GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern geändert, als1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern geändert, als
wird festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben für die ständigen Benützer und Besucher 18 Stellplätze (davon 2 für die Besucher der baulichen Anlage) erforderlich sind.“„
Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 in Verbindung mit der Stellplatzverordnung der Gemeinde B. wird festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben für die ständigen Benützer und Besucher 18 Stellplätze (davon 2 für die Besucher der baulichen Anlage) erforderlich sind.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegend diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bauansuchen vom 25.11.2013 beantragte Herr Dr. A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), rechtsfreundlich vertreten, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage. Mit Datum vom 04.12.2013 erstattete der hochbautechnische Sachverständige sein Gutachten. Unter anderem führte er aus, dass nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde B. mindestens 16 Stellplätze für die Wohnungen und zwei Stellplätze für Besucher auszubilden seien. Im Einreichplan wären in der Garage 18 Stellplätze (davon zwei für Behinderte geeignet) und 0 oberirdische Stellplätze nachgewiesen. Als Auflage formulierte der Sachverständige unter anderem die Verpflichtung, beide Besucherstellplätze ständig frei zugänglich zu halten (Hinweis bei der Einfahrt) und als solche zu kennzeichnen. Im Parifizierungsgutachten wären sie als allgemeine Stellplätze aufzunehmen (Auflage 17). Weiters forderte er, die Zu- und Abfahrt zwischen den geplanten Stellplätzen (Garage) und öffentlicher Verkehrsfläche so anzulegen, dass der Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche gut zu übersehen sei. Es dürften keine sichtbehindernden Baum- und Strauchbepflanzungen angelegt oder Mauern errichtet werden (Auflage 18). Im Bereich der Zufahrt sei die Grenze zum öffentlichen Gut eindeutig darzustellen (zB Änderung Material der Oberfläche, Steinreihe udgl). Oberflächenwässer dürften nicht auf das öffentliche Gut abgeleitet werden (Auflage 19). Am 11.02.2014 wurde die mündliche Verhandlung über das Bauansuchen abgeführt und darin auch festgehalten, dass nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde B. mindestens 18 Stellplätze für die Wohnungen und 3 (richtig: 2) Stellplätze für Besucher auszubilden seien. Im Einreichplan nachgewiesen wären in der Garage 18 Stellplätze (davon zwei für Behinderte geeignet). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 06.03.2014, Zl. X1, wurde unter Spruchpunkt I. Bewilligung die Baubewilligung erteilt und unter Auflagen Pkte 14 – 16 die im hochbautechnischen Sachverständigengutachten unter Auflagen Pkte 17 – 19 formulierten (an obiger Stelle wiedergegebenen) Vorschreibungen wortgleich aufgenommen. Unter Spruchpunkt II. Stellplätze wurde „
1 TBO 2011 in Verbindung mit der Stellplatzverordnung der Gemeinde B. festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben für die ständigen Benützer und Besucher 18 Stellplätze erforderlich sind. 18 Stellplätze werden auf eigenem Grund (Gp X2 KG B.) errichtet bzw nachgewiesen. Die beiden Besucherstellplätze sind ständig frei zugänglich zu halten (Hinweis bei der Einfahrt) und als solche zu kennzeichnen. Im Parifizierungsgutachten sind sie als allgemeine Stellplätze aufzunehmen“.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 06.03.2014, Zl. X1, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. Bewilligung die Baubewilligung erteilt und unter Auflagen Pkte 14 – 16 die im hochbautechnischen Sachverständigengutachten unter Auflagen Pkte 17 – 19 formulierten (an obiger Stelle wiedergegebenen) Vorschreibungen wortgleich aufgenommen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. Stellplätze wurde „
Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 in Verbindung mit der Stellplatzverordnung der Gemeinde B. festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben für die ständigen Benützer und Besucher 18 Stellplätze erforderlich sind. 18 Stellplätze werden auf eigenem Grund (Gp X2 KG B.) errichtet bzw nachgewiesen. Die beiden Besucherstellplätze sind ständig frei zugänglich zu halten (Hinweis bei der Einfahrt) und als solche zu kennzeichnen. Im Parifizierungsgutachten sind sie als allgemeine Stellplätze aufzunehmen“. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Diese wurde ausdrücklich nur gegen Auflage Z 14 in Spruchpunkt I sowie gegen Spruchpunkt II, letzter und vorletzter Satz, erhoben. So könne sich die Auflage, zwei Besucherstellplätze ständig frei zugänglich zu halten und als solche zu kennzeichnen und im Parifizierungsgutachten als allgemeine Stellplätze aufzunehmen, auf keine ausreichende Rechtsgrundlage berufen. Bezug genommen wurde auf § 8 Abs 1 und 5 TBO 2011 sowie die Stellplatzverordnung der Gemeinde B. (Gemeinderatsbeschluss vom 01.09.1988, geändert mit Beschlüssen vom 23.07.1998, 28.01.1999 und 06.02.2003). § 2 der Verordnung erfordere für gegenständliche Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten insgesamt 18 Stellplätze (8 x 2 + 15% von 16). Kein Einwand erhoben werde gegen die Festlegung von 18 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge. Insofern dem Beschwerdeführer aber die Schaffung gesonderter „Besucherparkplätze“ und noch dazu deren Einbeziehung in die Allgemeinfläche im Rahmen des Verfahrens zur Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) auferlegt werde, sei der angefochtene Bescheid jedoch rechtswidrig. § 8 TBO 2011 kenne den Begriff des „Besucherparkplatzes“ nicht. Das Gesetz sehe lediglich vor, für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Die Menge der erforderlichen Abstellmöglichkeiten sei dabei in einer Zahl festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Abstellplätzen für ständige Benutzer und Besucher sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Baugesetzgeber könne eine rechtliche Beziehung der zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu den einzelnen Wohneinheiten nicht anordnen. Die Mitvermietung einzelner oder auch mehrerer Stellplätze als Zubehör zur gemieteten Wohnung bei Mitwohnanlagen wäre möglich, müsse in derartigen Fällen der Mietgegenstand genau bestimmt sein. Denkbar wäre auch die vertragliche Rechtseinräumung eines Gemeinschaftsparkplatzes ohne Anspruch auf einen bestimmten Abstellplatz. Bei Wohnungseigentumsanlagen bestünde wiederum kein gesetzlicher Zwang, dass ein Wohnungseigentümer einen Stellplatz zusammen mit der Wohnung ankaufen müsse. Der Beschwerdeführer verwies auf § 5 Abs 2 WEG 2002, wonach das Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von einer Person erworben werden könne, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft zukomme. Die Verpflichtung nach § 2 der Verordnung der Gemeinde B., je Wohnung zwei Stellplätze oder Garage zu errichten, bedeute jedoch nicht, dass tatsächlich jeder Wohnungskäufer zusammen mit der Wohnung zwei Stellplätze erwerbe oder erwerben müsse. Daneben wäre auch der Erwerb eines oder mehrerer weiterer Abstellplätze bei eigenem Bedarf lediglich von einem Stellplatz möglich, welche ihrerseits wiederum im Sinne des § 8 Abs 1 TBO 2011 den Besuchern der betreffenden baulichen Anlage zur Verfügung stünden. § 8 Abs 1 TBO 2011 und die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs 5 TBO 2011 ermögliche sohin lediglich die Anordnung einer bestimmten Anzahl von Abstellmöglichkeiten, wobei dabei auch an allfällige Besucher der baulichen Anlage zu denken sei, ohne damit eine eigene rechtliche Qualität von „Besucherparkplätzen“ zu schaffen. Soweit die Verordnung der Gemeinde B. in ihrem § 2 von gesonderten „Besucherparkplätzen“ spreche, überschreite sie die eingeräumte Verordnungsermächtigung, zumal diese nur zur Festlegung der Anzahl ermächtige, nicht aber zur Unterscheidung in rechtlicher Hinsicht für ständige Bewohner einerseits und Besucher andererseits. Ebenfalls sehe § 8 Abs 1 TBO 2011 eine Festlegung der rechtlichen Qualität der in bestimmter Anzahl zu schaffenden Abstellmöglichkeiten nicht vor. Insoweit stütze sich der in diesem Punkt angefochtene Bescheid auf eine rechtswidrige Verordnung, was ausdrücklich geltend gemacht werde. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides durch ersatzlose Behebung der Auflage Z 14 in Spruchpunkt I und Streichung des vorletzten und letzten Satzes in Spruchpunkt II.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Diese wurde ausdrücklich nur gegen Auflage Ziffer 14, in Spruchpunkt römisch eins sowie gegen Spruchpunkt römisch zwei, letzter und vorletzter Satz, erhoben. So könne sich die Auflage, zwei Besucherstellplätze ständig frei zugänglich zu halten und als solche zu kennzeichnen und im Parifizierungsgutachten als allgemeine Stellplätze aufzunehmen, auf keine ausreichende Rechtsgrundlage berufen. Bezug genommen wurde auf Paragraph 8, Absatz eins und 5 TBO 2011 sowie die Stellplatzverordnung der Gemeinde B. (Gemeinderatsbeschluss vom 01.09.1988, geändert mit Beschlüssen vom 23.07.1998, 28.01.1999 und 06.02.2003). Paragraph 2, der Verordnung erfordere für gegenständliche Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten insgesamt 18 Stellplätze (8 x 2 + 15% von 16). Kein Einwand erhoben werde gegen die Festlegung von 18 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge. Insofern dem Beschwerdeführer aber die Schaffung gesonderter „Besucherparkplätze“ und noch dazu deren Einbeziehung in die Allgemeinfläche im Rahmen des Verfahrens zur Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) auferlegt werde, sei der angefochtene Bescheid jedoch rechtswidrig. Paragraph 8, TBO 2011 kenne den Begriff des „Besucherparkplatzes“ nicht. Das Gesetz sehe lediglich vor, für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Die Menge der erforderlichen Abstellmöglichkeiten sei dabei in einer Zahl festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Abstellplätzen für ständige Benutzer und Besucher sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Baugesetzgeber könne eine rechtliche Beziehung der zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu den einzelnen Wohneinheiten nicht anordnen. Die Mitvermietung einzelner oder auch mehrerer Stellplätze als Zubehör zur gemieteten Wohnung bei Mitwohnanlagen wäre möglich, müsse in derartigen Fällen der Mietgegenstand genau bestimmt sein. Denkbar wäre auch die vertragliche Rechtseinräumung eines Gemeinschaftsparkplatzes ohne Anspruch auf einen bestimmten Abstellplatz. Bei Wohnungseigentumsanlagen bestünde wiederum kein gesetzlicher Zwang, dass ein Wohnungseigentümer einen Stellplatz zusammen mit der Wohnung ankaufen müsse. Der Beschwerdeführer verwies auf Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002, wonach das Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von einer Person erworben werden könne, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft zukomme. Die Verpflichtung nach Paragraph 2, der Verordnung der Gemeinde B., je Wohnung zwei Stellplätze oder Garage zu errichten, bedeute jedoch nicht, dass tatsächlich jeder Wohnungskäufer zusammen mit der Wohnung zwei Stellplätze erwerbe oder erwerben müsse. Daneben wäre auch der Erwerb eines oder mehrerer weiterer Abstellplätze bei eigenem Bedarf lediglich von einem Stellplatz möglich, welche ihrerseits wiederum im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 den Besuchern der betreffenden baulichen Anlage zur Verfügung stünden. Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 und die Verordnungsermächtigung des Paragraph 8, Absatz 5, TBO 2011 ermögliche sohin lediglich die Anordnung einer bestimmten Anzahl von Abstellmöglichkeiten, wobei dabei auch an allfällige Besucher der baulichen Anlage zu denken sei, ohne damit eine eigene rechtliche Qualität von „Besucherparkplätzen“ zu schaffen. Soweit die Verordnung der Gemeinde B. in ihrem Paragraph 2, von gesonderten „Besucherparkplätzen“ spreche, überschreite sie die eingeräumte Verordnungsermächtigung, zumal diese nur zur Festlegung der Anzahl ermächtige, nicht aber zur Unterscheidung in rechtlicher Hinsicht für ständige Bewohner einerseits und Besucher andererseits. Ebenfalls sehe Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 eine Festlegung der rechtlichen Qualität der in bestimmter Anzahl zu schaffenden Abstellmöglichkeiten nicht vor. Insoweit stütze sich der in diesem Punkt angefochtene Bescheid auf eine rechtswidrige Verordnung, was ausdrücklich geltend gemacht werde. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides durch ersatzlose Behebung der Auflage Ziffer 14, in Spruchpunkt römisch eins und Streichung des vorletzten und letzten Satzes in Spruchpunkt römisch zwei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
Abs 1 erster und dritter Satz TBO 2011 sind beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahren zu schaffen. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen.
Paragraph 8, Absatz eins, erster und dritter Satz TBO 2011 sind beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahren zu schaffen. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen.
Abs 5 erster Satz TBO 2011 kann die Gemeinde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl der nach Abs 1 erster Satz erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen.
Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz TBO 2011 kann die Gemeinde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl der nach Absatz eins, erster Satz erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 01.09.1988, geändert durch die Beschlüsse vom 23.07.1998, vom 28.01.1999 und vom 06.02.2003, hat die Gemeinde B. eine Stellplatzverordnung erlassen. Diese steht in Rechtskraft. § 2 dieser Verordnung bestimmt, dass (hier maßgeblich) für „Wohnbauten: Je Wohnung 2 Stellplätze oder Garage, je Einfamilienwohnhaus 2 Stellplätze oder Garage zu schaffen sind. Zusätzlich sind bei Wohnbauten mit mehr als 3 Wohnungen Besucherparkplätze im Ausmaß von 15 % der erforderlichen Stellplätze oder Garage zu schaffen“. § 2 bestimmt weiters, dass, “seien bei der Ermittlung der Stellplatzanzahl verschiedene Berechnungen möglich, jene zu wählen ist, die eine niedrigere Stellplatzzahl ergibt. Ergibt die ermittelte Zahl eine Dezimalstelle, so ist bei einer Überschreitung bis zu 50% abzurunden, andernfalls aufzurunden“.Mit Beschluss des Gemeinderates vom 01.09.1988, geändert durch die Beschlüsse vom 23.07.1998, vom 28.01.1999 und vom 06.02.2003, hat die Gemeinde B. eine Stellplatzverordnung erlassen. Diese steht in Rechtskraft. Paragraph 2, dieser Verordnung bestimmt, dass (hier maßgeblich) für „Wohnbauten: Je Wohnung 2 Stellplätze oder Garage, je Einfamilienwohnhaus 2 Stellplätze oder Garage zu schaffen sind. Zusätzlich sind bei Wohnbauten mit mehr als 3 Wohnungen Besucherparkplätze im Ausmaß von 15 % der erforderlichen Stellplätze oder Garage zu schaffen“. Paragraph 2, bestimmt weiters, dass, “seien bei der Ermittlung der Stellplatzanzahl verschiedene Berechnungen möglich, jene zu wählen ist, die eine niedrigere Stellplatzzahl ergibt. Ergibt die ermittelte Zahl eine Dezimalstelle, so ist bei einer Überschreitung bis zu 50% abzurunden, andernfalls aufzurunden“.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtwidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtwidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. III. Rechtlicher Erwägungen: römisch drei. Rechtlicher Erwägungen: Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol beschränkt sich (neben einer Berücksichtigung des konkreten Begehrens) auf eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Umfang der geltend gemachten Beschwerdegründe. Der Beschwerdeführer schränkt diese auf eine Bekämpfung der Auflage 14 des Spruchpunktes I sowie des dritten und vierten Satzes des Spruchpunktes II ein.Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol beschränkt sich (neben einer Berücksichtigung des konkreten Begehrens) auf eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Umfang der geltend gemachten Beschwerdegründe. Der Beschwerdeführer schränkt diese auf eine Bekämpfung der Auflage 14 des Spruchpunktes römisch eins sowie des dritten und vierten Satzes des Spruchpunktes römisch zwei ein. § 8 Abs 1 dritter Satz TBO 2011 verpflichtet die Baubehörde zur Festlegung der Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten in der Baubewilligung. Diese Verpflichtung steht in untrennbarem inneren Regelungszusammenhang mit dem ersten Satz des Absatz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.