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{'item': 'LVwG-2014/34/1519-6'}

Obsah (4)§ 28§ 25aArt 130Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/1519-6 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besl

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG wird der Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.1.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 18.07.2013, eingelangt am 24.07.2013, stellte die Agrargemeinschaft B F, vertreten durch Rechtsanwalt, die Feststellungsanträge, dass

  1. die Einnahmen und Ausgaben betreffend das nicht mit Substanzrecht der Ortsgemeinden A und C belastete Liegenschaftsvermögen in einem eigenen Rechnungskreis, „Rechnungskreis III“, abzurechnen seien;
  2. hinsichtlich des Liegenschaftseigentums der Antragstellerin, vorgetragen in EZ 80, Grundbuch C, die politische Ortsgemeinde C substanzberechtigte Gemeinde und hinsichtlich des Liegenschaftseigentums der Antragstellerin, vorgetragen in EZ 16, Grundbuch A, die politische Ortsgemeinde A substanzberechtigte Ortsgemeinde sei;
  3. zugunsten des für das gemeindegutsfreie Liegenschaftsvermögen zu errichtenden Rechnungskreises („Rechnungskreis III“) gegen das substanzrechtsbelastete Liegenschaftsvermögen ein Verrechnungsanspruch in Höhe von EUR XXXX bestehe und in die Rechnungskreise I und II, zu errichten für die Liegenschaften in EZ 80 und 16 (Grundbuch C bzw A), erst dann Einnahmen verbucht werden können, wenn die Ansprüche des „Rechnungskreises III“ auf Rückforderung von EUR XXXX, abgedeckt wurden;
  4. zugunsten des für das gemeindegutsfreie Liegenschaftsvermögen zu errichtenden Rechnungskreises („Rechnungskreis III“) gegen das substanzrechtsbelastete Liegenschaftsvermögen ein Verrechnungsanspruch in Höhe von EUR römisch 40 bestehe und in die Rechnungskreise römisch eins und römisch zwei, zu errichten für die Liegenschaften in EZ 80 und 16 (Grundbuch C bzw A), erst dann Einnahmen verbucht werden können, wenn die Ansprüche des „Rechnungskreises III“ auf Rückforderung von EUR römisch 40 , abgedeckt wurden;
  5. a) das auf der D von der Antragstellerin errichtete Gebäude nicht mit Substanzrecht der substanzberechtigten Ortsgemeinde belastet sei und b) die Antragstellerin an angemessenem Substanzzins für die überbauten Flächen auf der D einen Substanzzins von 1 Cent je überbautem m² und Jahr an die substanzberechtigte Ortsgemeinde zu leisten verpflichtet sei, in eventu zu b) die Antragstellerin für die Nutzung der Substanz den Zehent aus den Einnahmen an die substanzberechtigte Ortsgemeinde zu leisten verpflichtet sei und
  6. die substanzberechtigte Gemeinde verpflichtet sei, sich in den zur Erschließung der D errichteten Weg einzukaufen; diese Einkaufspflicht werde mit 50% des Wertes der seinerzeitigen Bauleistung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zinsen festgesetzt; und die substanzberechtigte Gemeinde verpflichtet sei, binnen 14 Tagen nach Fälligstellung, 50% des Wertes der seinerzeitigen Bauleistung samt 4% Zinsen in den Rechnungskreis I der Antragstellerin einzubezahlen.
  7. die substanzberechtigte Gemeinde verpflichtet sei, sich in den zur Erschließung der D errichteten Weg einzukaufen; diese Einkaufspflicht werde mit 50% des Wertes der seinerzeitigen Bauleistung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zinsen festgesetzt; und die substanzberechtigte Gemeinde verpflichtet sei, binnen 14 Tagen nach Fälligstellung, 50% des Wertes der seinerzeitigen Bauleistung samt 4% Zinsen in den Rechnungskreis römisch eins der Antragstellerin einzubezahlen. Mit Bescheid vom 23.04.2014, Zl ****, der Agrargemeinschaft B F zugestellt am 29.04.2014, gab die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde diesen Feststellungsanträgen

den §§ 33 Abs 5, 36 Abs 2 und 37 Abs 7 TFLG 1996 keine Folge. Mit Bescheid vom 23.04.2014, Zl ****, der Agrargemeinschaft B F zugestellt am 29.04.2014, gab die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde diesen Feststellungsanträgen

den Paragraphen 33, Absatz 5, 36, Absatz 2 und 37 Absatz 7, TFLG 1996 keine Folge. Dagegen erhob die Agrargemeinschaft B F, vertreten durch Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 18.05.2014, eingelangt am 25.05.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und beantragte unter Darlegung von Beschwerdegründen die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass den Feststellungsanträgen vollinhaltlich stattgegeben werde und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dagegen erhob die Agrargemeinschaft B F, vertreten durch Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 18.05.2014, eingelangt am 25.05.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragte unter Darlegung von Beschwerdegründen die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass den Feststellungsanträgen vollinhaltlich stattgegeben werde und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die ergänzende Stellungnahme vom 11.06.2014, eingelangt am 17.06.2014. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.06.2014 zog die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag durch ihren Rechtsvertreter zurück. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass eine zulässige und rechtzeitige Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG vorliegt.

Vorauszuschicken ist, dass eine zulässige und rechtzeitige Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vorliegt.

Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden (§ 17 VwGVG iVm den §§ 1 AgrVG und 13 Abs 7 AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 01.09.2009, Zl 2008/05/0241). Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (

  1. Ausgabe 2014) § 13 Rz 42; VwGH vom 19.11.1998, Zl 98/19/0132]. Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen eins, AgrVG und 13 Absatz 7, AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche VwGH 01.09.2009, Zl 2008/05/0241). Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 42; VwGH vom 19.11.1998, Zl 98/19/0132]. Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Es entsprach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Bescheid der Behörde bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Berufungsverfahren zu beheben ist. Nichts anderes kann nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gelten [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (

  1. Ausgabe 2014) § 13 Rz 42]. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Es entsprach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Bescheid der Behörde bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Berufungsverfahren zu beheben ist. Nichts anderes kann nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gelten [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 42]. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1519.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.