RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/0404-5 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die am
- November 2013 eingebrachten Beschwerden der X Staatsangehörigen MM, geb xx.xx.xxxx, und AM, geb xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwältin, Adresse, Y, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Y im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 06.11.2013, Zl **** und ****, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die am
- November 2013 eingebrachten Beschwerden der römisch zehn Staatsangehörigen MM, geb xx.xx.xxxx, und AM, geb xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwältin, Adresse, Y, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Y im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 06.11.2013, Zl **** und ****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Die X Staatsangehörigen MM, geb xx.xx.xxxx, und deren Tochter AM, geb xx.xx.xxxx, haben am 10.06.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG) eingebracht. Zum Zeitpunkt der Antragseinbringung waren die beiden Antragstellerinnen im Besitze eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit vom 11.06.2011 bis 11.06.
- Die Einbringung des Verlängerungsantrages erfolgte demgemäß rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat den Verlängerungsantrag gemäß § 47 in Verbindung mit § 2 Abs 2 Z 1 und 2 NAG abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass sich die Antragsteller vor der Antragseinbringung vom 30.07.2012 bis 09.06.2013 sich in X ausgehalten hätten und somit nach der langen Abwesenheit aus Österreich eine Niederlassung nicht mehr bestünde und die eingebrachten Anträge somit mangels Niederlassungswillens abzuweisen gewesen wären. Auch die mangelnde Integration wurde für einen mangelnden Aufenthalt im Bundesgebiet sprechen und es sei vor 2014 soweit, dass die Familie nach X auswandern würde. In der Begründung wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin MM am 25.06.2009 die Integrationsvereinbarung eingegangen sei und bisher das erforderliche Sprach-Niveau A2 nicht erreicht habe. Die römisch zehn Staatsangehörigen MM, geb xx.xx.xxxx, und deren Tochter AM, geb xx.xx.xxxx, haben am 10.06.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG) eingebracht. Zum Zeitpunkt der Antragseinbringung waren die beiden Antragstellerinnen im Besitze eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit vom 11.06.2011 bis 11.06.
- Die Einbringung des Verlängerungsantrages erfolgte demgemäß rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat den Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass sich die Antragsteller vor der Antragseinbringung vom 30.07.2012 bis 09.06.2013 sich in römisch zehn ausgehalten hätten und somit nach der langen Abwesenheit aus Österreich eine Niederlassung nicht mehr bestünde und die eingebrachten Anträge somit mangels Niederlassungswillens abzuweisen gewesen wären. Auch die mangelnde Integration wurde für einen mangelnden Aufenthalt im Bundesgebiet sprechen und es sei vor 2014 soweit, dass die Familie nach römisch zehn auswandern würde. In der Begründung wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin MM am 25.06.2009 die Integrationsvereinbarung eingegangen sei und bisher das erforderliche Sprach-Niveau A2 nicht erreicht habe. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, warum der für vorerst drei Monate genannte Urlaub in X verlängert werden musste. Der längere Aufenthalt in X gründete auf unvorhergesehenen rechtlichen Problemen mit dem Sorgerecht der Zweitantragstellerin in X. Die Erstantragstellerin habe lediglich bei dem Gericht in X erreichen können, dass die beabsichtigte Ausreise der Zweitantragstellerin nach Österreich gerichtlich mit Beschluss vom 04.06.2013 autorisiert wurde. Aus diesem Grund konnten die beiden Antragsteller (erst) wieder am 09.06.2006 legal nach Österreich einreisen. Die Rückkehr nach Österreich sei somit ohne Verzögerung bei der ersten Gelegenheit erfolgt, was den Willen der beiden Antragsteller unterstreiche, in Österreich ihren dauernden Wohnsitz zu haben. In weiterer Folge wurde auf die gesundheitlichen Probleme des österreichischen Ehemannes und des Stiefvaters im Antragsschreiben hingewiesen. Es wurde der Antrag gestellt, die bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben und den beiden Antragstellerin den Verlängerungsaufenthaltstitel „Familienangehörige“ zu bewilligen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, warum der für vorerst drei Monate genannte Urlaub in römisch zehn verlängert werden musste. Der längere Aufenthalt in römisch zehn gründete auf unvorhergesehenen rechtlichen Problemen mit dem Sorgerecht der Zweitantragstellerin in römisch zehn. Die Erstantragstellerin habe lediglich bei dem Gericht in römisch zehn erreichen können, dass die beabsichtigte Ausreise der Zweitantragstellerin nach Österreich gerichtlich mit Beschluss vom 04.06.2013 autorisiert wurde. Aus diesem Grund konnten die beiden Antragsteller (erst) wieder am 09.06.2006 legal nach Österreich einreisen. Die Rückkehr nach Österreich sei somit ohne Verzögerung bei der ersten Gelegenheit erfolgt, was den Willen der beiden Antragsteller unterstreiche, in Österreich ihren dauernden Wohnsitz zu haben. In weiterer Folge wurde auf die gesundheitlichen Probleme des österreichischen Ehemannes und des Stiefvaters im Antragsschreiben hingewiesen. Es wurde der Antrag gestellt, die bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben und den beiden Antragstellerin den Verlängerungsaufenthaltstitel „Familienangehörige“ zu bewilligen. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde am 23.04.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Ehegatte und Stiefvater der beiden Antragsteller, Herr MA, zum Sachverhalt ausführlich als Zeuge befragt. Dieser gab wahrheitsbelehrt dabei Folgendes an: „Ich bin seit dem Jahre 2008 mit meiner X Frau MM verheiratet. Aus einer früheren Beziehung stammt die Tochter AM. Es handelt sich um mein Stiefkind. Dieses Kind wurde mit in unsere Familie aufgenommen. Meine Frau lebte mit der Stieftochter von 2009 bis Sommer 2012 in Österreich bei mir. Sie ist dann für fast ein Jahr nach X zurückgegangen. Vorerst war geplant, dass sie nur für drei Monaten nach X zurückkehrt. Sie hatte erbschaftsrechtliche Angelegenheiten betreffend ihre verstorbene Mutter zu regeln. Die Rückkehr war für Oktober 2012 geplant. Bei der Wiederausreise gab es Probleme hinsichtlich der Ausreise der Tochter. Der leibliche Vater, der für die Ausreise die Zustimmung erteilen müsste, war nicht auffindbar und so musste diese Zustimmung gerichtlich erwirkt werden. Dies hat den Aufenthalt in X für mehrere Monate verzögert und konnten die beiden erst relativ kurz vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nach Österreich einreisen. Sie beantragten dann rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Ich war fälschlich der Meinung, dass aufgrund der kurzen Gültigkeit des Aufenthaltstitels ein längerer Aufenthalt nicht möglich sei, sondern der Aufenthalt nur auf Besuch für drei Monate möglich wäre und habe deshalb bereits das Rückflugticket für September 2013 gebucht und bezahlt. Ich war im August 2013 auch aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Auffassung, dass der Aufenthaltstitel nicht verlängert wird und habe daher meine Ehefrau und meine Stieftochter mit den bereits vorhandenen Flugtickets Anfang September 2013 wiederum nach X zurückkehren lassen. Erst bei einer Vorsprache bei Herrn S von der Bezirkshauptmannschaft Y nach der versuchten Zustellung des negativen Bescheides an meine Ehefrau, die damals aufgrund der Ortsabwesenheit nicht möglich war, hat mich dieser rechtlich aufgeklärt, dass der Aufenthalt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag jedenfalls legal und gerechtfertigt gewesen wäre. Er hat mich auch gefragt, warum ich meine Frau nach Hause geschickt habe, obwohl sie aufenthaltsberechtigt war. Erst ab diesem Zeitpunkt wusste ich von der Rechtslage, dass sich meine Frau und ihre Tochter bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag jedenfalls in Österreich aufhalten hätte dürfen. Mittlerweile habe ich das Geld für ein Flugticket zusammengespart. Die Rückkehr hängt meinerseits von der Erteilung des Aufenthaltstitels ab. „Ich bin seit dem Jahre 2008 mit meiner römisch zehn Frau MM verheiratet. Aus einer früheren Beziehung stammt die Tochter AM. Es handelt sich um mein Stiefkind. Dieses Kind wurde mit in unsere Familie aufgenommen. Meine Frau lebte mit der Stieftochter von 2009 bis Sommer 2012 in Österreich bei mir. Sie ist dann für fast ein Jahr nach römisch zehn zurückgegangen. Vorerst war geplant, dass sie nur für drei Monaten nach römisch zehn zurückkehrt. Sie hatte erbschaftsrechtliche Angelegenheiten betreffend ihre verstorbene Mutter zu regeln. Die Rückkehr war für Oktober 2012 geplant. Bei der Wiederausreise gab es Probleme hinsichtlich der Ausreise der Tochter. Der leibliche Vater, der für die Ausreise die Zustimmung erteilen müsste, war nicht auffindbar und so musste diese Zustimmung gerichtlich erwirkt werden. Dies hat den Aufenthalt in römisch zehn für mehrere Monate verzögert und konnten die beiden erst relativ kurz vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nach Österreich einreisen. Sie beantragten dann rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Ich war fälschlich der Meinung, dass aufgrund der kurzen Gültigkeit des Aufenthaltstitels ein längerer Aufenthalt nicht möglich sei, sondern der Aufenthalt nur auf Besuch für drei Monate möglich wäre und habe deshalb bereits das Rückflugticket für September 2013 gebucht und bezahlt. Ich war im August 2013 auch aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Auffassung, dass der Aufenthaltstitel nicht verlängert wird und habe daher meine Ehefrau und meine Stieftochter mit den bereits vorhandenen Flugtickets Anfang September 2013 wiederum nach römisch zehn zurückkehren lassen. Erst bei einer Vorsprache bei Herrn S von der Bezirkshauptmannschaft Y nach der versuchten Zustellung des negativen Bescheides an meine Ehefrau, die damals aufgrund der Ortsabwesenheit nicht möglich war, hat mich dieser rechtlich aufgeklärt, dass der Aufenthalt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag jedenfalls legal und gerechtfertigt gewesen wäre. Er hat mich auch gefragt, warum ich meine Frau nach Hause geschickt habe, obwohl sie aufenthaltsberechtigt war. Erst ab diesem Zeitpunkt wusste ich von der Rechtslage, dass sich meine Frau und ihre Tochter bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag jedenfalls in Österreich aufhalten hätte dürfen. Mittlerweile habe ich das Geld für ein Flugticket zusammengespart. Die Rückkehr hängt meinerseits von der Erteilung des Aufenthaltstitels ab. Von 07.01.2013 bis Anfang November 2013 war ich im Krankenstand. Davor war ich bei der Firma **** als Arbeiter angestellt. Davor habe ich monatlich ca Euro 1.700,-- netto verdient. Vom 11.11.2013 bis 18.02.2014 war ich wieder arbeiten bei der Firma ****. Von 18.02.2014 bis 15.04.2014 wurde ich über Beratung der Pensionsversicherungsanstalt zu einer Reha-Maßnahme nach L geschickt. Zurzeit bin ich noch im Krankenstand. Das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma **** ist weiterhin aufrecht. Ich habe Kopien meines Kontoauszuges mitgenommen. Darauf sind Lohnzahlungen ersichtlich und zwar am 10.
- Euro 1.815,-- von der Firma ****, am 10.03.2014 Euro 1.770,68 und am 10.04.2014 Euro 1.702,
- Gegenwärtig erhalte ich Krankengeld. Voraussichtlich ab Mitte Mai werde ich meine Beschäftigung bei der Firma **** wieder aufnehmen. Ich bin bis 29.
- krank geschrieben. Die Arbeitsaufnahme hängt vom nächsten Kontrollarzttermin ab. Die Kopien der Kontoauszüge werden zur Verhandlungsschrift genommen. Ich zahle Euro 379,--Miete im Monat. Darin sind neben der Miete auch die Betriebskosten enthalten. Die Wohnung bewohne ich bereits seit dem Jahre
- Sie ist für uns drei auch ausreichend groß. Die Deutschkenntnisse der Stieftochter sind ausgezeichnet. Sie hat Deutsch in der Schule gut gelernt. Die Deutschkenntnisse meiner Ehefrau sind leider nicht so gut. Sie hat zwar vier Kurse besucht, aber Prüfungen hat sie noch keine bestanden. Betreffend die mangelnden Deutschkenntnisse nehme ich auch etwas Schuld auf mich. Ich habe leider zu oft mit ihr portugiesisch gesprochen und sie zu wenig animiert, Deutsch zu lernen. Meine Frau wird heuer xx Jahre alt. Mir ist schon bewusst, dass ausreichende Deutschkenntnisse für ihren weiteren Aufenthalt in Österreich eine unbedingte Voraussetzung sind. Sie hat mir diesbezüglich auch Versprechungen geäußert. Bis zum längeren Auslandsaufenthalt habe ich auch für die Stieftochter die Familienbeihilfe erhalten. Die Stieftochter könnte nach einer Rückkehr wiederum in der Pflichtschule angemeldet werden. In Österreich hat die Ehefrau noch nie gearbeitet. In X arbeitet sie im Bereich Maniküre. Dies tut sie mehr oder weniger zu Hause auf selbständiger Basis. Ich selbst war eigentlich immer in Österreich beschäftigt. Für Montagezwecke habe ich mich kurzfristig auch im EU-Ausland aufgehalten. Länger als drei Monate durchgehend habe ich im EWR-Raum bzw in der A nie gearbeitet und war auch nie länger als drei Monate dort aufhältig. Ich habe die EU-Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen. Meine Ehefrau und meine Stieftochter haben sich ebenfalls nur in Österreich aufgehalten und in keinem anderen EWR-Staat bzw auch nicht in der A Von 07.01.2013 bis Anfang November 2013 war ich im Krankenstand. Davor war ich bei der Firma **** als Arbeiter angestellt. Davor habe ich monatlich ca Euro 1.700,-- netto verdient. Vom 11.11.2013 bis 18.02.2014 war ich wieder arbeiten bei der Firma ****. Von 18.02.2014 bis 15.04.2014 wurde ich über Beratung der Pensionsversicherungsanstalt zu einer Reha-Maßnahme nach L geschickt. Zurzeit bin ich noch im Krankenstand. Das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma **** ist weiterhin aufrecht. Ich habe Kopien meines Kontoauszuges mitgenommen. Darauf sind Lohnzahlungen ersichtlich und zwar am 10.
- Euro 1.815,-- von der Firma ****, am 10.03.2014 Euro 1.770,68 und am 10.04.2014 Euro 1.702,
- Gegenwärtig erhalte ich Krankengeld. Voraussichtlich ab Mitte Mai werde ich meine Beschäftigung bei der Firma **** wieder aufnehmen. Ich bin bis 29.
- krank geschrieben. Die Arbeitsaufnahme hängt vom nächsten Kontrollarzttermin ab. Die Kopien der Kontoauszüge werden zur Verhandlungsschrift genommen. Ich zahle Euro 379,--Miete im Monat. Darin sind neben der Miete auch die Betriebskosten enthalten. Die Wohnung bewohne ich bereits seit dem Jahre
- Sie ist für uns drei auch ausreichend groß. Die Deutschkenntnisse der Stieftochter sind ausgezeichnet. Sie hat Deutsch in der Schule gut gelernt. Die Deutschkenntnisse meiner Ehefrau sind leider nicht so gut. Sie hat zwar vier Kurse besucht, aber Prüfungen hat sie noch keine bestanden. Betreffend die mangelnden Deutschkenntnisse nehme ich auch etwas Schuld auf mich. Ich habe leider zu oft mit ihr portugiesisch gesprochen und sie zu wenig animiert, Deutsch zu lernen. Meine Frau wird heuer xx Jahre alt. Mir ist schon bewusst, dass ausreichende Deutschkenntnisse für ihren weiteren Aufenthalt in Österreich eine unbedingte Voraussetzung sind. Sie hat mir diesbezüglich auch Versprechungen geäußert. Bis zum längeren Auslandsaufenthalt habe ich auch für die Stieftochter die Familienbeihilfe erhalten. Die Stieftochter könnte nach einer Rückkehr wiederum in der Pflichtschule angemeldet werden. In Österreich hat die Ehefrau noch nie gearbeitet. In römisch zehn arbeitet sie im Bereich Maniküre. Dies tut sie mehr oder weniger zu Hause auf selbständiger Basis. Ich selbst war eigentlich immer in Österreich beschäftigt. Für Montagezwecke habe ich mich kurzfristig auch im EU-Ausland aufgehalten. Länger als drei Monate durchgehend habe ich im EWR-Raum bzw in der A nie gearbeitet und war auch nie länger als drei Monate dort aufhältig. Ich habe die EU-Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen. Meine Ehefrau und meine Stieftochter haben sich ebenfalls nur in Österreich aufgehalten und in keinem anderen EWR-Staat bzw auch nicht in der A Ich werde meinen Arbeitsbeginn im Mai bei der Firma **** unverzüglich über meine Anwältin zum gegenständlichen Beschwerdeakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitteilen. Meine Ehefrau und meine Stieftochter wollen unbedingt wieder nach Österreich im Rahmen der Familienzusammenführung bzw Herstellung der Familieneinheit zurückkehren. Die Stieftochter will auch wieder in die Schule gehen. Die Stieftochter hat die Volksschule in Y positiv absolviert. Sie hat glaublich in Deutsch, Mathematik und Sachkunde jeweils ein Genügend im Zeugnis. Das Abschlusszeugnis der Volksschule werde ich ebenfalls mit der Mitteilung über den Arbeitszeitbeginn über meine Rechtsvertreterin vorlegen. Die Neue Mittelschule hat sie dann nicht besucht bzw nur eine Woche im Juni
- Ich überlege, ob es nicht zweckmäßig wäre, dass meine Ehefrau und meine Stieftochter doch recht bald wieder zu mir nach Y kommen, damit einerseits die Stieftochter die Schule besuchen kann und andererseits meine Ehefrau intensiv die deutsche Sprache hier hin Österreich erlernt. Die Aufenthaltsberechtigung bzw die Berechtigung zur Einreise ist vorhanden. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag ist sie auch aufenthaltsberechtigt in Österreich. Auf Befragung durch die Rechtsvertreterin gebe ich an, dass ich bei den Rückflügen meiner Frau und Stieftochter im Jahre 2012 und im September 2013 psychisch sehr angeschlagen war und aufgrund dessen auch Ruhe benötigte. Ich war auch antriebslos und habe mich wirklich auch deshalb in der Sache nicht sehr eingesetzt. Ich fühle mich zwischenzeitlich aber viel besser und es geht mir einiger Maßen gut.“ Seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sich die beiden Antragsteller seit 19.05.2014 wiederum in Österreich aufhalten und dass der Ehemann und Stiefvater der Antragsteller nach Beendigung eines Krankenstandes voraussichtlich am 23.05.2014 wiederum zu arbeiten beginne. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Zweitantragstellerin seit 26.05.2014 wiederum die Neue Mittelschule II in Y besuche. Eine diesbezügliche Schulbesuchsbestätigung vom
- Mai 2014 wurde im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Aus einer im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister ergibt sich, dass die beiden Antragsteller seit 03.04.2009 mit Hauptwohnsitz in Y, Adresse, polizeilich gemeldet sind. Seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sich die beiden Antragsteller seit 19.05.2014 wiederum in Österreich aufhalten und dass der Ehemann und Stiefvater der Antragsteller nach Beendigung eines Krankenstandes voraussichtlich am 23.05.2014 wiederum zu arbeiten beginne. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Zweitantragstellerin seit 26.05.2014 wiederum die Neue Mittelschule römisch zwei in Y besuche. Eine diesbezügliche Schulbesuchsbestätigung vom
- Mai 2014 wurde im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Aus einer im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister ergibt sich, dass die beiden Antragsteller seit 03.04.2009 mit Hauptwohnsitz in Y, Adresse, polizeilich gemeldet sind. Aufgrund der mit 01.01.2014 erfolgten Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden die gegenständlichen Berufungen vom Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom
- Jänner 2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs 26 NAG zuständigkeitshalber übermittelt. Aufgrund der mit 01.01.2014 erfolgten Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden die gegenständlichen Berufungen vom Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom
- Jänner 2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG zuständigkeitshalber übermittelt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des NAG in der für das gegenständliche Verfahren anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des NAG in der für das gegenständliche Verfahren anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, lauten wie folgt: Verlängerungsverfahren § 24.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
- der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels § 25.Paragraph 25,
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Weiters waren im gegenständlichen Falle folgende Bestimmungen des VwGVG verfahrensrelevant: Erkenntnisse § 28.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. … III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass von den Beschwerdeführinnen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bestehenden Aufenthaltstitel Verlängerungsanträge bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y persönlich eingebracht wurden. Die Erstbehörde hat die unstrittig als Verlängerungsanträge eingebrachten Anträge der Beschwerdeführer zu Unrecht aufgrund einer angenommenen Aufgabe des Niederlassungswillens wegen einer mehrmonatigen Abwesenheit wie einen Erstantrag behandelt und diesen im Rahmen einer meritorischen Entscheidung selbst abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführer zwar mehrere Monate aus nachvollziehbaren bestimmten Gründen in ihrem Herkunftsland X aufhältig waren, dass der Wohnsitz und Niederlassung im Bundesgebiet tatsächlich von den beiden Antragstellerinnen beendet und aufgegeben wurden, konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Da die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, erfolgte auch zu Recht keine melderechtliche Abmeldung des seit 2009 bestehenden Hauptwohnsitzes in Y. Die Beschwerdeführer halten sich seit Mai 2014 wiederum im Bundesgebiet auf. Der Niederlassungs- und Aufenthaltswillen für den weiteren Zeitraum wurde ausdrücklich und nachvollziehbar deklariert und ausgesprochen. Nach Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind die verfahrensgegenständlichen Verlängerungsanträge vom 10.06.2013 tatsächlich als Verlängerungsanträge und nicht wie von der Bezirkshauptmannschaft Y angenommen als Erstanträge zu werten oder zu beurteilen. Aufgrund dessen sind für die gegenständlichen Verlängerungsverfahren die §§ 24 und 25 NAG verfahrenswesentlich. Vorweg ist festzuhalten, dass von den Beschwerdeführinnen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bestehenden Aufenthaltstitel Verlängerungsanträge bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y persönlich eingebracht wurden. Die Erstbehörde hat die unstrittig als Verlängerungsanträge eingebrachten Anträge der Beschwerdeführer zu Unrecht aufgrund einer angenommenen Aufgabe des Niederlassungswillens wegen einer mehrmonatigen Abwesenheit wie einen Erstantrag behandelt und diesen im Rahmen einer meritorischen Entscheidung selbst abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführer zwar mehrere Monate aus nachvollziehbaren bestimmten Gründen in ihrem Herkunftsland römisch zehn aufhältig waren, dass der Wohnsitz und Niederlassung im Bundesgebiet tatsächlich von den beiden Antragstellerinnen beendet und aufgegeben wurden, konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Da die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, erfolgte auch zu Recht keine melderechtliche Abmeldung des seit 2009 bestehenden Hauptwohnsitzes in Y. Die Beschwerdeführer halten sich seit Mai 2014 wiederum im Bundesgebiet auf. Der Niederlassungs- und Aufenthaltswillen für den weiteren Zeitraum wurde ausdrücklich und nachvollziehbar deklariert und ausgesprochen. Nach Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind die verfahrensgegenständlichen Verlängerungsanträge vom 10.06.2013 tatsächlich als Verlängerungsanträge und nicht wie von der Bezirkshauptmannschaft Y angenommen als Erstanträge zu werten oder zu beurteilen. Aufgrund dessen sind für die gegenständlichen Verlängerungsverfahren die Paragraphen 24 und 25 NAG verfahrenswesentlich. Sollten Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 1 und 2 NAG nach noch ergänzend durchzuführender Erhebungen nach Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Y fehlen, so wird dass nach § 25 Abs 1 NAG vorgesehene Verfahren durchzuführen sein. Für den Fall, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach dem FPG in Rechtskraft erwächst, wären die Verfahren betreffend die gegenständlichen Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltstitel dann gemäß § 25 Abs 2 NAG formlos einzustellen. Sollten Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG nach noch ergänzend durchzuführender Erhebungen nach Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Y fehlen, so wird dass nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG vorgesehene Verfahren durchzuführen sein. Für den Fall, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach dem FPG in Rechtskraft erwächst, wären die Verfahren betreffend die gegenständlichen Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltstitel dann gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NAG formlos einzustellen. Im anhängigen Verfahren steht der maßgebliche Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Entscheidung über die eingebrachten Beschwerden anhand des vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsaktes noch keinesfalls fest und ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst weder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, noch im Interesse der Raschheit gelegen. Es liegen somit jedenfalls die Voraussetzungen nach § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG vor, da die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterließ und war daher der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Es liegen somit jedenfalls die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vor, da die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterließ und war daher der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.0404.5