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LVwG-2014/37/0079-2

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 69§ 33Art 1Art 130§ 63§ 27§ 9Art 6Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0079-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchpunkt 1. dahingehend abgeändert wird, dass er wie folgt zu lauten hat:1.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchpunkt

  1. dahingehend abgeändert wird, dass er wie folgt zu lauten hat: „Der zu Zl X2 protokollierte Antrag, die Agrarbehörde möge feststellen, dass der gesamte Vermögenswert der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 der Agrargemeinschaft zuzuordnen sei und die Erträge daraus ausschließlich in den Rechnungskreis I einzuordnen seien, wobei die Gemeinde A. neben ihrem Anteilsrecht aus dem Titel des Substanzrechtes keinen Anspruch habe, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Der zu Zl X2 protokollierte Antrag, die Agrarbehörde möge feststellen, dass der gesamte Vermögenswert der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 der Agrargemeinschaft zuzuordnen sei und die Erträge daraus ausschließlich in den Rechnungskreis römisch eins einzuordnen seien, wobei die Gemeinde A. neben ihrem Anteilsrecht aus dem Titel des Substanzrechtes keinen Anspruch habe, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom 29.04.1958, Zl X3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz für die Agrargemeinschaft A. den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A), dem Wirtschaftsplan (Teil B) und den Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen. Im Regulierungsplan werden die agrargemeinschaftlichen Grundstücke – Liegenschaften in den EZ X4, X5, X6, X7, X8, X9 sowie X10, alle GB X11 A., - aufgezählt. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Regulierungsplanes hat das Bezirksgericht C. mit Beschluss vom 06.02.1959, Zl X12, das Eigentum der Agrargemeinschaft A. an den Liegenschaften der genannten EZ, alle GB X11 A., verbüchert. Mit Bescheid vom 29.04.1958, Zl X3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz für die Agrargemeinschaft A. den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A), dem Wirtschaftsplan (Teil B) und den Verwaltungssatzungen (Teil C), erlassen. Im Regulierungsplan werden die agrargemeinschaftlichen Grundstücke – Liegenschaften in den EZ X4, X5, X6, X7, X8, X9 sowie X10, alle GB X11 A., - aufgezählt. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Regulierungsplanes hat das Bezirksgericht C. mit Beschluss vom 06.02.1959, Zl X12, das Eigentum der Agrargemeinschaft A. an den Liegenschaften der genannten EZ, alle GB X11 A., verbüchert.
  2. Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:
  3. Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Mit Schriftsatz vom 21.08.2008 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Gemeinde A. sowie die Agrargemeinschaft A. über den Inhalt des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes am 11.06.2008, VfSlg18.4X4, informiert. Gleichzeitig hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes

§ 69

Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG 1996) anhängig gemacht.Mit Schriftsatz vom 21.08.2008 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Gemeinde A. sowie die Agrargemeinschaft A. über den Inhalt des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes am 11.06.2008, VfSlg18.4X4, informiert. Gleichzeitig hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes

Paragraph 69, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG 1996) anhängig gemacht. Mit Bescheid vom 22.09.2010, Zl X13, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. in den EZ X4, X5, X10 und X8, alle GB X11 A., Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind (Spruchpunkt I./1.) und verschiedene Grundstücke in den EZ 21, X5, X6, X7, X10, X8 und X14, alle GB X15 A., sowie jeweils ein Grundstück des GB X16 D. und des GB X17 E., nicht zum Gemeindegut zählen (Spruchpunkt I./2.).Mit Bescheid vom 22.09.2010, Zl X13, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. in den EZ X4, X5, X10 und X8, alle GB X11 A., Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind (Spruchpunkt römisch eins./1.) und verschiedene Grundstücke in den EZ 21, X5, X6, X7, X10, X8 und X14, alle GB X15 A., sowie jeweils ein Grundstück des GB X16 D. und des GB X17 E., nicht zum Gemeindegut zählen (Spruchpunkt römisch eins./2.). Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der Agrargemeinschaft A. und der Gemeinde A. hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 15.06.2011, Zl X18, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 27.02.2012, Zl X19, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde A. gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl X18, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

  1. Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft A.: Am 03.08.2011 hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft A. beschlossen, bestimmte Rechtsfragen durch das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz klären zu lassen. Ausgehend von diesem Beschluss hat die Agrargemeinschaft A. mit Schriftsatz vom 05.08.2011 elf Anträge bei der belangten Behörde eingebracht. Unter anderem begehrte die Agrargemeinschaft A. die Feststellung, dass ihr der gesamte Vermögenswert zum Stichtag 19.02.2010 zuzuordnen sei und die Erträge daraus ausschließlich dem Rechnungskreis I einzuordnen seien. Die „substanzberechtigte Gemeinde“ habe darauf neben ihrem Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft A. aus dem Titel des „Substanzrechts“ keinen weiteren Anspruch. Am 03.08.2011 hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft A. beschlossen, bestimmte Rechtsfragen durch das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz klären zu lassen. Ausgehend von diesem Beschluss hat die Agrargemeinschaft A. mit Schriftsatz vom 05.08.2011 elf Anträge bei der belangten Behörde eingebracht. Unter anderem begehrte die Agrargemeinschaft A. die Feststellung, dass ihr der gesamte Vermögenswert zum Stichtag 19.02.2010 zuzuordnen sei und die Erträge daraus ausschließlich dem Rechnungskreis römisch eins einzuordnen seien. Die „substanzberechtigte Gemeinde“ habe darauf neben ihrem Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft A. aus dem Titel des „Substanzrechts“ keinen weiteren Anspruch. Über Ersuchen der belangten Behörde hat die Agrargemeinschaft A. mit Schriftsatz vom 05.02.2012 den Beschluss des Ausschusses der belangten Behörde vorgelegt. Mit Bescheid vom 25.05.2012, Zl X1, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz über die elf Anträge der Agrargemeinschaft A. vom 05.08.2011 entschieden. Spruchpunkt
  2. des angeführten Bescheides lautet wie folgt:Mit Bescheid vom 25.05.2012, Zl X1, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz über die elf Anträge der Agrargemeinschaft A. vom 05.08.2011 entschieden. Spruchpunkt
  3. des angeführten Bescheides lautet wie folgt: „Der zu Zl. X20 protokollierte Antrag, die Agrarbehörde möge feststellen, dass der gesamte Vermögenswert der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 der Agrargemeinschaft zuzuordnen und die Erträge daraus ausschließlich in den Rechnungskreis I einzuordnen sind, wobei die Gemeinde A. neben ihrem Anteilsrecht aus dem Titel des Substanzrechtes keinen Anspruch hat, wird abgewiesen.“„Der zu Zl. X20 protokollierte Antrag, die Agrarbehörde möge feststellen, dass der gesamte Vermögenswert der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 der Agrargemeinschaft zuzuordnen und die Erträge daraus ausschließlich in den Rechnungskreis römisch eins einzuordnen sind, wobei die Gemeinde A. neben ihrem Anteilsrecht aus dem Titel des Substanzrechtes keinen Anspruch hat, wird abgewiesen.“ Gegen Spruchpunkt
  4. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.05.2012, Zl X1, hat die Agrargemeinschaft A., vertreten durch deren Obmann B., dieser vertreten durch Dr. Name, Rechtsanwalt in Adresse, Berufung erhoben und beantragt, ihrer Berufung Folge zu geben und Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, „dass der gesamte Vermögenswert im Sinne der Zl. X21, protokollierten Antrages der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 (Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2010) zuzuordnen und die Erträge daraus ausschließlich in den Rechnungskreis I einzuordnen sind, wobei der Gemeinde A. neben ihrem Anteilsrecht aus dem Titel des Substanzrechtes kein weiterer Anspruch zusteht;“ hilfsweise wird beantragt, Spruchpunkt
  6. aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegen Spruchpunkt
  7. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.05.2012, Zl X1, hat die Agrargemeinschaft A., vertreten durch deren Obmann B., dieser vertreten durch Dr. Name, Rechtsanwalt in Adresse, Berufung erhoben und beantragt, ihrer Berufung Folge zu geben und Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, „dass der gesamte Vermögenswert im Sinne der Zl. X21, protokollierten Antrages der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 (Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2010) zuzuordnen und die Erträge daraus ausschließlich in den Rechnungskreis römisch eins einzuordnen sind, wobei der Gemeinde A. neben ihrem Anteilsrecht aus dem Titel des Substanzrechtes kein weiterer Anspruch zusteht;“ hilfsweise wird beantragt, Spruchpunkt
  9. aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  10. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schriftsatz vom 28.06.2012, Zl X22, hat der (inzwischen aufgelöste) Landesagrarsenat die Berufung der Agrargemeinschaft A. der Gemeinde A. zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Die Gemeinde A., vertreten durch Univ. Prof. Dr. E., Rechtsanwalt in Adresse, hat sich zu den Ausführungen in der Berufung im Schriftsatz vom 12.07.2012 geäußert und die geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht zutreffend bewertet. Abschließend hat die Gemeinde A. den Antrag gestellt, die Berufung der Agrargemeinschaft A. vom 11.06.2012 zurückzuweisen, hilfsweise der Berufung keine Folge zu geben. II. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde A.:römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde A.:
  11. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin beantragt, Spruchpunkt
  12. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Spruchpunkt
  13. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.05.2012, Zl X1, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Agrarbehörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der zu Zl X21 protokollierte Antrag begehre die Feststellung, wem neben den vorhandenen Rücklagen die zum Stichtag 19.02.2010 bestehenden Vermögenswerte an Gebäuden, Anlagen, Rechten und dergleichen zustünden; dies unter Außerachtlassung des „Substanzwertes“ an Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
  14. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden diese stichtagsbezogenen Vermögenswerte nur der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I), nicht der „substanzberechtigten Gemeinde“ zustehen. Die belangte Behörde verweise in ihrer Begründung auf den Feststellungsbescheid vom 22.09.2010, Zl X
  15. Ohne einen weiteren Zusammenhang mit den Vermögenswerten und den Rücklagen der Beschwerdeführerin herzustellen, komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Feststellung der Agrargemeinschaft A. als Gemeindegutsagrargemeinschaft

§ 33

Abs 5 TFLG 1996 auch einen (positiven) Ausspruch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde beinhalte. Der zu Zl X21 protokollierte Antrag begehre die Feststellung, wem neben den vorhandenen Rücklagen die zum Stichtag 19.02.2010 bestehenden Vermögenswerte an Gebäuden, Anlagen, Rechten und dergleichen zustünden; dies unter Außerachtlassung des „Substanzwertes“ an Grundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG

  1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden diese stichtagsbezogenen Vermögenswerte nur der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins), nicht der „substanzberechtigten Gemeinde“ zustehen. Die belangte Behörde verweise in ihrer Begründung auf den Feststellungsbescheid vom 22.09.2010, Zl X
  2. Ohne einen weiteren Zusammenhang mit den Vermögenswerten und den Rücklagen der Beschwerdeführerin herzustellen, komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Feststellung der Agrargemeinschaft A. als Gemeindegutsagrargemeinschaft

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 auch einen (positiven) Ausspruch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde beinhalte. Bei Außerachtlassung eines Substanzwertes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 stünden neben den land- und forstwirtschaftlichen Vermögenswerten auch sämtliche übrigen Nettovermögenswerte und Rücklagen im Eigentum der Agrargemeinschaft A.. Diese Vermögenswerte seien ausschließlich mit eigenen Mitteln der Agrargemeinschaft A. und entsprechenden Darlehen im Rahmen einer nicht land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaftet worden. Wären Teile dieses Vermögens oder Teile der vorhandenen Rücklagen durch „Substanzwerterlöse“ erwirtschaftet worden, hätte die Erstbehörde dem Antrag der Beschwerdeführerin zumindest teilweise Folge geben müssen. Die Erstbehörde habe dem gegenüber den Antrag der Beschwerdeführerin zur Gänze abgewiesen, ohne die angebotenen Beweise aufzunehmen oder einen entsprechenden Sachverhalt festzustellen. Damit sei der angefochtene Bescheid mit Verfahrensmängeln behaftet. Wären die entsprechenden Beweise aufgenommen worden, dann wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Vermögenswerte und Rücklagen der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 in keinem Zusammenhang mit irgendwelchen „Substanzwerterlösen“ stünden. Dem gegenüber würde mit Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft A. verletzt und würde die Agrargemeinschaft A. entschädigungslos enteignet werden.Bei Außerachtlassung eines Substanzwertes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 stünden neben den land- und forstwirtschaftlichen Vermögenswerten auch sämtliche übrigen Nettovermögenswerte und Rücklagen im Eigentum der Agrargemeinschaft A.. Diese Vermögenswerte seien ausschließlich mit eigenen Mitteln der Agrargemeinschaft A. und entsprechenden Darlehen im Rahmen einer nicht land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaftet worden. Wären Teile dieses Vermögens oder Teile der vorhandenen Rücklagen durch „Substanzwerterlöse“ erwirtschaftet worden, hätte die Erstbehörde dem Antrag der Beschwerdeführerin zumindest teilweise Folge geben müssen. Die Erstbehörde habe dem gegenüber den Antrag der Beschwerdeführerin zur Gänze abgewiesen, ohne die angebotenen Beweise aufzunehmen oder einen entsprechenden Sachverhalt festzustellen. Damit sei der angefochtene Bescheid mit Verfahrensmängeln behaftet. Wären die entsprechenden Beweise aufgenommen worden, dann wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Vermögenswerte und Rücklagen der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 in keinem Zusammenhang mit irgendwelchen „Substanzwerterlösen“ stünden. Dem gegenüber würde mit Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft A. verletzt und würde die Agrargemeinschaft A. entschädigungslos enteignet werden. Der angefochtene Bescheid führe nicht aus, welche gesetzliche Grundlage einen Anspruch der Gemeinde A. auf das Vermögen der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 oder die Rücklagen der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 begründen könnte. Es sei daher zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Forderungsanspruch der Gemeinde A. gegenüber der Agrargemeinschaft A. auf Vermögenswerte und Rücklagen zum 19.02.2010 bestünde. Die Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 sei erst am 19.02.2010 in Kraft getreten. Forderungen der Gemeinde A. auf Substanzeinnahmen der Agrargemeinschaft A. vor dem 19.02.2010 seien jedenfalls ausgeschlossen.Der angefochtene Bescheid führe nicht aus, welche gesetzliche Grundlage einen Anspruch der Gemeinde A. auf das Vermögen der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 oder die Rücklagen der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 begründen könnte. Es sei daher zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Forderungsanspruch der Gemeinde A. gegenüber der Agrargemeinschaft A. auf Vermögenswerte und Rücklagen zum 19.02.2010 bestünde. Die Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zum TFLG 1996 sei erst am 19.02.2010 in Kraft getreten. Forderungen der Gemeinde A. auf Substanzeinnahmen der Agrargemeinschaft A. vor dem 19.02.2010 seien jedenfalls ausgeschlossen. Der Antrag der Beschwerdeführerin erfasse den gesamten Nettovermögenswert der Agrargemeinschaft A., bezogen auf Gebäude, Anlagen Rechte und dergleichen, unter Außerachtlassung des zu ermittelnden „Substanzwertes“ hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteilflächen iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
  3. Da dieser Vermögenswert unter Außerachtlassung eines „Substanzwertes“ hinsichtlich der Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zum Stichtag 19.02.2010 ausschließlich der Agrargemeinschaft A. zustehen könne, wäre dem Antrag der Agrargemeinschaft A. zur Gänze Folge zu geben gewesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin erfasse den gesamten Nettovermögenswert der Agrargemeinschaft A., bezogen auf Gebäude, Anlagen Rechte und dergleichen, unter Außerachtlassung des zu ermittelnden „Substanzwertes“ hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteilflächen iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
  4. Da dieser Vermögenswert unter Außerachtlassung eines „Substanzwertes“ hinsichtlich der Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zum Stichtag 19.02.2010 ausschließlich der Agrargemeinschaft A. zustehen könne, wäre dem Antrag der Agrargemeinschaft A. zur Gänze Folge zu geben gewesen. Eine rückwirkende Anwendung der Novelle LGBl Nr 7/2010 würde zudem dem Gleichheitsgrundsatz wiedersprechen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) völlig außer Acht gelassen.Eine rückwirkende Anwendung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, würde zudem dem Gleichheitsgrundsatz wiedersprechen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) völlig außer Acht gelassen. Ausgehend von diesem Vorbringen stellt die Agrargemeinschaft eine Reihe von Beweisanträgen.
  5. Stellungnahme der Gemeinde A.: Die Gemeinde A. hat ausdrücklich festgehalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin dem rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde vom 22.09.2010, Zl X13, wonach bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. als Gemeindegut qualifiziert wurden, wiederspreche. Die Rechtskraft dieses Bescheides bewirke das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Der Antrag der Beschwerdeführerin wäre bereits aufgrund dieses Prozesshindernisses zurückzuweisen. An die Feststellung vom Gemeindegut sei von Gesetzes wegen die Rechtsfolge genknüpft, dass der Substanzwert an den solcherart festgestellten Grundstücken der Gemeinde zustünde. Substanzwerterlöse und die aus diesen Grundstücken angeschafften Werte würden daher schon kraft Gesetzes der Gemeinde zustehen. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs 5 TFLG 1996 seien auch Rücklagen Gegenstand des Substanzwertes.An die Feststellung vom Gemeindegut sei von Gesetzes wegen die Rechtsfolge genknüpft, dass der Substanzwert an den solcherart festgestellten Grundstücken der Gemeinde zustünde. Substanzwerterlöse und die aus diesen Grundstücken angeschafften Werte würden daher schon kraft Gesetzes der Gemeinde zustehen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 seien auch Rücklagen Gegenstand des Substanzwertes. Die Beschwerdeführerin habe es auch verabsäumt, in ihrem Antrag festzulegen, welche „Vermögenswerte und Rücklagen“, die zum Stichtag 19.02.2010 in keinem Zusammenhang „mit irgendwelchen Substanzwerterlösen“ stünden, tatsächlich gemeint seien. Die belangte Behörde habe bereits festgestellt, welche Liegenschaften des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. als Gemeindegut zu qualifizieren seien. Darüber hinausgehende Ermittlungen habe die belangte Behörde nicht durchzuführen gehabt. Vielmehr sei es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr genannten Liegenschaften nicht aus Substanzwerterlösen „erwirtschaftet“ worden seien. Wenn die Beschwerdeführerin rüge, ein „Forderungsanspruch“ der Gemeinde A. gegenüber der Agrargemeinschaft A. auf Vermögenswerte und Rücklagen sei nicht festgestellt worden, übersehe die Beschwerdeführerin den Gegenstand dieses Verfahrens. Der Gegenstand dieses Verfahrens ergebe sich aus dem abweisenden Spruchpunkt
  6. des bekämpften Bescheides. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich der Substanzwertanspruch aus § 33 Abs 5 TFLG 1996, der einer zeitlichen Begrenzung nicht unterliege. Dies habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 18.4X9/2008 ausdrücklich hervorgehoben.Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich der Substanzwertanspruch aus Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, der einer zeitlichen Begrenzung nicht unterliege. Dies habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 18.4X9/2008 ausdrücklich hervorgehoben. Ebenso seien die Ausführungen der Agrargemeinschaft zur angeblichen Gleichheitswidrigkeit und zur Verletzung des Vertrauensschutzes verfehlt. Die Ausführungen zur Verjährung der Ansprüche würden jeglicher rechtlicher Grundlage entbehren. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
  7. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013, einschließlich der Überschriften lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, einschließlich der Überschriften lauten wie folgt: „Agrargemeinschaftliche Grundstücke § 33

(1)…Paragraph 33,
(1)… […]
(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht gegründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.
(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht gegründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.
(6)
(7)… Aufsicht über die Agrargemeinschaft; Streitigkeiten § 37
(1)…Paragraph 37,
(1)… […]
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. …
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. …
(8)…“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)
(3)…Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Person zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. X4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch "Art". X4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)… .“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit:

Art 1X7 Abs X7 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 164/2013, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft A. gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.05.2012, Zl X1.

Artikel eins römisch zehn, 7, Abs X7 Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft A. gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.05.2012, Zl X1. 2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG:2.

Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Mit Spruchpunkt 1.

des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere auf der Grundlage des § 33 Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 über einen Antrag der Agrargemeinschaft A. abgesprochen.Mit Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere auf der Grundlage des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, über einen Antrag der Agrargemeinschaft A. abgesprochen. Die Agrargemeinschaft A. war daher berechtigt, gegen den über ihren Antrag ergangenen Spruchpunkt
  2. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.05.2012, Zl X1, Berufung zu erheben.
  3. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG:3.

Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG:

§ 63Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr X7/1991, id

F BGBl I Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr X7 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 30.05.2012 zugestellt. Die von der Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 12.06.2012 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, eingebrachte Berufung war daher rechtzeitig. 4. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Mir der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung bekämpft die Beschwerdeführerin Spruchpunkt

  1. des Bescheides vom 25.05.2012, Zl X
  2. Dies ergibt sich aus Kapitel
  3. „Berufungsumfang“ der Berufung vom 11.06.
  4. Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens ist daher die Abweisung des im bekämpften Spruchpunkt umschriebenen Antrages der Agrargemeinschaft A.. Die Spruchpunkte
  5. bis
  6. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.05.2012, Zl X1, sind in Rechtskraft erwachsen.
  7. Zur Sache: 5.
  8. Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde: Die Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften sind im § 37 Abs 7 TFLG 1996 geregelt. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde auf Antrag über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs lit c TFLG 1996 in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 ist der im bekämpften Spruchpunkt
  9. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.05.2012, Zl X1, umschriebene Antrag der Agrargemeinschaft A. ein solcher nach § 37 Abs 7 erster Satz TFLG
  10. Die belangte Behörde war daher zuständig zur Entscheidung über den im bekämpften Spruchpunkt
  11. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.05.2012, Zl X1, umschriebenen Antrag der Agrargemeinschaft Die Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften sind im Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 geregelt. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde auf Antrag über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Abs Litera c, TFLG 1996 in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 ist der im bekämpften Spruchpunkt
  12. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.05.2012, Zl X1, umschriebene Antrag der Agrargemeinschaft A. ein solcher nach Paragraph 37, Absatz 7, erster Satz TFLG
  13. Die belangte Behörde war daher zuständig zur Entscheidung über den im bekämpften Spruchpunkt
  14. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.05.2012, Zl X1, umschriebenen Antrag der Agrargemeinschaft 5.
  15. Feststellungsbescheid – Bindungswirkung: 5.2.1 Grundsätzliche Ausführungen: Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 und somit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A. als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und somit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A. als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit Bescheid vom 23.09.2010, Zl X13, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl X18, hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Gst Nr X23, X24, X25, X26, X27, X28, X29, X30, X31, X32, X33, X34 und X35, eingetragen in EZ X4, GB X11 A., die Gst Nr X36, X37, X38, X39, X40, X41, X42, X43, X44, X45, X46, X47, X442, X450, X48, X49 und X50, alle eingetragen in EZ X5, GB X11 A., das Gst Nr X51, eingetragen in EZ X7, GB X11 A., die Gst Nr X52, X53, X54, X55, X56, X57, X58, X59, X60, X61, X62, X63, X64, X65, X66, X67, X68, X69, X70, X71, X72, X73, X74, X75, X76, X77, X78, X79, X80, X81, X82, X83, X84, X85, X86, X87, X88, X89, X90, X91 und X92, alle eingetragen in EZ, GB X11 A., sowie die Gst Nr X443, X444 und X93, alle eingetragen in EZ X8, GB X11 A., Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind.Mit Bescheid vom 23.09.2010, Zl X13, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl X18, hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Gst Nr X23, X24, X25, X26, X27, X28, X29, X30, X31, X32, X33, X34 und X35, eingetragen in EZ X4, GB X11 A., die Gst Nr X36, X37, X38, X39, X40, X41, X42, X43, X44, X45, X46, X47, X442, X450, X48, X49 und X50, alle eingetragen in EZ X5, GB X11 A., das Gst Nr X51, eingetragen in EZ X7, GB X11 A., die Gst Nr X52, X53, X54, X55, X56, X57, X58, X59, X60, X61, X62, X63, X64, X65, X66, X67, X68, X69, X70, X71, X72, X73, X74, X75, X76, X77, X78, X79, X80, X81, X82, X83, X84, X85, X86, X87, X88, X89, X90, X91 und X92, alle eingetragen in EZ, GB X11 A., sowie die Gst Nr X443, X444 und X93, alle eingetragen in EZ X8, GB X11 A., Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Mit Bescheid des XXX als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.09.2010, Zl X13, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl X18, wurde in bindender Art und Weise festgestellt, dass genau bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Es ist daher unstrittig, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A. um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt (vgl VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064).Mit Bescheid des römisch 30 als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.09.2010, Zl X13, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl X18, wurde in bindender Art und Weise festgestellt, dass genau bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Es ist daher unstrittig, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A. um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt vergleiche VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). An die rechtskräftige Feststellung ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A. eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht

§ 33Abs 5 TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu.

Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung aus Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümer in der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.An die rechtskräftige Feststellung ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A. eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend vergleiche VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung aus Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümer in der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Aufgrund der Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. als Gemeindegut gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996, wonach der Substanzwert und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde A. zusteht. Mit der rechtskräftigen Feststellung genau bezeichneter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. als Gemeindegut hat also die belangte Behörde die Rechtsfrage abschließend geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde A. Substanzrechte am Regulierungsgebiet zustehen (vgl VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8)Aufgrund der Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. als Gemeindegut gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, wonach der Substanzwert und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde A. zusteht. Mit der rechtskräftigen Feststellung genau bezeichneter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. als Gemeindegut hat also die belangte Behörde die Rechtsfrage abschließend geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde A. Substanzrechte am Regulierungsgebiet zustehen vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8) Daraus folgt, dass die Agrargemeinschaft A. zwar nach wie vor Eigentümerin der eben angeführten, als Gemeindegut qualifizierten agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, der Substanzwert

§ 33Abs 5 TFLG 1996 an diesen Grundstücken jedoch der Gemeinde A.

zusteht. Daraus folgt, dass die Agrargemeinschaft A. zwar nach wie vor Eigentümerin der eben angeführten, als Gemeindegut qualifizierten agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an diesen Grundstücken jedoch der Gemeinde A. zusteht. 5.2.2 Schlussfolgerungen: Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2013, Zl B 555/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren [VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107].Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2013, Zl B 555 aus 2012, ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren [VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107]. Die Agrargemeinschaft A. hat daher zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde A. in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A. bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken (erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B5X6/2012 ua).Die Agrargemeinschaft A. hat daher zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde A. in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A. bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken (erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vergleiche VfGH 02.10.2013, Zlen B5X6/2012 ua). Der Antrag der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge feststellen, dass der gesamte Vermögenswert der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 der Agrargemeinschaft zuzuordnen sei und die Erträge daraus ausschließlich in den Rechnungskreis I einzuordnen seien, zielt darauf ab, eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 22.09.2010, Zl X13, widersprechende Entscheidung herbeizuführen. Mit der rechtskräftigen Feststellung von genau bezeichneten agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. als Gemeindegut hat die belangte Behörde die Rechtsfrage abschließend geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde A. Substanzrechte am Regulierungsgebiet zustehen (vgl VwGH 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8).Der Antrag der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge feststellen, dass der gesamte Vermögenswert der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 der Agrargemeinschaft zuzuordnen sei und die Erträge daraus ausschließlich in den Rechnungskreis römisch eins einzuordnen seien, zielt darauf ab, eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 22.09.2010, Zl X13, widersprechende Entscheidung herbeizuführen. Mit der rechtskräftigen Feststellung von genau bezeichneten agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. als Gemeindegut hat die belangte Behörde die Rechtsfrage abschließend geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde A. Substanzrechte am Regulierungsgebiet zustehen vergleiche VwGH 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8). Aufgrund der mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 22.09.2010, Zl X13, getroffenen Qualifizierung näher bezeichneter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. als Gemeindegut steht der Substanzwert an diesen Grundstücken der Gemeinde A. zu. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehen damit auch Substanzwerterlöse und die aus diesen angeschafften Werten der Gemeinde A. zu. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Kapitel 3.4 ihres Rechtsmittels, die gesetzlichen Grundlagen für den Forderungsanspruch der Gemeinde A. seien zu prüfen, sind daher nicht schlüssig. Das ursprünglich im Eigentum der Gemeinde stehende Gemeindegut wurde verfassungswidrig in das Eigentum der Agrargemeinschaft A. übertragen. Mit dieser Übertragung wurde das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde A. verfügte somit aufgrund ihres Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft seit dem Zeitpunkt der verfassungswidrigen Übertragung des Gemeindegutes über die Substanz an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutzes liegt somit nicht vor. Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht konnte und kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Kapiteln 3.

  1. und 3.
  2. des Rechtsmittels sind daher nicht schlüssig. Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde beantragt festzustellen, → dass der gesamte Vermögenswert der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 – ohne nähere Differenzierung – der Agrargemeinschaft zuzuordnen sei und die Erträge daraus ausschließlich in den Rechnungskreis I einzuordnen seien, und dass der gesamte Vermögenswert der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 – ohne nähere Differenzierung – der Agrargemeinschaft zuzuordnen sei und die Erträge daraus ausschließlich in den Rechnungskreis römisch eins einzuordnen seien, und → dass darauf die „substanzberechtigte Gemeinde“ neben ihrem Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft A. aus dem Titel des „Substanzrechtes“ keinen weiteren Anspruch hätte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher im Wesentlichen der Antrag der Agrargemeinschaft auf Zuordnung des „gesamten Vermögenswertes“ der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 zu ihr und die Feststellung, dass die Erträge daraus „ausschließlich in den Rechnungskreis I einzuordnen“ seien. Dieser Antrag zielt darauf ab, eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 22.09.2010, Zl X13, wiedersprechende Entscheidung herbeizuführen. Aufgrund dieses rechtskräftigen Feststellungsbescheides verfügte und verfügt die Gemeinde A. in Form eines Anteilsrechts über den Substanzwertanspruch an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Der Umfang des Substanzwertanspruches ergibt sich aus § 33 Abs 5 TFLG 1996 und umfasst jedenfalls „Vermögenswerte“ und die Erträge daraus.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher im Wesentlichen der Antrag der Agrargemeinschaft auf Zuordnung des „gesamten Vermögenswertes“ der Agrargemeinschaft A. zum Stichtag 19.02.2010 zu ihr und die Feststellung, dass die Erträge daraus „ausschließlich in den Rechnungskreis römisch eins einzuordnen“ seien. Dieser Antrag zielt darauf ab, eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 22.09.2010, Zl X13, wiedersprechende Entscheidung herbeizuführen. Aufgrund dieses rechtskräftigen Feststellungsbescheides verfügte und verfügt die Gemeinde A. in Form eines Anteilsrechts über den Substanzwertanspruch an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Der Umfang des Substanzwertanspruches ergibt sich aus Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und umfasst jedenfalls „Vermögenswerte“ und die Erträge daraus. Aufgrund der Bindungswirkung des zitierten Feststellungsbescheides war der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr den gesamten Vermögenswert zum Stichtag 19.02.2010 zuzuordnen und die Erträge daraus ausschließlich in den Rechnungskreis I einzuordnen, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft A. war daher abzuweisen, allerdings war der in Beschwerde gezogene Spruchpunkt
  3. des Bescheides vom 25.05.2012, Zl X1, dementsprechend abzuändern.Aufgrund der Bindungswirkung des zitierten Feststellungsbescheides war der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr den gesamten Vermögenswert zum Stichtag 19.02.2010 zuzuordnen und die Erträge daraus ausschließlich in den Rechnungskreis römisch eins einzuordnen, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft A. war daher abzuweisen, allerdings war der in Beschwerde gezogene Spruchpunkt
  4. des Bescheides vom 25.05.2012, Zl X1, dementsprechend abzuändern. Aufgrund dieses umfassenden Substanzwertanspruches der Gemeinden im Hinblick auf die als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke enthält die vom Tiroler Landtag beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Novelle zum TFLG 1996 eine Regelung für die vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut (vgl § 86d des Novellenentwurfes).Aufgrund dieses umfassenden Substanzwertanspruches der Gemeinden im Hinblick auf die als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke enthält die vom Tiroler Landtag beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Novelle zum TFLG 1996 eine Regelung für die vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut vergleiche Paragraph 86 d, des Novellenentwurfes). 5.3 Mündliche Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht sieht unter Berücksichtigung des § 24 VwGVG aufgrund der nachfolgenden Erwägungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.Das Landesverwaltungsgericht sieht unter Berücksichtigung des Paragraph 24, VwGVG aufgrund der nachfolgenden Erwägungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

Art 6

Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Artikel 6

, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Art X4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Art 6 EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zlen 586X4/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Art X4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Artikel 6, EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zlen 586X4/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Art X4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Sachverhalt unstrittig. Der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2010, Zl X13, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl X94, hat genau bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. als Gemeindegut qualifiziert. Gegenstand der Beschwerde ist der im Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides umschriebene Antrag der Beschwerdeführerin. Die mit dem Feststellungsbescheid verbundenen Rechtsfolgen sind maßgeblich für die Lösung der durch den Antrag der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage. Folglich ist nicht von einer Rechtsfrage von besonderer Komplexität auszugehen. Eine mündliche Verhandlung ist im gegenständlichen Beschwerdefall zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Der Gegenstand der zur lösenden Rechtsfrage ist bereits durch den Antrag der Beschwerdeführerin, Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides und die Ausführungen in der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt ausreichend dargelegt. Eine zusätzliche Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung ist nicht erforderlich. Es liegen somit die Voraussetzungen im Sinne des § 24 VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Es liegen somit die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 24, VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. 5.4 Ergebnis: Die Agrargemeinschaft A. besteht entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 22.09.2010, Zl X13, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl X18, (teilweise) auch auf Gemeindegut. Folglich stehen der Gemeinde A. der Substanzwert

§ 33Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken auf Gemeindegut zu.

Der im bekämpften Spruchpunkt

  1. des Bescheides vom 25.05.2012, Zl X1, umschriebene, auf § 37 Abs 7 iVm § 33 Abs 5 TFLG 1996 gestützte Antrag der Beschwerdeführerin zielt auf eine dem zitierten Feststellungsbescheid wiedersprechende Feststellung ab. Dieser Antrag war aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft A. war daher als unbegründet abzuweisen und Spruchpunkt
  2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides dementsprechend abzuändern. Folglich war auf die Beweisanträge der Beschwerdeführer nicht näher einzugehen.Die Agrargemeinschaft A. besteht entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 22.09.2010, Zl X13, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl X18, (teilweise) auch auf Gemeindegut. Folglich stehen der Gemeinde A. der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken auf Gemeindegut zu. Der im bekämpften Spruchpunkt

  1. des Bescheides vom 25.05.2012, Zl X1, umschriebene, auf Paragraph 37, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 gestützte Antrag der Beschwerdeführerin zielt auf eine dem zitierten Feststellungsbescheid wiedersprechende Feststellung ab. Dieser Antrag war aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft A. war daher als unbegründet abzuweisen und Spruchpunkt
  2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides dementsprechend abzuändern. Folglich war auf die Beweisanträge der Beschwerdeführer nicht näher einzugehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im gegenständlichen Beschwerdefall - vgl Ausführungen im Kapitel 5.3 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses – nicht erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im gegenständlichen Beschwerdefall - vergleiche Ausführungen im Kapitel 5.3 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses – nicht erforderlich. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei den bei der Anwendung des TFLG 1996 zu lösenden Rechtsfragen hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl BX94/07; 10.12.2010, Zl NB639/10 ua, 02.10.2013, Zlen B-5X6/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8). Diesbezüglich ist nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen.Bei den bei der Anwendung des TFLG 1996 zu lösenden Rechtsfragen hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes orientiert vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl BX94/07; 10.12.2010, Zl NB639/10 ua, 02.10.2013, Zlen B-5X6/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8). Diesbezüglich ist nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen. Im gegenständlichen Verfahren sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung des § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Auslegung des § 24 VwGVG stellt eine Rechtsfrage dar, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Bestimmung des § 24 VwGVG fehlt. Im Hinblick auf diese Rechtsfrage erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig.Im gegenständlichen Verfahren sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung des Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Auslegung des Paragraph 24, VwGVG stellt eine Rechtsfrage dar, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG fehlt. Im Hinblick auf diese Rechtsfrage erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0079.2

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