RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/1110-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
Art 8EMRK abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y im Namen des Landeshauptmannes von Tirol den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.09.2013 um Erteilung eines Aufenthaltstitels – Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 157 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylantrag der Antragstellerin in zweiter Instanz am 04.09.2013 gemäß den §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und die Ausreise aus dem Bundesgebiet rechtskräftig verfügt worden sei. Dem Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist wurde auf begründeten Antrag hin dahingehend Folge geleistet, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die begehrte Frist für die freiwillige Ausreise bis 31.12.2013 verlängerte. Der Antrag nach § 55a FPG auf Verlängerung der Ausreisefrist wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau Angst habe nach X zurückzukehren und würde sie mehr als zwei Wochen Zeit benötigen, um Papiere und eine Wohnung zu organisieren. Sie könne so schnell bei niemanden unterkommen. Im Verfahren auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 43 Abs 3 NAG wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Y eine Stellungnahme bei der Landespolizeidirektion Tirol hinsichtlich der Frage, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, eingeholt. Die Landespolizeidirektion Tirol führte in der begründeten Stellungnahme gemäß § 44b Abs 2 NAG vom 13.12.2013, Zl Fr 1369008, Folgendes aus:Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylantrag der Antragstellerin in zweiter Instanz am 04.09.2013 gemäß den Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und die Ausreise aus dem Bundesgebiet rechtskräftig verfügt worden sei. Dem Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist wurde auf begründeten Antrag hin dahingehend Folge geleistet, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die begehrte Frist für die freiwillige Ausreise bis 31.12.2013 verlängerte. Der Antrag nach Paragraph 55 a, FPG auf Verlängerung der Ausreisefrist wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau Angst habe nach römisch zehn zurückzukehren und würde sie mehr als zwei Wochen Zeit benötigen, um Papiere und eine Wohnung zu organisieren. Sie könne so schnell bei niemanden unterkommen. Im Verfahren auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Y eine Stellungnahme bei der Landespolizeidirektion Tirol hinsichtlich der Frage, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, eingeholt. Die Landespolizeidirektion Tirol führte in der begründeten Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG vom 13.12.2013, Zl Fr 1369008, Folgendes aus: „Die vorgelegten Unterlagen führen zu keinem anderslautenden Ergebnis betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung, als bereits im Erk. d. Asylgerichtshofes vom 04.09.2013 darüber abgesprochen wurde. Da die Antragstellerin keinerlei Deutschzertifizierungen nachweisen kann, offenbar auch keine Deutschkurse besucht, scheint sie nicht wirklich bemüht zu sein, sich integrieren zu wollen. Mag sie in ihrer Community akzeptiert und eingegliedert sein, muss die Integration an einem auf die Normgesellschaft angelegten Maßstab bewertet werden. Das Entstehen von Parallelgesellschaften kann nicht als wesentliches Zeichen einer gesellschaftlichen Eingliederung bezeichnet werden. Zum Familienleben gilt zu sagen, dass sie zum Zeitpunkt der Ehelichung am 20.06.2013 sohin 1 Woche nach der erstinstanzlich negativen Entscheidung, von keinem sicheren Aufenthalt ausgehen durfte. Es handelt sich hier wohl augenscheinlich um einen plumpen Versuch, die hiesigen Zuwanderungsregeln über den Weg des humanitären Aufenthaltes zu umgehen, was ein Zuwiderhandeln gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Zuwanderungsrechtes verorten lässt. Sie ist strafgerichtlich unbescholten, was zu ihren Gunsten spricht. Doch muss in diesem Zusammenhang schon klargestellt werden, dass die bloße strafgerichtliche Unbescholtenheit wohl als Selbstverständlichkeit betrachtet werden darf und daher nicht per se eine starke Integration ableiten lässt. Der Vollständigkeit wird hingewiesen, dass im Falle der Abschiebung ohnehin § 50 FPG (Refoulment) zu prüfen ist, in welchen Zusammenhang ua. Art. 3 EMRK (Folterverbot) gewürdigt wird. Aus Gründen des Art. 8 EMRK entfaltet das Privat- und Familienleben jedenfalls keine so große Schutzwürdigkeit, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen unzulässig wären. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind sohin jedenfalls zulässig.“Der Vollständigkeit wird hingewiesen, dass im Falle der Abschiebung ohnehin Paragraph 50, FPG (Refoulment) zu prüfen ist, in welchen Zusammenhang ua. Artikel 3, EMRK (Folterverbot) gewürdigt wird. Aus Gründen des Artikel 8, EMRK entfaltet das Privat- und Familienleben jedenfalls keine so große Schutzwürdigkeit, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen unzulässig wären. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind sohin jedenfalls zulässig.“ Die Bezirkshauptmannschaft Y schloss sich in ihren rechtlichen Erwägungen den Ausführungen in der zitierten Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol an. Die Bezirkshauptmannschaft Y ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 43 Abs 3 Z 2 NAG nicht vorliegen und wurde daher der Antrag spruchgemäß abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Y schloss sich in ihren rechtlichen Erwägungen den Ausführungen in der zitierten Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol an. Die Bezirkshauptmannschaft Y ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, NAG nicht vorliegen und wurde daher der Antrag spruchgemäß abgewiesen. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „In umseitiger Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Rechtsanwälte, Adresse, Y, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung. Der Beschwerdeführerin erhebt innerhalb offener Frist„In umseitiger Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Rechtsanwälte, Adresse, Y, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß Paragraph 10, AVG auf die erteilte Bevollmächtigung. Der Beschwerdeführerin erhebt innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.02.2014, ****, zugestellt am 27.2.
- Die Beschwerdeführerin ficht den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
- Die Erstbehörde lässt unverhohlen antizipierende Beweiswürdigung erkennen und unterstellt der Beschwerdeführerin Umgehung des Fremdenrechts. Die Beschwerdeführerin flüchtete aus Angst vor ihrem Vater, der sie für 20.000 Dollar an einen ihr unbekannten alten Zwangsehemann verkaufen wollte. Im Asylverfahren musste die Beschwerdeführerin folgende- asylrelevante?! Fragen beantworten. SIE WOLLTEN IHN ALSO NICHT HEIRATEN; OBWOHL SIE IHN NICHT EIN MAL GESEHEN HABEN? VIELLEICHT HÄTTE ER AUSGESEHEN WIE GEORGE CLOONEY... VIELLEICHT WAR ER DA EIN TRAUMTYP.... Aufbauend auf diesem verfahrenswidrigen Asylverfahren setzt sich auch die Erstbehörde nicht mit der Integration der Bf auseinander und unterstellt ihr Integration in eine Parallelgesellschaft. Die Ausführungen der Erstbehörde sind lebensfremd und werden als unrichtig angefochten.
- Die Bf lernt sehr gut Deutsch, sie lebt in Lebensgemeinschaft mit NU, einem aufenthaltsberechtigten Landsmann, erwartet am 18.3.2014 ihr erstes Kind und kann man sich den zentralen Fragen dieses Verfahrens nicht völlig verschließen. Der Lebensgefährte ist aufenthaltsberechtigt und kann nicht zurückkehren. Die Bf kann mangels familiärer Unterstützung weder nach X, noch, mangels Aufenthaltsrecht, in einen anderen Staat. Bei Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre die Beschwerdeführerin völlig auf sich gestellt. Die angefochtene Entscheidung verletzt ihr Recht auf Privat- und Familienleben in Österreich.Der Lebensgefährte ist aufenthaltsberechtigt und kann nicht zurückkehren. Die Bf kann mangels familiärer Unterstützung weder nach römisch zehn, noch, mangels Aufenthaltsrecht, in einen anderen Staat. Bei Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre die Beschwerdeführerin völlig auf sich gestellt. Die angefochtene Entscheidung verletzt ihr Recht auf Privat- und Familienleben in Österreich. Es wird beantragt, die Antragstellerin und NU einzuvernehmen. Die beantragte Beweisaufnahme wird ergeben, dass die Antragstellerin in Österreich perfekt integriert ist. Beschwerdeanträge Es wird angeregt, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die beantragte Bewilligung zu erteilen. In eventu: Die Beschwerdebehörde wolle die beantragten Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel aufnehmen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen sowie der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Bewilligung erteilt wird. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssachen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
- Instanz zurückverweisen.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 08.05.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr NU, geb am xx.xx.xxxx, einvernommen. Dieser gab auf Befragung Folgendes an: „Ich wurde ausdrücklich auf mein Entschlagungsrecht als Ehemann der Beschwerdeführerin hingewiesen; ich möchte aussagen. Ich bin 2003 mit meinen Eltern als Flüchtling nach Österreich gekommen. Die Asylverfahren unserer Familie wurden negativ entschieden, die Verfahren haben lange gedauert. Im Jahre 2011 bekamen meine Familie und ich einen Aufenthaltstitel. Ich besitze eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Seit 2011 gehe ich einer Beschäftigung als KFZ-Techniker-Lehrling nach. Der Lehrvertrag läuft im Dezember 2014 aus. Die Lehrlingsentschädigung beträgt zurzeit Euro 850,- netto. Ich wohne mit meiner Frau in der Wohnung meiner Eltern. Die Mietwohnung kostet ca Euro 900,- inklusive Betriebskosten. Die Miete wird von meinen Eltern und mir gemeinsam bestritten. In unserer Wohnung lebt auch noch mein Bruder MU, geb. xx.xx.xxxx. Er lebt mit der Ehefrau und zwei minderjährigen Kinder in der gemeinsamen Wohnung. Die Wohnung hat insgesamt ca 90 m². In der Wohnung lebt auch noch meine jüngste Schwester im Alter von 9 Jahren. Wir sind gerade dabei, eine größere Unterkunftsmöglichkeit zu suchen. Wir möchten gerne ein Haus mit mehreren Wohnungen kaufen. Mein Bruder ist zurzeit auf Bildungskarenz. Meine Ehefrau habe ich ungefähr 2 Jahre vor ihrer Einreise im Mai 2013 im Internet kennengelernt. Wir haben uns über Internetchat und Telefonate über das Internet besser kennengelernt. Von mir aus war geplant, dass ich die Lehre abschließe, dann die Staatsbürgerschaft mache und dann die legale Einreise meiner damaligen Freundin organisiere. Ich hätte geplant, dass ich nach X geflogen wäre, meine Freundin dort geheiratet und sie dann als Ehefrau eines Österreichers legal mit nach Österreich genommen hätte. Dieser Plan war auch mit meiner heutigen Ehefrau damals besprochen. Sie hat das gut gefunden und auf mich gewartet. Von ihrem Plan, dass sie als Flüchtling nach Österreich vorzeitig kommt, wusste ich nichts. Sie hat mich über die bevorstehende illegale Einreise nach Österreich erst kurz vor ihrem Grenzübertritt telefonisch informiert. Diese Information per Telefon erhielt ich am Tag des Grenzübertrittes. Dies war Anfang Mai
- Sie wurde vom Schlepper nach Y gebracht und ich habe sie in der Nähe des Hauptbahnhofes abgeholt. Das haben wir telefonisch so ausgemacht. Mein Plan, dass ich meine heutige Ehefrau nach Erlangung der Staatsbürgerschaft in X heiraten würde und sie dann legal nach Österreich bringen würde, war mit meiner heutigen Ehefrau damals bereits vor der erfolgten Einreise besprochen. Sie hat diesem meinen Plan auch so zugestimmt. Ich bin davon ausgegangen, dass meine heutige Ehefrau auf mich in X wartet und ich sie dann legal nach Österreich bringen werde. Für mich selbst bestand die Möglichkeit der Eheschließung und die Nachholung meiner Ehefrau für die Jahre 2015 oder
- Die für mich nicht geplante vorzeitige illegale Einreise nach Österreich erfolgte nicht primär der Liebe wegen, sondern weil sie Angst hatte, dass ihr Vater sie an einen älteren 40 jährigen Mann als Ehefrau mehr oder weniger verkaufen würde. Dieser 40 jährige Mann hätte dem Vater meiner Ehefrau $ 20.000 als Mitgift für die Ehe bezahlt. Meine Ehefrau wollte sich aus Verzweiflung aufhängen. Diesen Selbstmord konnte die Mutter noch rechtzeitig verhindern. Über die Verwandtschaft ihrer Mutter wurde dann die rasche Ausreise mit Schlepper nach Österreich zu mir organisiert. Meine Ehefrau hat weder mich noch meine ganze Verwandtschaft gekannt. Ich kannte auch ihre Verwandtschaft nicht. Sie hat in Österreich keine Verwandten. Ihre Geschwister und ihre Eltern und die sonstigen Verwandten leben alle in X. Ich kenne die Verwandten nicht. Die genauen Daten der Geschwister und sonstiger Verwandter sind mir nicht bekannt. Meine Ehefrau ist bemüht Deutsch zu lernen. Sie hat bisher noch keinen Kurs besucht und folglich auch noch keine Prüfung abgelegt. Meine Ehefrau ist schwanger. Der errechnete spätest mögliche Geburtstermin ist der
- oder 14.08.
- Sie verträgt die Schwangerschaft nicht sehr gut. Ihr wird übel, sie bricht oft zusammen und sie muss sich mindestens dreimal am Tag für eine Stunde niederlegen. Meine Frau hat noch keinen Antrag auf Ausstellung eines X Reisepasses bei der X Botschaft in W gestellt. Wir waren auch noch nie bei der X Botschaft in W. Wir haben auch nie angerufen oder einen Termin vereinbart. Die ganzen Angelegenheiten bei den Behörden und bei der Botschaft und bei den Kursanbietern muss ich für meine Frau erledigen, ich selbst bin im Stress mit meiner Lehre. Zurzeit besuche ich gerade die Berufsschule. Es ist nicht leicht andere Termine noch zusätzlich zu meiner Berufsausbildung wahrzunehmen. Ich werde mich dann aber ehestens darum kümmern.Ich bin 2003 mit meinen Eltern als Flüchtling nach Österreich gekommen. Die Asylverfahren unserer Familie wurden negativ entschieden, die Verfahren haben lange gedauert. Im Jahre 2011 bekamen meine Familie und ich einen Aufenthaltstitel. Ich besitze eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Seit 2011 gehe ich einer Beschäftigung als KFZ-Techniker-Lehrling nach. Der Lehrvertrag läuft im Dezember 2014 aus. Die Lehrlingsentschädigung beträgt zurzeit Euro 850,- netto. Ich wohne mit meiner Frau in der Wohnung meiner Eltern. Die Mietwohnung kostet ca Euro 900,- inklusive Betriebskosten. Die Miete wird von meinen Eltern und mir gemeinsam bestritten. In unserer Wohnung lebt auch noch mein Bruder MU, geb. xx.xx.xxxx. Er lebt mit der Ehefrau und zwei minderjährigen Kinder in der gemeinsamen Wohnung. Die Wohnung hat insgesamt ca 90 m². In der Wohnung lebt auch noch meine jüngste Schwester im Alter von 9 Jahren. Wir sind gerade dabei, eine größere Unterkunftsmöglichkeit zu suchen. Wir möchten gerne ein Haus mit mehreren Wohnungen kaufen. Mein Bruder ist zurzeit auf Bildungskarenz. Meine Ehefrau habe ich ungefähr 2 Jahre vor ihrer Einreise im Mai 2013 im Internet kennengelernt. Wir haben uns über Internetchat und Telefonate über das Internet besser kennengelernt. Von mir aus war geplant, dass ich die Lehre abschließe, dann die Staatsbürgerschaft mache und dann die legale Einreise meiner damaligen Freundin organisiere. Ich hätte geplant, dass ich nach römisch zehn geflogen wäre, meine Freundin dort geheiratet und sie dann als Ehefrau eines Österreichers legal mit nach Österreich genommen hätte. Dieser Plan war auch mit meiner heutigen Ehefrau damals besprochen. Sie hat das gut gefunden und auf mich gewartet. Von ihrem Plan, dass sie als Flüchtling nach Österreich vorzeitig kommt, wusste ich nichts. Sie hat mich über die bevorstehende illegale Einreise nach Österreich erst kurz vor ihrem Grenzübertritt telefonisch informiert. Diese Information per Telefon erhielt ich am Tag des Grenzübertrittes. Dies war Anfang Mai
- Sie wurde vom Schlepper nach Y gebracht und ich habe sie in der Nähe des Hauptbahnhofes abgeholt. Das haben wir telefonisch so ausgemacht. Mein Plan, dass ich meine heutige Ehefrau nach Erlangung der Staatsbürgerschaft in römisch zehn heiraten würde und sie dann legal nach Österreich bringen würde, war mit meiner heutigen Ehefrau damals bereits vor der erfolgten Einreise besprochen. Sie hat diesem meinen Plan auch so zugestimmt. Ich bin davon ausgegangen, dass meine heutige Ehefrau auf mich in römisch zehn wartet und ich sie dann legal nach Österreich bringen werde. Für mich selbst bestand die Möglichkeit der Eheschließung und die Nachholung meiner Ehefrau für die Jahre 2015 oder
- Die für mich nicht geplante vorzeitige illegale Einreise nach Österreich erfolgte nicht primär der Liebe wegen, sondern weil sie Angst hatte, dass ihr Vater sie an einen älteren 40 jährigen Mann als Ehefrau mehr oder weniger verkaufen würde. Dieser 40 jährige Mann hätte dem Vater meiner Ehefrau $ 20.000 als Mitgift für die Ehe bezahlt. Meine Ehefrau wollte sich aus Verzweiflung aufhängen. Diesen Selbstmord konnte die Mutter noch rechtzeitig verhindern. Über die Verwandtschaft ihrer Mutter wurde dann die rasche Ausreise mit Schlepper nach Österreich zu mir organisiert. Meine Ehefrau hat weder mich noch meine ganze Verwandtschaft gekannt. Ich kannte auch ihre Verwandtschaft nicht. Sie hat in Österreich keine Verwandten. Ihre Geschwister und ihre Eltern und die sonstigen Verwandten leben alle in römisch zehn. Ich kenne die Verwandten nicht. Die genauen Daten der Geschwister und sonstiger Verwandter sind mir nicht bekannt. Meine Ehefrau ist bemüht Deutsch zu lernen. Sie hat bisher noch keinen Kurs besucht und folglich auch noch keine Prüfung abgelegt. Meine Ehefrau ist schwanger. Der errechnete spätest mögliche Geburtstermin ist der
- oder 14.08.
- Sie verträgt die Schwangerschaft nicht sehr gut. Ihr wird übel, sie bricht oft zusammen und sie muss sich mindestens dreimal am Tag für eine Stunde niederlegen. Meine Frau hat noch keinen Antrag auf Ausstellung eines römisch zehn Reisepasses bei der römisch zehn Botschaft in W gestellt. Wir waren auch noch nie bei der römisch zehn Botschaft in W. Wir haben auch nie angerufen oder einen Termin vereinbart. Die ganzen Angelegenheiten bei den Behörden und bei der Botschaft und bei den Kursanbietern muss ich für meine Frau erledigen, ich selbst bin im Stress mit meiner Lehre. Zurzeit besuche ich gerade die Berufsschule. Es ist nicht leicht andere Termine noch zusätzlich zu meiner Berufsausbildung wahrzunehmen. Ich werde mich dann aber ehestens darum kümmern. Auf Fragen durch den Rechtsvertreter meiner Ehefrau gebe ich an, dass wir der Religionsgemeinschaft der Yeziden angehören. Es handelt sich um eine Minderheit in X. Es gibt nur mehr weniger als 100.000 in X, die dieser Religionsgemeinschaft zugehören. Ich kann allgemein sagen, dass es in X zwischen den grundbesitzenden Yeziden und den D immer wieder Probleme gibt. In meiner Familie kenne ich jetzt keine konkreten Vorfälle, die mir bekannt sind. Ich bin auch bereits seit mehr als 10 Jahren nicht mehr in X. Soweit mir mitgeteilt oder bekannt ist, gibt es immer wieder noch Yeziden in X denen kein Reisepass ausgestellt wird. Konkrete Einzelfälle kann ich jetzt nicht nennen. Ich selbst besitze auch keinen X Reisepass. Ich besitze einen Fremdenpass der österreichischen Behörde. Meine Familie gelang es nicht bei der X Botschaft ein x Reisedokument zu erlangen. Dies wurde mir auch von der X Botschaft bestätigt. Meine Frau hat Angst dass sie bei einer etwaigen Rückkehr nach X konkret von ihrem Vater umgebracht wird, weil sie nicht den Mann geheiratet hat, der für sie vom Vater ausgesucht wurde. Nach meiner Einschätzung könnte sie nicht mehr zu ihrer Stammfamilie nach X zurückkehren. Sollte gegen unseren Erwartungen ein Aufenthalt in Österreich nicht möglich sein, so würde unser gemeinsames Kind, das über eine Aufenthaltsbewilligung dann auch verfügen wird, bei mir und meiner Familie bleiben und meine Ehefrau müsste dann ausreisen und es würde von mir versucht werden, dass sie so rasch wie möglich wieder legal nach Österreich einreisen könnte. Die neuerliche illegale Einreise mit Schlepper kann ich mir nicht vorstellen.Auf Fragen durch den Rechtsvertreter meiner Ehefrau gebe ich an, dass wir der Religionsgemeinschaft der Yeziden angehören. Es handelt sich um eine Minderheit in römisch zehn. Es gibt nur mehr weniger als 100.000 in römisch zehn, die dieser Religionsgemeinschaft zugehören. Ich kann allgemein sagen, dass es in römisch zehn zwischen den grundbesitzenden Yeziden und den D immer wieder Probleme gibt. In meiner Familie kenne ich jetzt keine konkreten Vorfälle, die mir bekannt sind. Ich bin auch bereits seit mehr als 10 Jahren nicht mehr in römisch zehn. Soweit mir mitgeteilt oder bekannt ist, gibt es immer wieder noch Yeziden in römisch zehn denen kein Reisepass ausgestellt wird. Konkrete Einzelfälle kann ich jetzt nicht nennen. Ich selbst besitze auch keinen römisch zehn Reisepass. Ich besitze einen Fremdenpass der österreichischen Behörde. Meine Familie gelang es nicht bei der römisch zehn Botschaft ein x Reisedokument zu erlangen. Dies wurde mir auch von der römisch zehn Botschaft bestätigt. Meine Frau hat Angst dass sie bei einer etwaigen Rückkehr nach römisch zehn konkret von ihrem Vater umgebracht wird, weil sie nicht den Mann geheiratet hat, der für sie vom Vater ausgesucht wurde. Nach meiner Einschätzung könnte sie nicht mehr zu ihrer Stammfamilie nach römisch zehn zurückkehren. Sollte gegen unseren Erwartungen ein Aufenthalt in Österreich nicht möglich sein, so würde unser gemeinsames Kind, das über eine Aufenthaltsbewilligung dann auch verfügen wird, bei mir und meiner Familie bleiben und meine Ehefrau müsste dann ausreisen und es würde von mir versucht werden, dass sie so rasch wie möglich wieder legal nach Österreich einreisen könnte. Die neuerliche illegale Einreise mit Schlepper kann ich mir nicht vorstellen. Die Situation würde sich sehr, sehr schwierig darstellen und ich kann mir diese Situation auch gar nicht vorstellen. Ich bin mir auch nicht sicher, ob meine Familie in der Lage und bereit sein würde, für unser Kind die notwendig Aufsicht, Erziehung usw zu übernehmen. Meine Frau hat auch Kontakt zu anderen Yezidenfamilien in H Am Sozialleben insbesondere am Vereinsleben nimmt sie in Tirol nicht teil. Ich bin gerade dabei für meine Frau einen Deutschkurs zu organisieren, der nach der Geburt im August dann beginnen soll. Ich lerne jeden Tag am Abend eine Stunde Deutsch mit ihr.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab als abschließende Stellungnahme noch Folgendes an: „Auch wenn die Beschwerdeführerin erst seit einem Jahr in Österreich ist, liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, zumal die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach X mit dem Tode bedroht ist. Dies hat auch mittelbare Auswirkungen auf ihr noch ungeborenes Kind. Auch wenn sie nicht umgebracht würde, hätte sie keinen sozialen Rückhalt, um gefahrlos nach X zurückzukehren. Hier in Österreich lebte sie integriert in der Familie des Ehemannes und integriert in die übrige yezidische Gemeinschaft in H Die Beschwerdeführerin ist dabei ihre Integration zu verstärken, insbesondere Deutsch zu lernen. Sie ist durch die Schwangerschaft daran gehindert und wird nach der Niederkunft diese Bemühungen verstärkt fortsetzen und auch positiv abschließen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist bestens integriert. Er ist dabei einen Lehrberuf abzuschließen und steht der jungen Familie grundsätzlich eine positive Zukunft offen. Eine Ausreise mit oder ohne Kind wäre für die Familie eine schwere Belastung, die im Sinne der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht zu rechtfertigen wäre. Es wird daher der Antrag auf Aufhebung des negativen Bescheides und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin aufrechterhalten.“„Auch wenn die Beschwerdeführerin erst seit einem Jahr in Österreich ist, liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, zumal die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach römisch zehn mit dem Tode bedroht ist. Dies hat auch mittelbare Auswirkungen auf ihr noch ungeborenes Kind. Auch wenn sie nicht umgebracht würde, hätte sie keinen sozialen Rückhalt, um gefahrlos nach römisch zehn zurückzukehren. Hier in Österreich lebte sie integriert in der Familie des Ehemannes und integriert in die übrige yezidische Gemeinschaft in H Die Beschwerdeführerin ist dabei ihre Integration zu verstärken, insbesondere Deutsch zu lernen. Sie ist durch die Schwangerschaft daran gehindert und wird nach der Niederkunft diese Bemühungen verstärkt fortsetzen und auch positiv abschließen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist bestens integriert. Er ist dabei einen Lehrberuf abzuschließen und steht der jungen Familie grundsätzlich eine positive Zukunft offen. Eine Ausreise mit oder ohne Kind wäre für die Familie eine schwere Belastung, die im Sinne der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht zu rechtfertigen wäre. Es wird daher der Antrag auf Aufhebung des negativen Bescheides und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin aufrechterhalten.“ Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich im Wesentlichen folgender unstrittiger Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist am 07.05.2013 unrechtmäßig in einem Kleinbus nach Österreich eingereist. Die Einreise erfolgte unter Mithilfe von Schleppern, die die Beschwerdeführerin bis nach Y gebracht haben, wo sie vom damaligen Freunden und nunmehrigen Ehemann abgeholt wurde. Seit 13.05.2013 ist sie in der Familie des nunmehrigen Ehemannes in H in Tirol, Adresse, mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl ****, wurde der Antrag auf internationalem Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status einer Asylberechtigen nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat X nicht zugesprochen und wurde weites gemäß § 10 Abs 1 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach X verfügt. Die Beschwerde gegen diesen für die Beschwerdeführerin negativen erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erfolgte am 13.09.
- Fristgerecht wurde am 16.09.2013 vom Beschwerdeführer ein Antrag nach § 55a FPG eingebracht und die Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 01.03.2014 begehrt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2013 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise bis 31.10.2013 verlängert. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum fristgerecht Berufung erhoben. Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid insofern angefochten, als die Ausreisefrist nicht über den 31.10.2013 hinausgehend wie beantragt bis 01.01.2014 verlängert wurde, weil die Beschwerdeführerin nicht bis 31.10.2013 nach X zurückkehren kann, sondern würde sie jedenfalls in den Wintermonaten eine ausweglose Leerlage geraten. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass eine Rückkehr innerhalb der gesetzten Frist (= 31.10.2013) schon deshalb nicht möglich sei, da sie als Yezidin keinen Reisepass erhält und für sie auch kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde. Sie habe als Yezidin keine Möglichkeit einen Reisepass zu erhalten, zumindest nicht in der gesetzten Frist. Im Berufungsverfahren wurde mit Schriftsatz vom 30.10.2013 die Berufung dahingehend eingeschränkt, dass die Ausreisefrist bis zum 31.12.2013 erteilt werden möge. In Entsprechung der Berufungseinschränkung wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol mit Berufungserkenntnis vom 30.10.2013, Zl ****, der Berufung Folge gegeben und die begehrte Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 31.12.2013 verlängert. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die gebotene freiwillige Ausreise nach X rechtlich und tatsächlich nur möglich ist, wenn das für die Ausreise erforderliche gültige Reisedokument vorliegt und die sonstigen notwendigen Vorbereitungen für die Ausreise auf dem Luftwege getroffen werden. Diesbezügliche Verfahrenshandlungen insbesondere mit der X Botschaft in Österreich sind von der Antragstellerin durchzuführen. Dieses Verfahren bei der Vertretungsbehörde wird jedenfalls einige Tage wenn nicht Wochen in Anspruch nehmen. Auch eine Kontaktaufnahme mit Verwandten und sonstigen Bekannten in X scheint bei einer Rückkehr durch den mehrmonatige Auslandesaufenthalten notwendig und geboten. Auch diese Maßnahmen werden zumindest einige Zeit in Anspruch nehmen. Es handelt sich bei dem im Antrag und der Berufung ausgeführten Beweggründen jedenfalls um Gründe, die eine sofortige Ausreise ob gewollt oder durch Zwang grundsätzlich nicht möglich oder geboten machen. Aufgrund der nachvollziehbaren und von der Berufungswerberin geltend gemachten Gründe erschien die einmalige Verlängerung der Frist bis Ende Dezember 2013 zur freiwilligen Ausreise notwendig und erforderlich und jedenfalls auch zweckmäßig. Die Beschwerdeführerin ist am 07.05.2013 unrechtmäßig in einem Kleinbus nach Österreich eingereist. Die Einreise erfolgte unter Mithilfe von Schleppern, die die Beschwerdeführerin bis nach Y gebracht haben, wo sie vom damaligen Freunden und nunmehrigen Ehemann abgeholt wurde. Seit 13.05.2013 ist sie in der Familie des nunmehrigen Ehemannes in H in Tirol, Adresse, mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl ****, wurde der Antrag auf internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status einer Asylberechtigen nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch zehn nicht zugesprochen und wurde weites gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach römisch zehn verfügt. Die Beschwerde gegen diesen für die Beschwerdeführerin negativen erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erfolgte am 13.09.
- Fristgerecht wurde am 16.09.2013 vom Beschwerdeführer ein Antrag nach Paragraph 55 a, FPG eingebracht und die Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 01.03.2014 begehrt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2013 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise bis 31.10.2013 verlängert. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum fristgerecht Berufung erhoben. Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid insofern angefochten, als die Ausreisefrist nicht über den 31.10.2013 hinausgehend wie beantragt bis 01.01.2014 verlängert wurde, weil die Beschwerdeführerin nicht bis 31.10.2013 nach römisch zehn zurückkehren kann, sondern würde sie jedenfalls in den Wintermonaten eine ausweglose Leerlage geraten. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass eine Rückkehr innerhalb der gesetzten Frist (= 31.10.2013) schon deshalb nicht möglich sei, da sie als Yezidin keinen Reisepass erhält und für sie auch kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde. Sie habe als Yezidin keine Möglichkeit einen Reisepass zu erhalten, zumindest nicht in der gesetzten Frist. Im Berufungsverfahren wurde mit Schriftsatz vom 30.10.2013 die Berufung dahingehend eingeschränkt, dass die Ausreisefrist bis zum 31.12.2013 erteilt werden möge. In Entsprechung der Berufungseinschränkung wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol mit Berufungserkenntnis vom 30.10.2013, Zl ****, der Berufung Folge gegeben und die begehrte Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 31.12.2013 verlängert. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die gebotene freiwillige Ausreise nach römisch zehn rechtlich und tatsächlich nur möglich ist, wenn das für die Ausreise erforderliche gültige Reisedokument vorliegt und die sonstigen notwendigen Vorbereitungen für die Ausreise auf dem Luftwege getroffen werden. Diesbezügliche Verfahrenshandlungen insbesondere mit der römisch zehn Botschaft in Österreich sind von der Antragstellerin durchzuführen. Dieses Verfahren bei der Vertretungsbehörde wird jedenfalls einige Tage wenn nicht Wochen in Anspruch nehmen. Auch eine Kontaktaufnahme mit Verwandten und sonstigen Bekannten in römisch zehn scheint bei einer Rückkehr durch den mehrmonatige Auslandesaufenthalten notwendig und geboten. Auch diese Maßnahmen werden zumindest einige Zeit in Anspruch nehmen. Es handelt sich bei dem im Antrag und der Berufung ausgeführten Beweggründen jedenfalls um Gründe, die eine sofortige Ausreise ob gewollt oder durch Zwang grundsätzlich nicht möglich oder geboten machen. Aufgrund der nachvollziehbaren und von der Berufungswerberin geltend gemachten Gründe erschien die einmalige Verlängerung der Frist bis Ende Dezember 2013 zur freiwilligen Ausreise notwendig und erforderlich und jedenfalls auch zweckmäßig. Die Beschwerdeführerin kannte ihren am
- Juni 2013 geehelichten Ehemann NU vor der illegalen Einreise im Mai 2013 nicht persönlich. Ihren jetzigen Ehemann habe sie ca zwei Jahre vor ihrer Einreise im Internet kennengelernt. Die illegale Einreise zum nunmehrigen Ehemann war laut ihrem Ehemann von diesem nicht geplant und vorbereitet. Seitens des Ehemannes wurde in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass seinerseits geplant war, dass er die Lehre abschließe, dann die Staatsbürgerschaft mache und dann die legale Einreise seiner damaligen Freundin organisieren würde. Die Nachholung seiner nunmehrigen Ehefrau sei führ ihn für in den Jahren 2015 oder 2016 möglich gewesen. Mit der vorzeitigen Flucht nach Österreich wollte die Beschwerdeführerin einer Zwangsverheiratung mit einem 40jährigen Mann gegen Bezahlung eines hohen Geldbetrages entgehen. Die Beschwerdeführerin hat laut glaubhaften Ausführungen des nunmehrigen Ehemannes vor der Einreise nach Österreich weder ihren jetzigen Ehemann noch dessen gesamte Verwandtschaft gekannt. Die Beschwerdeführerin lebt seit Mai 2013 in der Familiengemeinschaft des Ehemannes, der im Jahre 2003 selbst als Flüchtling nach Österreich gekommen ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin geht seit 2011 einer Beschäftigung als Kraftwerktechniker-Lehrling nach. Der Lehrvertrag läuft bis Dezember
- Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist selbst x Staatsbürger und besitzt einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Die Lehrlingsentschädigung beträgt zurzeit monatlich 850,-- netto. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Ehemann in der Wohnung der Schwiegereltern in H. In der Wohnung lebt weiters die Familie des Bruders des Ehegattens der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin selbst geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin hat bis zur Beschwerdeverhandlung im Mai 2014 noch keinen Deutschkurs besucht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist dabei einen solchen Kursbesuch zu organisieren. Kontakt zu anderen Yeziden in H besteht. Am sozialen Leben, insbesondere am Vereinsleben nimmt die Beschwerdeführerin in Tirol nicht teil. Die Beschwerdeführerin ist zurzeit schwanger und erwartet laut dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis am 14.08.2014 ihr erstes Kind. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, lauten wie folgt:
- Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
- Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 12d Abs. 2 Z 4 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
- Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 12 d, Absatz 2, Ziffer 4, AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
- „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
- „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
- „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
- Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
- Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Z 9) zu erhalten;
- Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Ziffer 9,) zu erhalten;
- Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
- „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69a).
- „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69 a).
(2)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(2)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Absatz eins, durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(3)Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 10) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).
(3)Die Aufenthaltsbewilligung (Absatz eins, Ziffer 10,) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (Paragraph 69,).
(4)Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.
(4)Unbeschadet der Paragraphen 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem
- Teil.
- Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. „Niederlassungsbewilligung“ § 43.
(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sieParagraph 43,
(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
- in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b oder Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
- kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und
- kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und
- dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist.
2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist.
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem
- Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
- mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(5)Anträge gemäß Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(5)Anträge gemäß Absatz 4, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 4 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Absatz 4, eingeleitet wurde und
- die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Abs. 4 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.
- die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Absatz 4, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 jedenfalls vorzuliegen haben. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. Besondere Verfahrensbestimmungen § 44a.
(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.Paragraph 44 a,
(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
(2)In einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 sind unzulässig.
(2)In einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 sind unzulässig. § 44b.
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
(2)Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(3)Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig liegt aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach § 10 AsylG gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vor. Gemäß § 10 Abs 7 AsylG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung gilt eine Ausweisung nach § 10 AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wenn diese Ausweisung durchsetzbar wird. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 23 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 idF vor dem BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten bei einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisung gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem ersten oder dritten Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG idF nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.Unstrittig liegt aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG vor. Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung gilt eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wenn diese Ausweisung durchsetzbar wird. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, erlassen wurden, binnen 18 Monaten bei einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisung gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem ersten oder dritten Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,. Trotz Vorliegens eines zwingenden Versagungstatbestandes nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG stand einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie dies von der Erstbehörde richtig ausgeführt wurde, entgegen und war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127). Hinsichtlich der Gefahr der Verfolgung aus einem im Artikel I Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe wird auf die Ausführungen in der bereits zitierte rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.09.2013 verwiesen. Die diesbezüglichen Abweisungsgründe sind weiterhin aufrecht bzw ergibt sich im gegenständlichen Verfahren keine anderslautende Beurteilung. Aufgrund der im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist und wurde auch davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht in vernünftiger Weise damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehende maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des Artikel 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz laut rechtskräftigen Ausführungen des Asylgerichtshofes ausscheidet. Im Rahmen der im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls ausgesprochenen Ausweisung nach § 10 AsylG wurde auch eine umfassende Prüfung und Abwägung nach Artikel 8 EMRK durchgeführt. Nach ausführlichen Erwägungen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Eingriff in die durch Artikel 8 Abs 1 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des geordneten Vollzuges des Fremdenwesens ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleiben im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist. Trotz Vorliegens eines zwingenden Versagungstatbestandes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG stand einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie dies von der Erstbehörde richtig ausgeführt wurde, entgegen und war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127). Hinsichtlich der Gefahr der Verfolgung aus einem im Artikel römisch eins Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe wird auf die Ausführungen in der bereits zitierte rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.09.2013 verwiesen. Die diesbezüglichen Abweisungsgründe sind weiterhin aufrecht bzw ergibt sich im gegenständlichen Verfahren keine anderslautende Beurteilung. Aufgrund der im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist und wurde auch davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht in vernünftiger Weise damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehende maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des Artikel 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz laut rechtskräftigen Ausführungen des Asylgerichtshofes ausscheidet. Im Rahmen der im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls ausgesprochenen Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG wurde auch eine umfassende Prüfung und Abwägung nach Artikel 8 EMRK durchgeführt. Nach ausführlichen Erwägungen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Eingriff in die durch Artikel 8 Absatz eins, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des geordneten Vollzuges des Fremdenwesens ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleiben im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist. Die vom Asylgerichtshof durchgeführten Überlegungen und Erwägungen im Hinblick auf Artikel 8 EMRK haben sich bis zur gegenständlichen Entscheidung nur dahingehend geringfügig geändert, als dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr seit Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung im August 2013 weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, da die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin ist somit nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens und nach der beantragten Verlängerung der von ihr selbst vorgegebenen Ausreisefrist bis 31.12.2013 nach knapp acht Monaten nach der mit Hilfe von Schleppern erfolgten illegalen Einreise im Bundesgebiet verblieben, wobei weder der Aufenthalt in den letzten Monaten (seit 01.01.2014) rechtmäßig war noch eine besondere Integration der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Das Familienleben mit dem zwischenzeitlich geehelichten Ehemann und dessen Familie wurde natürlich aufgrund des andauernden (unrechtmäßigen) Aufenthalts intensiviert. Hinzugekommen ist bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben auch, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit Dezember 2013 schwanger ist und im August 2014 das erste Kind von ihrem Ehemann erwartet. Die durchgeführte inhaltliche Überprüfung ergab, dass sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung erst knapp 10 Monate und nunmehr rd. 13 Monate im Bundesgebiet aufhält. Die Beschwerdeführerin ist weder selbsterhaltungsfähig noch am Arbeitsmarkt integriert. Sie verfügt über keine (nachgewiesenen) Deutschkenntnisse. Ihre familiäre Situation und ihre Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppen der Yeziden wurde bereits im Asylverfahren ausführlich gewertet und entspricht den von der Erstbehörde zu beurteilenden Sachverhalt und grundsätzlich jenen, der der rechtskräftigen Ausweisung zu Grunde liegt. Die Erstbehörde geht davon aus, dass Interessen der Republik Österreich an einem geordnetem Zuwanderungswesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in diesem Bereich höher liegt als der Schutz des Privat- und Familienlebens der Antragstellerin in Österreich. Die Angaben der Beschwerdeführerin bzw dessen Ehemanns folgend halten sich auch nahe Verwandte von ihr auch noch in X auf. Auch der unsichere Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin, der allen Beteiligten bewusst war und ist, ist nicht dazu geeignet, ein humanitäres Bleiberecht abzuleiten. Erschwerend ist hierbei zu bewerten, dass zwar mit den Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates die Verlängerung der Ausreisefrist nach der negativen Asylentscheidung begründet wurde, bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung im Mai 2014 aber gar keine Bemühung unternommen wurden, einen X Reisepass oder ein entsprechendes Heimreisezertifikat bei den X Behörden zu erlangen. Laut Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeverhandlung am
- Mai 2015 habe seine Frau noch keinen Antrag auf Ausstellung eines X Reisepass bei der X Botschaft in W gestellt. Die Beschwerdeführerin war noch nie bei der X Botschaft in W und wurde dort auch nie angerufen oder ein Termin vereinbart. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der selbst wegen des Lehrabschlusses unter Stress steht, habe Probleme bei der Wahrnehmung von Terminen. Er werde sich aber laut Aussagen in der Beschwerdeverhandlung ehestens darum kümmern. Tatsächlich hat sich die Beschwerdeführerin noch nicht um die Erlangung eines X Reisepasses oder eines Heimreisezertifikates bemüht oder Anstrengungen in diese Richtung unternommen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK war im gegenständlichen Falle insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin erst relativ kurz (ca 13 Monate) im Bundesgebiet aufhält, wobei der Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens im September 2013 unrechtmäßig ist und die Beschwerdeführerin trotz der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes und des Ablaufes der von ihr selbst begehrten behördlich genehmigten Frist zur freiwilligen Ausreise weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und keinerlei Veranlassungen unternommen hat, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Es handelt sich hierbei um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Fremdenpolizeigesetz. Die vom Asylgerichtshof durchgeführten Überlegungen und Erwägungen im Hinblick auf Artikel 8 EMRK haben sich bis zur gegenständlichen Entscheidung nur dahingehend geringfügig geändert, als dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr seit Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung im August 2013 weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, da die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin ist somit nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens und nach der beantragten Verlängerung der von ihr selbst vorgegebenen Ausreisefrist bis 31.12.2013 nach knapp acht Monaten nach der mit Hilfe von Schleppern erfolgten illegalen Einreise im Bundesgebiet verblieben, wobei weder der Aufenthalt in den letzten Monaten (seit 01.01.2014) rechtmäßig war noch eine besondere Integration der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Das Familienleben mit dem zwischenzeitlich geehelichten Ehemann und dessen Familie wurde natürlich aufgrund des andauernden (unrechtmäßigen) Aufenthalts intensiviert. Hinzugekommen ist bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben auch, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit Dezember 2013 schwanger ist und im August 2014 das erste Kind von ihrem Ehemann erwartet. Die durchgeführte inhaltliche Überprüfung ergab, dass sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung erst knapp 10 Monate und nunmehr rd. 13 Monate im Bundesgebiet aufhält. Die Beschwerdeführerin ist weder selbsterhaltungsfähig noch am Arbeitsmarkt integriert. Sie verfügt über keine (nachgewiesenen) Deutschkenntnisse. Ihre familiäre Situation und ihre Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppen der Yeziden wurde bereits im Asylverfahren ausführlich gewertet und entspricht den von der Erstbehörde zu beurteilenden Sachverhalt und grundsätzlich jenen, der der rechtskräftigen Ausweisung zu Grunde liegt. Die Erstbehörde geht davon aus, dass Interessen der Republik Österreich an einem geordnetem Zuwanderungswesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in diesem Bereich höher liegt als der Schutz des Privat- und Familienlebens der Antragstellerin in Österreich. Die Angaben der Beschwerdeführerin bzw dessen Ehemanns folgend halten sich auch nahe Verwandte von ihr auch noch in römisch zehn auf. Auch der unsichere Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin, der allen Beteiligten bewusst war und ist, ist nicht dazu geeignet, ein humanitäres Bleiberecht abzuleiten. Erschwerend ist hierbei zu bewerten, dass zwar mit den Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates die Verlängerung der Ausreisefrist nach der negativen Asylentscheidung begründet wurde, bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung im Mai 2014 aber gar keine Bemühung unternommen wurden, einen römisch zehn Reisepass oder ein entsprechendes Heimreisezertifikat bei den römisch zehn Behörden zu erlangen. Laut Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeverhandlung am
- Mai 2015 habe seine Frau noch keinen Antrag auf Ausstellung eines römisch zehn Reisepass bei der römisch zehn Botschaft in W gestellt. Die Beschwerdeführerin war noch nie bei der römisch zehn Botschaft in W und wurde dort auch nie angerufen oder ein Termin vereinbart. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der selbst wegen des Lehrabschlusses unter Stress steht, habe Probleme bei der Wahrnehmung von Terminen. Er werde sich aber laut Aussagen in der Beschwerdeverhandlung ehestens darum kümmern. Tatsächlich hat sich die Beschwerdeführerin noch nicht um die Erlangung eines römisch zehn Reisepasses oder eines Heimreisezertifikates bemüht oder Anstrengungen in diese Richtung unternommen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK war im gegenständlichen Falle insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin erst relativ kurz (ca 13 Monate) im Bundesgebiet aufhält, wobei der Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens im September 2013 unrechtmäßig ist und die Beschwerdeführerin trotz der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes und des Ablaufes der von ihr selbst begehrten behördlich genehmigten Frist zur freiwilligen Ausreise weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und keinerlei Veranlassungen unternommen hat, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Es handelt sich hierbei um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Fremdenpolizeigesetz. Ein tatsächliches Familienleben hat sich mit dem Ehemann und dessen Familie, die sie erst nach der erfolgten unrechtmäßigen Einreise kennen lernte und in dessen Familiengemeinschaft die Beschwerdeführerin seither lebt, nach der unrechtmäßigen Einreise im Mai 2013 entwickelt. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin entstand nachweislich zu einer Zeit bzw in einem Zeitraum in dem sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren nunmehriger Ehemann und dessen Familienangehörigen des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin jedenfalls bewusst waren. Mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mit dem der Asylantrag schlussendlich rechtskräftig abgewiesen, der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Ausweisung ausgesprochen wurde, war für die Beschwerdeführerin und ihr Umfeld jedenfalls bekannt, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und das Bundesgebiet zu verlassen ist. Die Dauer des zumindest seit September 2013 unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegt nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verfahrensverzögerungen. Sowohl das Asylverfahren beim Bundesasylamt als auch das Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof sowie das Verfahren nach dem NAG bei der Bezirkshauptmannschaft Y haben nur wenige Monate in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin weist keinen besonderen Grad der Integration auf, sie hat sich weder am Arbeitsmarkt integriert noch die deutsche Sprache erlernt. Sie ist auch nicht in der Lage für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und ist auf das geringe Einkommen des Ehemannes bzw finanzielle Unterstützung der Familie des Ehemannes angewiesen. Die dadurch gewährte finanzielle Unterstützung durch den Ehemann und dessen Familie kann der Beschwerdeführerin auch nach einer etwaigen Ausweisung in ihren Herkunftsstaat gewährt werden und dort zu Gute kommen. Mit diesen finanziellen Unterstützungen ist auch jedenfalls bei einer Ausreise aus Österreich eine tatsächliche und finanzielle Unterstützung gewährleistet. Es liegt kein besonderer Grad einer erfolgten Integration im Bundesgebiet vor. Durch die von der Erstbehörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8 Abs 1 EMRK zweifelsfrei eingegriffen. Der Eingriff durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch die Erstbehörde ist im gegenständlichen Falle gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK statthaft. Dieser Eingriff, der grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, der in einer demokratischen Gesellschaft jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe und Ordnung und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Abschluss des Asylverfahrens ihrer unbedingten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich die Beschwerdeführerin ohne einen rechtlichen Grund weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es wäre und ist der Beschwerdeführerin unbenommen, wie andere Fremde, die sich an die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen halten, auch nach einer etwaigen Ausreise vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - auf legale Art und Weise einzureisen bzw zuzuwandern und im Bundesgebiet zu leben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie sich die Beschwerdeführerin nach einem relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Fremde, die sich an die geltenden Zuwanderungsbestimmungen halten, würden gegenüber Fremden, die nach etwaigen unter Zuhilfenahme von Schleppern erfolgten illegalen Einreisen nach einem unbegründeten Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, wesentlich schlechter gestellt (zB hinsichtlich des Nachweises der ausreichenden Deutschkenntnisse, der Einhaltung der Zuwanderungsquote, der nachzuweisenden ausreichenden finanziellen Mittel und der Unterbringungsmöglichkeiten, …). Im gegenständlichen Fall liegt durch die ergangene negative Entscheidung der Erstbehörde ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Die Abweisung durch die Erstbehörde erfolgte jedoch rechtens, da einerseits ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 NAG vorlag und andererseits der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK durch die Abweisung des gegenständlichen Antrages zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen im Sinne des Artikel 8 Abs 2 EMRK notwendig ist. Durch die von der Erstbehörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, wurde in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zweifelsfrei eingegriffen. Der Eingriff durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch die Erstbehörde ist im gegenständlichen Falle gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK statthaft. Dieser Eingriff, der grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, der in einer demokratischen Gesellschaft jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe und Ordnung und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Abschluss des Asylverfahrens ihrer unbedingten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich die Beschwerdeführerin ohne einen rechtlichen Grund weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es wäre und ist der Beschwerdeführerin unbenommen, wie andere Fremde, die sich an die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen halten, auch nach einer etwaigen Ausreise vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - auf legale Art und Weise einzureisen bzw zuzuwandern und im Bundesgebiet zu leben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie sich die Beschwerdeführerin nach einem relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Fremde, die sich an die geltenden Zuwanderungsbestimmungen halten, würden gegenüber Fremden, die nach etwaigen unter Zuhilfenahme von Schleppern erfolgten illegalen Einreisen nach einem unbegründeten Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, wesentlich schlechter gestellt (zB hinsichtlich des Nachweises der ausreichenden Deutschkenntnisse, der Einhaltung der Zuwanderungsquote, der nachzuweisenden ausreichenden finanziellen Mittel und der Unterbringungsmöglichkeiten, …). Im gegenständlichen Fall liegt durch die ergangene negative Entscheidung der Erstbehörde ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Die Abweisung durch die Erstbehörde erfolgte jedoch rechtens, da einerseits ein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorlag und andererseits der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK durch die Abweisung des gegenständlichen Antrages zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK notwendig ist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Erwägungen war daher die eingebrachte Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.1110.6