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{'item': 'LVwG-2014/17/0423-1'}

Obsah (16)§ 28§ 25a§ 46§ 8§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 23§ 11§ 41§ 41a§§ 43§ 47§§ 55§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0423-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Antrag der BF, geb am xx.xx.xxxx türkische Staatsangehörige, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eingebracht bei der österreichischen Botschaft in Ankara,

§ 46

Abs 1 Z 2 lit a in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 9 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Dezember 2005, LGBl Nr 122/2005 abgewiesen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Antrag der BF, geb am xx.xx.xxxx türkische Staatsangehörige, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eingebracht bei der österreichischen Botschaft in Ankara,

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom

  1. Dezember 2005, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2005, abgewiesen. Begründet wurde dies vor allem mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Antrag so knapp vor ihrem
  2. Geburtstag gestellt hatte, dass das Verfahren bis zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres, 3 Tage später nicht abzuwickeln gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (Berufung) eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „BF erhebt durch ihren

§ 8

RAO bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid der BH L vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx, folgende„BF erhebt durch ihren

Paragraph 8, RAO bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid der BH L vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx, folgende Berufung Der angefochtene Bescheid meint, den beantragen Aufenthaltstitel deswegen nicht mehr erteilen zu dürfen, weil die Antragstellerin am xx.xx.xxxx das

  1. Lebensjahr vollendet hat. Dabei übersieht der angefochtene Bescheid das Verschlechterungsverbot des Artikel 13 des Arb 1/80 bzw. des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen. Demnach dürfen keine neuen Beschränkungen für türkische Staatsbürger eingeführt werden, die strenger sind als die des Zusatzprotokolls.Dabei übersieht der angefochtene Bescheid das Verschlechterungsverbot des Artikel 13 des Arb 1/80 bzw. des Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen. Demnach dürfen keine neuen Beschränkungen für türkische Staatsbürger eingeführt werden, die strenger sind als die des Zusatzprotokolls. Demnach ist also zumindest das Fremdengesetz 1997 anzuwenden und das stellt auf volljährige Verwandte ab, die das
  2. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder denen Unterhalt gewährt wird. Die Anwendung der Grenze mit 18 Jahren ist also für den gegenständlichen Fall unzulässig. Die Antragstellerin hat nicht zufällig irgendein Visum erhalten, sondern sie hat von der Österreichischen Botschaft in Ankara ein Visum D deswegen erhalten, weil die Erstbehörde im Sinne des § 23 Abs. 2 NAG vorgegangen ist und die zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise im Sinne des § 21 FPG verständigt hat. Damit aber hat die Erstbehörde bereits ihre erste Entscheidung getroffen und ist daran gebunden, weil die Entscheidung bereits die Sphäre der Bezirkshauptmannschaft verlassen hat, weil die Entscheidung eben der Berufsvertretungsbehörde mitgeteilt wurde.Die Anwendung der Grenze mit 18 Jahren ist also für den gegenständlichen Fall unzulässig. Die Antragstellerin hat nicht zufällig irgendein Visum erhalten, sondern sie hat von der Österreichischen Botschaft in Ankara ein Visum D deswegen erhalten, weil die Erstbehörde im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, NAG vorgegangen ist und die zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise im Sinne des Paragraph 21, FPG verständigt hat. Damit aber hat die Erstbehörde bereits ihre erste Entscheidung getroffen und ist daran gebunden, weil die Entscheidung bereits die Sphäre der Bezirkshauptmannschaft verlassen hat, weil die Entscheidung eben der Berufsvertretungsbehörde mitgeteilt wurde. Damit ist aber die Erstentscheidung rechtswirksam und gültig, sodass tatsächlich nur ein Verlängerungsfall vorliegt. Die Erstbehörde hätte nach §§ 25, 27 NAG vorzugehen.Die Erstbehörde hätte nach Paragraphen 25, 27, NAG vorzugehen. Wenn die Erstbehörde zwar eine positive Entscheidung getroffen hat aber nun unter Umständen aus technischen Umständen nicht mehr in der Lage ist, den Aufenthaltstitel zustande zu bringen, dann hätte sie mehrere Möglichkeiten, den Fall zu sanieren, wozu sie auch verpflichtet ist. Sie hätte amtlicherseits prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 41a/9 oder des § 43/3 NAG vorliegen. Sie hätte durchaus auch § 11 Abs. 3 NAG anwenden können, weil ein Familienleben ja sehr wohl existiert und besteht und dieses auch schützenswert ist.Wenn die Erstbehörde zwar eine positive Entscheidung getroffen hat aber nun unter Umständen aus technischen Umständen nicht mehr in der Lage ist, den Aufenthaltstitel zustande zu bringen, dann hätte sie mehrere Möglichkeiten, den Fall zu sanieren, wozu sie auch verpflichtet ist. Sie hätte amtlicherseits prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 41 a, /, 9, oder des Paragraph 43 /, 3, NAG vorliegen. Sie hätte durchaus auch Paragraph 11, Absatz 3, NAG anwenden können, weil ein Familienleben ja sehr wohl existiert und besteht und dieses auch schützenswert ist. Darüber hinaus hat die Antragstellerin angekündigt, in Österreich arbeiten zu wollen. Für sie hat mittlerweile ein Arbeitgeber die Beschäftigungsbewilligung am AMS Zell am See beantragt, das dortige Arbeitsamt hat die Antragstellerin aufgefordert, ihren Aufenthaltstitel vorzulegen. Nun beißt sich die Katze in den Schwanz: Ein Aufenthaltstitel wird seitens der BH L nicht erteilt, weil sie keine Arbeit hat, die Arbeit wird nicht bewilligt, weil sie keinen Aufenthaltstitel hat. Und dies alles, obwohl die Familiennachführung bewilligt wurde und es sich um türkische Staatsbürger handelt, die aufgrund der obigen Ausführungen zu begünstigen sind. Es wird daher beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und einen Aufenthaltstitel zu erteilen.“ Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu: Die Beschwerdeführerin hat durch die österreichische Botschaft in Ankara am xx.xx.xxxx den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weis-Rot Karte plus gestellt. Zugleich wurde eine Bestätigung des HL vorgelegt, dass die Antragstellerin jederzeit die Möglichkeit habe Unterkunft im HL zu finden. Es wurde eine Strafregisterauskunft der türkischen Republik, lautend auf die Antragstellerin vorgelegt, in der keine Verurteilung aufscheint. Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Niederlassungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft L ausgestellt auf NL, Vater der Antragstellerin, datiert vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx außerdem eine Bestätigung seines Arbeitgebers, dass er im HL beruflich tätig ist. Dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft L an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom xx.xx.xxxx ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin am Freitag dem xx.xx.xxxx bei der Bezirkshauptmannschaft L zur Abnahme der für den die Kartenbeauftragung notwendigen Fingerabdrücke erschienen ist und es zu diesem Zeitpunkt klar war, dass die Erteilung (Ausfolgung der Karte) bis zum Montag dem xx.xx.xxxx unmöglich sein würde. Es sei kein Aufenthaltstitel erteilt worden. Die §§ 25 und 27 NAG würden nicht zur Anwendung kommen, weil es sich nicht um Verlängerungsverfahren handle. Man habe BF belehrt, dass sie während der Gültigkeit des Visums D in Österreich eine Arbeitsstelle suchen könne und nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung erhalten könne, was aufgrund der Stillhalteklausel im Assozierungsabkommen möglich geworden sei. Dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft L an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom xx.xx.xxxx ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin am Freitag dem xx.xx.xxxx bei der Bezirkshauptmannschaft L zur Abnahme der für den die Kartenbeauftragung notwendigen Fingerabdrücke erschienen ist und es zu diesem Zeitpunkt klar war, dass die Erteilung (Ausfolgung der Karte) bis zum Montag dem xx.xx.xxxx unmöglich sein würde. Es sei kein Aufenthaltstitel erteilt worden. Die Paragraphen 25 und 27 NAG würden nicht zur Anwendung kommen, weil es sich nicht um Verlängerungsverfahren handle. Man habe BF belehrt, dass sie während der Gültigkeit des Visums D in Österreich eine Arbeitsstelle suchen könne und nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung erhalten könne, was aufgrund der Stillhalteklausel im Assozierungsabkommen möglich geworden sei. Dem erstinstanzlichen Akt ist weites zu entnehmen, dass die Antragstellerin am xx.xx.xxxx einen Antrag auf Sicherungsbescheinigung beim AMS L eingebracht hatte und zwar als Saisonarbeitskraft. Dieser Antrag wurde am xx.xx.xxxx mittels Bescheid abgelehnt, da das Kontingent zu diesem restlos erschöpft war. Diesem Schreiben beigegeben sind der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung sowie der Ablehnungsbescheid mit der Begründung, dass das Kontingent zum gegenwärtigen Zeitpunkt restlos ausgeschöpft war. Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes: Im gegenständlichen Fall kommt aufgrund der Zustellung des Bescheides am xx.xx.xxxx das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG BGBL I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 87/2012 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt aufgrund der Zustellung des Bescheides am xx.xx.xxxx das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG BGBL römisch eins 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, zur Anwendung: § 2 NAGParagraph 2, NAG

(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.Ziffer eins Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 2.Ziffer 2 Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,; 3.Ziffer 3 ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein; 4.Ziffer 4 EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist; 5.Ziffer 5 Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 54/2004, ist;Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2004,, ist; 6.Ziffer 6 Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 7.Ziffer 7 eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, wenn ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 im Sinne des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, wenn ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des Paragraph 2, im Sinne des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, handelt; 8.Ziffer 8 eine bloß vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG ausgeübt wird;eine bloß vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG ausgeübt wird; 9.Ziffer 9 Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10.Ziffer 10 Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; 11.Ziffer 11 Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) nach diesem Bundesgesetz; 12.Ziffer 12 Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,); 13.Ziffer 13 Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Ziffer 11 und 12) ist; 14.Ziffer 14 unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten; 15.Ziffer 15 Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird; 16.Ziffer 16 Berufsvertretungsbehörde: eine mit konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde; 17.Ziffer 17 unbegleiteter Minderjähriger: Ein minderjähriger Fremder, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet; 18.Ziffer 18 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 19.Ziffer 19 Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35; 20.Ziffer 20 Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6 und BGBl. III Nr. 133/2002.Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6 und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,.
(2)Absatz 2,Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck 1.Ziffer eins der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; 2.Ziffer 2 der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder 3.Ziffer 3 der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
(3)Absatz 3,Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2,
(4)Absatz 4,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.Ziffer eins die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811;die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,; 2.Ziffer 2 die Annahme an Kindesstatt, in deren Folge eine Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz erteilt werden soll, ausschließlich nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts und 3.Ziffer 3 ein Unterhaltsanspruch zum Nachweis der Unterhaltsmittel nicht nur nach dessen Rechtgrundlage, sondern auch nach der tatsächlichen Höhe und der tatsächlichen Leistung zu beurteilen.
(5)Absatz 5,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.
(6)Absatz 6,Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung (Abs. 2 Z 15) oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 18) zulässig. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung (Absatz 2, Ziffer 15,) oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 18,) zulässig. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(7)Absatz 7,Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat. § 11 NAGParagraph 11, NAG
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 25 NAGParagraph 25, NAG

(1)Absatz eins,Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hierzu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt.Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hierzu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2)Absatz 2,Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Absatz 3,Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. § 27 NAGParagraph 27, NAG
(1)Absatz eins,Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt.Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt.

(2)Absatz 2,Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

§ 11Abs.

2 ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht,Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, 1.Ziffer eins bei Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils; 2.Ziffer 2 bei Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder 3.Ziffer 3 aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.

(3)Absatz 3,Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen insbesondere vor, wennBesonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, liegen insbesondere vor, wenn 1.Ziffer eins der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) ist;der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) ist; 2.Ziffer 2 der Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oderder Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder 3.Ziffer 3 der Verlust des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden die Folge einer Maßnahme nach dem FPG war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.
(4)Absatz 4,Der Familienangehörige hat die Umstände nach Abs. 1 bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben.Der Familienangehörige hat die Umstände nach Absatz eins bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben. §46 NAG
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung

Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung

Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3)Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
(4)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  4. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.
(5)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen

§§ 43Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn

(5)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen

Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn

  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
  4. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist. Wie im § 46 ausgeführt ist, ist die Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, dass die Voraussetzungen des Teiles I erfüllt sind. Wie im Paragraph 46, ausgeführt ist, ist die Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, dass die Voraussetzungen des Teiles römisch eins erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen wie in den entsprechenden Gesetzesbestimmung vorgesehen, zwar ursprünglich vorhanden gewesen, doch wie mittlerweile bekannt, konnte das Verfahren zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig vor Vollendung des
  5. Lebensjahres der Antragstellerin abgewickelt werden. Diesbezüglich hat der VwGH in seiner Entscheidung vom
  6. Mai 2011 zu Zl 2008/21/0526 ausgesprochen, dass wenn der Fremde im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inzwischen volljährig geworden war, ihm eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs 2 NAG gefehlt habe. Diesbezüglich hat der VwGH in seiner Entscheidung vom
  7. Mai 2011 zu Zl 2008/21/0526 ausgesprochen, dass wenn der Fremde im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inzwischen volljährig geworden war, ihm eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG gefehlt habe. In diesem Fall sei eine Interessensabwägung nach § 11 Abs 3 NAG nicht vorzunehmen. Auch in seiner Entscheidung zu 2010/21/0435 hat er festgehalten, dass bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 47

Abs 2 NAG die Minderjährigkeit des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss. Andernfalls kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dieser Bestimmung nicht in Betracht. In diesem Fall sei eine Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht vorzunehmen. Auch in seiner Entscheidung zu 2010/21/0435 hat er festgehalten, dass bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 47, Absatz 2, NAG die Minderjährigkeit des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss. Andernfalls kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dieser Bestimmung nicht in Betracht. Umgelegt auf § 46 Abs 1 NAG kann nichts anderes gelten und hätte der Behörde im gegenständlichen Fall die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, den Antrag den die Antragstellerin eingebracht hatte, noch vor Vollendung ihres

  1. Lebensjahres zu bewerkstelligen bzw. abschließend zu beantworten. Im gegenständlichen Fall kann der Umstand, dass hierfür nicht ausreichend Zeit geblieben ist der Erstbehörde nicht zum Vorwurf gemacht werden. Umgelegt auf Paragraph 46, Absatz eins, NAG kann nichts anderes gelten und hätte der Behörde im gegenständlichen Fall die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, den Antrag den die Antragstellerin eingebracht hatte, noch vor Vollendung ihres
  2. Lebensjahres zu bewerkstelligen bzw. abschließend zu beantworten. Im gegenständlichen Fall kann der Umstand, dass hierfür nicht ausreichend Zeit geblieben ist der Erstbehörde nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Erstbehörde hat der Antragstellerin das Visum D ausgestellt. Dass daran nun automatisch ein Aufenthaltstitel geknüpft ist, wird unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH zu Zl 2008/21/0526 vom 19.05.2011 abgelehnt. In dieser Entscheidung macht der VwGH geltend, dass erst die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels in Form einer Karte – im Erteilungsfall – den Akt der Zustellung bewirkt und die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt entsteht (siehe dazu auch das Erkenntnis vom
  3. Dezember 2010, Zl 2008/22/0882). Die Anweisung an die Botschaft zur Erteilung eines Einreisevisums und der Auftrag an die Staatsdruckerei entfalten hingegen keine Wirkungen aus denen der Beschwerdeführer Rechte ableiten könnte. Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin zweifellos ein mehrmonatiges Visum für den Aufenthalt in Österreich erhalten hat, jedoch keinesfalls kann daraus die Berechtigung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels abgeleitet werden. Wenn in der Berufung vorgebracht wird, dass zu prüfen gewesen wäre, ob die Voraussetzungen für § 41a Abs.9 bzw. § 43 Abs.3 NAG vorliegen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§§ 55Abs. 1 oder 56 Abs. 1 Asyl

G 2005 noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

§§ 55Abs. 2 oder 56 Abs. 2 Asyl

G 2005 und auch nicht über eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

3 verfügte, weshalb bestimmte Grundvoraussetzungen nicht vorlagen und sich eine weitere Prüfung erübrigt hat.Wenn in der Berufung vorgebracht wird, dass zu prüfen gewesen wäre, ob die Voraussetzungen für Paragraph 41 a, Absatz 9, bzw. Paragraph 43, Absatz 3, NAG vorliegen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005 noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 und auch nicht über eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, verfügte, weshalb bestimmte Grundvoraussetzungen nicht vorlagen und sich eine weitere Prüfung erübrigt hat. Wenn der Rechtsvertreter nunmehr vorbringt, dass zu prüfen gewesen wäre, ob die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 11 Abs 3 NAG vorliegen, so ist Nachstehendes auszuführen:Wenn der Rechtsvertreter nunmehr vorbringt, dass zu prüfen gewesen wäre, ob die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorliegen, so ist Nachstehendes auszuführen:

dem Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2010 zu Zl 2008/22/0398 ist jedoch bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen, wie zB jener

§ 43Abs 1 Z 2 NAG auf familiäre und private Interessen (§ 11 Abs 3 NAG) nicht Bedacht zu nehmen. Siehe auch Vw

GH vom 06.08.2009 zu Zl 2009/22/0119 bzw vom 14.05.2009 zu Zl 2008/22/0203.

dem Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2010 zu Zl 2008/22/0398 ist jedoch bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen, wie zB jener

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auf familiäre und private Interessen (Paragraph 11, Absatz 3, NAG) nicht Bedacht zu nehmen. Siehe auch VwGH vom 06.08.2009 zu Zl 2009/22/0119 bzw vom 14.05.2009 zu Zl 2008/22/0203. Da diese Voraussetzung, nämlich dass die Beschwerdeführerin in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit

§ 24Ausl

BG ausgeübt hat und diese weiter ausgeübt werden soll, nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen nach § 11 Abs.3 NAG nicht vor.Da diese Voraussetzung, nämlich dass die Beschwerdeführerin in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit

Paragraph 24, AuslBG ausgeübt hat und diese weiter ausgeübt werden soll, nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0423.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.