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{'item': 'LVwG-2014/30/1217-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/1217-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die am 03.04.2014 eingebrachte Beschwerde des X Staatsangehörigen AT, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt, Y, Adresse, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft A im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 10.03.2014, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die am 03.04.2014 eingebrachte Beschwerde des römisch zehn Staatsangehörigen AT, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt, Y, Adresse, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft A im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 10.03.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der erstinstanzliche Spruch wird dahingehend abgeändert, dass der verfahrensgegenständliche Antrag nicht abgewiesen sondern als unzulässig zurückgewiesen wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft A den Antrag des Beschwerdeführers vom
  3. Jänner 2014, bei der Bezirkshauptmannschaft A eingelangt am
  4. Jänner 2014, auf Übertragung der am 09.08.1993 von der Bezirkshauptmannschaft A ausgestellten unbefristeten Aufenthaltsbewilligung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde die Abweisung des Übertragungsantrages damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet mit dem Datum der Zustellung der Entscheidung der Sicherheitsdirektion Tirol am 15.11.2002 durchsetzbar geworden ist und mit diesem Datum aufgrund der damals gültigen Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 1997 das unbefristete Aufenthaltsrecht seine Gültigkeit ex lege verloren hatte. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das auf 10 Jahre befristete Aufenthaltsverbot kurz vor Ablauf der 10 Jahresfrist im Rahmen eines vom Beschwerdeführers beantragten Aufhebungsverfahrens vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol im Rahmen einer Berufungsentscheidung am 29.12.2011 aufgehoben wurde. Ein Aufleben eines Aufenthaltstitels wegen eines erlassenen rechtswirksamen oder rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes war im FrG 1997 und ist nunmehr im NAG nur für den Fall vorgesehen, dass das Aufenthaltsverbot im Rechtswege nachträglich behoben wird. Dies lag im gegenständlichen Falle nicht vor und wurde daher der Übertragungsantrag von der Bezirkshauptmannschaft A als unbegründet abgewiesen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde das private Umfeld, die Integration des Fremden und die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ausführlich dargestellt. Der Beschwerdeführer habe von seinen 41 Lebensjahren mehr als 29 Jahre in Österreich verbracht und sei hier von klein auf aufgewachsen. Dies sei im Jahre 1993 der Grund für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung gewesen. Nach Rechtsansicht des Beschwerdeführers sei diese Aufenthaltsbewilligung nach wie vor gültig. Es gebe keinen Rechtsakt, der diese unbefristete Aufenthaltsbewilligung zunichte gemacht habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nunmehr in Österreich einer legalen Arbeit nachgehe und er sich einen neuen Reisepass ausstellen ließ, sodass eine Übertragung der seinerzeitig erteilten Aufenthaltsberechtigung in den neuen Reisepass möglich werde. Weiters wurde auf die Verjährung der seinerzeitigen Verurteilung, die zum Aufenthaltsverbot führte, verwiesen. Es wurde beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den bekämpften Bescheid ersatzlos aufhebt und erkennen möge, dass der am 09.08.1993 ausgestellte unbefristete Aufenthaltstitel nach wie vor gültig sei und in den neuen Reisepass übertragen werden könne. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde wie beantragt eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 02.06.2014 durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt einvernommen und gab dieser auf Befragung Folgendes an: „Ich kann den Verhandlungsleiter sehr gut auf Deutsch verstehen. Ich spreche ausgezeichnet Deutsch aufgrund meines langjährigen Aufenthalts in Österreich. Ich bin nach der Aufhebung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes im Oktober 2013 nach B gereist. Ich hielt mich dann bis Anfang Jänner 2014 in C auf. Anfang Jänner 2014 bin ich dann nach Österreich weitergereist. Die Einreise nach C erfolgte unter Vorweisung des derzeit gültigen X Reisepasses und meines alten abgelaufenen X Reisepasses, in dem sich der unbefristete Aufenthaltstitel aus dem Jahre 1993 befindet. Mir wurde unter Vorlage dieser beiden Reisepässe und des seinerzeitig erteilten unbefristeten Aufenthaltstitels die Einreise nach C erlaubt. Bei der Einreise nach Österreich bin ich dann nicht mehr kontrolliert worden. Am
  5. Jänner 2014 habe ich mich mit Hauptwohnsitz bei meinen Eltern AH und D angemeldet. Mein Vater ist zwischenzeitlich österreichischer Staatsbürger und meine Mutter weiterhin X Staatsangehörige. In der X lebt meine Ehefrau und unser gemeinsamer *-jähriger Sohn. In Österreich lebt noch ein volljähriges Kind aus einer früheren Beziehung. Mein Sohn HH ist mittlerweile 22 Jahre alt. Er verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft. Mitte Februar 2014 habe ich eine Beschäftigung in einem Café angenommen, dann habe ich bei der Post Teilzeit gearbeitet und zuletzt war ich bei einem Kleintransportunternehmer als Zusteller beschäftigt und zwar vollbeschäftigt. Aufgrund eines Kreuzbandrisses bin ich zurzeit im Krankenstand und werde demnächst am Knie operiert werden. Ich bin seinerzeit im Jahre 1977 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. Ich hielt mich dann durchgehend bis zu meiner Abschiebung im Jahre 2006 im Bundesgebiet auf. Ich musste mich dann bis zu meiner Wiedereinreise im Jänner 2014 aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes in der X aufhalten. Nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes Ende 2011 durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol bin ich dann wieder nach Österreich gekommen. Ich bin bei der Tiroler Gebietskrankenkasse krankenversichert. Ich bekomme zurzeit rund Euro 23,-- pro Tag an Krankengeld. Ich kann bei meinen Eltern unentgeltlich wohnen. In Österreich lebt noch mein Bruder mit Familie und weitere Cousins, Onkels usw. Meine Frau und mein Sohn leben in E. Zuletzt habe ich in F gelebt und dort auch gearbeitet. Ich bin nach der Aufhebung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes im Oktober 2013 nach B gereist. Ich hielt mich dann bis Anfang Jänner 2014 in C auf. Anfang Jänner 2014 bin ich dann nach Österreich weitergereist. Die Einreise nach C erfolgte unter Vorweisung des derzeit gültigen römisch zehn Reisepasses und meines alten abgelaufenen römisch zehn Reisepasses, in dem sich der unbefristete Aufenthaltstitel aus dem Jahre 1993 befindet. Mir wurde unter Vorlage dieser beiden Reisepässe und des seinerzeitig erteilten unbefristeten Aufenthaltstitels die Einreise nach C erlaubt. Bei der Einreise nach Österreich bin ich dann nicht mehr kontrolliert worden. Am
  6. Jänner 2014 habe ich mich mit Hauptwohnsitz bei meinen Eltern AH und D angemeldet. Mein Vater ist zwischenzeitlich österreichischer Staatsbürger und meine Mutter weiterhin römisch zehn Staatsangehörige. In der römisch zehn lebt meine Ehefrau und unser gemeinsamer *-jähriger Sohn. In Österreich lebt noch ein volljähriges Kind aus einer früheren Beziehung. Mein Sohn HH ist mittlerweile 22 Jahre alt. Er verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft. Mitte Februar 2014 habe ich eine Beschäftigung in einem Café angenommen, dann habe ich bei der Post Teilzeit gearbeitet und zuletzt war ich bei einem Kleintransportunternehmer als Zusteller beschäftigt und zwar vollbeschäftigt. Aufgrund eines Kreuzbandrisses bin ich zurzeit im Krankenstand und werde demnächst am Knie operiert werden. Ich bin seinerzeit im Jahre 1977 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. Ich hielt mich dann durchgehend bis zu meiner Abschiebung im Jahre 2006 im Bundesgebiet auf. Ich musste mich dann bis zu meiner Wiedereinreise im Jänner 2014 aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes in der römisch zehn aufhalten. Nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes Ende 2011 durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol bin ich dann wieder nach Österreich gekommen. Ich bin bei der Tiroler Gebietskrankenkasse krankenversichert. Ich bekomme zurzeit rund Euro 23,-- pro Tag an Krankengeld. Ich kann bei meinen Eltern unentgeltlich wohnen. In Österreich lebt noch mein Bruder mit Familie und weitere Cousins, Onkels usw. Meine Frau und mein Sohn leben in E. Zuletzt habe ich in F gelebt und dort auch gearbeitet. Auf Fragen durch meinen Rechtsvertreter gebe ich an, dass sich ca. 25 bis 30 nahe Angehörige (Neffen, Cousin, Onkels usw) in Österreich aufhalten. Eine Großmutter von mir lebt noch in der X, ansonsten habe ich keine Großeltern mehr. Ich wurde von der Fremdenpolizei bisher noch nicht beanstandet und auch nicht vorgeladen.“Auf Fragen durch meinen Rechtsvertreter gebe ich an, dass sich ca. 25 bis 30 nahe Angehörige (Neffen, Cousin, Onkels usw) in Österreich aufhalten. Eine Großmutter von mir lebt noch in der römisch zehn, ansonsten habe ich keine Großeltern mehr. Ich wurde von der Fremdenpolizei bisher noch nicht beanstandet und auch nicht vorgeladen.“ Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab ergänzend noch Folgendes an: „Vorweg wird auf meine schriftliche Eingabe vom
  7. Jänner 2014 gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft A verwiesen. In diesem Antrag wurde einerseits die Übertragung des unbefristeten Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass beantragt. Weiters wurde auch ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde lediglich über den Antrag auf Übertragung des seinerzeitig unbefristeten Aufenthaltstitels in den neuen Pass abgesprochen. Über den Erstantrag wurde noch nicht abgesprochen. Dieser Antrag ist noch offen.“ Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er mehr oder weniger sein ganzes Leben hier in Österreich verbracht habe. Er wolle wiederum in Österreich bei seiner Familie sein Leben fortsetzen und hoffe daher auf eine positive Entscheidung. Der Rechtsvertreter verwies auf den Antrag und auf das Beschwerdevorbringen. Auf die besondere Integrationslage wurde nochmals ausdrücklich hingewiesen und wurde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und die Übertragung der unbefristeten Aufenthaltsbewilligung in den neuen Reisepass angeordnet werden möge. II. Rechtliche Erwägungen: römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Vorweg wird festgehalten, dass der verfahrenswesentliche Sachverhalt (Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsverbotsverfahren, Ausreise, Wiedereinreise, persönliches Umfeld usw) grundsätzlich unstrittig ist, strittig ist die Rechtsanwendung und Rechtsauslegung, die zur angefochtenen Entscheidung geführt hat, wobei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der Antrag auf Übertragung der im Jahre 1993 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltsbewilligung in den neuen X Reisepass des Beschwerdeführers ist. Ein etwaiges Mehrbegehren, das sich aus der schriftlichen Eingabe vom
  8. Jänner 2014 ergibt, ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Vorweg wird festgehalten, dass der verfahrenswesentliche Sachverhalt (Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsverbotsverfahren, Ausreise, Wiedereinreise, persönliches Umfeld usw) grundsätzlich unstrittig ist, strittig ist die Rechtsanwendung und Rechtsauslegung, die zur angefochtenen Entscheidung geführt hat, wobei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der Antrag auf Übertragung der im Jahre 1993 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltsbewilligung in den neuen römisch zehn Reisepass des Beschwerdeführers ist. Ein etwaiges Mehrbegehren, das sich aus der schriftlichen Eingabe vom
  9. Jänner 2014 ergibt, ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Der Erstbehörde ist hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen grundsätzlich zuzustimmen, da aufgrund der rechtswirksamen und rechtskräftigen Erlassung des auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Jahre 2002 durch die Zustellung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Tirol am 15.11.2002 der im Jahre 1993 unbefristete erteilte Aufenthaltstitel ex lege ungültig wurde. Nur wenn der Aufenthaltsverbotsverbotsbescheid im Rahmen einer nach der Erlassung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol eingebrachten Beschwerde im nachhinein durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wäre, wäre der Aufenthaltstitel nachträglich und von Gesetzes wegen wieder aufgelebt. Eine Aufhebung eines rechtskräftig erlassenen und nicht mehr anfechtbaren Aufenthaltsverbots im Rahmen des eigens geregelten Aufhebungsverfahren, das seinerzeit im § 44 FrG 1997 und nunmehr im § 69 Fremdenpolizeigesetz 2005 geregelt ist, führt nicht zu dieser Rechtswirkung, dass nämlich eine im Zuge der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ex lege ungültig gewordene Aufenthaltsbewilligung (nunmehr Aufenthaltstitel) wieder aufleben würde. Eine rechtlich nicht mehr vorhandene Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltstitel) kann daher auch aufgrund eines Parteienantrags nicht in den neuen Reisepass des Fremden übertragen werden und besteht auch diesbezüglich kein gesetzliches Verfahren und kein gesetzlicher Anspruch nach dem FPG oder NAG. Der Erstbehörde ist hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen grundsätzlich zuzustimmen, da aufgrund der rechtswirksamen und rechtskräftigen Erlassung des auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Jahre 2002 durch die Zustellung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Tirol am 15.11.2002 der im Jahre 1993 unbefristete erteilte Aufenthaltstitel ex lege ungültig wurde. Nur wenn der Aufenthaltsverbotsverbotsbescheid im Rahmen einer nach der Erlassung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol eingebrachten Beschwerde im nachhinein durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wäre, wäre der Aufenthaltstitel nachträglich und von Gesetzes wegen wieder aufgelebt. Eine Aufhebung eines rechtskräftig erlassenen und nicht mehr anfechtbaren Aufenthaltsverbots im Rahmen des eigens geregelten Aufhebungsverfahren, das seinerzeit im Paragraph 44, FrG 1997 und nunmehr im Paragraph 69, Fremdenpolizeigesetz 2005 geregelt ist, führt nicht zu dieser Rechtswirkung, dass nämlich eine im Zuge der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ex lege ungültig gewordene Aufenthaltsbewilligung (nunmehr Aufenthaltstitel) wieder aufleben würde. Eine rechtlich nicht mehr vorhandene Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltstitel) kann daher auch aufgrund eines Parteienantrags nicht in den neuen Reisepass des Fremden übertragen werden und besteht auch diesbezüglich kein gesetzliches Verfahren und kein gesetzlicher Anspruch nach dem FPG oder NAG. Sogar wenn die im Jahre 1993 erteilte unbefristete Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz noch gültig wäre, wäre der gegenständliche Antrag auf Übertragung desselben in den neuen Reisepass als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die verfahrensgegenständliche Aufenthaltsbewilligung wurde im August 1993 in Vignettenform ausgedruckt und in den Reisepass des Fremden eingeklebt. Aufgrund der Überleitungsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gelten gemäß § 11 Abs 2 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) Aufenthaltsbewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz, die vor 01.01.1998 erteilt wurden, als „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“.Sogar wenn die im Jahre 1993 erteilte unbefristete Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz noch gültig wäre, wäre der gegenständliche Antrag auf Übertragung desselben in den neuen Reisepass als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die verfahrensgegenständliche Aufenthaltsbewilligung wurde im August 1993 in Vignettenform ausgedruckt und in den Reisepass des Fremden eingeklebt. Aufgrund der Überleitungsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gelten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) Aufenthaltsbewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz, die vor 01.01.1998 erteilt wurden, als „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“. Gemäß § 1 NAG-DV werden Aufenthaltstitel (§ 8 Abs 1 NAG) als Karte und nicht mehr in Vignettenform entsprechend der Verordnung (EG) Nr 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen. Solche als Karte ausgestellte Aufenthaltstitel gelten gemäß § 8 Abs 2 NAG als Identitätsdokumente. Die vom Beschwerdeführer begehrte Übertragung der am 18.09.2013 in Vignettenform erteilten und im Reisepass des Beschwerdeführers angebrachten unbefristeten Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, die nunmehr laut NAG-DV als Niederlassungsbewilligung unbeschränkt gelten würde, war und ist gesetzlich nicht vorgesehen und rechtlich und auch tatsächlich nicht möglich und zulässig. Gemäß Paragraph eins, NAG-DV werden Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, NAG) als Karte und nicht mehr in Vignettenform entsprechend der Verordnung (EG) Nr 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen. Solche als Karte ausgestellte Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NAG als Identitätsdokumente. Die vom Beschwerdeführer begehrte Übertragung der am 18.09.2013 in Vignettenform erteilten und im Reisepass des Beschwerdeführers angebrachten unbefristeten Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, die nunmehr laut NAG-DV als Niederlassungsbewilligung unbeschränkt gelten würde, war und ist gesetzlich nicht vorgesehen und rechtlich und auch tatsächlich nicht möglich und zulässig. Der Antrag auf Übertragung der dem Beschwerdeführer am 09.08.1993 in Vignettenform ausgestellten und in damals gültigen X Reisepass des Beschwerdeführers eingeklebt unbefristeten Aufenthaltsbewilligung in den neuen Reisepass war daher jedenfalls unzulässig und der diesbezüglich Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Übertragung der dem Beschwerdeführer am 09.08.1993 in Vignettenform ausgestellten und in damals gültigen römisch zehn Reisepass des Beschwerdeführers eingeklebt unbefristeten Aufenthaltsbewilligung in den neuen Reisepass war daher jedenfalls unzulässig und der diesbezüglich Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher mit der erfolgten Spruchberichtigung als unbegründet abzuweisen. Die mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom
  10. Jänner 2014 ebenfalls begehrte Erteilung der entsprechenden Niederlassungsbewilligung nach dem NAG ist von der gegenständlichen Entscheidung nicht betroffen. Das diesbezügliche Verfahren ist von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft A zu führen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.1217.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.