← Österreich

LVwG-2014/40/1238-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1238-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des B F, Adresse, A, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 17.03.2014, Zahl **** den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 17.03.2014, GZ: ****, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Gemeinde A zurückverwiesen.
  2. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 17.03.2014, GZ: ****, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Gemeinde A zurückverwiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Baugesuch vom 11.02.2014, eingelangt im Gemeindeamt A am 28.02.2014 beantragte der Bauwerber C D, Adresse, A beim Bürgermeister der Gemeinde A die Erteilung der Baubewilligung für die Sanierung der bestehenden Zimmer im Zuhäusel auf Gst 3 KG A (gemeint wohl KG G) unter Vorlage eines Einreichplanes. Mit Kundmachung vom 14.02.2014 wurde die mündliche Bauverhandlung für Montag, den 03.03.2014 anberaumt. Im Zuge dieser mündlichen Bauverhandlung vom 03.03.2014 wurden die schriftlich vorbereitenden Einwendungen des Beschwerdeführers als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen. Darin verweist der Beschwerdeführer auf die Nichteinhaltung der Abstandbestimmungen nach § 6 Abs 9 TBO. Das Zuhäusel habe nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen gedient, sondern sei Holzlagerraum, Waschküche und Schnapsbrennerei gewesen. Die nunmehrige Bauführung zur Errichtung von zwei Ferienwohnungen stelle daher eine Änderung des Verwendungszweckes dar. Eine solche sei aber nur zulässig, wenn das Gebäude nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehe und wenn durch die zusätzliche Änderung nachteilige Einwirkungen auf das angrenzende Grundstück nicht zu befürchten seien. Als solche Auswirkungen seien aber die Lärmimmissionen der Benutzer der Ferienwohnungen zu befürchten. Es sei daher von der Behörde konkret zu prüfen, ob die Änderung des Verwendungszwecks keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke habe. Das Zuhäusel entspreche auch nicht den Erfordernissen des Brandschutzes. Da die Grenze zwischen Gst 3 und 5 nach wie vor ungeklärt sei, sei davon auszugehen, dass das Zuhäusel praktisch unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehe. Die dem Grundstück zugekehrte Außenwand des Zuhäusels müsse daher als Brandwand ausgeführt werden. Weiters sei das Gebäude im Jahr 2005 durch das Aufdoppeln des Daches unzulässig erhöht und auch das Vordach unzulässig verlängert worden. Es handle sich bei den errichteten Ferienwohnungen um Freizeitwohnsitze, für die jedoch eine entsprechende zulässige Erklärung durch entsprechende Festlegung und Flächenwidmungsplan fehle. Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.02.2014, Zahl LVwG-2014/22/0171-1 habe ein Bauansuchen einen eindeutigen verbalen Inhalt aufzuweisen, der als solcher Art und Umfang der beantragten Bewilligung eindeutig erkennen lasse. Der vom Bauwerber vorgelegte Tekturplan lasse mangels eines entsprechenden verbalen Inhaltes nicht erkennen, was eigentlich beantragt werde.Im Zuge dieser mündlichen Bauverhandlung vom 03.03.2014 wurden die schriftlich vorbereitenden Einwendungen des Beschwerdeführers als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen. Darin verweist der Beschwerdeführer auf die Nichteinhaltung der Abstandbestimmungen nach Paragraph 6, Absatz 9, TBO. Das Zuhäusel habe nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen gedient, sondern sei Holzlagerraum, Waschküche und Schnapsbrennerei gewesen. Die nunmehrige Bauführung zur Errichtung von zwei Ferienwohnungen stelle daher eine Änderung des Verwendungszweckes dar. Eine solche sei aber nur zulässig, wenn das Gebäude nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehe und wenn durch die zusätzliche Änderung nachteilige Einwirkungen auf das angrenzende Grundstück nicht zu befürchten seien. Als solche Auswirkungen seien aber die Lärmimmissionen der Benutzer der Ferienwohnungen zu befürchten. Es sei daher von der Behörde konkret zu prüfen, ob die Änderung des Verwendungszwecks keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke habe. Das Zuhäusel entspreche auch nicht den Erfordernissen des Brandschutzes. Da die Grenze zwischen Gst 3 und 5 nach wie vor ungeklärt sei, sei davon auszugehen, dass das Zuhäusel praktisch unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehe. Die dem Grundstück zugekehrte Außenwand des Zuhäusels müsse daher als Brandwand ausgeführt werden. Weiters sei das Gebäude im Jahr 2005 durch das Aufdoppeln des Daches unzulässig erhöht und auch das Vordach unzulässig verlängert worden. Es handle sich bei den errichteten Ferienwohnungen um Freizeitwohnsitze, für die jedoch eine entsprechende zulässige Erklärung durch entsprechende Festlegung und Flächenwidmungsplan fehle. Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.02.2014, Zahl LVwG-2014/22/0171-1 habe ein Bauansuchen einen eindeutigen verbalen Inhalt aufzuweisen, der als solcher Art und Umfang der beantragten Bewilligung eindeutig erkennen lasse. Der vom Bauwerber vorgelegte Tekturplan lasse mangels eines entsprechenden verbalen Inhaltes nicht erkennen, was eigentlich beantragt werde. Mit Schreiben vom 04.03.2014 legte der Rechtsvertreter des Bauwerbers eine Kopie eines Vergleiches vom 24.08.1967 vor. Weiters teilte dieser im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass aus dem im Zusammenhalt mit der Errichtung des Zuhäusels erstellte Lageplan ersichtlich sei, dass das Zuhäusel seit je her im Verwendungszweck der Beherbergung (Fremdenzimmer) betrieben worden sei. Aus dem Vergleich sei ersichtlich, dass das Zuhäusel bei dessen Abschluss bereits errichtet gewesen sei und der Nachbar des Vergleiches auch in Bezug auf den Abstand keinen Einwand erhoben habe. Das Zuhäusel sei in baurechtlicher Hinsicht ein Altgebäude, das auch seit jeher zur Beherbergung von Gästen verwendet worden sei. Im Übrigen sei seitens der Gemeinde im Zusammenhalt mit dem gemäß § 22 Abs 4 TBO mit 14.11.2005 für zulässig erkannten Bauvorhaben laut Bauanzeige vom 20.09.2005 kein Anlass für ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne einer Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes erblickt worden.Mit Schreiben vom 04.03.2014 legte der Rechtsvertreter des Bauwerbers eine Kopie eines Vergleiches vom 24.08.1967 vor. Weiters teilte dieser im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass aus dem im Zusammenhalt mit der Errichtung des Zuhäusels erstellte Lageplan ersichtlich sei, dass das Zuhäusel seit je her im Verwendungszweck der Beherbergung (Fremdenzimmer) betrieben worden sei. Aus dem Vergleich sei ersichtlich, dass das Zuhäusel bei dessen Abschluss bereits errichtet gewesen sei und der Nachbar des Vergleiches auch in Bezug auf den Abstand keinen Einwand erhoben habe. Das Zuhäusel sei in baurechtlicher Hinsicht ein Altgebäude, das auch seit jeher zur Beherbergung von Gästen verwendet worden sei. Im Übrigen sei seitens der Gemeinde im Zusammenhalt mit dem gemäß Paragraph 22, Absatz 4, TBO mit 14.11.2005 für zulässig erkannten Bauvorhaben laut Bauanzeige vom 20.09.2005 kein Anlass für ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne einer Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes erblickt worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 17.03.2014, Zahl **** wurde dem Bauwerber C D die baubehördliche Bewilligung für die Sanierung der bestehenden Zimmer im Zuhäusel auf Gst 3 KG G unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen und die Einwendung bezüglich der ungeklärten Grenze zwischen Gst 3 und Gst 2 KG G auf den ordentlichen Zivilrechtsweg verwiesen und im Übrigen die weiteren Eiwendungen als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Zuhäusel zum H gemäß dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde A auf Gst 3 KG G als Sonderfläche Beherbergungsbetrieb gewidmet sei. Aufgrund der bestehenden Widmung Sonderfläche Beherbergungsbetrieb sei die Nutzung des Zuhäusels für eine Beherbergung jedenfalls zulässig. Die Grundgrenze zwischen den Grundstücken der beiden Nachbarn (richtigerweise Gst 3 und Gst 2 KG G) sei offensichtlich nicht vereinbar. Komme eine Einigung nicht zu Stande, so sei die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Der technische Sachverständige habe festgestellt, dass gegen das Bauvorhaben bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung kein Einwand bestehe. Aufgrund der Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen ergebe sich, dass die Einwendung bezüglich des Brandschutz sich als unbegründet erweise, da die Brandschutzbestimmungen eingehalten würden, zumal die Änderung bei der Sanierung des Zuhäusels den bautechnischen Erfordernissen entspreche. Bei der seinerzeitigen im Jahr 2005 durchgeführten Bauanzeige seien bautechnische Änderungen bewilligt worden. Aus den vorgelegten Lichtbildern sei nicht eindeutig ersichtlich, dass sich die Bausubstanz nach der Dachsanierung dergestalt verändert haben solle, dass dadurch eine unzulässige Erhöhung des Daches durchgeführt worden sei. Bei der Gemeinde A sei im Zusammenhang mit dem Zuhäusel H keine Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gestellt und liege eine solche Verwendung/Überlassung von Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz der Behörde auch nicht vor. Die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten für sich allein stelle keine zur Erreichung der öffentlichen Zielsetzung geeignete Freizeitwohnsitzregelung dar, wodurch das Zuhäusel auch nicht als Freizeitwohnsitz gelten könne. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens fehle. Das vorliegende Bauansuchen lasse nicht erkennen, was der Bauwerber überhaupt anstrebe. Es werde erneut auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2014, LVwG-2014/22/0171-1 verwiesen. Das Bauansuchen hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Der gesamte im Jahr 2005 durchgeführte Umbau hätte einem Genehmigungsverfahren unterzogen werden müssen. Ein Umbau, geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung des Gebäudes oder eine Änderung des Verwendungszweckes innerhalb der Abstandflächen sei nur dann zulässig, wenn von den bisherigen Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewiesen werde, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen werde und bei einer Änderung des Verwendungszwecks keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm zu erwarten seien. Die Änderung des Verwendungszweckes sei daher nur zulässig, wenn das Gebäude nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehe und wenn durch die Änderung keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf das angrenzende Grundstück zu befürchten seien. Die belangte Behörde hätte Feststellungen darüber treffen müssen, ob das Zuhäusel überhaupt nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig besteht. Nur wenn der ursprünglich genehmigte Bestand feststehe, könne die belangte Behörde überhaupt beurteilen, ob die beantragte Bauführung rechtmäßig sei. Seitens der belangten Behörde sei aber bei der unten angeführten Akteneinsicht am 20.03.2014 behauptet worden, es gebe über die seinerzeitige Bauführung im Jahr 1967 keine Unterlagen bei der Gemeinde A. Umso mehr hätte die belangte Behörde von einer Änderung des Verwendungszweckes ausgehen und sich mit den behaupteten Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes auseinandersetzen müssen. Es sei davon auszugehen, dass erst durch die nunmehr beantragten Baumaßnahmen tatsächlich zwei neue Ferienwohnungen errichtet würden. Dies stelle aber eine Änderung des Verwendungszweckes dar, da das Zuhäusel vorher lediglich als Holzlagerraum, Waschküche und Schnapsbrennerei verwendet worden sei. Da das Zuhäusel in der Abstandfläche unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehe, hätte der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers niemals seine Zustimmung zur Errichtung erteilt, weil dort Räumlichkeiten geschaffen worden wären, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Als nachteilige Auswirkungen seien die Lärmimmissionen der Benutzer der Ferienwohnungen zu befürchten. Zum anderen erfolge auch die Entlüftung in die Abstandsfläche. Es hätte daher von der belangten Behörde konkret geprüft werden müssen, ob bei der Änderung des Verwendungszweckes die behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke ausgeschlossen werden könnten. Dies habe die belangte Behörde aber pflichtwidrig nicht getan. Das Zuhäusel entspreche nicht den Erfordernissen des Brandschutzes. Die dem Grundstück des Beschwerdeführers zugekehrte Außenwand des Zuhäusels müsse als Brandwand ausgeführt werden. Der Bescheid enthalte keine nachvollziehbaren Angaben, worauf sich die Feststellung des technischen Sachverständigen begründe. Da durch die beantragte Bauführung der Abstandsfläche die Erfordernisse des Brandschutzes berührt würden, wäre die belangte Behörde jedenfalls angehalten gewesen, einen brandschutztechnischen Sachverständigen beizuziehen. Im Akt befinde sich ein Schreiben des Rechtsvertreters des Bauwerbers. Diese Schreiben sei dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Hätte die belangte Behörde dieses Parteiengehör gewährt, hätte sie zu einer anderen Entscheidung gelangen können. Aufklärungsbedürftig sei in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass es über die Errichtung des Zuhäusels im Jahr 1967 bei der Gemeinde A angeblich keine Unterlagen geben solle. Immerhin weiße die vom Rechtsvertreter des Bauwerbers vorgelegte Kopie des Lageplans eine Stempelung der Gemeinde A auf. Zudem könne für Bauführungen nach 1945 nicht davon ausgegangen werden, dass es keinen entsprechenden Bauakt gebe. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde nach Aufnahme der Beweise Folge zu geben. Der Bauwerber erstattete über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes eine Gegenäußerung, behauptete, dass das Zuhäusel weit älter als die Tiroler Bauordnung in ihrer ersten Fassung und im rechtmäßigen Bestand sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Gemeinde A. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages abgesehen werden.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages abgesehen werden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 26 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 130/2013 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenzen liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punk innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 Meter zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage (die) der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontal Abstandes von 5 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Einhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenzen liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punk innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 Meter zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage (die) der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontal Abstandes von 5 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Einhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist; b) der Bestimmungen über den Brandschutz; c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe; d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen;d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen; e) der Abstandsbestimmungen des § 6;e) der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,; f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften einen Bebauungsplan zu erlassen ist, im Falle der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die übrigen Nachbarn sind gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv- öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva) Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer des Gst 2 KG G, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst 3 KG G angrenzt. Er ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu erheben.Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer des Gst 2 KG G, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst 3 KG G angrenzt. Er ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu erheben. Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Abstandsbestimmungen des § 6 Abs 9 nicht eingehalten werden. § 6 Abs 9 TBO 2011 stellt auf ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude ab.Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, Absatz 9, nicht eingehalten werden. Paragraph 6, Absatz 9, TBO 2011 stellt auf ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude ab. Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aus rechtlicher Sicht ein Zubau, ein Umbau oder die Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudes nur bewilligt werden kann, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt bzw wenn von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen ist. Es war daher zunächst zu prüfen, ob vorliegendenfalls der beantragte Umbau bzw die Sanierung der bestehenden Zimmer im Zuhäusel eines solchen bestehenden bewilligten bzw rechtmäßigen Objektes überhaupt vorliegt. Da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, hat die Darstellung in den Einreichplänen dem rechtmäßig bestehenden Gebäude zu entsprechen, das heißt es war zu prüfen, ob die Darstellung des Altbestandes im nunmehr vorliegenden Projekt (Einreichung vom 11.02.2014) mit bestehenden rechtskräftigen Baubewilligungsbescheiden übereinstimmt. Dass dies von der Baubehörde durchgeführt worden wäre, lässt sich dem vorgelegten Bauakt der Gemeinde A nicht einmal im Ansatz entnehmen. Da dieser Feststellung des rechtmäßigen Bestandes wie vorhin wiedergegeben maßgebliche Bedeutung zukommt, war der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens an die Baubehörde zurückzuverweisen. Zur Frage des Umfanges der erforderlichen Ermittlungen vgl die in Schwaighofer, Tiroler Baurecht

(2003), zu § 20 wiedergegebene Judikatur.Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aus rechtlicher Sicht ein Zubau, ein Umbau oder die Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudes nur bewilligt werden kann, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt bzw wenn von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen ist. Es war daher zunächst zu prüfen, ob vorliegendenfalls der beantragte Umbau bzw die Sanierung der bestehenden Zimmer im Zuhäusel eines solchen bestehenden bewilligten bzw rechtmäßigen Objektes überhaupt vorliegt. Da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, hat die Darstellung in den Einreichplänen dem rechtmäßig bestehenden Gebäude zu entsprechen, das heißt es war zu prüfen, ob die Darstellung des Altbestandes im nunmehr vorliegenden Projekt (Einreichung vom 11.02.2014) mit bestehenden rechtskräftigen Baubewilligungsbescheiden übereinstimmt. Dass dies von der Baubehörde durchgeführt worden wäre, lässt sich dem vorgelegten Bauakt der Gemeinde A nicht einmal im Ansatz entnehmen. Da dieser Feststellung des rechtmäßigen Bestandes wie vorhin wiedergegeben maßgebliche Bedeutung zukommt, war der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens an die Baubehörde zurückzuverweisen. Zur Frage des Umfanges der erforderlichen Ermittlungen vergleiche die in Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), zu Paragraph 20, wiedergegebene Judikatur. Die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr 51 (WV) idF BGBl I Nr 161/2013 in Bezug auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt das gegenständliche Zuhäusel errichtet worden ist bzw ob ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude besteht, ist unzureichend erfolgt. Erst nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Wahrung des Parteiengehörs in diesen entscheidungswesentlichen Punkten ist die Überprüfung der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 6 Abs 9 TBO 2011 möglich.Die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr 51 (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, in Bezug auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt das gegenständliche Zuhäusel errichtet worden ist bzw ob ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude besteht, ist unzureichend erfolgt. Erst nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Wahrung des Parteiengehörs in diesen entscheidungswesentlichen Punkten ist die Überprüfung der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 9, TBO 2011 möglich. Der Vollständigkeit halber wird seitens des erkennenden Gerichts auf Folgendes hingewiesen: Bei einem Bauverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem über den Antrag des Bauwerbers zu entscheiden ist. Eine Änderung des Verwendungszweckes wurde vom Bauwerber niemals beantragt, sondern ausdrücklich die Sanierung der bestehenden Zimmer im Zuhäusel. Bei einem „Zuhäusel“ bzw Austraghaus handelt es sich zweifellos um ein Gebäude, welches Wohnzwecken dient. Durch die beantragten baulichen Änderungen erfolgt somit keine Änderung des Verwendungszweckes. Ob es sich jedoch um ein rechtmäßig bestehendes Gebäude handelt oder ob von einem vermuteten Baukonsens auszugehen ist, ist von der Baubehörde zu prüfen. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer herangezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.02.2014, LVwG-2014/22/0171-1 ist festzuhalten, dass dieses auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zur Anwendung gelangen kann. Im genannten Erkenntnis ging es um die Frage, ob überhaupt eine Baubewilligung beantragt worden ist. Im nunmehrigen Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller jedoch zweifellos um die Erteilung der Baubewilligung mittels Formblatt unter Vorlage eines entsprechenden Einreichplanes am 11.02.2014, eingelangt im Gemeindeamt A am 28.02.2014 angesucht. In welcher Form dieses Ansuchen mangelhaft wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht erkennbar dargetan. Für das erkennende Gericht bestehen jedenfalls keinerlei Zweifel, was der Bauwerber mit seinem Baugesuch anstrebt, nämlich die Sanierung der bestehenden Zimmer im Zuhäusel durch den Abbruch von Zwischenwänden und die Neuschaffung anderer Zwischenwände sowohl im Erd- als auch im Obergeschoss, die Einrichtung eines WCs und eines Bades sowie die Änderung der Raumaufteilung im Schlafbereich und im Vorraum sowie eine geringfügige Änderung der Fenstersituation an der dem Beschwerdeführer abgewandten südseitigen Außenwand. Die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen müssen ausreichen, um den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht. Ist dies der Fall, steht ihm kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, dass die Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderung genügen; nur wenn das Projekt überhaupt unzureichend dargestellt ist, werden Nachbarrechte verletzt (vgl zB VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201 unter Hinweis auf Hauer, der Nachbar im Baurecht,
  1. Auflage, 288). Der Beschwerdeführer hat nun nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche Informationen Fehlen, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht. Damit erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Mangelhaftigkeit des Antrages jedenfalls als unbegründet.Die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen müssen ausreichen, um den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht. Ist dies der Fall, steht ihm kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, dass die Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderung genügen; nur wenn das Projekt überhaupt unzureichend dargestellt ist, werden Nachbarrechte verletzt vergleiche zB VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201 unter Hinweis auf Hauer, der Nachbar im Baurecht,
  2. Auflage, 288). Der Beschwerdeführer hat nun nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche Informationen Fehlen, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht. Damit erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Mangelhaftigkeit des Antrages jedenfalls als unbegründet. In Bezug auf die behauptete Nutzung als Freizeitwohnsitz ist festzuhalten, dass die Schaffung eines Freizeitwohnsitzes nicht projektsgegenständlich ist. Eine allfällige widmungswidrige Verwendung bzw unzulässig Verwendung als Freizeitwohnsitz wäre allenfalls durch die Baubehörde von Amtswegen in einem Verfahren nach § 39 TBO 2011 zu prüfen. Sollte mit der Einwendung des Beschwerde jedoch die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, versucht werden einzuwenden, so ist darauf zu verweisen, dass der Bauplatz nach dem aktuellen Flächenwidmungsplan der Gemeinde A als Sonderfläche Beherbergungsbetrieb gemäß § 43 Abs 1a TROG 2011 gewidmet ist. Mit der Festlegung einer Sonderfläche nach § 43 Abs 1 TROG 2011 ist jedoch kein Immissionsschutz im Sinne des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 verbunden, sodass der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ins Leere geht.In Bezug auf die behauptete Nutzung als Freizeitwohnsitz ist festzuhalten, dass die Schaffung eines Freizeitwohnsitzes nicht projektsgegenständlich ist. Eine allfällige widmungswidrige Verwendung bzw unzulässig Verwendung als Freizeitwohnsitz wäre allenfalls durch die Baubehörde von Amtswegen in einem Verfahren nach Paragraph 39, TBO 2011 zu prüfen. Sollte mit der Einwendung des Beschwerde jedoch die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, versucht werden einzuwenden, so ist darauf zu verweisen, dass der Bauplatz nach dem aktuellen Flächenwidmungsplan der Gemeinde A als Sonderfläche Beherbergungsbetrieb gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, TROG 2011 gewidmet ist. Mit der Festlegung einer Sonderfläche nach Paragraph 43, Absatz eins, TROG 2011 ist jedoch kein Immissionsschutz im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 verbunden, sodass der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ins Leere geht. Nach § 25 Abs 4 TBO 2011 ist dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:Nach Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011 ist dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen: a) Fall des Abweichens von einzelnen brandschutztechnischen Erfordernissen nach § 19 Abs 4,a) Fall des Abweichens von einzelnen brandschutztechnischen Erfordernissen nach Paragraph 19, Absatz 4,, b) im Fall, dass ein Brandschutzkonzept vorgelegt werden muss oder technische Brandschutzeinrichtungen mit Ausnahme von Rauchraummeldern, wie Brandmeldeanlagen, mechanische Wärme- und Brandrauchentlüftungen, Druckbelüftungen, Löschanlagen und dergleichen, vorgesehen werden müssen, c) bei betrieblich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Ausnahme von Bürogebäuden und von Gebäuden, die nur in einem untergeordneten Ausmaß betrieblich genutzt werden, d) bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m², e) bei Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22m. Ob es sich bei dem in Rede stehenden Zuhäusel um ein betrieblich genutztes Gebäude oder um ein Gebäude, das nur in einem untergeordneten Ausmaß betrieblich genutzt wird handelt, kann nicht abschließend beurteilt werden. Diesbezüglich wird es ebenfalls Sache der Baubehörde sein, dies zu ermitteln, um abschließend feststellen zu können, ob ein brandschutztechnischer Sachverständiger dem Bauverfahren beizuziehen ist. Dem geltend gemachten Verfahrensmangel, nämlich der Nichteinhaltung des Parteiengehörs nach § 45 Abs 3 AVG kommt ebenfalls Berechtigung zu. Das Schreiben des Rechtsvertreters des Bauwerbers vom 04.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich hätte die Baubehörde bei Vermeidung dieses Mangels zutreffenderweise zu einem anderen Ergebnis kommen können. Im fortgesetzten Verfahren wird daher jedenfalls auch der Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs zu beachten sein.Dem geltend gemachten Verfahrensmangel, nämlich der Nichteinhaltung des Parteiengehörs nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG kommt ebenfalls Berechtigung zu. Das Schreiben des Rechtsvertreters des Bauwerbers vom 04.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich hätte die Baubehörde bei Vermeidung dieses Mangels zutreffenderweise zu einem anderen Ergebnis kommen können. Im fortgesetzten Verfahren wird daher jedenfalls auch der Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs zu beachten sein. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1238.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.