Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurückverwiesen wird.1.
Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurückverwiesen wird. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. 2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag vom 10.10.2008 beantragte Herr A. für sein Grundstück X, KG B., die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) über eine bestehende Bringungstrasse über die südwestlich seines Grundstückes gelegenen Felder auf den Grundstücken 1, 2, 3, 4, 5 und 6, alle KG B. Die Bringung für das Grundstück X erfolge bereits seit Generationen problemlos über diese Trasse. Erst in letzter Zeit gebe es Probleme mit dem Eigentümer der Grundstücke 5 und
Insbesondere könne der Obmann der Agrargemeinschaft nicht ohne Ausschussbeschluss auf derartige Ansprüche verzichten. Auf diesen Umstand sei die Agrarbehörde bereits während des Verfahrens hingewiesen worden. Der Hinweis des Obmanns in der Verhandlung am 21.06.2011, wonach Mitgliedern der Agrargemeinschaft die Benützung ihres Weges üblicherweise kostenlos gestattet werde, habe sich auf die Holznutzung der Agrargemeinschaftsmitglieder im Gemeinschaftswald und nicht auf die Bewirtschaftung privater landwirtschaftlich genutzter Grundstücke bezogen. Die Agrarbehörde wäre sohin verpflichtet gewesen,
Abs 2 GSLG 1970 auf ein Parteienübereinkommen hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hinzuwirken. Die Ausführung der belangten Behörde, wonach der Obmann als Vertretungsorgan die Zustimmung zu einer möglichen Wegbenutzung erteilt habe, entbehre jeglicher Grundlage. Die Agrargemeinschaft habe entgegen der Auffassung der belangten Behörde niemals auf eine Entschädigung
Paragraph 7, GSLG 1970 verzichtet. Insbesondere könne der Obmann der Agrargemeinschaft nicht ohne Ausschussbeschluss auf derartige Ansprüche verzichten. Auf diesen Umstand sei die Agrarbehörde bereits während des Verfahrens hingewiesen worden. Der Hinweis des Obmanns in der Verhandlung am 21.06.2011, wonach Mitgliedern der Agrargemeinschaft die Benützung ihres Weges üblicherweise kostenlos gestattet werde, habe sich auf die Holznutzung der Agrargemeinschaftsmitglieder im Gemeinschaftswald und nicht auf die Bewirtschaftung privater landwirtschaftlich genutzter Grundstücke bezogen. Die Agrarbehörde wäre sohin verpflichtet gewesen,
Paragraph 7, Absatz 2, GSLG 1970 auf ein Parteienübereinkommen hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hinzuwirken. Die Ausführung der belangten Behörde, wonach der Obmann als Vertretungsorgan die Zustimmung zu einer möglichen Wegbenutzung erteilt habe, entbehre jeglicher Grundlage. ● Die Feststellung, dass der Agrargemeinschaftsweg zumindest geringfügig in das Grundstück X hineinreiche, sei unzutreffend. Die Feststellung, dass der Agrargemeinschaftsweg zumindest geringfügig in das Grundstück römisch zehn hineinreiche, sei unzutreffend. ● Eine Anbindung des Grundstückes X an den bestehenden Agrargemeinschaftsweg würde, sofern eine solche Anbindung überhaupt technisch möglich sei, beträchtliche bauliche Änderungen auch am bestehenden Agrargemeinschaftsweg erfordern. Der Antragsteller hätte daher beauftragt werden müssen, ein entsprechendes Projekt vorzulegen. Sofern ein derartiges Projekt nicht vorgelegt worden wäre, hätte der Antrag zurückgewiesen werden müssen. Eine Anbindung des Grundstückes römisch zehn an den bestehenden Agrargemeinschaftsweg würde, sofern eine solche Anbindung überhaupt technisch möglich sei, beträchtliche bauliche Änderungen auch am bestehenden Agrargemeinschaftsweg erfordern. Der Antragsteller hätte daher beauftragt werden müssen, ein entsprechendes Projekt vorzulegen. Sofern ein derartiges Projekt nicht vorgelegt worden wäre, hätte der Antrag zurückgewiesen werden müssen. ● Es sei nicht Aufgabe der Behörde, entgegen der beantragten Bringungstrasse ein alternatives Bringungsrecht einzuräumen. Am 26.03.2014 hat Herr A. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol telefonisch klargestellt, dass er im gegenständlichen Verfahren nicht mehr rechtsanwaltlich vertreten werde. Am 05.06.2014 hat er zudem telefonisch erklärt, dass er bis dato bei der Agrargemeinschaft nicht um Benützung des Agrargemeinschaftsweges zu Zwecken der Bewirtschaftung des Grundstückes X angesucht habe, da dies aufgrund der Geländegegebenheiten technisch nicht machbar sei.Am 26.03.2014 hat Herr A. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol telefonisch klargestellt, dass er im gegenständlichen Verfahren nicht mehr rechtsanwaltlich vertreten werde. Am 05.06.2014 hat er zudem telefonisch erklärt, dass er bis dato bei der Agrargemeinschaft nicht um Benützung des Agrargemeinschaftsweges zu Zwecken der Bewirtschaftung des Grundstückes römisch zehn angesucht habe, da dies aufgrund der Geländegegebenheiten technisch nicht machbar sei. Rechtliche Erwägungen: Allgemeines: Eingangs ist festzuhalten, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufungen vom 07.09.2013 und 11.09.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen ist (Art 155 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufungen waren daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerden in Behandlung zu nehmen.Eingangs ist festzuhalten, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufungen vom 07.09.2013 und 11.09.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen ist (Artikel 155, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufungen waren daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerden in Behandlung zu nehmen.
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 ist auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
GSLG 1970 erforderlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten eines für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gewidmeten Grundstückes gegeben sind, ist in einem ersten Schritt zu klären, ob ein Bringungsnotstand im Sinne des § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 vorliegt. Da das Amt der Landesregierung als erstinstanzliche Agrarbehörde die dafür notwendigen entscheidungswesentlichen Feststellungen im ersten Bescheid vom 15.04.2010 nicht getroffen hat, wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.02.2011
Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen. Diese Zurückverweisung wurde damit begründet, dass nicht ausreichend erhoben wurde, ob ein Bringungsnotstand für das Grundstück X besteht. Insbesondere liegt eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft B. vor, wonach keinerlei Rechte zur Bewirtschaftung des Grundstückes X über den Agrargemeinschaftsweg bestehen. Weiters ist nicht geklärt, ob der für die Bewirtschaftung über den Agrargemeinschaftsweg notwendige Zufahrtsbereich auf dem Grundstück X eine geeignete Steigung aufweist.Zur Beurteilung der Frage, ob die
Paragraph 2, GSLG 1970 erforderlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten eines für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gewidmeten Grundstückes gegeben sind, ist in einem ersten Schritt zu klären, ob ein Bringungsnotstand im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 vorliegt. Da das Amt der Landesregierung als erstinstanzliche Agrarbehörde die dafür notwendigen entscheidungswesentlichen Feststellungen im ersten Bescheid vom 15.04.2010 nicht getroffen hat, wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.02.2011
Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen. Diese Zurückverweisung wurde damit begründet, dass nicht ausreichend erhoben wurde, ob ein Bringungsnotstand für das Grundstück römisch zehn besteht. Insbesondere liegt eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft B. vor, wonach keinerlei Rechte zur Bewirtschaftung des Grundstückes römisch zehn über den Agrargemeinschaftsweg bestehen. Weiters ist nicht geklärt, ob der für die Bewirtschaftung über den Agrargemeinschaftsweg notwendige Zufahrtsbereich auf dem Grundstück römisch zehn eine geeignete Steigung aufweist. Im Falle einer Entscheidung
2 AVG ist die Unterbehörde an die von der Berufungsbehörde im zurückverweisenden Bescheid geäußerten und die Behebung tragenden Gründe und die für sie maßgeblichen Rechtsansichten gebunden (vgl etwa VwGH vom 22.12.2005, 2004/07/0010). Der Zurückverweisungsbescheid räumt den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf ein, dass die Erstinstanz eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde entsprechende Entscheidung trifft (vgl etwa VwGH vom 14.09.1982, 82/07/0088) und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält (vgl etwa VwGH vom 28.09. 2006, 2005/07/0010). Es handelt sich damit um einen jener Sonderfälle, in denen nicht nur der Spruch eines Bescheides, sondern auch die Begründung Bindungswirkung entfaltet. Die Missachtung der die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl etwa VwGH 30.01.1998, 96/19/3520 und Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 26).Im Falle einer Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist die Unterbehörde an die von der Berufungsbehörde im zurückverweisenden Bescheid geäußerten und die Behebung tragenden Gründe und die für sie maßgeblichen Rechtsansichten gebunden vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2005, 2004/07/0010). Der Zurückverweisungsbescheid räumt den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf ein, dass die Erstinstanz eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde entsprechende Entscheidung trifft vergleiche etwa VwGH vom 14.09.1982, 82/07/0088) und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält vergleiche etwa VwGH vom 28.09. 2006, 2005/07/0010). Es handelt sich damit um einen jener Sonderfälle, in denen nicht nur der Spruch eines Bescheides, sondern auch die Begründung Bindungswirkung entfaltet. Die Missachtung der die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche etwa VwGH 30.01.1998, 96/19/3520 und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 26). Im fortgesetzten Verfahren hätte die belangte Behörde somit zu klären gehabt, ob ein Bringungsnotstand besteht. Dafür hat es der Landesagrarsenat ausdrücklich für erforderlich erachtet, dass festzustellen ist, ob ein Recht zur Benützung des Agrargemeinschaftsweges besteht und, ob der für den Agrargemeinschaftsweg notwendige Zufahrtsbereich auf dem Grundstück X eine zur Bringung geeignete Steigung aufweist.Im fortgesetzten Verfahren hätte die belangte Behörde somit zu klären gehabt, ob ein Bringungsnotstand besteht. Dafür hat es der Landesagrarsenat ausdrücklich für erforderlich erachtet, dass festzustellen ist, ob ein Recht zur Benützung des Agrargemeinschaftsweges besteht und, ob der für den Agrargemeinschaftsweg notwendige Zufahrtsbereich auf dem Grundstück römisch zehn eine zur Bringung geeignete Steigung aufweist. Zur erforderlichen Zufahrt zum Agrargemeinschaftsweg: Ein Bringungsnotstand kann in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einen technischen Bringungsnotstand ausgeschlossen – das Grundstück X sei nämlich faktisch über den Agrargemeinschaftsweg erschlossen. Mit der im Verfahren mehrfach aufgeworfenen Frage, ob die Zufahrt zum Agrargemeinschaftsweg auf Eigengrund eine geeignete Steigung aufweist, hat sie sich allerdings nicht auseinandergesetzt. Sie ist dabei der Rechtsansicht des Landesagrarsenates klar entgegengetreten. Im Absatz 2 auf Seite 7 des bekämpften Bescheides erklärt sie nämlich, dass die Erschließung auf Eigengrund im bringungsrechtlichen Verfahren nicht ausschlaggebend sei. Diese Rechtsauffassung widerspricht aber nicht nur den tragenden Gründen für die Zurückverweisung, sondern findet auch keine Deckung im Gesetz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich Eigengrund des Antragstellers nur insoweit heranzuziehen, als dies möglich ist, ohne den Betrieb des Antragstellers dadurch mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu belasten (vgl VwGH vom 13.12.2007, 2006/07/0093). Die belangte Behörde hätte sich daher jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob zur Erschließung des Grundstückes X über den Agrargemeinschaftsweg bauliche Maßnahmen auf Eigengrund des Antragstellers notwendig sind und, ob diese mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden können bzw, ob sie den Betrieb des Antragstellers mit unverhältnismäßig hohen Kosten belasten. Die ohne jegliche Ermittlungen und entgegen dem unmissverständlichen Parteienvorbringen getroffene Aussage auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides, wonach der notwendige bauliche Anschluss auf Eigengrund technisch „offensichtlich machbar“ sei, ist dafür jedenfalls zu wenig.Ein Bringungsnotstand kann in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einen technischen Bringungsnotstand ausgeschlossen – das Grundstück römisch zehn sei nämlich faktisch über den Agrargemeinschaftsweg erschlossen. Mit der im Verfahren mehrfach aufgeworfenen Frage, ob die Zufahrt zum Agrargemeinschaftsweg auf Eigengrund eine geeignete Steigung aufweist, hat sie sich allerdings nicht auseinandergesetzt. Sie ist dabei der Rechtsansicht des Landesagrarsenates klar entgegengetreten. Im Absatz 2 auf Seite 7 des bekämpften Bescheides erklärt sie nämlich, dass die Erschließung auf Eigengrund im bringungsrechtlichen Verfahren nicht ausschlaggebend sei. Diese Rechtsauffassung widerspricht aber nicht nur den tragenden Gründen für die Zurückverweisung, sondern findet auch keine Deckung im Gesetz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich Eigengrund des Antragstellers nur insoweit heranzuziehen, als dies möglich ist, ohne den Betrieb des Antragstellers dadurch mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu belasten vergleiche VwGH vom 13.12.2007, 2006/07/0093). Die belangte Behörde hätte sich daher jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob zur Erschließung des Grundstückes römisch zehn über den Agrargemeinschaftsweg bauliche Maßnahmen auf Eigengrund des Antragstellers notwendig sind und, ob diese mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden können bzw, ob sie den Betrieb des Antragstellers mit unverhältnismäßig hohen Kosten belasten. Die ohne jegliche Ermittlungen und entgegen dem unmissverständlichen Parteienvorbringen getroffene Aussage auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides, wonach der notwendige bauliche Anschluss auf Eigengrund technisch „offensichtlich machbar“ sei, ist dafür jedenfalls zu wenig. Der wiederholten Aussage der belangten Behörde, dass das Grundstück X über den Agrargemeinschaftsweg faktisch erschlossen sei und lediglich ein Benützungsrecht für den Agrargemeinschaftsweg fehle, kann somit aufgrund der unterlassenen Ermittlungen nicht gefolgt werden.Der wiederholten Aussage der belangten Behörde, dass das Grundstück römisch zehn über den Agrargemeinschaftsweg faktisch erschlossen sei und lediglich ein Benützungsrecht für den Agrargemeinschaftsweg fehle, kann somit aufgrund der unterlassenen Ermittlungen nicht gefolgt werden. Zum Recht zur Benützung des Agrargemeinschaftsweges: Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass ein Bringungsnotstand des Grundstückes X lediglich darin zu erblicken sei, dass kein Recht zur Benützung des Agrargemeinschaftsweges existiere. Diesem Umstand sei durch spruchgemäße Einräumung des Rechtes zur land- und forstwirtschaftlichen Bringung auf diesem Weg entsprochen worden.Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass ein Bringungsnotstand des Grundstückes römisch zehn lediglich darin zu erblicken sei, dass kein Recht zur Benützung des Agrargemeinschaftsweges existiere. Diesem Umstand sei durch spruchgemäße Einräumung des Rechtes zur land- und forstwirtschaftlichen Bringung auf diesem Weg entsprochen worden. Dazu ist festzuhalten, dass laut Schwamberger / Lang, Tiroler Agrarrecht III, 1993, Seite 26, ein Bringungsrecht nur dann eingeräumt werden darf, wenn ein allenfalls festgestellter Bringungsnotstand nur durch ein derartiges Bringungsrecht beseitigt werden kann. Das Bringungsrecht als Zwangsrecht auf fremden Grund und Boden hat demnach nur subsidiären Charakter. Alle anderen Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden, damit diese rechtliche Lösung in Betracht gezogen werden kann. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die zwangsweise Belastung fremden Eigentums mit einem Bringungsrecht nur bei Vorliegen echter Notfälle und nur als letztes Mittel möglich ist (zB VwGH vom 22.12.2011, 2008/07/0021).Dazu ist festzuhalten, dass laut Schwamberger / Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, 1993, Seite 26, ein Bringungsrecht nur dann eingeräumt werden darf, wenn ein allenfalls festgestellter Bringungsnotstand nur durch ein derartiges Bringungsrecht beseitigt werden kann. Das Bringungsrecht als Zwangsrecht auf fremden Grund und Boden hat demnach nur subsidiären Charakter. Alle anderen Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden, damit diese rechtliche Lösung in Betracht gezogen werden kann. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die zwangsweise Belastung fremden Eigentums mit einem Bringungsrecht nur bei Vorliegen echter Notfälle und nur als letztes Mittel möglich ist (zB VwGH vom 22.12.2011, 2008/07/0021). Im gegenständlichen Fall gehört das Grundstück X zur Liegenschaft EZ VV, KG B., des Antragstellers. Dabei handelt es sich um eine Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft B.. Diese wiederum ist Eigentümerin des Weges, auf dem nun das Bringungsrecht eingeräumt wurde. Die Agrargemeinschaft hat im Rahmen des Verfahrens – zuletzt in ihrer Beschwerde vom 11.09.2013 – wiederholt darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer allfälligen Benützung des Agrargemeinschaftsweges zur Bewirtschaftung des Grundstückes X kein Beschluss des zuständigen Organes vorliegt. Auch der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, nie einen entsprechenden Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes bei der Agrargemeinschaft gestellt zu haben.Im gegenständlichen Fall gehört das Grundstück römisch zehn zur Liegenschaft EZ VV, KG B., des Antragstellers. Dabei handelt es sich um eine Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft B.. Diese wiederum ist Eigentümerin des Weges, auf dem nun das Bringungsrecht eingeräumt wurde. Die Agrargemeinschaft hat im Rahmen des Verfahrens – zuletzt in ihrer Beschwerde vom 11.09.2013 – wiederholt darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer allfälligen Benützung des Agrargemeinschaftsweges zur Bewirtschaftung des Grundstückes römisch zehn kein Beschluss des zuständigen Organes vorliegt. Auch der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, nie einen entsprechenden Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes bei der Agrargemeinschaft gestellt zu haben. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die zwangsweise Belastung fremden Eigentums nur bei Vorliegen echter Notfälle und nur als letztes Mittel möglich ist, hätte somit – auch falls die sonstigen Voraussetzungen (wie insbesondere eine geeignete Zufahrt auf Eigengrund) vorliegen würden – noch keine Einräumung eines Bringungsrechtes auf dem Agrargemeinschaftsweg in Betracht gezogen werden dürfen. Solange nämlich das zuständige Organ der Agrargemeinschaft noch gar nicht darüber entschieden hat, ob ein entsprechendes Recht – etwa aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers oder im Rahmen einer sonstigen zivilrechtlichen Vereinbarung – eingeräumt wird, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Antragsteller alle (zumutbaren) Möglichkeiten zur Beseitigung des Bringungsnotstandes ausgeschöpft hätte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die Agrargemeinschaft noch nicht einmal förmlich um Wegbenützung ersucht hat. Erst wenn die Agrargemeinschaft als Wegehalterin dezidiert die Benützung ihres Weges untersagen würde, kann von einem echten Notfall bzw von einem zwangsweisen Bringungsrecht als letztem Mittel gesprochen werden. Zur Interessenabwägung und Variantenprüfung: Eine weitere Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist, dass der Bringungsnotstand nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den in § 3 Abs 1 GSLG 1970 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen nicht verletzt.
Eine weitere Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist, dass der Bringungsnotstand nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den in Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen nicht verletzt.
Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass
Abs 2 GSLG 1970 unter anderem nähere Vorschriften über die technische Ausstattung von Bringungsanlagen erlassen wurden. Diese Verordnung unterscheidet zwischen der allgemeinen Ausstattung von Güterwegen (§ 1) und der besonderen Ausstattung von Güterwegen, die nicht nur für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bestimmt sind (§ 2). Lediglich für Güterwege nach § 2 sind dabei bestimmte Mindestbreiten und Maximalsteigungen vorgesehen. Wieso aber im gegenständlichen Fall die Vorlaufstrecke auch für einen nicht landwirtschaftlichen Verkehr ausgelegt sein muss, bleibt offen. Dem antragsgegenständlichen Begehren kann jedenfalls nur entnommen werden, dass ein Bringungsrecht für übliche landwirtschaftliche Geräte eingeräumt werden soll (eine allfällige forstwirtschaftliche Bringung über die südwestlichen Felder ist
Schreiben des Antragstellers vom 31.03.2013 nicht vorgesehen). Abgesehen davon wurde auch nicht geprüft, ob bei der Anbindung des Grundstücks X an den Agrargemeinschaftsweg die von der Behörde für erforderlich erachteten technischen Vorgaben eingehalten werden. So ist die Behörde insbesondere dem wiederholten Parteienvorbringen bezüglich der Steilheit des Geländes überhaupt nicht nachgegangen.Zumindest ansatzweise hat die Behörde eine Variantenprüfung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer präferierten Erschließungsvariante über die althergebrachte Bringungstrasse vorgenommen. Jedoch hat sie in diesem Fall eine Abwägung der Vor- und Nachteile abgelehnt, da bei dieser Variante „ohne Baumaßnahmen die notwendige land- und forstwirtschaftliche Bringung auch auf Grund der ungenügenden Vorlaufstrecke nicht möglich“ sei. Mit der ungenügenden Vorlaufstrecke ist dabei offensichtlich gemeint, dass ein Teil der Wegstrecke auf den Grundstücken 2 und 1, für die ausreichende zivilrechtliche Bringungsrechte vorliegen, zu schmal und zu steil sei. Konkret seien die bestehenden Steigungsverhältnisse für größere landwirtschaftliche Geräte zu groß und die Hofdurchfahrt bei der Adresse YYY sei mit einer Nutzbreite von 2,10 m zu schmal. Dem angefochtenen Bescheid kann aber weder entnommen werden, wie steil die Vorlaufstrecke tatsächlich ist, noch wie steil bzw schmal sie nach Meinung der Behörde sein dürfte. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass nicht näher erläuterten technischen Vorgaben einer „GSLG-Verordnung“ widersprochen würde. Damit ist offenbar die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.10.1975, Bote für Tirol Nr. 452, gemeint, mit der
Paragraph 4, Absatz 2, GSLG 1970 unter anderem nähere Vorschriften über die technische Ausstattung von Bringungsanlagen erlassen wurden. Diese Verordnung unterscheidet zwischen der allgemeinen Ausstattung von Güterwegen (Paragraph eins,) und der besonderen Ausstattung von Güterwegen, die nicht nur für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bestimmt sind (Paragraph 2,). Lediglich für Güterwege nach Paragraph 2, sind dabei bestimmte Mindestbreiten und Maximalsteigungen vorgesehen. Wieso aber im gegenständlichen Fall die Vorlaufstrecke auch für einen nicht landwirtschaftlichen Verkehr ausgelegt sein muss, bleibt offen. Dem antragsgegenständlichen Begehren kann jedenfalls nur entnommen werden, dass ein Bringungsrecht für übliche landwirtschaftliche Geräte eingeräumt werden soll (eine allfällige forstwirtschaftliche Bringung über die südwestlichen Felder ist
Schreiben des Antragstellers vom 31.03.2013 nicht vorgesehen). Abgesehen davon wurde auch nicht geprüft, ob bei der Anbindung des Grundstücks römisch zehn an den Agrargemeinschaftsweg die von der Behörde für erforderlich erachteten technischen Vorgaben eingehalten werden. So ist die Behörde insbesondere dem wiederholten Parteienvorbringen bezüglich der Steilheit des Geländes überhaupt nicht nachgegangen. Die für die Interessenabwägung notwendigen Feststellungen wurden somit nicht getroffen. Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Rechtsgang zum Schluss kommen, dass ein Bringungsnotstand besteht, müsste sie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten und die damit verbundenen Kosten ermitteln, um die zu treffende Entscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sind dabei auch notwendige Maßnahmen auf Eigengrund zu berücksichtigen. Die Voraussetzung des § 3 Abs 1 lit c GSLG 1970 sind nämlich als Abwägungsparameter formuliert, sodass aufgrund einer Gegenüberstellung der verschiedenen Interessen eine Wertentscheidung zu treffen ist. Auch die auf Eigengrund zumutbaren technischen Baumaßnahmen müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zu den anderen Erschließungsvarianten stehen (vgl dazu Schwamberger / Lang, Tiroler Agrarrecht III, 1993, Seite 32, vorletzter Absatz).Die für die Interessenabwägung notwendigen Feststellungen wurden somit nicht getroffen. Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Rechtsgang zum Schluss kommen, dass ein Bringungsnotstand besteht, müsste sie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten und die damit verbundenen Kosten ermitteln, um die zu treffende Entscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sind dabei auch notwendige Maßnahmen auf Eigengrund zu berücksichtigen. Die Voraussetzung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, GSLG 1970 sind nämlich als Abwägungsparameter formuliert, sodass aufgrund einer Gegenüberstellung der verschiedenen Interessen eine Wertentscheidung zu treffen ist. Auch die auf Eigengrund zumutbaren technischen Baumaßnahmen müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zu den anderen Erschließungsvarianten stehen vergleiche dazu Schwamberger / Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, 1993, Seite 32, vorletzter Absatz). Zur möglichen Ersitzung eines Bringungsrechtes: Bereits in seinem Antrag vom 10.10.2008 hat Herr A. vorgebracht, dass die von ihm präferierte althergebrachte Bringungstrasse ersessen worden sei. Von der zivilrechtlichen Durchsetzung habe er jedoch Abstand genommen. Auch diesem entscheidungsrelevanten Vorbringen ist die belangte Behörde nicht nachgegangen. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass eine mögliche Ersitzung im bringungsrechtlichen Verfahren unerheblich sei (1. Absatz auf Seite 4 des Bescheides). Mit dieser Rechtsansicht irrt die Behörde jedoch. Sollte nämlich eine ausreichende Felddienstbarkeit auf der althergebrachten Bringungstrasse ersessen worden sein, so wäre ein Bringungsnotstand iSd § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 auszuschließen. Abgesehen davon kann die zwangsweise Einräumung eines Bringungsrechtes nur ultima ratio sein. Dieses Rechtsinstitut als letztes Mittel kann nicht dazu dienen, dem Antragsteller die zivilrechtliche Feststellung bereits erworbener Rechte zu ersparen.Mit dieser Rechtsansicht irrt die Behörde jedoch. Sollte nämlich eine ausreichende Felddienstbarkeit auf der althergebrachten Bringungstrasse ersessen worden sein, so wäre ein Bringungsnotstand iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 auszuschließen. Abgesehen davon kann die zwangsweise Einräumung eines Bringungsrechtes nur ultima ratio sein. Dieses Rechtsinstitut als letztes Mittel kann nicht dazu dienen, dem Antragsteller die zivilrechtliche Feststellung bereits erworbener Rechte zu ersparen. Zumal der Agrarbehörde im bringungsrechtlichen Verfahren keine Generalkompetenz zukommt, wäre die Frage einer möglichen Ersitzung von Felddienstbarkeiten als Vorfrage zu lösen. Nach dem Akteninhalt dürfte dabei insbesondere relevant sein, ob eine allfällig ersessene Dienstbarkeit möglicherweise nach § 1488 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) verjährt ist. Eine Freiheitsersitzung (usucapio libertatis) findet nämlich statt, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte sein Recht nicht binnen drei Jahren geltend macht.Zumal der Agrarbehörde im bringungsrechtlichen Verfahren keine Generalkompetenz zukommt, wäre die Frage einer möglichen Ersitzung von Felddienstbarkeiten als Vorfrage zu lösen. Nach dem Akteninhalt dürfte dabei insbesondere relevant sein, ob eine allfällig ersessene Dienstbarkeit möglicherweise nach Paragraph 1488, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) verjährt ist. Eine Freiheitsersitzung (usucapio libertatis) findet nämlich statt, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte sein Recht nicht binnen drei Jahren geltend macht. Zur Entschädigung für die Rechtseinräumung: Da die Einräumung des Bringungsrechtes in Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides zu beheben war, fehlt der Entscheidung in Spruchpunkt III über die Entschädigung
Da die Entschädigung aber untrennbar mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbunden ist, war auch der Spruchpunkt III von der Behebung des Bescheides betroffen.Da die Einräumung des Bringungsrechtes in Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides zu beheben war, fehlt der Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei über die Entschädigung
Paragraph 7, GSLG 1970 die Grundlage. Da die Entschädigung aber untrennbar mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbunden ist, war auch der Spruchpunkt römisch drei von der Behebung des Bescheides betroffen. Abgesehen davon basiert der Spruchpunkt III auf einer aktenwidrigen Feststellung. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung, keine Entschädigung zuzusprechen, damit begründet, dass der Obmann der Agrargemeinschaft auf die Leistung einer Entschädigung verzichtet hätte. Verwiesen wird dazu auf die Verhandlung vom 21.06.2011, in der der Obmann laut Protokoll erklärt hat, „dass für die Mitglieder der Agrargemeinschaft die Benützung des Forstweges üblicherweise kostenlos gestattet wird. Ein Ausschussbeschluss liegt jedoch noch nicht vor.“ Aus dieser Stellungnahme kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Agrargemeinschaft auch im konkreten Fall auf eine Entschädigung verzichtet.Abgesehen davon basiert der Spruchpunkt römisch drei auf einer aktenwidrigen Feststellung. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung, keine Entschädigung zuzusprechen, damit begründet, dass der Obmann der Agrargemeinschaft auf die Leistung einer Entschädigung verzichtet hätte. Verwiesen wird dazu auf die Verhandlung vom 21.06.2011, in der der Obmann laut Protokoll erklärt hat, „dass für die Mitglieder der Agrargemeinschaft die Benützung des Forstweges üblicherweise kostenlos gestattet wird. Ein Ausschussbeschluss liegt jedoch noch nicht vor.“ Aus dieser Stellungnahme kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Agrargemeinschaft auch im konkreten Fall auf eine Entschädigung verzichtet. Abgesehen davon wäre der Obmann gar nicht befugt gewesen, einen derartigen Verzicht abzugeben.
Abs 8 vierter Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Und auch
(erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 25.06.2004, Zahl YYYYY) vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
der Satzung hätte der Verzicht auf eine Entschädigungsleistung einen Ausschussbeschluss benötigt. Auch die aktuell gültige Satzung der Agrargemeinschaft (erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.03.2012, Zahl WWW) sieht eine vergleichbare Regelung vor.Abgesehen davon wäre der Obmann gar nicht befugt gewesen, einen derartigen Verzicht abzugeben.
Paragraph 35, Absatz 8, vierter Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Und auch
Paragraph 13, der damals in Geltung stehenden Satzung der Agrargemeinschaft B. (erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 25.06.2004, Zahl YYYYY) vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
Paragraph 12, der Satzung hätte der Verzicht auf eine Entschädigungsleistung einen Ausschussbeschluss benötigt. Auch die aktuell gültige Satzung der Agrargemeinschaft (erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.03.2012, Zahl WWW) sieht eine vergleichbare Regelung vor. Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft der Verzicht auf eine Entschädigungsleistung im Wirkungsbereich des Ausschusses der Agrargemeinschaft liegt, so ist der Obmann
Abs 8 vierter Satz TFLG 1996 und § 13 der Satzung ohne Deckung durch entsprechende Beschlüsse des Ausschusses nicht in der Lage, einen derartigen Verzicht im Außenverhältnis rechtswirksam abzugeben (VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245).Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft der Verzicht auf eine Entschädigungsleistung im Wirkungsbereich des Ausschusses der Agrargemeinschaft liegt, so ist der Obmann
Paragraph 35, Absatz 8, vierter Satz TFLG 1996 und Paragraph 13, der Satzung ohne Deckung durch entsprechende Beschlüsse des Ausschusses nicht in der Lage, einen derartigen Verzicht im Außenverhältnis rechtswirksam abzugeben (VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245). Zur Zurückverweisung:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist somit das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist somit das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Wie oben dargelegt, hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen, die für die Einräumung des Bringungsrechts maßgebenden Argumente umfassend zu ermitteln. Insbesondere hat die belangte Behörde den tragenden Grund des Zurückverweisungsbescheides des Landesagrarsenates vom 24.02.2011 nicht berücksichtigt, wonach die Eignung der Zufahrt zum Agrargemeinschaftsweg zu erheben ist. Unter anderem wegen diesem Umstand wurde bereits der Bescheid vom 15.04.2010 zurückverwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.08.2013 wurden die notwendigen Ermittlungen rechtswidrig nicht nachgeholt, obwohl der Zurückverweisungsbescheid vom 24.02.2011 den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf einräumte, dass die belangte Behörde eine der Rechtsansicht des Landesagrarsenates entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Es blieb somit völlig ungeklärt, welche technischen Maßnahmen erforderlich sind, um das eingeräumte Bringungsrecht nutzen zu können und in welchem Kosten-Nutzenverhältnis die erforderlichen Maßnahmen in Hinblick auf die Alternativvarianten stehen. Es fehlen auch grundlegende Ermittlungen dahingehend, ob überhaupt ein Bringungsnotstand vorliegt. So wurden die Fragen, ob der Antragsteller nicht bereits eine ausreichende Felddienstbarkeit auf den südwestlichen Feldern ersessen hat bzw, ob die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft einer Wegbenützung zustimmen, nicht ausreichend behandelt. Und sollte die Behörde im fortgesetzten Verfahren zum Schluss kommen, dass ein Bringungsrecht einzuräumen ist, müsste sie eine allenfalls notwendige Entschädigung nach den Regeln des § 7 GSLG 1970 ermitteln. Insgesamt sind somit grundlegende Beweisthemen nicht behandelt worden, weshalb diverse neue Verfahrensschritte notwendig sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Es blieb somit völlig ungeklärt, welche technischen Maßnahmen erforderlich sind, um das eingeräumte Bringungsrecht nutzen zu können und in welchem Kosten-Nutzenverhältnis die erforderlichen Maßnahmen in Hinblick auf die Alternativvarianten stehen. Es fehlen auch grundlegende Ermittlungen dahingehend, ob überhaupt ein Bringungsnotstand vorliegt. So wurden die Fragen, ob der Antragsteller nicht bereits eine ausreichende Felddienstbarkeit auf den südwestlichen Feldern ersessen hat bzw, ob die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft einer Wegbenützung zustimmen, nicht ausreichend behandelt. Und sollte die Behörde im fortgesetzten Verfahren zum Schluss kommen, dass ein Bringungsrecht einzuräumen ist, müsste sie eine allenfalls notwendige Entschädigung nach den Regeln des Paragraph 7, GSLG 1970 ermitteln. Insgesamt sind somit grundlegende Beweisthemen nicht behandelt worden, weshalb diverse neue Verfahrensschritte notwendig sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend wird auf § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG hingewiesen, wonach die Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Abschließend wird auf Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG hingewiesen, wonach die Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde an die tragenden Gründe des Zurückverweisungsbescheides des Landesagrarsenates vom 24.02.2011 gebunden ist. Schon allein durch die Missachtung der ihr vom Landesagrarsenat erteilten Verfahrensaufträge ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Auch hinsichtlich der sonstigen Rechtsfragen, die zur Zurückweisung führten, besteht eine umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur, auf die jeweils verwiesen wurde. Lediglich zur Frage, inwiefern einem Antragsteller eine zivilgerichtliche Durchsetzung strittiger Felddienstbarkeiten zumutbar ist, fehlt eine ausreichende Judikatur. Diese Frage war jedoch letztlich nicht entscheidungsrelevant. Somit ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde an die tragenden Gründe des Zurückverweisungsbescheides des Landesagrarsenates vom 24.02.2011 gebunden ist. Schon allein durch die Missachtung der ihr vom Landesagrarsenat erteilten Verfahrensaufträge ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Auch hinsichtlich der sonstigen Rechtsfragen, die zur Zurückweisung führten, besteht eine umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur, auf die jeweils verwiesen wurde. Lediglich zur Frage, inwiefern einem Antragsteller eine zivilgerichtliche Durchsetzung strittiger Felddienstbarkeiten zumutbar ist, fehlt eine ausreichende Judikatur. Diese Frage war jedoch letztlich nicht entscheidungsrelevant. Somit ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0020.4
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