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{'item': 'LVwG-2014/26/0816-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0816-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A., vertreten durch Rechtsanwalt C., Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde B. vom 04.02.2014, ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011 in Ansehung einer Schwimmbadüberdeckung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde unter Abweisung des darüber hinausgehenden Beschwerdebegehrens teilweise und insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde B. wie folgt zu lauten hat:1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde unter Abweisung des darüber hinausgehenden Beschwerdebegehrens teilweise und insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde B. wie folgt zu lauten hat: „Der Berufung des A. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 12.12.2013, Zl *****, wird insofern Folge gegeben, als

  1. a)die auf § 39 Abs 5 TBO 2011 gestützte Versagung der Baubewilligung für eine Schwimmbadüberdeckung behoben wird und
  2. a)die auf Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 gestützte Versagung der Baubewilligung für eine Schwimmbadüberdeckung behoben wird und
  3. b)die auf § 39 Abs 6 TBO 2011 gestützte Benützungsuntersagung auf die Schwimmbadüberdeckung eingeschränkt wird.
  4. b)die auf Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 gestützte Benützungsuntersagung auf die Schwimmbadüberdeckung eingeschränkt wird. Im Übrigen wird die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 12.12.2013, Zl *****, als unbegründet abgewiesen, wobei jedoch die Leistungsfrist zur Beseitigung der Schwimmbadüberdeckung mit spätestens 30.10.2014 neu festgesetzt wird.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Den vorgelegten Aktenunterlagen lässt sich entnehmen, dass dem beschwerdegegenständlichen Verfahren ein Bauanzeigeverfahren vorausging. Der nunmehrige Beschwerdeführer zeigte beim Bürgermeister der Gemeinde B. mit Eingabe vom 02.08.2011 die Errichtung einer Schwimmbadüberdeckung über dem auf seiner Grundparzelle XY GB B. befindlichen Schwimmbad an, wobei er diverse Unterlagen zur näheren Beschreibung und Illustrierung der geplanten Schwimmbadüberdeckung in Vorlage brachte. Mit Erledigung vom 12.08.2011 stimmte der Bürgermeister der Gemeinde B. der Ausführung des vom Beschwerdeführer angezeigten Bauvorhabens der Montage einer verschiebbaren Überdachung mit drei Elementen beim bestehenden Schwimmbecken auf dem Grundstück XYGB B. nach § 23 Abs 4 TBO 2011 ausdrücklich zu.Mit Erledigung vom 12.08.2011 stimmte der Bürgermeister der Gemeinde B. der Ausführung des vom Beschwerdeführer angezeigten Bauvorhabens der Montage einer verschiebbaren Überdachung mit drei Elementen beim bestehenden Schwimmbecken auf dem Grundstück XYGB B. nach Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 ausdrücklich zu. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer eine entsprechende Baubeginnsmeldung an die Baubehörde erstattet, ebenso eine Bauvollendungsanzeige, wonach die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung mit 05.12.2011 errichtet war. 2) Auf Grund einer Baubeschwerde eines Nachbarn in Ansehung des gegenständlichen Schwimmbades mit Überdeckung veranlasste der Bürgermeister der Gemeinde B. im August 2013 eine entsprechende Baukontrolle durch einen hochbautechnischen Sachverständigen. Auf der Grundlage des sodann erstellten hochbautechnischen Gutachtens vom 10.09.2013 über die in Rede stehende Schwimmbadüberdeckung erließ der Bürgermeister der Gemeinde B. den Bescheid vom 12.12.2013, womit er spruchgemäß folgende Entscheidung bezüglich der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage im Mindestabstandsbereich auf dem Grundstück XY GB B. traf: „Der Bürgermeister der Gemeinde B. versagt gemäß § 39 Absatz

(1)und
(5)der Tiroler Bauordnung 2011 idgF. LGBl. Nr. 57/2011 (in der Folge kurz TBO 2011) die Baubewilligung der gegenständlichen Schwimmbadüberdeckung und erteilt den Auftrag zur Beseitigung der Schwimmbadüberdeckung. Nachstehende Auflagen werden erteilt:„Der Bürgermeister der Gemeinde B. versagt gemäß Paragraph 39, Absatz
(1)und
(5)der Tiroler Bauordnung 2011 idgF. Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, (in der Folge kurz TBO 2011) die Baubewilligung der gegenständlichen Schwimmbadüberdeckung und erteilt den Auftrag zur Beseitigung der Schwimmbadüberdeckung. Nachstehende Auflagen werden erteilt: AUFLAGEN
  1. Bis zur kompletten Beseitigung der Schwimmbadüberdeckung bis zum 30.04.2014 wird die weitere Benützung des Schwimmbades untersagt.
  2. Die Beseitigung der Schwimmbadüberdeckung ist spätestens bis zum 30.04.2014 durchzuführen. Die ordnungsgemäße Beseitigung ist vom Eigentümer unaufgefordert der Baubehörde schriftlich.“ Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung blieb erfolglos, mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde B. vom 04.02.2014 wurde nämlich die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 12.12.2013 vollinhaltlich bestätigt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der gegenständlichen Überdachung des Schwimmbeckens um eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011 handle, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, da sich Personen längere Zeit darunter aufhalten könnten und diese Überdachung daher nicht nur zum Abdecken des Schwimmbades diene.Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der gegenständlichen Überdachung des Schwimmbeckens um eine bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 handle, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, da sich Personen längere Zeit darunter aufhalten könnten und diese Überdachung daher nicht nur zum Abdecken des Schwimmbades diene. Die strittige Schwimmbadüberdeckung weise eine derartige Höhe auf, dass bei entleertem Schwimmbecken ein Betreten (des durch das Schwimmbecken und der darüber liegenden Schwimmbadüberdeckung geschaffenen Raumes) möglich sei, sodass die Anlage im geschlossenen Zustand einen raumbildenden Charakter aufweise und von Menschen betreten und auch zum Schwimmen verwendet werden könne. Die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen bedürfe einer Baubewilligung, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden, was gegenständlich der Fall sei. Eine Baubewilligung mit einem Bescheid liege im konkreten Fall nicht vor, es sei lediglich eine Mitteilung der Baubehörde erfolgt, dass die Bauanzeige „zustimmend zur Kenntnis“ genommen worden sei, wobei diese ausdrückliche Zustimmung der Behörde vom 12.08.2011 keinen Baukonsens herzustellen vermöge. Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, wonach im Falle der Unterlassung der Untersagung des Bauvorhabens innerhalb der vorgesehenen Frist ab Erstattung der Anzeige eine spätere bescheidmäßige Untersagung „verfristet“ sei, sei unrichtig. Derjenige, der ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige gemacht hätte, erlange durch das Verstreichen der Frist gemäß § 23 Abs 4 TBO 2011 keinen baubehördlichen Konsens. Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, wonach im Falle der Unterlassung der Untersagung des Bauvorhabens innerhalb der vorgesehenen Frist ab Erstattung der Anzeige eine spätere bescheidmäßige Untersagung „verfristet“ sei, sei unrichtig. Derjenige, der ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige gemacht hätte, erlange durch das Verstreichen der Frist gemäß Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 keinen baubehördlichen Konsens. Die Baubehörde I. Instanz sei von Amts wegen verpflichtet gewesen, nach Ausführung des gegenständlichen Vorhabens ein baupolizeiliches Verfahren nach § 39 TBO 2011 durchzuführen.Die Baubehörde römisch eins. Instanz sei von Amts wegen verpflichtet gewesen, nach Ausführung des gegenständlichen Vorhabens ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 39, TBO 2011 durchzuführen. Die vorliegende Schwimmbadüberdeckung weise im geschlossenen Zustand einen raumbildenden Charakter auf und könne von Menschen betreten und benützt werden, weshalb diese Schwimmbadüberdeckung im Mindestabstandsbereich gemäß § 6 TBO 2011 jedenfalls unzulässig sei, da in diesem Bereich nur offene Schwimmbecken errichtet werden dürften. Die vorliegende Schwimmbadüberdeckung weise im geschlossenen Zustand einen raumbildenden Charakter auf und könne von Menschen betreten und benützt werden, weshalb diese Schwimmbadüberdeckung im Mindestabstandsbereich gemäß Paragraph 6, TBO 2011 jedenfalls unzulässig sei, da in diesem Bereich nur offene Schwimmbecken errichtet werden dürften. Da die strittige Schwimmbadüberdeckung nicht (nachträglich) baubehördlich bewilligt werden könne, habe die Erstbehörde gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 zutreffend festgestellt, dass einer Baubewilligung offenkundig ein Abweisungsgrund entgegenstehe. Da die strittige Schwimmbadüberdeckung nicht (nachträglich) baubehördlich bewilligt werden könne, habe die Erstbehörde gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 zutreffend festgestellt, dass einer Baubewilligung offenkundig ein Abweisungsgrund entgegenstehe. Richtigerweise habe die Baubehörde I. Instanz demgemäß einen Beseitigungsauftrag erteilt. Richtigerweise habe die Baubehörde römisch eins. Instanz demgemäß einen Beseitigungsauftrag erteilt. 3) Gegen diese Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde B. vom 04.02.2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde des A., mit welcher in Abänderung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde B. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 12.12.2013, in eventu die Aufhebung der Bescheide der Gemeindeorgane und Abweisung bzw Zurückweisung des Antrages des Nachbarn auf Überprüfung beantragt wurden. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde dabei seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wurde als Beschwerdegrund die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zur Begründung der Beschwerde wurde vom Rechtsmittelwerber zusammengefasst dargelegt, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde die gegenständliche Schwimmbadüberdeckung kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben sei, zumal zur Herstellung des gegenständlichen Objektes bautechnische Erfordernisse nicht notwendig seien und weiters kein raumbildender Charakter angenommen werden könne. Raumbildender Charakter entstehe erst bei einer bedeutend höheren Abdeckung, die es zulasse, dass jemand am Beckenrand stehen oder einen Liegestuhl am Beckenrand aufstellen könne. Der einzige Zweck der gegenständlichen Schwimmbadabdeckung sei der Schutz des Wassers vor hereinfallenden Sachen, nebenbei verhindere die Konstruktion ein Hineinfallen von Kindern. Eine Aufenthaltsnahme bei entleertem Zustand sei nicht beabsichtigt, ebenso wenig das Schwimmen unter der Konstruktion, da hierfür die Höhe zu gering sei. Es dürfe auch nicht von einer missbräuchlichen Verwendung der vorliegenden Schwimmbadüberdeckung ausgegangen werden. In den Abstandsflächen seien Umfriedungen (gemeint wohl: Einfriedungen) bis zu einer Höhe von zwei Metern zulässig, sodass nicht einsichtig sei, dass die Höhe der gegenständlichen Abdeckung von nicht einmal 50 cm durch die gemeindlichen Baubehörden beanstandet worden sei. Die Gemeinde B. sei wohl die einzige, die gegen derartige Schwimmbadüberdeckungen baubehördlich vorgehe. Der Beschwerdeführer habe sich vor Inangriffnahme des gegenständlichen Vorhabens beim Gemeindeamt B. über die Zulässigkeit der Schwimmbadüberdeckung erkundigt und sei ihm beschieden worden, dass sein Vorhaben in der Abstandsfläche zulässig sei. Vorliegend habe sich der Bürgermeister zweimal mit derselben Rechtssache befasst, einmal habe er die Baubewilligungspflicht verneint und einmal bejaht. Nachdem der Bürgermeister die Bauanzeige betreffend die gegenständliche Schwimmbadüberdeckung zustimmend zur Kenntnis genommen habe, stelle sich die Frage der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens vorliegend nicht mehr, wie die Vorstellungsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung festgestellt habe. 4) Am 20.05.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Gegenstandsangelegenheit vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen der dem Beschwerdeverfahren beigezogene baufachliche Sachverständige sein Gutachten zur verfahrensgegenständlichen Schwimmbadüberdeckung erörterte. Den Verfahrensparteien wurde dabei Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Gleichfalls konnten sie ihre Rechtsstandpunkte darlegen. II. Rechtslage und Erwägungen:römisch zwei. Rechtslage und Erwägungen: 1) In der vorliegenden Beschwerde wird vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung nicht ergehen hätte dürfen, da der Bürgermeister das in Rede stehende Vorhaben bereits baubehördlich zustimmend zur Kenntnis genommen habe, weswegen sich die Frage der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens nicht mehr stelle. Diesem Vorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach ein in Wahrheit bewilligungspflichtiges Vorhaben auch durch eine dennoch erfolgende Zurkenntnisnahme einer Anzeige durch die Behörde nicht zu einem baubehördlich bewilligten Bauvorhaben wird (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2014, Zl 2013/06/0159). Der Bauwerber, der ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, erwirbt durch das Verstreichen der Frist nach § 23 Abs 4 TBO 2011 keinen baubehördlichen Konsens (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl 2011/06/0183).Diesem Vorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach ein in Wahrheit bewilligungspflichtiges Vorhaben auch durch eine dennoch erfolgende Zurkenntnisnahme einer Anzeige durch die Behörde nicht zu einem baubehördlich bewilligten Bauvorhaben wird vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2014, Zl 2013/06/0159). Der Bauwerber, der ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, erwirbt durch das Verstreichen der Frist nach Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 keinen baubehördlichen Konsens (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl 2011/06/0183). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gegenständlichen Beschwerdefall klargestellt, dass die Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 12.08.2011, womit dieser die Bauanzeige betreffend die gegenständliche Schwimmbadüberdeckung zustimmend zur Kenntnis genommen hatte, der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides, mit dem die Beseitigung der strittigen Schwimmbadüberdeckung aufgetragen worden ist, nicht entgegenstand. Das gegenteilige Beschwerdevorbringen ist folglich unzutreffend. 2) Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsauffassung, dass die errichtete Schwimmbadabdeckung kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben sei, da einerseits zur deren Herstellung keine bautechnischen Erfordernisse notwendig seien und andererseits dadurch kein raumbildender Charakter entstehe. Dementsprechend hatte sich das erkennende Gericht mit der Frage zur befassen, ob die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung als bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011 qualifiziert werden kann und allenfalls damit sogar ein Gebäude gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 entsteht. Zur Beantwortung dieser Fragestellung wurde ein baufachlicher Sachverständiger dem Verfahren beigezogen und hat dieser in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.04.2014 dazu Folgendes ausgeführt:Dementsprechend hatte sich das erkennende Gericht mit der Frage zur befassen, ob die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung als bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 qualifiziert werden kann und allenfalls damit sogar ein Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 entsteht. Zur Beantwortung dieser Fragestellung wurde ein baufachlicher Sachverständiger dem Verfahren beigezogen und hat dieser in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.04.2014 dazu Folgendes ausgeführt: „Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, wurde mit Bescheid vom 16.10.1989, ZI. *die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines unterirdischen Schwimmbeckens auf Gst. XY vom Bürgermeister der Gemeinde B. erteilt. Mit Bauanzeige vom 12.08.2011, ZI. ***** wurde die Montage einer verschiebbaren Überdachung mit 3 Elementen beim bestehenden Schwimmbecken auf Gst. XY, KG. B. vom Bürgermeister der Gemeinde B. zustimmend zur Kenntnis genommen. Gemäß vorliegender Bauvollendungsanzeige wurde das Bauvorhaben am 05.12.2011 fertiggestellt. In weitere Folge wurde, aufbauend auf das von Herrn Architekt Dr. D., Adresse, verfasste Gutachten vom 10.09.2013, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom
  3. Dezember 2013, Zl. *****, die Baubewilligung für die bereits errichtete Überdachung versagt und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorgeschrieben. Der rechtsfreundlich vertretene Bauwerber Herr A. hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben, wobei von Seiten des Gemeindevorstandes der Gemeinde B. mit Bescheid vom 04.02.
  4. Zl. *****, diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der vorgenannte Bescheid des Bürgermeisters B., als Baubehörde I. Instanz, vollinhaltlich bestätigt wurde. vorgenannte Bescheid des Bürgermeisters B., als Baubehörde römisch eins. Instanz, vollinhaltlich bestätigt wurde. Die gegenständliche Schwimmbadüberdachung besteht aus 3 Elementen, welche übereinander liegend derart ausgeführt sind, dass sie im geschlossenen Zustand die gesamte Beckenfläche überdecken und im zusammengeschobenen Zustand übereinander liegen und hier letztlich nur noch eine halbe Elementbreite von ca. 85 cm vorhanden bleibt, sodass im geöffneten Zustand das Becken fast zur Gänze im Freien liegt. Beim Becken handelt es sich um eine rechteckige Ausführung mit abgerundeten Ecken, die Länge der Wasserfläche beträgt 4,15 m, die Breite 3,40 m. Die Breite der Überdachung macht dabei 4,00 m aus und die Länge 4,87 m. Die Überdachung ist auf Laufschienen aufgelagert, welche auf den umlaufenden Platten des Schwimmbades befestigt sind. Die Überdachung wird beim bestehenden Becken nach Norden hin verschoben, sodass das Becken im geöffneten Zustand nach Süden hin überwiegend offen in Erscheinung tritt. Die Überdachungen werden segmentförmig zusammengeschoben, sodass im Süden bei den Elementen eine größte Höhe von 49 cm vorhanden ist, welche sich nach Norden hin auf 37 cm reduziert. Die lichte Höhe beträgt bis zur Unterkante der Verglasung und den vorhandenen Betonplatten der Schwimmbadumrandung im Süden 48 cm. Im Bereich des letzten südwestseitigen Elementes ist dieses öffenbar - It. beiliegender Beschreibung: Rolltüre seitlich verschiebbar - ausgebildet und befindet sich hier an der Außenseite des Elementes und auch an der Innenseite ein Handgriff, um dieses Element, für den Einstieg in das Becken, zu öffnen. In geschlossenem Zustand der übrigen Konstruktion ist damit jedenfalls ein Einstieg in das Becken über den vorhandenen Beckenrand möglich, auch wenn die Poolwand schräg verlaufend nach unten, also sich verjüngend, bis zur Bodenplatte hin ausgebildet ist. Die Schwimmbadüberdachung ist seitlich mit stehenden Elementen abschließbar.Im Bereich des letzten südwestseitigen Elementes ist dieses öffenbar - römisch eins t. beiliegender Beschreibung: Rolltüre seitlich verschiebbar - ausgebildet und befindet sich hier an der Außenseite des Elementes und auch an der Innenseite ein Handgriff, um dieses Element, für den Einstieg in das Becken, zu öffnen. In geschlossenem Zustand der übrigen Konstruktion ist damit jedenfalls ein Einstieg in das Becken über den vorhandenen Beckenrand möglich, auch wenn die Poolwand schräg verlaufend nach unten, also sich verjüngend, bis zur Bodenplatte hin ausgebildet ist. Die Schwimmbadüberdachung ist seitlich mit stehenden Elementen abschließbar. Die Konstruktion selbst besteht laut vorliegender Beschreibung aus 4 mm einsichtigen klarsichtigen Kunststoffplatten. Die Tragkonstruktion besteht aus Aluminiumprofilrahmen, selbsttragend, aluminiumpulverbeschichtet. Zwischen den Elementen sind doppellagige Gummilippendichtungen vorhanden. Die Elemente selbst sind auf kugelgelagerten Laufrollen aufgelagert und werden in den Laufschienen geführt. Die Vorderwand ist komplett abnehmbar, die Rückwand 10 cm hochklappbar mit Gummilippe. Die Rolltüre ist seitlich verschiebbar. Bedarf die fachgerechte Herstellung der Schwimmbadüberdeckung bautechnische Kenntnisse? Wie oben bereits ausgeführt und wie der Produktbeschreibung entnommen werden kann, besteht die Tragkonstruktion der Schwimmbadüberdachung aus selbsttragenden pulverbeschichteten Aluminiumprofilen. An diesen bogenförmigen Profilen wurden 4 mm starke klarsichtige Kunststoffplatten befestigt, wobei über entsprechende Querstreben eine zusätzliche Aussteifung erfolgt. Die seitliche Verankerung bzw. Befestigung erfolgt über die Laufschienen, wobei für die Montage dieser Schienen ein massiver, ebener, tragfähiger, frostsicher und dübelfester Untergrund von Nöten ist. Um eine entsprechende selbsttragende Tragkonstruktion und Ableitung der auftretenden Lasten sicherstellen zu können, ist es von Nöten über entsprechende statische und bautechnische Kenntnisse zu verfügen, da bei unzureichender Dimensionierung der bogenförmigen Profile eine selbstständige Tragfähigkeit und Ableitung der auftretenden Lasten nicht gewährleistet wird. Daraus resultierend ergibt sich speziell bei flachen bogenförmigen Konstruktionen unter Beibehaltung der Profilquerschnitte und Bauhöhe auch eine beschränkte Breitenausdehnung, da die Konstruktion nur bedingt in der Lage ist, die Eigenlasten (sohin ohne Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Auflasten wie Schnee und Wind) zu tragen. Da auch wie bereits angeführt an den Untergrund für die Montage der Schwimmbadüberdachung, laut Produktdatenblatt des Herstellers, entsprechende Anforderungen (insbesondere an die Tragfähigkeit, Frostsicherheit und Dübelfestigkeit) gestellt werden, sind auch hier entsprechende bautechnische Kenntnisse von Nöten, um diese Anforderungen erfüllen zu können. Ist es aufgrund der konkreten und aktenkundig festgestellten Ausführung der Schwimmbadüberdeckung (insbesondere der lichten Höhe über dem Wasserspiegel) möglich, dass Menschen unter der Überdeckung das Schwimmbad nutzen? Zur Klärung dieses Fragepunktes, wurde von ha. Seite Kontakt mit der Herstellerfirma der gegenständlichen Schwimmbadüberdachung, der Firma E. Schwimmbadüberdachung GmbH, Adresse, aufgenommen. Mit E-Mail vom Dienstag, den 15.04.2014, wurde mir von Seiten der Firma mitgeteilt, dass der Hallentyp Thermosoft oS (wie im gegenständlichen Fall) mit einer Höhe von 0,50m - 0,60m (am höchsten Element) als Abdeckung anzusehen ist, unter der man nicht schwimmen kann. Dies wird dadurch begründet, dass die Schiebeüberdachung oS nur eine Hallenhöhe von 0,50m am höchsten Element und am kleinsten Element nur 0,30m Höhe aufweist und somit diesem Hallentyp eine reine Schutzfunktion zukommt. Anders verhält sich dies bei dem Hallentyp oS1, bei dem - breitenabhängig - eine Höhe zwischen 0,70m und 1,00m gewählt werden kann und somit auch ein Schwimmen ermöglicht, wobei von Seiten der Firma eine Höhe von mindestens 0,80m (am größten Element) angeraten wird. Aufbauend auf diese Aussagen, ist somit weitestgehend auszuschließen, dass Menschen das Schwimmbad bei geschlossenem Zustand, aufgrund des angesprochenen Abstandes zwischen Wasserspiegel und Unterkante Überdachung, nutzen. Ist das überdeckte Schwimmbad als Gebäude im Sinn der TBO 2011 zu qualifizieren? Im Zusammenhang mit der Beantwortung dieses Fragepunktes ist einleitend anzuführen, dass bei überdachten Schwimmbecken auch zu prüfen ist, ob die Überdachung einen raumbildenden Charakter aufweist. Hat die Überdachung bzw. Abdeckung ausschließlich Schutzfunktion, vergleichbar einer Folie, einer Rollladenabdeckung etc., so ist davon auszugehen, dass die Charakteristik eines offenen Schwimmbeckens durch das Anbringen einer Folie bzw. Rollladenabdeckung noch nicht verloren geht. Umgekehrt geht der Charakter eines offenen Schwimmbeckens dann verloren, wenn die Schwimmbadüberdachung den Aufenthalt von Menschen darunter ermöglicht bzw. von Menschen betreten werden kann. Dies setzt zum einen ein gewisses Ausmaß voraus, zum anderen — mindestens — eine Öffnung, die ein Betreten erlaubt. Weiters ist gem. § 2 Abs. 2 TBO 2011 festgelegt:Weiters ist gem. Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 festgelegt: „
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. “ Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das gegenständliche Schwimmbecken und die darüber liegende verschiebliche Überdachung durch die angesprochenen optionalen Ausstattungsmerkmale (Rolltür bzw. hochklappbare Stirnwand) sowie Innenraumhöhen (im entleerten Zustand) die vorgenannten Kriterien erfüllen, allerdings eine Nutzung nur im entleerten Zustand des Beckens möglich wäre. Wie unter Punkt 3 ausgeführt, kommt der Schiebeüberdachung oS, mit eine Hallenhöhe von 0,50m am höchsten Element und am kleinsten Element mit nur 0,30m Höhe, eine reine Schutzfunktion zu und ist nicht dem Aufenthalt von Personen (Schwimmen) angedacht. Aufbauend auf diese Aussagen, darf somit festgehalten werden, dass das überdeckte Schwimmbad nach ha. Auffassung nicht als Gebäude im Sinn der TBO 2011 zu qualifizieren wäre, da die Überdachung als reiner Schutz der Wasseroberfläche vor Verschmutzungen, wie Laub und anderen Verunreinigungen dient. Die ausgeführte Überdachung wäre einer Folien- bzw. Rollladenabdeckung gleichzusetzen, wodurch auch der Charakter eines offenen Schwimmbeckens nicht verloren geht.“ Mit Blick auf diese fachlichen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Bausachverständigen ist im Gegenstandsfall nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung unter den Begriff einer baulichen Anlage im Sinn der Bestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 zu subsumieren ist. Mit Blick auf diese fachlichen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Bausachverständigen ist im Gegenstandsfall nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung unter den Begriff einer baulichen Anlage im Sinn der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu subsumieren ist. Schlüssig und in sich widerspruchsfrei hat der Sachverständige aufgezeigt, dass zur fachgerechten Herstellung der strittigen Schwimmbadüberdeckung sehr wohl – entgegen den Beschwerdeausführungen – bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, und zwar bedarf es zum einen statischer Kenntnisse, dies hinsichtlich der Tragfähigkeit der gegenständlichen Konstruktion in Bezug auf das Eigengewicht der Konstruktion sowie in Bezug auf anfallende Wind- und Schneelasten, die zu tragen sind. Zum anderen muss der Untergrund entsprechend beurteilt werden, ob dieser in der Lage ist, die anfallenden Lasten aufzunehmen bzw abzuleiten. Schließlich muss der Untergrund auch frostsicher und dübelfest sein. All diese Umstände erfordern entsprechende bautechnische Kenntnisse. Die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung ist daher dem Begriff der baulichen Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011 zu unterstellen.Die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung ist daher dem Begriff der baulichen Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu unterstellen. Die weitere hier zu behandelnde Fragestellung, ob die in Rede stehende Schwimmbadüberdeckung in Verbindung mit dem bereits gegebenen Schwimmbad infolge des von der belangten Behörde angenommenen raumbildenden Charakters ein Gebäude nach § 2 Abs 2 TBO 2011 entstehen lässt, ist hingegen zu verneinen.Die weitere hier zu behandelnde Fragestellung, ob die in Rede stehende Schwimmbadüberdeckung in Verbindung mit dem bereits gegebenen Schwimmbad infolge des von der belangten Behörde angenommenen raumbildenden Charakters ein Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 entstehen lässt, ist hingegen zu verneinen. Auch hier kann auf die überzeugenden Darlegungen des beigezogenen Bausachverständigen verwiesen werden, wonach nur bei entleertem Schwimmbad eine entsprechende Raumhöhe gegeben wäre, wohingegen bei gefülltem Schwimmbad nicht von einem raumbildenden Charakter durch die Schwimmbadüberdeckung auszugehen ist. Zudem muss zum „Betreten“ bzw zum Einstieg in das Schwimmbad ein gesamtes Element der Schwimmbadüberdeckung verschoben bzw entfernt werden und ist mit Bedachtnahme auf die vorhandene Höhe der Überdeckung (über dem Wasserspiegel) eine Schwimmnutzung (bei geschlossener Überdeckung) weitgehend auszuschließen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die gegenständliche Abdeckung vornehmlich eine Schutzfunktion für das Schwimmbad vor Verunreinigungen erfüllt und auch eine bessere Erwärmung des Schwimmwassers erzielt werden kann, aber die gegenständliche Konstruktion nicht dazu ausgelegt ist, den Aufenthalt von Personen zum Schwimmen zu ermöglichen. Der Sachverständige legte auch dar, dass nach seinen Erhebungen von der Herstellerfirma sehr wohl auch Schwimmbadüberdeckungen angeboten werden, die ein (geschütztes) Schwimmen unter der Abdeckung ermöglichen, wobei diese Produkte allerdings – im Vergleich zur verfahrensgegenständlichen Überdeckung – eine wesentlich größere Höhe (über dem Wasserspiegel) aufweisen. Diesen schlüssigen und überzeugenden Darlegungen des einvernommenen Bausachverständigen kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts bedenkenlos gefolgt werden, sodass die verfahrensgegenständliche Abdeckungskonstruktion (noch kein) Gebäude im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2011 darstellt, da sie insbesondere auch nicht dem Schutz von Menschen zu dienen bestimmt ist.Diesen schlüssigen und überzeugenden Darlegungen des einvernommenen Bausachverständigen kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts bedenkenlos gefolgt werden, sodass die verfahrensgegenständliche Abdeckungskonstruktion (noch kein) Gebäude im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 darstellt, da sie insbesondere auch nicht dem Schutz von Menschen zu dienen bestimmt ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol übersieht dabei auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.1991, Zl 90/06/0016, in welcher das Höchstgericht zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Schwimmbeckenüberdachung aus einer Aluminiumkonstruktion und einer Verglasung mit Plexiglas mit einer raumbildenden Höhe von 2,60 m und Öffnungsmöglichkeiten an der Längsfront, die von Menschen betreten werden kann, worauf die Möglichkeit, im Inneren neben dem Schwimmbecken zB Sitzgelegenheiten aufzustellen, hinweist, durchaus nicht nur dem Schutz von Sachen dient. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seinen Ausführungen auf eine bauliche Anlage abgestellt, bei der es möglich war, eine gänzlich umschlossene Schwimmbadüberdeckung zu betreten und sich darin – neben dem Schwimmbad stehend – aufzuhalten, wobei im Inneren der baulichen Anlage sogar noch die Möglichkeit bestand, neben dem Schwimmbecken Sitzgelegenheiten aufzustellen. Bei diesem Ausmaß und bei der gegebenen Konstruktion der vom Höchstgericht beurteilten baulichen Anlage gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass die bauliche Anlage nicht nur dem Schutz von Sachen dient. Im Unterschied dazu ermöglicht die gegenständliche Schwimmbadüberdeckung keinen Aufenthalt von Menschen neben dem Schwimmbad. Bei der beschwerdegegenständlichen Konstruktion kann neben dem Schwimmbad auch keine Sitzgelegenheit aufgestellt werden. Mit Blick auf die Höhe der Überdeckung über dem Wasserspiegel ist nach den Ausführungen des Bausachverständigen weitestgehend auch ausgeschlossen, dass Menschen unter der Überdeckung schwimmen, von der Herstellerfirma ist jedenfalls beim gegenständlichen Produkt nicht an eine Schwimmnutzung unter der Überdachung gedacht (im Gegensatz zu anderen Produkten mit größeren Höhen). Angesichts der Höhe der beschwerdegegenständlichen Überdeckungskonstruktion (am höchsten Punkt 0,5 m) ist auch ein aufrechtes Betreten durch Menschen nicht denkbar, vielmehr ist bloß ein „klettermäßiger Einstieg“ möglich. Zusammenfassend vermag sich daher das Landesverwaltungsgericht Tirol der Schlussfolgerung des beigezogenen Bausachverständigen anzuschließen, dass das Ausmaß und die gegebene Konstruktion der beschwerdegegenständlichen Schwimmbadüberdeckung zum Ergebnis führen, dass diese Anlage – gleich einer bloßen Abdeckung – nur dem Schutz von Sachen dient, wobei darauf hinzuweisen ist, dass höher ausgeführte Schwimmbadüberdeckungen angesichts der dadurch möglich werdenden Schwimmnutzung unter der Abdeckung anders zu beurteilen sind. Die strittige Schwimmbadüberdeckung stellt demnach (gerade noch kein) Gebäude gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 dar, jedoch eine bauliche Anlage nach § 2 Abs 1 TBO 2011.Die strittige Schwimmbadüberdeckung stellt demnach (gerade noch kein) Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 dar, jedoch eine bauliche Anlage nach Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011. 3) In weiterer Folge stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung baurechtlich bewilligungspflichtig oder bloß anzeigepflichtig oder weder das eine noch das andere ist. Diese Frage ist deshalb von entscheidender Bedeutung, da nur im Falle der baubehördlichen Bewilligungspflicht der in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen hat werden dürfen. In Bezug auf diese Fragestellung wurde der dem Verfahren beigezogene Bausachverständige um Stellungnahme dazu ersucht, ob durch die Errichtung der Schwimmbadüberdeckung und durch die damit einhergehende Änderung der baulichen Anlage „Schwimmbad“ allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Der Sachverständige hat diesbezüglich in seiner Fachstellungnahme vom 15.04.2014 Folgendes dargelegt: „Gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 wird festgelegt:„Gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 wird festgelegt: „
(1)Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
  1. a)der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
  2. b)des Brandschutzes,
  3. c)der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
  4. d)der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
  5. e)des Schallschutzes und
  6. f)der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.“ Im gegenständlichen Fall werden durch die gegenständliche Schwimmbadüberdachung aus ha. Sicht in erster Linie die Erfordernisse der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes sowie der Nutzungssicherheit berührt, wobei diese zum Teil als wesentlich eingestuft werden können. Dies begründet sich darauf, dass bei einer unzureichenden Dimensionierung der Konstruktionselemente, die geforderte Festigkeit und Standsicherheit nicht gewährleistet und somit eine Gefährdung von Personen (z.B. bei Sturz gegen die Elemente und Versagen der Konstruktion) nicht ausgeschlossen werden kann. Hier kann unter anderem auch das Bruchverhalten der Kunststoffelemente ein eventuelles Gefährdungsbild (Schnittverletzungen) darstellen. Überdies kann bei einer unzureichenden Befestigung bzw. Verankerung der Konstruktion bei auftretenden Windböen (insbesondere bei geöffneten Stirnseiten) eine Gefährdung von Personen durch herumfliegende Bauteile nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf den Brandschutz wird angemerkt, dass zwischen den Aluminiumprofilen Kunststoffplatten eingesetzt wurden, wobei dem Produktdatenblatt nicht entnommen werden kann, welchen Brandschutzqualifikationen diese Elemente entsprechen. Dies ist insofern von Relevanz, da bei Brandereignissen in der unmittelbaren Umgebung der Schwimmbadüberdachung auch ein Brandüberschlag - aufgrund der Kunststoffeindeckung - auf andere bauliche Anlagen erfolgen kann.“ Demnach hat der befasste Sachverständige schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend klargestellt, dass durch die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Schwimmbadüberdeckung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, so etwa insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, aber auch hinsichtlich der mechanischen Festigkeit, Standsicherheit und Nutzungssicherheit (zB bei Sturz gegen die Elemente oder bei Versagen der Konstruktion). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist folglich von einer baurechtlichen Bewilligungspflicht in Bezug auf die Errichtung der gegenständlichen Schwimmbadüberdeckung auszugehen. Die gegenteiligen Beschwerdeausführungen, dass hier keinerlei statische Probleme zu lösen seien und es zur Herstellung der Überdeckung keiner größeren Geschicklichkeit bedürfe, als dies etwa der Zusammenbau eines bei der Firma Ikea bezogenen Möbelstückes erfordere, vermögen nicht zu überzeugen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 zufolge wesentlicher Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse jedenfalls als Errichtung und Änderung einer sonstigen baulichen Anlage baurechtlich bewilligungspflichtig. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 zufolge wesentlicher Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse jedenfalls als Errichtung und Änderung einer sonstigen baulichen Anlage baurechtlich bewilligungspflichtig. 4) Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die strittige Schwimmbadüberdeckung ein Abweisungsgrund „offenkundig“ entgegensteht, weshalb sie auf der Grundlage des § 39 Abs 5 TBO 2011 eine diesbezügliche Feststellung getroffen hat. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist dabei die vom Bürgermeister der Gemeinde B. in seinem Bescheid vom 12.12.2013 gewählte Spruchdiktion „versagt … die Baubewilligung der gegenständlichen Schwimmbadüberdeckung“ als Feststellung gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 zu interpretieren, zumal der Bürgermeister der Gemeinde B. auch ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug genommen hat.Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die strittige Schwimmbadüberdeckung ein Abweisungsgrund „offenkundig“ entgegensteht, weshalb sie auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 eine diesbezügliche Feststellung getroffen hat. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist dabei die vom Bürgermeister der Gemeinde B. in seinem Bescheid vom 12.12.2013 gewählte Spruchdiktion „versagt … die Baubewilligung der gegenständlichen Schwimmbadüberdeckung“ als Feststellung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 zu interpretieren, zumal der Bürgermeister der Gemeinde B. auch ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug genommen hat. Der Rechtsansicht der belangten Behörde über die offenkundig nicht gegebene Genehmigungsfähigkeit der gegenständlichen Schwimmbadüberdeckung vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht anzuschließen, dies auf Grund nachstehend angeführter Überlegungen: Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach § 39 Abs 5 TBO 2011 über das offenkundige Vorliegen eines Abweisungsgrundes damit, dass die gegenständlich zu beurteilende Schwimmbadüberdeckung in den Mindestabstandsflächen auf Grund der Bestimmungen des § 6 Abs 2 sowie Abs 3 TBO 2011 nicht zulässig sei.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 über das offenkundige Vorliegen eines Abweisungsgrundes damit, dass die gegenständlich zu beurteilende Schwimmbadüberdeckung in den Mindestabstandsflächen auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, sowie Absatz 3, TBO 2011 nicht zulässig sei. Dieser Auffassung kann das erkennende Gericht nicht folgen. Mit Blick auf die vorstehend bereits dargelegten Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Bausachverständigen ist die gegenständliche Überdachung einer Folien- bzw Rollladenabdeckung gleichzusetzen, wobei die Überdachung auch segmentförmig zusammengeschoben werden kann, sodass das Schwimmbecken (im geöffneten Zustand) nach Süden hin überwiegend offen in Erscheinung treten kann, weshalb auch der Charakter eines offenen Schwimmbeckens nicht als verloren gegangen zu beurteilen ist. Außerdem ist die vorliegende Schwimmbadüberdeckung – wie bereits aufgezeigt – nicht dazu bestimmt, dem Schutz von Menschen zu dienen, sondern vielmehr dazu, das Schwimmbadwasser vor Verschmutzung zu schützen und dieses besser zu erwärmen. Daraus ergibt sich, dass die strittige Schwimmbadüberdeckung grundsätzlich einer Genehmigung auf der Basis der Bestimmungen des § 6 Abs 3 lit a sowie lit b TBO 2011 zugänglich sein könnte, dies dann, wenn die vom Bausachverständigen dargelegten bautechnischen Erfordernisse (mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Brandschutz, Nutzungssicherheit, statische Anforderungen an die Konstruktion und den Untergrund, Frostsicherheit sowie Dübelfestigkeit des Untergrundes, etc) in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Schwimmbadüberdeckung gegeben sind. Daraus ergibt sich, dass die strittige Schwimmbadüberdeckung grundsätzlich einer Genehmigung auf der Basis der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, sowie Litera b, TBO 2011 zugänglich sein könnte, dies dann, wenn die vom Bausachverständigen dargelegten bautechnischen Erfordernisse (mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Brandschutz, Nutzungssicherheit, statische Anforderungen an die Konstruktion und den Untergrund, Frostsicherheit sowie Dübelfestigkeit des Untergrundes, etc) in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Schwimmbadüberdeckung gegeben sind. Diese Fragestellungen werden von der Baubehörde im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens durch Befassung der entsprechenden Sachverständigen zu klären sein, sofern der Beschwerdeführer durch Einbringung eines sich auf die Schwimmbadüberdeckung beziehenden Baugesuchs ein solches Bewilligungsverfahren auch in Gang setzt. Bislang hat der Beschwerdeführer ja wegen der von ihm vertretenen (und - wie im Begründungsteil II.1. bereits dargelegt - verfehlten) Rechtsmeinung, er habe schon eine Bauanzeige eingebracht, welche von der Baubehörde zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei, weshalb er keine Baubewilligung mehr benötige, von der Einbringung eines Bauantrages abgesehen.Diese Fragestellungen werden von der Baubehörde im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens durch Befassung der entsprechenden Sachverständigen zu klären sein, sofern der Beschwerdeführer durch Einbringung eines sich auf die Schwimmbadüberdeckung beziehenden Baugesuchs ein solches Bewilligungsverfahren auch in Gang setzt. Bislang hat der Beschwerdeführer ja wegen der von ihm vertretenen (und - wie im Begründungsteil römisch zwei.1. bereits dargelegt - verfehlten) Rechtsmeinung, er habe schon eine Bauanzeige eingebracht, welche von der Baubehörde zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei, weshalb er keine Baubewilligung mehr benötige, von der Einbringung eines Bauantrages abgesehen. Jedenfalls kann im Gegenstandsfall nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht davon ausgegangen werden, einer baurechtlichen Genehmigung der Schwimmbadüberdeckung stünde „offenkundig“ ein Abweisungsgrund entgegen. Diese gesetzlich geforderte „Offenkundigkeit“ für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 39 Abs. 5 TBO 2011 ist zweifelsohne im Gegenstandsfall nicht gegeben. Jedenfalls kann im Gegenstandsfall nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht davon ausgegangen werden, einer baurechtlichen Genehmigung der Schwimmbadüberdeckung stünde „offenkundig“ ein Abweisungsgrund entgegen. Diese gesetzlich geforderte „Offenkundigkeit“ für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 ist zweifelsohne im Gegenstandsfall nicht gegeben. Davon abgesehen ist auch in Frage zu stellen, ob überhaupt ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 das bekämpfte Vorgehen der belangten Behörde nach § 39 Abs 5 TBO 2011 ermöglicht hat, zumal ihn Ansehung der von der belangten Behörde angenommenen baurechtlichen Unzulässigkeit nach § 6 Abs 2 sowie Abs 3 TBO 2011 wohl eher ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 4 TBO 2011 gegeben ist. Davon abgesehen ist auch in Frage zu stellen, ob überhaupt ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 das bekämpfte Vorgehen der belangten Behörde nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 ermöglicht hat, zumal ihn Ansehung der von der belangten Behörde angenommenen baurechtlichen Unzulässigkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, sowie Absatz 3, TBO 2011 wohl eher ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 4, TBO 2011 gegeben ist. Nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts liegt gegenständlich jedenfalls kein „offenkundiger“ Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 vor.Nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts liegt gegenständlich jedenfalls kein „offenkundiger“ Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 vor. 5) Zu den einzelnen Beschwerdevorbringen ist – soweit darauf nicht bereits eingegangen wurde – noch Folgendes festzuhalten: Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass gemäß § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 Umfriedungen (gemeint wohl: Einfriedungen) bis zu einer Höhe von zwei Metern in die Abstandsflächen eingebaut werden dürften, sodass nicht einsichtig sei, dass die Höhe der Abdeckung eines Schwimmbeckens in der gegenständlichen Höhe von nicht einmal 50 cm durch die Baubehörde beanstandet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass verfahrensgegenständlich nicht die Errichtung einer Einfriedung ist, sondern die Errichtung einer Schwimmbadüberdeckung. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 Umfriedungen (gemeint wohl: Einfriedungen) bis zu einer Höhe von zwei Metern in die Abstandsflächen eingebaut werden dürften, sodass nicht einsichtig sei, dass die Höhe der Abdeckung eines Schwimmbeckens in der gegenständlichen Höhe von nicht einmal 50 cm durch die Baubehörde beanstandet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass verfahrensgegenständlich nicht die Errichtung einer Einfriedung ist, sondern die Errichtung einer Schwimmbadüberdeckung. Mit der gegenständlichen Argumentation ist damit für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Was den Verweis des Beschwerdeführers auf die Handhabung der Tiroler Bauordnung durch andere Bauämter betrifft, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde nicht gehalten ist, die Anwendung der Vorschriften der Tiroler Bauordnung nach der Vollzugspraxis anderer Gemeinden auszurichten. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch daraus abzuleiten. 6) Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache auszuführen, dass die strittige Schwimmbadüberdeckung (infolge ihrer Verbindung mit dem Erdboden und der Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung) eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011, aber kein Gebäude gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 darstellt. Die Errichtung dieser Schwimmbadüberdeckung ist nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 baurechtlich bewilligungsbedürftig, zumal dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache auszuführen, dass die strittige Schwimmbadüberdeckung (infolge ihrer Verbindung mit dem Erdboden und der Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung) eine bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011, aber kein Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 darstellt. Die Errichtung dieser Schwimmbadüberdeckung ist nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 baurechtlich bewilligungsbedürftig, zumal dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Der Ausführung dieses bewilligungspflichtigen Bauvorhabens steht kein offenkundiger Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 entgegen, weshalb vorliegend die Bestimmung des § 39 Abs 5 TBO 2011 nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Ausführung dieses bewilligungspflichtigen Bauvorhabens steht kein offenkundiger Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegen, weshalb vorliegend die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 nicht zur Anwendung gelangen kann. Insoweit die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung auch den Ausspruch des Bürgermeisters der Gemeinde B. nach § 39 Abs 5 TBO 2011 bestätigte, war die in Beschwerde gezogene Entscheidung zu beheben. Insoweit die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung auch den Ausspruch des Bürgermeisters der Gemeinde B. nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 bestätigte, war die in Beschwerde gezogene Entscheidung zu beheben. Da die genehmigungspflichtige Schwimmbadüberdeckung allerdings ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt wurde, wurde die Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zutreffend von den Gemeindeorganen angewandt und ein entsprechender Beseitigungsauftrag erteilt. Da die genehmigungspflichtige Schwimmbadüberdeckung allerdings ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt wurde, wurde die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zutreffend von den Gemeindeorganen angewandt und ein entsprechender Beseitigungsauftrag erteilt. Soweit also mit der angefochtenen Entscheidung der Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde B. entsprechend dessen Bescheid vom 12.12.2013 bestätigt wurde, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war sie in diesem Umfang abzuweisen. Mit Rücksicht auf den durch das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anspruch genommenen Zeitraum war die Leistungsfrist mit 30.10.2014 neu festzusetzen, wodurch die Leistungsfrist für den Beschwerdeführer in etwa gleich geblieben ist. Gegen die Angemessenheit dieser Leistungsfrist hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch nichts vorgebracht. Auch für das erkennende Gericht sind keine Umstände hervorgekommen, die die Angemessenheit dieser Leistungsfrist in Frage gestellt hätten. Die Untersagung der Benützung gemäß § 39 Abs 6 TBO 2011 war auf die konsenslose bauliche Anlage, diesfalls der Schwimmbadüberdeckung, einzuschränken, zumal die Rechtsvorschrift des § 39 Abs 6 TBO 2011 auch eine teilweise Untersagung der Benützung ermöglicht, im Gegenstandsfall auch nur die Schwimmbadüberdeckung konsenslos ist, nicht aber das Schwimmbad selbst, sodass auch nur die Untersagung der Benützung der strittigen Schwimmbadüberdeckung gerechtfertigt erscheint. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es auch möglich, die Benützung des Schwimmbades ohne die strittige Überdeckung vorzunehmen, sodass die notwendige Trennbarkeit in der Benützung gegeben ist.Die Untersagung der Benützung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 war auf die konsenslose bauliche Anlage, diesfalls der Schwimmbadüberdeckung, einzuschränken, zumal die Rechtsvorschrift des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 auch eine teilweise Untersagung der Benützung ermöglicht, im Gegenstandsfall auch nur die Schwimmbadüberdeckung konsenslos ist, nicht aber das Schwimmbad selbst, sodass auch nur die Untersagung der Benützung der strittigen Schwimmbadüberdeckung gerechtfertigt erscheint. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es auch möglich, die Benützung des Schwimmbades ohne die strittige Überdeckung vorzunehmen, sodass die notwendige Trennbarkeit in der Benützung gegeben ist. Aus den vorangeführten Gründen war der Spruch der angefochtenen Entscheidung vom erkennenden Gericht entsprechend abzuändern. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass ein in Wahrheit bewilligungspflichtiges Vorhaben auch durch eine dennoch erfolgte Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige durch die Behörde nicht zu einem baubehördlich bewilligten Bauvorhaben wird, ergibt sich aus mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert wurden. An diese Judikatur hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gehalten. In Übrigen lässt sich die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösende Rechtsfrage, ob die strittige Schwimmbadüberdeckung baurechtlich genehmigungspflichtig ist und weiters offenkundig bewilligungsunfähig ist, anhand des angeführten Erkenntnisses des VwGH vom 17.05.1991, Zl 90/06/0016, recht gut beantworten, sodass gegenständlich von einem Fehlen an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgegangen werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0816.3

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