RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0861-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A., vertreten durch RA Prof. Dipl.-Ing. Mag. Name, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 27.01.2014, Zahl ***, betreffend die Entziehung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 27.08.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der BH C. die Ausstellung eines Waffenpasses für fünf genehmigungspflichtige Schusswaffen. Zuvor war dem Beschwerdeführer am 18.01.2013 bereits eine Waffenbesitzkarte von der BH C., gültig für fünf Schusswaffen der Kategorie B, ausgestellt worden. 2) Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund dieses Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.01.2014 dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 WaffenG 1996 seine Waffenbesitzkarte mit der Seriennummer 0001679, ausgestellt von der BH C. am 18.01.2013 und gültig für fünf Schusswaffen der Kategorie B, entzogen.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund dieses Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.01.2014 dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WaffenG 1996 seine Waffenbesitzkarte mit der Seriennummer 0001679, ausgestellt von der BH C. am 18.01.2013 und gültig für fünf Schusswaffen der Kategorie B, entzogen. Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses dessen waffenrechtliche Unverlässlichkeit hervorgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich den von der belangten Behörde beauftragten Polizeibeamten eine Verwahrungskontrolle in Ansehung seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen am 13.09.2013 verweigert. Ein Mensch gelte nach den waffenrechtlichen Vorschriften auch dann als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person gelegen seien, die Feststellung des für seine Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich gewesen sei. Verlässlich sei aber ein Mensch ua nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Der Beschwerdeführer hätte die Kontrolle der Verwahrung seiner Schusswaffen der Kategorie B nicht verweigern dürfen, in diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, warum die Polizeibeamten die Schusswaffen des Beschwerdeführers der Kategorien C und D nicht hätten sehen dürfen, auch wenn diese nicht Gegenstand der Überprüfung gewesen seien. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die Diskussion mit den Polizeibeamten abgebrochen und die weitere Kontrolle verweigert habe, würden die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen seiner anzunehmenden Unverlässlichkeit nach den waffenrechtlichen Vorschriften eintreten. Nachdem die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr vorliege, sei die ausgestellte Waffenbesitzkarte zu entziehen gewesen. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A., womit die Vorlage der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden, in eventu die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dabei vollinhaltlich in Beschwerde gezogen. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften zusammengefasst ausgeführt, dass eine waffenrechtliche Überprüfung ohne jegliche nicht unumgängliche mögliche Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen sei. Der gegenständliche Sachverhalt stelle einen Verstoß gegen die 2. WaffenG – Durchführungsverordnung dar, zumal die Beamten vor zwei ihnen unbekannten Personen im Stiegenhaus nach der Person des Beschwerdeführers gefragt hätten, wobei darauf deutlich hingewiesen worden sei, dass man wegen der Verwahrungskontrolle (oder ähnliches) der Waffen kommen würde. Dieses „Ausplaudern“ durch Polizeibeamte gegenüber unbekannten Personen, dass der Beschwerdeführer Waffenbesitzer sei, würde die geltenden Rechtsvorschriften verletzen, wobei dieser Umstand für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes wichtig sei, weil er zeige, mit welcher Einstellung die einschreitenden Polizeibeamten gegenüber dem Beschwerdeführer eingeschritten seien. Unverständlich sei die Argumentation der belangten Behörde, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Polizeibeamten die Schusswaffen der Kategorien C und D des Beschwerdeführers nicht hätten sehen dürfen, zumal es allein Sache des berechtigten Eigentümers sei zu entscheiden, wem er die in seinem Eigentum stehenden Gegenstände (auch Waffen) zeige und wem nicht. Es bestehe keine Berechtigung der Polizeibeamten, die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schusswaffen der Kategorien C und D zu sehen. Es habe keine Weigerung stattgefunden, der Behörde die Schusswaffen der Kategorie B vorzuweisen. Der Beschwerdeführer habe lediglich bei der (gesetzwidrigen) Kontrolle der Verwahrung darauf bestanden, die Schusswaffen der Kategorien C und D vor der Verwahrungskontrolle der Schusswaffen der Kategorie B wegzuräumen. Die Verwahrungskontrolle sei deswegen gesetzwidrig gewesen, weil Anhaltspunkte für eine unsichere Verwahrung gar nicht vorgelegen hätten und im angefochtenen Bescheid auch gar nicht angeführt worden seien. Die Beamten hätten ohne weiteres nach dem Wegräumen der Schusswaffen der Kategorien C und D eine entsprechende Kontrolle der Verwahrung der Schusswaffen der Kategorie B durchführen können, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich gestattet worden sei. Die zunehmend unfreundlicher werdenden Beamten hätten ohne jegliche Anhaltspunkte dem Beschwerdeführer eine fehlerhafte Verwahrung unterstellt. Da die Beamten die gestattete Überprüfung der Verwahrung der Schusswaffen der Kategorie B nach vorheriger Wegräumung der Schusswaffen der Kategorien C und D nicht vornehmen wollten, sei die Kontrolle vom Beschwerdeführer abgebrochen worden. Die Schusswaffen der Kategorien B, C und D des Beschwerdeführers seien immer sicher verwahrt gewesen. Im Schriftsatz vom 07.04.2014 legte der Beschwerdeführer ergänzend dar, dass eine Überprüfungsberechtigung hinsichtlich seiner Waffen der Kategorien C und D weder im Waffengesetz noch in den diesbezüglichen Verordnungen normiert sei. Auch sei die sichere Verwahrung der Schusswaffen der Kategorie B nur nachzuweisen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestünden, dass die Waffen nicht sicher verwahrt seien. Derartige (objektive) Zweifel hätten nicht bestanden und seien weder von den Beamten bei der Kontrolle noch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dargetan worden. Der Verlässlichkeitsausschlussgrund des § 8 Abs 6 Z 1 WaffenG könne nicht angenommen werden, da die Beamten nach einer Vorweisung der Schusswaffen der Kategorie B – ohne Verwahrungskontrolle – nicht einmal gefragt oder eine solche verlangt hätten.Der Verlässlichkeitsausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, WaffenG könne nicht angenommen werden, da die Beamten nach einer Vorweisung der Schusswaffen der Kategorie B – ohne Verwahrungskontrolle – nicht einmal gefragt oder eine solche verlangt hätten. 4) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.05.2014 wurden der Beschwerdeführer, dessen seinerzeitige Lebensgefährtin und die beiden einschreitenden Polizeibeamten zu den näheren Umständen der beanstandeten waffenrechtlichen Überprüfung des Beschwerdeführers am 13.09.2013 befragt. Diese gaben dazu vor dem erkennenden Gericht Folgendes an:
- a)Beschwerdeführer A.: „Ich will zum gegenständlichen Vorfall am 13.09.2013 aussagen. Ich kann mich noch recht gut an diese Amtshandlung erinnern. Als die Beamten beim Wohnhaus eintrafen, in welchem ich wohne, befand ich mich gerade im Stiegenhaus des Hauses. Ich habe die Beamten dort im Stiegenhaus angetroffen, und zwar im Erdgeschoß, wobei ich gerade aus dem Kellergeschoß kam. Sie eröffneten mir, dass sie wegen einer Waffenkontrolle zu mir wollten. Ich habe daraufhin die Beamten in meine Wohnung gebeten. Dort stellten sie mir einige Fragen im Zusammenhang mit dem von mir beantragten Waffenpass, so etwa, welche Begründung ich für einen Waffenpass hätte und wie genau mein Bedarf für einen Waffenpass aussehe, insbesondere auch zu den Örtlichkeiten, wo ich keinen Telefonempfang habe. Die einschreitende Beamtin kannte ich schon aufgrund einer früheren Amtshandlung. Das Gespräch verlief aus meiner Sicht nicht günstig, etwa fiel auch seitens der Beamten die Äußerung, dass ich den Waffenpass wohl nicht bekommen werde. Als es dann um die Kontrolle meiner Waffen ging, sagte ich, dass ich zuvor meine C- und D-Waffen wegräumen wolle, dann könnten die Beamten die Kontrolle der Verwahrung meiner B-Waffen durchführen. Ich hatte alle meine Waffen im Schlafzimmer. Hierauf sagte der einschreitende Beamte sehr unfreundlich zu mir, dass ich nichts anzugreifen hätte. Auf meine höfliche Frage nach dem „Warum“ wurde mir keine verständliche Erklärung gegeben. Ich fragte außerdem, ob die C- und D-Waffen Gegenstand der heutigen Überprüfung wären, welche Frage ausdrücklich verneint wurde. Der Beamte unterstellte mir dann, dass ich meine B-Waffen nicht ordentlich verwahrt habe, worauf ich die Kontrolle für beendet erklärte. Ich hatte den Eindruck, dass die Beamten nur Probleme machen wollten. Über Frage durch die Rechtsvertretung erklärte der Beschwerdeführer, dass der Beamte keine Gründe für seine Unterstellung genannte habe, dass er seine B-Waffen nicht ordentlich verwahrt habe. Ich wurde bereits früher schon zweimal hinsichtlich der Verwahrung meiner Waffen durch uniformierte Beamte überprüft, welche Kontrollen auch unangemeldet erfolgt sind, bei diesen beiden Kontrollen ist es zu keinen Problemen gekommen. Meine Waffen verwahre ich im Schlafzimmer in einem großen Kasten, welcher versperrbar ist, wobei sich im Inneren des Kastens ein separater Metallkasten befindet, welcher wiederum separat verschlossen werden kann. Die beiden am 13.09.2013 einschreitenden Beamten haben sich mir gegenüber mit ihrem Ausweis ausgewiesen, sie haben mir nur erklärt, dass sie im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft C. wegen meines waffenrechtlichen Antrages da seien, den konkreten Auftrag der Bezirkshauptmannschaft haben sie mir aber nicht vorgezeigt. Nach den Waffen alleine wurde von den beiden Beamten nicht gefragt, Thema der Amtshandlung war die Verwahrung der Waffen. Die Beamtin habe ich schon von einer früheren Amtshandlung gekannt, welche Amtshandlung meiner Meinung nach ungerechtfertigt durchgeführt wurde, sie war damals in Zivil und hat mich durch das gesamte Dorf verfolgt, erst dann hat sie sich ausgewiesen. Mir wurde von den beiden Beamten am Anfang gesagt, dass sie wegen der Waffen da seien, an den genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern. Richtigstellen möchte ich, dass ich mich nie darüber beschwert habe, dass die gegenständliche Kontrolle unangemeldet durchgeführt worden ist. Der Sinn unangemeldeter Kontrollen ist mir durchaus verständlich. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 13.09.2013 befanden sich meine Waffen im Metallkasten innerhalb des großen Kastens, selbstverständlich war dieser abgeschlossen.“
- b)D. als seinerzeitige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers: „Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung am 13.09.2013 noch recht gut erinnern. Ich befand mich damals mit meinem Lebensgefährten A. im Kellergeschoß jenes Wohnhauses in B., in welchem mein ehemaliger Lebensgefährte wohnte. Er war im Keller und ich in der Waschküche. Als ich dann das Stiegenhaus hinaufging, kamen mir zwei Personen entgegen, bei denen es sich um zwei Polizeibeamte handelte, wie sich später herausstellte. Diese beiden fragten mich danach, ob ich einen Herrn A. kenne, was ich bejahte und hinzufügte, dass dies mein Lebensgefährte ist. Ich erklärte den beiden weiters, dass sich mein Lebensgefährte im Keller befindet. Ich fragte dann, um was es gehe, worauf ich zur Antwort erhielt, dass es um eine Waffenüberprüfung gehe. Als die beiden Beamten dies mir erklärten, kam gerade eine Nachbarin aus ihrer Wohnung und konnte sie diese Äußerung wahrnehmen. Ich habe dann meinen Lebensgefährten aus dem Keller geholt und sind wir dann alle nach oben in die Wohnung. Bei der Amtshandlung in der Wohnung war ich nicht immer direkt zugegen, habe aber die Amtshandlung recht gut mitverfolgen können. Ich habe wahrgenommen, dass die beiden Beamten die Verwahrung der Waffen meines Lebensgefährten kontrollieren wollten. Mein ehemaliger Lebensgefährte erklärte den beiden Beamten, dass er zuvor seine C- und D-Waffen wegräumen wolle, erst dann könnten die Beamten eine Kontrolle der Verwahrung der B-Waffen durchführen. Mein ehemaliger Lebensgefährte fragte auch ausdrücklich die beiden Beamten danach, ob auch die C- sowie D-Waffen Gegenstand der Überprüfung wären, was diese beiden Beamten verneinten. Die beiden Beamten wurden zunehmend unfreundlich und kam es dann auch zum Vorwurf an meinen Lebensgefährten, dass er seine Waffen nicht ordentlich verstaut habe. Auch ich wurde zu meiner Haltung in Waffenangelegenheiten befragt, wobei ich erklärte, dass ich gerade einen Waffenführerschein mache. Mein Lebensgefährte und die beiden Beamten konnten sich über die Verwahrungskontrolle nicht einigen (mein Lebensgefährte wollte seine C- und D-Waffen vorerst verräumen, was aber die beiden Beamten wiederum nicht wollten), sodass schließlich mein Lebensgefährte erklärte, dass die Beamten unerwünscht seien. Hierauf wurde die Amtshandlung beendigt. Die Beamten verließen hierauf die Wohnung meines ehemaligen Lebensgefährten. Über Frage durch den Rechtsvertreter erklärte die Zeugin D., dass sich die beiden Polizeibeamten ihr gegenüber mit einer Marke als Polizeibeamte ausgewiesen hätten. Bezüglich eines schriftlichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft könne sie keine Angaben machen. Als der Beamte den Vorwurf erhob, dass die Waffen nicht sicher verwahrt seien, hat er keinen Grund genannt. Mein damaliger Lebensgefährte widersprach jedenfalls diesem Vorwurf. Ich weiß, dass mein ehemaliger Lebensgefährte seine Waffen im Schrank im Schlafzimmer verwahrt hat, dieser war meines Wissens nach immer versperrt. Den Aufbewahrungsort des Schlüssels kannte ich aber nicht. Wieso mich die beiden Beamten zu meiner Haltung bezüglich Waffen befragt haben, kann ich heute nicht mehr angeben, an den genauen Verlauf des Gesprächs und warum es zu dieser Frage gekommen ist, kann ich mich heute nicht mehr erinnern.“
- c)BI E.: „Ich kann mich an die mit meiner Kollegin durchgeführte Amtshandlung beim Beschwerdeführer am 13.09.2013 noch sehr gut erinnern. Wir hatten damals einen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft C. als Waffenrechtsbehörde zu bearbeiten. Aus diesem Anlass begaben wir uns zum Wohnhaus des Beschwerdeführers. Diesen konnten wir im Stiegenhaus antreffen. Wir waren damals beide in Zivil und gaben uns dem Beschwerdeführer gegenüber als Beamte zu erkennen, dies durch Vorlage unseres Dienstausweises. Wir erklärten ihm auch, um was es geht, nämlich um den Auftrag der Bezirkshauptmannschaft C. in einer Waffenrechtsangelegenheit. Er und seine Lebensgefährtin waren damals zunächst sehr kooperativ. Wir begaben uns in seine Wohnung, und zwar zunächst in den Vorraum. Wir arbeiteten dann die Punkte des Auftrages der Bezirkshauptmannschaft C. ab. Dies war zunächst ohne Probleme und in angenehmer Atmosphäre möglich. Als wir zum Punkt des Verwahrungsortes der Waffen kamen, änderte sich die Atmosphäre sehr plötzlich. Der Beschwerdeführer wurde uns gegenüber sehr unfreundlich und erklärte uns belehrend, dass die Kontrolle des Verwahrungsortes seiner Waffen nicht vorgesehen sei. Er erklärte uns, dass er auch C- und D-Waffen gemeinsam mit seinen B-Waffen verwahrt habe. Diese C- und D-Waffen wollte er zunächst verräumen, erst dann wollte er einer Kontrolle der Verwahrung seiner B-Waffen zustimmen. Wir erklärten ihm wiederholt, dass dies nicht im Sinne einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung sein kann, wenn zunächst die Möglichkeit gegeben wäre, die den waffenrechtlichen Vorschriften entsprechende Verwahrung herzustellen, dies ohne Beisein der Beamten, die erst hierauf die möglicherweise erst hergestellte sichere Verwahrung kontrollieren könnten. Der Beschwerdeführer blieb aber dabei, einer Verwahrungskontrolle seiner B-Waffen erst zuzustimmen, wenn ihm zuvor die Möglichkeit gegeben wird, seine C- und D-Waffen, die er gemeinsam mit seinen B-Waffen verwahrt hat (dies nach seinen Angaben), zu verräumen. Wir machten ihn wiederholend darauf aufmerksam, dass eine derartige Kontrolle keinen Sinn machen würde. Wir machten ihn auch darauf aufmerksam, dass wir keine Beurteilung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit in Bezug auf die Verwahrung seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen machen könnten, wenn er uns den Zutritt zum Verwahrungsort der genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht gestatten würde. Der Beschwerdeführer unterbrach uns fortlaufend und konnten wir kaum einen Satz vollständig aussprechen. Im Zuge dieses Gespräches und wegen dem damaligen Verhalten des Beschwerdeführers mit seinem vehement vertretenen Standpunkt, zuvor den Verwahrungsort allein aufsuchen zu wollen, dies angeblich um seine C- und D-Waffen zu verräumen, kamen mir Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seine B-Waffen ordnungsgemäß und sicher verwahrt hat. Ich habe ihm diesen meinen Verdacht der unsicheren Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen auch mitgeteilt. Als Grund für das Nichtgestatten des Zutritts zum Verwahrungsort der genehmigungspflichtigen Schusswaffen hat uns der Beschwerdeführer erklärt, dass er zuvor den Verwahrungsort allein aufsuchen wolle, um seine C- und D-Waffen zu verräumen. Einen anderen Grund hat er uns gegenüber nicht genannt. Wir haben vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er uns bloß seine genehmigungspflichtigen Waffen vorweist. Wir wollten nämlich die Verwahrung dieser Waffen überprüfen, also eine Verwahrungskontrolle durchführen. Nachdem eine Verwahrungskontrolle aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich war, wurde die Amtshandlung schließlich ergebnislos abgebrochen. Über Frage durch den Rechtsvertreter erklärte der Zeuge BI E., dass es richtig ist, dass sie im Stiegenhaus am Tag der gegenständlichen Kontrolle zuvor die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angetroffen haben, und zwar seiner Erinnerung nach im Erdgeschoß. Sie hat uns danach gefragt, ob wir jemanden suchen, worauf wir nach Herrn A. fragten. Sie erklärte hierauf, dessen Lebensgefährtin zu sein. Bevor der Beschwerdeführer auch zugegen war, wurde nicht darüber gesprochen, dass es um eine Waffenangelegenheit gehe. Wir haben damals eine Verlässlichkeitsüberprüfung durchgeführt, dies im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft C.. Anlass war damals, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses beantragt hatte. Wenn mir der Bericht meiner Kollegin vom 13.09.2013 auszugsweise (letzter Satz Seite 1 unten, erster Satz Seite 2 oben und der Absatz beginnend mit „Zusammenfassend“) vorgelesen wird, so gebe ich an, dass diese Ausführungen zutreffend sind. Soweit ich mich an die Amtshandlung erinnern kann, haben wir vom Beschwerdeführer nicht verlangt, seine genehmigungspflichtigen Schusswaffen vorzuweisen. Ein derartiges Verlangen wird auch selten gestellt. Üblicherweise wird der Verwahrungsort kontrolliert, wobei dann auch die Waffen gesehen werden können.“
- d)BI F.: „Ich kann mich an die gegenständliche Kontrolle beim Beschwerdeführer am 13.09.2013 in St. Johann in Tirol noch recht gut erinnern. Es ging damals um einen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft C., weil der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gestellt hatte. Zunächst verlief die Amtshandlung sehr gut und in angenehmer Atmosphäre. Als wir dann die sichere Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen des Beschwerdeführers überprüfen wollten, erklärte er uns, dass er zunächst den Verwahrungsort allein aufsuchen wolle, der sich in einem anderen Raum der Wohnung, vermutlich im Schlafzimmer befand. Er begründete sein Begehren des alleinigen Aufsuchens des Verwahrungsortes damit, dass er auch C-Waffen besitze, die er gemeinsam mit seinen B-Waffen verwahrt habe. Da diese C-Waffen nicht Gegenstand der Überprüfung seien, was wir ihm auch bestätigten, wollte er diese vorweg verräumen. Ich und mein Kollege erklärten dem Beschwerdeführer, dass eine derartige Verwahrungskontrolle nicht im Sinne des Gesetzes sei, da er dann ja die Gelegenheit hätte, Veränderungen bezüglich der Verwahrung durchzuführen und die tatsächlichen Umstände der Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen im Zeitpunkt der Kontrolle der Waffenbehörde nicht berichtet werden könnten. Er hätte ja dann die Gelegenheit, eine nicht den Vorschriften entsprechende Verwahrung dahin zu ändern, dass er eine sichere Verwahrung herstellt. Der Beschwerdeführer blieb aber bei seinem Standpunkt. Nach einigem Hin und Her konnten wir zu keinem Ergebnis gelangen, worauf die Amtshandlung beendigt werden musste. Im Zuge der Amtshandlung sind bei mir Zweifel entstanden, dass der Beschwerdeführer seine genehmigungspflichtigen Schusswaffen auch sicher verwahrt hat, dies aufgrund seines Verhaltens uns gegenüber und aufgrund des mir nicht einsichtigen Grundes, dass er zuvor allein den Verwahrungsort aufsuchen wolle. Diese Zweifel über die sichere Verwahrung seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen wurden dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bezirkshauptmannschaft C. die näheren Umstände der Kontrolle berichtet werden würden, auch, dass er der Besichtigung des Verwahrungsortes durch die Polizeibeamten nicht zugestimmt hat, ohne zuvor die Gelegenheit zu bekommen, allein den Verwahrungsort aufzusuchen. Wir erklärten ihm auch, dass dies sicher nicht günstig für ihn und seinen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses sein könne. Der Beschwerdeführer blieb aber bei seinem Standpunkt und wurde die Amtshandlung ergebnislos beendet. Bei der damaligen Amtshandlung haben wir vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er nur die genehmigungspflichtigen Schusswaffen uns vorweist. Wir wollten nämlich den Verwahrungsort und die Art der Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen kontrollieren, was aber aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich war. Im Übrigen verweise ich auf meinen Bericht vom 13.09.2013 und meine Aussagen vor der belangten Behörde anlässlich meiner Einvernahme am 09.01.2014. Über Frage durch die Rechtsvertretung führte die Zeugin aus, dass ihre Angaben im Bericht vom 13.09.2013 zutreffend sind, diese Angaben erfolgten unmittelbar nach der gegenständlichen Amtshandlung. Richtig ist, dass bei mir Zweifel an der sicheren Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlung aufgekommen sind, welche Zweifel auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sind. Die Zweifel entstanden aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, dieser war bei Beginn der Amtshandlung noch freundlich und war alles in Ordnung, erst als die Sprache auf den Verwahrungsort der genehmigungspflichtigen Schusswaffen kam und dieser in Augenschein genommen werden sollte, kippte die Stimmung bei der Amtshandlung, insbesondere beim Beschwerdeführer. Die Vehemenz, mit der er seinen Standpunkt vertrat, den Verwahrungsort ohne die Beamten zunächst allein aufsuchen zu wollen, legte mir nahe, dass er die Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen in Ordnung bringen wollte, bevor er den Beamten den Zutritt zum Verwahrungsort der genehmigungspflichtigen Schusswaffen geben wollte. Der Auftrag der Waffenrechtsbehörde wurde mitgeführt bei der Amtshandlung am 13.09.2013. Eine Ablichtung dieses Auftrages wurde dem Beschwerdeführer glaublich nicht übergeben. Ob wir den Auftrag der Bezirkshauptmannschaft C. dem Beschwerdeführer vorgewiesen haben, kann ich heute nicht mehr angeben.“ II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1) Mit Eingabe vom 27.08.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Waffenpasses für fünf genehmigungspflichtige Schusswaffen, wobei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Antragstellung bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte, ausgestellt von der belangten Behörde, gewesen ist. Nach § 21 Abs 3 WaffenG 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde.Nach Paragraph 21, Absatz 3, WaffenG 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde. Aus dieser gesetzlichen Vorschrift ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol ganz klar, dass die belangte Behörde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 27.08.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses die aktuelle Verlässlichkeit des Beschwerdeführers aus waffenrechtlicher Sicht zu prüfen berechtigt war und dazu auch gehalten gewesen ist, da die Ausstellungsvoraussetzungen für einen Waffenpass selbstredend im Zeitpunkt der Ausstellung des Waffenpasses vorliegen müssen. Ein anderer Sinn kann der Rechtsvorschrift des § 21 Abs 3 WaffenG 1996 gar nicht zugemessen werden und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt, dass in Ansehung seiner Person aufgrund seines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses eine waffenrechtliche Verlässlichkeitsüberprüfung durchzuführen war.Ein anderer Sinn kann der Rechtsvorschrift des Paragraph 21, Absatz 3, WaffenG 1996 gar nicht zugemessen werden und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt, dass in Ansehung seiner Person aufgrund seines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses eine waffenrechtliche Verlässlichkeitsüberprüfung durchzuführen war. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte war. 2) Zur (waffenrechtlichen) Verlässlichkeit eines Menschen gehört im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs 1 Z 2 WaffenG 1996, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.Zur (waffenrechtlichen) Verlässlichkeit eines Menschen gehört im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG 1996, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beantragung der Ausstellung eines Waffenpasses bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte gewesen ist und dementsprechend auch über mehrere genehmigungspflichtige Schusswaffen besessen hat, welche er den rechtlichen Vorgaben entsprechend sicher zu verwahren hatte, war Punkt 5. des (infolge des Antrages des Beschwerdeführers) von der belangten Behörde an die PI B. erteilten Überprüfungsauftrages ohne jeglichen Zweifel dahin zu verstehen, dass die Polizeibeamten die Verwahrung der im Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses angeführten genehmigungspflichtigen Schusswaffen im Auftrag der belangten Behörde kontrollieren sollten, mag auch die Fragestellung des Punktes 5. in dem von der belangten Behörde an die Polizeiinspektion B. versandten Musterfragebogen mehr auf den Fall bezogen sein, dass jemand einen Waffenpass anstrebt, der noch keine Waffen in seinem Besitz hat. Aus dem Gesamtzusammenhang ist aber mit Blick auf die im Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses angeführten bereits im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen genehmigungspflichtigen Schusswaffen eindeutig ableitbar, dass die erhebenden Polizeibeamten der belangten Behörde die Verwahrungssituation dieser genehmigungspflichtigen Schusswaffen berichten sollten. 3) Nach § 8 Abs 6 erster Satz WaffenG 1996 gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.Nach Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffenG 1996 gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Ein solcher Fall liegt in der gegenständlichen Beschwerdesache vor, da der Beschwerdeführer anlässlich der Überprüfung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit am 13.09.2013 die Feststellung der sorgfältigen Verwahrung der in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schusswaffen, welcher Umstand einen Teilaspekt der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Menschen darstellt (§ 8 Abs 1 Z 2 WaffenG 1996), durch sein Verhalten unmöglich machte.Ein solcher Fall liegt in der gegenständlichen Beschwerdesache vor, da der Beschwerdeführer anlässlich der Überprüfung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit am 13.09.2013 die Feststellung der sorgfältigen Verwahrung der in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schusswaffen, welcher Umstand einen Teilaspekt der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Menschen darstellt (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG 1996), durch sein Verhalten unmöglich machte. Die beiden die Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers durchführenden Polizeibeamten, aber auch der Beschwerdeführer selbst und die als Zeugin einvernommene ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gaben bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichtes am 06.05.2014 übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten eine Verwahrungskontrolle in Ansehung seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B nur dann gestatten wollte, wenn ihm von den kontrollierenden Beamten die Gelegenheit eingeräumt worden wäre, den Verwahrungsort seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen vorerst alleine aufzusuchen, um die nach seinen Angaben gemeinsam mit den genehmigungspflichtigen Waffen der Kategorie B verwahrten Waffen der Kategorien C sowie D wegzuräumen, zumal letztere nicht Gegenstand der Überprüfung gewesen sind. Damit hat aber der Beschwerdeführer die Feststellung der im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Polizeibeamten gegeben gewesenen Verwahrungssituation seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen verhindert und auf diese Weise auch die Feststellung des für seine waffenrechtliche Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes unmöglich gemacht. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung vor dem erkennenden Gericht am 06.05.2014 selbst an, dass er „die Kontrolle für beendet erklärte“. Damit in Einklang stehend führte seine damalige Lebensgefährtin bei ihrer Einvernahme als Zeugin beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.05.2014 aus, dass der Beschwerdeführer schließlich erklärt hat, „dass die Beamten unerwünscht seien“. Gleichermaßen schilderten die beiden Polizeibeamten als Zeugen vor dem erkennenden Gericht, dass die geplante Verwahrungskontrolle aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte und die Amtshandlung ergebnislos beendet werden musste, da der Beschwerdeführer bei seinem Standpunkt geblieben ist, eine Verwahrungskontrolle seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen erst dann zu gestatten, wenn er vorher den Verwahrungsort alleine (ohne Begleitung durch die Polizeibeamten) aufsuchen hätte dürfen. Diesen Vorschlag des Beschwerdeführers hätten die Beamten nach ihren Angaben nicht akzeptieren können, da der Beschwerdeführer diesfalls die Möglichkeit der Veränderung der Verwahrungssituation gehabt hätte. Eine derartige Verwahrungskontrolle hätte aber keinen Sinn gemacht. 4) Gemäß § 25 Abs 3 WaffenG 1996 hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WaffenG 1996 hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Nachdem im vorliegenden Beschwerdefall die Feststellung des für die waffenrechtliche Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung betroffenen Beschwerdeführers nicht möglich war, folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffenG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung seiner waffenrechtlichen Unverlässlichkeit, sodass die belangte Behörde völlig rechtskonform mit dem Entzug der dem Beschwerdeführer ausgestellten Waffenbesitzkarte vorgegangen ist.Nachdem im vorliegenden Beschwerdefall die Feststellung des für die waffenrechtliche Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung betroffenen Beschwerdeführers nicht möglich war, folgt aus Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffenG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung seiner waffenrechtlichen Unverlässlichkeit, sodass die belangte Behörde völlig rechtskonform mit dem Entzug der dem Beschwerdeführer ausgestellten Waffenbesitzkarte vorgegangen ist. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Argumente vermögen das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu überzeugen. Demgemäß erweist sich die vorliegende Beschwerde als unberechtigt und war sie folglich als unbegründet abzuweisen. III. zu den einzelnen Beschwerdevorbringen:römisch drei. zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: 1) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die beschwerdegegenständliche Verwahrungskontrolle der genehmigungspflichtigen Schusswaffen des Beschwerdeführers entgegen den Vorschriften der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung erfolgt sei, wonach solche Überprüfungen ohne jegliche nicht unumgängliche nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen sind, da die Beamten vor zwei ihnen unbekannten Personen im Stiegenhaus nach der Person des Beschwerdeführers gefragt hätten, wobei darauf deutlich hingewiesen worden sei, dass man wegen der Verwahrungskontrolle (oder ähnliches) der Waffen kommen würde. Dazu hat der vom erkennenden Gericht am 06.05.2014 als Zeuge einvernommene Kontrollbeamte angegeben, dass erst in Anwesenheit des Beschwerdeführers darüber gesprochen worden sei, dass es um eine Waffenangelegenheit gehe. In Übereinstimmung mit der ebenfalls am 06.05.2014 als Zeugin befragten damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab der Polizeibeamte in diesem Zusammenhang auch erklärend an, dass sich die seinerzeitige Lebensgefährtin zuvor bereits den Polizeibeamten als solche vorgestellt hatte. Davon abgesehen kommt es nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Gegenstandsfall aber gar nicht auf die näheren Umstände zu Beginn der Amtshandlung im Stiegenhaus an, weil alle (bei der später in der Wohnung des Beschwerdeführers versuchten Verwahrungskontrolle anwesenden) Personen am 06.05.2014 vor dem erkennenden Gericht völlig übereinstimmend zu Protokoll gaben, dass alleiniger Grund für das Scheitern der Verwahrungskontrolle war, dass der Beschwerdeführer vor der Kontrolle durch die Polizeibeamten den Verwahrungsort allein aufsuchen wollte, um seine dort (nach seinen Angaben) befindlichen Waffen der Kategorien C und D wegzuräumen. Das Verhalten der Polizeibeamten im Stiegenhaus war hingegen für den Beschwerdeführer keinerlei Grund, die Verwahrungskontrolle nicht zu ermöglichen. Entscheidend ist folglich im vorliegenden Beschwerdefall nicht das Verhalten der Polizeibeamten im Stiegenhaus, sondern vielmehr die Frage, ob der Wunsch des Beschwerdeführers, den Verwahrungsort der genehmigungspflichtigen Schusswaffen zunächst allein ohne Begleitung durch die Polizeibeamten aufzusuchen, um dort befindliche Waffen der Kategorien C und D wegzuräumen, eine ausreichende Rechtfertigung dafür darstellt, den Kontrollbeamten die Inaugenscheinnahme der aktuellen im Kontrollzeitpunkt gegebenen Verwahrungssituation nicht zu gestatten. Auf diese maßgebliche Fragestellung wird im Weiteren noch näher einzugehen sein. Jedenfalls gehen die Beschwerdeausführungen über das Verhalten der Polizeibeamten im Stiegenhaus ins Leere, da dieses auf die späteren Ereignisse bei der versuchten Verwahrungskontrolle keinen Einfluss mehr hatte, was aus den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten abgeleitet werden kann. 2) Insoweit der Beschwerdeführer argumentiert, keinen Verlässlichkeitsausschlussgrund im Sinn des § 8 Abs 6 Z 2 WaffenG 1996 gesetzt zu haben, verkennt er, dass es vorliegend nicht um die Verwirklichung des speziellen Tatbestandes des § 8 Abs 6 Z 2 WaffenG 1996 geht, sondern um ein von der belangten Behörde angenommenes Verhalten des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung am 13.09.2013 im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs 6 erster Satz WaffenG 1996.Insoweit der Beschwerdeführer argumentiert, keinen Verlässlichkeitsausschlussgrund im Sinn des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, WaffenG 1996 gesetzt zu haben, verkennt er, dass es vorliegend nicht um die Verwirklichung des speziellen Tatbestandes des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, WaffenG 1996 geht, sondern um ein von der belangten Behörde angenommenes Verhalten des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung am 13.09.2013 im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffenG 1996. Entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 8 Abs 6 erster Satz WaffenG 1996 gilt ein Mensch – wie bereits aufgezeigt – als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Im Weiteren werden in der Bestimmung des § 8 Abs 6 WaffenG 1996 zwei spezielle Tatbestände normiert, bei deren Verwirklichung jedenfalls die waffenrechtliche Verlässlichkeit eines Menschen nicht mehr gegeben ist, woraus aber nicht der Schluss gezogen werden kann, dass nur bei Vorliegen der zwei speziell festgelegten Tatbestände die waffenrechtliche Verlässlichkeit eines Menschen ausgeschlossen werden kann, zumal es auch nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des § 8 Abs 6 WaffenG 1996 Verhaltensweisen geben kann, die nicht den besonderen Tatbeständen der Z 1 und der Z 2 unterfallen, jedoch vom Wortlaut des ersten Satzes des § 8 Abs 6 WaffenG 1996 umfasst sind.Entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffenG 1996 gilt ein Mensch – wie bereits aufgezeigt – als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Im Weiteren werden in der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, WaffenG 1996 zwei spezielle Tatbestände normiert, bei deren Verwirklichung jedenfalls die waffenrechtliche Verlässlichkeit eines Menschen nicht mehr gegeben ist, woraus aber nicht der Schluss gezogen werden kann, dass nur bei Vorliegen der zwei speziell festgelegten Tatbestände die waffenrechtliche Verlässlichkeit eines Menschen ausgeschlossen werden kann, zumal es auch nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz 6, WaffenG 1996 Verhaltensweisen geben kann, die nicht den besonderen Tatbeständen der Ziffer eins und der Ziffer 2, unterfallen, jedoch vom Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 8, Absatz 6, WaffenG 1996 umfasst sind. In diesem Sinne hat der VwGH in Wien schon in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde nicht nur im Falle des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung (von genehmigungspflichtigen Schusswaffen) berechtigt ist, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen, wobei der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auf die Verlässlichkeitsüberprüfungen nach § 25 WaffenG 1996 hingewiesen hat, im Zuge derer jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes stattzufinden hat. Wirkt der Betroffene – so der VwGH weiter – an derartigen Ermittlungen nicht mit, steht dies – insoweit die Ermittlungen ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können - einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 6 erster Satz WaffenG 1996 grundsätzlich nicht entgegen (vgl dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 28.11.2013, Zl 2013/03/0100, und vom 26.04.2001, Zl 2000/20/0387).In diesem Sinne hat der VwGH in Wien schon in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde nicht nur im Falle des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung (von genehmigungspflichtigen Schusswaffen) berechtigt ist, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen, wobei der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auf die Verlässlichkeitsüberprüfungen nach Paragraph 25, WaffenG 1996 hingewiesen hat, im Zuge derer jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes stattzufinden hat. Wirkt der Betroffene – so der VwGH weiter – an derartigen Ermittlungen nicht mit, steht dies – insoweit die Ermittlungen ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können - einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffenG 1996 grundsätzlich nicht entgegen vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 28.11.2013, Zl 2013/03/0100, und vom 26.04.2001, Zl 2000/20/0387). Diese Ausführungen des Höchstgerichtes lassen sich nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol selbstverständlich auch auf anlassbezogene Überprüfungen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit aufgrund der Beantragung der Ausstellung eines Waffenpasses übertragen, da kein Grund erkennbar ist, diese Ausführungen des VwGH nur auf Überprüfungen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 25 WaffenG 1996 einzuschränken.Diese Ausführungen des Höchstgerichtes lassen sich nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol selbstverständlich auch auf anlassbezogene Überprüfungen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit aufgrund der Beantragung der Ausstellung eines Waffenpasses übertragen, da kein Grund erkennbar ist, diese Ausführungen des VwGH nur auf Überprüfungen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach Paragraph 25, WaffenG 1996 einzuschränken. Schließlich hat der VwGH in Wien in dem bereits angeführten Erkenntnis vom 26.04.2001, Zl 2000/20/0387, klargestellt, dass aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffenG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit folgt, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich ist. Zudem hat der VwGH dargelegt, dass im Anschluss an diese – allgemeine – Vorschrift in § 8 Abs 6 Z 1 und Z 2 WaffenG 1996 Sachverhalte angeführt sind, die „jedenfalls“ als solche Gründe gelten.Schließlich hat der VwGH in Wien in dem bereits angeführten Erkenntnis vom 26.04.2001, Zl 2000/20/0387, klargestellt, dass aus Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffenG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit folgt, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich ist. Zudem hat der VwGH dargelegt, dass im Anschluss an diese – allgemeine – Vorschrift in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2, WaffenG 1996 Sachverhalte angeführt sind, die „jedenfalls“ als solche Gründe gelten. Daraus kann nach Dafürhalten des erkennenden Gerichtes abgeleitet werden, dass es außer den in § 8 Abs 6 Z 1 und Z 2 WaffenG 1996 angeführten Sachverhalten auch noch andere Gründe gibt, die zur waffenrechtlichen Unverlässlichkeit eines Menschen im Sinne des § 8 Abs 6 erster Satz WaffenG 1996 führen können.Daraus kann nach Dafürhalten des erkennenden Gerichtes abgeleitet werden, dass es außer den in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2, WaffenG 1996 angeführten Sachverhalten auch noch andere Gründe gibt, die zur waffenrechtlichen Unverlässlichkeit eines Menschen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffenG 1996 führen können. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob vorliegend bestimmte Tatsachen Zweifel an der sicheren Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen des Beschwerdeführers begründet haben, weswegen den Beschwerdeführer die besondere Nachweispflicht gemäß § 8 Abs 6 Z 2 WaffenG 1996 getroffen hat, da für den Beschwerdeführer im Rahmen des aufgrund seines Antrages ausgelösten Verwaltungsverfahrens jedenfalls eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des für seine Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes betreffend die Verwahrung seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemäß § 8 Abs 6 erster Satz WaffenG 1996 insoweit bestanden hat, als die Ermittlungen ohne seine Mitwirkung nicht zum Ziel führen konnten, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist, da ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers ein Aufsuchen des Verwahrungsortes der genehmigungspflichtigen Schusswaffen durch die Beamten nicht möglich war.Es kann daher dahingestellt bleiben, ob vorliegend bestimmte Tatsachen Zweifel an der sicheren Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen des Beschwerdeführers begründet haben, weswegen den Beschwerdeführer die besondere Nachweispflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, WaffenG 1996 getroffen hat, da für den Beschwerdeführer im Rahmen des aufgrund seines Antrages ausgelösten Verwaltungsverfahrens jedenfalls eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des für seine Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes betreffend die Verwahrung seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffenG 1996 insoweit bestanden hat, als die Ermittlungen ohne seine Mitwirkung nicht zum Ziel führen konnten, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist, da ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers ein Aufsuchen des Verwahrungsortes der genehmigungspflichtigen Schusswaffen durch die Beamten nicht möglich war. 3) In der Beschwerde wird ins Treffen geführt, der Beschwerdeführer hätte den Beamten ohne weiteres eine entsprechende Kontrolle der Verwahrung der Schusswaffen der Kategorie B gestattet, dies nach dem vorherigen alleinigen Aufsuchen des Verwahrungsortes durch ihn und nach dem Wegräumen der Schusswaffen der Kategorien C und D. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Meinung des erkennenden Gerichtes entgegen seiner Darstellung den Polizeibeamten die Feststellung der Verwahrungssituation seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B am Kontrolltag nicht ermöglicht hat und solcherart seine Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs 6 erster Satz WaffenG 1996 verletzt hat. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Meinung des erkennenden Gerichtes entgegen seiner Darstellung den Polizeibeamten die Feststellung der Verwahrungssituation seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B am Kontrolltag nicht ermöglicht hat und solcherart seine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffenG 1996 verletzt hat. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben ein Aufsuchen des Verwahrungsortes durch die Beamten erst dann ermöglicht hätte, wenn ihm zuvor die Gelegenheit eingeräumt worden wäre, den Verwahrungsort allein aufzusuchen, womit er sich die grundsätzliche Möglichkeit verschafft hätte, die Verwahrungssituation seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu seinen Gunsten zu ändern, so hat er auf diese Weise die Feststellung des für seine Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes unmöglich gemacht. Bei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Vorgangsweise in Bezug auf die Durchführung der Verwahrungskontrolle hätte nämlich der tatsächlich vorgelegene und wirklich maßgebliche Sachverhalt bezüglich der Verwahrungssituation seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen und damit bezüglich seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht festgestellt werden können, sondern bloß jener Sachverhalt, den der Beschwerdeführer unmittelbar vor Durchführung der Verwahrungsüberprüfung hergestellt hat. Wären Verwahrungskontrollen so durchzuführen, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, würde diesen ihre Sinnhaftigkeit genommen werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt dabei nicht, dass es besondere Gründe geben kann, die es rechtfertigen können, Beamten nicht den sofortigen Zutritt zu Räumlichkeiten, insbesondere etwa zu Schlafzimmern, wo genehmigungspflichtige Schusswaffen verwahrt werden, zu gestatten. Der vom Beschwerdeführer gegenständlich ins Treffen geführte Grund, er habe vorher seine Waffen der Kategorien C und D wegräumen wollen, da diese nicht Gegenstand der Überprüfung gewesen seien, ist allerdings nach Meinung des erkennenden Gerichtes nicht ausreichend, um eine von Beamten beabsichtigte Verwahrungskontrolle genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B nicht zu erlauben. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch ein Verhalten gesetzt, welches der Bestimmung des § 8 Abs 6 erster Satz WaffenG 1996 zu unterstellen ist, woraus wiederum die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Beschwerdeführers resultiert.Damit hat der Beschwerdeführer jedoch ein Verhalten gesetzt, welches der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffenG 1996 zu unterstellen ist, woraus wiederum die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Beschwerdeführers resultiert. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15.09.2013 an die belangte Behörde zu einer weiteren Verwahrungskontrolle bereit erklärt hat, wenn ihm „vernünftige Beamte“ geschickt werden. 4) Die Beschwerdeausführungen betreffend den nicht verlangten Vorweis der Waffen gemäß § 8 Abs 6 Z 1 WaffenG 1996 gehen ebenfalls ins Leere, da ein solches Verlangen nach Vorweis der Waffen gar nicht verfahrensgegenständlich ist, was wiederum mit den Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch der beiden eingeschrittenen Polizeibeamten vor dem erkennenden Gericht am 06.05.2014 in Einklang gebracht werden kann.Die Beschwerdeausführungen betreffend den nicht verlangten Vorweis der Waffen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, WaffenG 1996 gehen ebenfalls ins Leere, da ein solches Verlangen nach Vorweis der Waffen gar nicht verfahrensgegenständlich ist, was wiederum mit den Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch der beiden eingeschrittenen Polizeibeamten vor dem erkennenden Gericht am 06.05.2014 in Einklang gebracht werden kann. Entscheidungsgegenständlich ist – wie bereits vorhin dargelegt - ein Verhalten des Beschwerdeführers im Sinn der Bestimmung des § 8 Abs 6 erster Satz WaffenG 1996 und nicht ein solches entsprechend den speziellen Tatbeständen des § 8 Abs 6 Z 1 sowie Z 2 WaffenG 1996.Entscheidungsgegenständlich ist – wie bereits vorhin dargelegt - ein Verhalten des Beschwerdeführers im Sinn der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffenG 1996 und nicht ein solches entsprechend den speziellen Tatbeständen des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, sowie Ziffer 2, WaffenG 1996. Gleichermaßen geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darum, wie die Waffen des Beschwerdeführers der Kategorien C und D verwahrt waren und ob die Beamten befugt gewesen wären, die Aufbewahrung dieser Waffen zu überprüfen, sodass auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen am Verfahrensgegenstand vorbeigehen. 5) Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers wurde mit einer Ausnahme entsprochen. Vom beantragten Lokalaugenschein in der Wohnung des Beschwerdeführers in 6380 B., Almdorf 9/2, zur Überprüfung der sicheren Verwahrung seiner Schusswaffen konnte deshalb Abstand genommen werden, da es für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht entscheidend ist, wie die Waffen des Beschwerdeführers jetzt verwahrt sind, sondern der Erfolg der Beschwerde davon abhängt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Verlässlichkeitskontrolle am 13.09.2013 der Bestimmung des § 8 Abs 6 erster Satz WaffenG 1996 unterstellt werden kann, welche Frage unter Hinweis auf die vorhergehenden Ausführungen unzweifelhaft bejaht werden kann.Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers wurde mit einer Ausnahme entsprochen. Vom beantragten Lokalaugenschein in der Wohnung des Beschwerdeführers in 6380 B., Almdorf 9/2, zur Überprüfung der sicheren Verwahrung seiner Schusswaffen konnte deshalb Abstand genommen werden, da es für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht entscheidend ist, wie die Waffen des Beschwerdeführers jetzt verwahrt sind, sondern der Erfolg der Beschwerde davon abhängt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Verlässlichkeitskontrolle am 13.09.2013 der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffenG 1996 unterstellt werden kann, welche Frage unter Hinweis auf die vorhergehenden Ausführungen unzweifelhaft bejaht werden kann. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu der in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfrage der waffenrechtlichen (Un-)verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs 6 erster Satz WaffenG 1996 liegt eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des VwGH auch gehalten.Zu der in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfrage der waffenrechtlichen (Un-)verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffenG 1996 liegt eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des VwGH auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0861.3