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{'item': 'LVwG-2014/41/1016-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/1016-3 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Herrn JB, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse, Y, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 20.01.2014, Zahl ****, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen und dem Beschwerdeführer direkt zugestellten Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 20.01.2014, Zahl ****, wurde Herrn JB Folgendes zur Last gelegt: „Sie, JB, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der Z GmbH nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die Z GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse, als Arbeitgeberin nachangeführte ArbeitnehmerInnen an nachangeführten Tagen im nachangeführten Ausmaß unzulässigerweise über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus in deren Gewerbebetrieb in Y, Adresse, beschäftigt bzw. zur Arbeit herangezogen hat
  5. AF am 25.02.1013 von 07:30 bis 19:05 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:05 Std. am 18.03.2013 von 07:24 bis 19:26 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:32 Std.
  6. ES am 05.03.2013 von 07:27 bis 19:13 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:16 Std. am 06.03.2013 von 07:21 bis 22:11 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 14:20 Std. am 07.03.2013 von 07:15 bis 23:07 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 15:22 Std. am 08.03.2013 von 07:25 bis 20:09 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 12:14 Std. am 11.03.2013 von 07:23 bis 19:45 Uhr, inklusive einer Pause von 00:35, somit 11:47 Std. am 12.03.2013 von 07:33 bis 21:34 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 13:31 Std. am 13.03.2013 von 07:27 bis 19:50 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:53 Std. am 18.03.2013 von 07:24 bis 21:23 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 13:29 Std. am 19.03.2013 von 07:27 bis 19:06 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:09 Std. am 28.03.2013 von 07:13 bis 18:48 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:05 Std. am 04.04.2013 von 07:31 bis 20:10 Uhr, inklusive einer Pause von 00:36, somit 12:03 Std. am 09.04.2013 von 07:26 bis 19:04 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:08 Std. am 10.04.2013 von 07:33 bis 19:43 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:40 Std. am 18.04.2013 von 07:34 bis 19:15 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:11 Std. am 23.04.2013 von 07:34 bis 19:51 Uhr, inklusive einer Pause von 00:35, somit 11:47 Std. am 24.04.2013 von 07:37 bis 19:39 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:32 Std.
  7. CE am 21.03.2013 von 10:42 bis 22:16 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:34 Std. am 24.04.1013 von 11:03 bis 22:48 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:45 Std.
  8. RR am 07.02.1013 von 07:50 bis 20:09 Uhr, inklusive einer Pause von 00:43, somit 11:36 Std. am 08.04.1013 von 07:00 bis 18:58 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:28 Std. am 09.04.1013 von 06:58 bis 19:01 Uhr, inklusive einer Pause von 00:41, somit 11:22 Std. am 10.04.1013 von 06:58 bis 18:49 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:21 Std.
  9. GW am 10.04.2013 von 11:39 bis 23:59 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:50 Std. am 16.04.2013 von 05:30 bis 20:08 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 14:08 Std. am 18.04.2013 von 04:36 bis 19:52 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 14:46 Std. am 22.04.2013 von 09:57 bis 22:15 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:48 Std. am 30.04.2013 von 05:05 bis 17:48 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 12:13 Std.
  10. MT am 19:02.2013 von 09:02 bis 22:14 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 12:42 Std. am 07:03.2013 von 08:43 bis 20:20 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:07 Std. am 21:03.2013 von 07:19 bis 20:36 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 12:47 Std.
  11. KR am 12.02.2013 von 07:43 bis 19:31 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:18 Std. am 19.02.2013 von 07:52 bis 23:59 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 15:37 Std. am 21.02.2013 von 07:38 bis 19:13 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:05 Std. am 23.04.2013 von 07:41 bis 19:44 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:33 Std. am 29.04.2013 von 07:20 bis 20:54 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 13:04 Std.
  12. MP am 20.03.2013 von 07:51 bis 19:28 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 11:07 Std. am 29.03.2013 von 06:53 bis 19:35 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 12:12 Std.
  13. CS am 29.03.2013 von 06:52 bis 19:34 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 12:12 Std. und
  14. RP am 18.04.2013 von 07:53 bis 20:34 Uhr, inklusive einer Pause von 00:30, somit 12:11 Std. Sie, Herr JB, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberfirma, nämlich der Z GmbH, zu 1) bis 10) je eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 AZG begangen.Sie, Herr JB, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberfirma, nämlich der Z GmbH, zu 1) bis 10) je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, AZG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß §gemäß Paragraph 1) 187,00 2) 2.148,00 3) 187,00 4) 374,00 5) 517,00 6) 281,00 7) 528,00 8) 187,00 9) 94,00 10) 94,00 = 4.597,00 1.300,00 1) 1 Tag 2) 9 Tagen 3) 1 Tag 4) 2 Tagen 5) 3 Tagen 6) 2 Tagen 7) 3 Tagen 8) 1 Tag 9) 1 Tag 10) 1 Tag = 24 Tagen 1) 28 Abs. 2 Z 1 AZG1) 28 Absatz 2, Ziffer eins, AZG 2) 28 Abs. 2 Z 1 AZG2) 28 Absatz 2, Ziffer eins, AZG 3) 28 Abs. 2 Z 1 AZG3) 28 Absatz 2, Ziffer eins, AZG 4) 28 Abs. 2 Z 1 AZG4) 28 Absatz 2, Ziffer eins, AZG 5) 28 Abs. 2 Z 1 AZG5) 28 Absatz 2, Ziffer eins, AZG 6) 28 Abs. 2 Z 1 AZG6) 28 Absatz 2, Ziffer eins, AZG 7) 28 Abs. 2 Z 1 AZG7) 28 Absatz 2, Ziffer eins, AZG 8) 28 Abs. 2 Z 1 AZG8) 28 Absatz 2, Ziffer eins, AZG 9) 28 Abs. 2 Z 1 AZG9) 28 Absatz 2, Ziffer eins, AZG 10) 28 Abs. 2 Z 1 AZG10) 28 Absatz 2, Ziffer eins, AZG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 459,70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 5.056,70 Euro“ Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr JB, Z GmbH, am 19.03.2014 Beschwerde (Einspruch) erhoben und diese damit begründet, dass die Überschreitung der Arbeitszeit von Frau AF aufgrund ihres bevorstehenden Urlaubes und der damit verbundenen Fertigstellung ihrer Arbeit (Ausnahme) erfolgt sei. Zur Entlastung von Frau ES sei bereits eine Teilzeitmitarbeiterin eingestellt worden. Die Zeitüberschreitungen aller anderen aufgeführten Dienstnehmer würden nicht ausschließlich die für die Firma Z GmbH erbrachten Arbeitsleistungen betreffen. Diese hätten sich erst beim Verlassen des Geländes ausgestempelt und nicht am Ende ihrer Arbeit. Um diesen Umstand zu beseitigen, sei für diese Dienstnehmer eine Kernzeit festgelegt worden, in welcher sie ihre Arbeitsleistungen erbringen müssen. Da unverzüglich Maßnahmen gegen diese Übertretungen geschaffen worden seien, werde um Aufhebung der verhängten Strafen gebeten. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier wesentliche Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982 idgF lautet wie folgt:Die hier wesentliche Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, idgF lautet wie folgt: „§ 9 Zustellungsbevollmächtigter …

(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. …“ III. Sachverhalt und rechtliche Beurteilung:römisch drei. Sachverhalt und rechtliche Beurteilung: Gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als im Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl VwGH 16.3.2011, 2008/08/0087).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als im Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 16.3.2011, 2008/08/0087). Dem vorgelegten Akt der belangten Behörde liegt die Vertretungsanzeige des Herrn JB vom 04.10.2013 an die Bürgermeisterin der Stadt Y ein, mit welcher er Herrn Dr. MZ, Adresse, Y, mit seiner Vertretung in der bezeichneten Strafsache (Zahl ****) beauftragt hat. In dieser Vertretungsanzeige wird die Strafbehörde ersucht, die vorliegende Vollmachtbekanntgabe zur Kenntnis zu nehmen, sämtliche Erledigungen zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zuzustellen und ihn über alle Verfahrensschritte zu informieren. Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2013 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung hinsichtlich des für 15.10.2013 anberaumten Einvernahmetermins (vgl. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.09.2013, Zahl ****), zu welcher der Beschwerdeführer am 06.11.2013 selber erschien.Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2013 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung hinsichtlich des für 15.10.2013 anberaumten Einvernahmetermins vergleiche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.09.2013, Zahl ****), zu welcher der Beschwerdeführer am 06.11.2013 selber erschien. Nachdem die Vollmacht (Vertretungsanzeige) vom 04.10.2013 auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst (vgl VwGH 05.09.2008, 2005/12/0061), wäre der Zustellungsbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen gewesen. Dass angefochtene Straferkenntnis wurde jedoch nicht an den Rechtsvertreter RA Dr. MZ, sondern direkt an den nunmehrigen Beschwerdeführer mittels RSa Briefes am 21.02.2014 zugestellt. Nachdem die Vollmacht (Vertretungsanzeige) vom 04.10.2013 auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst vergleiche VwGH 05.09.2008, 2005/12/0061), wäre der Zustellungsbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen gewesen. Dass angefochtene Straferkenntnis wurde jedoch nicht an den Rechtsvertreter RA Dr. MZ, sondern direkt an den nunmehrigen Beschwerdeführer mittels RSa Briefes am 21.02.2014 zugestellt. Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (§ 9) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam. Die irrtümliche Zustellung an die Partei selbst – entsprechend der Zustellverfügung – löst demnach keine Rechtswirkungen aus; kommt jedoch das Schriftstück tatsächlich dem Zustellbevollmächtigten zu, dann gilt die Zustellung in diesem Zeitpunkt als vollzogen. Die Frage, ob und wann dem Zustellungsbevollmächtigten im Falle einer im Sinne des ersten Satzes des § 9 Abs 1 Zustellgesetz unzulässigen Zustellung an den Vertretenen das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen (vgl VwGH 19.05.1993, 93/09/0041). Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (Paragraph 9,) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam. Die irrtümliche Zustellung an die Partei selbst – entsprechend der Zustellverfügung – löst demnach keine Rechtswirkungen aus; kommt jedoch das Schriftstück tatsächlich dem Zustellbevollmächtigten zu, dann gilt die Zustellung in diesem Zeitpunkt als vollzogen. Die Frage, ob und wann dem Zustellungsbevollmächtigten im Falle einer im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz unzulässigen Zustellung an den Vertretenen das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 19.05.1993, 93/09/0041). Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. MZ, mit E-Mail vom 12.05.2014 mitgeteilt, dass das mit Eingabe vom 04.10.2013 von ihm angezeigte Vertretungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt aufgelöst worden sei und daher nach wie vor aufrecht bestehe. Mit weiteren E-Mail vom 03.06.2014 teilte dieser mit, dass ihm bis zum heutigen Tage das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 20.01.2014, Zahl ****, nicht zugekommen sei. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die von der Bürgermeisterin der Stadt Y veranlasste direkte Zustellung ihrer Entscheidung an den Beschwerdeführer jedenfalls unwirksam war. Entscheidend ist, ob und wann dieser Zustellmangel an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers geheilt worden ist. Voraussetzung für eine solche Heilung wäre allerdings die tatsächliche Empfangnahme des betreffenden Schriftstückes durch den Rechtsanwalt gewesen; die bloße Kenntnisnahme und dessen Inhalt, sei es elektronisch, im Wege der Akteneinsicht oder durch sonstige Mitteilung, so auch durch Übermittlung einer Fotokopie, vermag den verlaufenden Zustellmangel nicht zu heilen (vgl VwGH vom 19.05.1993, 93/09/0041).Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die von der Bürgermeisterin der Stadt Y veranlasste direkte Zustellung ihrer Entscheidung an den Beschwerdeführer jedenfalls unwirksam war. Entscheidend ist, ob und wann dieser Zustellmangel an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers geheilt worden ist. Voraussetzung für eine solche Heilung wäre allerdings die tatsächliche Empfangnahme des betreffenden Schriftstückes durch den Rechtsanwalt gewesen; die bloße Kenntnisnahme und dessen Inhalt, sei es elektronisch, im Wege der Akteneinsicht oder durch sonstige Mitteilung, so auch durch Übermittlung einer Fotokopie, vermag den verlaufenden Zustellmangel nicht zu heilen vergleiche VwGH vom 19.05.1993, 93/09/0041). Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte somit das angefochtene Straferkenntnis gegenüber dem Beschwerdeführer auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, weshalb die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (vgl VwGH 20.02.2008, 2005/15/0159, und vom 28.05.2008, 2006/15/0206). Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte somit das angefochtene Straferkenntnis gegenüber dem Beschwerdeführer auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, weshalb die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war vergleiche VwGH 20.02.2008, 2005/15/0159, und vom 28.05.2008, 2006/15/0206). Vom Verwaltungsgericht Tirol wird angeregt die Zustellung des Straferkenntnisses vom 20.01.2014, Zahl ****, an den Beschwerdeführer, zu Handen des ausgewiesenen Vertreters RA Dr. MZ, Adresse, Y, vorzunehmen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.1016.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.