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{'item': 'LVwG-2014/12/1178-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/12/1178-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn HM, Adresse, X, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, Y, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z2 B-VG betreffend dem Vorgehen von zwei Polizeibeamten am 06.03.2014 gegen 14.30 Uhr im Anwesen des Beschwerdeführers „S-HOf“ in X, Adresse, folgendenDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn HM, Adresse, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, Y, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z2 B-VG betreffend dem Vorgehen von zwei Polizeibeamten am 06.03.2014 gegen 14.30 Uhr im Anwesen des Beschwerdeführers „S-HOf“ in römisch zehn, Adresse, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG wird gemäß § 28 Abs 6 iVm § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. M i t t e i l u n g Der Beschwerdeführer hat nach dem Gebührengesetz 1957 jeweils folgende Eingabegebühr zu entrichten: Maßnahmenbeschwerde vom 17.04.2014 14,30 Euro Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Bank Tirol AG, Bankleitzahl ****, Kontonummer ****, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Am 17.04.2014 langte um 23:51 Uhr per Telefax und um 23:56 Uhr per E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine Maßnahmenbeschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ein, die sich gegen „die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und/oder Zwangsgewalt durch Beamte der Landespolizeidirektion Tirol, in X, am 06.03.2014 gegen 14.30 Uhr, durch widerrechtliches und gewaltsames Eindringen in das Haus des Beschwerdeführers“ richtet. Darüber hinaus wurde die Beschwerde per Post eingebracht, wobei der Poststempel das Datum 22.04.2014 aufweist.Am 17.04.2014 langte um 23:51 Uhr per Telefax und um 23:56 Uhr per E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine Maßnahmenbeschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ein, die sich gegen „die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und/oder Zwangsgewalt durch Beamte der Landespolizeidirektion Tirol, in römisch zehn, am 06.03.2014 gegen 14.30 Uhr, durch widerrechtliches und gewaltsames Eindringen in das Haus des Beschwerdeführers“ richtet. Darüber hinaus wurde die Beschwerde per Post eingebracht, wobei der Poststempel das Datum 22.04.2014 aufweist. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 29.04.2014 wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vorgehalten, dass eine Überprüfung der Maßnahmenbeschwerde ergeben hat, dass diese offenbar verspätet – nach Ablauf der Amtsstunden am 17.04.2014 – eingebracht worden ist. Nach einer ausführlichen Darlegung der Rechtslage wurde dem Beschwerdeführer mit dem angeführten Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nachstehende Bestimmungen sind zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Maßnahmenbeschwerde von Bedeutung: Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z3 leg cit in den Fällen des Art 132 Abs 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Aus § 12 VwGVG folgt, dass Maßnahmenbeschwerden und sonstige Schriftsätze in diesen Verfahren direkt beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen sind.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z3 leg cit in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Aus Paragraph 12, VwGVG folgt, dass Maßnahmenbeschwerden und sonstige Schriftsätze in diesen Verfahren direkt beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen sind. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (vgl § 32 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind gemäß § 13 Abs 1 AVG BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011 schriftlich einzubringen. Gemäß § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011, schriftlich einzubringen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Die Behörde ist gemäß § 13 Abs 5 AVG nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.Die Behörde ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Diese Bestimmungen sind gemäß § 17 VwGVG auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG und damit auch auf Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) sinngemäß anzuwenden. Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG und damit auch auf Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) sinngemäß anzuwenden. Im Internet auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichts Tirols findet sich im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde folgende Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach § 13 Abs 2 und 5 AVG: Im Internet auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichts Tirols findet sich im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde folgende Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG: I. „Rechtswirksame Einbringungrömisch eins. „Rechtswirksame Einbringung Für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen (§ 13 Abs. 1 AVG, § 20 VwGVG) an das Landesverwaltungsgericht Tirol stehen folgende Adressen zur Verfügung:Für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen (Paragraph 13, Absatz eins, AVG, Paragraph 20, VwGVG) an das Landesverwaltungsgericht Tirol stehen folgende Adressen zur Verfügung: Einbringung über: Post: Landesverwaltungsgericht Tirol Michael-Gaismair-Straße 1 6020 Innsbruck Telefax: +43

(0)512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at Die Empfangsgeräte (für Telefax und E-Mail) des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, gelten daher auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Landesverwaltungsgerichts Tirol gelangt sind, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden (erst) ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen. II. Technische Voraussetzungenrömisch zwei. Technische Voraussetzungen … III. Amtsstunden und Parteienverkehrszeitenrömisch drei. Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten Amtsstunden:
  1. a)Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr und
  2. b)Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr jeweils ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, sowie der 24. und 31. Dezember und der Faschingsdienstag-Nachmittag. Der Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Dr. Christoph Purtscher“ Die Amtsstunden sind überdies auf der Amtstafel kundgemacht. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unter Berücksichtigung dieser Rechtsvorschriften ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Laut Maßnahmenbeschwerde fand die beanstandete Maßnahme im Beisein des Beschwerdeführers am 06.03.2014 gegen 14.30 Uhr statt. In der gegenständlichen Angelegenheit hat der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist daher am Donnerstag, den 06.03.2014, begonnen, zumal an diesem Tag die angefochtene Amtshandlung stattgefunden hat, der Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte und kein im Sinne des § 7 Abs 4 Z 3 VwGVG relevanter Behinderungsfall vorlag. Die sechswöchige Beschwerdefrist hat entsprechend den Regelungen über die Fristenberechnung (§§ 13 Abs 2 und 5, 32 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG und der angeführten Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach § 13 Abs 2 und 5 AVG) de facto mit Ablauf der Amtsstunden am 17.04.2014 geendet. In der gegenständlichen Angelegenheit hat der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist daher am Donnerstag, den 06.03.2014, begonnen, zumal an diesem Tag die angefochtene Amtshandlung stattgefunden hat, der Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte und kein im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG relevanter Behinderungsfall vorlag. Die sechswöchige Beschwerdefrist hat entsprechend den Regelungen über die Fristenberechnung (Paragraphen 13, Absatz 2 und 5, 32 Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und der angeführten Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG) de facto mit Ablauf der Amtsstunden am 17.04.2014 geendet. Im vorliegenden Fall ist die Maßnahmenbeschwerde noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Landesverwaltungsgericht Tirol per Telefax und per E-Mail eingelangt, allerdings nicht mehr innerhalb der Amtsstunden: das Telefax wurde um 23:51 Uhr und das E-Mail um 23:56 Uhr empfangen, die Amtsstunden enden laut der angeführten Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am Donnerstag um 15.30 Uhr. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelt werden, gelten auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Landesverwaltungsgerichts Tirol gelangt sind, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden (erst) ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen (vgl die oben angeführte Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichts Tirol).Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelt werden, gelten auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Landesverwaltungsgerichts Tirol gelangt sind, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden (erst) ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen vergleiche die oben angeführte Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichts Tirol). Gegen die hier angewendeten Regelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten ist in § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind nach den Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (294 BlgNR 23. GP, 10) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Gegen die hier angewendeten Regelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten ist in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind nach den Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (294 BlgNR 23. GP, 10) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (vgl abermals die Erläuterungen 294 BlgNR 23. GP, 11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt darin keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (vgl dazu VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102).Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten vergleiche , abermals die Erläuterungen 294 BlgNR 23. GP, 11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt darin keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können vergleiche dazu VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102). Auch der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs 2 letzter Satz AVG sowie des § 13 Abs 5 AVG mit Erkenntnis vom 03.03.2014, G 106/2013-10, die angeführten Bestimmungen als nicht verfassungswidrig erkannt.Auch der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG sowie des Paragraph 13, Absatz 5, AVG mit Erkenntnis vom 03.03.2014, G 106/2013-10, die angeführten Bestimmungen als nicht verfassungswidrig erkannt. Das Verwaltungsgericht ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG nur dann zu einer inhaltlichen Prüfung der angefochtenen Maßnahme berechtigt, wenn die Beschwerde zulässig ist (vgl § 28 Abs 6 VwGVG) und sohin auch fristgerecht eingebracht wird. Das Verwaltungsgericht ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nur dann zu einer inhaltlichen Prüfung der angefochtenen Maßnahme berechtigt, wenn die Beschwerde zulässig ist vergleiche Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG) und sohin auch fristgerecht eingebracht wird. Im vorliegenden Fall gilt die Beschwerde erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am Freitag, den 18.04.2014, als eingebracht und erweist sich daher als verspätet. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass die Beschwerde zusätzlich per Post eingebracht wurde. Aus dem Poststempel ergibt sich eine – ebenfalls verspätete - Postaufgabe am 22.04.2014. Es war daher spruchgemäß die gegenständliche Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als verspätet zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte bei diesem Verfahrensergebnis eine mündliche Verhandlung entfallen. Im Hinblick auf die insofern klare Sach- und Rechtslage wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf die Aktenvorlage und Einholung einer Gegenschrift der belangten Behörde verzichtet und waren daher keine Kosten nach § 35 VwGVG zuzusprechen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte bei diesem Verfahrensergebnis eine mündliche Verhandlung entfallen. Im Hinblick auf die insofern klare Sach- und Rechtslage wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf die Aktenvorlage und Einholung einer Gegenschrift der belangten Behörde verzichtet und waren daher keine Kosten nach Paragraph 35, VwGVG zuzusprechen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hier wird insbesonders auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl auch VfGH 03.03.2014, G 106/2013-10). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hier wird insbesonders auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche auch VfGH 03.03.2014, G 106/2013-10). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.12.1178.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.