← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/34/1374-1'}

Obsah (9)§ 31§ 25a§ 9§ 64Art 130§ 32§ 2§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/1374-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Bes

§ 31Abs 1 Vw

GVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.1.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Nach Einvernahme von C D als Beschuldigten am 11.03.2014 erhob die Bezirkshauptmannschaft A in der als Straferkenntnis bezeichneten Erledigung vom 02.04.2014, Zl ****, nachfolgenden Tatvorwurf: „Herr C D hat es als Geschäftsführer und damit

§ 9VSt

G als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B F zu verantworten, dass auf den Grundstücken Nr 7, 8, 3, 71, 72, 91, 92, 93, 03, 04, 05, 06, 09, 08, 90, 94, 95, 110, 113, 114, 145 und 119, alle KG E, „Herr C D hat es als Geschäftsführer und damit

Paragraph 9, VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B F zu verantworten, dass auf den Grundstücken Nr 7, 8, 3, 71, 72, 91, 92, 93, 03, 04, 05, 06, 09, 08, 90, 94, 95, 110, 113, 114, 145 und 119, alle KG E,

  1. von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt an bis zumindest 09.10.2013, Wurzelstöcke auf dem Deponiekörper und Baum- und Strauchschnitt außerhalb der Betriebsanlage neben der Zufahrt zwischengelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von den hierfür genehmigten Anlagen nicht gelagert oder behandelt werden dürfen. Die vorgenannten Abfälle wurden somit nicht am genehmigten Zwischenlager gelagert.
  2. die genehmigte mobile Brechanlage der Marke Omtrak, Type Ulisse 96 F, im Jahre 2012 am oben genannten Ort mindestens 575 Stunden in Betrieb war und der Mindestabstand von 316 m zu den Nachbarbereichen nicht eingehalten wurde, obwohl diese mobile Brechanlage pro Standort und Kalenderjahr

Bescheid vom 30.09.2009, Zl *****, Spruchpunkt II. A.

  1. nur maximal 100 Stunden betrieben werden darf und nach Spruchpunkt II. A.
  2. einen Mindestabstand von 316 m zu den schützenswerten Nachbarbereichen aufweisen muss.
  3. die genehmigte mobile Brechanlage der Marke Omtrak, Type Ulisse 96 F, im Jahre 2012 am oben genannten Ort mindestens 575 Stunden in Betrieb war und der Mindestabstand von 316 m zu den Nachbarbereichen nicht eingehalten wurde, obwohl diese mobile Brechanlage pro Standort und Kalenderjahr

Bescheid vom 30.09.2009, Zl *****, Spruchpunkt römisch zwei. A.

  1. nur maximal 100 Stunden betrieben werden darf und nach Spruchpunkt römisch zwei. A.
  2. einen Mindestabstand von 316 m zu den schützenswerten Nachbarbereichen aufweisen muss.
  3. bereits mit den Deponieschüttungen im Erweiterungsbereich begonnen wurde, die vorangegangene Schüttphase in ihrer Rekultivierung jedoch noch nicht abgeschlossen ist, obwohl dies

Bescheid vom 24.11.2003, Zl ***, Spruchpunkt A/V/F

  1. vorgeschrieben wurde. Weiters wurde die sukzessive Aufforstung der befristeten Rodefläche nicht vorangetrieben, obwohl dies mit Bescheid vom 24.11.2003, Zl ***, Spruchpunkt A/V/F 7.-
  2. vorgeschrieben wurde.“ Die belangte Behörde gelangte aufgrund dieses als erwiesen angenommenen Tatverhaltens zur Auffassung, dass Übertretungen nach § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF (Spruchpunkt 1.), § 43 Abs 4 iVm § 79 Abs 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.09.2009 zu Zl *****, Spruchpunkt II. A.
  3. und
  4. (Spruchpunkt 2.) und § 43 Abs 4 iVm § 79 Abs 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2003 zu Zl ***, Spruchpunkt A/V/F
  5. und 7.-
  6. (Spruchpunkt 3.) vorliegen und wurde daher zu den Spruchpunkten
  7. bis
  8. jeweils eine Geldstrafe von EUR 2.100,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 84 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden

§ 64VSt

G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.Die belangte Behörde gelangte aufgrund dieses als erwiesen angenommenen Tatverhaltens zur Auffassung, dass Übertretungen nach Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF (Spruchpunkt 1.), Paragraph 43, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.09.2009 zu Zl *****, Spruchpunkt römisch zwei. A.

  1. und
  2. (Spruchpunkt 2.) und Paragraph 43, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2003 zu Zl ***, Spruchpunkt A/V/F
  3. und 7.-
  4. (Spruchpunkt 3.) vorliegen und wurde daher zu den Spruchpunkten
  5. bis
  6. jeweils eine Geldstrafe von EUR 2.100,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 84 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden

Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. In der Anschrift der Erledigung wurde der Empfänger wie folgt bezeichnet: „An die B F zH: C D Adresse A“. Gegen die vorbezeichnete Erledigung erhoben die B F (1.) und C D (2.) mit Schriftsatz vom 06.05.2014, eingelangt am 07.05.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.

Nach Darlegung von Beschwerdegründen begehrten sie die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens; in eventu die Erteilung einer Ermahnung.Gegen die vorbezeichnete Erledigung erhoben die B F (1.) und C D (2.) mit Schriftsatz vom 06.05.2014, eingelangt am 07.05.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Nach Darlegung von Beschwerdegründen begehrten sie die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens; in eventu die Erteilung einer Ermahnung. Rechtliche Erwägungen: Im Verfahren vor der belangten Behörde war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein Einparteienverfahren und hatte lediglich der Beschuldigte Parteistellung [vgl § 32 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013]. Beschuldigter ist nach § 32 Abs 1 erster Satz VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Nach § 32 Abs 2 VStG gilt auch eine Vernehmung des Beschuldigten als taugliche Verfolgungshandlung.

§ 9Abs 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Daher kann nach dem VStG wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden, eine Bestrafung eines „Unternehmens“ als juristische Person kennt das VStG nicht (vgl VwGH 28.09.2011, Zl 2009/04/0205). Im Verfahren vor der belangten Behörde war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein Einparteienverfahren und hatte lediglich der Beschuldigte Parteistellung [vgl Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 33/2013]. Beschuldigter ist nach Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG gilt auch eine Vernehmung des Beschuldigten als taugliche Verfolgungshandlung.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Daher kann nach dem VStG wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden, eine Bestrafung eines „Unternehmens“ als juristische Person kennt das VStG nicht vergleiche VwGH 28.09.2011, Zl 2009/04/0205). Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat sohin C D für die gegenständlichen Übertretungen der B F einzustehen. Die Einvernahme von C D durch die belangte Behörde am 11.03.2014 stellte

§ 32Abs 2 VSt

G eine taugliche Verfolgungshandlung dar. Zumal Organparteien im Zusammenhang mit den vorliegenden Übertretungen nach dem AWG 2002 nicht vorgesehen sind, war im Verfahren vor der belangten Behörde nur C D Partei. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat sohin C D für die gegenständlichen Übertretungen der B F einzustehen. Die Einvernahme von C D durch die belangte Behörde am 11.03.2014 stellte

Paragraph 32, Absatz 2, VStG eine taugliche Verfolgungshandlung dar. Zumal Organparteien im Zusammenhang mit den vorliegenden Übertretungen nach dem AWG 2002 nicht vorgesehen sind, war im Verfahren vor der belangten Behörde nur C D Partei. Einem Bescheid kommen rechtliche Wirkungen nach außen immer erst nach seiner Erlassung an zumindest eine Partei zu (vgl VwGH 17.11.2009, Zl 2008/06/0074). Um rechtlich existent zu werden, hätte die angefochtene Erledigung daher der hier einzigen Partei, nämlich dem Beschuldigten C D, zugestellt werden müssen.Einem Bescheid kommen rechtliche Wirkungen nach außen immer erst nach seiner Erlassung an zumindest eine Partei zu vergleiche VwGH 17.11.2009, Zl 2008/06/0074). Um rechtlich existent zu werden, hätte die angefochtene Erledigung daher der hier einzigen Partei, nämlich dem Beschuldigten C D, zugestellt werden müssen. Im Rahmen der Zustellung hat die Behörde die Zustellverfügung zu treffen. Nach § 5 letzter Satz Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

§ 2Z 1 Zust

G ist „Empfänger“ die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person. Im vorliegenden Fall gilt die Anschrift als Zustellverfügung. Demgemäß hat die belangte Behörde die „B F, zH C D, Adresse, A“ als Empfänger bezeichnet. In diesem Fall wirkt die Zustellung in die Rechtssphäre der juristischen Person, nämlich der B F, und nicht des handelsrechtlichen Geschäftsführers C D [vgl Albin Larcher, Zustellrecht

(2010)Rz 344; Ulrike Frauenberger-Pfeiler, Nicolas Raschauer, Peter Sander, Wolfgang Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht²
(2011)§ 13 Rz 6]. Richtigerweise wäre sohin nicht die B F, sondern C D als handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person als Empfänger zu bezeichnen gewesen. Im Rahmen der Zustellung hat die Behörde die Zustellverfügung zu treffen. Nach Paragraph 5, letzter Satz Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG ist „Empfänger“ die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person. Im vorliegenden Fall gilt die Anschrift als Zustellverfügung. Demgemäß hat die belangte Behörde die „B F, zH C D, Adresse, A“ als Empfänger bezeichnet. In diesem Fall wirkt die Zustellung in die Rechtssphäre der juristischen Person, nämlich der B F, und nicht des handelsrechtlichen Geschäftsführers C D [vgl Albin Larcher, Zustellrecht

(2010)Rz 344; Ulrike Frauenberger-Pfeiler, Nicolas Raschauer, Peter Sander, Wolfgang Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht²
(2011)Paragraph 13, Rz 6]. Richtigerweise wäre sohin nicht die B F, sondern C D als handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person als Empfänger zu bezeichnen gewesen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung (Zustellverfügung oder Zustellvorgang) Mängel, entfaltet sie keine Rechtswirkungen. § 7 ZustG sieht eine Heilung von Zustellmängeln vor: Im Falle mangelhafter Zustellung gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Nicht heilbar ist aber die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers: Da § 7 ZustG darauf abstellt, dass die Erledigung dem „formellen Empfänger“ – den die Behörde als solchen bezeichnet hat: § 5 ZustG – zukommt, ist die Bezeichnung der falschen Person als Empfänger nicht dadurch heilbar, dass das Dokument demjenigen zukommt, für den es seinem Inhalt nach tatsächlich bestimmt ist (vgl VwGH 18.06.2008, Zl 2005/11/0171). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung (Zustellverfügung oder Zustellvorgang) Mängel, entfaltet sie keine Rechtswirkungen. Paragraph 7, ZustG sieht eine Heilung von Zustellmängeln vor: Im Falle mangelhafter Zustellung gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Nicht heilbar ist aber die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers: Da Paragraph 7, ZustG darauf abstellt, dass die Erledigung dem „formellen Empfänger“ – den die Behörde als solchen bezeichnet hat: Paragraph 5, ZustG – zukommt, ist die Bezeichnung der falschen Person als Empfänger nicht dadurch heilbar, dass das Dokument demjenigen zukommt, für den es seinem Inhalt nach tatsächlich bestimmt ist vergleiche VwGH 18.06.2008, Zl 2005/11/0171). Die vorbezeichnete Erledigung wurde sohin nicht wirksam zugestellt. Mangels Erlassung liegt kein anfechtbarer Bescheid vor. Insofern waren die Bescheidbeschwerden als unzulässig zurückzuweisen.

§ 24Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, kann die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, kann die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass kein Fall des § 7 ZustG vorliegt, wenn eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet wurde (vgl VwGH 24.04.2012, Zl 2012/22/0013; ua). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass kein Fall des Paragraph 7, ZustG vorliegt, wenn eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet wurde vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl 2012/22/0013; ua). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1374.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.