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LVwG-2014/39/1161-3

Obsah (4)§ 28§ 8§ 25a§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/1161-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern geändert, alsGemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern geändert, als

  1. a)die Auflage 14 im Spruchpunkt I und der dritte und vierte Satz im Spruchpunkt II ersatzlos gestrichen werden;
  2. a)die Auflage 14 im Spruchpunkt römisch eins und der dritte und vierte Satz im Spruchpunkt römisch zwei ersatzlos gestrichen werden;
  3. b)der erste Satz des Spruchpunktes II zu lauten hat wie folgt:
  4. b)der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei zu lauten hat wie folgt: „

§ 8Abs 1 TBO 2011 in Verbindung mit der Stellplatzverordnung der Gemeinde B.

wird festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben für die ständigen Benützer und Besucher 18 Stellplätze (davon 2 für die Besucher der baulichen Anlage) erforderlich sind.“„

Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 in Verbindung mit der Stellplatzverordnung der Gemeinde B. wird festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben für die ständigen Benützer und Besucher 18 Stellplätze (davon 2 für die Besucher der baulichen Anlage) erforderlich sind.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegend diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bauansuchen vom 25.11.2013 beantragte Herr Dr. A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), rechtsfreundlich vertreten, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage. Mit Datum vom 04.12.2013 erstattete der hochbautechnische Sachverständige sein Gutachten. Unter anderem führte er aus, dass nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde B. mindestens 16 Stellplätze für die Wohnungen und zwei Stellplätze für Besucher auszubilden seien. Im Einreichplan wären in der Garage 18 Stellplätze (davon zwei für Behinderte geeignet) und 0 oberirdische Stellplätze nachgewiesen. Als Auflage formulierte der Sachverständige unter anderem die Verpflichtung, beide Besucherstellplätze ständig frei zugänglich zu halten (Hinweis bei der Einfahrt) und als solche zu kennzeichnen. Im Parifizierungsgutachten wären sie als allgemeine Stellplätze aufzunehmen (Auflage 17). Weiters forderte er, die Zu- und Abfahrt zwischen den geplanten Stellplätzen (Garage) und öffentlicher Verkehrsfläche so anzulegen, dass der Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche gut zu übersehen sei. Es dürften keine sichtbehindernden Baum- und Strauchbepflanzungen angelegt oder Mauern errichtet werden (Auflage 18). Im Bereich der Zufahrt sei die Grenze zum öffentlichen Gut eindeutig darzustellen (zB Änderung Material der Oberfläche, Steinreihe udgl). Oberflächenwässer dürften nicht auf das öffentliche Gut abgeleitet werden (Auflage 19). Am 11.02.2014 wurde die mündliche Verhandlung über das Bauansuchen abgeführt und darin auch festgehalten, dass nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde B. mindestens 18 Stellplätze für die Wohnungen und 3 (richtig: 2) Stellplätze für Besucher auszubilden seien. Im Einreichplan nachgewiesen wären in der Garage 18 Stellplätze (davon zwei für Behinderte geeignet). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 06.03.2014, Zl. X1, wurde unter Spruchpunkt I. Bewilligung die Baubewilligung erteilt und unter Auflagen Pkte 14 – 16 die im hochbautechnischen Sachverständigengutachten unter Auflagen Pkte 17 – 19 formulierten (an obiger Stelle wiedergegebenen) Vorschreibungen wortgleich aufgenommen. Unter Spruchpunkt II. Stellplätze wurde „

§ 8Abs.

1 TBO 2011 in Verbindung mit der Stellplatzverordnung der Gemeinde B. festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben für die ständigen Benützer und Besucher 18 Stellplätze erforderlich sind. 18 Stellplätze werden auf eigenem Grund (Gp X2 KG B.) errichtet bzw nachgewiesen. Die beiden Besucherstellplätze sind ständig frei zugänglich zu halten (Hinweis bei der Einfahrt) und als solche zu kennzeichnen. Im Parifizierungsgutachten sind sie als allgemeine Stellplätze aufzunehmen“.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 06.03.2014, Zl. X1, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. Bewilligung die Baubewilligung erteilt und unter Auflagen Pkte 14 – 16 die im hochbautechnischen Sachverständigengutachten unter Auflagen Pkte 17 – 19 formulierten (an obiger Stelle wiedergegebenen) Vorschreibungen wortgleich aufgenommen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. Stellplätze wurde „

Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 in Verbindung mit der Stellplatzverordnung der Gemeinde B. festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben für die ständigen Benützer und Besucher 18 Stellplätze erforderlich sind. 18 Stellplätze werden auf eigenem Grund (Gp X2 KG B.) errichtet bzw nachgewiesen. Die beiden Besucherstellplätze sind ständig frei zugänglich zu halten (Hinweis bei der Einfahrt) und als solche zu kennzeichnen. Im Parifizierungsgutachten sind sie als allgemeine Stellplätze aufzunehmen“. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Diese wurde ausdrücklich nur gegen Auflage Z 14 in Spruchpunkt I sowie gegen Spruchpunkt II, letzter und vorletzter Satz, erhoben. So könne sich die Auflage, zwei Besucherstellplätze ständig frei zugänglich zu halten und als solche zu kennzeichnen und im Parifizierungsgutachten als allgemeine Stellplätze aufzunehmen, auf keine ausreichende Rechtsgrundlage berufen. Bezug genommen wurde auf § 8 Abs 1 und 5 TBO 2011 sowie die Stellplatzverordnung der Gemeinde B. (Gemeinderatsbeschluss vom 01.09.1988, geändert mit Beschlüssen vom 23.07.1998, 28.01.1999 und 06.02.2003). § 2 der Verordnung erfordere für gegenständliche Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten insgesamt 18 Stellplätze (8 x 2 + 15% von 16). Kein Einwand erhoben werde gegen die Festlegung von 18 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge. Insofern dem Beschwerdeführer aber die Schaffung gesonderter „Besucherparkplätze“ und noch dazu deren Einbeziehung in die Allgemeinfläche im Rahmen des Verfahrens zur Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) auferlegt werde, sei der angefochtene Bescheid jedoch rechtswidrig. § 8 TBO 2011 kenne den Begriff des „Besucherparkplatzes“ nicht. Das Gesetz sehe lediglich vor, für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Die Menge der erforderlichen Abstellmöglichkeiten sei dabei in einer Zahl festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Abstellplätzen für ständige Benutzer und Besucher sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Baugesetzgeber könne eine rechtliche Beziehung der zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu den einzelnen Wohneinheiten nicht anordnen. Die Mitvermietung einzelner oder auch mehrerer Stellplätze als Zubehör zur gemieteten Wohnung bei Mitwohnanlagen wäre möglich, müsse in derartigen Fällen der Mietgegenstand genau bestimmt sein. Denkbar wäre auch die vertragliche Rechtseinräumung eines Gemeinschaftsparkplatzes ohne Anspruch auf einen bestimmten Abstellplatz. Bei Wohnungseigentumsanlagen bestünde wiederum kein gesetzlicher Zwang, dass ein Wohnungseigentümer einen Stellplatz zusammen mit der Wohnung ankaufen müsse. Der Beschwerdeführer verwies auf § 5 Abs 2 WEG 2002, wonach das Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von einer Person erworben werden könne, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft zukomme. Die Verpflichtung nach § 2 der Verordnung der Gemeinde B., je Wohnung zwei Stellplätze oder Garage zu errichten, bedeute jedoch nicht, dass tatsächlich jeder Wohnungskäufer zusammen mit der Wohnung zwei Stellplätze erwerbe oder erwerben müsse. Daneben wäre auch der Erwerb eines oder mehrerer weiterer Abstellplätze bei eigenem Bedarf lediglich von einem Stellplatz möglich, welche ihrerseits wiederum im Sinne des § 8 Abs 1 TBO 2011 den Besuchern der betreffenden baulichen Anlage zur Verfügung stünden. § 8 Abs 1 TBO 2011 und die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs 5 TBO 2011 ermögliche sohin lediglich die Anordnung einer bestimmten Anzahl von Abstellmöglichkeiten, wobei dabei auch an allfällige Besucher der baulichen Anlage zu denken sei, ohne damit eine eigene rechtliche Qualität von „Besucherparkplätzen“ zu schaffen. Soweit die Verordnung der Gemeinde B. in ihrem § 2 von gesonderten „Besucherparkplätzen“ spreche, überschreite sie die eingeräumte Verordnungsermächtigung, zumal diese nur zur Festlegung der Anzahl ermächtige, nicht aber zur Unterscheidung in rechtlicher Hinsicht für ständige Bewohner einerseits und Besucher andererseits. Ebenfalls sehe § 8 Abs 1 TBO 2011 eine Festlegung der rechtlichen Qualität der in bestimmter Anzahl zu schaffenden Abstellmöglichkeiten nicht vor. Insoweit stütze sich der in diesem Punkt angefochtene Bescheid auf eine rechtswidrige Verordnung, was ausdrücklich geltend gemacht werde. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides durch ersatzlose Behebung der Auflage Z 14 in Spruchpunkt I und Streichung des vorletzten und letzten Satzes in Spruchpunkt II.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Diese wurde ausdrücklich nur gegen Auflage Ziffer 14, in Spruchpunkt römisch eins sowie gegen Spruchpunkt römisch zwei, letzter und vorletzter Satz, erhoben. So könne sich die Auflage, zwei Besucherstellplätze ständig frei zugänglich zu halten und als solche zu kennzeichnen und im Parifizierungsgutachten als allgemeine Stellplätze aufzunehmen, auf keine ausreichende Rechtsgrundlage berufen. Bezug genommen wurde auf Paragraph 8, Absatz eins und 5 TBO 2011 sowie die Stellplatzverordnung der Gemeinde B. (Gemeinderatsbeschluss vom 01.09.1988, geändert mit Beschlüssen vom 23.07.1998, 28.01.1999 und 06.02.2003). Paragraph 2, der Verordnung erfordere für gegenständliche Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten insgesamt 18 Stellplätze (8 x 2 + 15% von 16). Kein Einwand erhoben werde gegen die Festlegung von 18 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge. Insofern dem Beschwerdeführer aber die Schaffung gesonderter „Besucherparkplätze“ und noch dazu deren Einbeziehung in die Allgemeinfläche im Rahmen des Verfahrens zur Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) auferlegt werde, sei der angefochtene Bescheid jedoch rechtswidrig. Paragraph 8, TBO 2011 kenne den Begriff des „Besucherparkplatzes“ nicht. Das Gesetz sehe lediglich vor, für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Die Menge der erforderlichen Abstellmöglichkeiten sei dabei in einer Zahl festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Abstellplätzen für ständige Benutzer und Besucher sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Baugesetzgeber könne eine rechtliche Beziehung der zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu den einzelnen Wohneinheiten nicht anordnen. Die Mitvermietung einzelner oder auch mehrerer Stellplätze als Zubehör zur gemieteten Wohnung bei Mitwohnanlagen wäre möglich, müsse in derartigen Fällen der Mietgegenstand genau bestimmt sein. Denkbar wäre auch die vertragliche Rechtseinräumung eines Gemeinschaftsparkplatzes ohne Anspruch auf einen bestimmten Abstellplatz. Bei Wohnungseigentumsanlagen bestünde wiederum kein gesetzlicher Zwang, dass ein Wohnungseigentümer einen Stellplatz zusammen mit der Wohnung ankaufen müsse. Der Beschwerdeführer verwies auf Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002, wonach das Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von einer Person erworben werden könne, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft zukomme. Die Verpflichtung nach Paragraph 2, der Verordnung der Gemeinde B., je Wohnung zwei Stellplätze oder Garage zu errichten, bedeute jedoch nicht, dass tatsächlich jeder Wohnungskäufer zusammen mit der Wohnung zwei Stellplätze erwerbe oder erwerben müsse. Daneben wäre auch der Erwerb eines oder mehrerer weiterer Abstellplätze bei eigenem Bedarf lediglich von einem Stellplatz möglich, welche ihrerseits wiederum im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 den Besuchern der betreffenden baulichen Anlage zur Verfügung stünden. Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 und die Verordnungsermächtigung des Paragraph 8, Absatz 5, TBO 2011 ermögliche sohin lediglich die Anordnung einer bestimmten Anzahl von Abstellmöglichkeiten, wobei dabei auch an allfällige Besucher der baulichen Anlage zu denken sei, ohne damit eine eigene rechtliche Qualität von „Besucherparkplätzen“ zu schaffen. Soweit die Verordnung der Gemeinde B. in ihrem Paragraph 2, von gesonderten „Besucherparkplätzen“ spreche, überschreite sie die eingeräumte Verordnungsermächtigung, zumal diese nur zur Festlegung der Anzahl ermächtige, nicht aber zur Unterscheidung in rechtlicher Hinsicht für ständige Bewohner einerseits und Besucher andererseits. Ebenfalls sehe Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 eine Festlegung der rechtlichen Qualität der in bestimmter Anzahl zu schaffenden Abstellmöglichkeiten nicht vor. Insoweit stütze sich der in diesem Punkt angefochtene Bescheid auf eine rechtswidrige Verordnung, was ausdrücklich geltend gemacht werde. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides durch ersatzlose Behebung der Auflage Ziffer 14, in Spruchpunkt römisch eins und Streichung des vorletzten und letzten Satzes in Spruchpunkt römisch zwei. II.römisch zwei. Rechtslage:

§ 8

Abs 1 erster und dritter Satz TBO 2011 sind beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahren zu schaffen. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen.

Paragraph 8, Absatz eins, erster und dritter Satz TBO 2011 sind beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahren zu schaffen. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen.

§ 8

Abs 5 erster Satz TBO 2011 kann die Gemeinde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl der nach Abs 1 erster Satz erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen.

Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz TBO 2011 kann die Gemeinde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl der nach Absatz eins, erster Satz erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 01.09.1988, geändert durch die Beschlüsse vom 23.07.1998, vom 28.01.1999 und vom 06.02.2003, hat die Gemeinde B. eine Stellplatzverordnung erlassen. Diese steht in Rechtskraft. § 2 dieser Verordnung bestimmt, dass (hier maßgeblich) für „Wohnbauten: Je Wohnung 2 Stellplätze oder Garage, je Einfamilienwohnhaus 2 Stellplätze oder Garage zu schaffen sind. Zusätzlich sind bei Wohnbauten mit mehr als 3 Wohnungen Besucherparkplätze im Ausmaß von 15 % der erforderlichen Stellplätze oder Garage zu schaffen“. § 2 bestimmt weiters, dass, “seien bei der Ermittlung der Stellplatzanzahl verschiedene Berechnungen möglich, jene zu wählen ist, die eine niedrigere Stellplatzzahl ergibt. Ergibt die ermittelte Zahl eine Dezimalstelle, so ist bei einer Überschreitung bis zu 50% abzurunden, andernfalls aufzurunden“.Mit Beschluss des Gemeinderates vom 01.09.1988, geändert durch die Beschlüsse vom 23.07.1998, vom 28.01.1999 und vom 06.02.2003, hat die Gemeinde B. eine Stellplatzverordnung erlassen. Diese steht in Rechtskraft. Paragraph 2, dieser Verordnung bestimmt, dass (hier maßgeblich) für „Wohnbauten: Je Wohnung 2 Stellplätze oder Garage, je Einfamilienwohnhaus 2 Stellplätze oder Garage zu schaffen sind. Zusätzlich sind bei Wohnbauten mit mehr als 3 Wohnungen Besucherparkplätze im Ausmaß von 15 % der erforderlichen Stellplätze oder Garage zu schaffen“. Paragraph 2, bestimmt weiters, dass, “seien bei der Ermittlung der Stellplatzanzahl verschiedene Berechnungen möglich, jene zu wählen ist, die eine niedrigere Stellplatzzahl ergibt. Ergibt die ermittelte Zahl eine Dezimalstelle, so ist bei einer Überschreitung bis zu 50% abzurunden, andernfalls aufzurunden“.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtwidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtwidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. III.römisch drei. Rechtlicher Erwägungen: Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol beschränkt sich (neben einer Berücksichtigung des konkreten Begehrens) auf eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Umfang der geltend gemachten Beschwerdegründe. Der Beschwerdeführer schränkt diese auf eine Bekämpfung der Auflage 14 des Spruchpunktes I sowie des dritten und vierten Satzes des Spruchpunktes II ein.Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol beschränkt sich (neben einer Berücksichtigung des konkreten Begehrens) auf eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Umfang der geltend gemachten Beschwerdegründe. Der Beschwerdeführer schränkt diese auf eine Bekämpfung der Auflage 14 des Spruchpunktes römisch eins sowie des dritten und vierten Satzes des Spruchpunktes römisch zwei ein. § 8 Abs 1 dritter Satz TBO 2011 verpflichtet die Baubehörde zur Festlegung der Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten in der Baubewilligung. Diese Verpflichtung steht in untrennbarem inneren Regelungszusammenhang mit dem ersten Satz des Absatz

  1. Absatz 1 normiert seinerseits die Verpflichtung, ua bei (wie vorliegend) der Errichtung von Neubauten von Gebäuden geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl zu schaffen. Eine derartige Schaffung fordert der Gesetzgeber – hiebei ausdrücklich unterscheidend – zum einen im Hinblick auf die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer, und zum anderen im Hinblick auf die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Besucher der betreffenden baulichen Anlage, dies jeweils in ausreichender Anzahl. Wohnt der Diktion des § 8 TBO 2011 (so auch schon die Erläuternden Bemerkungen zur Vorgängerbestimmung des inhaltlich gleich intendierten § 9 TBO LGBl Nr 33/1989 (WV) zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/1997) die Regelungsabsicht des Baurechtsgesetzgebers an sich inne, ausreichend Vorsorge dafür zu treffen, außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete und vor allem ausreichende Park- bzw Abstellmöglichkeiten für den durch eine konkrete bauliche Anlage bewirkten Kraftfahrzeugverkehr zu schaffen, dies mit dem Hintergrund, dadurch eine Entlastung des öffentlichen Verkehrsnetzes, eine Vermeidung der Verhinderung des fließenden Verkehrs sowie eine Steuerung des ruhenden Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen zu bewirken, so erstreckt sich diese Intention des Gesetzgebers erschließbar eben auch auf die Kraftfahrzeuge der Besucher der baulichen Anlage, so ein solcher Besucherverkehr durch den konkreten Verwendungszweck der baulichen Anlage bedingt ist. Böte, wie dies der Beschwerdeführer vermeint, die Bestimmung des § 8 Abs 1 TBO 2011 keine geeignete gesetzliche Grundlage zur gesonderten Festlegung der Anzahl der Abstellmöglichkeiten unterschieden nach dem Nutzerkreis, könnte damit aber - trotz zunächst den Besucherkraftfahrzeugen für die Bedarfsberechnung zugestandener Beachtlichkeit - eine Verschiebung der tatsächlichen Nutzung im Nachhinein zu deren Lasten erfolgen, wodurch jedenfalls aber die durch § 8 TBO 2011 bezweckte Steuerung im Hinblick auf den öffentlichen Verkehr konterkariert würde. Würde nämlich damit zum einen eine Wesentlichkeit als Berechnungsfaktor zugestanden, wäre zum anderen entgegen intendiertem Regelungszweck sodann aber eine tatsächliche Nutzung nicht garantiert. Der Gesetzgeber sieht vielmehr im Falle neu entstehenden Bedarfs an Abstellmöglichkeiten in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen eine neue Verpflichtung zur Schaffung vor. Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz TBO 2011 verpflichtet die Baubehörde zur Festlegung der Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten in der Baubewilligung. Diese Verpflichtung steht in untrennbarem inneren Regelungszusammenhang mit dem ersten Satz des Absatz
  2. Absatz 1 normiert seinerseits die Verpflichtung, ua bei (wie vorliegend) der Errichtung von Neubauten von Gebäuden geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl zu schaffen. Eine derartige Schaffung fordert der Gesetzgeber – hiebei ausdrücklich unterscheidend – zum einen im Hinblick auf die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer, und zum anderen im Hinblick auf die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Besucher der betreffenden baulichen Anlage, dies jeweils in ausreichender Anzahl. Wohnt der Diktion des Paragraph 8, TBO 2011 (so auch schon die Erläuternden Bemerkungen zur Vorgängerbestimmung des inhaltlich gleich intendierten Paragraph 9, TBO Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1989, (WV) zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1997,) die Regelungsabsicht des Baurechtsgesetzgebers an sich inne, ausreichend Vorsorge dafür zu treffen, außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete und vor allem ausreichende Park- bzw Abstellmöglichkeiten für den durch eine konkrete bauliche Anlage bewirkten Kraftfahrzeugverkehr zu schaffen, dies mit dem Hintergrund, dadurch eine Entlastung des öffentlichen Verkehrsnetzes, eine Vermeidung der Verhinderung des fließenden Verkehrs sowie eine Steuerung des ruhenden Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen zu bewirken, so erstreckt sich diese Intention des Gesetzgebers erschließbar eben auch auf die Kraftfahrzeuge der Besucher der baulichen Anlage, so ein solcher Besucherverkehr durch den konkreten Verwendungszweck der baulichen Anlage bedingt ist. Böte, wie dies der Beschwerdeführer vermeint, die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 keine geeignete gesetzliche Grundlage zur gesonderten Festlegung der Anzahl der Abstellmöglichkeiten unterschieden nach dem Nutzerkreis, könnte damit aber - trotz zunächst den Besucherkraftfahrzeugen für die Bedarfsberechnung zugestandener Beachtlichkeit - eine Verschiebung der tatsächlichen Nutzung im Nachhinein zu deren Lasten erfolgen, wodurch jedenfalls aber die durch Paragraph 8, TBO 2011 bezweckte Steuerung im Hinblick auf den öffentlichen Verkehr konterkariert würde. Würde nämlich damit zum einen eine Wesentlichkeit als Berechnungsfaktor zugestanden, wäre zum anderen entgegen intendiertem Regelungszweck sodann aber eine tatsächliche Nutzung nicht garantiert. Der Gesetzgeber sieht vielmehr im Falle neu entstehenden Bedarfs an Abstellmöglichkeiten in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen eine neue Verpflichtung zur Schaffung vor. Auch vor diesem Hintergrund, wesentlich aber aufgrund ausdrücklich zwischen dem Adressatenkreis unterscheidender Bedarfsnotwendigkeit im ersten Satz des Absatz 1 ist damit aber auch im dritten Satz des Absatz 1 die gesonderte Festlegung der so errechneten Anzahl an Abstellmöglichkeiten in der Baubewilligung intendiert. In diesem Umfange wohnt dem § 8 TBO 2011 daher die Absicht, eine bestimmte Nutzung vorzugeben, inne. Soweit damit Regelungen im Bereich des Zivilrechts betroffen sind bzw getroffen werden, sah sich der Landesgesetzgeber aufgrund des unerlässlichen Zusammenhangs derartiger Regelungen mit der Baurechtsmaterie als Hauptmaterie, im konkreten nämlich zur Gewährleistung der mit der Bestimmung des § 8 TBO 2011 verfolgten Regelungsabsicht einer Entlastung des öffentlichen Verkehrsnetzes, als dazu befugt (Art 15 Abs 9 B-VG). Die getroffene Auslegung rechtfertigt sich auch unter Bedachtnahme auf die bezüglich der Schaffung von Abstellmöglichkeiten gewählte Regelungssystematik des Baurechtsgesetzgebers einer nach Nutzungen getrennten Ermittlung, umgesetzt so auch mit der Bestimmung des § 9 Abs 1 TBO 2011, nach der ebenfalls die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge von Menschen mit einer Behinderung (für sich) gesondert in der Baubewilligung festzulegen ist. Auch vor diesem Hintergrund, wesentlich aber aufgrund ausdrücklich zwischen dem Adressatenkreis unterscheidender Bedarfsnotwendigkeit im ersten Satz des Absatz 1 ist damit aber auch im dritten Satz des Absatz 1 die gesonderte Festlegung der so errechneten Anzahl an Abstellmöglichkeiten in der Baubewilligung intendiert. In diesem Umfange wohnt dem Paragraph 8, TBO 2011 daher die Absicht, eine bestimmte Nutzung vorzugeben, inne. Soweit damit Regelungen im Bereich des Zivilrechts betroffen sind bzw getroffen werden, sah sich der Landesgesetzgeber aufgrund des unerlässlichen Zusammenhangs derartiger Regelungen mit der Baurechtsmaterie als Hauptmaterie, im konkreten nämlich zur Gewährleistung der mit der Bestimmung des Paragraph 8, TBO 2011 verfolgten Regelungsabsicht einer Entlastung des öffentlichen Verkehrsnetzes, als dazu befugt (Artikel 15, Absatz 9, B-VG). Die getroffene Auslegung rechtfertigt sich auch unter Bedachtnahme auf die bezüglich der Schaffung von Abstellmöglichkeiten gewählte Regelungssystematik des Baurechtsgesetzgebers einer nach Nutzungen getrennten Ermittlung, umgesetzt so auch mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, TBO 2011, nach der ebenfalls die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge von Menschen mit einer Behinderung (für sich) gesondert in der Baubewilligung festzulegen ist. § 8 Abs 5 TBO 2011 räumt den Gemeinden die Verordnungsermächtigung ein, die Anzahl der erforderlichen Abstellmöglichkeiten für bestimmte Arten von baulichen Anlagen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse festzulegen. Bezieht sich der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Festlegung dabei ausdrücklich auf die nach Abs 1 erster Satz notwendigen Abstellmöglichkeiten, wird damit wiederum die Festlegung einer nach dem Benutzerkreis unterschiedenen Anzahl an Abstellmöglichkeiten zum zulässigen Regelungsgegenstand derartiger Verordnungen. Die Gemeinde B. hat in bezogener Stellplatzverordnung von dieser Ermächtigung gesetzeskonform Gebrauch gemacht, wenn sie pro Wohnung eine bestimmte Stellplatzanzahl sowie ausgehend von dieser eine prozentual zu errechnende Anzahl an Besucherparkplätzen festlegt. Moniert der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit der Verordnung und in diesem Umfang auch eine Rechtswidrigkeit des auf diese Verordnung gestützten Bescheides, geht sein Beschwerdevorbringen damit aber ins Leere. Paragraph 8, Absatz 5, TBO 2011 räumt den Gemeinden die Verordnungsermächtigung ein, die Anzahl der erforderlichen Abstellmöglichkeiten für bestimmte Arten von baulichen Anlagen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse festzulegen. Bezieht sich der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Festlegung dabei ausdrücklich auf die nach Absatz eins, erster Satz notwendigen Abstellmöglichkeiten, wird damit wiederum die Festlegung einer nach dem Benutzerkreis unterschiedenen Anzahl an Abstellmöglichkeiten zum zulässigen Regelungsgegenstand derartiger Verordnungen. Die Gemeinde B. hat in bezogener Stellplatzverordnung von dieser Ermächtigung gesetzeskonform Gebrauch gemacht, wenn sie pro Wohnung eine bestimmte Stellplatzanzahl sowie ausgehend von dieser eine prozentual zu errechnende Anzahl an Besucherparkplätzen festlegt. Moniert der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit der Verordnung und in diesem Umfang auch eine Rechtswidrigkeit des auf diese Verordnung gestützten Bescheides, geht sein Beschwerdevorbringen damit aber ins Leere. Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer jedoch in seiner weiteren Argumentation, nach der es der Baubehörde verwehrt sei, eine entsprechende Kennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Besucherabstellmöglichkeiten vorzuschreiben bzw eine Hinweispflicht auf diese bindend in den Baubescheid aufzunehmen. Über eine verpflichtende Festschreibung der notwendigen Anzahl von Abstellmöglichkeiten hinaus bietet weder die Bestimmung des § 8 TBO 2011 noch die auf ihrer Grundlage erlassene Stellplatzverordnung der Gemeinde B. eine zulässige Rechtsgrundlage. Ebensolches gilt hinsichtlich des bescheidmäßigen Auftrages, die Besucherstellplätze im Parifizierungsgutachten als allgemeine Stellplätze aufzunehmen. Allein in Bezug auf barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen besteht mit der OIB Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, und der verbindlichen ÖNORM B 1600, Punkt 4.2.5., Markierung und Kennzeichnung, eine entsprechenden Kennzeichnungs- bzw Ausweisungsverpflichtung. Derartige Stellplätze sind jedoch nicht Beschwerdegegenstand.Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer jedoch in seiner weiteren Argumentation, nach der es der Baubehörde verwehrt sei, eine entsprechende Kennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Besucherabstellmöglichkeiten vorzuschreiben bzw eine Hinweispflicht auf diese bindend in den Baubescheid aufzunehmen. Über eine verpflichtende Festschreibung der notwendigen Anzahl von Abstellmöglichkeiten hinaus bietet weder die Bestimmung des Paragraph 8, TBO 2011 noch die auf ihrer Grundlage erlassene Stellplatzverordnung der Gemeinde B. eine zulässige Rechtsgrundlage. Ebensolches gilt hinsichtlich des bescheidmäßigen Auftrages, die Besucherstellplätze im Parifizierungsgutachten als allgemeine Stellplätze aufzunehmen. Allein in Bezug auf barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen besteht mit der OIB Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, und der verbindlichen ÖNORM B 1600, Punkt 4.2.5., Markierung und Kennzeichnung, eine entsprechenden Kennzeichnungs- bzw Ausweisungsverpflichtung. Derartige Stellplätze sind jedoch nicht Beschwerdegegenstand. Im Umfang dieser Anfechtung war daher der Beschwerde Folge zu geben. Infolge Streichung des letzten und vorletzten Satzes des Spruchpunktes II fiel die spruchliche Festlegung zweier Besucherparkplätze weg. Diese Festlegung war somit – in Anlehnung an obige rechtliche Ausführungen – ersatzweise in den ersten Satz des Spruchpunktes II aufzunehmen. Eine subjektive Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch Festlegung von zwei Besucherparklätzen kann im vorliegenden Fall überdies auch insofern nicht erkannt werden, als deren Errichtung – trotz Beschwerdevorbringens – durch ausdrückliche Ausweisung in den Einreichplänen zudem (weiterhin) Gegenstand des eigenen, an die Baubehörde herangetragenen Bauwillens des Beschwerdeführers ist.Im Umfang dieser Anfechtung war daher der Beschwerde Folge zu geben. Infolge Streichung des letzten und vorletzten Satzes des Spruchpunktes römisch zwei fiel die spruchliche Festlegung zweier Besucherparkplätze weg. Diese Festlegung war somit – in Anlehnung an obige rechtliche Ausführungen – ersatzweise in den ersten Satz des Spruchpunktes römisch zwei aufzunehmen. Eine subjektive Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch Festlegung von zwei Besucherparklätzen kann im vorliegenden Fall überdies auch insofern nicht erkannt werden, als deren Errichtung – trotz Beschwerdevorbringens – durch ausdrückliche Ausweisung in den Einreichplänen zudem (weiterhin) Gegenstand des eigenen, an die Baubehörde herangetragenen Bauwillens des Beschwerdeführers ist. In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsfreundlich vertretenden Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hielt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich. Gegenständlich war der Sachverhalt unbestritten und das Landesverwaltungsgericht aufgerufen, über eine Rechtsfrage von geringer Komplexität zu entscheiden. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegenstanden.In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsfreundlich vertretenden Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hielt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich. Gegenständlich war der Sachverhalt unbestritten und das Landesverwaltungsgericht aufgerufen, über eine Rechtsfrage von geringer Komplexität zu entscheiden. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 GRC entgegenstanden. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Beurteilung der Zulässigkeit zur, nach dem Adressatenkreis differenzierenden zahlenmäßigen Festlegung von Abstellmöglichkeiten in Anwendung des § 8 Abs 1 und 5 TBO 2011 sowie zur Frage der Zulässigkeit weiterer einschränkender Vorschreibungen der verfahrensgegenständlichen Art auf Grundlage ebendieser Rechtsnorm eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt. Es war eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Beurteilung der Zulässigkeit zur, nach dem Adressatenkreis differenzierenden zahlenmäßigen Festlegung von Abstellmöglichkeiten in Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins und 5 TBO 2011 sowie zur Frage der Zulässigkeit weiterer einschränkender Vorschreibungen der verfahrensgegenständlichen Art auf Grundlage ebendieser Rechtsnorm eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt. Es war eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.1161.3

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