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{'item': 'LVwG-2014/15/1518-1'}

Obsah (4)§ 25a§ 138§ 22Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/1518-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in N für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 N, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138

WRG bestimmte Maßnahmen betreffend die Wasserversorgungsanlage „QU“ vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 138, WRG bestimmte Maßnahmen betreffend die Wasserversorgungsanlage „QU“ vorgeschrieben. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx bewillige Wasserversorgungsanlage BBalm am xx.xx.xxxx an den seinerzeitigen Eigentümer der EZ 3 KG G, Herrn BJ, mit sämtlichen Rechten und Pflichten übertragen worden sei. In der Folge habe Herr BJ 2006 seine Liegenschaft samt der Wasserversorgungsanlage an Herrn OF verkauft und übertragen. Die nunmehrige BF sei daher seit dem Jahre 2004 nicht mehr Konsensinhaberin der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage und daher auch nicht mehr Partei bzw Bescheidadressat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der KG, U, welche Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ist, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage erteilt. Nach dem Befund des damaligen Bewilligungsbescheides dient die Anlage der Versorgung des Gasthofes „BB“, Gp 00, und der „BBalpe“ auf der Gp 35, beide KG G, mit Trink- und Nutzwasser. Bewilligt wurde die Ableitung einer Wassermenge von 1,33 l/sec. Wie sich aus einer beurkundeten Vereinbarung auf Seite 4 des Bescheides ergibt, wurde durch den Bau des SZ die bisherige Wasserversorgung des Gasthofes BB unbrauchbar und von der KG durch ein Provisorium ersetzt. Weiters hat sich die KG verpflichtet, anstelle dieses Provisoriums eine definitive Anlage herzustellen und ein entsprechendes Projekt bei der Bezirkshauptmannschaft Z zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen. Die Bewilligung vom xx.xx.xxxx wurde auf dieser Grundlage erteilt. Dies ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid vom xx.xx.xxxx. Weiters finden sich im besagten Bescheid mehrere Vereinbarungen zwischen der KT und Frau WT sowie Herrn RA. In der Vereinbarung zwischen Frau WT, damalige Eigentümerin des Gasthofes BB, mit der KT wird in Punkt

  1. ausdrücklich ausgeführt, dass nach Fertigstellung und wasserrechtlicher Überprüfung der Wasserversorgungsanlage diese von der KT in das Eigentum und die Erhaltung von Frau WT übertragen werde. Ausdrücklich wird in der Vereinbarung geregelt, dass die Übergabe bzw Übernahme nach einer gemeinsamen Begehung und Besichtigung der Anlage erfolgt und in einem Protokoll festzuhalten ist. Auch in der Vereinbarung mit Herrn RA wird unter anderem festgehalten, dass die Zuleitung zur BBalpe einschließlich des Abzweigers nach Fertigstellung und wasserrechtlicher Überprüfung der Anlage von ihm in sein Eigentum und seine Erhaltung übernommen wird. Eine ausdrückliche Bindung des Wasserrechts an eine Liegenschaft oder Betriebsanlage ist indes nicht erfolgt. Der Bescheid beinhaltet zu dieser Frage keine näheren Feststellungen. Am xx.xx.xxxx hat der kulturbautechnische Amtssachverständige beim Baubezirksamt Innsbruck zufolge eines Auftrages durch die belangte Behörde einen Lokalaugenschein bei der gegenständlichen Anlage durchgeführt. Dabei wurden unterschiedliche Missstände im Zusammenhang mit besagter Wasserversorgungsanlage festgestellt. Zumal in Spruchpunkt I.
  2. des genannten Genehmigungsbescheides aus dem Jahre 1980 ausdrücklich angeordnet wird, dass die Anlage im ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten und entsprechend zu warten ist, wurde von der belangte Behörde sodann der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Am xx.xx.xxxx hat der kulturbautechnische Amtssachverständige beim Baubezirksamt Innsbruck zufolge eines Auftrages durch die belangte Behörde einen Lokalaugenschein bei der gegenständlichen Anlage durchgeführt. Dabei wurden unterschiedliche Missstände im Zusammenhang mit besagter Wasserversorgungsanlage festgestellt. Zumal in Spruchpunkt römisch eins.
  3. des genannten Genehmigungsbescheides aus dem Jahre 1980 ausdrücklich angeordnet wird, dass die Anlage im ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten und entsprechend zu warten ist, wurde von der belangte Behörde sodann der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Rechtliche Erwägungen: Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die wasserrechtliche Bewilligung

§ 22

Abs 1 WRG 1959 auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die wasserrechtliche Bewilligung

Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist

Abs 2 leg cit vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch anzuzeigen.Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist

Absatz 2, leg cit vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch anzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem grundlegenden Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, **** mit der Auslegung dieser Bestimmung beschäftigt und dabei folgendes ausgeführt (Anm.: Hervorhebungen nicht im Original): Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem grundlegenden Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, **** mit der Auslegung dieser Bestimmung beschäftigt und dabei folgendes ausgeführt Anmerkung, Hervorhebungen nicht im Original): "Die sich auf Betriebsanlagen bzw. Liegenschaften beziehende Wortfolge "mit der diese Rechte verbunden sind" im § 22 Abs. 1 WRG 1959 lässt von ihrem Wortlaut her offen, wie diese "Verbindung" zwischen Liegenschaft bzw. Betriebsanlage und Wasserbenutzungsrecht erfolgt. Sie könnte bedeuten, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes nur dann vorliegt, wenn die Verbindung unter Berufung auf § 22 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsbescheid ausdrücklich ausgesprochen wurde. Sie könnte aber auch dahin gedeutet werden, dass § 22 Abs. 1 WRG 1959 an bestimmte faktische oder rechtliche Verhältnisse (etwa an einen bestimmten Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bzw. Betriebsanlage) anknüpft, bei deren Vorliegen die dingliche Gebundenheit - unabhängig von einem behördlichen Ausspruch - eintritt."Die sich auf Betriebsanlagen bzw. Liegenschaften beziehende Wortfolge "mit der diese Rechte verbunden sind" im Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 lässt von ihrem Wortlaut her offen, wie diese "Verbindung" zwischen Liegenschaft bzw. Betriebsanlage und Wasserbenutzungsrecht erfolgt. Sie könnte bedeuten, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes nur dann vorliegt, wenn die Verbindung unter Berufung auf Paragraph 22, WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsbescheid ausdrücklich ausgesprochen wurde. Sie könnte aber auch dahin gedeutet werden, dass Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 an bestimmte faktische oder rechtliche Verhältnisse (etwa an einen bestimmten Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bzw. Betriebsanlage) anknüpft, bei deren Vorliegen die dingliche Gebundenheit - unabhängig von einem behördlichen Ausspruch - eintritt. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis vom

  1. November 1987, 83/07/0262, davon aus, dass eine dingliche Gebundenheit auch dann vorliegt, wenn der Bewilligungsbescheid keinen ausdrücklichen diesbezüglichen Ausspruch enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem erwähnten Erkenntnis die dingliche Bindung (die Verknüpfung des Wasserbenutzungsrechtes mit bestimmten Liegenschaften) daraus abgeleitet, dass der Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides die Bewilligung zur Versickerung von Abwässern aus bestimmten Liegenschaften enthielt. Aus diesem Bezug des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides zu bestimmten Liegenschaften schloss der Verwaltungsgerichtshof auf die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes. Demgegenüber hat der OGH in seinem Beschluss vom
  2. Oktober 1993, 1 Ob 43/92, offenbar einen ausdrücklichen Ausspruch über die Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft für erforderlich erachtet, damit dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes eintritt: "Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, daß es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 110). Diese Rechtswirkung tritt aber nur dann ein, wenn im Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das verliehene Wasserbenutzungsrecht verbunden sein soll, genau bezeichnet wird (Krzizek a.a.O. 111). An sich gebietet weder § 298 ABGB, noch § 22 WRG zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bzw. Anlage. Wird eine solche Verbindung im Bescheid über die Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes nicht verfügt, stellt die verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber (zB als bloß Servitutsberechtigter oder Pächter) mit dem Grundeigentümer nicht ident ist; in einem solchen Fall ist eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Liegenschaft nicht zulässig (Raschauer a.a.O. Rz 3 zu § 22 WRG)."Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, daß es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 110). Diese Rechtswirkung tritt aber nur dann ein, wenn im Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das verliehene Wasserbenutzungsrecht verbunden sein soll, genau bezeichnet wird (Krzizek a.a.O. 111). An sich gebietet weder Paragraph 298, ABGB, noch Paragraph 22, WRG zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bzw. Anlage. Wird eine solche Verbindung im Bescheid über die Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes nicht verfügt, stellt die verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber (zB als bloß Servitutsberechtigter oder Pächter) mit dem Grundeigentümer nicht ident ist; in einem solchen Fall ist eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Liegenschaft nicht zulässig (Raschauer a.a.O. Rz 3 zu Paragraph 22, WRG). Eine ähnliche Formulierung findet sich im Beschluss des OGH vom
  3. Oktober 1999, 1 Ob 54/99v. In den Entscheidungen des OGH vom
  4. April 1983, 1 Ob 40/82, vom
  5. Dezember 1987, 1 Ob 48/87, und vom
  6. November 2003, 1 Ob 160/03s, ist hingegen nur davon die Rede, dass eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes nur dann vorläge, wenn dieses nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides mit dem jeweiligen Eigentum an der Betriebsanlage oder Liegenschaft verbunden wäre. Diese Formulierung lässt offen, ob an eine ausdrückliche, genau bezeichnete Verbindung gedacht ist oder ob diese Verbindung auch im Interpretationsweg aus dem Inhalt des Bescheides abgeleitet werden kann. Auch in der Literatur wird die Frage, in welcher Form die "Verbindung" zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaftseigentum bzw. Betriebsanlageneigentum im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 hergestellt wird, unterschiedlich beantwortet.Auch in der Literatur wird die Frage, in welcher Form die "Verbindung" zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaftseigentum bzw. Betriebsanlageneigentum im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 hergestellt wird, unterschiedlich beantwortet. Raschauer vertritt die Auffassung, weder § 298 ABGB noch § 22 WRG 1959 gebiete zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Anlage bzw. Liegenschaft; geschehe dies nicht, könne eine verliehene Wassernutzungsberechtigung ein persönliches Recht darstellen. Insbesondere dann, wenn der Bewilligungswerber und der Grundeigentümer nicht identisch seien, dürfe ein Wasserbenutzungsrecht nicht mit der Liegenschaft verbunden werden (Raschauer, Wasserrecht, Rz 3 zu § 22).Raschauer vertritt die Auffassung, weder Paragraph 298, ABGB noch Paragraph 22, WRG 1959 gebiete zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Anlage bzw. Liegenschaft; geschehe dies nicht, könne eine verliehene Wassernutzungsberechtigung ein persönliches Recht darstellen. Insbesondere dann, wenn der Bewilligungswerber und der Grundeigentümer nicht identisch seien, dürfe ein Wasserbenutzungsrecht nicht mit der Liegenschaft verbunden werden (Raschauer, Wasserrecht, Rz 3 zu Paragraph 22,). Oberleitner vertritt unter nicht näher konkretisiertem Hinweis auf die Rechtsprechung von OGH und VwGH die Auffassung, die Verbindung sei im Bewilligungsbescheid auszusprechen. Unterbleibe ein solcher Ausspruch, sei das Wasserbenutzungsrecht ein persönliches Recht. Einem Ausspruch nach § 22 Abs. 1 WRG 1959 komme also rechtsgestaltende Wirkung zu (Oberleitner, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz,
  7. Auflage, Rz 4 zu § 22). Andererseits führt Oberleitner aber aus, aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 WRG 1959 sei nicht zwingend abzuleiten, dass die Verbindung mittels bescheidförmigen Ausspruchs zu erfolgen hätte (Rz 6).Oberleitner vertritt unter nicht näher konkretisiertem Hinweis auf die Rechtsprechung von OGH und VwGH die Auffassung, die Verbindung sei im Bewilligungsbescheid auszusprechen. Unterbleibe ein solcher Ausspruch, sei das Wasserbenutzungsrecht ein persönliches Recht. Einem Ausspruch nach Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 komme also rechtsgestaltende Wirkung zu (Oberleitner, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz,
  8. Auflage, Rz 4 zu Paragraph 22,). Andererseits führt Oberleitner aber aus, aus dem Wortlaut des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 sei nicht zwingend abzuleiten, dass die Verbindung mittels bescheidförmigen Ausspruchs zu erfolgen hätte (Rz 6). Bumberger/Hinterwirth vertreten die Auffassung, der Passus "mit der diese Rechte verbunden sind" enthalte keine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, eine solche Bindung auszusprechen oder ein bloß persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht zu begründen. Die Bindung sei von der Behörde zu verfügen. Fehle es an einem entsprechenden ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid, sei durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln, mit welchen Liegenschaften oder Betriebsanlagen das Wasserbenutzungsrecht verbunden sei (Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 126f). Auch Braumüller kommt zu dem Ergebnis, für die dingliche Verbindung eines Wasserbenutzungsrechts mit einer Liegenschaft bedürfe es keines (ausdrücklichen) behördlichen Ausspruchs. Sie entstehe ex lege, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorlägen (Braumüller, Dingliche Verbindung eines Wasserbenutzungsrechts mit einer Liegenschaft, in: ecolex 2008/01, 92). Bei Hartig-Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, N 1961, 97, heißt es, die Verknüpfung der Wasserbenutzungsrechte mit den Anlagen oder Liegenschaften "mit denen sie praktisch verbunden sind", erfolge durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, in der Regel schon im Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheid. In gleichem Sinn äußern sich Grabmayr-Rossmann (Das österreichische Wasserrecht2, N 1978, 111, Anm. 5). Ob damit die Notwendigkeit einer Verbindung durch den Bewilligungsbescheid gemeint ist oder nur ein Faktum wiedergegeben wird, bleibt offen.Bei Hartig-Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, N 1961, 97, heißt es, die Verknüpfung der Wasserbenutzungsrechte mit den Anlagen oder Liegenschaften "mit denen sie praktisch verbunden sind", erfolge durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, in der Regel schon im Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheid. In gleichem Sinn äußern sich Grabmayr-Rossmann (Das österreichische Wasserrecht2, N 1978, 111, Anmerkung 5). Ob damit die Notwendigkeit einer Verbindung durch den Bewilligungsbescheid gemeint ist oder nur ein Faktum wiedergegeben wird, bleibt offen. Unklar sind auch die Ausführungen von Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, N 1962, 110 f: "Derjenige, der Eigentümer einer Betriebsanlage oder einer Liegenschaft ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht seinem Inhalte nach verbunden ist, ist auch der Wasserberechtigte. Daher ist es notwendig, dass der Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder die Liegenschaft möglichst genau bezeichnet, mit der das verliehene Wasserbenutzungsrecht verbunden ist." Auf der einen Seite ist die Rede davon, dass das Wasserbenutzungsrecht "seinem Inhalte nach" mit einer Betriebsanlage oder Liegenschaft verbunden ist, was darauf hindeutet, dass es nicht auf den formellen Akt des Ausspruches einer solchen Verbindung im Bewilligungsbescheid ankommt, sondern auf inhaltliche Kriterien. Auf der anderen Seite spricht Krzizek von der Notwendigkeit der genauen Bezeichnung der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, im Bewilligungsbescheid. Ob nach dieser Auffassung dem Bewilligungsbescheid für die Verbindung konstitutive oder nur deklarative Bedeutung zukommen soll, wird nicht dargestellt. § 22 WRG 1959 geht zurück auf § 23 WRG 1934, BGBl. II Nr.
  9. Die gegenüber dieser Norm vorgenommenen Änderungen durch die WRG-Novelle 1959, BGBl. Nr. 54, sowie die Novellen BGBl. Nr. 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997 spielen im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.Paragraph 22, WRG 1959 geht zurück auf Paragraph 23, WRG 1934, BGBl. römisch zwei Nr.
  10. Die gegenüber dieser Norm vorgenommenen Änderungen durch die WRG-Novelle 1959, BGBl. Nr. 54, sowie die Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997, spielen im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. § 23 WRG 1934 lautete:Paragraph 23, WRG 1934 lautete: "Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte

(1)Die Bewilligungen zur Wasserbenutzung mit nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen sind auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt; alle anderen Wasserbenutzungsrechte stehen dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zu, mit der sie verbunden sind. Diese Rechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2)Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wassernutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserrechtsbesitzer der Wasserrechtsbehörde behufs Eintragung in das Wasserbuch (§ 107) anzuzeigen.
(2)Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wassernutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserrechtsbesitzer der Wasserrechtsbehörde behufs Eintragung in das Wasserbuch (Paragraph 107,) anzuzeigen.
(3)Vor Ausführung der bewilligten Anlagen kann die Bewilligung zur Benutzung öffentlicher Gewässer, den Fall der Erbfolge ausgenommen, nur mit Genehmigung der zur Bewilligung zuständigen Wasserrechtsbehörde an andere übertragen werden." Diese Bestimmung ist im Wesentlichen identisch mit § 22 eines Entwurfes zum Wasserrechtsgesetz 1934 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft. Dieser lautete:Diese Bestimmung ist im Wesentlichen identisch mit Paragraph 22, eines Entwurfes zum Wasserrechtsgesetz 1934 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft. Dieser lautete: "Persönliche Wasserbenutzungsrechte und Realrechte
(1)Die Bewilligungen zur Wasserbenutzung mit nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen sind auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt; alle anderen Wasserbenutzungsrechte sind Realrechte und gehen auf den jeweiligen Eigentümer der Anlage oder Liegenschaft über, mit der sie verbunden sind. Diese Rechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2)Die Übertragung von Anlagen oder sonstigen Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserrechtsbesitzer der Wasserrechtsbehörde behufs Eintragung in das Wasserbuch (§ 85) einzutragen.
(2)Die Übertragung von Anlagen oder sonstigen Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserrechtsbesitzer der Wasserrechtsbehörde behufs Eintragung in das Wasserbuch (Paragraph 85,) einzutragen.
(3)Vor Ausführung der bewilligten Anlagen kann die Bewilligung zur Benutzung öffentlicher Gewässer, den Fall der Erbfolge ausgenommen, nur mit Genehmigung der zur Bewilligung zuständigen Wasserrechtsbehörde an andere übertragen werden." In den "Erläuternden Bemerkungen zum Wasserrechtsgesetzentwurf, Fassung Juli 1933" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft heißt es dazu: "Da sich gezeigt hat, dass die Verknüpfung der Wasserbenutzungsrechte mit den Anlagen oder Liegenschaften, mit denen sie praktisch verbunden sind, der Wirtschaft vorteilhafter ist als ihre Beschränkung auf die Person des Bewerbers, wird eine solche Beschränkung künftig nur mehr dann Platz greifen, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann." Deutschmann-Hartig (Das österreichische Wasserrecht, N 1935, 34) führen zu § 23 WRG 1934 aus:Deutschmann-Hartig (Das österreichische Wasserrecht, N 1935, 34) führen zu Paragraph 23, WRG 1934 aus: "Die Verknüpfung der Wasserbenutzungsrechte mit den Anlagen oder Liegenschaften, mit denen sie praktisch verbunden sind, ist der Wirtschaft vorteilhafter als ihre Beschränkung auf die Person des Bewerbers. Allerdings darf das Wort 'Betriebsanlage' nicht zu eng ausgelegt werden. Es etwa bloß auf den Wassermotor zu beziehen, wäre unrichtig, weil ein Wasserrecht nicht Selbstzweck sein soll und weil es nicht angeht, das Instrument, mittels dessen ein Recht ausgeübt werden soll, zum Träger dieses Rechtes zu machen. Anderseits ist es vom wr. Standpunkte - wie aus § 22
(6)e contrario gefolgert werden muss - in der Regel gleichgültig, welchem bestimmten praktischen Zweck ein Wasserbenutzungsrecht dient, wenn es nur irgendeinem dient. Unter 'Betriebsanlage' wird daher die wassertechnische Betriebsanlage zuzüglich irgendeiner Vorrichtung für deren praktische Ausnutzung zu verstehen sein.""Die Verknüpfung der Wasserbenutzungsrechte mit den Anlagen oder Liegenschaften, mit denen sie praktisch verbunden sind, ist der Wirtschaft vorteilhafter als ihre Beschränkung auf die Person des Bewerbers. Allerdings darf das Wort 'Betriebsanlage' nicht zu eng ausgelegt werden. Es etwa bloß auf den Wassermotor zu beziehen, wäre unrichtig, weil ein Wasserrecht nicht Selbstzweck sein soll und weil es nicht angeht, das Instrument, mittels dessen ein Recht ausgeübt werden soll, zum Träger dieses Rechtes zu machen. Anderseits ist es vom wr. Standpunkte - wie aus Paragraph 22,
(6)e contrario gefolgert werden muss - in der Regel gleichgültig, welchem bestimmten praktischen Zweck ein Wasserbenutzungsrecht dient, wenn es nur irgendeinem dient. Unter 'Betriebsanlage' wird daher die wassertechnische Betriebsanlage zuzüglich irgendeiner Vorrichtung für deren praktische Ausnutzung zu verstehen sein." Bestimmungen über die dingliche oder persönliche Gebundenheit von Wasserbenutzungsrechten enthielten bereits die Landeswasserrechtsgesetze. So lautete § 25 des Oberösterreichische Landeswasserrechtsgesetzes 1870, LGBl. Nr. 32:Bestimmungen über die dingliche oder persönliche Gebundenheit von Wasserbenutzungsrechten enthielten bereits die Landeswasserrechtsgesetze. So lautete Paragraph 25, des Oberösterreichische Landeswasserrechtsgesetzes 1870, Landesgesetzblatt Nr. 32: "Reale und personelle Wasserbenützungsrechte. Wasserbenützungsrechte, welche in der Urkunde über die behördliche Bewilligung nicht ausdrücklich auf die Person des Bewerbers beschränkt worden sind, gehen auf den jeweiligen Besitzer derjenigen Betriebsanlage oder Liegenschaft über, für welche die Bewilligung erfolgt ist. Die Abtrennung solcher Rechte von der ursprünglichen und deren Übertragung zu einer anderen Betriebsanlage oder Liegenschaft darf bloß mit Zustimmung der Behörde stattfinden, welche die Bewilligung überhaupt erteilt." Die übrigen Landeswasserrechtsgesetze enthielten identische Bestimmungen. Die Landeswasserrechtsgesetze sahen demnach die dingliche Gebundenheit als Regelfall, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als eine Ausnahme vor. Zu einer bloß persönlichen Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes konnte es nach diesen Bestimmungen nur dann kommen, wenn dies in der Bewilligung ausdrücklich verfügt wurde. Daraus ist zu folgern, dass dann, wenn in der Bewilligung keine Beschränkung auf die Person des Wasserberechtigten verfügt wurde, das Wasserbenutzungsrecht dinglich gebunden war und zwar ohne dass es eines Ausspruches über eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Liegenschaft oder Anlage bedurfte. Nach den Landeswasserrechtsgesetzen war also ein ausdrücklicher Ausspruch über eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes im Bewilligungsbescheid nicht Voraussetzung für den Eintritt der dinglichen Gebundenheit. Aus der Formulierung in den Landeswasserrechtsgesetzen, dass Wasserbenützungsrechte, welche in der behördlichen Bewilligung nicht ausdrücklich auf die Person des Bewerbers beschränkt worden sind, auf den jeweiligen Besitzer derjenigen Betriebsanlage oder Liegenschaft übergehen, "für welche die Bewilligung erfolgt ist", ergibt sich aber auch, dass die dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes nicht unabhängig vom Inhalt der Bewilligung war, sondern dass eine solche Gebundenheit (nur) in Bezug auf jene Liegenschaften oder Anlagen eintrat, "für welche die Bewilligung erfolgt ist". An diesem Regel-Ausnahmeverhältnis von dinglicher Gebundenheit und persönlicher Gebundenheit hat § 23 WRG 1934 nichts geändert. Die zitierten "Erläuternden Bemerkungen zum Wasserrechtsgesetzentwurf, Fassung Juli 1933" zeigen vielmehr, dass die Befugnis der Wasserrechtsbehörde zur Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Person des Bewerbers beseitigt und eine solche Beschränkung nur mehr dann Platz greifen sollte, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann. Haager-Vanderhaag (Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, N 1936, 233) spricht davon, dass § 23 WRG 1934 im Wesentlichen den früheren landeswasserrechtsgesetzlichen Bestimmungen entspricht.An diesem Regel-Ausnahmeverhältnis von dinglicher Gebundenheit und persönlicher Gebundenheit hat Paragraph 23, WRG 1934 nichts geändert. Die zitierten "Erläuternden Bemerkungen zum Wasserrechtsgesetzentwurf, Fassung Juli 1933" zeigen vielmehr, dass die Befugnis der Wasserrechtsbehörde zur Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Person des Bewerbers beseitigt und eine solche Beschränkung nur mehr dann Platz greifen sollte, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann. Haager-Vanderhaag (Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, N 1936, 233) spricht davon, dass Paragraph 23, WRG 1934 im Wesentlichen den früheren landeswasserrechtsgesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Entstehungsgeschichte des § 22 WRG 1959 zeigt daher, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass eine dingliche Gebundenheit einen diesbezüglichen ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kommt es auch nach § 22 WRG 1959 nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern auf einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehreren) Liegenschaften oder Betriebsanlagen. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Wie dieser Zusammenhang im Einzelnen geartet sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben.Die Entstehungsgeschichte des Paragraph 22, WRG 1959 zeigt daher, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass eine dingliche Gebundenheit einen diesbezüglichen ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kommt es auch nach Paragraph 22, WRG 1959 nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern auf einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehreren) Liegenschaften oder Betriebsanlagen. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Wie dieser Zusammenhang im Einzelnen geartet sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben. So wurde § 22 WRG 1959 bzw. die Vorgängerregelung des § 23 WRG 1934 offenbar auch in der Praxis der Wasserrechtsbehörden gedeutet, fehlt es doch vor allem in älteren Bewilligungsbescheiden häufig an einem ausdrücklichen Ausspruch der dinglichen Wirkung nach § 22 WRG 1959 (vgl. auch Braumüller, a.a.O. 90). Ein Abgehen von dieser Auslegung hätte daher auch fatale Folgen, da zahlreiche Wasserrechte, die bisher als dinglich gebunden angesehen wurden, als persönliche betrachtet werden müssten, was nicht nur ihr Erlöschen mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, sondern auch den Umstand zur Folge hätte, dass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden könnten, weil solche nur gegenüber dem abtretenden Wasserberechtigten zulässig sind (vgl. die Rechtsprechung bei Bumberger/Hinterwirth, a.a.O. 166).So wurde Paragraph 22, WRG 1959 bzw. die Vorgängerregelung des Paragraph 23, WRG 1934 offenbar auch in der Praxis der Wasserrechtsbehörden gedeutet, fehlt es doch vor allem in älteren Bewilligungsbescheiden häufig an einem ausdrücklichen Ausspruch der dinglichen Wirkung nach Paragraph 22, WRG 1959 vergleiche auch Braumüller, a.a.O. 90). Ein Abgehen von dieser Auslegung hätte daher auch fatale Folgen, da zahlreiche Wasserrechte, die bisher als dinglich gebunden angesehen wurden, als persönliche betrachtet werden müssten, was nicht nur ihr Erlöschen mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, sondern auch den Umstand zur Folge hätte, dass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden könnten, weil solche nur gegenüber dem abtretenden Wasserberechtigten zulässig sind vergleiche die Rechtsprechung bei Bumberger/Hinterwirth, a.a.O. 166). Festzuhalten ist daher zusammenfassend, dass allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, noch nicht dazu führt, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine "Verbindung" im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen.“Eine "Verbindung" im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen.“ Im Bescheid vom xx.xx.xxxx, **** wurde kein Ausspruch über die Bindung des Wasserbenutzungsrechts an eine Liegenschaft oder Betriebsanlage vorgenommen. Allerdings ergibt sich aus diesem Bescheid ohne jeden Zweifel, dass die Anlage der Versorgung des Gasthofes BB, Gp .00, KG G dienen soll sowie dass diese von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin alleine deshalb zur Genehmigung eingereicht wurde, weil im Zuge von Bauarbeiten bei einem Kraftwerksprojekt die vorher bestehende Anlage zerstört wurde. Außerdem wurde auch eine Versorgungsleitung zur BBalpe mit einem Verteilerschacht auf der Gp 20/2, KG G hergestellt. Bereits im Schreiben der KT an die belangte Behörde vom xx.xx.xxxx wird ausdrücklich ausgeführt: „Es ist dabei beabsichtigt, die Ersatzanlage nach Fertigstellung in das Eigentum und in die Erhaltung von Frau WT, Besitzerin des Gasthofes BB, wohnhaft in N, zu übertragen. Das gleiche gilt bezüglich des Leitungsstranges zur Wasserversorgungsanlage der BBalpe, deren Eigentümer Herr RA, N, werden soll.“ Im besagten Bescheid vom xx.xx.xxxx wurden sodann entsprechende Übereinkommen mit den damaligen Eigentümern sowohl des Gasthauses BB, als auch der BBalpe protokolliert. Aus diesen Übereinkommen ergibt sich ebenfalls ausdrücklich, dass die Wasserversorgungsanlage nach Fertigstellung und Überprüfung ins Eigentum der Eigentümerin des Gasthofes BB übertragen werden soll. Die Zuleitung zur BBalpe wiederum sollte nach einem weiteren Übereinkommen samt dem Abzweiger ins Eigentum des Eigentümers der BBalpe übertragen werden. Die Formulierung im Antrag und den entsprechenden Vereinbarungen, wonach die Anlage nach Fertigstellung und Überprüfung ins Eigentum der genannten Besitzerin des Gasthofes BB sowie betreffend einen Teil der Leitungsanlage ins Eigentum des Besitzers der BBalpe übertragen werde sollte dabei offensichtlich lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Herstellung der Anlage bis zur behördlichen Abnahme durch die KT erfolgen soll, nicht aber, dass das Wasserrecht zunächst dieser und erst später den genannten Eigentümern zukommen sollte. Unter Zugrundelegung der ausführlichen Interpretation des § 22 WRG 1959 durch das zitierte Erkenntnis des VwGH, durch welche nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die angeführten abweichenden Auslegungen nachvollziehbar, schlüssig und klar widerlegt werden, kann daher im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, dass es sich eben nicht um ein persönliches Wasserrecht der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin handeln konnte, sondern dass die Anlage zur Versorgung des Gasthauses BB sowie der BBalpe errichtet wurde. Obgleich daher im Genehmigungsbescheid vom xx.xx.xxxx, ****eine Verbindung im Sinne des § 22 Abs 1 WRG 1959 nicht ausgesprochen wurde, lässt eine Interpretation des Genehmigungsbescheides keinen anderen Schluss zu, als dass Wasserberechtigter im vorliegenden Fall der Eigentümer der Liegenschaft des Gasthauses BB und das Wasserrecht daher mit dieser Liegenschaft verbunden ist. Wesentlich ist dabei der Umstand, dass die Anlage von vorn herein als Ausgleich für eine im Zuge der Errichtung eines Wasserkraftwerks zerstörte Anlage gedient hat und ausschließlich der Versorgung des genannten Gasthofs bzw. in weiterer Folge der angeführten Alpe dienen sollte. Unter Zugrundelegung der ausführlichen Interpretation des Paragraph 22, WRG 1959 durch das zitierte Erkenntnis des VwGH, durch welche nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die angeführten abweichenden Auslegungen nachvollziehbar, schlüssig und klar widerlegt werden, kann daher im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, dass es sich eben nicht um ein persönliches Wasserrecht der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin handeln konnte, sondern dass die Anlage zur Versorgung des Gasthauses BB sowie der BBalpe errichtet wurde. Obgleich daher im Genehmigungsbescheid vom xx.xx.xxxx, ****eine Verbindung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 nicht ausgesprochen wurde, lässt eine Interpretation des Genehmigungsbescheides keinen anderen Schluss zu, als dass Wasserberechtigter im vorliegenden Fall der Eigentümer der Liegenschaft des Gasthauses BB und das Wasserrecht daher mit dieser Liegenschaft verbunden ist. Wesentlich ist dabei der Umstand, dass die Anlage von vorn herein als Ausgleich für eine im Zuge der Errichtung eines Wasserkraftwerks zerstörte Anlage gedient hat und ausschließlich der Versorgung des genannten Gasthofs bzw. in weiterer Folge der angeführten Alpe dienen sollte. Dies wird auch durch Punkt 4. der Vereinbarung zwischen Frau WT und der KT untermauert, wonach Frau WT auf Grund der Errichtung der neuen Wasserversorgungsanlage durch die KT, welche gegenüber der alten Versorgungsanlage wesentliche Verbesserungen aufweise, auf sämtliche Schadenersatzansprüche aus dem Titel von Einbußen und Schäden durch den Krafthausbetrieb verzichte. Schließlich wird auch in einer weiteren Vereinbarung mit dem Eigentümer jenes Grundstücks, auf welchem die QU entspringt, „das Recht der Wasserentnahme aus der vorerwähnten QU“ vom Grundstückseigentümer „CH der TKW (Anm.: gemeint: KT) und den jeweiligen Eigentümern bzw. Pächtern des Gasthofes BB und der BBalpe“ unter näheren Voraussetzungen eingeräumt. Dies wird auch durch Punkt 4. der Vereinbarung zwischen Frau WT und der KT untermauert, wonach Frau WT auf Grund der Errichtung der neuen Wasserversorgungsanlage durch die KT, welche gegenüber der alten Versorgungsanlage wesentliche Verbesserungen aufweise, auf sämtliche Schadenersatzansprüche aus dem Titel von Einbußen und Schäden durch den Krafthausbetrieb verzichte. Schließlich wird auch in einer weiteren Vereinbarung mit dem Eigentümer jenes Grundstücks, auf welchem die QU entspringt, „das Recht der Wasserentnahme aus der vorerwähnten QU“ vom Grundstückseigentümer „CH der TKW Anmerkung, gemeint: KT) und den jeweiligen Eigentümern bzw. Pächtern des Gasthofes BB und der BBalpe“ unter näheren Voraussetzungen eingeräumt. Die gesamte Genese dieser Versorgungsanlage zeigt daher, dass das Wasserrecht von Anfang an nicht der KT zuzuordnen war, sondern dass diese zunächst zur Wiedergutmachung für eine von ihr unbrauchbar gemachte Anlage eine neue Anlage errichtet hat. Zu dieser neuen Anlage hatte die Beschwerdeführerin bzw ihre Rechtsvorgängerin nie eine derartige Nahebeziehung, die die Annahme einer persönlichen Bindung an diese rechtfertigen würde. Der vom VwGH beschriebene inhaltliche Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und Gasthaus BB ist hingegen evident. Eine Verbindung mit der BBalpe kommt hingegen nicht in Frage, zumal dieser lediglich ein bestimmtes Bezugsrecht samt einer dazugehörenden Erhaltungspflicht (aus dem Grunde des Privatrechts) eines nur sie betreffenden Teils der Anlage zukommt. Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerdeführerin nicht Adressatin des vorliegenden wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 sein, zumal sie in Bezug auf die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung nicht Wasserberechtigte ist und sie daher keine Erhaltungspflichten der Anlage trifft. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerdeführerin nicht Adressatin des vorliegenden wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 sein, zumal sie in Bezug auf die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung nicht Wasserberechtigte ist und sie daher keine Erhaltungspflichten der Anlage trifft. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, welcher erhebliche Bedeutung zukommt, zumal die entscheidende Rechtsfrage bereits durch die zitierte Judikatur des VwGH geklärt ist. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1518.1

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