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{'item': 'LVwG-2014/S1/1594-5'}

Obsah (5)Art 133§ 19§ 12§ 2§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/S1/1594-5 TextDer Senat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat durch seine Richter Frau Mag.

prüfungsantrag der Firma Bietergemeinschaft ****,

  1. Firma A GesmbH, X, Adresse und
  2. Firma B Gesellschaft m.b.H., X, Adresse (im Weiteren kurz Antragstellerin genannt), vertreten durch Rechtsanwälte, X, Adresse, mit welchem die Zuschlagsentscheidung der ***, Y, Adresse, im Verfahren Neubau Gebäude Innere Medizin, Gewerk Baugrube – Sicherung und Aushub angefochten und gleichzeitig ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt worden war, den Der Senat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat durch seine Richter Frau Mag. Bettina Weißgatterer als Senatsvorsitzende, Herrn Dr. Volker-Georg Wurdinger als Berichterstatter und Herrn Dr. Sigmund Rosenkranz als weiteres Mitglied gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, TVergNG 2006 über den

prüfungsantrag der Firma Bietergemeinschaft ****,

  1. Firma A GesmbH, römisch zehn, Adresse und
  2. Firma B Gesellschaft m.b.H., römisch zehn, Adresse (im Weiteren kurz Antragstellerin genannt), vertreten durch Rechtsanwälte, römisch zehn, Adresse, mit welchem die Zuschlagsentscheidung der ***, Y, Adresse, im Verfahren Neubau Gebäude Innere Medizin, Gewerk Baugrube – Sicherung und Aushub angefochten und gleichzeitig ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt worden war, den B e s c h l u s s gefasst:
  3. Infolge Klaglosstellung der Antragstellerin mit Schreiben der Auftraggeberin vom 11.06.2014, mit welchem die Zuschlagsentscheidung widerrufen wurde, wird das gegenständliche Vergabeverfahren einstellt.
  4. Gemäß § 19 Abs 5 TVergNG 2006 hat die Auftraggeberin der Antragstellerin die von dieser entrichtete Pauschalgebühr für den

prüfungsantrag von Euro 2.594,-- und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von 1.297,--, insgesamt sohin Euro 3.891,--, zu Handen der Rechtsvertreter zu ersetzen. 2. Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, TVergNG 2006 hat die Auftraggeberin der Antragstellerin die von dieser entrichtete Pauschalgebühr für den

prüfungsantrag von Euro 2.594,-- und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von 1.297,--, insgesamt sohin Euro 3.891,--, zu Handen der Rechtsvertreter zu ersetzen.

  1. Von Amts wegen wird an die Antragstellerin, zu Handen deren Rechtsvertreter die zu viel entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von Euro 3.891,-- zurückbezahlt.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in X für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in römisch zehn für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 X, erhoben werden.Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 römisch zehn, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. M i t t e i l u n g Die Antragstellerin hat

dem Gebührengesetz 1957 folgende Eingabegebühren zu entrichten:

prüfungsantrag vom 06.06.2014 Euro 14,30 Beilage ./A, mehr als 6 Bögen Euro 23,40 Beilage ./B, 1 Bogen Euro 3,90 Beilage ./C, 1 Bogen Euro 3,90 Beilage ./D, 1 Bogen Euro 3,90 Beilage ./E, 1 Bogen Euro 3,90 Summe Euro 53,30 Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Bank, IBAN: *****, BIC: ****, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit

prüfungsantrag vom 06.06.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 06.06.2014 um 11.43 Uhr, hat die Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung in dem im Betreff näher bezeichneten, von der Antragstellerin ausgeschriebenen Bauverfahren angefochten und gleichzeitig auch einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Zusammen mit dem

prüfungsantrag hat die Antragstellerin Urkunden gelegt, die als Beilagen ./A bis ./E zum Akt genommen wurden. Die Antragstellerin hat zusammen mit dem

prüfungsantrag eine Pauschalgebühr von Euro 7.782,-- entrichtet. Hievon entfallen auf den

prüfungsantrag Euro 5.188,-- und auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Euro 2.594,--. Die Bezahlung der Pauschalgebühr wurde in Beilage ./E mit einer SEPA-Überweisungskopie vom 06.06.2014

gewiesen. Mit Schriftsatz vom 11.06.2014 hat die Auftraggeberin das Landesverwaltungsgericht Tirol darüber informiert, dass die gegenständlich angefochtene Zuschlagsentscheidung widerrufen wurde und dieser Widerruf bereits allen verbliebenen Bietern per E-Mail mitgeteilt worden ist. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Durch die Zurücknahme der gegenständlich angefochtenen Zuschlagsentscheidung durch die Auftraggeberin mit Schriftsatz vom 11.06.2014 ist die Antragstellerin klaglos gestellt worden.

§ 19Abs 5 TVerg

NG 2006 hat der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm

Abs 1 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.

Paragraph 19, Absatz 5, TVergNG 2006 hat der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm

Absatz eins, entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen. Da die Antragstellerin – wie bereits oben ausgeführt – von der Auftraggeberin klaglos gestellt wurde, hat sie daher gemäß § 19 Abs 5 TVergNG 2006 Anspruch auf vollen Gebührenersatz. Da die Antragstellerin – wie bereits oben ausgeführt – von der Auftraggeberin klaglos gestellt wurde, hat sie daher gemäß Paragraph 19, Absatz 5, TVergNG 2006 Anspruch auf vollen Gebührenersatz. Spruchgemäß war daher der Auftraggeberin der Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von Euro 3.891,-- zu Handen der Rechtsvertreter aufzutragen. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Bauauftrag der Auftraggeberin zugrunde. Der Bauauftrag bezieht sich lediglich auf ein Los eines großen Bauverfahrens. Mit einem geschätzten Nettoauftragsvolumen von Euro 55,000.000,--. Dem gegenständlichen Los liegt ein Auftragswert von Euro 1,795.486,70 ohne Mehrwertsteuer zugrunde. Es handelte sich bei der Vergabe dieses Loses für sich allein gesehen um die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich.

§ 12Abs 1 Z 3 BVerg

G 2006 sind Auftragsvergaben mit einem geschätzten Nettoauftragsvolumen von weniger als Euro 5,186.000,-- als Bauaufträge im Unterschwellenbereich geregelt.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 sind Auftragsvergaben mit einem geschätzten Nettoauftragsvolumen von weniger als Euro 5,186.000,-- als Bauaufträge im Unterschwellenbereich geregelt.

§ 2

Abs 4 der Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung ist für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert

den §§ 12 und 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

Paragraph 2, Absatz 4, der Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung ist für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert

den Paragraphen 12 und 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

§ 2

Abs 1 Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung ist für Bauaufträge im Unterschwellenbereich eine Gebühr von Euro 2.594,-- zu entrichten und für Anträge

§ 11

Abs 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 ist jeweils die Hälfte der Gebühr

Abs 1 zu entrichten, sohin Euro 1.297,--. Insgesamt war daher gegenständlich eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 3.891,-- zu entrichten.

Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung ist für Bauaufträge im Unterschwellenbereich eine Gebühr von Euro 2.594,-- zu entrichten und für Anträge

Paragraph 11, Absatz eins, des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 ist jeweils die Hälfte der Gebühr

Absatz eins, zu entrichten, sohin Euro 1.297,--. Insgesamt war daher gegenständlich eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 3.891,-- zu entrichten. Die Antragstellerin hat jedoch einen Betrag in Höhe von Euro 7.782,-- bezahlt, deshalb war der Überling von Euro 3.891,-- von Amts wegen spruchgemäß zurückzuüberweisen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.S1.1594.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.