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{'item': 'LVwG-2014/26/1336-13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/1336-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der

  1. a)D., Adresse,, und
  2. b)E., Adresse,, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 31.03.2014, Zahl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. mit der Maßgabe bestätigt, dass die beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück X GB C. nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Planunterlagen des F. vom 10.06.2014 erteilt wird.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. mit der Maßgabe bestätigt, dass die beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück römisch zehn GB C. nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Planunterlagen des F. vom 10.06.2014 erteilt wird. Hinsichtlich ihrer Einwendungen zu Punkt 2. des Rechtsmittelschriftsatzes vom 28.04.2014 werden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 26 Abs 6 TBO 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.Hinsichtlich ihrer Einwendungen zu Punkt 2. des Rechtsmittelschriftsatzes vom 28.04.2014 werden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilte der Bürgermeister der Gemeinde C. auf Antrag der Bauwerber A. und B. die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück X GB C., dies unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilte der Bürgermeister der Gemeinde C. auf Antrag der Bauwerber A. und B. die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück römisch zehn GB C., dies unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen. Zur Begründung seines Baubewilligungsbescheides verwies der Bürgermeister der Gemeinde C. darauf, dass die im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholte Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen erbracht hätte, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. 2) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der D. und der E., mit welcher die Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides geltend gemacht wurde. Dazu brachten die Beschwerdeführerinnen begründungsweise Folgendes vor: „1. Dem Bebauungsplan der Gp. Nr. H. liegt eine Neuvermessung der Gp. Nr. I., J. und H. und des Zufahrtsweges zu diesen Grundstücken zugrunde, über die wir als Eigentümerinnen der Gp. I. und J. nicht informiert wurden. Der Bebauungsplan der Gp. H. sieht eine teilweise Bebauung der Weggrenze mit einer Mauer und die teilweise Bebauung der Grundstücksgrenze Gp. Nr. H. zu Gp I. mit einer Garagenwand vor, die wesentliche Teile der im Rahmen der Löschungsbewilligung der Einverleibung der Dienstbarkeit des Bauverbots auf der Liegenschaft EZ * Gb 000 Gst. 0*, später geteilt in 0*, 00**, H. und 0*1, verletzt. Zu diesen Vereinbarungen gehört u. a. das Recht auf Beibehalt des nach außen zum Weg hin zu öffnenden Gatters.„1. Dem Bebauungsplan der Gp. Nr. H. liegt eine Neuvermessung der Gp. Nr. römisch eins., J. und H. und des Zufahrtsweges zu diesen Grundstücken zugrunde, über die wir als Eigentümerinnen der Gp. römisch eins. und J. nicht informiert wurden. Der Bebauungsplan der Gp. H. sieht eine teilweise Bebauung der Weggrenze mit einer Mauer und die teilweise Bebauung der Grundstücksgrenze Gp. Nr. H. zu Gp römisch eins. mit einer Garagenwand vor, die wesentliche Teile der im Rahmen der Löschungsbewilligung der Einverleibung der Dienstbarkeit des Bauverbots auf der Liegenschaft EZ * Gb 000 Gst. 0*, später geteilt in 0*, 00**, H. und 0*1, verletzt. Zu diesen Vereinbarungen gehört u. a. das Recht auf Beibehalt des nach außen zum Weg hin zu öffnenden Gatters. 2. Bei der Errichtung der geplanten Nebengebäude auf den Gp. Nr. H.und X muss das Recht auf die Dienstbarkeit der Führung des Entwässerungskanals entlang der Grundstücksgrenze sichergestellt werden. Aufgrund der Bebauungsplanung ist dies nicht gewährleistet.2. Bei der Errichtung der geplanten Nebengebäude auf den Gp. Nr. H.und römisch zehn muss das Recht auf die Dienstbarkeit der Führung des Entwässerungskanals entlang der Grundstücksgrenze sichergestellt werden. Aufgrund der Bebauungsplanung ist dies nicht gewährleistet. 3. Der Nebengebäudeplanung auf der Gp. Nr. X liegt eine teilweise Aufschüttung des Geländes in Anpassung an die rechte Zufahrtsstraße zugrunde. Die maximale Gebäudehöhe von 2,80 m muss auf die aktuelle Bodenhöhe an der Grundstücksgrenze im Böschungsfußbereich bezogen werden. Aus der vorliegenden Planung ist die genaue Bodenhöhe an dieser Stelle nicht ersichtlich. 3. Der Nebengebäudeplanung auf der Gp. Nr. römisch zehn liegt eine teilweise Aufschüttung des Geländes in Anpassung an die rechte Zufahrtsstraße zugrunde. Die maximale Gebäudehöhe von 2,80 m muss auf die aktuelle Bodenhöhe an der Grundstücksgrenze im Böschungsfußbereich bezogen werden. Aus der vorliegenden Planung ist die genaue Bodenhöhe an dieser Stelle nicht ersichtlich. Vorbehaltlich weiteren Sachvortrags und ggf. Anfechtung des Beschlusses ***** vom 26.05.2011 des Bezirksgerichts L. mangels Beeinspruchbarkeit wegen Zustellung des Beschlusses an den kurz zuvor, nämlich am XXX verstorbenen M. und die Witwe (Dieser Beschluss ist erst jetzt unter diversen Nachlassdokumenten aufgetaucht)“Vorbehaltlich weiteren Sachvortrags und ggf. Anfechtung des Beschlusses ***** vom 26.05.2011 des Bezirksgerichts L. mangels Beeinspruchbarkeit wegen Zustellung des Beschlusses an den kurz zuvor, nämlich am römisch 30 verstorbenen M. und die Witwe (Dieser Beschluss ist erst jetzt unter diversen Nachlassdokumenten aufgetaucht)“ Mit Eingabe vom 15.05.2014 brachten die Beschwerdeführerinnen ergänzend vor, dass aufgrund geänderter Grenzverläufe ihrer beiden Grundstücke I. sowie J., beide GB C., auch geklärt werden müsse, ob die im Abstandsbereich auf dem Bauplatz X GB C. geplanten Nebengebäude nicht nur die zulässige Höhe überschreiten würden, sondern damit auch mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundparzellen J. sowie 0*1, beide GB C., verbaut werde. Mit Eingabe vom 15.05.2014 brachten die Beschwerdeführerinnen ergänzend vor, dass aufgrund geänderter Grenzverläufe ihrer beiden Grundstücke römisch eins. sowie J., beide GB C., auch geklärt werden müsse, ob die im Abstandsbereich auf dem Bauplatz römisch zehn GB C. geplanten Nebengebäude nicht nur die zulässige Höhe überschreiten würden, sondern damit auch mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundparzellen J. sowie 0*1, beide GB C., verbaut werde. Zudem wiesen die Beschwerdeführerinnen noch darauf hin, dass der Grenzverlauf zwischen ihren beiden Grundstücken I. sowie J., beide GB C., noch geändert werden müsse, dies mit Blick auf die auf dem Grundstück J. GB C. gegebene Verbauung. Zudem wiesen die Beschwerdeführerinnen noch darauf hin, dass der Grenzverlauf zwischen ihren beiden Grundstücken römisch eins. sowie J., beide GB C., noch geändert werden müsse, dies mit Blick auf die auf dem Grundstück J. GB C. gegebene Verbauung. Schließlich führten die Beschwerdeführerinnen noch ergänzend zu den beiden Beschwerdepunkten 1. sowie 2. aus. Zu Untermauerung ihres Vorbringens legten die Beschwerdeführerinnen diverse Unterlagen vor. Mit Eingabe vom 19.05.2014 präzisierten die beiden Beschwerdeführerinnen ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere legten sie dar, dass gegenständlich eine eindeutige Klärung des Grenzverlaufes zwischen ihren beiden Grundparzellen I. sowie J., beide GB C., erforderlich sei. Mit Eingabe vom 19.05.2014 präzisierten die beiden Beschwerdeführerinnen ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere legten sie dar, dass gegenständlich eine eindeutige Klärung des Grenzverlaufes zwischen ihren beiden Grundparzellen römisch eins. sowie J., beide GB C., erforderlich sei. Außerdem forderten sie, dass die auf dem Bauplatz XGB C. geplanten Nebengebäude an der Grenze zu ihrem Grundstück J. GB C. weder die maximale Höhe von 2,80 m von der aktuellen Bodenhöhe aus noch die maximale Länge der hälftigen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken X sowie J., beide GB C., überschreiten dürften. Außerdem forderten sie, dass die auf dem Bauplatz XGB C. geplanten Nebengebäude an der Grenze zu ihrem Grundstück J. GB C. weder die maximale Höhe von 2,80 m von der aktuellen Bodenhöhe aus noch die maximale Länge der hälftigen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken römisch zehn sowie J., beide GB C., überschreiten dürften. Mit dem auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Kenntnis gebrachten Schriftsatz vom 28.05.2014 der Beschwerdeführerinnen an die Gemeinde C. zeigten die Rechtsmittelwerberinnen auf, dass der Grenzverlauf zwischen ihren beiden Grundstücken I. sowie J., beide GB C., nicht der bestehenden Bebauung angepasst sei und daher geändert werden müsse, und zwar entsprechend dem Teilungsvorschlag des N. vom 04.08.2011, damit die Möglichkeit einer getrennten Eigentümerschaft für die beiden Grundstücke geschaffen werde. Mit dem auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Kenntnis gebrachten Schriftsatz vom 28.05.2014 der Beschwerdeführerinnen an die Gemeinde C. zeigten die Rechtsmittelwerberinnen auf, dass der Grenzverlauf zwischen ihren beiden Grundstücken römisch eins. sowie J., beide GB C., nicht der bestehenden Bebauung angepasst sei und daher geändert werden müsse, und zwar entsprechend dem Teilungsvorschlag des N. vom 04.08.2011, damit die Möglichkeit einer getrennten Eigentümerschaft für die beiden Grundstücke geschaffen werde. 3) Am 11.06.2014 wurde in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Zuvor wurde vom erkennenden Gericht eine fachliche Stellungnahme eines Bausachverständigen zu den Fragestellungen eingeholt,
  3. a)ob die mittlere Wandhöhe bzw Höhe der oberirdischen baulichen Anlagen (Garage und Lagerraum für Gartengeräte), die in der Mindestabstandsfläche direkt an der Grenze zum Grundstück J. GB C. der beiden Beschwerdeführerinnen auf dem Bauplatz XGB C. geplant sind, auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite der gesetzlichen Vorgabe von maximal 2,80 m, dies bezogen auf das Gelände vor Bauführung, entspricht und
  4. b)durch diese im Mindestabstandsbereich vorgesehene Bebauung mehr wie die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke X sowie J., beide GB C., in Anspruch genommen wird,
  5. b)durch diese im Mindestabstandsbereich vorgesehene Bebauung mehr wie die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke römisch zehn sowie J., beide GB C., in Anspruch genommen wird, wobei die diesbezüglich ergangene Fachstellungnahme vom 21.05.2014 im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, dies in Anwesenheit des Sachverständigen und mit der Möglichkeit, an den Sachverständigen Fragen zu stellen. Von den Beschwerdeführerinnen wurden ihre bisherigen Rechtsstandpunkte im Wesentlichen aufrechterhalten. Die Bauwerber nahmen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 eine Antragsmodifikation bzw –einschränkung dahingehend vor, dass sie unter Vorlage entsprechend geänderter Planunterlagen um die Baubewilligung für einen im Grundriss verkleinerten Lagerraum für Gartengeräte bei sonstiger Beibehaltung ihres Bauprojektes ersuchten. Mit dieser Einschränkung ihres ursprünglichen Antragsbegehrens bezweckten die Bauwerber, die geringfügige Überschreitung der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken X sowie J., beide GB C., über mehr als die Hälfte zu beseitigen. Die Bauwerber nahmen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 eine Antragsmodifikation bzw –einschränkung dahingehend vor, dass sie unter Vorlage entsprechend geänderter Planunterlagen um die Baubewilligung für einen im Grundriss verkleinerten Lagerraum für Gartengeräte bei sonstiger Beibehaltung ihres Bauprojektes ersuchten. Mit dieser Einschränkung ihres ursprünglichen Antragsbegehrens bezweckten die Bauwerber, die geringfügige Überschreitung der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken römisch zehn sowie J., beide GB C., über mehr als die Hälfte zu beseitigen. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung der Beschwerdeführerinnen: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des A. und der B. ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1*/2013, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des A. und der B. ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1* aus 2013,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  3. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)...“ Die Beschwerdeführerinnen D. sowie E. sind je zur ideellen Hälfte Eigentümerinnen der beiden Grundstücke I. sowie J., beide GB C., welche beiden Grundstücke an den Bauplatz X GB C. unmittelbar angrenzen, sodass die beiden Beschwerdeführerinnen D. sowie E. Nachbarinnen gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes sind.Die Beschwerdeführerinnen D. sowie E. sind je zur ideellen Hälfte Eigentümerinnen der beiden Grundstücke römisch eins. sowie J., beide GB C., welche beiden Grundstücke an den Bauplatz römisch zehn GB C. unmittelbar angrenzen, sodass die beiden Beschwerdeführerinnen D. sowie E. Nachbarinnen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes sind. Demgemäß kommt den beiden Beschwerdeführerinnen die Berechtigung entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Demgemäß kommt den beiden Beschwerdeführerinnen die Berechtigung entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführerinnen und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerberinnen Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführerinnen und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerberinnen Folgendes: 1) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die vorgesehene Bebauung des Grundstückes H. GB C. ihr Recht auf Beibehalt des nach außen zum Weg hin zu öffnenden Gatters verletze. Dazu ist aufklärend festzuhalten, dass die beiden Beschwerdeführerinnen auch ein Rechtsmittel gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. für die Bauführung auf der Nachbarparzelle H.GB C. eingebracht haben. Das von ihnen geltend gemachte Recht der Öffnung ihres Gatters nach außen hin betrifft die Nachbarparzelle H. GB C., aber nicht den verfahrensgegenständlichen Bauplatz XGB C. und somit nicht das hier zu beurteilende Bauverfahren, sodass im vorliegenden Erkenntnis auf diese Einwendung der Beschwerdeführerinnen nicht näher einzugehen ist. Dieser Beschwerdepunkt
  1. des Rechtsmittelschriftsatzes vom 28.04.2014 war vielmehr in dem die Nachbarparzelle H. GB C. betreffenden Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2014/22/1335 abzuhandeln. 2) Die Beschwerdeführerinnen haben in Punkt
  2. ihrer Beschwerde vom 28.04.2014 gerügt, dass durch das vorgesehene Bauprojekt (auch) auf Grundstück X GB C. ihr Dienstbarkeitsrecht der Führung eines Entwässerungskanals entlang der Grundstücksgrenze nicht entsprechend gewährleistet werde. Es sei eine Verschlechterung des Bodens ihrer beiden Grundstücke I. sowie J., beide GB C., zu befürchten und sei die Entwässerungssituation wie auch die Führung der notwendigen Leitungen im gegenständlichen Verfahren für die Zukunft eindeutig zu klären. Die Beschwerdeführerinnen haben in Punkt
  3. ihrer Beschwerde vom 28.04.2014 gerügt, dass durch das vorgesehene Bauprojekt (auch) auf Grundstück römisch zehn GB C. ihr Dienstbarkeitsrecht der Führung eines Entwässerungskanals entlang der Grundstücksgrenze nicht entsprechend gewährleistet werde. Es sei eine Verschlechterung des Bodens ihrer beiden Grundstücke römisch eins. sowie J., beide GB C., zu befürchten und sei die Entwässerungssituation wie auch die Führung der notwendigen Leitungen im gegenständlichen Verfahren für die Zukunft eindeutig zu klären. Dazu ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach vom Nachbarn im Bauverfahren geltend gemachte Bestandsrechte bzw Leitungsrechte an (seinem Grundstück dienenden) Versorgungsleitungen, die über das Grundstück des Bauwerbers führen, nicht solche subjektiv öffentlich rechtlicher Art sind, vielmehr betrifft es solche, die dem Privatrecht angehören (vgl dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 18.05.1995, Zahl 95/06/0037, vom 11.08.1994, Zahl 94/06/0151, und vom 22.02.1990, Zahl 90/06/0007). Dazu ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach vom Nachbarn im Bauverfahren geltend gemachte Bestandsrechte bzw Leitungsrechte an (seinem Grundstück dienenden) Versorgungsleitungen, die über das Grundstück des Bauwerbers führen, nicht solche subjektiv öffentlich rechtlicher Art sind, vielmehr betrifft es solche, die dem Privatrecht angehören vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 18.05.1995, Zahl 95/06/0037, vom 11.08.1994, Zahl 94/06/0151, und vom 22.02.1990, Zahl 90/06/0007). Der Beschwerdepunkt
  4. des Rechtsmittelschriftsatzes vom 28.04.2014 bezieht sich nun aber eindeutig allein auf die Verletzung eines solchen privaten Leitungsrechtes. Mit keinem Wort wird im Beschwerdepunkt
  5. die (allfällige) Nichteinhaltung jener bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erwähnt, deren Nichteinhaltung von den Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 moniert werden kann (sog. „subjektiv-öffentliche Nachbarrechte“). Der Beschwerdepunkt
  6. des Rechtsmittelschriftsatzes vom 28.04.2014 bezieht sich nun aber eindeutig allein auf die Verletzung eines solchen privaten Leitungsrechtes. Mit keinem Wort wird im Beschwerdepunkt
  7. die (allfällige) Nichteinhaltung jener bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erwähnt, deren Nichteinhaltung von den Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 moniert werden kann (sog. „subjektiv-öffentliche Nachbarrechte“). Privatrechtliche Einwendungen liegen dann vor, wenn das Recht, dessen Verletzung der Nachbar behauptet, dem Privatrecht angehört. Privatrechtliche Einwendungen können im Allgemeinen nicht dazu führen, dass das Bauvorhaben versagt wird, weil für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde gar nicht zuständig ist (vgl. dazu etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)125f, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Dem Baurechtsgesetzgeber wäre es schon aus Kompetenzgründen verboten, in dieser Hinsicht Regelungen zu treffen. Werden daher – wie im gegenständlichen Fall – rein privatrechtliche Einwendungen erhoben und kann im Zuge des Bauverfahrens keine gütliche Einigung erzielt werden, müssen solche Meinungsdifferenzen im Zivilgerichtsweg ausgetragen werden – im Bauverfahren ist auf solche Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen (vgl. zu alledem Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003)207 RZ 47f). Privatrechtliche Einwendungen liegen dann vor, wenn das Recht, dessen Verletzung der Nachbar behauptet, dem Privatrecht angehört. Privatrechtliche Einwendungen können im Allgemeinen nicht dazu führen, dass das Bauvorhaben versagt wird, weil für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde gar nicht zuständig ist vergleiche dazu etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)125f, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Dem Baurechtsgesetzgeber wäre es schon aus Kompetenzgründen verboten, in dieser Hinsicht Regelungen zu treffen. Werden daher – wie im gegenständlichen Fall – rein privatrechtliche Einwendungen erhoben und kann im Zuge des Bauverfahrens keine gütliche Einigung erzielt werden, müssen solche Meinungsdifferenzen im Zivilgerichtsweg ausgetragen werden – im Bauverfahren ist auf solche Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen vergleiche zu alledem Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003)207 RZ 47f). Die Behauptung des Vorliegens von Dienstbarkeiten, die einer Verbauung (ganz oder teilweise) entgegensteht, die Behauptung der Beeinträchtigung oder Überschreitung einer Servitut oder die Beeinträchtigung der Benutzung von Rohren für die Durchleitung von Wasser durch das Grundstück sind als geradezu typische privatrechtliche Einwendungen anzusehen (vgl. VwGH 20.10.1998, 87/06/0020; 19.9.1991, 89/06/0110; 24.1.1991, 89/06/0007; 15.12.1994, 94/06/0238 uva). Die Behauptung des Vorliegens von Dienstbarkeiten, die einer Verbauung (ganz oder teilweise) entgegensteht, die Behauptung der Beeinträchtigung oder Überschreitung einer Servitut oder die Beeinträchtigung der Benutzung von Rohren für die Durchleitung von Wasser durch das Grundstück sind als geradezu typische privatrechtliche Einwendungen anzusehen vergleiche VwGH 20.10.1998, 87/06/0020; 19.9.1991, 89/06/0110; 24.1.1991, 89/06/0007; 15.12.1994, 94/06/0238 uva). Vor diesem Hintergrund erweist sich die im Beschwerdepunkt
  1. des Rechtsmittelschriftsatzes vom 28.04.2014 vorgebrachte Einwendung in Bezug auf das Dienstbarkeitsrecht der Führung eines Entwässerungskanals als typische privatrechtliche Einwendung. Mit dieser Einwendung waren daher die beschwerdeführenden Nachbarinnen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Abschließend ist zum Beschwerdepunkt
  2. aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der erteilten Baubewilligung lediglich um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis (sog. „Polizeierlaubnis“) zum Errichten des gegenständlichen Einfamilienwohnhauses handelt. Das bedeutet weiters, dass das Bauwerk zwar aus Sicht der Baubehörde errichtet werden darf, sagt jedoch nichts darüber aus, ob der Errichtung nicht allenfalls zwingende private Rechte, wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, entgegenstehen. Soweit die beiden Beschwerdeführerinnen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 11.06.2014 die Löschungserklärung ihrer Rechtsvorgänger im Eigentum der beiden Grundstücke I. sowie J., beide GB C., für das Bauverbot vorgelegt haben und damit augenscheinlich die im Zusammenhang mit der Aufgabe dieses Bauverbots mit der Gemeinde C. getroffenen Vereinbarungen (insbesondere in Ansehung des Entwässerungskanals) zum Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens machen möchten, ist auf die vorangeführte Begründung zu verweisen. Soweit die beiden Beschwerdeführerinnen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 11.06.2014 die Löschungserklärung ihrer Rechtsvorgänger im Eigentum der beiden Grundstücke römisch eins. sowie J., beide GB C., für das Bauverbot vorgelegt haben und damit augenscheinlich die im Zusammenhang mit der Aufgabe dieses Bauverbots mit der Gemeinde C. getroffenen Vereinbarungen (insbesondere in Ansehung des Entwässerungskanals) zum Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens machen möchten, ist auf die vorangeführte Begründung zu verweisen. Auch die sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Rechte können nicht als subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte im Bauverfahren geltend gemacht werden. 3) Im Beschwerdepunkt
  3. ihres Rechtsmittels vom 28.04.2014 sprechen die beiden Beschwerdeführerinnen die projektgemäß vorgesehene Bebauung des Bauplatzes X GB C. zum Nachbargrundstück J. GB C. mit einer Garage und einem Lagerraum für Gartengeräte insofern an, als sie die gesetzlich maximal mögliche Höhe dieser Baulichkeiten von 2,80 m, dies bezogen auf das Gelände vor Bauführung, eingehalten haben wollen.Im Beschwerdepunkt
  4. ihres Rechtsmittels vom 28.04.2014 sprechen die beiden Beschwerdeführerinnen die projektgemäß vorgesehene Bebauung des Bauplatzes römisch zehn GB C. zum Nachbargrundstück J. GB C. mit einer Garage und einem Lagerraum für Gartengeräte insofern an, als sie die gesetzlich maximal mögliche Höhe dieser Baulichkeiten von 2,80 m, dies bezogen auf das Gelände vor Bauführung, eingehalten haben wollen. Dazu wurde vom erkennenden Gericht eine fachliche Stellungnahme eines Bausachverständigen eingeholt. Im diesbezüglichen Fachgutachten vom 21.05.2014, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 erläutert und dargetan wurde, wurde zu der von den Beschwerdeführerinnen als Nachbarinnen gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zulässigerweise aufgeworfenen Fragestellung wie folgt Stellung bezogen:Dazu wurde vom erkennenden Gericht eine fachliche Stellungnahme eines Bausachverständigen eingeholt. Im diesbezüglichen Fachgutachten vom 21.05.2014, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 erläutert und dargetan wurde, wurde zu der von den Beschwerdeführerinnen als Nachbarinnen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zulässigerweise aufgeworfenen Fragestellung wie folgt Stellung bezogen: „Würdigung der eingangs erwähnten Fragestellung im Hinblick auf die Einhaltung der mittleren Wandhöhe für dieses Gutachten: Dazu darf von ha. Seite ausgeführt werden, dass wie aus den Einreichunterlagen (insbesondere Grundriss Erdgeschoss, Lageplan gemäß § 24 TBO, Ansicht Nord und Ost sowie Schnitt A-A) ersichtlich, im Mindestabstandsbereich von 4,00 m zu Grundstück J. eine parallel zur Grundstücksgrenze führende Doppelgarage mit angrenzendem Lagerraum für Gartengeräte, errichtet werden soll. Dazu darf von ha. Seite ausgeführt werden, dass wie aus den Einreichunterlagen (insbesondere Grundriss Erdgeschoss, Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO, Ansicht Nord und Ost sowie Schnitt A-A) ersichtlich, im Mindestabstandsbereich von 4,00 m zu Grundstück J. eine parallel zur Grundstücksgrenze führende Doppelgarage mit angrenzendem Lagerraum für Gartengeräte, errichtet werden soll. Gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 lit. a der TBO 2011 dürfen baulichen Anlagen, die dem Schutz von Sachen und Tieren dienen, in den Mindestabstandsflächen von 4,00 m (da das gegenständliche Grundstück als Wohngebiet ausgewiesen ist) dann errichtet werden, wenn deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt. Überdies dürfen sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten.Gemäß den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, der TBO 2011 dürfen baulichen Anlagen, die dem Schutz von Sachen und Tieren dienen, in den Mindestabstandsflächen von 4,00 m (da das gegenständliche Grundstück als Wohngebiet ausgewiesen ist) dann errichtet werden, wenn deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt. Überdies dürfen sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten. Die mittlere Wandhöhe ist gemäß § 2 Abs.11 TBO 2011 dabei der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw. des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m gemittelt werden. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche den Winkel von 45°, so ist dieser Schnitt unter der Annahme zu ermitteln, dass die Dachneigung 45° beträgt, wobei vom höchsten Punkt jener Dachfläche auszugehen ist, deren Neigung den Winkel von 45° übersteigt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt.Die mittlere Wandhöhe ist gemäß Paragraph 2, Absatz 11, TBO 2011 dabei der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw. des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m gemittelt werden. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche den Winkel von 45°, so ist dieser Schnitt unter der Annahme zu ermitteln, dass die Dachneigung 45° beträgt, wobei vom höchsten Punkt jener Dachfläche auszugehen ist, deren Neigung den Winkel von 45° übersteigt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Aufgrund der ausgewiesenen Raumnutzung (Garage sowie Lagerraum für Gartengeräte) entsprechen die gegenständlichen oberirdischen baulichen Anlagen sohin diesen Kriterien nach der TBO
  5. Des Weiteren sind keine Fangmündungen innerhalb der Mindestabstandsflächen aus den dem Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 31.03.2014, Zl. ***, zugrundeliegenden Plänen ersichtlich. Im Hinblick auf die von ha. Seite nachstehend durchgeführte Berechnung der mittleren Wandhöhe darf vorab auf nachstehende grundsätzliche Erläuterungen zur Berechnungsformel hingewiesen werden: Berücksichtigt man nunmehr die vorgenannten Aspekte ergeben sich anhand der vorliegenden Unterlagen für die einzelnen in den Mindestabstandsbereichen errichteten oberirdischen baulichen Anlagen (Doppelgarage sowie Lagerraum für Gartengeräte), nachstehende Werte, wobei die Doppelgarage und der Lagerraum für Gartengeräte aufgrund der baulichen Ausgestaltung als eine bauliche Einheit anzusehen sind: mittlere Wandhöhe (mWh) der Garage ink. Lagerraum: Ausgangswerte: Hinweis: Die der Berechnung zugrundeliegenden Ausgangswerte wurden von ha. Seite anhand der im Lageplan gemäß § 24 TBO eingetragenen absoluten Höhen nachvollzogen, da in den Einreichunterlagen (z.B. in der maßgebenden Ansicht Nord) zum Teil falsche Angaben getroffen wurden. Hier würde ein Höhenpunkt im Geländeverlauf dieselbe absolute Höhe wie das fertige Bodenniveau der Garage aufweisen, obwohl hier ein Höhenunterschied von ca. 80 cm gegeben ist. Relevanzpunkte sind hier insbesondere der Vermessungspunkt 151 mit einer absoluten Höhe sowie der Vermessungspunkt 149 mit einer absoluten Höhe von 1155,62 sowie das Fußbodenniveau der Garage mit einer absoluten Höhe von 1153,
  6. Überdies erfolgte eine Berücksichtigung der Vordachkonstruktion im Zugangsbereich zum Lagerraum für Gartengeräte.Hinweis: Die der Berechnung zugrundeliegenden Ausgangswerte wurden von ha. Seite anhand der im Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO eingetragenen absoluten Höhen nachvollzogen, da in den Einreichunterlagen (z.B. in der maßgebenden Ansicht Nord) zum Teil falsche Angaben getroffen wurden. Hier würde ein Höhenpunkt im Geländeverlauf dieselbe absolute Höhe wie das fertige Bodenniveau der Garage aufweisen, obwohl hier ein Höhenunterschied von ca. 80 cm gegeben ist. Relevanzpunkte sind hier insbesondere der Vermessungspunkt 151 mit einer absoluten Höhe sowie der Vermessungspunkt 149 mit einer absoluten Höhe von 1155,62 sowie das Fußbodenniveau der Garage mit einer absoluten Höhe von 1153,
  7. Überdies erfolgte eine Berücksichtigung der Vordachkonstruktion im Zugangsbereich zum Lagerraum für Gartengeräte. Absolute Höhe Geländeverlauf nordöstlicher Eckbereich = 0,675 m über Punkt 151 = 1155,15 m.ü.A Absolute Höhe Traufenbereich = 2,19 m über Punkt 151 = 1156,66 m.ü.A Absolute Höhe Geländeverlauf nordwestlicher Eckbereich = 0,32 m unter Punkt 151 = 1154,15 m.ü.A Absolute Höhe Traufenbereich = 2,19 m über Punkt 151 = 1156,66 m.ü.A Berechnung mWh: (1156,66 - 1154,15) – (1156,66 – 1155,15) = 2,51 m – 1,51 m = 1,00 m < 3,00 m mWh somit 1,51 m + 1,00/2 = 2,01 m < 2,80 m (79 cm unter der zulässigen Höhe) Zusammenfassend darf somit festgehalten werden, dass bei der in den Mindestabstandsbereichen vorgesehenen oberirdischen baulichen Anlage (Doppelgarage inkl. Lagerraum für Gartengeräte), die nach § 6 Abs. 3 lit. a der TBO 2011 zulässige mittlere Wandhöhen von 2,80 m, eingehalten wird.Zusammenfassend darf somit festgehalten werden, dass bei der in den Mindestabstandsbereichen vorgesehenen oberirdischen baulichen Anlage (Doppelgarage inkl. Lagerraum für Gartengeräte), die nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, der TBO 2011 zulässige mittlere Wandhöhen von 2,80 m, eingehalten wird. Die Einwände hinsichtlich der Nichteinhaltung der mittleren Wandhöhe von maximal 2,80 treffen nicht zu, da die von ha. Seite ermittelte mittlere Wandhöhe 2,01 m beträgt und somit 79 cm unter der zulässigen Höhe liegt.“ Im Lichte dieser Ausführungen des Bausachverständigen ist zweifelsohne klargestellt, dass das verfahrensgegenständliche Bauprojekt die Gesetzbestimmung des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 nicht verletzt, wonach in den Mindestabstandsflächen oberirdische bauliche Anlagen ua nur zulässig sind, wenn deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m (im Beschwerdefall liegt Wohngebiet vor), nicht übersteigt. Im Lichte dieser Ausführungen des Bausachverständigen ist zweifelsohne klargestellt, dass das verfahrensgegenständliche Bauprojekt die Gesetzbestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 nicht verletzt, wonach in den Mindestabstandsflächen oberirdische bauliche Anlagen ua nur zulässig sind, wenn deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m (im Beschwerdefall liegt Wohngebiet vor), nicht übersteigt. Das Beschwerdevorbringen in Punkt
  8. des Rechtsmittelschriftsatzes vom 28.04.2014 ist daher nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde C. umzustoßen. 4) Soweit die beiden Beschwerdeführerinnen in ihrem Schriftsatz vom 19.05.2014 verlangt haben, dass die auf dem Bauplatz XGB C. geplanten Nebengebäude – womit sie die geplante Garage und den Lagerraum für Gartengeräte angesprochen haben – an der Grenze zu ihrem Grundstück J. GB C. (von der Maximalhöhe von 2,80 m abgesehen) auch die maximale Länge der hälftigen Grundstücksgrenze zwischen diesen beiden Grundstücken nicht überschreiten dürfen, ist Folgendes auszuführen: Nach § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 dürfen im Mindestabstandsbereich zulässige oberirdische bauliche Anlagen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Nach Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 dürfen im Mindestabstandsbereich zulässige oberirdische bauliche Anlagen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Wenn der Nachbar vorgebracht hat, dass er einer Überschreitung der vorerwähnten Hälftegrenze nicht zustimmt, dann hat er damit auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zum Ausdruck gebracht, dass er – soweit das Bauvorhaben diese Grenze in der Mindestabstandsfläche überschreitet – die Einhaltung der Abstandsregelungen fordert, womit er eine (zulässige) Einwendung im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 erhoben hat (vgl dazu das zur gleichlautenden Bestimmung des § 25 Abs 3 lit d TBO 2001 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 28.02.2008, Zahl 2006/06/0163). Wenn der Nachbar vorgebracht hat, dass er einer Überschreitung der vorerwähnten Hälftegrenze nicht zustimmt, dann hat er damit auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zum Ausdruck gebracht, dass er – soweit das Bauvorhaben diese Grenze in der Mindestabstandsfläche überschreitet – die Einhaltung der Abstandsregelungen fordert, womit er eine (zulässige) Einwendung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 erhoben hat vergleiche dazu das zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, TBO 2001 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 28.02.2008, Zahl 2006/06/0163). Demnach haben im vorliegenden Beschwerdefall die beiden Beschwerdeführerinnen zulässigerweise ein ihnen eingeräumtes subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht in Anspruch genommen, wenn sie begehrt haben, dass die projektgemäß geplanten Baulichkeiten im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes X GB C. zu ihrem Grundstück J. GB C. die maximale Länge der hälftigen Grundstücksgrenze zwischen diesen beiden Parzellen nicht überschreiten dürfen. Demnach haben im vorliegenden Beschwerdefall die beiden Beschwerdeführerinnen zulässigerweise ein ihnen eingeräumtes subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht in Anspruch genommen, wenn sie begehrt haben, dass die projektgemäß geplanten Baulichkeiten im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes römisch zehn GB C. zu ihrem Grundstück J. GB C. die maximale Länge der hälftigen Grundstücksgrenze zwischen diesen beiden Parzellen nicht überschreiten dürfen. Auch zu dieser Fragestellung wurde vom erkennenden Landesverwaltungsgericht Tirol eine fachliche Stellungnahme eines Bausachverständigen eingeholt, wobei dieser dazu in seinem Gutachten vom 21.05.2014, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 dargetan und erläutert wurde, wie folgt dargelegt hat: „Würdigung der ebenfalls eingebrachten Beschwerde hinsichtlich der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze von mehr als 50 %: Diesbezüglich darf von ha. Seite angemerkt werden, dass gemäß § 6 Abs. 6 dritter Satz TBO oberirdische bauliche Anlagen nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden dürfen, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt.Diesbezüglich darf von ha. Seite angemerkt werden, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO oberirdische bauliche Anlagen nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden dürfen, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt. Zu berücksichtigen ist somit die Doppelgarage mit angrenzendem Lagerraum für Gartengeräte mit einer Gesamtwandlänge von 13,50 m sowie die beim Zugang zum Lagerraum für Gartengeräte vorgesehene Vordachkonstruktion mit einer Länge von ca. 35 cm bei einer Gesamtlänge zu der betroffenen Grundstücksgrenze zu Grundstück J. von 27,13 m. Sohin ergibt sich: ½ der gemeinsamen Grenze = 27,13 / 2 = 13,565 m Wandlänge Doppelgarage inkl. Lagerraum Gartengeräte = 13,50 m + Vordachlänge mit 0,35 m = 13,85 m 13,85 m > 13,565 m (Überschreitung der zulässigen Länge um 0,29 m) Zusammenfassend darf somit festgehalten werden, dass durch die hier vorgesehenen baulichen oberirdischen baulichen Anlagen (Doppelgarage inkl. Lagerraum für Gartengeräte und Vordach-konstruktion mehr als 50 %, der zu Grundstück J. vorhandenen und gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut würden. Sohin wäre hier entweder eine entsprechende Zustimmungserklärung von Seiten des betroffenen Nachbarn nötig, um die oberirdische bauliche Anlage im gewünschten Umfang errichten zu können, oder das Ausmaß der Gesamtlänge (Wandlänge inkl. Vordach) auf die maximal zulässige Länge von 13,565 zu reduzieren (das Vorhaben müsste sohin um mind. 0,29 m verkürzt werden).“ Angesichts dieser Fachbeurteilung durch den vom erkennenden Gericht beigezogenen Bausachverständigen und mit Rücksicht auf die letztlich nicht erfolgte Zustimmung der beiden Beschwerdeführerinnen gemäß § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 zur vorgesehenen Bauführung entschlossen sich die beiden Bauwerber bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.06.2014 zu einer entsprechenden Antragsmodifikation bzw –einschränkung dahingehend, dass unter Vorlage entsprechend geänderter Planunterlagen um die baurechtliche Bewilligung eines verkleinerten Lagerraumes für Gartengeräte unter Beibehaltung ihres übrigen Bauprojektes ersucht wurde. Angesichts dieser Fachbeurteilung durch den vom erkennenden Gericht beigezogenen Bausachverständigen und mit Rücksicht auf die letztlich nicht erfolgte Zustimmung der beiden Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 zur vorgesehenen Bauführung entschlossen sich die beiden Bauwerber bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.06.2014 zu einer entsprechenden Antragsmodifikation bzw –einschränkung dahingehend, dass unter Vorlage entsprechend geänderter Planunterlagen um die baurechtliche Bewilligung eines verkleinerten Lagerraumes für Gartengeräte unter Beibehaltung ihres übrigen Bauprojektes ersucht wurde. Der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene Bausachverständige nahm bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 Einsicht in die vorgelegten geänderten Planunterlagen mit dem verkleinerten Lagerraum für Gartengeräte und stellte er dazu gutachterlich fest, dass das in den geänderten Planunterlagen dargestellte Bauprojekt auch der gesetzlichen Bestimmung des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 entspricht, zumal mit dem geänderten Bauprojekt mit dem verkleinerten Lagerraum für Gartengeräte nicht mehr über die Hälfte der gemeinsamen Grenze der beiden Grundstücke X sowie J., beide GB C., verbaut wird. Der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene Bausachverständige nahm bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 Einsicht in die vorgelegten geänderten Planunterlagen mit dem verkleinerten Lagerraum für Gartengeräte und stellte er dazu gutachterlich fest, dass das in den geänderten Planunterlagen dargestellte Bauprojekt auch der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 entspricht, zumal mit dem geänderten Bauprojekt mit dem verkleinerten Lagerraum für Gartengeräte nicht mehr über die Hälfte der gemeinsamen Grenze der beiden Grundstücke römisch zehn sowie J., beide GB C., verbaut wird. Der von den Beschwerdeführerinnen bekämpfte Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. konnte demgemäß mit der Maßgabe bestätigt werden, dass die beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Bauplatz XGB C. nach Maßgabe der geänderten Planunterlagen mit dem verkleinerten Lagerraum für Gartengeräte erteilt wird. Damit wurde auch dem Beschwerdebegehren, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bauprojekt die maximale Länge der hälftigen Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken X sowie J., beide GB C., nicht überschritten werden dürfe, entsprechend Rechnung getragen. Damit wurde auch dem Beschwerdebegehren, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bauprojekt die maximale Länge der hälftigen Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken römisch zehn sowie J., beide GB C., nicht überschritten werden dürfe, entsprechend Rechnung getragen. 5) Insoweit die Beschwerdeführerinnen mehrfach vorgebracht haben, dass der Grenzverlauf zwischen ihren beiden Grundparzellen I. sowie J., beide GB C., abgeändert werden müsse, dies im Hinblick auf die gegebene Verbauung auf dem Grundstück J. GB C. ist Folgendes klarzustellen:Insoweit die Beschwerdeführerinnen mehrfach vorgebracht haben, dass der Grenzverlauf zwischen ihren beiden Grundparzellen römisch eins. sowie J., beide GB C., abgeändert werden müsse, dies im Hinblick auf die gegebene Verbauung auf dem Grundstück J. GB C. ist Folgendes klarzustellen: Der von ihnen in Aussicht genommene neue Grenzverlauf zwischen ihren beiden Grundstücken I. sowie J., beide GB C., entsprechend dem Teilungsvorschlag des N. vom 04.08.2011 betrifft in erster Linie ihre Interessen als Eigentümerinnen dieser beiden Grundstücke. Der von ihnen in Aussicht genommene neue Grenzverlauf zwischen ihren beiden Grundstücken römisch eins. sowie J., beide GB C., entsprechend dem Teilungsvorschlag des N. vom 04.08.2011 betrifft in erster Linie ihre Interessen als Eigentümerinnen dieser beiden Grundstücke. Soweit mit dieser geplanten Grenzziehung zwischen den beiden Grundparzellen I. sowie J., beide GB C., eine Verkürzung der gemeinsamen Grenze zwischen den beiden Grundstücken J. sowie 0*1, beide GB C., eintreten würde, womit auch eine im Vergleich zum Ist-Zustand verminderte Bebaubarkeit des Bauplatzes X GB C. im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 einherginge, sodass das im Beschwerdeverfahren zu beurteilende Bauprojekt (erneut) geändert werden müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerdeentscheidung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu erfolgen hat, weshalb das gegenständliche Erkenntnis auf die aktuellen Grenzverläufe abzustellen hat. Soweit mit dieser geplanten Grenzziehung zwischen den beiden Grundparzellen römisch eins. sowie J., beide GB C., eine Verkürzung der gemeinsamen Grenze zwischen den beiden Grundstücken J. sowie 0*1, beide GB C., eintreten würde, womit auch eine im Vergleich zum Ist-Zustand verminderte Bebaubarkeit des Bauplatzes römisch zehn GB C. im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 einherginge, sodass das im Beschwerdeverfahren zu beurteilende Bauprojekt (erneut) geändert werden müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerdeentscheidung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu erfolgen hat, weshalb das gegenständliche Erkenntnis auf die aktuellen Grenzverläufe abzustellen hat. Ob und inwieweit die beiden Beschwerdeführerinnen die von ihnen beabsichtigte neue Grenzziehung zwischen ihren beiden Grundparzellen I. sowie J., beide GB C., verwirklichen können, wird jedenfalls in einem entsprechenden Verfahren nach den §§ 13 bis 16 TBO 2011, allenfalls auch in einem Verfahren nach § 4 Abs 2 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 zu klären sein. Ob und inwieweit die beiden Beschwerdeführerinnen die von ihnen beabsichtigte neue Grenzziehung zwischen ihren beiden Grundparzellen römisch eins. sowie J., beide GB C., verwirklichen können, wird jedenfalls in einem entsprechenden Verfahren nach den Paragraphen 13 bis 16 TBO 2011, allenfalls auch in einem Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 zu klären sein. Die von den beiden Beschwerdeführerinnen beabsichtigte neue Grenzziehung zwischen ihren beiden Grundstücken I. sowie J., beide GB C., entsprechend dem von N. ausgearbeiteten Teilungsvorschlag vom 04.08.2011 mit der von den Beschwerdeführerinnen verfolgten Zielsetzung der Schaffung der Voraussetzungen für eine getrennte Eigentümerschaft für die beiden Grundparzellen vermag jedenfalls die vorliegende Beschwerdeentscheidung nicht zu einem anderslautenden Ergebnis zu führen. Die von den beiden Beschwerdeführerinnen beabsichtigte neue Grenzziehung zwischen ihren beiden Grundstücken römisch eins. sowie J., beide GB C., entsprechend dem von N. ausgearbeiteten Teilungsvorschlag vom 04.08.2011 mit der von den Beschwerdeführerinnen verfolgten Zielsetzung der Schaffung der Voraussetzungen für eine getrennte Eigentümerschaft für die beiden Grundparzellen vermag jedenfalls die vorliegende Beschwerdeentscheidung nicht zu einem anderslautenden Ergebnis zu führen. Dass die auf dem Grundstück J. GB C. vorhandene Verbauung eine neue Grenzziehung zwischen den beiden Grundstücken I. sowie J., beide GB C., der Beschwerdeführerinnen erfordert, mag und wird zutreffend sein, doch ändert dieser Umstand nichts an der vorliegenden Beschwerdeentscheidung, dies mit Blick auf die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung. Jedenfalls erfordert die Bereinigung der von den beiden Beschwerdeführerinnen angesprochenen Situation auch nicht die (die Bebaubarkeit des Bauplatzes XGB C. gemäß § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 einschränkende) Grenzziehung entsprechend dem Teilungsvorschlag des N. vom 04.08.
  9. Dass die auf dem Grundstück J. GB C. vorhandene Verbauung eine neue Grenzziehung zwischen den beiden Grundstücken römisch eins. sowie J., beide GB C., der Beschwerdeführerinnen erfordert, mag und wird zutreffend sein, doch ändert dieser Umstand nichts an der vorliegenden Beschwerdeentscheidung, dies mit Blick auf die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung. Jedenfalls erfordert die Bereinigung der von den beiden Beschwerdeführerinnen angesprochenen Situation auch nicht die (die Bebaubarkeit des Bauplatzes XGB C. gemäß Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 einschränkende) Grenzziehung entsprechend dem Teilungsvorschlag des N. vom 04.08.
  10. III. Zusammenfassung:römisch drei. Zusammenfassung: Das Beschwerdevorbringen gemäß Punkt
  11. des Rechtsmittelschriftsatzes vom 28.04.2014 betrifft nicht den verfahrensgegenständlichen Bauplatz X GB C., sodass darauf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht einzugehen war. Das Beschwerdevorbringen gemäß Punkt
  12. des Rechtsmittelschriftsatzes vom 28.04.2014 betrifft nicht den verfahrensgegenständlichen Bauplatz römisch zehn GB C., sodass darauf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht einzugehen war. Mit dem Beschwerdevorbringen
  13. betreffend das geltend gemachte Dienstbarkeitsrecht der Führung eines Entwässerungskanals auf dem Bauplatz waren die Beschwerdeführerinnen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, da sich dieses Vorbringen auf kein subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht bezieht. Das Vorbringen in Punkt
  14. des Rechtsmittels vom 28.04.2014 in Bezug auf die maximale Gebäudehöhe von 2,80 m für die im Abstandsbereich zu errichtenden Baulichkeiten (Garage sowie Lagerraum für Gartengeräte) ist nicht berechtigt, zumal nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Bausachverständigen die gesetzlich festgelegte Maximalhöhe von 2,80 m bei der projektgemäß vorgesehenen Verbauung eingehalten wird. Dem Beschwerdebegehren, dass die im Abstandsbereich geplanten Baulichkeiten die maximale Länge der hälftigen Grundstücksgrenze zwischen dem Bauplatz X GB C. und dem Grundstück J. GB C. der beiden Beschwerdeführerinnen nicht überschreiten dürfen, wurde durch die Projektänderung und durch die damit korrespondierende Antragseinschränkung der Bauwerber entsprechend Rechnung getragen.Dem Beschwerdebegehren, dass die im Abstandsbereich geplanten Baulichkeiten die maximale Länge der hälftigen Grundstücksgrenze zwischen dem Bauplatz römisch zehn GB C. und dem Grundstück J. GB C. der beiden Beschwerdeführerinnen nicht überschreiten dürfen, wurde durch die Projektänderung und durch die damit korrespondierende Antragseinschränkung der Bauwerber entsprechend Rechnung getragen. Insgesamt verbleiben somit keine Hinderungsgründe für die Erteilung der beantragten Baubewilligung für das Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage auf dem Grundstück X GB C., dies unter Berücksichtigung des verkleinerten Lagerraumes für Gartengeräte, weshalb schließlich wie im Spruch zu entscheiden war.Insgesamt verbleiben somit keine Hinderungsgründe für die Erteilung der beantragten Baubewilligung für das Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage auf dem Grundstück römisch zehn GB C., dies unter Berücksichtigung des verkleinerten Lagerraumes für Gartengeräte, weshalb schließlich wie im Spruch zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1336.13

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