Vm § 31 Abs 1 VwGVG wird der Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.1.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 18.07.2013, eingelangt am 24.07.2013, stellte die Agrargemeinschaft B F, vertreten durch Rechtsanwalt, die Feststellungsanträge, dass
den §§ 33 Abs 5, 36 Abs 2 und 37 Abs 7 TFLG 1996 keine Folge. Mit Bescheid vom 23.04.2014, Zl ****, der Agrargemeinschaft B F zugestellt am 29.04.2014, gab die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde diesen Feststellungsanträgen
den Paragraphen 33, Absatz 5, 36, Absatz 2 und 37 Absatz 7, TFLG 1996 keine Folge. Dagegen erhob die Agrargemeinschaft B F, vertreten durch Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 18.05.2014, eingelangt am 25.05.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und beantragte unter Darlegung von Beschwerdegründen die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass den Feststellungsanträgen vollinhaltlich stattgegeben werde und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dagegen erhob die Agrargemeinschaft B F, vertreten durch Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 18.05.2014, eingelangt am 25.05.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragte unter Darlegung von Beschwerdegründen die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass den Feststellungsanträgen vollinhaltlich stattgegeben werde und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die ergänzende Stellungnahme vom 11.06.2014, eingelangt am 17.06.2014. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.06.2014 zog die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag durch ihren Rechtsvertreter zurück. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass eine zulässige und rechtzeitige Bescheidbeschwerde
Vorauszuschicken ist, dass eine zulässige und rechtzeitige Bescheidbeschwerde
Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden (§ 17 VwGVG iVm den §§ 1 AgrVG und 13 Abs 7 AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 01.09.2009, Zl 2008/05/0241). Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Es entsprach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Bescheid der Behörde bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Berufungsverfahren zu beheben ist. Nichts anderes kann nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gelten [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.