RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/25/2569-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des BF, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 02.08.2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 17.07.2013, Zahl ****, betreffend Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als dass das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als dass das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Z8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Z2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Im angefochtenen Straferkenntnis wird Herrn BF angelastet, er habe zumindest am xx.xx.xxxx auf seiner Hofstelle auf den Grundparzellen 071 und 072 KG B im Grundwasserschongebiet in Detail aufgezählte Nebenbestimmungen und Auflagen, welche ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 01.03.2010 zu GZ **** vorgeschrieben wurden, nicht eingehalten bzw umgesetzt. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 2 Z 7 WRG in Verbindung mit den entsprechenden Spruchpunkten des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 01.03.2010, Zahl ****, begangen, weshalb gem § 137 Abs 2 Z 7 WRG über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 100,-- und zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 300,-- verhängt wurden. Die diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen wurden mit einer Dauer von jeweils 5 bzw jeweils 12 Stunden bemessen. Sein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit € 90,-- bestimmt.Im angefochtenen Straferkenntnis wird Herrn BF angelastet, er habe zumindest am xx.xx.xxxx auf seiner Hofstelle auf den Grundparzellen 071 und 072 KG B im Grundwasserschongebiet in Detail aufgezählte Nebenbestimmungen und Auflagen, welche ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 01.03.2010 zu GZ **** vorgeschrieben wurden, nicht eingehalten bzw umgesetzt. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG in Verbindung mit den entsprechenden Spruchpunkten des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 01.03.2010, Zahl ****, begangen, weshalb gem Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 100,-- und zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 300,-- verhängt wurden. Die diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen wurden mit einer Dauer von jeweils 5 bzw jeweils 12 Stunden bemessen. Sein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit € 90,-- bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte, zulässige und nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung von Herrn BF vom 02.08.
- Beweis aufgenommen wurde in zwei mündlichen Verhandlungen durch die Einvernahme des Beschuldigten und die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer stützt sein Rechtsmittel neben einer Vielzahl anderer Argumente unter anderem auf das Vorbringen, dass Vorschreibungen von Nebenbestimmungen und Auflagen zu Projektausführung regelmäßig nur den Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes bzw den ausführenden Bauherrn des zu errichtenden Neubaus verpflichten würden. Gleichermaßen könne in der Folge die Nichteinhaltung derart vorgeschriebener Nebenbestimmungen und Auflagen ausschließlich nur dem Grundeigentümer und dem für die Bauausführung Verantwortlichen zur Last gelegt werden. Aus dem Grundbuchstand ergebe sich, dass der Beschwerdeführer weder Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei noch wäre er als Bauführer anzusehen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen die falsche Person geführt würde und nicht gegen die zur Einhaltung der gegenständlichen Bescheidauflage verpflichtete Person. In dem in dieser Sache parallelgeführten administrativrechtlichen Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 10.02.2014, Zahl 2014/34/0393-1, unter anderem ausgeführt: „In Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 01.03.2010, Zahl ****, erfolgte eine Verbindung gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959 mit der Hofstelle auf Grundstücknummer 072, GB B. Zumal die Hofstelle grundfest errichtet wurde, steht die Hofstelle - ebenso wie das genannte Grundstück - im Eigentum von EF. EF verfügt damit über die wasserrechtliche Bewilligung für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 01.03.2010, Zahl ****, wasserrechtlich bewilligte Anlage. Insofern trifft auch sie und nicht BF die Verpflichtung zur bescheid- und projektgemäßen Errichtung der mit vorzitiertem Bescheid bewilligten Anlage und zur Einhaltung der darin vorgeschriebenen Nebenbestimmungen. Insofern wären die gegenständlichen Aufträge nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 wegen unterlassener Arbeiten nicht gegenüber BF, sondern gegenüber EF zu erteilen gewesen (vgl VwGH 26.01.2012, Zahl 2011/07/0112) und ist der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben.„In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 01.03.2010, Zahl ****, erfolgte eine Verbindung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 mit der Hofstelle auf Grundstücknummer 072, GB B. Zumal die Hofstelle grundfest errichtet wurde, steht die Hofstelle - ebenso wie das genannte Grundstück - im Eigentum von EF. EF verfügt damit über die wasserrechtliche Bewilligung für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 01.03.2010, Zahl ****, wasserrechtlich bewilligte Anlage. Insofern trifft auch sie und nicht BF die Verpflichtung zur bescheid- und projektgemäßen Errichtung der mit vorzitiertem Bescheid bewilligten Anlage und zur Einhaltung der darin vorgeschriebenen Nebenbestimmungen. Insofern wären die gegenständlichen Aufträge nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 wegen unterlassener Arbeiten nicht gegenüber BF, sondern gegenüber EF zu erteilen gewesen vergleiche VwGH 26.01.2012, Zahl 2011/07/0112) und ist der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid aus obigen Gründen zwar zu beheben ist, EF aber selbstverständlich zur bescheid- und projektgemäßen Umsetzung der gegenständlichen Anlage sowie zur Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen verpflichtet ist.“ Da dieser Entscheidung für das gegenständliche Strafverfahren präudizielle Wirkung zukommt, bedeutet dies, dass BF die ihm angelastete Übertretung nicht begangen hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.25.2569.3