohne diese Frage einer abschließenden Prüfung zuzuführen wird festgehalten, dass in Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 eine zeitweise Aussetzung einer Schutzanordnung nicht vorgesehen ist und im konkret vorliegenden Fall überdies fraglich ist, wie mit einer zeitweisen Aussetzung das Verbot des Schutzbescheides vom 23.07.1997, Zl **** betreffend die Errichtung von Zubauten eingehalten werden kann. Zumal sich aber wie ausgeführt die Zurückweisung ausdrücklich und unmissverständlich darauf bezieht, dass den Antragstellern eine Parteistellung im vorliegenden Verfahren nicht zukomme, war auf diese Frage nicht näher einzugehen.

§ 27Abs 1 i

Vm § 28 Abs 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Sache des vorliegenden Verfahrens ist, inwiefern der Antrag mangels Antragslegitimation zu Recht zurückgewiesen wurde. Wie dargelegt besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol grundsätzlich ein Antragsrecht der Beschwerdeführerin auf Abänderung von Maßnahmen nach § 34 WRG

  1. Zumal Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich die Zurückweisung mangels Antragslegitimation, sohin mangels Parteistellung, gewesen ist, war die Frage, inwiefern eine Aussetzung einer derartigen Anordnung für einen bestimmten Zeitraum zulässig ist, vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht abschließend zu klären und lediglich die Zurückweisung mangels Parteistellung, welche mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen wurde, zu beheben. Sache des vorliegenden Verfahrens ist, inwiefern der Antrag mangels Antragslegitimation zu Recht zurückgewiesen wurde. Wie dargelegt besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol grundsätzlich ein Antragsrecht der Beschwerdeführerin auf Abänderung von Maßnahmen nach Paragraph 34, WRG
  2. Zumal Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich die Zurückweisung mangels Antragslegitimation, sohin mangels Parteistellung, gewesen ist, war die Frage, inwiefern eine Aussetzung einer derartigen Anordnung für einen bestimmten Zeitraum zulässig ist, vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht abschließend zu klären und lediglich die Zurückweisung mangels Parteistellung, welche mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen wurde, zu beheben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar geklärt, dass dem Wasserberechtigten ein Recht auf die Einbringung eines Antrags auf Unterschutzstellung zukommt, nicht allerdings explizit, inwiefern ihm ein Antragsrecht auf Abänderung einer derartigen Anordnung zusteht. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1196.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.