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{'item': 'LVwG-2014/44/0020-4'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 7§ 2§ 66§ 3§ 4§ 35§ 13§ 12Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0020-4 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielman

§ 28Abs 3 i

Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurückverwiesen wird.1.

Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurückverwiesen wird. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. 2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag vom 10.10.2008 beantragte Herr A. für sein Grundstück X, KG B., die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) über eine bestehende Bringungstrasse über die südwestlich seines Grundstückes gelegenen Felder auf den Grundstücken 1, 2, 3, 4, 5 und 6, alle KG B. Die Bringung für das Grundstück X erfolge bereits seit Generationen problemlos über diese Trasse. Erst in letzter Zeit gebe es Probleme mit dem Eigentümer der Grundstücke 5 und

  1. Dieses Zufahrtsrecht sei zwar mittlerweile ersessen worden, jedoch habe Herr A. auf eine zivilrechtliche Durchsetzung verzichtet.Mit Antrag vom 10.10.2008 beantragte Herr A. für sein Grundstück römisch zehn, KG B., die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) über eine bestehende Bringungstrasse über die südwestlich seines Grundstückes gelegenen Felder auf den Grundstücken 1, 2, 3, 4, 5 und 6, alle KG B. Die Bringung für das Grundstück römisch zehn erfolge bereits seit Generationen problemlos über diese Trasse. Erst in letzter Zeit gebe es Probleme mit dem Eigentümer der Grundstücke 5 und
  2. Dieses Zufahrtsrecht sei zwar mittlerweile ersessen worden, jedoch habe Herr A. auf eine zivilrechtliche Durchsetzung verzichtet. Mit Bescheid des XYZ als Agrarbehörde vom 15.04.2010, Zahl *, wurde dieser Antrag abgewiesen, da hinsichtlich des Grundstücks X kein Bringungsnotstand bestehe. Dieses Grundstück werde nämlich bereits über einen Weg der Agrargemeinschaft B. auf dem Grundstück 7, KG B., erschlossen.Mit Bescheid des XYZ als Agrarbehörde vom 15.04.2010, Zahl *, wurde dieser Antrag abgewiesen, da hinsichtlich des Grundstücks römisch zehn kein Bringungsnotstand bestehe. Dieses Grundstück werde nämlich bereits über einen Weg der Agrargemeinschaft B. auf dem Grundstück 7, KG B., erschlossen. Der gegen diesen Bescheid von Herrn A., damals vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Name, Adresse, erhobenen Berufung ist der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 24.02.2011, Zahl **, gefolgt und hat den Bescheid der Agrarbehörde vom 15.04.2010 behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Die Erstinstanz habe nämlich nicht ausreichend erhoben, ob ein Bringungsnotstand für das Grundstück X bestehe. So liege insbesondere eine Stellungnahme von Herrn C. als Obmann der Agrargemeinschaft B. vom 27.02.2010 vor, wonach keinerlei Rechte zur Bewirtschaftung des Grundstückes X über den Agrargemeinschaftsweg bestünden. Weiters sei nicht geklärt, ob der für die Bewirtschaftung über den Agrargemeinschaftsweg notwendige Zufahrtsbereich auf dem Grundstück X eine geeignete Steigung aufweise.Der gegen diesen Bescheid von Herrn A., damals vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Name, Adresse, erhobenen Berufung ist der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 24.02.2011, Zahl **, gefolgt und hat den Bescheid der Agrarbehörde vom 15.04.2010 behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Die Erstinstanz habe nämlich nicht ausreichend erhoben, ob ein Bringungsnotstand für das Grundstück römisch zehn bestehe. So liege insbesondere eine Stellungnahme von Herrn C. als Obmann der Agrargemeinschaft B. vom 27.02.2010 vor, wonach keinerlei Rechte zur Bewirtschaftung des Grundstückes römisch zehn über den Agrargemeinschaftsweg bestünden. Weiters sei nicht geklärt, ob der für die Bewirtschaftung über den Agrargemeinschaftsweg notwendige Zufahrtsbereich auf dem Grundstück römisch zehn eine geeignete Steigung aufweise. Daraufhin führte die Agrarbehörde ein neuerliches Ermittlungsverfahren durch. In ihrer Verhandlungsschrift vom 21.06.2011, Zahl *****, hat die Agrarbehörde festgehalten, dass seitens der anwesenden Parteien ein Bringungsnotstand nicht bestritten werde und, dass der Obmann der Agrargemeinschaft erklärt habe, „dass für die Mitglieder der Agrargemeinschaft die Benützung des Forstweges üblicherweise kostenlos gestattet wird. Ein Ausschlussbeschluss liegt jedoch noch nicht vor“. Nachdem Herr A. mit Schreiben vom 21.12.2011 eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens während eines anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens beantragte, wurde das Verwaltungsverfahren auf Antrag von Herrn A. vom 03.07.2012 – nunmehr ohne rechtsanwaltliche Vertretung – wieder aufgenommen. Als Ergebnis der zivilrechtlichen Verfahren teilte Herr A. mit, dass nunmehr Hinsichtlich der Grundstücke 2 und 1 eine zivilrechtliche Benützungsregelung bestehe. Der Eigentümer des Grundstückes 2 habe nämlich das Bestehen eines landwirtschaftlichen Geh- und Fahrrechtes zugunsten des Grundstückes X zugestanden (Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Y. vom 28.11.2011, Zl ZZZ) und mit dem Eigentümer des Grundstückes 1 sei eine zivilrechtliche Dienstbarkeitsvereinbarung geschlossen worden. Die technische Eignung der beantragten Bringungstrasse auf diesen zwei Grundstücken sei somit für das gegenständliche Verfahren nicht mehr relevant. Weiters legte Herr A. mit Schreiben vom 03.07.2012 eine Pachtabsichtserklärung eines Landwirtes aus B. für das Grundstück X unter der Voraussetzung einer rechtlich gesicherten Zufahrt vor.Nachdem Herr A. mit Schreiben vom 21.12.2011 eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens während eines anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens beantragte, wurde das Verwaltungsverfahren auf Antrag von Herrn A. vom 03.07.2012 – nunmehr ohne rechtsanwaltliche Vertretung – wieder aufgenommen. Als Ergebnis der zivilrechtlichen Verfahren teilte Herr A. mit, dass nunmehr Hinsichtlich der Grundstücke 2 und 1 eine zivilrechtliche Benützungsregelung bestehe. Der Eigentümer des Grundstückes 2 habe nämlich das Bestehen eines landwirtschaftlichen Geh- und Fahrrechtes zugunsten des Grundstückes römisch zehn zugestanden (Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Y. vom 28.11.2011, Zl ZZZ) und mit dem Eigentümer des Grundstückes 1 sei eine zivilrechtliche Dienstbarkeitsvereinbarung geschlossen worden. Die technische Eignung der beantragten Bringungstrasse auf diesen zwei Grundstücken sei somit für das gegenständliche Verfahren nicht mehr relevant. Weiters legte Herr A. mit Schreiben vom 03.07.2012 eine Pachtabsichtserklärung eines Landwirtes aus B. für das Grundstück römisch zehn unter der Voraussetzung einer rechtlich gesicherten Zufahrt vor. In der Folge führte die Agrarbehörde am 21.08.2012 eine neuerliche Verhandlung durch (Verhandlungsschrift Zahl *******), in deren Rahmen mögliche Erschließungsvarianten im Bereich der von Herrn A. begehrten Bringungstrasse über die Felder südwestlich seines Grundstückes diskutiert wurden. Insbesondere wurde auch die Möglichkeit einer großräumigen Erschließung mehrerer Grundstücke erörtert. Die Erschließungsvariante über den Weg der Agrargemeinschaft wurde nicht angesprochen. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 21.01.2013, YYY, wurde die Agrargemeinschaft B. um Mitteilung ersucht, ob mittlerweile ein Beschluss hinsichtlich der Benützung des Agrargemeinschaftsweges zur Bewirtschaftung des Grundstückes X gefasst wurde bzw in Aussicht steht. Eine Reaktion der Agrargemeinschaft B. auf diese Frage kann dem agrarbehördlichen Akt nicht entnommen werden.Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 21.01.2013, YYY, wurde die Agrargemeinschaft B. um Mitteilung ersucht, ob mittlerweile ein Beschluss hinsichtlich der Benützung des Agrargemeinschaftsweges zur Bewirtschaftung des Grundstückes römisch zehn gefasst wurde bzw in Aussicht steht. Eine Reaktion der Agrargemeinschaft B. auf diese Frage kann dem agrarbehördlichen Akt nicht entnommen werden. Mit Stellungnahme vom 20.02.2013, Zahl XY, hat der forstwirtschaftliche Amtssachverständige DI Dr. E. erklärt, dass hinsichtlich des Grundstückes X aufgrund der geringen bestockten Fläche in einem Zeitraum von ca 100 Jahren lediglich mit einem Holzanfall von ca. 50 Festmetern zu rechnen sei. Aus fachlicher Sicht sei diese Holzbringung am einfachsten und kürzesten durch Traktorzug bergauf zum darüber liegenden Agrargemeinschaftsweg möglich. Die maximale Bringungsdistanz betrage dabei ca 100 m. Die alternative Holzbringung über die Wiesenflächen südwestlich des Grundstückes X sei bei einer Bringungsentfernung von ca 500 m wesentlich größer als bei einer Bringung über den Agrargemeinschaftsweg.Mit Stellungnahme vom 20.02.2013, Zahl XY, hat der forstwirtschaftliche Amtssachverständige DI Dr. E. erklärt, dass hinsichtlich des Grundstückes römisch zehn aufgrund der geringen bestockten Fläche in einem Zeitraum von ca 100 Jahren lediglich mit einem Holzanfall von ca. 50 Festmetern zu rechnen sei. Aus fachlicher Sicht sei diese Holzbringung am einfachsten und kürzesten durch Traktorzug bergauf zum darüber liegenden Agrargemeinschaftsweg möglich. Die maximale Bringungsdistanz betrage dabei ca 100 m. Die alternative Holzbringung über die Wiesenflächen südwestlich des Grundstückes römisch zehn sei bei einer Bringungsentfernung von ca 500 m wesentlich größer als bei einer Bringung über den Agrargemeinschaftsweg. Mit Stellungnahme vom 01.03.2013, Zahl V., hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. F. zusammengefasst Folgendes erklärt:Mit Stellungnahme vom 01.03.2013, Zahl römisch fünf., hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. F. zusammengefasst Folgendes erklärt: ● Bei allen Bringungsvarianten über die südwestlich gelegenen Felder müssten Zwangsrechte eingeräumt werden und seien Bauarbeiten auf Fremdgrund erforderlich. Zudem würden in diesem Bereich alle möglichen Trassen Steigungen aufweisen, welche nur für Schlepper bzw sonstige landwirtschaftliche Fahrzeuge tauglich seien. Zudem sei die Fahrbahnbreite im Bereich einer Hofdurchfahrt auf 2,10 m beschränkt. Die Bewirtschaftungsvoraussetzungen durch größere Geräte seien somit limitiert. ● Das Grundstück X verfüge mit dem östlich gelegenen Agrargemeinschaftsweg bereits über einen Weganschluss an das öffentliche Wegenetz und sei somit zur Bewirtschaftung erreichbar. Zudem könnten die Mitglieder der Agrargemeinschaft – auch das Grundstück X gehöre zu einer Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft – den Agrargemeinschaftsweg zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ohne weitere Entschädigung benützen. Das Grundstück römisch zehn verfüge mit dem östlich gelegenen Agrargemeinschaftsweg bereits über einen Weganschluss an das öffentliche Wegenetz und sei somit zur Bewirtschaftung erreichbar. Zudem könnten die Mitglieder der Agrargemeinschaft – auch das Grundstück römisch zehn gehöre zu einer Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft – den Agrargemeinschaftsweg zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ohne weitere Entschädigung benützen. ● Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten wurde eine Berechnung hinsichtlich einer südwestlichen Trassenführung über das Grundstück 3 durchgeführt, der zu Folge ein Entschädigungsbetrag von Euro 3.690,-- für den Eigentümer des Fremdgrundes und ein Baukostenbedarf auf Fremdgrund in Höhe von Euro 2.500,-- entstehen würde. Die Benützung dieser Trasse müsse jedoch auf maximal drei mögliche jährliche Erntezeiträume und die jeweils nachgängigen Düngefahrten beschränkt werden. Zudem sei bei dieser Variante eine Viehhaltung auf dem zu erschließenden Grundstück ausgeschlossen. Die alternative Bringungsvariante über das Grundstück 724 sei technisch wesentlich aufwändiger und ungünstiger. Die Kosten dieser Variante sowie die Kosten der Erschließung über den Weg der Agrargemeinschaft B. waren aber nicht Gegenstand des Gutachtens. Im Rahmen des Parteiengehörs hat sich Herr A. mit Schreiben vom 31.03.2013 zusammengefasst wie folgt geäußert: ● Es sei eine komplette Rodung des Grundstücks X vorgesehen, weshalb die Trasse über die südwestlichen Felder auf eine rein landwirtschaftliche Bringung beschränkt werden könne. Es sei eine komplette Rodung des Grundstücks römisch zehn vorgesehen, weshalb die Trasse über die südwestlichen Felder auf eine rein landwirtschaftliche Bringung beschränkt werden könne. ● Der Agrargemeinschaftsweg diene lediglich der forstlichen Bringung der Agrargemeinschaft. Diesbezüglich legte Herr A. eine Stellungnahme des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI Dr. E. vom 28.03.1013, Zahl U., vor, wonach es sich um eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes handle. Weiters hat Herr A. auf die Stellungnahme von Herrn C. vom 27.02.2010 verwiesen, wonach derzeit kein Bringungsrecht zugunsten des Grundstückes X über den Agrargemeinschaftsweg bestehe. Zudem sei eine Bringung über den Agrargemeinschaftsweg nicht möglich, da das Grundstück X im Anschlussbereich ein Gefälle von bis zu 47 % aufweise und stark vernässt sei. Das Grundstück X sei somit weder rechtlich noch technisch über den Agrargemeinschaftsweg erreichbar. Der Agrargemeinschaftsweg diene lediglich der forstlichen Bringung der Agrargemeinschaft. Diesbezüglich legte Herr A. eine Stellungnahme des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI Dr. E. vom 28.03.1013, Zahl U., vor, wonach es sich um eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes handle. Weiters hat Herr A. auf die Stellungnahme von Herrn C. vom 27.02.2010 verwiesen, wonach derzeit kein Bringungsrecht zugunsten des Grundstückes römisch zehn über den Agrargemeinschaftsweg bestehe. Zudem sei eine Bringung über den Agrargemeinschaftsweg nicht möglich, da das Grundstück römisch zehn im Anschlussbereich ein Gefälle von bis zu 47 % aufweise und stark vernässt sei. Das Grundstück römisch zehn sei somit weder rechtlich noch technisch über den Agrargemeinschaftsweg erreichbar. ● Mit dem Eigentümer des Grundstückes 4 habe er eine Vereinbarung getroffen, wonach ein Grundtausch zur Erlangung des für den Bringungsweg notwenigen Eigentums am Grundstück 4 möglich sei. ● Hinsichtlich der beantragten Erschließungstrasse über die südwestlichen Felder dürfe die Behörde nur jene Flächen beurteilen, auf denen Zwangsrechte einzuräumen seien. Für die übrigen Trassenabschnitte, welche eine große Steigung bzw geringe Fahrbahnbreite aufweisen würden, bestünden bereits derzeit zivilrechtliche Fahrrechte. Die aus diesen Trassenabschnitten resultierenden Nachteile dürften von der Behörde nicht berücksichtigt werden. ● Die ursprünglich beantragte Trasse verlaufe auf einer bereits bestehenden Wegverbindung, sei ohne relevante Baumaßnahmen nutzbar und würde lediglich eine Entschädigung in Höhe von Euro 3.780,-- erfordern. ● Schließlich wurde eine Transkription aus dem V.erfachbuch B. vom 29.07.1806 (TLA, 34/237), folio X-Z, vorgelegt, aus der Herr A. schließt, dass bereits damals eine problemlose Zufahrt über die von ihm bevorzugte Trasse möglich gewesen sei. Schließlich wurde eine Transkription aus dem römisch fünf.erfachbuch B. vom 29.07.1806 (TLA, 34/237), folio X-Z, vorgelegt, aus der Herr A. schließt, dass bereits damals eine problemlose Zufahrt über die von ihm bevorzugte Trasse möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 24.06.2013 hat sich Herr H. als Eigentümer des Grundstückes 3 gegen die Einräumung eines Bringungsrechtes auf seinem Grundstück ausgesprochen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 19.08.2013, Zahl ***, wurde der Antrag des Herrn A. auf Einräumung eines Bringungsrechtes über die Grundstücke 5, 6, 3 und 4 abgewiesen (Spruchpunkt I). Jedoch wurde zu Gunsten des Grundstückes X ein Bringungsrecht über den bestehenden Weg der Agrargemeinschaft B. auf den Grundstücken Nr. 7 und 8 bis zum öffentlichen Gut auf dem Grundstück 9, alle KG B., eingeräumt (Spruchpunkt II). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Agrargemeinschaft B. auf die Leistung einer Entschädigung für die Rechtseinräumung verzichtet (Spruchpunkt III). Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 19.08.2013, Zahl ***, wurde der Antrag des Herrn A. auf Einräumung eines Bringungsrechtes über die Grundstücke 5, 6, 3 und 4 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Jedoch wurde zu Gunsten des Grundstückes römisch zehn ein Bringungsrecht über den bestehenden Weg der Agrargemeinschaft B. auf den Grundstücken Nr. 7 und 8 bis zum öffentlichen Gut auf dem Grundstück 9, alle KG B., eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Agrargemeinschaft B. auf die Leistung einer Entschädigung für die Rechtseinräumung verzichtet (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: ● In der Verhandlung der Agrarbehörde vom 21.06.2011 sei der Bringungsnotstand von allen Teilnehmern bestätigt worden. ● Der Obmann der Agrargemeinschaft habe zugesichert, dass dem Antragsteller als Mitglied der Agrargemeinschaft die Benützung des Agrargemeinschaftsweges wie üblich kostenlos gestattet werde. ● Aufgrund der eingeholten agrar- und forstwirtschaftlichen Gutachten sei davon auszugehen, dass eine Bringung am zweckmäßigsten über den bestehenden Agrargemeinschaftsweg, der sogar geringfügig über das zu erschließende Grundstück führe, erfolge. Der notwendige bauliche Anschluss auf Eigengrund sei technisch „offensichtlich machbar, eine diesbezüglich endgültige örtliche Beurteilung kann im bringungsrechtlichen Verfahren allerdings nicht ausschlaggebend sein.“ ● Mögliche Erschließungsvarianten über die südwestlichen Felder seien im Verfahren nur auf Wunsch diskutiert worden, um eine mögliche einvernehmliche Lösung mit den betroffenen Grundeigentümern zu erzielen – eine zwangsweise Einräumung von Bringungsrechten über diese südwestliche Trasse sei aber nicht möglich, da das Grundstück X aufgrund des Agrargemeinschaftsweges als faktisch erschlossen angesehen werden müsse. Mögliche Erschließungsvarianten über die südwestlichen Felder seien im Verfahren nur auf Wunsch diskutiert worden, um eine mögliche einvernehmliche Lösung mit den betroffenen Grundeigentümern zu erzielen – eine zwangsweise Einräumung von Bringungsrechten über diese südwestliche Trasse sei aber nicht möglich, da das Grundstück römisch zehn aufgrund des Agrargemeinschaftsweges als faktisch erschlossen angesehen werden müsse. ● Die vom Antragsteller behauptete mögliche Ersitzung auf der von ihm begehrten Trasse bzw die teilweise gerichtliche Klärung der Ersitzung sei im gegenständlichen Verfahren unerheblich. ● Bei der Erschließung über die südwestlichen Felder könnten die technischen Vorgaben des GSLG 1970 hinsichtlich der zulässigen Steigungsverhältnisse und Wegbreiten nicht eingehalten werden. Auch sei bei allen südwestlichen Wegvarianten mit mehr oder weniger aufwändigen Baumaßnahmen auf Fremdgrund zu rechnen. Und für die technisch idealste Erschließungsvariante im Südwesten sei eine Entschädigungssumme von Euro 3.690,-- für den Eigentümer des Grundstückes 3 notwendig – dieser lehne jedoch eine Vereinbarung ab, weshalb diese Variante nicht umsetzbar sei. ● Die Argumentation des Antragstellers für seine präferierte Variante im Südwesten entspreche nicht der Arbeit eines agrartechnischen Sachverständigen. Die Vor- und Nachteile dieser Variante seien nicht abzuwägen, da die notwendige land- und forstwirtschaftliche Bringung ohne Baumaßnahmen nicht möglich sei und die Vorlaufstrecke ungenügend wäre. ● Eine Interessensabwägung ergäbe, dass der Agrargemeinschaftsweg die zweckmäßigste bringungsrechtliche Lösung sei, da der Bestand ohne weitere rechtliche oder technische Erfordernisse zur land- und forstwirtschaftlichen Bringung genützt werden könne. Gegen diesen am 28.08.2013 zugestellten Bescheid hat Herr A. mit Schreiben vom 07.09.2013 fristgerecht Berufung erhoben und diese zusammengefasst wie folgt begründet: ● Eine Erschließung des Grundstücks X über den bestehenden Agrargemeinschaftsweg sei technisch nicht möglich. Seitens der Landwirtschaftskammer sei im Bereich der notwendigen Anbindung auf seinem Grundstück eine Steigung von 66 % festgestellt worden. Aber auch wenn es technisch möglich wäre, die Steigung von 66 % zu überwinden, wäre immer noch ein schleifenförmiger Weg talwärts innerhalb der Parzelle zu errichten, welche ein Gefälle von über 30 % aufweise. Ein derartiger Weg mit einer Länge von ca. 450 m sei wohl naturschutzrechtlich nicht bewilligungsfähig. Der Eingriff in das Landschaftsbild wäre massiv und die Kosten enorm, zumal der gesamte Bereich vernässt und eine unterirdische Be- und Entwässerungsanlage und ein Felsrücken betroffen sei. Die Behörde habe jegliche Ermittlungen hinsichtlich der Machbarkeit des Anschlusses an den Agrargemeinschaftsweg unterlassen. Eine Erschließung des Grundstücks römisch zehn über den bestehenden Agrargemeinschaftsweg sei technisch nicht möglich. Seitens der Landwirtschaftskammer sei im Bereich der notwendigen Anbindung auf seinem Grundstück eine Steigung von 66 % festgestellt worden. Aber auch wenn es technisch möglich wäre, die Steigung von 66 % zu überwinden, wäre immer noch ein schleifenförmiger Weg talwärts innerhalb der Parzelle zu errichten, welche ein Gefälle von über 30 % aufweise. Ein derartiger Weg mit einer Länge von ca. 450 m sei wohl naturschutzrechtlich nicht bewilligungsfähig. Der Eingriff in das Landschaftsbild wäre massiv und die Kosten enorm, zumal der gesamte Bereich vernässt und eine unterirdische Be- und Entwässerungsanlage und ein Felsrücken betroffen sei. Die Behörde habe jegliche Ermittlungen hinsichtlich der Machbarkeit des Anschlusses an den Agrargemeinschaftsweg unterlassen. ● Für die Grundstücke 5 und 6 habe von 1995 bis 2009 eine Bittwegregelung bestanden, die am 27.05.2009 aufgekündigt worden sei. Vor 1995 sei das Befahren mittels eines damals vorhandenen Pferdefuhrwerks ohne Probleme möglich gewesen. ● Die Trassenvariante auf den Grundstücken 1 und 2 dürfe nicht in die Bewertung miteinbezogen werden, da für diese Grundstücke eine zivilrechtliche Regelung bestehe. Als Vorlaufstrecke sei dieser Trassenabschnitt somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Abgesehen davon sei dieser Wegabschnitt in seiner Bringungsmöglichkeit nicht eingeschränkt, da über ihn bis dato sämtliche umliegenden Felder in ortsüblicher Art bewirtschaftet würden. ● Die forstliche Bringung spiele für das Grundstück X eine untergeordnete Rolle und könne mit der Agrargemeinschaft amical geregelt werden. Bei einer tatseitigen Erschließung werde daher einer Einschränkung des Bringungsrechtes auf eine rein landwirtschaftliche Variante zugestimmt. Die forstliche Bringung spiele für das Grundstück römisch zehn eine untergeordnete Rolle und könne mit der Agrargemeinschaft amical geregelt werden. Bei einer tatseitigen Erschließung werde daher einer Einschränkung des Bringungsrechtes auf eine rein landwirtschaftliche Variante zugestimmt. Mit Schreiben vom 31.10.2013 hat Herr A. ein Privatgutachten des Sachverständigen DI I., Adresse, nachgereicht, nach dem aus landwirtschaftlicher Sicht die Erschließung des Grundstücks X über den angrenzenden Agrargemeinschaftsweg weder fachlich noch wirtschaftlich vertretbar sei, da der an den Weg angrenzende Teil des zu erschließenden Grundstückes durch einen aufwendigen, teilweise in einem Feuchtgebiet zu richtenden Weg mit mehreren teuren Kehren, Stützmauern und Entwässerungen eine weitgehende Zerstörung des Steilbereiches der Parzelle zur Folge hätte. Für die Erschließung müsse auf dem Grundstück X ein Hang mit bis zu 70 % Gefälle überwunden werden. Mit Schreiben vom 31.10.2013 hat Herr A. ein Privatgutachten des Sachverständigen DI römisch eins., Adresse, nachgereicht, nach dem aus landwirtschaftlicher Sicht die Erschließung des Grundstücks römisch zehn über den angrenzenden Agrargemeinschaftsweg weder fachlich noch wirtschaftlich vertretbar sei, da der an den Weg angrenzende Teil des zu erschließenden Grundstückes durch einen aufwendigen, teilweise in einem Feuchtgebiet zu richtenden Weg mit mehreren teuren Kehren, Stützmauern und Entwässerungen eine weitgehende Zerstörung des Steilbereiches der Parzelle zur Folge hätte. Für die Erschließung müsse auf dem Grundstück römisch zehn ein Hang mit bis zu 70 % Gefälle überwunden werden. Mit Schreiben vom 11.09.2013 hat auch die Agrargemeinschaft B. fristgerecht Berufung erhoben und zusammengefasst Folgendes ausgeführt: ● Die Agrargemeinschaft habe entgegen der Auffassung der belangten Behörde niemals auf eine Entschädigung

§ 7GSLG 1970 verzichtet.

Insbesondere könne der Obmann der Agrargemeinschaft nicht ohne Ausschussbeschluss auf derartige Ansprüche verzichten. Auf diesen Umstand sei die Agrarbehörde bereits während des Verfahrens hingewiesen worden. Der Hinweis des Obmanns in der Verhandlung am 21.06.2011, wonach Mitgliedern der Agrargemeinschaft die Benützung ihres Weges üblicherweise kostenlos gestattet werde, habe sich auf die Holznutzung der Agrargemeinschaftsmitglieder im Gemeinschaftswald und nicht auf die Bewirtschaftung privater landwirtschaftlich genutzter Grundstücke bezogen. Die Agrarbehörde wäre sohin verpflichtet gewesen,

§ 7

Abs 2 GSLG 1970 auf ein Parteienübereinkommen hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hinzuwirken. Die Ausführung der belangten Behörde, wonach der Obmann als Vertretungsorgan die Zustimmung zu einer möglichen Wegbenutzung erteilt habe, entbehre jeglicher Grundlage. Die Agrargemeinschaft habe entgegen der Auffassung der belangten Behörde niemals auf eine Entschädigung

Paragraph 7, GSLG 1970 verzichtet. Insbesondere könne der Obmann der Agrargemeinschaft nicht ohne Ausschussbeschluss auf derartige Ansprüche verzichten. Auf diesen Umstand sei die Agrarbehörde bereits während des Verfahrens hingewiesen worden. Der Hinweis des Obmanns in der Verhandlung am 21.06.2011, wonach Mitgliedern der Agrargemeinschaft die Benützung ihres Weges üblicherweise kostenlos gestattet werde, habe sich auf die Holznutzung der Agrargemeinschaftsmitglieder im Gemeinschaftswald und nicht auf die Bewirtschaftung privater landwirtschaftlich genutzter Grundstücke bezogen. Die Agrarbehörde wäre sohin verpflichtet gewesen,

Paragraph 7, Absatz 2, GSLG 1970 auf ein Parteienübereinkommen hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hinzuwirken. Die Ausführung der belangten Behörde, wonach der Obmann als Vertretungsorgan die Zustimmung zu einer möglichen Wegbenutzung erteilt habe, entbehre jeglicher Grundlage. ● Die Feststellung, dass der Agrargemeinschaftsweg zumindest geringfügig in das Grundstück X hineinreiche, sei unzutreffend. Die Feststellung, dass der Agrargemeinschaftsweg zumindest geringfügig in das Grundstück römisch zehn hineinreiche, sei unzutreffend. ● Eine Anbindung des Grundstückes X an den bestehenden Agrargemeinschaftsweg würde, sofern eine solche Anbindung überhaupt technisch möglich sei, beträchtliche bauliche Änderungen auch am bestehenden Agrargemeinschaftsweg erfordern. Der Antragsteller hätte daher beauftragt werden müssen, ein entsprechendes Projekt vorzulegen. Sofern ein derartiges Projekt nicht vorgelegt worden wäre, hätte der Antrag zurückgewiesen werden müssen. Eine Anbindung des Grundstückes römisch zehn an den bestehenden Agrargemeinschaftsweg würde, sofern eine solche Anbindung überhaupt technisch möglich sei, beträchtliche bauliche Änderungen auch am bestehenden Agrargemeinschaftsweg erfordern. Der Antragsteller hätte daher beauftragt werden müssen, ein entsprechendes Projekt vorzulegen. Sofern ein derartiges Projekt nicht vorgelegt worden wäre, hätte der Antrag zurückgewiesen werden müssen. ● Es sei nicht Aufgabe der Behörde, entgegen der beantragten Bringungstrasse ein alternatives Bringungsrecht einzuräumen. Am 26.03.2014 hat Herr A. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol telefonisch klargestellt, dass er im gegenständlichen Verfahren nicht mehr rechtsanwaltlich vertreten werde. Am 05.06.2014 hat er zudem telefonisch erklärt, dass er bis dato bei der Agrargemeinschaft nicht um Benützung des Agrargemeinschaftsweges zu Zwecken der Bewirtschaftung des Grundstückes X angesucht habe, da dies aufgrund der Geländegegebenheiten technisch nicht machbar sei.Am 26.03.2014 hat Herr A. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol telefonisch klargestellt, dass er im gegenständlichen Verfahren nicht mehr rechtsanwaltlich vertreten werde. Am 05.06.2014 hat er zudem telefonisch erklärt, dass er bis dato bei der Agrargemeinschaft nicht um Benützung des Agrargemeinschaftsweges zu Zwecken der Bewirtschaftung des Grundstückes römisch zehn angesucht habe, da dies aufgrund der Geländegegebenheiten technisch nicht machbar sei. Rechtliche Erwägungen: Allgemeines: Eingangs ist festzuhalten, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufungen vom 07.09.2013 und 11.09.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen ist (Art 155 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufungen waren daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerden in Behandlung zu nehmen.Eingangs ist festzuhalten, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufungen vom 07.09.2013 und 11.09.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen ist (Artikel 155, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufungen waren daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerden in Behandlung zu nehmen.

§ 2Abs 1 GSLG 1970 ist auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 ist auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

  1. a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
  2. b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes nicht verletzt.
  3. b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes nicht verletzt. Zur Bindungswirkung an die Rechtsansicht des Landesagrarsenates: Zur Beurteilung der Frage, ob die

§ 2

GSLG 1970 erforderlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten eines für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gewidmeten Grundstückes gegeben sind, ist in einem ersten Schritt zu klären, ob ein Bringungsnotstand im Sinne des § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 vorliegt. Da das Amt der Landesregierung als erstinstanzliche Agrarbehörde die dafür notwendigen entscheidungswesentlichen Feststellungen im ersten Bescheid vom 15.04.2010 nicht getroffen hat, wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.02.2011

§ 66

Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen. Diese Zurückverweisung wurde damit begründet, dass nicht ausreichend erhoben wurde, ob ein Bringungsnotstand für das Grundstück X besteht. Insbesondere liegt eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft B. vor, wonach keinerlei Rechte zur Bewirtschaftung des Grundstückes X über den Agrargemeinschaftsweg bestehen. Weiters ist nicht geklärt, ob der für die Bewirtschaftung über den Agrargemeinschaftsweg notwendige Zufahrtsbereich auf dem Grundstück X eine geeignete Steigung aufweist.Zur Beurteilung der Frage, ob die

Paragraph 2, GSLG 1970 erforderlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten eines für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gewidmeten Grundstückes gegeben sind, ist in einem ersten Schritt zu klären, ob ein Bringungsnotstand im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 vorliegt. Da das Amt der Landesregierung als erstinstanzliche Agrarbehörde die dafür notwendigen entscheidungswesentlichen Feststellungen im ersten Bescheid vom 15.04.2010 nicht getroffen hat, wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.02.2011

Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen. Diese Zurückverweisung wurde damit begründet, dass nicht ausreichend erhoben wurde, ob ein Bringungsnotstand für das Grundstück römisch zehn besteht. Insbesondere liegt eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft B. vor, wonach keinerlei Rechte zur Bewirtschaftung des Grundstückes römisch zehn über den Agrargemeinschaftsweg bestehen. Weiters ist nicht geklärt, ob der für die Bewirtschaftung über den Agrargemeinschaftsweg notwendige Zufahrtsbereich auf dem Grundstück römisch zehn eine geeignete Steigung aufweist. Im Falle einer Entscheidung

§ 66Abs.

2 AVG ist die Unterbehörde an die von der Berufungsbehörde im zurückverweisenden Bescheid geäußerten und die Behebung tragenden Gründe und die für sie maßgeblichen Rechtsansichten gebunden (vgl etwa VwGH vom 22.12.2005, 2004/07/0010). Der Zurückverweisungsbescheid räumt den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf ein, dass die Erstinstanz eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde entsprechende Entscheidung trifft (vgl etwa VwGH vom 14.09.1982, 82/07/0088) und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält (vgl etwa VwGH vom 28.09. 2006, 2005/07/0010). Es handelt sich damit um einen jener Sonderfälle, in denen nicht nur der Spruch eines Bescheides, sondern auch die Begründung Bindungswirkung entfaltet. Die Missachtung der die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl etwa VwGH 30.01.1998, 96/19/3520 und Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 26).Im Falle einer Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist die Unterbehörde an die von der Berufungsbehörde im zurückverweisenden Bescheid geäußerten und die Behebung tragenden Gründe und die für sie maßgeblichen Rechtsansichten gebunden vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2005, 2004/07/0010). Der Zurückverweisungsbescheid räumt den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf ein, dass die Erstinstanz eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde entsprechende Entscheidung trifft vergleiche etwa VwGH vom 14.09.1982, 82/07/0088) und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält vergleiche etwa VwGH vom 28.09. 2006, 2005/07/0010). Es handelt sich damit um einen jener Sonderfälle, in denen nicht nur der Spruch eines Bescheides, sondern auch die Begründung Bindungswirkung entfaltet. Die Missachtung der die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche etwa VwGH 30.01.1998, 96/19/3520 und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 26). Im fortgesetzten Verfahren hätte die belangte Behörde somit zu klären gehabt, ob ein Bringungsnotstand besteht. Dafür hat es der Landesagrarsenat ausdrücklich für erforderlich erachtet, dass festzustellen ist, ob ein Recht zur Benützung des Agrargemeinschaftsweges besteht und, ob der für den Agrargemeinschaftsweg notwendige Zufahrtsbereich auf dem Grundstück X eine zur Bringung geeignete Steigung aufweist.Im fortgesetzten Verfahren hätte die belangte Behörde somit zu klären gehabt, ob ein Bringungsnotstand besteht. Dafür hat es der Landesagrarsenat ausdrücklich für erforderlich erachtet, dass festzustellen ist, ob ein Recht zur Benützung des Agrargemeinschaftsweges besteht und, ob der für den Agrargemeinschaftsweg notwendige Zufahrtsbereich auf dem Grundstück römisch zehn eine zur Bringung geeignete Steigung aufweist. Zur erforderlichen Zufahrt zum Agrargemeinschaftsweg: Ein Bringungsnotstand kann in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einen technischen Bringungsnotstand ausgeschlossen – das Grundstück X sei nämlich faktisch über den Agrargemeinschaftsweg erschlossen. Mit der im Verfahren mehrfach aufgeworfenen Frage, ob die Zufahrt zum Agrargemeinschaftsweg auf Eigengrund eine geeignete Steigung aufweist, hat sie sich allerdings nicht auseinandergesetzt. Sie ist dabei der Rechtsansicht des Landesagrarsenates klar entgegengetreten. Im Absatz 2 auf Seite 7 des bekämpften Bescheides erklärt sie nämlich, dass die Erschließung auf Eigengrund im bringungsrechtlichen Verfahren nicht ausschlaggebend sei. Diese Rechtsauffassung widerspricht aber nicht nur den tragenden Gründen für die Zurückverweisung, sondern findet auch keine Deckung im Gesetz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich Eigengrund des Antragstellers nur insoweit heranzuziehen, als dies möglich ist, ohne den Betrieb des Antragstellers dadurch mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu belasten (vgl VwGH vom 13.12.2007, 2006/07/0093). Die belangte Behörde hätte sich daher jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob zur Erschließung des Grundstückes X über den Agrargemeinschaftsweg bauliche Maßnahmen auf Eigengrund des Antragstellers notwendig sind und, ob diese mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden können bzw, ob sie den Betrieb des Antragstellers mit unverhältnismäßig hohen Kosten belasten. Die ohne jegliche Ermittlungen und entgegen dem unmissverständlichen Parteienvorbringen getroffene Aussage auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides, wonach der notwendige bauliche Anschluss auf Eigengrund technisch „offensichtlich machbar“ sei, ist dafür jedenfalls zu wenig.Ein Bringungsnotstand kann in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einen technischen Bringungsnotstand ausgeschlossen – das Grundstück römisch zehn sei nämlich faktisch über den Agrargemeinschaftsweg erschlossen. Mit der im Verfahren mehrfach aufgeworfenen Frage, ob die Zufahrt zum Agrargemeinschaftsweg auf Eigengrund eine geeignete Steigung aufweist, hat sie sich allerdings nicht auseinandergesetzt. Sie ist dabei der Rechtsansicht des Landesagrarsenates klar entgegengetreten. Im Absatz 2 auf Seite 7 des bekämpften Bescheides erklärt sie nämlich, dass die Erschließung auf Eigengrund im bringungsrechtlichen Verfahren nicht ausschlaggebend sei. Diese Rechtsauffassung widerspricht aber nicht nur den tragenden Gründen für die Zurückverweisung, sondern findet auch keine Deckung im Gesetz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich Eigengrund des Antragstellers nur insoweit heranzuziehen, als dies möglich ist, ohne den Betrieb des Antragstellers dadurch mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu belasten vergleiche VwGH vom 13.12.2007, 2006/07/0093). Die belangte Behörde hätte sich daher jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob zur Erschließung des Grundstückes römisch zehn über den Agrargemeinschaftsweg bauliche Maßnahmen auf Eigengrund des Antragstellers notwendig sind und, ob diese mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden können bzw, ob sie den Betrieb des Antragstellers mit unverhältnismäßig hohen Kosten belasten. Die ohne jegliche Ermittlungen und entgegen dem unmissverständlichen Parteienvorbringen getroffene Aussage auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides, wonach der notwendige bauliche Anschluss auf Eigengrund technisch „offensichtlich machbar“ sei, ist dafür jedenfalls zu wenig. Der wiederholten Aussage der belangten Behörde, dass das Grundstück X über den Agrargemeinschaftsweg faktisch erschlossen sei und lediglich ein Benützungsrecht für den Agrargemeinschaftsweg fehle, kann somit aufgrund der unterlassenen Ermittlungen nicht gefolgt werden.Der wiederholten Aussage der belangten Behörde, dass das Grundstück römisch zehn über den Agrargemeinschaftsweg faktisch erschlossen sei und lediglich ein Benützungsrecht für den Agrargemeinschaftsweg fehle, kann somit aufgrund der unterlassenen Ermittlungen nicht gefolgt werden. Zum Recht zur Benützung des Agrargemeinschaftsweges: Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass ein Bringungsnotstand des Grundstückes X lediglich darin zu erblicken sei, dass kein Recht zur Benützung des Agrargemeinschaftsweges existiere. Diesem Umstand sei durch spruchgemäße Einräumung des Rechtes zur land- und forstwirtschaftlichen Bringung auf diesem Weg entsprochen worden.Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass ein Bringungsnotstand des Grundstückes römisch zehn lediglich darin zu erblicken sei, dass kein Recht zur Benützung des Agrargemeinschaftsweges existiere. Diesem Umstand sei durch spruchgemäße Einräumung des Rechtes zur land- und forstwirtschaftlichen Bringung auf diesem Weg entsprochen worden. Dazu ist festzuhalten, dass laut Schwamberger / Lang, Tiroler Agrarrecht III, 1993, Seite 26, ein Bringungsrecht nur dann eingeräumt werden darf, wenn ein allenfalls festgestellter Bringungsnotstand nur durch ein derartiges Bringungsrecht beseitigt werden kann. Das Bringungsrecht als Zwangsrecht auf fremden Grund und Boden hat demnach nur subsidiären Charakter. Alle anderen Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden, damit diese rechtliche Lösung in Betracht gezogen werden kann. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die zwangsweise Belastung fremden Eigentums mit einem Bringungsrecht nur bei Vorliegen echter Notfälle und nur als letztes Mittel möglich ist (zB VwGH vom 22.12.2011, 2008/07/0021).Dazu ist festzuhalten, dass laut Schwamberger / Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, 1993, Seite 26, ein Bringungsrecht nur dann eingeräumt werden darf, wenn ein allenfalls festgestellter Bringungsnotstand nur durch ein derartiges Bringungsrecht beseitigt werden kann. Das Bringungsrecht als Zwangsrecht auf fremden Grund und Boden hat demnach nur subsidiären Charakter. Alle anderen Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden, damit diese rechtliche Lösung in Betracht gezogen werden kann. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die zwangsweise Belastung fremden Eigentums mit einem Bringungsrecht nur bei Vorliegen echter Notfälle und nur als letztes Mittel möglich ist (zB VwGH vom 22.12.2011, 2008/07/0021). Im gegenständlichen Fall gehört das Grundstück X zur Liegenschaft EZ VV, KG B., des Antragstellers. Dabei handelt es sich um eine Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft B.. Diese wiederum ist Eigentümerin des Weges, auf dem nun das Bringungsrecht eingeräumt wurde. Die Agrargemeinschaft hat im Rahmen des Verfahrens – zuletzt in ihrer Beschwerde vom 11.09.2013 – wiederholt darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer allfälligen Benützung des Agrargemeinschaftsweges zur Bewirtschaftung des Grundstückes X kein Beschluss des zuständigen Organes vorliegt. Auch der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, nie einen entsprechenden Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes bei der Agrargemeinschaft gestellt zu haben.Im gegenständlichen Fall gehört das Grundstück römisch zehn zur Liegenschaft EZ VV, KG B., des Antragstellers. Dabei handelt es sich um eine Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft B.. Diese wiederum ist Eigentümerin des Weges, auf dem nun das Bringungsrecht eingeräumt wurde. Die Agrargemeinschaft hat im Rahmen des Verfahrens – zuletzt in ihrer Beschwerde vom 11.09.2013 – wiederholt darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer allfälligen Benützung des Agrargemeinschaftsweges zur Bewirtschaftung des Grundstückes römisch zehn kein Beschluss des zuständigen Organes vorliegt. Auch der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, nie einen entsprechenden Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes bei der Agrargemeinschaft gestellt zu haben. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die zwangsweise Belastung fremden Eigentums nur bei Vorliegen echter Notfälle und nur als letztes Mittel möglich ist, hätte somit – auch falls die sonstigen Voraussetzungen (wie insbesondere eine geeignete Zufahrt auf Eigengrund) vorliegen würden – noch keine Einräumung eines Bringungsrechtes auf dem Agrargemeinschaftsweg in Betracht gezogen werden dürfen. Solange nämlich das zuständige Organ der Agrargemeinschaft noch gar nicht darüber entschieden hat, ob ein entsprechendes Recht – etwa aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers oder im Rahmen einer sonstigen zivilrechtlichen Vereinbarung – eingeräumt wird, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Antragsteller alle (zumutbaren) Möglichkeiten zur Beseitigung des Bringungsnotstandes ausgeschöpft hätte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die Agrargemeinschaft noch nicht einmal förmlich um Wegbenützung ersucht hat. Erst wenn die Agrargemeinschaft als Wegehalterin dezidiert die Benützung ihres Weges untersagen würde, kann von einem echten Notfall bzw von einem zwangsweisen Bringungsrecht als letztem Mittel gesprochen werden. Zur Interessenabwägung und Variantenprüfung: Eine weitere Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist, dass der Bringungsnotstand nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den in § 3 Abs 1 GSLG 1970 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen nicht verletzt.

§ 3Abs 1 GSLG 1970 sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass

Eine weitere Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist, dass der Bringungsnotstand nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den in Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen nicht verletzt.

Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass

  1. a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
  2. b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  3. c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
  4. d)möglichst geringe Kosten verursacht werden. Das Kriterium der lit b, wonach Menschen und Sachen nicht gefährdet werden dürfen, ist als Anforderung formuliert, die der Einräumung eines diesen Gebotes widersprechenden Bringungsrechtes entgegen steht, während die gesetzlichen Vorgaben der lit a, c und d als Abwägungsparameter formuliert sind, die der Agrarbehörde eine Wertentscheidung auflegen. Wertentscheidung bedürfen einer möglichst umfassenden und präzisen Ermittlung und Gegenüberstellung der für die Abwägung maßgebenden Argumente, um die getroffene Entscheidung auch transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl VwGH vom 16.09.1999, 96/07/0156). Die durch die bekämpfte Einräumung des Bringungsrechtes auf dem Agrargemeinschaftsweg erreichbaren Vorteile und die damit verbundenen Nachteile bzw die dadurch verursachten Kosten hätte die belangte Behörde also durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten und durch darauf gegründete Feststellungen zu untersuchen gehabt.Das Kriterium der Litera b,, wonach Menschen und Sachen nicht gefährdet werden dürfen, ist als Anforderung formuliert, die der Einräumung eines diesen Gebotes widersprechenden Bringungsrechtes entgegen steht, während die gesetzlichen Vorgaben der Litera a, c und d als Abwägungsparameter formuliert sind, die der Agrarbehörde eine Wertentscheidung auflegen. Wertentscheidung bedürfen einer möglichst umfassenden und präzisen Ermittlung und Gegenüberstellung der für die Abwägung maßgebenden Argumente, um die getroffene Entscheidung auch transparent und nachvollziehbar zu machen vergleiche VwGH vom 16.09.1999, 96/07/0156). Die durch die bekämpfte Einräumung des Bringungsrechtes auf dem Agrargemeinschaftsweg erreichbaren Vorteile und die damit verbundenen Nachteile bzw die dadurch verursachten Kosten hätte die belangte Behörde also durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten und durch darauf gegründete Feststellungen zu untersuchen gehabt. Nicht erst in seiner Beschwerde, sondern bereits während des Verfahrens vor der belangten Behörde hat Herr A. wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Erschließung seines Grundstückes über den Agrargemeinschaftsweg insofern problematisch sei, als die dafür notwendige Zufahrt mit bis zu 70 % Gefälle extrem steil und vernässt sei. Eine Anbindung an den Agrargemeinschaftsweg sei daher nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich. Und die Agrargemeinschaft B. hat vorgebracht, dass die Anbindung des Grundstückes X an ihren Weg beträchtliche bauliche Änderungen auch an ihrem Weg bzw auf ihrem Grund erforderlich mache. In Zusammenhang mit § 3 Abs 1 GSLG 1970 wäre also zu ermitteln gewesen, wie groß der Aufwand zur Anbindung des Grundstückes X an den Agrargemeinschaftsweg ist, welches Gefährdungspotential damit verbunden ist und, ob dazu nicht auch bauliche Maßnahmen auf Flächen der Agrargemeinschaft notwendig sind.Nicht erst in seiner Beschwerde, sondern bereits während des Verfahrens vor der belangten Behörde hat Herr A. wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Erschließung seines Grundstückes über den Agrargemeinschaftsweg insofern problematisch sei, als die dafür notwendige Zufahrt mit bis zu 70 % Gefälle extrem steil und vernässt sei. Eine Anbindung an den Agrargemeinschaftsweg sei daher nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich. Und die Agrargemeinschaft B. hat vorgebracht, dass die Anbindung des Grundstückes römisch zehn an ihren Weg beträchtliche bauliche Änderungen auch an ihrem Weg bzw auf ihrem Grund erforderlich mache. In Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 wäre also zu ermitteln gewesen, wie groß der Aufwand zur Anbindung des Grundstückes römisch zehn an den Agrargemeinschaftsweg ist, welches Gefährdungspotential damit verbunden ist und, ob dazu nicht auch bauliche Maßnahmen auf Flächen der Agrargemeinschaft notwendig sind. Auch hinsichtlich der übrigen Erschließungsvarianten über die südwestlichen Felder blieb das Ermittlungsverfahren unvollständig. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die belangte Behörde die Einräumung eines Bringungsrechtes über die südwestlichen Felder schon allein deshalb ausschloss, da das Grundstück X bereits über den Agrargemeinschaftsweg erschlossen sei. Die südwestlichen Varianten seien daher nur im Vereinbarungsweg möglich (2. Absatz auf Seite 3 und Absatz 4 auf Seite 6 des bekämpften Bescheides). Abgesehen davon, dass überhaupt nicht ausreichend festgestellt wurde, ob das Grundstück X tatsächlich bereits über den Agrargemeinschaftsweg erschlossen ist, ist die Argumentation der Behörde aber auch widersprüchlich. Sie hat nämlich selbst angenommen, dass auf dem Agrargemeinschaftsweg derzeit kein ausreichendes Recht zur Bewirtschaftung des Grundstücks X bestehe und somit ein Bringungsnotstand vorliege (letzter Absatz auf Seite 7 des Bescheides). In diesem Fall besteht aber die amtswegige Verpflichtung, die bestmögliche Erschließungsvariante zu ermitteln.Auch hinsichtlich der übrigen Erschließungsvarianten über die südwestlichen Felder blieb das Ermittlungsverfahren unvollständig. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die belangte Behörde die Einräumung eines Bringungsrechtes über die südwestlichen Felder schon allein deshalb ausschloss, da das Grundstück römisch zehn bereits über den Agrargemeinschaftsweg erschlossen sei. Die südwestlichen Varianten seien daher nur im Vereinbarungsweg möglich (2. Absatz auf Seite 3 und Absatz 4 auf Seite 6 des bekämpften Bescheides). Abgesehen davon, dass überhaupt nicht ausreichend festgestellt wurde, ob das Grundstück römisch zehn tatsächlich bereits über den Agrargemeinschaftsweg erschlossen ist, ist die Argumentation der Behörde aber auch widersprüchlich. Sie hat nämlich selbst angenommen, dass auf dem Agrargemeinschaftsweg derzeit kein ausreichendes Recht zur Bewirtschaftung des Grundstücks römisch zehn bestehe und somit ein Bringungsnotstand vorliege (letzter Absatz auf Seite 7 des Bescheides). In diesem Fall besteht aber die amtswegige Verpflichtung, die bestmögliche Erschließungsvariante zu ermitteln. Zumindest ansatzweise hat die Behörde eine Variantenprüfung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer präferierten Erschließungsvariante über die althergebrachte Bringungstrasse vorgenommen. Jedoch hat sie in diesem Fall eine Abwägung der Vor- und Nachteile abgelehnt, da bei dieser Variante „ohne Baumaßnahmen die notwendige land- und forstwirtschaftliche Bringung auch auf Grund der ungenügenden Vorlaufstrecke nicht möglich“ sei. Mit der ungenügenden Vorlaufstrecke ist dabei offensichtlich gemeint, dass ein Teil der Wegstrecke auf den Grundstücken 2 und 1, für die ausreichende zivilrechtliche Bringungsrechte vorliegen, zu schmal und zu steil sei. Konkret seien die bestehenden Steigungsverhältnisse für größere landwirtschaftliche Geräte zu groß und die Hofdurchfahrt bei der Adresse YYY sei mit einer Nutzbreite von 2,10 m zu schmal. Dem angefochtenen Bescheid kann aber weder entnommen werden, wie steil die Vorlaufstrecke tatsächlich ist, noch wie steil bzw schmal sie nach Meinung der Behörde sein dürfte. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass nicht näher erläuterten technischen Vorgaben einer „GSLG-Verordnung“ widersprochen würde. Damit ist offenbar die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.10.1975, Bote für Tirol Nr. 452, gemeint, mit der

§ 4

Abs 2 GSLG 1970 unter anderem nähere Vorschriften über die technische Ausstattung von Bringungsanlagen erlassen wurden. Diese Verordnung unterscheidet zwischen der allgemeinen Ausstattung von Güterwegen (§ 1) und der besonderen Ausstattung von Güterwegen, die nicht nur für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bestimmt sind (§ 2). Lediglich für Güterwege nach § 2 sind dabei bestimmte Mindestbreiten und Maximalsteigungen vorgesehen. Wieso aber im gegenständlichen Fall die Vorlaufstrecke auch für einen nicht landwirtschaftlichen Verkehr ausgelegt sein muss, bleibt offen. Dem antragsgegenständlichen Begehren kann jedenfalls nur entnommen werden, dass ein Bringungsrecht für übliche landwirtschaftliche Geräte eingeräumt werden soll (eine allfällige forstwirtschaftliche Bringung über die südwestlichen Felder ist

Schreiben des Antragstellers vom 31.03.2013 nicht vorgesehen). Abgesehen davon wurde auch nicht geprüft, ob bei der Anbindung des Grundstücks X an den Agrargemeinschaftsweg die von der Behörde für erforderlich erachteten technischen Vorgaben eingehalten werden. So ist die Behörde insbesondere dem wiederholten Parteienvorbringen bezüglich der Steilheit des Geländes überhaupt nicht nachgegangen.Zumindest ansatzweise hat die Behörde eine Variantenprüfung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer präferierten Erschließungsvariante über die althergebrachte Bringungstrasse vorgenommen. Jedoch hat sie in diesem Fall eine Abwägung der Vor- und Nachteile abgelehnt, da bei dieser Variante „ohne Baumaßnahmen die notwendige land- und forstwirtschaftliche Bringung auch auf Grund der ungenügenden Vorlaufstrecke nicht möglich“ sei. Mit der ungenügenden Vorlaufstrecke ist dabei offensichtlich gemeint, dass ein Teil der Wegstrecke auf den Grundstücken 2 und 1, für die ausreichende zivilrechtliche Bringungsrechte vorliegen, zu schmal und zu steil sei. Konkret seien die bestehenden Steigungsverhältnisse für größere landwirtschaftliche Geräte zu groß und die Hofdurchfahrt bei der Adresse YYY sei mit einer Nutzbreite von 2,10 m zu schmal. Dem angefochtenen Bescheid kann aber weder entnommen werden, wie steil die Vorlaufstrecke tatsächlich ist, noch wie steil bzw schmal sie nach Meinung der Behörde sein dürfte. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass nicht näher erläuterten technischen Vorgaben einer „GSLG-Verordnung“ widersprochen würde. Damit ist offenbar die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.10.1975, Bote für Tirol Nr. 452, gemeint, mit der

Paragraph 4, Absatz 2, GSLG 1970 unter anderem nähere Vorschriften über die technische Ausstattung von Bringungsanlagen erlassen wurden. Diese Verordnung unterscheidet zwischen der allgemeinen Ausstattung von Güterwegen (Paragraph eins,) und der besonderen Ausstattung von Güterwegen, die nicht nur für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bestimmt sind (Paragraph 2,). Lediglich für Güterwege nach Paragraph 2, sind dabei bestimmte Mindestbreiten und Maximalsteigungen vorgesehen. Wieso aber im gegenständlichen Fall die Vorlaufstrecke auch für einen nicht landwirtschaftlichen Verkehr ausgelegt sein muss, bleibt offen. Dem antragsgegenständlichen Begehren kann jedenfalls nur entnommen werden, dass ein Bringungsrecht für übliche landwirtschaftliche Geräte eingeräumt werden soll (eine allfällige forstwirtschaftliche Bringung über die südwestlichen Felder ist

Schreiben des Antragstellers vom 31.03.2013 nicht vorgesehen). Abgesehen davon wurde auch nicht geprüft, ob bei der Anbindung des Grundstücks römisch zehn an den Agrargemeinschaftsweg die von der Behörde für erforderlich erachteten technischen Vorgaben eingehalten werden. So ist die Behörde insbesondere dem wiederholten Parteienvorbringen bezüglich der Steilheit des Geländes überhaupt nicht nachgegangen. Die für die Interessenabwägung notwendigen Feststellungen wurden somit nicht getroffen. Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Rechtsgang zum Schluss kommen, dass ein Bringungsnotstand besteht, müsste sie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten und die damit verbundenen Kosten ermitteln, um die zu treffende Entscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sind dabei auch notwendige Maßnahmen auf Eigengrund zu berücksichtigen. Die Voraussetzung des § 3 Abs 1 lit c GSLG 1970 sind nämlich als Abwägungsparameter formuliert, sodass aufgrund einer Gegenüberstellung der verschiedenen Interessen eine Wertentscheidung zu treffen ist. Auch die auf Eigengrund zumutbaren technischen Baumaßnahmen müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zu den anderen Erschließungsvarianten stehen (vgl dazu Schwamberger / Lang, Tiroler Agrarrecht III, 1993, Seite 32, vorletzter Absatz).Die für die Interessenabwägung notwendigen Feststellungen wurden somit nicht getroffen. Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Rechtsgang zum Schluss kommen, dass ein Bringungsnotstand besteht, müsste sie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten und die damit verbundenen Kosten ermitteln, um die zu treffende Entscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sind dabei auch notwendige Maßnahmen auf Eigengrund zu berücksichtigen. Die Voraussetzung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, GSLG 1970 sind nämlich als Abwägungsparameter formuliert, sodass aufgrund einer Gegenüberstellung der verschiedenen Interessen eine Wertentscheidung zu treffen ist. Auch die auf Eigengrund zumutbaren technischen Baumaßnahmen müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zu den anderen Erschließungsvarianten stehen vergleiche dazu Schwamberger / Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, 1993, Seite 32, vorletzter Absatz). Zur möglichen Ersitzung eines Bringungsrechtes: Bereits in seinem Antrag vom 10.10.2008 hat Herr A. vorgebracht, dass die von ihm präferierte althergebrachte Bringungstrasse ersessen worden sei. Von der zivilrechtlichen Durchsetzung habe er jedoch Abstand genommen. Auch diesem entscheidungsrelevanten Vorbringen ist die belangte Behörde nicht nachgegangen. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass eine mögliche Ersitzung im bringungsrechtlichen Verfahren unerheblich sei (1. Absatz auf Seite 4 des Bescheides). Mit dieser Rechtsansicht irrt die Behörde jedoch. Sollte nämlich eine ausreichende Felddienstbarkeit auf der althergebrachten Bringungstrasse ersessen worden sein, so wäre ein Bringungsnotstand iSd § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 auszuschließen. Abgesehen davon kann die zwangsweise Einräumung eines Bringungsrechtes nur ultima ratio sein. Dieses Rechtsinstitut als letztes Mittel kann nicht dazu dienen, dem Antragsteller die zivilrechtliche Feststellung bereits erworbener Rechte zu ersparen.Mit dieser Rechtsansicht irrt die Behörde jedoch. Sollte nämlich eine ausreichende Felddienstbarkeit auf der althergebrachten Bringungstrasse ersessen worden sein, so wäre ein Bringungsnotstand iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 auszuschließen. Abgesehen davon kann die zwangsweise Einräumung eines Bringungsrechtes nur ultima ratio sein. Dieses Rechtsinstitut als letztes Mittel kann nicht dazu dienen, dem Antragsteller die zivilrechtliche Feststellung bereits erworbener Rechte zu ersparen. Zumal der Agrarbehörde im bringungsrechtlichen Verfahren keine Generalkompetenz zukommt, wäre die Frage einer möglichen Ersitzung von Felddienstbarkeiten als Vorfrage zu lösen. Nach dem Akteninhalt dürfte dabei insbesondere relevant sein, ob eine allfällig ersessene Dienstbarkeit möglicherweise nach § 1488 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) verjährt ist. Eine Freiheitsersitzung (usucapio libertatis) findet nämlich statt, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte sein Recht nicht binnen drei Jahren geltend macht.Zumal der Agrarbehörde im bringungsrechtlichen Verfahren keine Generalkompetenz zukommt, wäre die Frage einer möglichen Ersitzung von Felddienstbarkeiten als Vorfrage zu lösen. Nach dem Akteninhalt dürfte dabei insbesondere relevant sein, ob eine allfällig ersessene Dienstbarkeit möglicherweise nach Paragraph 1488, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) verjährt ist. Eine Freiheitsersitzung (usucapio libertatis) findet nämlich statt, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte sein Recht nicht binnen drei Jahren geltend macht. Zur Entschädigung für die Rechtseinräumung: Da die Einräumung des Bringungsrechtes in Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides zu beheben war, fehlt der Entscheidung in Spruchpunkt III über die Entschädigung

§ 7GSLG 1970 die Grundlage.

Da die Entschädigung aber untrennbar mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbunden ist, war auch der Spruchpunkt III von der Behebung des Bescheides betroffen.Da die Einräumung des Bringungsrechtes in Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides zu beheben war, fehlt der Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei über die Entschädigung

Paragraph 7, GSLG 1970 die Grundlage. Da die Entschädigung aber untrennbar mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbunden ist, war auch der Spruchpunkt römisch drei von der Behebung des Bescheides betroffen. Abgesehen davon basiert der Spruchpunkt III auf einer aktenwidrigen Feststellung. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung, keine Entschädigung zuzusprechen, damit begründet, dass der Obmann der Agrargemeinschaft auf die Leistung einer Entschädigung verzichtet hätte. Verwiesen wird dazu auf die Verhandlung vom 21.06.2011, in der der Obmann laut Protokoll erklärt hat, „dass für die Mitglieder der Agrargemeinschaft die Benützung des Forstweges üblicherweise kostenlos gestattet wird. Ein Ausschussbeschluss liegt jedoch noch nicht vor.“ Aus dieser Stellungnahme kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Agrargemeinschaft auch im konkreten Fall auf eine Entschädigung verzichtet.Abgesehen davon basiert der Spruchpunkt römisch drei auf einer aktenwidrigen Feststellung. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung, keine Entschädigung zuzusprechen, damit begründet, dass der Obmann der Agrargemeinschaft auf die Leistung einer Entschädigung verzichtet hätte. Verwiesen wird dazu auf die Verhandlung vom 21.06.2011, in der der Obmann laut Protokoll erklärt hat, „dass für die Mitglieder der Agrargemeinschaft die Benützung des Forstweges üblicherweise kostenlos gestattet wird. Ein Ausschussbeschluss liegt jedoch noch nicht vor.“ Aus dieser Stellungnahme kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Agrargemeinschaft auch im konkreten Fall auf eine Entschädigung verzichtet. Abgesehen davon wäre der Obmann gar nicht befugt gewesen, einen derartigen Verzicht abzugeben.

§ 35

Abs 8 vierter Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Und auch

§ 13der damals in Geltung stehenden Satzung der Agrargemeinschaft B.

(erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 25.06.2004, Zahl YYYYY) vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.

§ 12

der Satzung hätte der Verzicht auf eine Entschädigungsleistung einen Ausschussbeschluss benötigt. Auch die aktuell gültige Satzung der Agrargemeinschaft (erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.03.2012, Zahl WWW) sieht eine vergleichbare Regelung vor.Abgesehen davon wäre der Obmann gar nicht befugt gewesen, einen derartigen Verzicht abzugeben.

Paragraph 35, Absatz 8, vierter Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Und auch

Paragraph 13, der damals in Geltung stehenden Satzung der Agrargemeinschaft B. (erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 25.06.2004, Zahl YYYYY) vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.

Paragraph 12, der Satzung hätte der Verzicht auf eine Entschädigungsleistung einen Ausschussbeschluss benötigt. Auch die aktuell gültige Satzung der Agrargemeinschaft (erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.03.2012, Zahl WWW) sieht eine vergleichbare Regelung vor. Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft der Verzicht auf eine Entschädigungsleistung im Wirkungsbereich des Ausschusses der Agrargemeinschaft liegt, so ist der Obmann

§ 35

Abs 8 vierter Satz TFLG 1996 und § 13 der Satzung ohne Deckung durch entsprechende Beschlüsse des Ausschusses nicht in der Lage, einen derartigen Verzicht im Außenverhältnis rechtswirksam abzugeben (VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245).Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft der Verzicht auf eine Entschädigungsleistung im Wirkungsbereich des Ausschusses der Agrargemeinschaft liegt, so ist der Obmann

Paragraph 35, Absatz 8, vierter Satz TFLG 1996 und Paragraph 13, der Satzung ohne Deckung durch entsprechende Beschlüsse des Ausschusses nicht in der Lage, einen derartigen Verzicht im Außenverhältnis rechtswirksam abzugeben (VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245). Zur Zurückverweisung:

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist somit das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist somit das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Wie oben dargelegt, hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen, die für die Einräumung des Bringungsrechts maßgebenden Argumente umfassend zu ermitteln. Insbesondere hat die belangte Behörde den tragenden Grund des Zurückverweisungsbescheides des Landesagrarsenates vom 24.02.2011 nicht berücksichtigt, wonach die Eignung der Zufahrt zum Agrargemeinschaftsweg zu erheben ist. Unter anderem wegen diesem Umstand wurde bereits der Bescheid vom 15.04.2010 zurückverwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.08.2013 wurden die notwendigen Ermittlungen rechtswidrig nicht nachgeholt, obwohl der Zurückverweisungsbescheid vom 24.02.2011 den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf einräumte, dass die belangte Behörde eine der Rechtsansicht des Landesagrarsenates entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Es blieb somit völlig ungeklärt, welche technischen Maßnahmen erforderlich sind, um das eingeräumte Bringungsrecht nutzen zu können und in welchem Kosten-Nutzenverhältnis die erforderlichen Maßnahmen in Hinblick auf die Alternativvarianten stehen. Es fehlen auch grundlegende Ermittlungen dahingehend, ob überhaupt ein Bringungsnotstand vorliegt. So wurden die Fragen, ob der Antragsteller nicht bereits eine ausreichende Felddienstbarkeit auf den südwestlichen Feldern ersessen hat bzw, ob die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft einer Wegbenützung zustimmen, nicht ausreichend behandelt. Und sollte die Behörde im fortgesetzten Verfahren zum Schluss kommen, dass ein Bringungsrecht einzuräumen ist, müsste sie eine allenfalls notwendige Entschädigung nach den Regeln des § 7 GSLG 1970 ermitteln. Insgesamt sind somit grundlegende Beweisthemen nicht behandelt worden, weshalb diverse neue Verfahrensschritte notwendig sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Es blieb somit völlig ungeklärt, welche technischen Maßnahmen erforderlich sind, um das eingeräumte Bringungsrecht nutzen zu können und in welchem Kosten-Nutzenverhältnis die erforderlichen Maßnahmen in Hinblick auf die Alternativvarianten stehen. Es fehlen auch grundlegende Ermittlungen dahingehend, ob überhaupt ein Bringungsnotstand vorliegt. So wurden die Fragen, ob der Antragsteller nicht bereits eine ausreichende Felddienstbarkeit auf den südwestlichen Feldern ersessen hat bzw, ob die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft einer Wegbenützung zustimmen, nicht ausreichend behandelt. Und sollte die Behörde im fortgesetzten Verfahren zum Schluss kommen, dass ein Bringungsrecht einzuräumen ist, müsste sie eine allenfalls notwendige Entschädigung nach den Regeln des Paragraph 7, GSLG 1970 ermitteln. Insgesamt sind somit grundlegende Beweisthemen nicht behandelt worden, weshalb diverse neue Verfahrensschritte notwendig sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend wird auf § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG hingewiesen, wonach die Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Abschließend wird auf Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG hingewiesen, wonach die Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde an die tragenden Gründe des Zurückverweisungsbescheides des Landesagrarsenates vom 24.02.2011 gebunden ist. Schon allein durch die Missachtung der ihr vom Landesagrarsenat erteilten Verfahrensaufträge ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Auch hinsichtlich der sonstigen Rechtsfragen, die zur Zurückweisung führten, besteht eine umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur, auf die jeweils verwiesen wurde. Lediglich zur Frage, inwiefern einem Antragsteller eine zivilgerichtliche Durchsetzung strittiger Felddienstbarkeiten zumutbar ist, fehlt eine ausreichende Judikatur. Diese Frage war jedoch letztlich nicht entscheidungsrelevant. Somit ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde an die tragenden Gründe des Zurückverweisungsbescheides des Landesagrarsenates vom 24.02.2011 gebunden ist. Schon allein durch die Missachtung der ihr vom Landesagrarsenat erteilten Verfahrensaufträge ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Auch hinsichtlich der sonstigen Rechtsfragen, die zur Zurückweisung führten, besteht eine umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur, auf die jeweils verwiesen wurde. Lediglich zur Frage, inwiefern einem Antragsteller eine zivilgerichtliche Durchsetzung strittiger Felddienstbarkeiten zumutbar ist, fehlt eine ausreichende Judikatur. Diese Frage war jedoch letztlich nicht entscheidungsrelevant. Somit ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0020.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.