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{'item': 'LVwG-2014/40/1146-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1146-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.Ziffer 2

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.Ziffer 3

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.Ziffer 4

Art. 132Abs.

4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, undin den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.Ziffer 5

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. § 31.

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Nach § 32 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 leg. cit. wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Abs 1).Gemäß Paragraph 33, leg. cit. wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Absatz eins,). Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Ziffer 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlagen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs 3).Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlagen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (Absatz 3,). Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.03.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Der entsprechende Zustellschein liegt im Akt auf. Das dagegen als Stellungnahme bzw. Bitte von der Forderung Abstand zu nehmen bezeichnete Email wurde am 08.04.2014 übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.05.2014 die Verspätung vorgehalten, doch hat der Beschwerdeführer zur Verspätung keine Angaben gemacht bzw. auch einen allfälligen Zustellmangel nicht geltend gemacht.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.03.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Der entsprechende Zustellschein liegt im Akt auf. Das dagegen als Stellungnahme bzw. Bitte von der Forderung Abstand zu nehmen bezeichnete Email wurde am 08.04.2014 übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.05.2014 die Verspätung vorgehalten, doch hat der Beschwerdeführer zur Verspätung keine Angaben gemacht bzw. auch einen allfälligen Zustellmangel nicht geltend gemacht. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Insofern ist festzuhalten, dass das Email des Beschwerdeführers vom 08.04.2014 nach Ablauf der vier-wöchigen Beschwerdefrist (diese hätte am 01.04.2014 geendet) erhoben wurde, weshalb das Email vom 08.04.2014, welches im Übrigen bei großzügiger Auslegung als Beschwerde zu qualifizieren war, als verspätet anzusehen ist. Auch das inhaltliche Vorbringen war daher nicht mehr einzugehen, der Beschwerdeführer sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Entrichtung von Stempelgebühren auch im Falle einer abweisenden Entscheidung durch den Antragsteller zu erfolgen hat. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1146.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.