den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung eines Taschengeldes nach § 5 Abs 6 TMSG als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung eines Taschengeldes nach Paragraph 5, Absatz 6, TMSG als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. Festgehalten wird, dass nach entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die Akten des Verfahrens durch die belangte Behörde vervollständigt wurden. So wurde mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, eingelangt am xx.xx.xxxx, unter anderem auch der bezughabende Antrag, welcher am xx.xx.xxxx bei der Bezirkshauptmannschaft K eingebacht wurde, vorgelegt. Weiters ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, dass dieser Antrag mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx bzw mit weiterem Schriftsatz vom xx.xx.xxxx der belangten Behörde vorgelegt wurde, zumal sich die Bezirkshauptmannschaft K betreffend die Frage der örtlichen Zuständigkeit darauf beruft, dass diese nach dem letzten ordentlichen Wohnsitz festzustellen sei, weshalb im vorliegenden Fall nicht die Bezirkshauptmannschaft K, sondern die belangte Behörde zuständig zur Entscheidung des Antrages sei. Dem im vorgelegten Akt einliegenden Auszug aus dem zentralen Melderegister kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zum xx.xx.xxxx mit Hauptwohnsitz in K, gemeldet gewesen ist. Seit dem xx.xx.xxxx ist die Beschwerdeführerin durchgehend in T, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Festgehalten wird daher, dass die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt der Antragstellung ihrem Hauptwohnsitz nicht im Sprengel der belangten Behörde, sondern in jenem der Bezirkshauptmannschaft K, an welche der Antrag auch ursprünglich gerichtet wurde, hatte. Rechtliche Erwägungen:
Abs 6 TMSG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 27, Absatz 6, TMSG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
GVG hat das Verwaltungsgericht die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen. Zumal sich die örtliche Zuständigkeit gem § 27 Abs 6 lit b TMSG grundsätzlich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden richtet und die Beschwerdeführerin einen solchen im Sprengel der belangten Behörde nicht hatte, hat die belangte Behörde als unzuständige Behörde entschieden.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen. Zumal sich die örtliche Zuständigkeit gem Paragraph 27, Absatz 6, Litera b, TMSG grundsätzlich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden richtet und die Beschwerdeführerin einen solchen im Sprengel der belangten Behörde nicht hatte, hat die belangte Behörde als unzuständige Behörde entschieden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag liegt daher offensichtlich bei der Bezirkshauptmannschaft K und nicht bei der IS. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verfahren wird somit von der Bezirkshauptmannschaft K fortzusetzen sein. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zumal die Frage der örtlichen Zuständigkeit unmittelbar im TMSG hinreichend klar geregelt ist, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1338.2
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