GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, das im angefochtenen Bescheid Spruchpunkt 2. (Entziehung der Lenkberechtigung von 6 Monate, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides) ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, das im angefochtenen Bescheid Spruchpunkt
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. B e g r ü n d u n g Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entzog die Bezirkshauptmannschaft C als Führerscheinbehörde erster Instanz die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B für den Zeitraum von
VO) und Überschritt dabei die zulässige Geschwindigkeit um 72 km/h.Der Beschwerdeführer übernahm am 14.10.2013 das Fahrzeug eines Werkstattkunden seiner Dienstgeberin. Dieses Fahrzeug überstellte er in die Werkstatt. Bei dieser Überstellungsfahrt, befuhr der Beschwerdeführer gegen 14:49 Uhr die B*** (Xstraße) im Gemeindegebiet von Y in Richtung Osten. Dabei überschritt er in einem Baustellenbereich die dort kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h um 47 km/h. Die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte mittels Verkehrszeichen im Sinne des Paragraph 52, A10 AStVO. Nachfolgend lenkte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einer weiteren geschwindigkeitsbeschränkten Zone (Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h
Paragraph 52, A10 AStVO) und Überschritt dabei die zulässige Geschwindigkeit um 72 km/h. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Videoaufzeichnungen, sowie der Aussagen des Zeugen GI D. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Rechtliche Würdigung: Der Beschwerdeführer hat im Zuge einer Fahrt in zweiaufeinander folgenden Geschwindigkeitsbeschränkungen Geschwindigkeitsübertretungen begangen, die in den Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 FSG in Verbindung mit § 7 Abs 3 Zif 4 FSG fällt. Bei seiner ersten Geschwindigkeitsübertretung stellte bereits die Bezirkshauptmannschaft C vor, das diese Geschwindigkeitsübertretung außerhalb des Ortsgebietes erfolgt ist. Wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes um 47 km/h, fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich der zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmungen.
Abs 3 Zif 4 FSG ist die Verkehrszuverlässigkeit dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet. Ein derartiger Sachverhalt ist jedoch aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Faktum 1. nicht festzustellen.Der Beschwerdeführer hat im Zuge einer Fahrt in zweiaufeinander folgenden Geschwindigkeitsbeschränkungen Geschwindigkeitsübertretungen begangen, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 26, Absatz 3, FSG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Zif 4 FSG fällt. Bei seiner ersten Geschwindigkeitsübertretung stellte bereits die Bezirkshauptmannschaft C vor, das diese Geschwindigkeitsübertretung außerhalb des Ortsgebietes erfolgt ist. Wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes um 47 km/h, fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich der zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmungen.
Paragraph 7, Absatz 3, Zif 4 FSG ist die Verkehrszuverlässigkeit dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet. Ein derartiger Sachverhalt ist jedoch aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Faktum
Abs 3 Zif 2 hat im Falle der erstmaligen Begehung einen § 7 Abs 3 Zif 4 genannten Übertretung die Entziehungsdauer 6 Wochen zu betragen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist. Hinsichtlich des 2. festgestellten Faktums ergibt es sich, das der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 72 km/h überschritten hat. Auch diese Übertretung ist außerhalb des Ortsgebietes erfolgt.
Paragraph 26, Absatz 3, Zif 2 hat im Falle der erstmaligen Begehung einen Paragraph 7, Absatz 3, Zif 4 genannten Übertretung die Entziehungsdauer 6 Wochen zu betragen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist. Da aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens weder besonders gefährliche Verhältnisse festgestellt werden konnten, noch sonstige Erschwerens Gründe hinzu kamen, war mit einem gesetzlich vorgegebenen Entzug von 6 Wochen das Auslagen zu finden und daher spruchgemäß zu entscheiden. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1306.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.