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{'item': ['LVwG-2014/15/1353-2', 'LVwG-2014/15/1641-2']}

Obsah (4)§ 13§ 25a§ 9Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/1353-2; LVwG-2014/15/1641-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ma

§ 13Abs 3 AVG i

Vm den §§ 9 und 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mangels behobener Formgebrechen als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 9 und 28 Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mangels behobener Formgebrechen als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der TS „RR“, vertreten durch den Obmann AS, die wasserrechtliche, forstrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die teilweise Neutrassierung der Straße „RR“ auf einer Gesamtlänge von 1,8km erteilt. Dieser Bescheid wurde Herrn BF, vertreten durch Herrn PR, „zur gefälligen Kenntnis“ zugestellt. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, bei der belangten Behörde eingelangt am xx.xx.xxxx, hat Herr PR – ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis – ein Schreiben an die belangte Behörde im eigenen Namen gerichtet, sich dabei auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides bezogen und ausgeführt: „Sie schreiben, dass mit dem Projektanten besprochen wurde, dass im Bereich entlang des Gerinnes der Gehölzstreifen nicht entfernt wird. Dies trifft nicht zu. Ich habe heute mit Herrn HH telefoniert, dieser bestätigt mir, dass die Entfernung des Gehölzstreifens

Lageplan durchgeführt werden kann. Ich darf Sie bitten, dies im Bescheid zu korrigieren.“ Nach einem Schriftsatz der belangten Behörde an Herrn PR hat dieser mit weiterem Schreiben vom xx.xx.xxxx, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, nochmals auf besagten Gehölzstreifen repliziert und sich darauf bezogen, dass bei der gemeinsamen Begehung mit Herrn HH die Entfernung der Gehölze besprochen worden sei. Insofern ersuche er nochmals um Prüfung und Rückmeldung. Nach einem weiteren Schreiben der belangten Behörde hat sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx mit dem Betreff „Einspruch gegen Bescheid vom xx.xx.xxxx, Geschäftszahl ****, TS RR“ nochmals im eigenen Namen, ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis, an die belangte Behörde gewendet und darin zusammenfassend ausgeführt, dass bei einem Besprechungstermin vom xx.xx.xxxx besprochen worden sei, dass die Rodung im beschriebenen Ausmaß erfolgen könne. Bedingung sei gewesen, dass dies im Straßenprojekt mit aufgenommen werde. Aufgrund dessen sei eine neue Begehung mit Herrn HH und PR am xx.xx.xxxx durchgeführt worden. Herr HH habe dies im Projekt mitaufgenommen und die Änderung sei im Lageplan eingezeichnet worden. Diese Änderung sei ein wesentlicher Bestandteil, dass er dem Projekt zugestimmt habe. Bei der Unterzeichnung dieses Projektes sei ihm zugesichert worden, dass die gewünschte Änderung erfolgt sei. Daraufhin habe er das Projekt unterfertigt. Im Bescheid sei dies jedoch anders beschrieben als auf dem genehmigten Lageplan. Aufgrund dieser Tatsache habe er am xx.xx.xxxx und am xx.xx.xxxx der Behörde geschrieben und somit fristgerecht einen Einspruch eingelegt. Diese Version der Besprechung könne auch durch den Bürgermeister FF bestätigt werden. Unter diesen Voraussetzungen könne er dem Straßenprojekt seine Zustimmung nicht erteilen, da sich die Tatsachen im Nachhinein wesentlich geändert hätten. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, woraus er seine Antragslegitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den besagten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N ableite. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass mit besagtem Bescheid drei gesonderte Bewilligungen nach drei unterschiedlichen Rechtsmaterien erteilt worden seien und es nicht ersichtlich sei, gegen welche Genehmigung sich das Rechtsmittel richtet und auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Ausdrücklich wurde er darauf hingewiesen, dass die Entfernung der fraglichen Gehölzgruppe auf Grund des Umstandes, dass es sich dabei nach den Sachverständigengutachten der belangten Behörde nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes zu beurteilen sei. Soweit die der TS erteilte Bewilligung diese Gehölzgruppe nicht erfasse stehe dem Grundeigentümer dazu ein gesondertes Antragsrecht zur Verfügung. Ausdrücklich wurde er daher unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG dazu aufgefordert bekannt zu geben, ob sich die Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung, die forstrechtliche Bewilligung oder die naturschutzrechtliche Bewilligung wendet, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und was das Begehren ist sowie woraus er seine Parteistellung ableitet.Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, woraus er seine Antragslegitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den besagten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N ableite. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass mit besagtem Bescheid drei gesonderte Bewilligungen nach drei unterschiedlichen Rechtsmaterien erteilt worden seien und es nicht ersichtlich sei, gegen welche Genehmigung sich das Rechtsmittel richtet und auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Ausdrücklich wurde er darauf hingewiesen, dass die Entfernung der fraglichen Gehölzgruppe auf Grund des Umstandes, dass es sich dabei nach den Sachverständigengutachten der belangten Behörde nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes zu beurteilen sei. Soweit die der TS erteilte Bewilligung diese Gehölzgruppe nicht erfasse stehe dem Grundeigentümer dazu ein gesondertes Antragsrecht zur Verfügung. Ausdrücklich wurde er daher unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG dazu aufgefordert bekannt zu geben, ob sich die Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung, die forstrechtliche Bewilligung oder die naturschutzrechtliche Bewilligung wendet, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und was das Begehren ist sowie woraus er seine Parteistellung ableitet. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass im Fall, dass eine entsprechende Klarstellung binnen 14 Tagen nicht erfolgt, das Rechtsmittel zurückzuweisen sein werde. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, eingelangt am xx.xx.xxxx, hat der Beschwerdeführer darauf wie folgt Stellung genommen: „Zu Ihrem Schreiben vom xx.xx.xxxx nehme ich wie folgt Stellung: 1. Ich darf Ihnen hiermit versichern, dass mir mein Vater eine uneingeschränkte Vollmacht in Bezug auf die Angelegenheiten des Straßenbauprojektes erteilt hat (Kopie liegt bei). 2. Mir wurde bei der Unterzeichnung des Projektes zugesichert, dass die Rodung genau wie im Lageplan eingezeichnet stattfinden kann (Kopie liegt bei). 3. Nach Zustellung des Bescheides vom xx.xx.xxxx musste ich feststellen, dass zwar im Lageplan die Rodungsfläche eingezeichnet war, aber im Bescheid dem widersprochen wurde. Ich wurde sozusagen bei der Unterzeichnung des Projektes falsch informiert um meine Unterschrift zu erhalten, dies werde ich nicht akzeptieren. Mein Widerspruch richtet sich auf die Begründung der Seite 6 vom Bescheid. Hier wird unter der Befundergänzung unter Punkt 1 ausschließlich darauf hingewiesen, dass dieser Gehölzstreifen entgegen der Absprachen nicht gerodet werden darf. Mein Begehren dazu ist, dass die Rodung des Gehölzstreifens

Lageplan durchgeführt wird. Mir liegt nichts daran das Projekt zu verhindern bzw. zu verzögern, aber ich erwarte eine faire Behandlung. Für das Straßenprojekt werden von mir mehr als 2500 m² Grund benötigt, außerdem sind mit diesem Projekt einige Nachteile für mein Anwesen verbunden. Ich habe trotzdem mit der Einschränkung dieser Rodung dem Projekt zugestimmt.“ Festgehalten wird weiters, dass im Akt der belangten Behörde eine mit E-Mail vom xx.xx.xxxx übermittelte Zustimmungserklärung des Herrn BF, vertreten durch Herrn PR einliegt. In dieser Zustimmungserklärung wird – ohne Hinweis auf eine bestimmte Rechtsmaterie – dem vorgelegten Projekt ausdrücklich die Zustimmung erteilt. Weiters wird in dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgeführt: „Hinsichtlich verschiedener Details (zB Grundinanspruchnahme, Grundablöse, Rodung, Querungen, Winterdienst, Holzbringung und dergleichen) wurde zwischen dem Grundeigentümer BF (vertreten durch den Sohn) und der STI „RR“ eine eigene Vereinbarung abgeschlossen“. Diese Zustimmungserklärung wurde von Herrn PR eigenhändig unterfertigt. Schließlich wird festgehalten, dass auf Seite 6 der Genehmigung des Straßenbauvorhabens unter Punkt 1. in einem ergänzenden Befund des Amtssachverständigen für Naturschutz festgehalten wird, dass nach einer Erklärung des Projektanten entgegen den Eintragungen im Lageplan auf dem Grundstück 617/1 nicht sämtliche Gehölze entlang des Gerinnes, sondern tatsächlich nur die Gehölze im Bereich der geplanten Überfahrten entfernt werden sollen. Rechtliche Erwägungen:

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 13Abs 3 AVG – diese Bestimmung ist zu Folge des § 17 Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden – ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach furchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG – diese Bestimmung ist zu Folge des Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden – ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach furchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschat N vom xx.xx.xxxx wurden in einer Urkunde drei unterschiedliche Genehmigungen erteilt, nämlich eine wasserrechtliche Bewilligung, eine forstrechtliche Bewilligung und eine naturschutzrechtliche Bewilligung. In einem Fall, in welchem in einer Urkunde mehrere Genehmigungen zusammengefasst werden, ist es daher unter Hinweis auf § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG unerlässlich, dass jene Genehmigung konkret bezeichnet wird, gegen welche sich das Rechtsmittel wendet, ist es doch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, von sich aus zu deuten, gegen welche Genehmigung der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel einbringen will.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschat N vom xx.xx.xxxx wurden in einer Urkunde drei unterschiedliche Genehmigungen erteilt, nämlich eine wasserrechtliche Bewilligung, eine forstrechtliche Bewilligung und eine naturschutzrechtliche Bewilligung. In einem Fall, in welchem in einer Urkunde mehrere Genehmigungen zusammengefasst werden, ist es daher unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG unerlässlich, dass jene Genehmigung konkret bezeichnet wird, gegen welche sich das Rechtsmittel wendet, ist es doch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, von sich aus zu deuten, gegen welche Genehmigung der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel einbringen will. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, dass ursprünglich betreffend die vom Beschwerdeführer angesprochene Gehölzgruppe ein Rodungsansuchen gestellt wurde. Zu Folge der Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen und des naturkundefachlichen Amtssachverständigen handelt es sich bei der besagten Gehölzgruppe allerdings nicht um Wald im Sinne der Bestimmung des Forstgesetzes, sondern um eine Gehölzgruppe im Sinne des § 6 lit i TNSchG

  1. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, dass ursprünglich betreffend die vom Beschwerdeführer angesprochene Gehölzgruppe ein Rodungsansuchen gestellt wurde. Zu Folge der Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen und des naturkundefachlichen Amtssachverständigen handelt es sich bei der besagten Gehölzgruppe allerdings nicht um Wald im Sinne der Bestimmung des Forstgesetzes, sondern um eine Gehölzgruppe im Sinne des Paragraph 6, Litera i, TNSchG
  2. Mit anderen Worten: Die Entfernung der fraglichen Gehölzgruppe richtet sich den Akten der belangten Behörde zufolge nicht nach dem Forstgesetz, zumal es sich dabei nach den Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Auf der anderen Seite kommt dem Beschwerdeführer aber von vorn herein eine Parteistellung im Verfahren nach dem TNSchG 2005 nicht zu, zumal diese nur für den Antragsteller, die Standortgemeinde und den Landesumweltamt besteht. Die Mitsprache des Grundeigentümers im naturschutzrechtlichen Verfahren ist darauf beschränkt, dass er eine Zustimmung zum beantragten Projekt erteilen muss, welche im vorliegenden Fall – ausdrücklich unbedingt und unter Ausnahme von Rodungen – erteilt wurde. Außerdem war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass nicht die Umsetzung einer bestimmten Maßnahme bekämpft wird, sondern im Gegenteil der Beschwerdeführer, der selbst nicht Antragsteller ist, mit seinem Rechtsmittel bezweckt, dass mehr als im angefochtenen Bescheid eingeräumt umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist aber genauso nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer die Feststellung bekämpfen will, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, sohin die Entfernung der Gehölzgruppe nicht nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes zu behandeln wäre, bei welchem ihm von vorn herein eine Parteistellung nicht zukommt, sondern um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Diesbezüglich wäre eine Parteistellung des Beschwerdeführers nach § 19 Abs 1 iVm Abs 4 Forstgesetz 1975 zu prüfen.Auf der anderen Seite ist aber genauso nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer die Feststellung bekämpfen will, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, sohin die Entfernung der Gehölzgruppe nicht nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes zu behandeln wäre, bei welchem ihm von vorn herein eine Parteistellung nicht zukommt, sondern um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Diesbezüglich wäre eine Parteistellung des Beschwerdeführers nach Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Forstgesetz 1975 zu prüfen. Vor dem Hintergrund dieser Konstellation ist es daher für eine zulässige Beschwerde jedenfalls erforderlich, dass schon in der Beschwerde angegeben wird, gegen welche Bewilligung sich diese wendet. Zumal dies vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem und begründetem Auftrag mit dem Hinweis der sonstigen Zurückweisung bei Nichterfüllung des Auftrages nicht klargestellt wurde, war die Beschwerde mangels behobener Formgebrechen als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei daher nur nochmals auf folgendes hingewiesen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB xx.xx.xxxx, ****) führt das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz anerkannten rechtlichen Interesse, noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung. Dem Grundeigentümer erwächst aus der dem Antragsteller erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung in Ansehung der Ausführung des Vorhabens keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr - etwa auch zur Verhinderung des Entstehens von allfälligen Verpflichtungen gem § 29 Abs 8 und 9 Tiroler Naturschutzgesetz – wird durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB xx.xx.xxxx, ****) führt das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz anerkannten rechtlichen Interesse, noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung. Dem Grundeigentümer erwächst aus der dem Antragsteller erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung in Ansehung der Ausführung des Vorhabens keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr - etwa auch zur Verhinderung des Entstehens von allfälligen Verpflichtungen gem Paragraph 29, Absatz 8 und 9 Tiroler Naturschutzgesetz – wird durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen. Insofern handelt es sich bei der im Naturschutzrecht vorgesehenen Zustimmungserklärung des Grundeigentümers lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende, nicht aber um eine den Schutz von Eigentümerrechten bezweckende Vorschrift (vgl auch Erk des VwGH vom xx.xx.xxxx, ****). Sie räumt daher dem Grundeigentümer ein subjektives Recht, dass dem vom Grundeigentümer verschiedenen Antragsteller eine naturschutzrechtliche Bewilligung im Allgemeinen nur erteilt werden dürfe, wenn die Zustimmung des Grundeigentümers vorliege, nicht ein.Insofern handelt es sich bei der im Naturschutzrecht vorgesehenen Zustimmungserklärung des Grundeigentümers lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende, nicht aber um eine den Schutz von Eigentümerrechten bezweckende Vorschrift vergleiche auch Erk des VwGH vom xx.xx.xxxx, ****). Sie räumt daher dem Grundeigentümer ein subjektives Recht, dass dem vom Grundeigentümer verschiedenen Antragsteller eine naturschutzrechtliche Bewilligung im Allgemeinen nur erteilt werden dürfe, wenn die Zustimmung des Grundeigentümers vorliege, nicht ein. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer klargestellt hätte, dass sich die Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung richtet, wäre das Rechtsmittel mangels Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zurückzuweisen gewesen. Unter Hinweis auf die oben stehenden Ausführungen wird aber aufgrund des Umstandes, dass einerseits der Vertreter des Beschwerdeführers zunächst nur im eigenen Namen aufgetreten ist und zudem zuerst nur ein Schreiben an die belangte Behörde gerichtet hat, in welchem er um Prüfung bzw Korrektur ersucht und erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht hat, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interpretation von Prozesserklärungen verwiesen (vgl zB Erk vom xx.xx.xxxx, ****), wonach maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte und nicht das Gewollte ist. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Unter Hinweis auf die oben stehenden Ausführungen wird aber aufgrund des Umstandes, dass einerseits der Vertreter des Beschwerdeführers zunächst nur im eigenen Namen aufgetreten ist und zudem zuerst nur ein Schreiben an die belangte Behörde gerichtet hat, in welchem er um Prüfung bzw Korrektur ersucht und erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht hat, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interpretation von Prozesserklärungen verwiesen vergleiche zB Erk vom xx.xx.xxxx, ****), wonach maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte und nicht das Gewollte ist. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Vor diesem Hintergrund war trotz des Umstandes, dass das Rechtsmittel im Namen des PR erhoben wurde, der im Verfahren vor der belangten Behörde immer nur in Vertretung für seinen Vater aufgetreten ist, dieses dem BF zuzurechnen, zumal Herr PR erkennbar immer im Rahmen des erteilten Vollmachtsverhältnisses tätig geworden ist. Das Rechtsmittel war aber auch nicht als verspätet zurückzuweisen, obgleich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erstmals formell ein Rechtsmittel gegen den genannten Bescheid erhoben wurde. Vielmehr ergibt sich bereits aus den vor diesem Zeitpunkt eingebrachten Schriftstücken, dass der Beschwerdeführer sich im Namen seines Vaters gegen die erteilte Genehmigung wenden wollte. Die Zurückweisung stützt sich also darauf, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis nicht bekannt gegeben hat, gegen welche Bewilligung sich sein Rechtsmittel wendet. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dass der Bescheid, gegen den sich die Beschwerde wendet, ausdrücklich bezeichnet werden muss und sohin auch ausdrücklich bekannt gegeben werden muss, gegen welche Bewilligung sich ein Rechtsmittel wendet, wenn in einer Urkunde mehrere Genehmigungen erteilt werden, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Insofern liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1353.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.