Obsah (6)
§ 50§ 25a§ 7b§ 64§ 7d§ 7iRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/28/0638-2; LVwG-2014/28/0639-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat
§ 50Vw
GVG wird den Beschwerden insofern Folge gegeben:1.
Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden insofern Folge gegeben: Zu Punkt I., II. und III. des angeführten Straferkenntnisses vom xx.xx.xx, Zl **** (hieramtlich 2014/28/0638) wird die jeweils verhängte Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 500,00 unter Anwendung des § 20 VStG auf jeweils € 300,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.Zu Punkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angeführten Straferkenntnisses vom xx.xx.xx, Zl **** (hieramtlich 2014/28/0638) wird die jeweils verhängte Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 500,00 unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf jeweils € 300,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt. Dementsprechend wird § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz zu Punkt I., Punkt II. und Punkt III. mit jeweils € 30,00, neu bestimmt.Dementsprechend wird Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz zu Punkt römisch eins., Punkt römisch zwei. und Punkt römisch drei. mit jeweils € 30,00, neu bestimmt.
- Zu Punkt I., Punkt II. und Punkt III. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, Zl *****(hieramtlich 2014/28/0639), wird die zu Punkt I., Punkt II. und Punkt III. jeweils verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 unter Anwendung des § 20 VStG auf jeweils € 300,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.
- Zu Punkt römisch eins., Punkt römisch zwei. und Punkt römisch drei. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, Zl *****(hieramtlich 2014/28/0639), wird die zu Punkt römisch eins., Punkt römisch zwei. und Punkt römisch drei. jeweils verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf jeweils € 300,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt. Dementsprechend wird § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz zu Punkt I., Punkt II. und Punkt III mit jeweils € 30,00, neu bestimmt.Dementsprechend wird Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz zu Punkt römisch eins., Punkt römisch zwei. und Punkt römisch drei mit jeweils € 30,00, neu bestimmt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „I. Herr B F, geb. am xx.xx.xx, hat es als Geschäftsführer und somit als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „B F AG“, mit Sitz in D, A, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei E C durchgeführten Kontrolle am 11.04.2013, um 09.51 Uhr auf der Baustelle G, herausgestellt hat, die genannte Firma , die ArbeitnehmerHerr B F, geb. am xx.xx.xx, hat es als Geschäftsführer und somit als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „B F AG“, mit Sitz in D, A, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei E C durchgeführten Kontrolle am 11.04.2013, um 09.51 Uhr auf der Baustelle G, herausgestellt hat, die genannte Firma , die Arbeitnehmer 1. T U, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, um 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses 2. V W, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses2. römisch fünf W, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses 3. X Y, geb. xx.xx.xx, Y Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses3. römisch zehn Y, geb. xx.xx.xx, Y Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses 4. A B, geb. xx.xx.xx, J Staatsbürgerin, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 9.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses 5. C D, geb. xx.xx.xx, Z Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 9.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses 6. E F, geb. xx.xx.xx, W Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 9.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses auf obgenannter Baustelle beschäftigt hat, ohne dass die erforderlichen Unterlagen
§ 7bAbs.
5 AVRAG bereit gehalten wurden. Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 AVRAG bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Es wurden daher die Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht eingehalten und zu Punkt 1. bis 6. gem. § 7b Abs. 9 Z 2 AVRAG das erforderliche Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 bzw. das Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr.883/04 sowie eine Abschrift der Meldung
Abs. 3 und 4 leg. cit. nicht bereitgehalten.auf obgenannter Baustelle beschäftigt hat, ohne dass die erforderlichen Unterlagen
Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG bereit gehalten wurden. Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Es wurden daher die Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht eingehalten und zu Punkt 1. bis 6. gem. Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG das erforderliche Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 bzw. das Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr.883/04 sowie eine Abschrift der Meldung
Absatz 3 und 4 leg. cit. nicht bereitgehalten. Der Beschuldigte hat daher zu
- bis
- je eine Verwaltungsübertretung nach § 7b Abs. 9 Z 2 iVm. § 7b Abs. 5 AVRAG idgF. begangen.Der Beschuldigte hat daher zu
- bis
- je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG idgF. begangen.
§ 7bAbs. 9 Z 2 AVRAG werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von
Gemäß Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von zu 1 € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu 6 € 500,-- insgesamt daher € 3000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stellen Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, Der Bestrafte hat
§ 64Abs. 2 VSt
G 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sindDer Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- insgesamt daher € 300,-- zu bezahlen. Es ergibt sich sohin zu I. 1-6 ein Gesamtbetrag von € 3300,--,Es ergibt sich sohin zu römisch eins. 1-6 ein Gesamtbetrag von € 3300,--, II.römisch zwei. Herr B F, geb. xx.xx.xx, hat es als Geschäftsführer und somit als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „B F AG“, mit Sitz in D, A, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei E C durchgeführten Kontrolle am 11.04.2013, um 09.51 Uhr , auf der Baustelle G, herausgestellt hat, die genannte Firma , die ArbeitnehmerHerr B F, geb. xx.xx.xx, hat es als Geschäftsführer und somit als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „B F AG“, mit Sitz in D, A, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei E C durchgeführten Kontrolle am 11.04.2013, um 09.51 Uhr , auf der Baustelle G, herausgestellt hat, die genannte Firma , die Arbeitnehmer
- T U, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, um 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses
- V W, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses
- römisch fünf W, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses
- X Y, geb. xx.xx.xx, Y Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses
- römisch zehn Y, geb. xx.xx.xx, Y Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses
- A B, geb. xx.xx.xx, J Staatsbürgerin, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 9.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses
- C D, geb. xx.xx.xx, Z Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 9.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses
- E F, geb. xx.xx.xx, W Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 9.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses bei obgenannter Baustelle beschäftigt hat, ohne die Arbeitsaufnahme von obgenannten Arbeitnehmern den vorgeschriebenen Stellen
§ 7bAbs.
3 AVRAG zu melden.bei obgenannter Baustelle beschäftigt hat, ohne die Arbeitsaufnahme von obgenannten Arbeitnehmern den vorgeschriebenen Stellen
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG zu melden. Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem
- Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem
- Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln. Der Beschuldigte hat daher zu
- bis
- je eine Verwaltungsübertretung nach § 7b Abs. 9 Z 2 iVm. § 7b Abs. 3 AVRAG idgF. begangen.Der Beschuldigte hat daher zu
- bis
- je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG idgF. begangen.
§ 7bAbs. 9 Z 1 AVRAG werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von
Gemäß Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, AVRAG werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- insgesamt daher € 3000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stellen Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, Der Bestrafte hat
§ 64Abs. 2 VSt
G 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sindDer Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- insgesamt daher € 300,-- zu bezahlen. Es ergibt sich sohin zu II. 1-6 ein Gesamtbetrag von € 3300.--.Es ergibt sich sohin zu römisch zwei. 1-6 ein Gesamtbetrag von € 3300.--. III.römisch drei. Herr B F, geb. am xx.xx.xx, hat es als Geschäftsführer und somit als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „B F AG“, mit Sitz in D, A, zu verantworten, dass , wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei E C durchgeführten Kontrolle am 11.04.2013, um 09.51 Uhr, auf der Baustelle G, herausgestellt hat, die genannte Firma , die ArbeitnehmerHerr B F, geb. am xx.xx.xx, hat es als Geschäftsführer und somit als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „B F AG“, mit Sitz in D, A, zu verantworten, dass , wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei E C durchgeführten Kontrolle am 11.04.2013, um 09.51 Uhr, auf der Baustelle G, herausgestellt hat, die genannte Firma , die Arbeitnehmer
- T U, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, um 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses
- V W, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen (eines Fertigteilhauses
- römisch fünf W, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen (eines Fertigteilhauses
- X Y, geb. xx.xx.xx, Y Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses
- römisch zehn Y, geb. xx.xx.xx, Y Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 09.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses
- A B, geb. xx.xx.xx, J Staatsbürgerin, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 9.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses
- C D, geb. xx.xx.xx, Z Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 9.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses
- E F, geb. xx.xx.xx, W Staatsbürger, von 09.04.2013 bis zumindest am 11.04.2013, 9.51 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), zum Aufstellen eines Fertigteilhauses auf obgenannter Baustelle, beschäftigt hat, ohne dass die erforderlichen Lohnunterlagen
§ 7d
AVRAG bereitgehalten wurden.auf obgenannter Baustelle, beschäftigt hat, ohne dass die erforderlichen Lohnunterlagen
Paragraph 7 d, AVRAG bereitgehalten wurden. Arbeitgeberlnnen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 AVRAG haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmerin nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmerlnnen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.Arbeitgeberlnnen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, AVRAG haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmerin nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmerlnnen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln. Der Beschuldigte hat daher zu 1. bis 6. je eine Verwaltungsübertretung nach § 7d Abs. 1 iVm. § 7i Abs. 2 AVRAG idgF. begangen.Der Beschuldigte hat daher zu 1. bis 6. je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG idgF. begangen.
§ 7iAbs. 2 AVRAG werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von
Gemäß Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- insgesamt daher € 3000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stellen Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, Der Bestrafte hat
§ 64Abs. 2 VSt
G 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sindDer Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- insgesamt daher € 300,-- zu bezahlen. Es ergibt sich sohin zu III. 1-6 ein Gesamtbetrag von € 3300,--Es ergibt sich sohin zu römisch drei. 1-6 ein Gesamtbetrag von € 3300,-- Sohin ergibt sich zu Spruchpunkt I., II. und III. ein Gesamtbetrag von € 9900,--.“Sohin ergibt sich zu Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. ein Gesamtbetrag von € 9900,--.“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, Zl AB-55-2013, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „I. Herr B F, geb. am xx.xx.xx, hat es als Geschäftsführer und somit als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „B F AG“, mit Sitz in D, A, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei E C durchgeführten Kontrolle am 19.04.2013, um 09.20 Uhr, auf der Baustelle G, herausgestellt hat, die genannte Firma , die ArbeitnehmerHerr B F, geb. am xx.xx.xx, hat es als Geschäftsführer und somit als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „B F AG“, mit Sitz in D, A, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei E C durchgeführten Kontrolle am 19.04.2013, um 09.20 Uhr, auf der Baustelle G, herausgestellt hat, die genannte Firma , die Arbeitnehmer
- I H, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, zumindest am 19.04.2013, um 09.20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), für Ausbesserungsarbeiten eines Fertigteilhauses
- römisch eins H, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, zumindest am 19.04.2013, um 09.20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), für Ausbesserungsarbeiten eines Fertigteilhauses
- L K, geb. am xx.xx.xx, M Staatsbürger, zumindest am 19.04.2013, 09.20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), für Ausbesserungsarbeiten eines Fertigteilhauses
- O N, geb. xx.xx.xx, J Staatsbürgerin, zumindest am 19.04.2013, 09.20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), für Ausbesserungsarbeiten eines Fertigteilhauses auf obgenannter Baustelle beschäftigt hat, ohne dass die erforderlichen Unterlagen
§ 7bAbs.
5 AVRAG bereit gehalten wurden. Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 AVRAG bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Es wurden daher die Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht eingehalten und zu Punkt 1. bis 9. gem. § 7b Abs. 9 Z 2 AVRAG das erforderliche Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 bzw. das Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr.883/04 sowie eine Abschrift der Meldung
Abs. 3 und 4 leg. cit. nicht bereitgehalten.auf obgenannter Baustelle beschäftigt hat, ohne dass die erforderlichen Unterlagen
Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG bereit gehalten wurden. Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Es wurden daher die Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht eingehalten und zu Punkt 1. bis 9. gem. Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG das erforderliche Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 bzw. das Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr.883/04 sowie eine Abschrift der Meldung
Absatz 3 und 4 leg. cit. nicht bereitgehalten. Der Beschuldigte hat daher zu
- bis
- je eine Verwaltungsübertretung nach § 7b Abs. 9 Z 2 iVm. § 7b Abs. 5 AVRAG idgF. begangen.Der Beschuldigte hat daher zu
- bis
- je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG idgF. begangen.
§ 7bAbs. 9 Z 2 AVRAG werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von
Gemäß Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- insgesamt daher € 1500,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stellen Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, Der Bestrafte hat
§ 64Abs. 2 VSt
G 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sindDer Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- insgesamt daher € 150,-- zu bezahlen. Es ergibt sich sohin zu 1.1-3 ein Gesamtbetrag von € 1650.--. II.römisch zwei. Herr B F, geb. xx.xx.xx, hat es als Geschäftsführer und somit als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „B F AG“, mit Sitz in D, A, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei E C durchgeführten Kontrolle am 19.04.2013, um 09.20 Uhr, auf der Baustelle G, herausgestellt hat, die genannte Firma , die ArbeitnehmerHerr B F, geb. xx.xx.xx, hat es als Geschäftsführer und somit als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „B F AG“, mit Sitz in D, A, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei E C durchgeführten Kontrolle am 19.04.2013, um 09.20 Uhr, auf der Baustelle G, herausgestellt hat, die genannte Firma , die Arbeitnehmer
- I H, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, zumindest am 19.04.2013, um 09.20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), für Ausbesserungsarbeiten eines Fertigteilhauses
- römisch eins H, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, zumindest am 19.04.2013, um 09.20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), für Ausbesserungsarbeiten eines Fertigteilhauses
- L K, geb. am xx.xx.xx, M Staatsbürger, zumindest am 19.04.2013, 09.20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), für Ausbesserungsarbeiten eines Fertigteilhauses
- O N, geb. xx.xx.xx, J Staatsbürgerin, zumindest am 19.04.2013, 09.20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), für Ausbesserungsarbeiten eines Fertigteilhauses bei obgenannter Baustelle beschäftigt hat, ohne die Arbeitsaufnahme von obgenannten Arbeitnehmern den vorgeschriebenen Stellen
§ 7bAbs.
3 AVRAG zu melden.bei obgenannter Baustelle beschäftigt hat, ohne die Arbeitsaufnahme von obgenannten Arbeitnehmern den vorgeschriebenen Stellen
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG zu melden. Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem
- Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem
- Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln. Der Beschuldigte hat daher zu
- bis
- je eine Verwaltungsübertretung nach § 7b Abs. 9 Z 2 iVm. § 7b Abs. 3 AVRAG idgF. begangen.Der Beschuldigte hat daher zu
- bis
- je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG idgF. begangen.
§ 7bAbs. 9 Z 1 AVRAG werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von
Gemäß Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, AVRAG werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- insgesamt daher € 1500,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stellen Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, Der Bestrafte hat
§ 64Abs. 2 VSt
G 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sindDer Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- insgesamt daher € 150,-- zu bezahlen. Es ergibt sich sohin zu II. 1-3 ein Gesamtbetrag von € 1650,--.Es ergibt sich sohin zu römisch zwei. 1-3 ein Gesamtbetrag von € 1650,--. III.römisch drei. Herr B F, geb. am xx.xx.xx, hat es als Geschäftsführer und somit als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „B F AG“, mit Sitz in D, A, zu verantworten, dass , wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei E C durchgeführten Kontrolle am 19.04.2013, um 09.20 Uhr, auf der Baustelle G, herausgestellt hat, die genannte Firma , die ArbeitnehmerHerr B F, geb. am xx.xx.xx, hat es als Geschäftsführer und somit als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „B F AG“, mit Sitz in D, A, zu verantworten, dass , wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei E C durchgeführten Kontrolle am 19.04.2013, um 09.20 Uhr, auf der Baustelle G, herausgestellt hat, die genannte Firma , die Arbeitnehmer
- I H, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, zumindest am 19.04.2013, um 09.20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), für Ausbesserungsarbeiten eines Fertigteilhauses
- römisch eins H, geb. am xx.xx.xx, J Staatsbürger, zumindest am 19.04.2013, um 09.20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), für Ausbesserungsarbeiten eines Fertigteilhauses
- L K, geb. am xx.xx.xx, M Staatsbürger, zumindest am 19.04.2013, 09.20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), für Ausbesserungsarbeiten eines Fertigteilhauses
- O N, geb. xx.xx.xx, J Staatsbürgerin, zumindest am 19.04.2013, 09.20 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle), für Ausbesserungsarbeiten eines Fertigteilhauses auf obgenannter Baustelle, beschäftigt hat, ohne dass die erforderlichen Lohnunterlagen
§ 7d
AVRAG bereitgehalten wurden.auf obgenannter Baustelle, beschäftigt hat, ohne dass die erforderlichen Lohnunterlagen
Paragraph 7 d, AVRAG bereitgehalten wurden. Arbeitgeberlnnen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 AVRAG haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmerin nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmerlnnen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.Arbeitgeberlnnen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, AVRAG haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmerin nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmerlnnen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln. Der Beschuldigte hat daher zu 1. bis 3. je eine Verwaltungsübertretung nach § 7d Abs. 1 iVm. § 7i Abs. 2 AVRAG idgF. begangen.Der Beschuldigte hat daher zu 1. bis 3. je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG idgF. begangen.
§ 7iAbs. 2 AVRAG werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von
Gemäß Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- zu
- € 500,-- insgesamt daher € 1500,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stellen Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, zu
- 33 Stunden, Der Bestrafte hat
§ 64Abs. 2 VSt
G 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sindDer Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- zu
- € 50,-- insgesamt daher € 150,-- zu bezahlen. Es ergibt sich sohin zu lll. 1-3 ein Gesamtbetrag von € 1650.--. Sohin ergibt sich zu Spruchpunkt I., II. und III. ein Gesamtbetrag von € 4.950.-.“Sohin ergibt sich zu Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. ein Gesamtbetrag von € 4.950.-.“ Dagegen der Beschwerdeführer die gleichlautende Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Im Auftrag und Vollmacht unseres Klienten B F AG legen wir Beschwerde gegen das Straferkenntnis *****und **** ein. Wir bitten die Einhebung der Geldstrafe bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Im gegenständlichen Fall kam es leider aufgrund von Kommunikationsproblemen und Arbeitsüberlastung sowie der Fülle von Meldevorschriften dieses großen Unternehmens zur verspäteten aber vollständigen Vorlage der geforderten Unterlagen der nur kurzfristig in Österreich beschäftigten Mitarbeiter. Die Kontrollen fanden auch zu einer Zeit statt (April), wo auf vielen verschiedenen Baustellen gleichzeitig die Arbeit neu organisiert und aufgenommen wird. Außerdem kam es zu Verzögerungen, weil die Kommunikation über die Grenze (P) zu erfolgen hatte. Da die gesamte Unternehmensgruppe ca. 500 Q Dienstnehmer beschäftigt und es noch nie zu Beanstandungen gekommen ist, beantragen wir, aufgrund der Wiedergutmachung (Vorlage aller Unterlagen) die Strafhöhe zu mildern und herabzusetzen. Die Arbeitsabläufe bei B F AG wurden mittlerweile verbessert, damit solche Formfehler nicht mehr Vorkommen. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass sämtliche Sozialabgaben immer pünktlich bezahlt werden. Wir verbleiben in der Hoffnung auf eine Milderung der Straferkenntnisse. Hochachtungsvoll R S“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Die erhobenen Rechtsmittel stellen jeweils Beschwerden gegen die Höhe der verhängten Strafen dar. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.05.2014, erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers abermals, dass sich die gegenständlichen Beschwerden jeweils lediglich gegen die Strafhöhe richten. Festgehalten wird weiters, dass der jeweilige Spruch der beiden Straferkenntnisse damit in Rechtskraft erwachsen ist. Zusammengefasst wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er bislang unbescholten ist und hat er weiters ein Tatsachengeständnis abgelegt. Er erklärt in seiner Ausführung darüber hinaus, dass sich die Vergehen um verspätete, aber vollständige Vorlagen der geforderten Unterlagen, der nur kurzfristig in Österreich beschäftigten Mitarbeiter, gehandelt hat, und es leider aufgrund von Kommunikationsproblemen und Arbeitsüberlastung sowie der Fülle von Meldevorschriften zu den gegenständlichen Übertretungen gekommen ist. Abermals wird ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel jeweils auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt hat, die in den beiden Straferkenntnissen aufscheinenden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Es war daher lediglich über die Angemessenheit der über den Beschuldigten jeweils verhängten Strafe abzusprechen. Rechtslage: Die einzelnen Strafbestimmungen sehen eine Bestrafung mit Betrag von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00, vor. Bei der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes war daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nach § 20 VStG gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Dieses Faktum stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar. Der Beschwerdeführer hat ein Tatsachengeständnis abgelegt und an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Tirol insgesamt veranlasst sah, im Hinblick auf § 20 VStG die Mindeststrafe zu unterschreiten. Damit wurde über den Beschwerdeführer jeweils die geringstmögliche Geldstrafe verhängt. Weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen sich daher.Bei der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes war daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 20, VStG gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Dieses Faktum stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar. Der Beschwerdeführer hat ein Tatsachengeständnis abgelegt und an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Tirol insgesamt veranlasst sah, im Hinblick auf Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe zu unterschreiten. Damit wurde über den Beschwerdeführer jeweils die geringstmögliche Geldstrafe verhängt. Weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen sich daher. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.0638.2